Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. April 2015 Sechster Senat - 6 AZR 71/14 - ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR71.14.0 I. Arbeitsgericht München rteil vom 22. Februar 2013 - 33 Ca 9255/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 14. November 2013 - 4 Sa 506/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Regelbeförderung von Erfüllern - Mindestwartezeit Bestimmung en : Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG) idF der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 Art. Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3; BayVwVfG Art. 44 Abs. 1; Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufba h- nen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahng e- setz - LlbG) vom 5. August 2010 Art. 3 Abs. 1 Satz 3; Art. 15 Abs. 1; Art. 17 Abs. 1 Sa tz 3 Nr. 1, Art. 58 Abs. 3, Abs. 6 Satz 3; Art. 61 Abs. 1 Satz 1, Art. 70 Abs. 2; Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamt innen und Beamt en ( Laufbahnverordnung - LbV ) vom 1. April 2009 § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 49; Richtlinien über die Eingr uppierung der an Schulen in Bayern im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten staatlichen Lehrkräfte und sonstigen staatlichen Beschäftigten (Eingruppierungsrich t- linien) A Ziff. 3, F I Ziff. 1; Richtlinien über die Eingruppierung der an den staatlichen berufl ichen Schulen in Bayern im Angestelltenverhältnis b e- schäftigten Lehrkräfte in die Vergütungsgruppen des Bundes - Angestelltentarifvertrages (BAT) ( Eingruppierungsrichtlinien - b erufliche Schulen ) mit Stand vom 1. Oktober 1994 I A Ziff. 1, Ziff. 4 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR71.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 71/14 4 Sa 506/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. April 2015 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Biebl sowie die ehrenamtlichen Richter Klapproth und Zabel für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 71/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR71.14.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 14. November 2013 - 4 Sa 506/13 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger zum 1. August 2011 in die Entgeltgruppe 14 TVöD (VKA) höherzugruppieren war. Der Kläger ist seit dem 1. Februar 2008 bei der beklagten Stadt als T a- rifbeschäftigter im Lehrdienst eingestellt und als Lehrkraft an einer städtischen Berufsschule eingesetzt. Arbeitsvertraglich ist ein Entgelt der Entgeltgruppe 13 TVöD (VKA) sowie die Geltung des TVöD in der jeweils geltenden Fass ung s o- wie der sonstigen einschlägigen Tarifverträge/Richtlinien vereinbart. Der Kläger legte 1986 nach einem 18 - monatigen Vorbereitungsdienst in Hamburg die Z weite Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ab. Das Bayerische Staatsministeri um für Unterricht und Kultus erkannte diesen Abschluss nicht an, weil nach dem b ayerischen Landesbeamtenrecht ein 24 - monatiger Vorbereitungsdienst verlangt wird , und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 mit. Es bestehe jedoch Einverstä ndnis damit , dass der Kläger im Rahmen einer schul aufsichtlichen Genehmigung durch die zuständige Bezirksregierung an privaten oder kommunalen beruflichen Schulen unterrichte. Auf Antrag der Beklagten genehmigte die Regierung von Oberba y- ern mit Bescheid vo m 15. November 2007 den unbefristeten Einsatz des Kl ä- gers als Lehrkraft. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus stellte dem Kläger mit Schreiben vom 24. März 2009 in Aussicht, aufgrund der absolvierten einjährigen Tätigkeit an einer kom munalen Schule könne nunmehr die Anerkennung seiner Lehramtsausbildung erfolgen, sofern die Beklagte eine erfolgreiche Tätigkeit bestätige. Nachdem dies geschehen war , stellte das 1 2 3 - 3 - 6 AZR 71/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR71.14.0 - 4 - Staatsministerium mit Bescheid vom 4. Mai 2009 fest, dass die vom Kläger in Hamburg ab gelegte Z weite Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in Verbindung mit der von ihm abgelegten E rsten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen der Befähigung für das Lehramt an beru f- lichen Schulen in Bayern in de r beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswisse n- schaft entspreche. Bei der Eingruppierung der bei ihr angestellten Lehrkräfte wendet die Beklagte nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschä f- ti g ten Lehrkräfte in der vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus jeweils festgelegten Fassung, modifiziert nach den Vorgaben des Stad t- rats, an . Diese Anwendung ist vom KAV Bayern am 31. Januar 1980 genehmi gt worden . Bis zum 31. Dezember 2011 waren nach den Richtlinien über die Ei n- gruppierung der an den staatlichen beruflichen Schulen in Bayern im Angestel l- tenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in die Vergütungsgruppen des Bundes - Angestelltentarifvertrag e s (BAT) (Eingruppierungsrichtlinien - berufliche Sch u- len) mit Stand vom 1. Oktober 1994 (künftig Richtlinien berufliche Schulen 1994) für Erfüller wie den Kläger in dessen Laufbahn folgende Bestimmungen maßgeblich: I . A. ... 1. Lehrer in der Laufbahn der Studienräte 1.1 Mit der Befähigung für das Lehramt an b e- ruflichen Schulen II a ... 4. Lehrer unter Nr. 1 werden höhergruppiert nach I b zu dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare beamtete Lehrer zu Oberstudienräten (BesGr. A 14) befördert werden. 4 5 - 4 - 6 AZR 71/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR71.14.0 - 5 - Zum 1. Januar 2012 setzte der Freistaat Bayern zur Anpassung an den zwischenzeitlic h in Kraft getretenen TV - L die Richtlinien über die Eingruppi e- rung der an Schulen in Bayern im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten staatl i- chen Lehrkräfte und sonstigen staatlichen Beschäftigten (Eingruppierungsrich t- linien) in Kraft (künftig Eingruppierungsrichtlinien 2012). Darin heißt es unter A. Allgemeines in Ziff . 3 : erden zu dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare beamtete Leh r- kräfte befördert werden, in die zutreffende Entgeltgruppe höhergruppiert. Unter F . Berufliche Schulen heißt es: I. Erfüller Entgeltgruppe 1. Lehrkräfte mit voller Lehrbef ä- higung für das Lehramt an b e- Zweite Staatsprüfung) . 13 Unter G . Übergangsregelungen/Schlussbestimmungen ist in Ziff. 1 festgelegt, dass diese neuen Richtlinien für die in den TV - L übergeleiteten und ab dem 1. November 2006 neu eingestellten Lehrkräfte bei Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2012 gelten. Unter Ziff. 2 ist bestimmt, dass die Arbeitsve r- hältniss e der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis über den 31. D ezember 2011 hinaus fortbesteht, in die Eingruppierungsrichtlinien 2012 überzuleiten sind. Gemäß Ziff. 5 treten die bisherigen Eingruppierungsrichtlinien mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Nach der Mitteilung Nr. 52 des Referats für Bildung und Sport der B e- klagten vom 9. April 2013 wendet diese die Eingruppierungsrichtlinie 2012 nach Maßgabe der Vorgaben des Stadtrats für die städtischen tarifbeschäftigten Lehrkräfte entsprechend an. In Ziff. 7 dieser Mitteilung heißt es: Lehrkräfte mi dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare beamtete Lehrkräfte befördert werden, in die zutreffende Entgeltgruppe höhe r- 6 7 8 9 - 5 - 6 AZR 71/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR71.14.0 - 6 - Höhergruppierungen werden zu dem Termin vollzogen, zu dem die gesetzlichen bzw. st ädtischen Vorgaben erfüllt sind, jedoch frühestens zum 01.01.2012. Bei den vom Landesarbeitsgericht und in der Mitteilung Nr. 52 der B e- von Mindestwartezeiten für die Bef örderung von Beamten und Lehrkräfte n im Angestelltenverhältnis durch ein en Beschluss der Vollversammlung des Stad t- rats vom 4. Oktober 2001. Gemäß Abschnitt I Ziff. 3.2 dieses Beschlusses gilt bei Beamten für die Beförderung in das erste Beförderungsamt im höheren a- Mindestw artezeit von zwei Jahren, bei einem Gesamturteil Jahren. Nach Abschnitt I Ziff. 5 des Beschlusses sollen diese Festlegungen bei Höhergruppierungen von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis sinngemäß a n- gewendet werden, sofern dies im Vergleic h zu den tariflichen Regelungen gün s- nach den Beurteilungsri chtlinien für Lehrkräfte der Beklagten vom 1. August 1991 idF vom 24. November 2011 das Gesamturteil . Bereits unter dem 1. Februar 2009 war eine Zwischenbeurteilung des schloss. Die aktuelle Fassung der Beurteilungsrichtlinien der Beklagten vom 24. November 2011, die bereits für den Beurteilungszeitraum 1. August 2008 bis 31. Juli 2012 anzuwenden war, unterscheide t im Kapitel I C zwischen peri o- dischen Beurteilungen (II), Probezeiteinschätzungen (III), Probezeitbeurteilu n- gen (IV) und Zwischenbeurteilungen (V). Letztgenannte sind für neu eingestellte oder von anderen Dienstherren übernommene Lehrkräfte ein Jahr nach der Einstellung oder Übernahme, ausgenommen Lehrkräfte in der Probezeit, zu erstellen, ferner nach längeren Beurlaubu ngen oder Freistellungen, aus beso n- 10 11 - 6 - 6 AZR 71/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR71.14.0 - 7 - derem Anlass im Einzelfall, bei Wechsel des Dienstherrn oder bei Lehrkräften, die eine schlechte periodische Beurteilung erhalten haben. Eine Zwischenbeu r- teilung wie die für den Kläger zum 1. Februar 2009 erfolgte wird be i angestel l- ten Lehrkräften regelmäßig ein Jahr nach Vertragsbeginn vorgenommen. Eine spätere Beurteilung des Klägers vom 10. August 2012, die diesem am 25. n- forderungen in vollem Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 9. August 2011 vergeblich seine rückwirkende Höhergruppierung. Mit seiner im August 2012 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung seiner Eingruppierung in die Entgel t- gruppe 14 Stufe 3 TVöD (VKA) seit dem 1. August 2011 sowie die Differenz zu dem ihm gezahlten Entgelt aus der Entgeltgruppe 13 Stufe 3 TVöD (VKA) für die Zeit vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2012. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anerkennung der von ihm in Hamburg erw orbenen Lehrbefähigung h ätte aufgrund der einschlägigen B e- schlüsse der Kultusministerkonferenz nicht erst mit Bescheid vom 4. Ma i 2009 erfolgen dürfen , sondern hätte bereits auf seinen ersten Antrag im Jahr 2006 hin vorgenommen werden müssen. S chon bei sei ner Einstellung am 1. Februar 2008 hätten deshalb die Voraussetzungen für diese Anerkennung vorgelegen . Nach Ablauf der beamtenrechtlich vorgesehenen Mindestprobezeit von sechs Monaten sei die maßgebliche Wartezeit, die aufgrund der Beurteilung vom 1. Febr uar 2009 lediglich drei Jahre betragen habe, am 1. August 2008 ang e- laufen und am 1. August 2011 abgelaufen , so dass er zu diesem Zeitpunkt in die Entgeltgruppe 14 TVöD (VKA) hätte höhergruppiert werden müssen. Der Kläger hat beantragt 1. festzust ellen, dass er seit dem 1. August 2011 in die Entgeltgruppe 14 Stufe 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst - Kommunen - einzugruppieren ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.443,14 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte n über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 12 13 14 15 - 7 - 6 AZR 71/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR71.14.0 - 8 - Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorg e- tragen, der Kläger könne erst zum 1. März 2016 höhergruppiert werden. E r h a- be erst aufgrund des konstitutiv wirkenden Bescheids vom 4. Mai 200 9 die für die Verbeamtung erforderliche Qualifikation aufgewiesen . Die fiktive Probezeit habe darum erst am 1. Juni 2009 zu laufen begonnen und sei aufgrund der für den Kläger günstigeren und darum gemäß Art. 70 des Gesetzes über die Lei s- tung slaufbahn und die Fachlaufbahn en der bayerischen Beamten und Beamti n- nen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vom 5. August 2010 ( Bayerisches GVBl. S . 410 , 571 ) maßgeblichen Altregelung in § 49 der Verordnung über die Lau f- bahnen der bayerischen Beamt innen und B eamten (Laufbahnverordnung - LbV) vom 1. April 2009 (Bayerisches GVBl. S. 51) unter Berücksichtigung des vom Kläger geleisteten Wehrdienstes am 4. Februar 2011 abgelaufen. Ausgehend von diesem Zeitpunkt der fiktiv en frühest möglichen Begründung eines Leben s- beamtenverhältnisses sei aufgrund der am 25. Juli 2013 eröffneten Beurteilung vom 10. August 2012 eine Mindestwartezeit von fünf Jahren erforderlich, so dass der Kläger erst zum 1. März 2016 befördert werden könne. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewie sen. Mit seiner vom La n- desarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel u n- ter Vertiefung seiner rechtlichen Argumentation weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat nach den von der Bekla g- ten nach Maßgabe des Beschlusses der Vollversammlung des Stadtrats vom 4. Oktober 2001 angewandten und nach Auffassung beider Parteien arbeitsve r- traglich in Bezug genommenen Richtlinien über die Eingruppierung von Leh r- kräften des Freistaats Bayern in ihrer jeweils geltenden Fassung weder zum 1. August 2011 noch bis zur Entscheidung des Senats Anspruch auf die b e- gehrte Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 14 TVöD (VKA). Das Landesa r- beitsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die erforderliche Mindes t- 16 17 18 - 8 - 6 AZR 71/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR71.14.0 - 9 - wartezeit zur Regelbeförderung eines mit dem Kläger vergleichbaren beamt e- ten Lehrers in die Besoldungsgruppe A 14 bisher nicht verstrichen ist. I. Mit den von ihr modifizierten Eingruppierungsrichtlinien des Freistaat s Bayern verfolgt die Beklagte erkenn bar das Ziel, angestellte und beamtete Lehrkräfte gleichzubehandeln, indem sie die Höhergruppierung der sog. Erfüller in der Laufbahn der Studienrä te an den Zeitpunkt an knüpft, zu dem bei ve r- gleichbaren beamteten Lehrern gewöhnlich eine sog. Regelbeförderu ng zu Oberstudienräten in die Besoldungsgruppe A 14 stattfindet. Diese Gleichste l- lung ist sachgerecht (vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1055/12 - Rn. 31) und entspricht billigem Ermessen. Es kann daher dahinstehen, ob die Richtl i- nien einer Ausübungskontr olle nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu unterziehen sind (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 31) . II. Die gemäß I A Ziff. 4 der Richtlinie berufliche Schulen 1994 bzw. A Ziff. 3 der Eingruppierungsrichtlinien 2012 des Freistaats Bayern iVm. A b- schni tt I Ziff. 3.2 und Ziff. 5 des Beschlusses der Vollversammlung des Stadtrats der Beklagten vom 4. Oktober 2001 für eine Regelbeförderung erforderliche Mindestwartezeit hat te der Kläger weder zum 1. August 2011 noch bis zur En t- scheidung des Senats erfüllt. Es kann darum dahinstehen, ob Ziff. 7 Abs. 2 der Mitteilung Nr. 52 des Referats für Bildung und Sport der Beklagten vom 9. April 2013 dahin zu verstehen ist, dass eine Höhergruppierung frühestens zum 1. Januar 2012 in Betracht gekommen wäre. 1. Die Modifi kation der Eingruppierungsrichtlinie n des Freistaats Bayern durch die Beklagte, durch die sie den Zeitpunkt der Regelbeförderung von dem Inhalt der Beurteilung abhängig gemacht und damit letztlich eine leistungsa b- hängige Mindestwartezeit eingeführt hat, is t hinreichend transparent und auch im Übrigen rechtswirksam . a) Art. 58 Abs. 6 Satz 3 LlbG eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit, vo n den in Art. 58 Abs. 3 LlbG festgelegten Beurteilungskriterien abzuweichen und weitere oder andere Kriterien festzulegen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 3 LlbG iVm. Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern 19 20 21 22 - 9 - 6 AZR 71/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR71.14.0 - 10 - (Gemeindeordnung - GO) idF der Bekanntmachung vom 22. August 1998 ( Bayerisches GVBl. 1998 S . 796) sind die Gemeinden ohnehin zuständig für die Be förderung der Beamten der Gemeinde ab der Besoldungsgruppe A 9. Diese von ihr für Beamte damit rechtmäßig festgelegten Modifikationen hat die B e- klagte auf die bei ihr angestellten Lehrkräfte übertragen. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil die Beklagte mangels einschlägiger gesetzlicher und/oder tariflicher Eingruppierungsbestimmungen frei darin ist, die Kriterien dafür, wie sie die bei ihr angestellten Lehrkräfte vergütet und ob und wann sie sie befördert, in den Grenzen des Gleichbehandlungsgr undsatzes, dessen Ve r- letzung der Kläger nicht rügt, festzulegen. Eine Inhaltskontrolle der Eingruppi e- rungsrichtlinien nach § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308 und 309 BGB findet deshalb nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht statt. b) Soweit gemäß Abschnitt I Zif f. 5 des Beschlusses der Vollversammlung des Stadtrats der Beklagten vom 4. Oktober 2001 für die Höhergruppierung a n- gestellter Lehrkräfte die Festlegungen für Beamte sinngemäß angewendet we r- hem Zei t- punkt sie den Kläger befördert. Mit Abschnitt I Ziff. 5 des Beschlusses hat sie das von ihr gewollte Regel - /Ausnahmeverhältnis herausgestellt. Liegen die V o- raussetzungen einer Regelbeförderung eines vergleichbaren Beamten vor, hat der angestellte L ehrer darum grundsätzlich Anspruch auf eine Beförderung nach Abschnitt I Ziff. 5 des oben genannten Beschlusses (vgl. BAG 18. Dezem ber 2008 - 6 AZR 890/07 - Rn. 36 ; 18. März 2003 - 9 AZR 126/02 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 105, 248; vgl. zur vergleichbare n Reg e- lung des Art. 36 LlbG Zängl in Weiß/ Niedermaier/Summer/Zäng l BayBeamtR Stand Oktober 2010 Art. 36 LlbG Rn. 21) . 2. Die Beklagte hat auch für die Zeit nach Inkrafttreten der Eingruppi e- rungsrichtlinien 2012 an der Festlegung einer Mindestwartezeit dur ch den B e- schluss der Vollversammlung des Stadtrats vom 4. Oktober 2001 festgehalten. In der Mitteilung Nr. 52 des Referats für Sport und Bildung der Beklagten vom 9. April 2013 heißt es einleitend ausdrücklich, dass die Eingruppierungsrichtl i- 23 24 - 10 - 6 AZR 71/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR71.14.0 - 11 - nien des Freis t- III . Der Kläger stützt seinen Anspruch darauf, dass die Mindestwartezeit für die Regelbeförderung eines vergleichbaren Beamten gemäß Abschnitt. I Ziff. 3.2 iVm. Ziff. 5 des Beschlusses der Vollversammlung des Stadtrats vom 4. Oktober 2001 aufgrund der Beurteilung vom 1. Februar 2009 drei Jahre b e- tragen habe . Diese Beurteilung ist jedoch keine geeignete Grundlage für die Be messung der Mindestw artezeit. Bei ihr handelte es sich ausdrücklich um eine Zwischenbeurteilung . Die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Leh r- kräfte der Landeshauptstadt München idF vom 24. November 2011 differenzi e- ren zwischen periodischen Beur teilungen, Probezeiteinschätzungen, Probezei t- beurteilungen und Zwischenbeurteilungen. Die Voraussetzungen einer Zw i- schenbeurteilung gemäß Kapitel I C V der Beurteilungsrichtlinien, die sich auf beamtete Lehrkräfte beziehen, lagen nicht vor. Die Zwischenbeu rteilung des Klägers beruht auf der Praxis der Beklagten, bei angestellten Lehrkräften r e- gelmäßig ein Jahr nach Vertragsbeginn eine solche Beurteilung vorzunehmen. Die Be urteilung vom 1. Februar 2009 entsprach darum inhaltlich der in Kap i- tel I C unter III der Beurteilungsrichtlinien geregelten Probezeiteinschätzung von Beamten, die nach der Hälfte der Probezeit und damit nach einem Jahr vorz u- nehmen ist, um eine Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu erhalten. Die unter Abschnitt I Z iff. 3.2 des Beschlusses der Vol l- versammlung des Stadtrats vom 4. Oktober 2001 festgelegten Mindestwarteze i- ten stellen jedoch ersichtlich nicht auf eine solche bloß vorläufige Einschätzung ab , sondern beziehen sich ausschließlich auf die vor der Berufung i n ein L e- bensbeamtenverhältnis zu erstellende Beurteilung . Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Mindestprobezeit bewährt hat ( § 10 Satz 1 des Gesetzes zur R egelung des Statusrechts der Beamtinnen und B e- amten in den Ländern ( Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) ) . Dementsprechend bestimmt Art. 15 Abs. 1 LlbG, das s Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, erst vom allgeme i- nen Dienstzeitbeginn, dh. von der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf 25 - 11 - 6 AZR 71/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR71.14.0 - 12 - Lebenszeit , an rechnen. Aus der von den Eingruppierungsrichtlinien der Bekla g- ten bezweckten Gleichstell ung mit beamteten Lehrkräften folgt darum auch, dass angestellte Lehrerinnen und Lehrer vor einer Beförderung in ein höheres Amt regelmäßig die entsprechenden Probezeiten eines vergleichbaren Bea m- ten durchlaufen haben müssen ( vgl. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 304/10 - Rn. 27) . Daraus ergibt sich, dass auch nur eine am Ende der (fiktive n ) Prob e- zeit eines Beamten erstellte Beurteilung des angestellten Lehrers für die Dauer der Mindestwartezeit gemäß Abschnitt I Ziff. 5 des Beschlusses der Vollve r- sammlung des Sta dtrats vom 4. Oktober 2001 maßgeblich sein kann. IV. Unabhängig davon war bis zur Eröffnung der Beurteilung des Klägers vom 10. August 2012 am 25. Juli 2013, die gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG und Art. 61 Abs. 1 Satz 1 LlbG sowie Kapitel I C VIII der Beurte i- lungsrichtlinien für den städtischen Lehrdienst der Beklagten für die Wirksa m- keit der Beurteilung konstitutiv war, die Mindestwartezeit nach Abschnitt I Ziff. 3.2 iVm. Ziff. 5 des Beschlusses der Vollversammlung des Stadtrats vom 4. Oktober 2001 auch dann noch nicht erfüllt, wenn die se aufgrund der Beurte i- lung vom 1. Februar 2009 zunächst drei Jahre betragen hätte. E in vergleichb a- rer beamteter Lehrer würde deshalb - unter der Voraussetzung, dass die ma ß- geblichen Bestimmungen unverändert bleiben - aufgrund de s Gesamturteils der am 25. Juli 2013 eröffneten Beurteilung vom 10. August 2012 erst nach einer Mindestwartezeit von fünf Jahren und damit erst zum 1. März 2016 in die B e- soldungsgruppe A 14 regelbefördert. 1. Der Kläger übersieht bei seiner Annahme, Ausgangspunkt für die Nachzeichnung der fiktiven Beförderungsmöglichkeit eines vergleichbaren B e- amten sei der 1. Februar 2008, dass die Möglichkeit der Höhergruppierung zum fiktiven Beförderungszeitpunkt eines solchen Beamten nach I A Ziff. 1.1 iV m. Ziff. die Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind, bestand. Für den B e- ginn der Probezei t ist darum auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die vom Kläger in Hamburg erworbene Lehramtsqualifikation als der bayerischen 26 27 - 12 - 6 AZR 71/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR71.14.0 - 13 - gleichwertig anerkannt worden ist. Das war der 4. Mai 2009. Erst aufgrund des Bescheids von diesem Tag hätte der Kläger in ein B eamtenverhältnis auf Probe berufen werden können. Ohne eine solche Gleichstellung lag eine Lehrbefäh i- gung im Sinne des bayerischen Laufbahnrechts nicht vor, so dass erst durch die mit Bescheid vom 4. Mai 2009 erfolgte Gleichstellung der Lehrbefähigung des Klägers mit einer in Bayern erworbenen die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis gegeben waren (vgl. BAG 7. Juli 1999 - 10 AZR 571/98 - zu II 4 c der Gründe ; 18. September 1985 - 4 AZR 192/84 - ) . Der Bescheid war damit konstitutiv für den Status des Klägers als l- . a) Nach Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) idF der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 ( Bayerisches GVBl. 1996 S . 16) wird die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen in B ayern durch das Bestehen der E rsten Lehramtsprüfung und der Z weiten Staatspr ü- fung für dieses Lehramt erworben. Außerhalb des Geltungsbereichs des BayLBG erworbene Befähigungen bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 2 BayLBG der Anerkennung durch die Kultusverwaltung. Entspricht eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Lehramtsbefähigung nicht der Befähigung für ein Lehramt i m S inne d es bayerischen Rechts, sind die U n- terschiede hinsichtlich Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen jedoch durch die Erbringung zusätzlicher Leistungen ausgleichbar, so setzt die Feststellung der Lehramtsbefähigung eine entsprechende Nachqualifikation im Freistaat Bayern voraus ( Art. 7 Abs. 3 BayLBG ) . Im Fall des Klägers war der Vorbereitung s- dienst, den er in Hamburg ab solviert hatte, aufgrund seiner kürzeren Dauer mit dem bayerischen Vorbereitungsdienst nicht gleichwertig, so dass es zunächst an einer Befähigung des Klägers für ein Lehramt i m S inne d es bayerischen Rechts fehlte. Mit Schreiben vom 24. März 2009 brachte d as Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus jedoch zum Ausdruck, dass e s die erfolgreiche (mindestens) einjährige Tätigkeit bei der Beklagten als ausreiche n- de Nachqualifikation i m S inne des Art. 7 Abs. 3 BayLBG ansehe, weswegen e s nach einer entsprechenden Bestätigung durch die Beklagte mit Bescheid vom 28 - 13 - 6 AZR 71/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR71.14.0 - 14 - 4. Mai 2009 die Lehramtsbefähigung des Klägers für den bayerischen Lande s- dienst feststellt e . b) Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht bindet der Bescheid vom 4. Mai 2009 sowohl die Bekl agte als auch die Arbeitsgerichte. Der Bescheid vom 4. Mai 2009 ist bestandskräftig . Die Gerichte aller Rechtszweige sind an das Bestehen und den Inhalt von wirksamen Verwaltungsakten, selbst wenn sie rechtswidrig sein sollten, gebunden, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist (sog. Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten) . Diese Bi n- dung entfällt nur, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist (BAG 18. Juli 2007 - 5 AZR 854/06 - Rn. 25) . Das ist gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nur der Fall , wenn der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verstän diger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Eine Nichtigkeit des Verwaltungsakts liegt also grundsätzlich nur vor, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anford e- rungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 28) . Dass diese Voraussetzungen vo r- liegend erfüllt wären, macht der Kläger nicht geltend, sondern beruft sich nur darauf, der Be scheid missachte Beschlüsse der Kultusministerkonferenz über die gegenseitige Anerkennung von Lehrbefähigungen. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Bescheids vom 4. Mai 2009 im oben genannten Sinne bestehen ohnehin nicht . 2. Die fiktive Probezeit eines vergleichbaren Beamten wäre am 4. Februar 2011 abgelaufen. Knüpft eine Eingruppierungsrichtlinie bei Erfüllern die Ein - und Höhergruppierung an beamtenrechtliche Vorgaben, setzt die Höhe r- gruppierung die Erfüllung laufbahn - und haushaltsrechtlicher Vorgabe n voraus (BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 19) . Diese lagen im Fall des Kl ä- gers bis zum 25. Juli 2013 noch nicht vor. a) Zum einen waren die Laufbahnvoraussetzungen bis zum 25. Juli 2013 nicht erfüllt. 29 30 31 - 14 - 6 AZR 71/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR71.14.0 - 15 - aa) Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LbV bz w. Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LlbG darf eine Beförderung des Beamten grundsätzlich erst nach Ablauf der Probezeit erfolgen. Darum müssen, wie bereits unter Rn. 25 ausgeführt, auch angestellte Lehrerinnen und Lehrer vor einer Beförderung in ein höheres Amt regelmäßig die entsprechenden Probezeiten eines vergleichbaren Beamten durchlaufen haben. Die fiktive Probezeit für einen mit dem Kläger vergleichb a- ren Beamten wäre erst am 4. Februar 2011 abgelaufen. (1) Die Probezeit des Klägers war noch nach § 49 Abs. 1 LbV zu berec h- nen. Das Landesarbeitsgericht hat den Vortrag der Beklagten, der nach Art. 70 Abs. 2 LlbG erforderliche und von ihr vorgenommene Günstigkeitsvergleich h a- be ergeben , dass die Berechnung der Probezeit nach § 49 LbV günstiger für den Kläger se i , seiner Entscheidung zugrunde gelegt und sich ausdrücklich die Vergleichsberechnung der Beklagten und damit die dieser zugrunde liegenden Tatsachen zu eigen gemacht . Dagegen wendet sich der Kläger im rechtlichen Ausgangspunkt nicht, so dass der Senat an die der Annahme des Landesa r- beitsgerichts, § 49 LbV führe zu einem früheren Probezeitende als das neue Recht, zugrunde liegende stillschweigende Tatsachenfeststellung gebunden ist. Zudem hat der Kläger sich diese Berechnung und die ihr zugrunde liegenden Annahmen zu eigen gemacht, wenn er bei seinen Ausführungen unter II 2 b cc auf Seite 7 der Revisionsbegründung selbst im Ausgangspunkt von § 49 Abs. 1 LbV ausgeht . (2 ) Nach § 49 Abs. 1 LbV dauert die Probezeit drei Jahre. Allerdings ist sie vorliegend wegen des Wehrdienstes des Klägers zu verkürzen. Das hat die B e- klagte mit dem von ihr vorgenommen Wehrdienstausgleich getan, den das La n- desarbeitsgericht ebenfalls seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat und den der Kläger mit der Rev ision nicht angreift. Fiktiver Zeitpunkt für die Berufung des Klägers in das Lebensbeamtenverhältnis und damit der allgemeine Diens t- zeitbeginn ist deshalb der 4. Februar 2011. bb ) Entgegen der Annahme des Klägers ist diese fiktive beamtenrechtliche Probez eit auch für ihn maßgeblich. 32 33 34 35 - 15 - 6 AZR 71/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR71.14.0 - 16 - ( 1 ) Die von der Revision angezogene Entscheidung (BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 304/10 - ) betrifft nicht den vorliegenden Fall der Einstellung in das Ei n- gangsamt, sondern den der Einstellung in ein Funktionsamt und damit einen and eren Sachverhalt . Deshalb können die vom Kläger herangezogenen Auss a- gen nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragen werden. ( 2 ) Anders als der Kläger annimmt, ist die Probezeit auch nicht durch die anderthalb Jahre zu v erkürzen. Unabhängig davon, welche Tätigkeit er damit meint, können nach § 49 Abs. 3 LbV nur Zeiten der Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nach Erwerb der Laufbahnbefähigung e r- bracht w u rden, berücksichtigt werden. Zeiten vor dem 4. Mai 2009 können demna ch die Probezeit nicht verkürzen. cc ) Ausgehend vom 4. Februar 2011 als fiktivem Beginn des Lebensbea m- tenverhältnisses war die aus der Beurteilung vom 1. Februar 2009 folgende Mindestwartezeit von drei Jahren bis zum Zeitpunkt der Eröffnung der Beurte i- lung vom 10. August 2012 am 25. Juli 2013 noch nicht verstrichen. A b- schnitt I Ziff. 3.2 iVm. Ziff. 5 des Beschlusses der Vollversammlung des Stad t- rats der Beklagten vom 4. Oktober 2001 stellt offensichtlich auf die im Zeitpunkt der Regelbeförderung aktuell ste Beurteilung ab (vgl. zur Maßgeblichkeit der aktuellsten Beurteilung für Beförderungsentscheidungen BVerwG 16. Novem - ber 2012 - 1 W B 1.12 - Rn. 9) . Mit der Eröffnung der Beurteilung vom 10. August 2012 war damit die Beurteilung vom 1. Februar 2009 für die Frage, welche Mindestwartezeit bis zur (ersten) Regelbeförderung eines fiktiven mit dem Kläger vergleichbaren Beamten verstreichen muss, obsolet geworden. Auf der Grundlage des Gesamtur teils der letzten Beurteilung e- rungen in vollem r- tezeit nunmehr fünf Jahre, die ausgehend vom 4. Februar 2011 nach wie vor nicht verstrichen sind. b) Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass zum 1. August 2011 oder später eine freie Pl anstelle vorlag (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 19) . 36 37 38 39 - 16 - 6 AZR 71/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR71.14.0 I V . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Biebl Krumbiegel Klapproth Uwe Zabel 40
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