Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Januar 2016 Sechster Senat - 6 AZR 601/14 - ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.6AZR601.14.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 17. Dezember 2013 - 25 Ca 3150/13 - II. - Württemberg Urteil vom 13. August 2014 - 4 Sa 12/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Rügen bei Massenentlassung - Präklusion nach § 6 KSchG Bestimmung en : § § 6, 17 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Leitsatz: Die Pflicht zur Konsultation des Betriebsrats nach § 17 Abs. die in § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG geregelte Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit sind zwei getrennt durchzuführende Verfahren, die in unterschiedlicher Weise der Erreichung des mit dem Massenentla s- sungsschu tz nach § 17 KSchG verfolgten Ziels dienen und jeweils eigene Wirksamkeitsvoraussetzungen enthalten. Aus jedem dieser beiden Ve r- fahren kann sich ein eigenständige r Unwirksamkeitsgrund für die im Z u- sammenhang mit einer Massenentlassung erfolgte Kündigung er geben . Darum ist der Arbeitnehmer, der erstinstanzlich lediglich Mängel hinsich t- lich des einen Verfahrens rügt, bei ordnungsgemäß erteiltem Hinweis in zweiter Instanz mit Rügen von Mängeln hinsichtlich des anderen Verfa h- rens präkludiert. ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.6AZR601.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 601/14 4 Sa 12/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 0 . Januar 2016 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbe klagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2 0 . Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie den ehrenam t- lichen Richter Klapproth und die ehrenamtliche Richterin Peter für Recht e r- kannt: - 2 - 6 AZR 601/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.6AZR601.14.0 - 3 - 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 13. August 2014 - 4 Sa 12/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien stre iten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betrieb s- bedingten Kündigung. Der Kläger war seit dem 29. Oktober 2007 als Verkehrsflugzeugführer bei der C GmbH & Co. KG beschäftigt. Bei dieser war gemäß § 117 Abs. 2 B e- trVG auf der Grundlage eines zum 31. Juli 2007 gekündigten Tarifvertrags eine Personalvertretung gebildet. Ein Nachfolgetarifvertrag wurde nicht geschlossen. Mit Wirkung zum 1. September 2012 ging das Arbeitsverhältnis infolge eines Betriebsübergangs auf die spätere Schuldnerin, die O GmbH über. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in dem am 1. April 2013 eröffnete n masseunz u- längliche n Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Er legte den Betrieb still und erstatte te am 8. April 2013 Massenentlassungsanzeige für die 218 Arbeitneh mer des sog. fliegenden Personals. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 9. April 20 13, das diesem am 11. April 2013 zuging, zum 30. Juni 2013. Mit Schreiben vom 23. April 2013 teilte er dem Kläger mit: ich habe Ihnen mit Schreiben vom 09.04.2013 eine Künd i- gung ausgesprochen. Leider wurde dabei die Kündigung s- frist falsch berechnet. Bitte betrachten Sie dieses Kündigungsschreiben daher als gegenstandslos. Sie erhalten in der Anlage ein neues Kündigungss chreiben mit der richtigen Kündigungsfrist gem äß § 1 2 3 4 - 3 - 6 AZR 601/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.6AZR601.14.0 - 4 - Diesem Schreiben war ein auf den 22. April 2013 lautendes Künd i- gungsschreiben beigefügt, demzufolge das Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2013 endete. Mit seiner am 30. April 2013 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger noch gegen die Kündigung vom 22. April 2013. Er hält die Kü n- digung allein wegen Mängel n im V erfahren nach § 17 KSchG für unwirksam. Diesbezüglich hat er erstinstanzlich nur Mängel des Anzeigeverfahrens gerügt. Insbesondere hat er geltend gemacht, die zweite Kündigung, bei der eine neue Kündigungsabsicht des Beklagten vorgelegen habe, sei von der am 8. April 2013 erstatteten Massenentlassungsanzeige nicht mehr gedeckt. Nachde m er in der Klageschrift vorgetragen hatte, seines Wissens bestehe kein Betriebsrat, hat er erstmals im zweiten Rechtszug die Auffassung vertreten, die Kündigung sei auch deshalb unwirksam, weil der Anzeige keine Stellungnahme der Pers o- nalvertretung beigef ügt gewesen sei. Dieser habe ein Restmandat eingeräumt werden müssen, in dessen Rahmen sie nach § 17 KSchG habe beteiligt werden müssen. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durc h die Kündigung des Beklagten vom 22. April 2013 aufgelöst worden ist. Der Beklagte hat seinen Antrag auf Abweisung der Klage darauf g e- stützt, dass es einer erneuten Massenentlassungsanzeige nicht bedurft habe. Die Kündigung vom 22. April 2013 sei keine Nachkündigung oder eigenständige Wiederholungskündigung. Es habe erkennbar keine neue Kündigungsabsicht vorgelegen. Er hätte die erforderliche Korrektur der Kündigungsfrist auch durch die Erklärung, die Kündigung solle erst zum 31. Juli 2013 wirksam werden , in die Wege leiten können. Das Arbeitsverhältnis wäre darum auch ohne die Kü n- digung vom 22. April 2013 zum 31. Juli 2013 beendet worden. Einer erneuten Massenentlassungsanzeige hinsichtlich dieser Kündigung habe es auch de s- halb nicht bedurft, weil zu diesem Zeitpunkt lediglich das Arbeitsverhältnis des 5 6 7 8 - 4 - 6 AZR 601/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.6AZR601.14.0 - 5 - Klägers gekündigt worden sei, so dass der Schwellenwert des § 17 Abs. 1 KSchG nicht erreicht worden sei. Der Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, der Kläger sei aufgrund der Regelung in § 6 K SchG mit der Rüge, die Anhörung der Personalvertretung sei unterblieben, ausgeschlossen. Jedenfalls habe keine Personalvertretung bestanden, die er vor der Massenentlassungsanzeige habe beteiligen können. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das L andesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers festgestellt, dass die Kündigung vom 22. April 2013 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat. Es hat angeno m- men, hinsichtlich der Kündigung vom 22. April 2013 sei keine erneute Masse n- entlas sungsanzeige erforderlich gewesen. Die Kündigung sei jedoch gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG unwirksam, weil ihr keine Stellungnahme de r Pers o- nalvertretung beigefügt gewesen sei. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe D ie Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Erge b- nis zu Recht erkannt, dass die Kündigung des Beklagten vom 22. April 2013 wegen Mängeln im Verfahren nach § 17 KSchG unwirksam ist. Darauf, ob im Vorfeld dieser Kündigung noch eine funktionsfähige Personalvertretung gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG bestand, mit der das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG durchgeführt werden konnte und durchzuführen war, kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob der Kläger mit der Rüge, die Kündigung sei unwirksam, weil der Massenentlassungsanzeige entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG keine Stellungnahme dieses Gremiums beigefügt gewesen sei, nach § 6 Satz 1 KSchG präkludiert ist . D ie Kündigung des Beklagten vom 22. April 2013 ist nämlich jedenfalls deshalb unwirksam, weil sie im zeitlichen Zusa m- menhang mit einer M assenentlassung erfolgte und deshalb einer (erneuten) 9 10 11 12 - 5 - 6 AZR 601/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.6AZR601.14.0 - 6 - Massenentlassungsanzeige bedurfte . Eine solche Anzeige ist nicht erfolgt. Die Massenentlassungsanzeige vom 8. April 2013 war durch die Kündigung vom 9. April 2013 verbraucht. I. Die Revision macht allerdings mi t Recht geltend, das Landesarbeitsg e- richt sei bei seiner Annahme, s ein Prüfpr ogramm sei nicht nach § 6 Satz 1 KSchG beschränkt , von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausg e- gangen . Bei seiner Auffassung, Mängel im Konsultationsverfahren könnten erstmals im Berufungsrechtszug gerügt werden , sofern erstinstanzlich Rügen hinsic htlich des Anzeigeverfahren s erhoben worden seien, weil es nicht darauf ankomme, welcher konkrete einzelne Mangel letztlich durchschlage , hat es nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Verfahren nach § 17 KSchG in zwei getrennt durchzuführende Verfahren mit jeweils unterschiedlichen Wirksa m- keitsvoraussetzungen unterfällt. 1. Der Gesetzgeber wollte mit der Vorsc hrift des § 6 Satz 1 KSchG dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnen, auch nach Ablauf der Frist des § 4 KSchG noch andere Unwirksamkeitsgründe i n den Prozess einzuführen, auf die er sich zunächst nicht berufen hat. D iese Rügemöglichkeit hat er jedoch auf die Zeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz b e- schränk t , um dem Arbeitgeber alsbald Klarheit über den Bestand oder d ie B e- endigung des Arbeitsverhältnisses zu verschaffen . Dieser soll sich nicht ers t- mals in zweiter Instanz auf einen bis dahin in das gerichtlich e Verfahren nicht eingeführten anderen Unwirksamkeitsgrund einlassen müssen und soll nicht die dafür erheblichen Tatsachen ermitteln und die entsp rechende n Beweise be i- bringen müssen ( vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 50) . Der Arbei t- nehmer muss darum alle weiteren Unwirksamkeitsgründe spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz in den Prozess einführen . Geschieht dies nicht, ist er mit diese n Unwirksamkeitsgründen grundsätzlich ausgeschlossen (BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 1 3 , BAGE 140, 261) . Insofern hat § 6 Satz 1 KSchG mit der zum 1. Januar 2004 erfolg te n Ne u- fassung du rch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zu R eformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) einen Bedeutungswandel erfahren: Die 13 14 - 6 - 6 AZR 601/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.6AZR601.14.0 - 7 - Norm ermöglicht nicht mehr, wie § 6 KSchG aF, nur die Erweiterung der aus anderen Gründen erhobenen Klage auf die Feststellung der Sozialwidrigkeit der Kündigung (zum Bedeutungsgehalt des § 6 KSchG aF Zeuner NZA 2012, 1414, 1415) , sondern beschränkt auch die Möglichkeit des Arbeitnehmers , nach A b- lauf der Klagefrist weitere Unwirksamkeitsgründe nach zu schieben (BAG 8. N ovember 2007 - 2 AZR 314/06 - Rn. 16, BAGE 124, 367 ; Eylert NZA 2012, 9, 10 ; aA Zeuner NZA 2012, 1414, 1416 ) . 2. D er in § 17 KSchG geregelte besondere Kündigungsschutz bei Ma s- senentlassungen unterfällt in zwei getrennt durchzuführende Verfahren mit j e- weil s eigenen Wirksamkeitsvoraussetzungen , nämlich die in § 17 Abs. 2 KSchG normierte Pflicht zur Konsultation des Betriebsrats einerseits und die in § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG geregelte Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für A r- beit andererseits. Das Konsulta tionsverfahren steht selbständig neben dem A n- zeigeverfahren. Beide Verfahren dienen in unterschiedlicher Weise der Erre i- chung des mit dem Massenentlassungsschutz verfolgten Ziels (BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 28, BAGE 144, 366; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 62) . Das bringt die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Masse n- entlassungen (Massenentlassungsrichtlinie - MERL - , ABl. EG L 225 vom 12. August 1998 S. 16) deutl icher zum Ausdruck als § 17 KSchG, mit dem di e- se Richtlinie umgesetzt worden ist. Dort ist das Konsultationsverfahren in Teil II (Information und Konsultation), die Anzeigepflicht dagegen in Teil III (Masse n- entlassungsverfahren) geregelt. Im Konsultationsv erfahren soll der Betriebsrat konstruktive Vorschläge unterbreiten können, um die Massenentlassung zu verhindern oder jedenfalls zu beschränken (BAG 20. September 2012 - 6 AZR 155/11 - Rn. 60, BAGE 143, 150) . Erfolgt gleichwohl eine Massenentlassung, soll die Agentur für Arbeit durch die Anzeige der Massenentlassung in die Lage versetzt werden, Maßnahmen zur Vermeidung oder zum Aufschub von Bela s- tungen des Arbeitsmarkts einzuleiten, die Folgen der Entlassungen für die B e- troffenen zu mildern und für deren an derweitige Beschäftigung zu sorgen (BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 28, 44, aaO) . 15 - 7 - 6 AZR 601/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.6AZR601.14.0 - 8 - 3. Jedes dieser beiden Verfahren stellt ein eigenständiges Wirksamkeit s- erfordernis für die im Zusammenhang mit einer Massenentlassung erfolgte Kündigung dar. § 17 Abs. 2 KSchG einerseits und § 17 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 KSchG andererseit s sind zwei unterschiedliche Verbotsg e- setze, die bei Verstößen gegen die gese tzlichen Anforderungen jeweils una b- hängig voneinander zur Unwirksamkeit der Kündigung führen (für das Anzeig e- verfahren BAG 22. November 2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 39 ff . , BAGE 144, 47; für das Konsultationsverfahren BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 21 ff., BAGE 144, 366) . Darum reicht es entgegen der Ansicht des Landesarbeitsg e- richts zur Vermeidung der Präklusion nach § 6 Satz 1 KSchG nicht aus, ersti n- stanzlich Mängel aus dem einen Verfahren zu rügen, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu eröffnen, auc h Mängel des anderen Verfahrens und die darau s folgende Unwirksamkeit der Kündigung erstmals im Berufungsverfahren geltend zu machen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer bereits in der er s- ten Instanz Mängel rügt, die sich eindeutig erkennbar d em Verfahren hinsich t- lich der Anzeigepflicht und/oder dem Konsultationsverfahren zuordnen lassen. Hinsichtlich der Mängel, die bezüglich des nicht bereits in erster Instanz ang e- sprochenen Verfahren s bestehen, ist er in zweiter Instanz bei ordnungsgemäß ert eiltem Hinweis durch § 6 Satz 1 KSchG präkludiert ( zur Möglichkeit der Prä k- lusion mit Rügen nach § 17 KSchG vgl. bereits BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 5/12 - Rn. 57) . 4 . Die von § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG verlangte Beifügung der Stellun g- nahme des Betriebsrats bzw. die Glaubhaftma chung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Anzeige (BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 52, BAGE 142, 202) . Zum Anzeigeverf ahren gehört darum auch die in der MERL nicht vorgesehene ( vgl. dazu EUArbR / Spelge RL 98/59/EG Art. 3 Rn. 11) Pflicht des Arbeitgebers , der Anzeige die Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen bz w. diese nach den in § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG geregelten Grundsätzen zu ersetzen . Diese Pflicht ist Teil der nationalen Ausgestaltung des Anzeigeverfahrens. Darum kann zB ein Arbei t- nehmer, der in der ersten Instanz nur rügt, die vom Betriebsrat erteilte Stellun g- nahme sei der Anzeige nicht beigefügt worden, bei ordnungsgemäß erteiltem 16 17 - 8 - 6 AZR 601/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.6AZR601.14.0 - 9 - Hi nweis Mängel des Konsultationsverfahrens in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend machen, weil sich diese Rüge allein auf das Anzeige - , nicht aber auf das Konsultationsverfahren bezieht. II. Es kann dahinstehen, ob nach vorstehenden Grundsätzen der Kläg er mit der Rüge des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG präkludiert ist , weil er in der Klag e- schrift ausdrücklich vorgetragen hat, seines Wissens bestehe kein Betriebsrat , und so zu erkennen gegeben hat, dass er eine ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats bzw. d er Personalvertretung nach § 117 Abs. 2 BetrVG nicht als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Anzeigeverfahrens ansehe. Der vo r- liegende Fall gibt keinen Anlass, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSd. § 6 Satz 1 KSchG zu klären (offen gelassen auch von BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 21, BAGE 138, 9) . Insbesondere besteht kein Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es insoweit genügt, einen möglichen Unwirksamkeitsgrund erstinstanzlich pauschal anzusprechen und sich der Arbeitgeber bereits deswegen umfasse nd darauf einstellen muss , zu allen insoweit in Betracht kommenden Gesichtspunkten vortragen zu mü s- sen , oder ob er sich jedenfalls dann darauf einrichten darf , mit einem ersti n- stanzlich gerügten Unwirksamkeitsgrund in d er Berufungsinstanz nicht mehr konfrontiert zu werden, wenn er diesem Grund mit schlüssigem Tatsachenvo r- trag entgegengetreten ist, den der Arbeitnehmer nicht bestritten hat. Ebenso wenig ist die vom Landesarbeitsgericht umfangreich erörterte Frage, ob übe r- haupt noch ein nach § 17 Abs. 2 KSchG zu beteiligende s Gremium bestand und deshalb die Beifügung einer Stellungnahme de r Personalvertretung Wir k- samkeitserfordernis der Massenentlassungsanzeige war , entscheidungserhe b- lich . Die Kündigung vom 22. April 2013 ist nämlich bereits deshalb unwirksam, weil die dafür erforderliche erneute Massenentlassungsanzeige nicht erfolgt ist. 1. Der Senat ist nicht gehindert, das Berufungsurteil darauf zu überprüfen, ob die Kündigung vom 22. April 201 3 unwirksam ist, weil es an der erforderl i- chen Massenentlassungsanzeige fehlt . Ist die Revision zulässig und ordnung s- gemäß begründet, hat das Revisionsger icht das ange fochtene Urteil innerhalb desselben Streitgegenstands ohne Bindung an die erhobe nen Sachrügen unter 18 19 - 9 - 6 AZR 601/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.6AZR601.14.0 - 10 - allen rechtlichen Gesichtspunkten auf seine materielle Richtigkeit und mögliche Rechtsfehler hin zu prüfen (§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass es sich bei der Künd i- gung vom 22. April 2013 um e ine neue, eigenständige Kündigungserklärung handelte . Diese Auslegung der Kündigungserkläru ng , bei der es sich um eine a typi sche Willenserklärung handelt, durch das Landesarbeitsgericht kann in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob das Beruf ungsgericht Ausl e- gungsregeln verletzt hat oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verst o- ßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Au s legung unterlassen hat . Derartige Fehler zeigen die von der Revision mit Schriftsatz vom 1 8. Januar 2016 geführten Angriffe nicht auf. a) Die Revision berücksichtigt bei ihrer Argumentation, der Kündigung vom 22. April 2013 habe keine neue Kündigungsabsicht zugrunde gelegen und aufgrund der vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt erklärten K ündigung vom 9. April 20 13 habe es im Grunde genommen wegen der unzutreffenden Kündigungsfrist keiner Korrektur dieser Kündigung bedurft, nicht, dass sich der Beklagte für diesen Weg nicht entschieden hat. Er hat vielmehr im Schreiben vom 23. April 2013 ausdrücklich darum gebeten, das erste Kündigungsschre i- betrachten und erklärt, in der Anlage werde ein Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler darin den Wil l en des Beklagten erkannt, eine weitere, eigenständige Kündigung zu erklären. b) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass sich aus dem prozess u- alen Verhalten des Klägers die konkludente Annahme des Angebots de s B e- klagten aus dem Schreiben vom 23. April 2013 ergibt. Dagegen richtet die R e- vision keine Angriffe. 3. Für die Kündigung vom 22. April 2013 war eine erneute Massenentla s- sungsanzeige erforderlich. 20 21 22 23 - 10 - 6 AZR 601/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.6AZR601.14.0 - 11 - a) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass alle 218 Mitarbeiter des fliegende n Personals entlassen worden sind und dass dies eine Massenentla s- sung iSv. § 17 KSchG darstellte. Es hat dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (st . Rspr . seit BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - BAGE 117, 281) den unionsr echtlichen Entlassungsbegriff zugrunde gelegt und deshalb auf die Erklärung der Kündigungen abgestellt. Dagegen erhebt die Revision keine Rügen. Aus der vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Liste, die der Massenentlassungsanzeige vom 8. April 2013 beigefügt war, ergibt sich, dass sämtliche Kündigungen unter Beachtung der Kündigungsfristen des § 622 BGB bzw. der Höchstfrist des § 113 Satz 2 InsO frühestens zum 15 . Mai 2013 und spätestens zum 31. Juli 2013 erfolgen sollten. Dies setzt die Erklärung sä mtlicher Kündigungen noch im April 2013 voraus. b) Damit war nicht nur die erste , am 9. April 2013 erklärte Kündigung a n- zeigepflichtig, sondern auch die zweite Kündigung vom 22. April 2013. Nach dem unzweideutigen Wortlaut des § 17 Abs. 1 KSchG, der dem d es Art. 1 Abs. 1 Buchst . a lit i der MERL entspricht, sind alle nach § 17 Abs. 1 KSchG maßgeblichen Entlassungstatbestände, die innerhalb von 30 Kalendertagen erfolgen, zusammenzuzählen. Das gilt auch dann, wenn sie auf einem neuen, eigenständigen Kündigun gsentschluss beruhen (ErfK/Kiel 16. Aufl. § 17 KSchG Rn. 17; APS/Moll 4. Aufl. § 17 KSchG Rn. 49a ; vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 154 f.; 22. April 2010 - 6 AZR 948/0 8 - Rn. 19, BAGE 134, 176 ) . D arum waren alle Kündigungserklärungen, die innerhalb von 30 Tagen vor oder nach der zweiten Kündigung erfolgten, mit dieser zusammenzuzählen . Wegen der im April 2013 erklärten Kündigungen von weiteren 217 Mitarbeiter n des fli e- genden Personals war auch die Kündigung des Klägers vom 22. April 2013 a n- zeigepflichtig (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 154 f. ) . c) Der Beklagte hat zwar am 8. April 2013 eine Massenentlassungsanze i- ge erstattet, die auch den Kläger erfasste. Diese Anzeige war jedoch mit der Erklärung der Kündigung vom 9. April 201 3 verbraucht. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts reichte es zur Erfüllung der Anzeigepflicht nicht aus, 24 25 26 - 11 - 6 AZR 601/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.6AZR601.14.0 - 12 - dass die spätere Kündigung in einem - vom Standpunkt des Landesarbeitsg e- richts betrachtet, demselben - Ein dera r- tiges Verständnis widerspricht Sinn und Zweck der Anzeigepflicht. aa) Hauptziel der MERL ist es, die sozio ökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen aufzufangen , indem vor solchen Entlassungen Konsult a- tionen mit Arbeitnehmervertretern erfol gen und die z uständige Behörde unte r- richtet wird (vgl. EuGH 15. Februar 2007 - C - 270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28, Slg. 2007, I - 1499; 10. Dezember 2009 - C - 323/08 - [Rodríguez Mayor ua. ] Rn. 44, Slg. 2009, I - 11621) . Als ein selbständiger Teil dieses Massenen t- lassungsschutzes soll d ie Anzeigepflicht, wie ausgeführt, die Arbeitsverwaltung in die Lage versetzen, Maßnahmen einzuleiten, die die Belastungen des A r- beitsmarkts vermeiden oder zumindest verzögern, die Folgen der Entlassungen für die Betroffene n zu mildern und für deren anderweitige Beschäftigung zu sorgen (BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 28, 44, BAGE 14 4 , 366 ; vgl. bereits 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 44, BAGE 142, 202) . bb) Ausgehend von diesem Zweck ist entgegen der Annahme des L ande s- arbeitsgerichts eine erneute Anzeige nicht nur erforderlich, wenn die Nachkü n- digung - wie es in dem der Entscheidung des Senats vom 22. April 2010 ( - 6 AZR 948/0 8 - BAGE 134, 176) zugrunde lieg enden Rechtsstreit der Fall war - im Zusammenhang mit einer weiteren Massenentlassung, etwa einer zweiten Kündigungswelle, erfolgt. § 17 Abs. 1 KSchG verpflichtet den Arbeitg e- ber bei richtlinienkonforme m h- rung, zu erstatten. Die Kündigung kann daher erst erklärt werden, wenn die Massenentlassungsanzeige erfolgt ist (vgl. EuGH 27. Januar 2005 - C - 188/03 - [Junk ] Rn. 46 ff., Slg. 2005, I - 885 ) . Darum muss vor jeder Kündigungserklärung, die Teil einer Massenent lassung ist, f ür alle von dieser Entlassung erfassten Arbeitnehmer eine Anzeige bei der z u- ständigen Agentur für Arbeit erfolgen ( vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 948/08 - Rn. 14, 19 f. , aaO ) . I st die Kündigungserklärung abgegeben, kann ke i- ne wirksame Anzeig e mehr erstattet werden. Erfolgt im selben Betrieb iSv. § 17 KSchG eine weitere Kündigung wie die des Arbeitsverhältnisses des Klägers 27 28 - 12 - 6 AZR 601/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.6AZR601.14.0 - 13 - vom 22. April 2013 innerhalb der 30 - Tages - Frist und damit in dem von der MERL und § 17 KSchG geforderten zeitlichen Zusam menhang mit der Masse n- entlassung, ist für sie vor Abgabe der Kündigungserklärung eine eigenständige Massenentlassungsanzeige erforderlich . In einem solchen Fall stellt auch die (Nach - )Kündigung eines einzelnen Arbeitnehmers einen anzeigepflichtigen Ta t- best and dar. In der Praxis ist insoweit eine Nachmeldung des später gekündi g- ten Arbeitnehmers an die zuständige Agentur für Arbeit erforderlich. Es handelt sich - anders als etwa bei der Kündigung eines einzelnen Arbeitnehmers in e i- nem anderen, weit entfernten Betrieb (vgl. dazu EuGH 30. April 2015 - C - 80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 64) - um einen Tatbestand, auf den die Anzeigepflicht zugeschnitten ist. Auch eine solche Kündigung eines einzelnen Arbeitnehmers löst wegen des zeitlichen Zusammenh angs mit anderen Entla s- sungen, die den Schwellenwert überschreiten, die sozioökonomischen Folgen aus, die die Anzeigepflicht auffangen soll. Dieses Verständnis liegt bereits den Ausführungen des Senats zur - im konkreten Fall wegen Verstreichens der 30 - Tag e s - Frist dann verneinten - Anzeigepflicht zur Nachkündigung von Arbei t- nehmern mit Sonderkündigungsschutz zugrunde (BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 154 f.) . cc) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts und der Revision gilt die Anzeigepflicht für die Nachkündigung auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall die beabsichtigte Entlassung des Arbeitnehmers angezeigt und die durch diese Anzeige ermöglichte Kündigung erklärt worden, aber später im Einve r- nehmen mit dem Arbeitnehmer zurückgenommen worden ist . ( 1 ) Die einvernehmliche Rücknahme der Kündigung vom 9. April 2013 füh r- te nicht dazu, dass diese Kündigung als nicht erklärt anzusehen war und darum die zweite Kündigung vom 22. April 2013 noch von der Anzeige vom 8. April 2013 erfasst wurde. (a) Die Gestaltungswirkung der Kündigungserklärung als rechtsvernichte n- de s (negative s ) Gestaltungsrecht tritt zwar schon unmittelbar mit ihrem Zugang ein . Das Gestaltungsrecht wird durch seine Ausübung verbraucht. Die d ad urch e ingetretene Änderung des Rechtsve rhältnisses kann grundsätzlich nicht ei n- 29 30 31 - 13 - 6 AZR 601/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.6AZR601.14.0 - 14 - seitig ungeschehen gemacht, dh. nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt, so n- dern nur durch rechtsgeschäftliches Zusammenwirken beider Parteien rüc k- gängig gemacht oder abge ändert werden (BAG 21. März 2013 - 6 AZR 618/ 11 - Rn. 15) Sinne, dass die Kündigung als von vornherein nicht erklärt gilt. Es werden ledi g- lich ihre Rechtsfolgen - gegebenenfalls mit rückwirkender Kraft - beseitigt. (b) Zudem muss n ac h den für das Verständnis des Entlassungsbegriffs des § 17 KSchG maßgeblichen Art. 3 Abs. 1 iVm. Art. 4 Abs. 2 der MERL die A n- zeige vor Abgabe der anzeigepflichtigen Kündigung serklärung erstattet werden . Daran fehlt es bei K ündigungen der vorliegenden Art. Die Massenentlassung s- anzeige vom 8. April 2013 war für die am 9. April 2013 umgesetzte Künd i- gungsentscheidung erstattet. Die durch diese Anzeige eröffnete Kündigung s- möglichkeit war durch die tatsächlich erklärte Kündigung vom 9. April 2013 ve r- braucht ( vgl . BAG 22. April 2010 - 6 AZR 948/0 8 - Rn. 14, BAGE 134, 176) . Hinsichtlich der neuen Kündigungsentscheidung war bereits darum eine erne u- te Anzeige erforderlich. (2 ) Das Erfordernis einer erneuten Massenentlassungsanzeige (Nachme l- dung) hinsichtlich des innerhalb von 30 Tagen nachgekündigten Arbeitnehmers ist auch dann keine unnütze Förmelei, wenn eine frühere beabsichtigte Künd i- gung der Arbeitsverwaltung angezeigt worden war. Ein Verständnis des § 17 Abs. 1 iVm. § 18 Abs. 4 KSchG, dass in einer solchen S ituation eine erneute Anzeige bzw. Nachmeldung des Arbeitnehmers nicht erforderlich sei, verstieße gegen das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung dieser Vorschriften. Dann wären Vorratsmeldungen und - kündigungen möglich, die die Pflichten des Arbeitge bers bei Massenentlassungen verringerten und ihm das Risiko von Fehlern im Verfahren nach § 17 KSchG, die die Unwirksamkeit der Kündigung nach sich ziehen, weitgehend abnähmen. Das wäre mit dem Ziel eines einhei t- lichen Mindestschutzniveaus bei Massenentlas sungen, das mit der MERL ve r- folgt wird, nicht zu vereinbaren. Die Unternehmen sollen nicht von unterschie d- lichen Schutzstandards und sich daraus ergebenden niedrigeren Belastungen bei Massenentlassungen profitieren ( vgl. EuGH 30. April 2015 - C - 80/14 - 32 33 - 14 - 6 AZR 601/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.6AZR601.14.0 [US DAW und Wilson] Rn. 62 f.) . Genau solche Vorratsmeldungen und - kündigungen soll im Übrigen § 18 Abs. 4 KSchG verhindern (vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 948/0 8 - Rn. 18, 21, BAGE 134, 176; Osterm a ier EWiR 2010, 683, 684) . Darüber hinaus muss die Arbeitsver waltung wissen, hinsichtlich we l- cher konkreten Kündigung sie ihre Bemühungen zu entfalten hat. 4. Die Fiktionswirkung des § 4 iVm. § 7 KSchG steht entgegen der Ansicht der Revision einer Entscheidung zugunsten des Klägers nicht entgegen. Die Kündigung vom 9. April 201 3 ist nicht nach dieser Bestimmung rechtswirksam geworden, sondern entfaltet aufgrund ihrer einvernehmlichen Rücknahme keine Wirkung mehr. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Klapproth Cl. Peter 34 35
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