Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. September 2017 Sechster Senat - 6 AZR 143/16 - ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR143.16.0 I. Arbeitsgericht Elmshorn Urteil vom 20. August 2013 - 1 Ca 373 b/13 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Urteil vom 12. Januar 2016 - 1 Sa 232/15 - Entscheidungsstichwort : Samstag als Werktag iSd. TVöD - K Leits atz : Der Samstag ist ein Werktag iSv. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD - K. ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR143.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 143/16 1 Sa 232/15 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. September 2017 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sec hste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumb iegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Dr. Augat und Zabel für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 143/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR143.16.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Schleswig - Holstein vom 12. Januar 2016 - 1 Sa 232/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Koste n der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine tarifliche Verminderung der Sollarbeit s- zeit der Klägerin. Die se ist als Krankenschwester in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. S ie arbeitet nach einem Dienstplan, der Wechselschichten an allen sieben T a- gen in der Woche vorsieht. Innerhalb d ieses Rahmens wird die Klägeri n an fünf Tagen mit jeweils 7,7 Stunden eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft b eiderseitiger Tarifbindung die D urchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Kra n- kenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD - K) vom 1. August 2006 Anwendung. Diese lautet auszugsweise wie folgt: § 6 Regelmäßige Arbeitszeit (1) 1 Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durc h- schnittlich 38,5 Stunden wöchentlich, ... ... 3 Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 1 2 3 - 3 - 6 AZR 143/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR143.16.0 - 4 - (3) 1 Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortza h- lung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freig e- stellt. 2 Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrie b- lichen/dienst lichen Gründen nicht erfolgen, ist en t- sprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3 Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember , sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stund Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K lautet: die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans frei haben § 6.1 TVöD - K bestimmt auszugsweise Folgendes : Arbeit an Sonn - und Feiertagen In Ergänzung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt für Sonn - und Feiertage Folgendes: (1) 1 Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entspreche n- de Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalenderm o- nats - ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Ve r- hältnisse zulassen. 2 Kann ein Freizeitausgle ich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stu n- de 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgru p- pe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3 Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist e ine Buchung gemäß § 10 Abs. 3 zulässig. 4 § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt. (2) 1 Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht - oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Woche n- arbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich ve r- einbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, 4 5 - 4 - 6 AZR 143/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR143.16.0 - 5 - a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder b) nicht wegen des Feiertags, sondern diens t- planmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2 Ab s atz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3 § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt. Die Beklagte verwendet für die Dienstplanung und Arbeitszeitverwa l- tung der Schicht - und Wechselschichtdienst leistenden Beschäftigten (Schich t- dienstleistende) ein Computerprogramm, welches für jeden Kalendermonat die jeweilige Sollarbeitszeit ermittelt. Die Berechnung basiert auf der Regelarbeit s- zeit der nicht im Schichtdienst beschäftigten Arbeitnehmer (Normaldienstlei s- tende), welche in Vollzeit tätig sind. Diese erbringen ihre Arbeitsleistung von Montag bis einschließlich Freitag im Umfang von 7,7 Stun den täglich. Zur E r- mittlung der Sollarbeitszeit der Schichtdienstleistenden werden deshalb die T a- ge von Montag bis Freitag mit dem Faktor 7,7 multipliziert. G esetzliche Feiert a- ge, die auf einen Tag von Montag bis Freitag fallen, werden dabei nicht berüc k- si chtigt. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Sollarbeitszeit der Schichtdienstleistenden und der Normaldienstleistenden identisch ist. Am 1. Januar 2011 und 24. Dezember 2011 hatte die Klägerin diens t- planmäßig frei. Bei beiden Tagen hande lte es sich um Samstage. Die Beklagte hat für diese Tage keine Sollstundenreduzierung in An s atz gebracht . Die Klägerin hat demgegenüber die Ansicht vertreten , ihre Sollarbeit s- zeit habe sich gemäß § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K bzw. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K im Umfang von jeweils 7,7 Stunden vermindert. Der Samstag sei ein Werktag. Die Klägerin hat daher zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die Sollarbeitszeit der Klägerin im Monat Januar 2011 um 7,7 Stunden und im Monat Dezemb er 2011 um 7,7 Stunden zu ve r- mindern sowie die Zeitabrechnungen zu korrigieren; 6 7 8 9 - 5 - 6 AZR 143/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR143.16.0 - 6 - 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin bezahlten Freizeitausgleich im Umfang von 15,4 Stunden ohne Abzug der dadurch ausgefallenen Arbeitsstunden zu gewähren. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit dem Fehlen einer Anspruchsgrundlage begründet. Der Samstag sei kein Werktag im Tarifsinn. Anderenfalls wären die Normaldienstleistenden benachteiligt, da sie ihre A r- beitsleistung von Montag bis einschließl ich Freitag erbringen müss t en und ein auf einen Samstag fallender (Vor - )Feiertag keine Auswirkungen auf ihre Solla r- beitszeit habe. Schichtdienstleistende hätten hingegen wegen der Vermind e- rung ihrer Sollarbeitszeit eine geringere Leistung bei ungeschmälert er Verg ü- tung zu erbringen. Dies stünde im Widerspruch zur beabsichtigten Gleichb e- handlung der Beschäftigten und wäre nicht zu rechtfertigen. Das Tabellenen t- gelt, welches Normaldienst - und Schichtdienstleistende für die regelmäßige t a- rifliche Arbeitszeit er halten, sei identisch. Die besonderen Belastungen des (Wechsel - )Schichtdienstes würden nur durch diesbezügliche Zulagen und Z u- schläge ausgeglichen . Das Arbeitsgericht hat den vorstehend angeführten Anträgen stattg e- geben und den diesbezüglichen Streitwert auf 386,46 Euro festgesetzt. Eine Entscheidung darüber, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, wurde nicht in den Urteilstenor aufgenommen. Das Urteil wur de am 20. August 2013 verkündet. Mit ihrem am 2. September 2013 beim Arbeitsgericht e ing e- gangenen Antrag hat die Beklagte die Zulassung der Berufung begehrt. Mit E r- gänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2013 hat das Arbeitsgericht die Berufung zugelassen. Die Entscheidung wurde ohne mündliche Verhandlung durch die beiden ehrenamtlichen Richter getroffen, die an der Urteilsfindung beteilig t w a- ren. Der Vorsitzende war zwischenzeitlich an ein anderes Arbeitsgericht abg e- ordnet worden. Das Landesarbeitsgericht hat die daraufhin eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbe itsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Anträge. 10 11 12 - 6 - 6 AZR 143/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR143.16.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die zuläss i- ge Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Unbegründetheit der Revision folgt nicht aus einer Unzulässigkeit der Berufung der Beklagten. Die Berufung war statthaft , auch wenn über ihre Zulassung allein die ehrenamtlichen Richter entschieden haben. 1. Die Zulässigkei t der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesa m- te weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revision s- gericht von Amts wegen zu prüfen. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsg e- richt das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat (BAG 2 6. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 11 ; 19. Juli 2016 - 2 AZR 637/15 - Rn. 16 mwN ) . Ist die Berufung unzulässig, hat das Revisionsgericht eine Sachentscheidung des Berufungsg e- richts aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen ( BAG 25 . Janu ar 2017 - 4 AZR 519/15 - Rn. 9 ; 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 14 , BAGE 151, 66 ) . 2. Die Berufung konnte hier nicht aufgrund des Wertes des Beschwerd e- gegenstands nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG eingelegt werden. Danach ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt. Nach der nicht offensichtlich unrichtigen Streitwertfes t- setzung des Arbeitsgerichts beläuft sich der Streitwe rt für die Anträge, denen das Arbeitsgericht stattge geben hat, auf insgesamt 386,46 Euro (zur eing e- schränkten Überprüfung der Stre itwertbemessung vgl. : BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 519/15 - Rn. 16 ; 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 18) . Nur in di e- sem Um fang ist die Beklagte beschwert. 3. Das Arbeitsgericht hatte entgegen § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG keine Entscheidung, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, in den 13 14 15 16 17 - 7 - 6 AZR 143/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR143.16.0 - 8 - Urteilstenor aufgenommen. Die Beklagte hat daraufhin innerhalb von zwei W o- chen ab Verkündung des Urteils gemäß § 64 Abs. 3a Satz 2 ArbGG eine en t- sprechende Ergänzung des Urteils beantragt. Mit Ergänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2013 wurde die Berufung zugelassen. Die Zulassung ist wirksam. a) Die Entscheidung konnte gemäß § 64 Abs. 3a Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. b) Die ehrenamtlichen Richter waren ohne Mitwirkung des Vertreters des Vorsitzenden zur Entscheidung über die Zulassung der Berufung befugt. aa) Bei der Entscheidung über die nachträgliche Zulassung der Berufung müssen, da es sich um eine § 320 Abs. 1 ZPO vergleichbare Auslassung in der Urteilsformel handelt, dieselben Richter wie am Urteil selbst mitwirken ( vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 406/1 0 (A) - Rn. 9; 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 26, BAGE 139, 69; Hohmann ArbGG 3. Aufl. § 64 Rn. 6; ErfK/Koch 17. Aufl. § 64 ArbGG Rn. 6; Pfeiffer in Natter/Gr oss ArbGG 2. Aufl. § 64 Rn. 28; GK - ArbGG/Vossen Stand Dezember 2014 § 64 Rn. 62b; im E r- gebn i s auch GMP/Germelmann 8. Aufl. § 64 Rn. 33 ; aA : BeckOK ArbR/Klose Stand 1. Juni 2017 ArbGG § 64 Rn. 9; Düw ell/Lipke/Maul - Sartori 4. Aufl. § 64 Rn. 44; Schwab/Weth / Sc hwab 4. Aufl. ArbGG § 64 Rn. 56 ) . D as führt zur en t- sprechenden Anwendung des § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO . In der Konsequenz gilt auch § 320 Abs. 4 Satz 3 ZPO, wonach im Falle der Verhinderung eines Ric h- ters bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Ve r- hinderung die Stimme des ältesten Richters den Aussch lag gibt. Der Gesetzg e- ber hat da mit bei Verhinderung des Vorsitzenden die Entscheidung nur durch die verbliebenen Richter vorgesehen. Folglich haben im arbeitsgerichtlichen Verfahren bei Verhinderung des Vorsitzenden die an der Urteilsfindung beteili g- ten ehrenamtlichen Richter ohne Mitwirkung des Vertreters des Vorsitzenden über die Zulassung der Berufung zu entscheiden. bb) Dies ist hier geschehen. Der Vorsitzende war wegen seiner Abordnung an ein anderes Arbeitsgericht verhindert. Die beteiligten ehrenamtlichen Richter haben daraufhin ohne Hinzuziehung eines Vertreters die Berufung zugelassen. 18 19 20 21 - 8 - 6 AZR 143/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR143.16.0 - 9 - II. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig . 1. Das Landesarbeitsgericht hat die beiden Anträge einheitlich dahing e- hend ausgelegt, dass die in Anspruch genommene tarifliche Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit bei der Dienstplangestaltung für den Monat nach dem r echtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch eine Reduzierung der zu lei s- tenden Arbeitszeit um 15,4 Stunden umgesetzt werden soll. Dieses Antragsve r- ständnis entspricht dem in der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht kla r- gestellten Begehren der Klägeri n und wurde im Revisionsverfahren nicht in Frage gestellt. 2. Mit diesem Inhalt ist die Klage zulässig. Der verbleibende Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO , denn er bezeichnet die begehrte Leistung so genau, dass die Beklagte ohne weiteres erkennen kann, durch welche Verhaltensweise sie dem Urteilsspruch nachkommen kann . Die Antragstellung berücksichtigt, dass sich die begehrte Verminde rung der rege l- mäßigen Arbeitszeit nach § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K bzw. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K nicht durch einen gestaltenden Akt des Arbeitgebers, sondern (vgl. BAG 17. November 2016 - 6 AZR 465/15 - Rn. 18) . Die Rechtsfolge der verminderten regelmäßigen Arbeitszeit muss vom Arbeitgeber bei der Dienstplangestaltung, der Arbeit s- zeiterfassung und der Vergütung umgesetzt werden (vgl. BAG 24. September 2015 - 6 AZR 510/14 - Rn. 12, BAGE 152, 378 ; 27. März 2014 - 6 AZR 621/12 - Rn. 21; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 286/12 - Rn. 19 f. ) . Hierauf ist der Klagea n- trag gerichtet. III. Die Klage ist begründet. Die regelmäßige Arbeitsze it der Klägerin hat sich nach § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K bzw. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K um insgesamt 15,4 Stunden vermindert, weil sie im Rahmen von Wechse l- s chichtarbeit am Feiertag des 1. Januar 2011 und am 24. Dezember 2011 dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt war. Da die Beklagte diese Arbeit s- zeitreduzierung b islang nicht ber ücksichtigt hat, ist sie nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K bzw. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K zur Beseitigung des tarifwidrigen Zustands verpflichtet und hat die Verminderung 22 23 24 25 - 9 - 6 AZR 143/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR143.16.0 - 10 - der Arbeitszeit bei der Dienstplangestal tung nunmehr antragsgemäß umzuse t- zen. 1. Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K bzw. § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K ist für schichtdienstleistende Beschäftigte eine Verminderung der Sol l- arbeitszeit vorgesehen, wenn sie an bestimmten Vorfeiertagen oder gesetzl i- chen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind. a) § 6 Abs. 3 TVöD - K regelt die Arbeitszeit an den sog. Vorfeiertagen des 24. Dezember oder 31. Dezember . Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 TVöD - K sind die Besc häftigten, soweit es die be trieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, an diesen Tagen unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit frei gestellt. Ist eine solche Freistellung nicht möglich , ordnet § 6 Abs. 3 Satz 2 TVöD - K die Gewährung entsprechenden Freizeitausgleichs innerhalb von drei Monaten an. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K betrifft den Fall , dass Beschäftigte an den Vorfeiert a- gen des 24. Dezember oder 31. Dezember nach dem Dienstplan nicht arbeiten müssen und die Vorfeiertage auf einen Werktag fallen. Ohne diese Regelung müssten die nach Dienstplan arbeitenden Beschäftigten zur Erreichung der vo l- len Vergütung die am Vorfeiertag dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden an einem anderen Tag ableisten. Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K greif t diesen Regelungsgehalt auf. Arbeitsstunden fallen dienstpla n- mäßig iSv. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K aus, wenn nach dem Dienstplan an b e- stimmten Kalend ertagen Freizeit vorgesehen ist (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 286/12 - Rn. 39) . b) § 6.1 TVöD - K ergänzt § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K bzgl. der Arbeit an Sonn - und Feiertagen. Mit § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD - K haben die Tarifvertrag s- parteien eine Sonderregelung für Beschäftigte im (Wechsel - ) Schichtdienst g e- schaffen (vgl. § 6.1 Abs. 2 Satz 2 TVöD - K) . Nach § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit von Beschäftigten, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht - oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, um ein Fünftel der arbeitsv ertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie 26 27 28 - 10 - 6 AZR 143/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR143.16.0 - 11 - an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und desw e- gen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen mü s- sen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K muss demgegenüber individuell festg e- stellt werden, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er dienstplanmäßig zur Vorfeiertagsarbeit herangezoge n worden wäre. Nur diese Stundenzahl ist von der Sollarbeitszeit abzusetzen (BAG 24. Oktober 20 13 - 6 AZR 286/12 - Rn. 48 ) . 2. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K verfolgen jedoch denselben Zweck. Dieser entspricht wiederum dem des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT , welcher wie § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K formuliert ist, aber die Verminderung der Sollarbeitszeit um die dienstplanmäßig ausgefall e- nen Stunden auch bzgl. gesetzli cher Feiertage anordnet. a) § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT erfasst ebenfalls die Konstellation, dass ein Beschäftigter nach einem Dienstplan feiertagsunabhängig freigestellt ist und n- n einem anderen Tag ableisten müsste (zu Teilzeitbeschäftigten vgl. BAG 24. September 2015 - 6 AZR 510/14 - Rn. 27, BAGE 152, 378 ) . Ein Schich t- dienstleistender wäre damit schlechtergestellt als ein Normaldienstleistender (vgl. zur früheren Rechtslage nach § 15 BAT und der diesbezüglichen Kritik Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand November 2014 E § 6 Rn. 41a f. ; Burger in Burger T VöD 3. Aufl. § 6 Rn. 50) . Zur Vermeidung einer solchen Schlechterstellung soll jeder, der an einem Wochenfeiertag nicht zu arbeiten braucht, für weniger Arbeit die gleiche Vergütung erhalten. Bei feiertagsuna b- hängiger Freistellung wird deshalb das für den vollen Vergütungsanspruch maßgebliche Arbeitszeitsoll herabgesetzt. Die Tarifvertragsparteien erfüllten damit eine Forderung nach Gleichstellung feiertagsunabhängiger und feiertag s- bedingter Freistellung an gesetzlichen Feiertagen (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 286/12 - Rn. 42 f.) . Dieser Zweck des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT kommt in der ihn erläuternden Protokollerklärung zum Ausdruck (vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 667/09 - Rn. 14, BAGE 136, 290) . Die Regelung gilt 29 30 - 11 - 6 AZR 143/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR143.16.0 - 12 - auch bei einer dienstplanmäßig nur teilweisen Freistellung am Feiertag (BAG 24. September 2015 - 6 AZR 510/14 - Rn. 19, aaO ) . Eine Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT ka nn zudem dazu führen, dass Überstunden in einem zeitlichen Rahmen entstehen, der ohne die Verminderung noch v on der regelmäßigen Arbeits zeit umfasst wäre (BAG 27. März 2014 - 6 AZR 621/12 - Rn. 21) . b) § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K regelt im Unterschied z u § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT ausschließlich die Vorfeiertage des 24. Dezember und 31. Dezember und nicht a uch die gesetzlichen Feiertage, denn § 6.1 TVöD - K übernimmt die für Krankenhäuser speziell ere Regelung des § 49 TVöD - BT - K (BAG 24. Okto ber 2013 - 6 AZR 286/12 - Rn. 48) . Die identische Zielsetzung der T a- rifnormen bleibt hiervon unberührt. 3. Entgege n der Revision steht diese Ziel setzung einer Einordnung des Samstags als Werktag iSv. § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD - K und § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K nicht zwingend entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend e r- kannt, dass es sich bei dem Samstag um einen Werktag im tariflichen Sinne handelt. Dies ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunä chst vom Tarifwortlaut auszug e- hen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen be absichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofe rn und soweit er in den tarifl i- chen Regelungen und ihrem systematischen Zusammen hang Niederschlag g e- funden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anh altspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können ( BAG 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 19 ) . 31 32 33 - 12 - 6 AZR 143/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR143.16.0 - 13 - b) § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD - K und § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K defin ieren den Begriff Werktag nicht. Der allgemeine Sprachgebrauch, nach dem der Werktag ein Tag ist, an dem gearbeitet wird, lässt auch bei Annahme des G e- oder (vgl . Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. ) nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schli e- ßen, dass der Samstag auch ein Werktag im Sinne der hier auszulegenden T a- rifnormen ist. Dies folgt schon daraus, dass die Regelungen nach ihrem darg e- stellten Sinn und Zweck einen Bezug zu den Normaldienstleis tenden aufwe i- sen, welche ihre Arbeitsleistung typischerweise von Montag bis einschließlich Freitag erbringen. c) Aus dem systematischen Zusammen hang ergibt sich jedoch, dass der Samstag als Werktag iSv. § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD - K und § 6 Abs. 3 Satz 3 TVö D - K anzusehen ist. aa) Diese Normen sind Teil der in Abschnitt II TVöD - K enthaltenen Reg e- lungen zur Arbeitszeit. § 6 TVöD - K bestimmt die regelmäßige Arbeitszeit und sieht in § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD - K vor, dass diese auf fünf Tage, aus notwend i- gen betriebli chen/dienstlichen Gründen jedoch auch auf sechs Tage verteilt werden kann. Die Tarifvertragsparteien haben damit regelmäßige Arbeit an Samstagen auch außerhalb von Schichtdienst ermöglicht. Dem entspricht, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f TVöD - K für Arbeit an Samstagen von 13 :00 bis 21 :00 Uhr einen Zeitzuschlag von 20 vH je Stunde vorsieht, wenn diese Arbeit nicht im Rahmen von Wechselschicht - oder Schichtarbeit anfällt. Von dieser Regelung profitieren folglich nur Normaldienstleistende, wenn sie s amstags in dieser Zeitspanne arbeiten. Umgekehrt ist ersichtlich, dass die Tarifvertragspa r- teien die Arbeit eines Normaldienstleistenden am Samstagvormittag nicht als ausgleichsbedürftig angesehen haben. bb) Unabhängig von der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf oder sechs Tage definiert § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD - K Wechselschichtarbeit d a- hingehend, dass Wechselschichten wechselnde Arbeitsschichten sind, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werk tags, sonntags und feiertags gearbeitet m- 34 35 36 37 - 13 - 6 AZR 143/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR143.16.0 - 14 - nach ist - entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch - Werktag jeder Tag, der nicht ein Sonn - oder Feiertag ist. cc) Ausgehend von diesem Grundverständnis haben die Tarifvertragspa r- teien die Fälle gesondert geregelt, bei denen der Samstag ausnahmsweise e i- nem Sonn - oder Feiertag gleichgestellt wird. (1) Dies betrifft die Pauschale für Rufbereitschaft. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TVöD - K bet rägt sie für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache statt das Zweifache des tariflichen Stundenentgelts. (2) Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD - K erfolgt die Entgeltzahlung am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto. Fällt der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31. Dezember , gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag ( § 24 Abs. 1 Satz 3 TV öD - K) . Die Tarifvertragsparteien haben damit bzgl. der Fälligkeit des Entgelts den Samstag einem Wochenfeiertag gleichgestellt. Schon deshalb kann entgegen der Revision aus der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs, wonach der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist für die Entrichtung der Miete nach § 556b Abs. 1 BGB nicht als Werktag anz u- sehen ist (BGH 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09 - Rn. 42 ff.) , kein Rückschluss auf die Einordnung des Samstags im Rahmen des TVöD - K gezogen werden. Die Tarifvertrag sparteien haben den Besonderheiten des bargeldlosen Zahlung s- verkehrs mit § 24 Abs. 1 Satz 3 TVöD - K auch bezogen auf den Samstag Rec h- nung getragen. dd) Demgegenüber sehen § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD - K und § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K keine Spezialregelung für den Samstag vor. Eine solche lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Rechtsfolge des § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD - K die Verminderung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durch schnittlichen Wochenarbeitszeit ist. Die Regelung lässt zwar erkennen, dass die Tarifvertragsparteien entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD - K von einer fünftägigen Arbeitswoche als Normalfall au s- 38 39 40 41 - 14 - 6 AZR 143/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR143.16.0 - 15 - gegangen sind. Dies betrifft aber nur die Verteilung der regelm äßigen Arbeit s- zeit auf eine bestimmte Anzahl von Wochentagen, wobei der Samstag nicht ausgenommen ist. § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD - K und § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K t- beschäftigten an fünf oder sechs Tagen in der Woche arbeiten und ob der Samstag hierbei zu den Arbeitstagen zählt. Es verbleibt daher bei dem Grun d- satz, dass Werktag jeder Tag ist, der nicht ein Sonntag oder gesetzlicher Feie r- tag ist (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen /Wiese TVöD Stand März 2014 Teil II/3.1 BT - K § 49 Rn. 6; BeckOK TVöD/Welkoborsky Stand 1. Juni 2016 TV öD - AT § 6 Rn. 21) . Dies umfasst den Samstag. d) Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass in der Konsequenz eine punktuelle Besserstellung von Schichtdienstleistenden gegenüber Norma l- dienstleistenden, die ihre regelmäßige Arbeitszeit von Montag bis einschließlich Freitag zu erbringen haben, eintritt. Fällt ein (Vor - )Feiertag auf einen Samstag, hat dies für solche Normaldienstleistenden keine Ausw irkung auf das Volumen der zu leistenden Arbeitszeit. Anders verhält es sich bei einem im Schichtdienst Beschäftigten, welcher dienstplanmäßig an diesem Samstag ebenfalls nicht zu arbeiten hat. Seine Sollarbeitszeit vermindert sich gemäß § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K bzw. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K . In dieser Konstellation hat der Schichtdienstleistende für das Tabellenentgelt weniger Arbeitsleistung als der Normaldienstleistende zu erbringen. Entgegen der Revision steht dies einer Einordnung des Samst ag s als Werktag aber nicht zwingend entgegen. Bei dem Zusammenfallen eines (Vor - )Feiertags mit einem Samstag handelt es sich viel - mehr um eine Ausnahmesituation, welche von den Tarifvertragsparteien nicht speziell geregelt wurde und einer solchen Regelung auch nicht bedurfte. aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmi t- telbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits - und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen (BAG 22. März 2017 - 4 ABR 54/14 - Rn. 25; 15. Dezember 2015 - 9 AZR 611/14 - Rn. 27) . Den Tarifvertragsparteien kommt 42 43 - 15 - 6 AZR 143/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR143.16.0 - 16 - als selbständigen Gr undrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG g e- schützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der t atsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 432/15 - Rn. 22 mwN) . Es genügt, wen n für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 32; 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 28) . Bei der Regelung von Massenerscheinungen liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommt und die Regelung nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann (vgl. BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 32, BAGE 140, 83) . bb) Die Tarifvertragsparteien haben mit § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K bzw. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K ihren Gestaltungsspielraum nicht übe r- schritten. (1) Normaldienstleistende und Schichtdienstleistende sind vollumfänglich gleichgestellt, soweit der (Vor - )Feiertag auf einen Werktag fällt und der Norma l- dienstleistende deswegen bei unveränderter Vergütung nicht arbeiten muss (vgl. § 2 Abs. 1 EFZG bzw. § 6 Abs. 3 Satz 1 TVöD - K) . Ist ein Schichtdienstlei s- tender an diesem Tag ebenfalls wegen des (Vor - ) Feiertags von seiner Arbeit s- pflicht befreit, gilt für ihn dasselbe. (2) Muss der Schichtdienstleistende nich t wegen des auf einen Werktag fallenden (Vor - )Feiertags, sondern hiervon unabhängig nach seinem Dienstplan nicht arbeiten, greift die Sollstundenreduzierung nach § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K bzw. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K und bewirkt im Normalfall d ie Gleichstellung mit dem Normaldienstleistenden hinsichtlich des für eine regul ä- re Vergütung zu erbringenden Arbeitszeitvolumens. Im Regelfall wird die A r- beitszeit des Normaldienstleistenden bei Vollzeitbeschäftigung auf Montag bis einschließlich Freitag vertei lt sein. Dies entspricht der zB im Verwaltungsb e- reich üblichen Praxis. Da (Vor - )Feiertage häufiger auf diesen Zeitraum als auf 44 45 46 - 16 - 6 AZR 143/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR143.16.0 - 17 - Samstage entfallen, haben die Tarifvertragsparteien eine weitgehende Gleic h- stellung der Beschäftigten geschaffen. (3) Demg egenüber handelt es sich um einen Ausnahmefall, wenn der (Vor - ) Feiertag auf einen Samstag fällt, an dem die Normaldienstleistenden o h- nehin nicht arbeiten müssen. Nur in dieser Konstellation entsteht die von der Revision angeführte Besserstellung von Schic htdienstleistenden. Die Tarifve r- tragsparteien durften dies hinnehmen, auch wenn die ursprünglich angestrebte Gleichstellung der Schichtdienstleistenden mit den Normaldienstleistenden i n- soweit in eine Besserstellung umschlägt. Dies folgt schon daraus, dass die T a- rifvertragsparteien im Grund satz berechtigt sind, unterschiedliche Arbeitszeitr e- gelungen für Schichtdienstleistende und Normaldienstleistende zu vereinbaren. Beide Gruppen sind hinsichtlich der Verteilung ihrer Arbeitszeit nicht vergleic h- bar, da es s ich bei Schichtdienst um ein besonderes Arbeitszeitmodell handelt. Dem haben die Tarifvertragsparteien neben § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD - K bzw. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K mit § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 8 Buchst. c TVöD - K sowie § 8 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 TVöD - K Rechnung getragen. Angesichts der mit Wechselschicht - und Schichtarbeit verbundenen Belastungen konnten die Tarifvertragsparteien auch eine geringfügige Besserstellung der Schich t- dienstleistenden im Falle eines auf einen Samstag fallenden (Vor - )Feie rtag s begründen. 4. Die Beklagte ist demnach gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K bzw. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K zur Beseitigung des tarifwidrigen Zustands verpflichtet, die um 15,4 Stunden verminderte Solla r- beitszeit der Kläger in bei der Dienstplangestaltung für den Monat nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens umzusetzen. a) Die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin verminderte sich gemäß § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD - K fü r den gesetzlichen Feiertag am 1. Januar 2011 um 7,7 dienstplanmä ßig ausgefallene Stunden. D ie Klägerin hat ihre A r- beitsleistung unstreitig nach den Vorgaben eines Dienstplans zu erbringen , der Wechselschichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht. Sie war diens t- planmä ßig am 1. Januar 2011 nicht zur Arbeit eingeteilt . Bei diesem Tag ha n- 47 48 49 - 17 - 6 AZR 143/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR143.16.0 delte es sich um einen Feiertag (Neujahr), der auf einen Samstag und damit aus den genannten Gründen auf einen Werktag im Tarifsinn fiel. Die Vermind e- rung der Sollarbeitszeit beläuft sich auf 7,7 Stunden, da e s sich hierbei um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittli chen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden handelt. b) Eine weitere Verminde rung der Sollarbeitszeit um 7,7 Stunden folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K. Die Klägerin hatte am 24. Dezember 2011 diens t- planmäßig frei. Dieser Tag war ebenfalls ein Samstag. Zwischen den Parteien ist uns treitig, dass an diesem Tag 7,7 Stunden dienstplanmäßig ausgefallen sind. IV. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen . Fischermeier Spelge Krumbiegel Uwe Zabel Augat 50 51
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