Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. April 2019 Sechster Senat - 6 AZR 249/18 - ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR249.18.0 I. Urteil vom 27. April 2017 - 6 Ca 6748/16 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 5. März 2018 - 2 Sa 507/17 - Entscheidungsstichwort : Schichtplanturnus bei Wechselschichtarbeit Leits atz : Schichtplanturnus iSd. § 9 Abs. 8 Buchst. c TV - V bleibt auch dann das Kalenderjahr, wenn ein Jahresplan die einzelnen Beschäftigten zwar taggenau bezogen auf die verschiedenen Schichten einteilt, dabei aber - h- men einer Monatsplanung erfolgt. Der flexible Anteil darf jedoch 25 % grundsätzlich nicht überschreiten. ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR249.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 249/18 2 Sa 507/17 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. April 2019 URTEIL Schuchardt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlun g vom 11. April 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Spelge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Kohout und Werner für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 249/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR249.18.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen d as Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Köln vom 5. März 2018 - 2 Sa 507/17 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger im ersten Halbjahr 2016 i m Rahmen von Wechselschichtarbeit Überstunden im Sinne des Tarifvertrags Versorgungsbetriebe (TV - V) vom 5. Oktober 2000 geleistet und hieraus folgend noch Anspruch auf Überstundenvergütung mit Zeitzuschlag hat. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde t aufgrund vertraglicher Vereinbarung ua. der TV - V in der jeweils geltenden Fassung Anwen dung. Di e- ser bestimmt idF des 10. Änderungstarifvertrags vom 1. April 2014 auszugswe i- se: § 8 Regelmäßige Arbeitszeit (1) 1 Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für die in § 6 Abs. 4 Satz 2 genannten Arbeitnehmer durchschnittlich 39 Stunden wöchen t- 2 Bei Wechselschichtarbeit werden die geset z- lich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit ei n- gerechnet. 3 Die regelmäßige Arbeit szeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. (2) 1 Für die Berechnung des Durchschnitts der regelm ä- ßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2 Bei Arbei t- nehmern, die ständig Wechselschicht - oder Schich t- arbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. 1 2 - 3 - 6 AZR 249/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR249.18.0 - 4 - § 9 Sonderformen der Arbeit (1) 1 Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Arbeitnehmer durchschnittlich läng s- tens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nach t- schicht herangezogen wird. 2 Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in de nen ununterbr o- chen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabs chnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. (7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitg e- bers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arb eitszeit eines Vollb e- schäftigten (§ 8 Abs. 1 Satz 1) für die Woche diens t- planmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeit s- stunden hinausgehen. (8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstu n- den Überstunden, die a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorr i- dors nach § 8 Abs. 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus, b) im Falle der Einführung einer täglichen Ra h- menzeit nach § 8 Abs. 7 außerhalb der Ra h- menzeit, c) im Falle von Wechselschicht - oder Schichta r- beit über die im Schichtplan festgelegten tägl i- chen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche A r- beitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgegl i- chen werden, angeordnet worden sind. - 4 - 6 AZR 249/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR249.18.0 - 5 - § 10 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (1) 1 Der Arbeitnehmer erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2 Sie b e- tragen je Stunde a) für Überstunden 30 v.H., des auf eine Stunde entfallenden Anteils des mona t- lichen Entgelts der Stufe 1 der jeweiligen Entgel t- gruppe nach Maßgabe der Anlagen § 11 Arbeitszeitkonto (1) 1 Durch Betriebs - oder Dienstvereinbarung kann ein Bis einschließlich des Jahres 2015 wurde der Schichtplan bei der B e- klagten jeweils für ein Kalenderjahr im Voraus erstellt. Am 13. November 2015 schloss d ie Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat eine Betriebsverei n- barung Wechselschichtarbeit (BV Wechselschichtarbeit) , welche mit ihren A n- lagen zum 1. Januar 2016 in Kraft trat. Die Betriebsvereinbarung enthält ua. folgende Regelungen: Betriebsvereinbarung § 1 Geltungsbereich 1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter im Wechselschichtdienst, für die bereichsbezogene Wechselschichtplanmodelle (Rahmendienstpläne) auf Grundlage dieser Betriebsvereinbarung erstellt 2. Auf der Grundlage dieser Betriebsvereinba rung kö n- nen bereichsbezogene Rahmendienstpläne im Ei n- vernehmen mit den betroffenen Fachbereichen, dem Personalbereich und dem Betriebsrat vereinbart werden. Die Grundsätze der Rahmendienstplanung sind in den jeweiligen Anlagen dargestellt, die B e- standteil dieser Betriebsvereinbarung ist. 3 - 5 - 6 AZR 249/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR249.18.0 - 6 - § 3 Jahresausgleichskonto 1. Jahresausgleichskonto 1.1 Für alle Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung fallen, wird ein individ u- elles Jahresausgleichskonto geführt. 4. Begrenzung Der Kontostand des Jahresausgleichskontos soll die Grenzwerte von plus 80 Stunden und minus 40 Stunden nicht überschreiten: Zeitguthaben von mehr als 80 Stunden we r- den jeweils am Monatsende ausbezahlt. Anlage 1 zur t- - bereiche der Kraftwerke § 1 Grundsätze der Rahmendienstplanung 1. Die jeweilige Verteilung der Arbeitszeit erfolgt st u- fenweise gemäß der in § 2 bis § 4 dieser Anlage b e- schriebenen Planungsverfahren . § 2 Jahresplanung 1. Im Rahmen der Jahresplanung werden die Rahme n- dienstpläne erstellt. Der Rahmendienstplan weist lediglich sogenannte Arbeitszeitlagen auf, die durch ein Kürzel gekennzeichnet werden. Der konkrete Dienstbeginn und die konkrete Schichtlänge des j e- weiligen Beschäftigten werden in dem jeweiligen Rahmendienstplan nicht ausgewiesen. Der jeweilige Rahmendienstplan wiederholt sich periodisch nach der definierten Abfolge der Arbeitszeitlagen. 3. Grundsätzliche Parameter und Begriffe der Jahre s- planung: - 6 - 6 AZR 249/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR249.18.0 - 7 - Zur Gewährleistung einer Planungsstabilität werden sogenannte Flex - Zeiträume (Flex - Wochen) im zu erstellenden Rahmendienstplan im Vorhinein b e- nannt. In einer Flex - Woche kann der Beschäftigte unter Berücksichtigung aller anderen Regelungen zwischen 0 und 6 Tagen zur Arbeit verplant werden. Arbeitszeitlagen sind Frühschicht, Spätschicht und Nachtschicht. Das jeweilige Kürzel der jeweiligen Arbeitszeitlage definiert sich dabe i wie folgt: Frü h- schicht (F), Spätschicht (S), Nachtschicht (N). § 3 Monatsplanung 1. Im Rahmen der Monatsplanung werden die operat i- ven Dienstpläne erstellt und die Arbeitszeitlagen des jeweiligen Rahmendienstplans durch das Unterne h- men in operative Dienste konkretisiert. Dem jeweil i- gen Mitarbeiter werden, gemäß des jeweiligen Kü r- zels der Arbeitszeitlage (F, S, N) sowie gemäß des für ihn geltenden Rahmendienstplans, ein Dienstb e- ginn und eine Schichtlänge zugeteilt. Die jeweilige Monatsplanun g plant jeweils den Zeitraum eines K a- lendermonats. 2. Die Konkretisierung der Planung (Dienstbeginn und die jeweilige Schichtlänge des jeweiligen Mitarbe i- ters) im Rahmen der Monatsplanung wird dem jewe i- ligen Mitarbeiter spätestens am 1. des Vormonats des geplanten Monats per Aushang bekannt geg e- ben ( Ankündigungszeitraum ). § 4 Kurzfristige Planung Ziel der kurzfristigen Planung ist die kontinuierliche Aktu a- lisierung des Dienstplans durch den Arbeitgeber. Die kur z- fristige Planung umfasst daher alle nach dem Abschluss der Monatsplanung eintretenden Veränderungen des b e- reits veröffentlichten Dienstplans. Vorbenannte Veränd e- rungen des veröffentlichten Dienstplans können insbeso n- dere durch kurzfristige Bedarfsschwankungen und kur z- fri s t ige, insbesondere krankheitsbedingte Ausfälle der B e- schäftigten, auftreten. - 7 - 6 AZR 249/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR249.18.0 - 8 - Die von der Beklagten vorgelegte, vom Betriebsrat mitbestimmte Ja h- resplanung sieht für einen Zeitraum von jeweils fünf Wochen 22 Arbeitstage vor und enthält bereits die tagesbezogene Zuordnung der einzelnen Arbeit nehmer zu bestimm ten Schichten (zB Frühschicht ) . Hiervon ausgenommen sind bewi l- ligte Urlaubstage sowie die sog. Flex - Wochen , welche jeweils acht Kalendert a- ge umfassen . Der von der Beklagten vorgelegte Rahmendiens tplan für den - knapp zwölf Flex - Wochen im Jahr aus. Welche konkreten Tage innerhalb einer Flex - Woche mit Arbeitszeit belegt werden, wird erst mit der Monatsplanung bestimmt. Das an den Wochentagen Montag bis Freitag maßgebliche Drei - Sc hicht - Modell ist für das Kalenderjahr im Rahmendienstplan festgelegt. A m Wochenende wird ein Zwei - Schicht - Modell praktiziert . - hichtdienst in der Leitstelle eingesetzt. Seine Arbeits zeit wird in einem Jahresausgleich s- konto gemäß § 3 BV Wechselschichtarbeit erfasst. In der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2016 leistete er 150,32 Stunden mehr, als es einer durchschnittl i- chen wöch entlichen Arbeitszeit von 39 Stunden entsprochen hätte. Von diesen 150,32 Stunden zahlte die Beklagte 72,7 Stunden mit dem regulären Entgelt aus, da ansonsten die Grenze von 80 Plus - Stunden nach § 3 Ziff. 4 BV Wechselschichtarbeit überschritten worden wäre . Ein Zeitzuschlag wurde nicht geleistet. Zum 30. Juni 2016 wies das Arbeitszeitkonto des Klägers ein Stundenguthaben von 77,62 Stunden aus. Diese Stunden wurden in das Ja h- resausgleichskonto eingestellt und bei dessen Ausgleich zum Jahresende b e- rücksichtig t. Die Beklagte geht davon aus, dass der für den Ausgleich geplanter Überstunden maßgebliche Schichtplanturnus iSd. § 9 Abs. 8 Buchst. c TV - V das Kalenderjahr ist . Monatlich als Überstunden abgerechnet werden daher nur ungeplante kurzfristige Änderungen de s operativen Dienstplans, welche die Beklagte mit dem Überstundenzuschlag vergütet oder auf Wunsch der Arbei t- nehmer einem gesonderten Arbeitszeitkonto zuführt. Der Kläger hat demgegenüber d ie Auffassung vertreten , der Schich t- planturnus iSd. § 9 Abs. 8 Buchst. c TV - V sei der Monatsschichtplan und nicht die Jahresplanung. Die auf das Kalenderjahr bezogene Planung sei nur eine 4 5 6 - 8 - 6 AZR 249/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR249.18.0 - 9 - Grobplanung und kein im Vorhinein aufgestellter Schichtplan. Nach § 3 Ziff. 1 der Anlage 1 zur BV Wechse lschichtarbeit werde erst mit der Monatsplanung die konkrete Schichteinteilung der Mitarbeiter einschließlich der Flex - Wochen vorgenommen. Der einzelne Arbeitnehmer wisse daher erst bei Bekanntgabe der Monatsplanung, wann er in dem betreffenden Monat zu ar beiten habe. B ei den im ersten Halbjahr 2016 über die durchschnittliche wöchentl i- che Arbeitszeit hinaus geleisteten 150,32 Stunden handle es sich folglich um Überstunden iSd. § 9 Abs. 8 Buchst. c TV - V, welche monatsbezogen hätten abgerechnet werden müssen und zusätzlich zur regulären Vergütung mit dem Zeitzuschlag für Überstunden nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TV - V hätten vergütet werden müssen. Unter Berücksichtigung der bereits ausbezahlten A r- beitsstunden sei die Beklagte bezogen auf das erste H albjahr 2016 zur Zahlung weiterer 3.031,23 Euro brutto verpflichtet. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.031,23 Euro brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit d em 1. Juli 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Die Arbeitslei s- tung des Klägers im ersten Halbjahr 2016 sei tarifkonform vergütet worden. Der für das Entstehen von Überstunden nach § 9 Abs. 8 Buchst. c TV - V maßgebl i- che Sc hichtplanturnus sei das Kalenderjahr. Bis auf die Flex - Wochen könne jeder Beschäftigte dem mit dem Betriebsrat abgestimmten Jahresplan entne h- men, wann er zu arbeiten habe. Die Monatsplanung sei eingebettet in die Ja h- resplanung, auch wenn erst im Rahmen der Monatsplanung die konkreten Dienste in den sog. Flex - Wochen festgelegt werden. Ohnehin stehe auch die Monatsplanung unter dem Vorbehalt eines kurzfristigen Änderung sbedarfs, zB wegen Erkrankungen. Dem müsse mit der kurzfristigen Planung iSd. § 4 der Anla ge 1 zur BV Wechselschichtarbeit Rechnung getragen werden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter . 7 8 9 10 - 9 - 6 AZR 249/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR249.18.0 - 10 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung des Klägers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unb e- gründet. Der Kläger hat nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 10 Abs. 1 S atz 1 und Satz 2 TV - V keine n Anspruch auf weitere Überstundenvergütung mit Zeitz u- schlag fü r Arbeitsstunden, die er vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2016 geleistet hat. 1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Arbeitsleistung des Kl ä- gers bezogen auf die im ersten Halbjahr 20 16 erbrachten Arbeitsstunden durch Ausgleich des nach § 11 TV - V iVm. § 3 BV Wechselschichtarbeit gebildeten Jahresausgleichskontos tarifgerecht vergütet worden wäre, wenn das Entst e- hen geplanter Überstunden nach § 9 Abs. 8 Buchst. c TV - V von einem jahre s- be zogenen Ausgleich abhinge. Die Klage wäre nur begründet, wenn der ma ß- gebliche Schichtplanturnus der der Monatsplanung nach § 3 der Anlage 1 zur BV Wechselschichtarbeit zugrundeliegende Kalendermonat wäre. 2. Dies ist nicht der Fall. Der Schichtp lanturnus iSd. § 9 Abs. 8 Buchst. c TV - V ist das Kalenderjahr, auf dem die Jahresplanung nach § 2 der Anlage 1 zur BV Wechselschichtarbeit beruht . a) § 9 Abs. 8 Buchst. c TV - V entspricht wörtlich § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD - AT bzw. § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD - K. Gleiches gilt bezogen auf § 7 Abs. 8 Buchst. c TV - L. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu di e- sen Normen kann daher zur Auslegung des § 9 Abs. 8 Buchst. c TV - V hera n- gezogen werden (vgl. hierzu BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 18 ff.; 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 20 ff., BAGE 158, 360 ) . Demnach wollten die Tarifvertrags parteien mit § 9 Abs. 8 Buchst. c TV - V zwei unterschiedliche Sachverhalte im Alternativverhältnis re geln . Die erste Alternative betrifft den Sachverhalt, in dem zu den s- stunden zusätzliche, nicht im Schichtplan ausgewiesene Stun den angeordnet 11 12 13 14 - 10 - 6 AZR 249/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR249.18.0 - 11 - werden. Solchen unge planten Überstunden stehen die Fälle der zweiten Alte r- native gegenüber, in denen die regelmäßige wöchentliche Arbe itszeit bereits durch die im Schichtplan angeordneten Stunden überschritten wird ( sog. eing e- plante Überstunden) . Vorliegend begehrt der Kläger keine Vergütung ungepla n- ter Überstunden. In Streit steht nur die Vergütung ein geplanter Überstunden. b ) Leistet ein Beschäftigter Wechselschichtarbeit iSd. § 9 Abs. 1 Satz 1 TV - V und sind dabei in den Dienstplan Arbeitsstunden eingeplant worden, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitsz eit iSd. § 8 Abs. 1 S atz 1 und Satz 2 TV - V übersteige n, entstehen Überstunden nach § 9 Abs. 8 Buchst. c TV - V im Sinne der zweiten Alternative nur, wenn diese Stunden im Schichtplanturnus als Ausgleichszeitraum nicht ausgeglichen werden. aa) Mit dem Schichtplan legt der Arbeitgeber die Arbeitsaufgabe, die für diese Arbeitsaufgabe e inzusetzenden Arbeitnehmer und den zeitlichen Umfang ihres Einsatzes im Voraus fest (vgl. BAG 18. Juli 1990 - 4 AZR 295/89 - zu II 2 der Gründe) . Der Unterschied zum Dienstplan eines einzelnen Arbeitnehmers liegt allein darin, dass Arbeiten zu verteilen si nd, die über die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinausgehen und die austauschbaren Arbeitnehmern in einer zeitlich geregelten Reihenfolge übertragen werden. Welches die zu erledigende Arbeitsaufgabe ist, bestimmt sich nach dem S chichtplan, der gemäß § 9 A bs. 1 Satz 1 TV - V einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechse l- schichten und eine Mindestanzahl an Nachtschichten bzw. gemäß § 9 Abs. 2 TV - V einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit inne r- halb einer bestimmten Zeit vorsehen muss. Der Schichtplan ist damit nichts a n- deres als ein Dienstplan, aus dem sich eine regelmäßige Schichtfolge ergibt ( vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 30 mwN; 20. April 2005 - 10 AZR 302/04 - zu II 1 b der Gründe ; vgl. auch Burger in Burger TVöD/TV - L 3. Aufl. § 7 Rn. 8; Spengler in Hahn/Pfeif fer/Schubert Arbeitszeitrecht 2. Aufl. § 7 TVöD Rn. 4; Wahlers PersV 2014, 379, 381 f. ) . Die Einteilung des einzelnen Arbei t- nehmers muss deshalb im Schichtplan bestimmt sein ( vgl. BAG 24. September 2008 - 10 AZR 140/08 - Rn. 19 ; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langen brinck TVöD Stand August 2013 Teil B 1 § 7 Rn. 4; Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese 15 16 - 11 - 6 AZR 249/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR249.18.0 - 12 - TVöD Stan d Mai 2014 Teil II/1 § 7 Rn. 3; F ieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand November 2012 E § 7 Rn. 13; aA B redemei er/Neffke/Cerff TVöD/TV - L 5. Au fl. § 7 TVöD Rn. 4; BeckOK TVöD/ Goodson Stand 1. Juni 2008 TVöD - AT § 7 Rn. 7a) . bb) Der Schichtplanturnus beschreibt den Zeitraum, für den der Schichtplan oder Dienstplan im Vorhinein aufgestellt ist ( BAG 6. September 2018 - 6 AZR 204/17 - Rn. 28; 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 26; Breier/Dassau/Kiefer/ Lang/Langenbr inck TVöD Stand Dezember 2013 Teil B 4 § 9 TV - V Rn. 77; Fieberg in Fürst GKÖD B d. IV Stand April 2019 E § 7 Rn. 68a; Gescher ZMV 2015, 13, 1 4; Roßbruch Anm. PflR 2013, 755, 757; Steinigen ZT R 2013, 427, 428; Wahlers PersV 2014, 379, 381) . Ein Schichtplanturnus kann ein ga n- zes Jahr umfassen , auch wenn d er Schichtplan im laufenden Jahr nach den aktuell entstehenden Bedürfnissen ge ändert wird (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 3, 28, 3 8 f. ) . B ei einem Jahresschichtplan kann die erfo r- derliche Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse durch monatsbezogene Aktualisierungen des Schichtplans erfolgen (ebenso Breier/ Dassau/Kiefer/Lang/ Langenbrinck TVöD Stand Dezember 2013 Teil B 1 § 7 Rn. 110) . Dies en t- spricht dem Ziel der Arbeitszeitfle xibilisierung, wie es auch in § 8 Abs. 2 TV - V zum Ausdruck kommt (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 28, 31) . c ) Der Kläger leistet unstreit ig Wechselschichtarbeit iSd. § 9 Abs. 1 Satz 1 TV - V . Entgegen der Auffassung der Revision ist d er für ihn maßge bliche Schichtplanturnus iSd. § 9 Abs. 8 Buchst. c TV - V das Kalenderjahr. aa) Dies ergibt sich allerdings nicht aus der Anlage 1 zur BV Wechsels chichtarbeit, deren Anwendungsbereich der in der Leitstelle b e- schäftigte Klä ger unterfällt. § 2 Ziff. 1 d er Anlage 1 zur BV Wechselschichtarbeit lässt nicht erkennen, dass die Jahresplanung bezogen auf den einzelnen B e- schäftigten bereits eine tag genaue Schichteinteilung enthält. Die Norm sieht nur vor , die Rahmendienstpläne erstellt we r- den , welche den konkreten Dienstbeginn u nd die konkrete Schichtlänge des jeweiligen Beschäftigten gerade nicht ausweisen. Dies erfolgt n ach § 3 Ziff. 1 der Anlage 1 zur BV Wechselschichtarbeit erst mit der Aufstellung der Monat s- 17 18 19 - 12 - 6 AZR 249/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR249.18.0 - 13 - planung durch operative Dienstpläne. Demnach würde sich der Schichtplantu r- nus iSd. § 9 Abs. 8 Buchst. c TV - V entsp rechend der wortlautbezogenen Au f- fassung der Revis ion auf d en M onat beziehen, weil der jahresbezogene Ra h- mendienstplan die für einen Schichtplan erforderliche Regelungsdichte (Au s- planungsgrad) es das Landesarbeitsgericht formuliert, reicht nicht aus. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts kann eine jahresbezogene Abfolge von einzelnen Monatsschichtplänen keinen Schichtplanturnus nach § 9 Abs. 8 Buchst. c TV - V darstellen, da dieser - wie aufgezeigt - die zukunftsbezogene Aufstellung e ines Schichtplans verlangt, der die Einteilung der Beschäftigten in bestimmte Schic h- ten selbst vornimmt. Dabei kann entgegen der Ansicht des Landesarbeitsg e- richts offenbleiben, wie Überstunden bei anderen Arbeitnehmergruppen entst e- hen . Die Tarifvertragspar teien haben hierfür spezielle Regelungen geschaffen, welche die Besonderheiten des Arbeitszeitregimes der jeweiligen Gruppe b e- rücksichtigen (vgl. § 9 Abs. 7, Abs. 8 Buchst. a und Buchst. b TV - V) . bb) Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich aber aus and e- ren Gründen als richtig dar, so dass die Revision gemäß § 561 ZPO zurückz u- weisen ist. Bei dem tatsächlich erstellten Jahresplan, dessen Ausplanungsgrad über den von § 2 Ziff. 1 der Anlage 1 zur BV Wechselschichtarbeit festgelegten hinausgeht , handelt es sich um einen Schichtplan, der einen kalenderjährlichen Schichtplanturnus bewirkt. (1) Der Jahresplan nimmt bis auf die Flex - Wochen die taggenaue Einte i- lung des einzelnen Beschäftigten bezogen auf die verschiedenen Schichten für das ganze Kalen derjahr vor. Die zeitliche Lage dieser Schichten ergibt sich aus dem ebenfalls jahresbezogenen Rahmendienstplan und dem am Wochenende praktizierten Zwei - Schicht - Modell. Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass für die Beschäftigten ihre Arbeitszeit bi s auf die Flex - Wochen mit der Jahre s- planung ersichtlich ist. (2) Die fehlende Ausgestaltung der Flex - Wochen in der Jahresplanung steht der Annahme eines auf das Kalenderjahr ausgerichteten Schichtplantu r- nus nicht entgegen. 20 21 22 - 13 - 6 AZR 249/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR249.18.0 (a) Die Flex - Wochen nehmen st rukturiert den Anpassungsbedarf vorweg, der sich bei einer Jahresplanung prognostizierbar ergibt. Praktisch jede jahre s- bezogene Schichtplanung bedarf im Laufe des Jahres der Anpassung an nich t vorhersehbare Situationen (zB Erkrankungen) oder an bei Erstell ung der Ja h- resplanung zwar absehbare, aber noch ni cht planungsfähige Umstände (zB Urlaubs zeiten ). Die in § 3 Ziff. 1 der Anlage 1 zur BV Wechselschichtarbeit vo r- gesehene Monatsplanung, mit der die Einteilung der Beschäftigten in den Flex - Wochen geregelt wi rd, ist vergleichbar mit der monatsbezogenen Aktualisierung eines Jahresschichtplans. Der Charakter als Jahresplan wird durch derartige Aktualisierungen (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 38) nicht b e- rührt. (b) Die Einplanung von ca. zwölf noch ausgestaltungsbedürftigen Flex - Wochen lässt den Charakter einer jahresbezogenen Schichtplanung ebenfalls nicht entfallen. Der notwendige Ausplanungsgrad ist noch gegeben. Z wischen vollständig geplanten und hinsichtlich der Einteilung der Arbeitnehmer noch u n- geplanten Zeiträumen muss ein deutli ches Regel - Ausnahme - Verhältnis best e- hen. Dieses hängt von der Länge des Schichtplanturnus ab. Je länger der Schichtplanturnus, desto länger sind auch die Zeiträume, die zur Berücksicht i- gung des Anpassungsbedarfs erfor derlich sind . Bei einem Schichtplanturnus von einem Jahr ist ein Ant eil von 25 % flexibler Zeit räume grundsätzlich nicht zu beanstanden. Mit ca. zwölf nicht abschließend verplanten Wochen ist diese Schwelle hier nicht überschritten. 3. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Spelge Heinkel Krumbiegel Kohout M. Werner 23 24 25
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