Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 17. März 2016 Sechster Senat - 6 AZN 1087/15 - ECLI:DE:BAG:2016:170316.B.6AZN1087.15.0 I. Arbeitsgericht Chemnitz Teilurteil vom 14. Januar 2015 - 9 Ca 1869/14 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht 2. Versäumnisurteil vom 22. Oktober 2015 - 9 Sa 108/15 - Nein Entscheidungsstichwort: Selbstentscheidung über Befangenheitsgesuch Bestimmungen: GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ArbGG § 46 Abs. 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, Abs. 7; ZPO § 45 Abs. 1, § 547 Nr. 1, § 557 Abs. 2 ECLI:DE:BAG:2016:170316.B.6AZN1087.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZN 1087/15 9 Sa 108/15 Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts am 17. März 2016 beschlo s- sen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird das zweite Versäumnisurteil des Sächsischen Landesarbeitsg e- richts vom 22. Oktober 2015 - 9 Sa 108/15 - aufgeh o- ben. 2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und En t- scheidung - auch über die Kosten des Nich tzulassungs - beschwerdeverfahrens - an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen. - 2 - 6 AZN 1087/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.B.6AZN1087.15.0 - 3 - 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.381,25 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bede u- tung - über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsve r- hältnisses. Das Arbeitsgericht hat insoweit durch Teilurteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortbestanden hat. Im ersten K ammertermin zur Verhandlung über die gegen das erstinstan z- liche Urteil eingelegte Berufung des Beklagten erklärte der Beklagte nvertreter , er werde keinen Sachantrag stellen. Daraufhin wies die Kammer des Landesa r- beitsgerichts die Berufung des Beklagten geg en das Teilurteil des Arbeitsg e- richts durch Versäumnisurteil zurück. Auf den fristgerecht eingelegten Ei n- spruch des Beklagten bestimmte das Landesarbeitsgericht Termin zur Verhan d- lung über den Einspruch . Einen Tag vor diesem Termin beantragte der Bekla g- te n vertrete r Terminsverlegung, weil er wegen Verdachts auf Angina Pectoris stationär behandelt worden und noch bis nach dem Termin a rbeitsunfähig sei , was er durch entsprechende Bescheinigungen belegte . Daraufhin verlegte das Landesarbeitsgericht den Termin u m zwei Wochen . Der Vorsitzende der z u- ständigen Kammer veranlasste die Zustellung der beglaubigten Abschrift des Versäumnisurteils, die Ladung zum zweiten Termin sowie die Umladung auf den dritten Termin an den Beklagtenvertreter jeweils gegen Zustellungsur ku n- de , an die Klägervertreterin dagegen gegen Empfangsbekenntnis . Nach Akteneinsicht lehnte der Beklagte den Vorsitzenden der zuständ i- gen Kammer des Landesarbeitsgerichts mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2015 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er stützt e dies zum einen darauf, dass er die unterschiedliche Behandlung bei den letzten Zustel lungen, die zugleich die Zuverlässigkeit seines Prozessbevollmächtigten in Abrede stelle und diesen offensichtlich bloßstellen solle , als willkürliche Ungleichbehandlung empfinde . 1 2 - 3 - 6 AZN 1087/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.B.6AZN1087.15.0 - 4 - Darüber hinaus ergebe sich die Besorgnis der Befangenheit aus de n Formuli e- rungen in dem Beschluss, mit dem sein Antrag auf Einstellung der Zwangsvol l- streckung aus dem ersten Versäumnisurteil zurückgewiesen wor den sei. Die Kammer verwarf das Befa ngenheitsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden als unzulässig. Das Ablehnungsgesuch diene offensichtlich ledi g- lich einer weiteren Verschleppung des Berufungs verfahrens und einer Verhi n- derung der Durchführung des anberaumten dritten Kammerter mins. Im A n- schluss erfolgten Ausführungen dazu, dass die vorgetragenen Ablehnung s- gründe auch nicht vorlägen. Nachdem dieser Beschluss den Parteivertretern im Kammertermin übergeben und ihnen die wesentlichen Entscheidungsgründe mitgeteilt worden waren, s tellte der Beklagte einen zweiten Befangenheitsantrag , der sich gegen die gesamte Kammer des Landesarbeitsgerichts richtete. Die Ablehnung des ersten Befangenheitsantrags wegen Verschleppungsabsicht sei abwegig und erwecke den Anschein der Willkür. Die Kammer verwarf auch das zweite A b- lehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Es habe erkennbar lediglich dazu gedient, die Durchfü h- rung des Termins doch noch zu verhindern. Zudem hätten Sachgründe fü r eine unterschiedliche Behandlung des Beklagtenvertreters und der V ertreterin der Klägerin bei Zustellungen des Gerichts ebenso wie eine Verschleppungsabsicht vorgele gen . Im Anschluss an diesen Beschluss verkündete die Kammer ein zweites Versäumnisurteil, mit dem sie den Einspruch des Beklagten zurüc k- wies. II. Die Beschwerde ist statthaft. Gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts findet im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Revision ohne Zulassung statt, weil §§ 72, 72a ArbGG den Zugang zum Bundesarbeitsgericht eigenstä n- dig und abschließend regeln und dabei dem besonderen Beschleunigungsb e- darf in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten Rechnung tragen . Das gilt auch dann, wenn der Revision sführer geltend macht, ein Fall schuldhafte r Säumnis habe nicht vorgelegen (BAG 5. Juni 2007 - 5 AZR 276/07 - Rn. 3; 22. April 2004 3 4 - 4 - 6 AZN 1087/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.B.6AZN1087.15.0 - 5 - - 2 AZR 314/03 - zu II 2 der Gründe) . Demgegenüber kann ein zweites Ve r- säumnisurteil im zivilgerichtlichen Verfahren gemäß § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 ZPO mit der Revision angegriffen werden , soweit diese darauf gestützt wird, ein Fall der schuldhaften Säumnis habe nicht vorgelegen (vgl. zuletzt BGH 26. November 2015 - VI ZR 488/14 - Rn. 5) . Dieser unterschiedliche Revision s- zuga ng führt zu keiner Rechtsschutzlücke im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Die beschwerte Partei kann Gehörsverletzungen, zu denen auch die Rüge g e- hört, eine Säumnis habe nicht bestanden, und absolute Revision sgründe, in s- besondere den absoluten Revisionsgrund der nicht vorschriftsgemäßen Bese t- zung des Gerichts , nach § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG, § 547 Nr. 1 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorbringen (vgl. BAG 5. Juni 2007 - 5 AZR 276/07 - Rn. 4; Düwell/Lipke/Düwell ArbGG 3. Aufl . § 72 Rn. 4a; zur Notwendigkeit, auch im Zivilprozess die Rüge des absoluten Revis i- onsgrundes gegen ein zweites Versäumnisurteil mit der Nichtzulassungsb e- schwerde zu erheben , vgl. BGH 26. November 2015 - VI ZR 488/14 - Rn. 15 f.) . III. Die Beschwerde ist zulässig und begründet (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt . 1 ArbGG) . Die anzufechtende Entscheidung b e- ruht auf der vom Beklagten substantiiert dargelegten (vgl. zu den Anforderu n- gen an die ordnungsgemäße Darlegung eines absoluten Rev isionsgrundes BAG 5. Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 20, BAGE 148, 206) Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter und damit auf dem absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO. Die Kammer des Landesa r- beitsgerichts war bei Erlas s des zweiten Versäumnisurteils nicht ordnungsg e- mäß besetzt, weil die Ablehnungsgesuche des Beklagten zuvor unter Mitwi r- kung der abgelehnten Richter und damit unter Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter beschieden worden waren . Dies er Ver stoß strahlt auf das zweite Versäumnisurteil aus. 1. Dem Endurteil vorausgegangene unanfechtbare Entscheidungen unte r- liegen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 557 Abs. 2 ZPO nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts. Deshalb ist eine inzidente Überprüfung d er Entsche i- 5 6 - 5 - 6 AZN 1087/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.B.6AZN1087.15.0 - 6 - dung des Berufungsgerichts über ein Ablehnungsgesuch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die unter Mitwirkung der erfolglos abgelehnten Richter g e- troffene Sach entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen. Die Partei, deren Befangenheitsantrag abgel ehnt worden ist, ist vielmehr auf die beim Ausgang s- gericht zu erhebende Anhörungsrüge gemäß § 78a ArbGG zu verweisen (BAG 23. September 2008 - 6 AZN 84/08 - Rn. 5, BAGE 128, 13) . 2. Allerdings kann der absolute Revisionsgrund der fehlerhaften Bese t- zung de s Gerichts ausnahmsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden, wenn das Ablehnungsgesuch nicht nur fehlerhaft behandelt worden ist , sondern das Berufungsgericht bei der Bescheidung des Able h- nungsgesuchs Bedeutung und Tragweite der Verfa ssungsgarantie de s Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat . Dann stellt die in fehlerhafter B e- setzung ergangene , die Instanz abschließende Entscheidung einen eigenstä n- digen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters dar. In einem solc hen Fall ist auch die dem Ablehnungsgesuch folgende Sachentscheidung (BVerfG 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - Rn. 40) . Der Verstoß gegen das G e- bot des gesetzlichen Richters wirkt insoweit fort. Aufgrund der Ausstrahlung s- wirkung der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters muss das Revis i- onsgericht in dieser Konstellation die im Ablehnungsverfahren vor dem Ber u- fungsgericht erfolgten Verfa ssungs verstöße im Nichtzulassungsbeschwerdeve r- fa hren beheben und die in fehlerhafter Besetzung ergangene Entscheidung aufheben (vgl. BVerfG 2 4 . Februar 2006 - 2 BvR 836/04 - Rn. 60 ff. , BVerfGK 7, 325; 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 - Rn. 28, BVerfGK 11, 434; 18. Dezember 200 7 - 1 BvR 1273/07 - Rn. 11 , BVerfGK 13, 72; vgl. für das Nichtzulassung s- beschwerdeverfahren nach dem SGG : BSG in st. Rspr. seit 2. November 2007 - B 1 KR 72/07 B - Rn. 4 ff.; zuletzt 22. Juni 2015 - B 9 SB 72/14 B - Rn. 8; für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach der FGO BFH 10. März 2015 - V B 108/14 - Rn. 6; für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach dem ArbGG bisher offengelassen, vgl. zuletzt BAG 11. Oktober 2010 - 9 AZN 418/10 - Rn. 23) . 7 - 6 - 6 AZN 1087/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.B.6AZN1087.15.0 - 7 - 3. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass dem Landesarbeitsgericht bei der Behandl ung der beiden Ablehnungsanträge ein Verstoß unterlaufen ist, der sich auch auf das zweite Versäumnisurteil noch auswirkt e. Die Entscheidung in der Sache unter Mitwirkung der abgelehnten Richter stellte deshalb einen eige n- ständigen Verstoß gegen den Grunds atz des gesetzlichen Richters dar . Das führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Nach ständiger Rechtsprechung hat dieses grun d- rechtsgleiche Recht über die Abwehr einer sachwidrigen Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit von i nnen und von a ußen auch eine n materiellen Gewährleistungsgehalt. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter garantiert, dass der Rechtsuchende im Ein zelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Die Verfahrensordnungen müssen darum R e- gelungen vorsehen, die es ermöglichen, einen Richter, bei dem diese Gewähr nicht (mehr) gegeben ist, von der Ausübung seines Amtes abzulösen (BVerfG 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - Rn. 1 3 f.) . b) Wird im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Richter als befangen abg e- lehnt, wird gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 45 Abs. 1 ZPO über das Ablehnung s- gesuch ohne sei ne Mitwirkung entschieden. Dies trägt dem Umstand Rec h- nung, dass es nach der Natur der Sache an der völligen inneren Unbefange n- heit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen wird, wenn er über die vorgetr a- genen Grün de für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste. Gleichwohl ist anerkannt, dass abweichend von diesem Grundsatz und abwe i- chend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in ursprünglicher Besetzung unter Mitwirkung des a bgelehnten Richters über u n- zulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheiden darf. Hierzu zählen ua. die Ablehnung eines ganzen Gerichts als solche s sowie das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmis s- bräuchlich e Ablehnungsgesuch (vgl. BVerfG 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - 8 9 10 - 7 - 6 AZN 1087/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.B.6AZN1087.15.0 - 8 - Rn. 15; zu weiteren Fallgruppen vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 3 1 . Aufl. § 45 Rn. 4) . c) Diese differenzierende Zuständigkeitsregelung in Fällen der Richtera b- lehnung steht im Einklang mit dem Gew ährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieser erlaubt es in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aus Gründen der Vereinf a- chung und Beschleunigung des Verfahrens de m abgelehnten Richter, an der B ehandlung des Ablehnungsgesu chs mitzuwirken und so ein aufwä ndiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren zu vermeiden. Diese Abweichung von der gesetzlichen Regel ist jedoch nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Vora ussetzung ist, dass die Prüfung des Gesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache darstellt. Erlaubt sind nur echte Formalentscheidungen und Entscheidungen, die einen o ffe n- sichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern sollen. Ein recht s- missbräuchliches Ablehnungsgesuch kann deshalb nur angenommen werden, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn das Ablehnungsgesuch Handlungen des Richters beanstandet, die nach der Zivi l- prozessordnung oder dem Arbeitsgerichtsgesetz vorgeschrieben sind oder die sich ohne weiteres aus der Stellung des Richters ergeben. Unzuläs sig ist ein Ablehnungsgesuch daher auch im Lichte des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG b e- trachtet dann, wenn der Ablehnende die bloße Tatsache beanstandet, ein Ric h- ter habe an einer Vor - oder Zwischenentscheidung mitgewirkt. Unzulässig ist das Gesuch auch, wenn s ich der Richter an den von der Zivilprozessordnung bzw. dem Arbeitsgerichtsgesetz vorgeschriebenen Verfahrensgang hält, der Ablehnende aber eine Änderung begehrt. Eine Verwerfung des Ablehnungsg e- suchs unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ist daher gru ndsätzlich nur dann mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu vereinbaren, wenn das Ablehnungsg e- such für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis - offenkundig die Able h- nung nicht zu begründen vermag. Ist hingegen ein - wenn auch nur geringfüg i- 11 - 8 - 6 AZN 1087/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.B.6AZN1087.15.0 - 9 - ges - Eingehen a uf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Able h- nung des Gesuchs als unzulässig unter Mitwirkung des abgelehnten Richters aus. Eine gleichwohl erfolgte Entscheidung durch den abgelehnten Richter selbst ist dann willkürlich. Über eine bloß forma le Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Pr ü- fung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen. Überschre i- tet das Gericht bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstab s die ihm gezogenen Grenzen, kann dies seinerseits die Besorgnis der Befangenheit begründen (BVerfG für den Zivilprozess in st. Rspr. seit 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 - Rn. 19 f. , BVerfGK 11, 434; vgl. auch 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - Rn. 21, BV erfGK 13, 72; 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - Rn. 16 ff.) . d) Bei Anlegung dieses verfassungsrechtlichen Maßstabs zur Differenzi e- rung zwischen einer mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG noch zu vereinbarenden Selbstentscheidung und einer unter Mitwirkung des abg elehnten Richters e r- folgten Entscheidung , die von dieser Verfassungsnorm nicht mehr gedeckt ist , hat das Landesarbeitsgericht mit beiden Entscheidungen über die Ablehnung s- gesuche des Beklagten die ihm von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen überschritten. aa) Das erste Ablehnungsgesuch hat das Landesarbeitsgericht als recht s- missbräuchlich angesehen und darum unter Beteiligung des abgelehnten Vo r- sitzenden entschieden. Es hat angenommen, das Ablehnungsgesuch diene offensichtlich lediglich einer weiteren Vers chleppung des Berufungsverfahrens und einer Verhinderung der Durchführung des nunmehr anberaumten dritten Kammertermins. Die Begründung der Verschleppungsabsicht bedurfte jedoch einer A useinandersetzung mit dem Prozessverlauf und mit dem Akteninhalt (vgl. für das Strafverfahren BVerfG 5. Juli 2005 - 2 BvR 497/03 - zu C III 2 b bb (1) der Gründe ) . Das hat das Landesarbeitsgericht auch erkannt und ansatzweise mit dem Hinweis auf den anberaumten dritten Kammertermin eine Herleitung der Verschleppungsabsicht v ersucht. Darüber hinaus erforderte die inhaltliche Bescheidung des ersten Ablehnungsgesuchs, das auf die unte r- 12 13 - 9 - 6 AZN 1087/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.B.6AZN1087.15.0 - 10 - schiedliche Behandlung der Prozessvertreter der Klägerin und des Beklagten bei Zustellungen sowie auf die Formulierung der Zurückweisung des Antra gs auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem ersten Versäumnisurteil g e- stützt war, eine Auseinandersetzung mit dem insoweit gerügten Verhalten des abgelehnten Vorsitzenden unter Berücksichtigung des von der Zivilprozessor d- nung und dem Arbeitsgerichts gesetz gesteckten Rahmens. Insbesondere b e- durfte die Abweichung von der durch § 174 ZPO ermöglichten und bei anwaltl i- cher Vertretung einer Partei auch im Arbeitsgerichtsverfahren üblichen Zuste l- lung gegen Empfangsbekenntnis einer Rechtfertigung. Eine Entsc heidung über den ersten Befangenheitsantrag war dem Vorsitzenden daher verwehrt (vgl. BVerfG 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - Rn. 33) . Der Umstand, dass die Kammer gleichwohl angenommen hat, der abgelehnte Vorsitzende könne an der Verwerfung des Befangenhei tsantrags mitwirken, belegt, dass sie die Tra g- weite des Rechts auf den gesetzlichen Richter verkannt hat. bb) Das zweite Ablehnungsgesuch war zwar entgegen den Ausführungen auf S. 20 der Beschwerdebegründung nicht auf die von der Kammer ang e- nommene Kompet enz zur Entscheidung über das erste Ablehnungsgesuch u n- ter Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden , sondern allein darauf gestützt, die Annahme der Verschleppungsabsicht erwecke den Anschein der Willkür. Gleichwohl hat die Kammer auch bei der Entscheidung über das zweite Able h- nungsgesuch Tragweite und Bedeutung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters verkannt. Auch dieses Gesuch erforderte zwangsläufig eine Auseina n- dersetzung mit dem bisherigen Verfahrensablauf und de m prozessualen Ve r- ha l ten des Vorsit zenden , i nsbesondere mit den Gründen der Entscheidung über das erste Ablehnungsgesuch. Tatsächlich setzt sich der Beschluss, mit dem über das zweite Ablehnungsgesuch befunden worden ist, unter 1 b ausführlich mit der Frage der berechtigten Annahme einer Ve rschleppungsabsicht im B e- schluss über das erste Befangenheitsgesuch auseinander. Unter 1 a erfolgt eine detaillierte Rechtfertigung der Anordnung von Zustellungen per Zuste l- lungsurkunde. Auf die Frage, ob das gegen die gesamte Kammer eingereichte Ablehnung sgesuch unzulässig war (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der A b- 14 - 10 - 6 AZN 1087/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.B.6AZN1087.15.0 - 11 - lehnung des gesamten Spruchkörpers vgl. nur BAG 7. Februar 2012 - 8 AZA 20/11 - Rn. 6, BAGE 140, 336; BGH 8. Juli 2015 - XII Z A 34/15 - Rn. 3; zur ausnahmsweisen Zulässigkeit, den gesamten Sp ruchkörper abzulehnen, wenn sich der angeführte Befangenheitsgrund notwendig gegen alle Richter richtet , etwa wenn die Befangenheit aus konkreten, in einer Kollegialentscheidung en t- haltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird , vgl. BVerwG 8. März 2006 - 3 B 182.05 - Rn. 4 ) , ist die Kammer nicht eingegangen und hat die Verwerfung d a- rauf nicht gestützt. Deshalb hat die Kammer in eigener Sache entschieden und damit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schwerwiegend verletzt (vgl. BGH 10. April 2008 - 4 StR 443/07 - Rn. 12) . 4. Da bereits die gerügte Verletzung des absoluten Revisionsgrundes des § 547 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung der anzufechtenden Entscheidung und zur Z u- rückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht führt, bedarf es keiner Entscheidung über die we iteren Rügen des Beschwerdeführers, mit d e- nen er die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusamme n- hang mit dem Erlass des zweiten Versäumnisurteils geltend macht. 5. Zur Beschleunigung des Verfahrens hat der Senat in analoger Anwe n- dung des § 72a Abs. 7 ArbGG iVm. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen und dabei wegen der Gesam t- umstände des Falls von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landesarbeitsgericht s zu verweisen (zur analogen Anwendung des § 72a Abs. 7 ArbGG bei Vorliegen eines absoluten Revision s- grundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO BAG 5. Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 35 ff., BAGE 148, 206; zur Möglichkeit der Zurüc k- v erweisung an eine andere Kammer des LAG im Nichtzulassungsbeschwerd e- verfahren in entsprechender Anwend ung des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZN 625/06 - Rn. 33, BAGE 120, 322) . 15 16 - 11 - 6 AZN 1087/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.B.6AZN1087.15.0 6. Durch die Zurückverweisung sind die gestellten und bisher nicht or d- nungsgemäß beschiedenen Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden der Neunten Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts sowie die Neunte Kammer dieses Gerichts in der Besetzung der Verhandlung vom 22. Oktober 2015 obsolet. Fischermeier Spelge Krumbiegel Uwe Zabel Matiaske 17
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