Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. November 2015 Sechster Senat - 6 AZR 581/14 - ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR581.14.0 I. Arbeitsgericht Erfurt Urteil vom 25. Oktober 2013 - 8 Ca 985/13 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 10. Juli 2014 - 3 Sa 424/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Stellenzulage für Fachleiter in der Lehrerausbildung nach Thüringer B e- soldungsrecht Bestimmung en : GG Art. 100 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1; Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 § 40 Abs. 1, Abs. 3, Anlage 1 Vorbemerkung Abschnitt II. Stellenzulagen Nr. 9; Ve r- waltungsvorschrift des Freistaates Thüringen zur Nachqualifizierung von an staatlichen berufsbildenden Schulen eingestellten Lehrkräften vom 3. April 2002 in der Fassung vom 2. Juli 2007 (VV Nachqualifizierung) § 3 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR581.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 581/14 3 Sa 424/13 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 9. November 2015 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Be rufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1 9. November 2015 durc h den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Dr. Wollensak und Kreis für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 581/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR581.14.0 - 3 - 1. Auf die Revisio n des Klägers wird das Urteil des Th ü- ringer Landesarbeitsgerichts vom 1 0. Juli 2014 - 3 Sa 424/13 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Revision, an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine Stelle n- zulage. Der Kläger ist bei dem beklagten Land als Lehrer beschäftigt. Der z u- letzt geschlossene Arbeitsvertrag vom 1 5. Dezember 1997 lautet auszugsweise wie folgt: § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschri f- ten - (BAT - O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils gelte n- den Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. § 3 Für die Eingruppierung gilt § 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 des Ä n- derungstarifvertrages Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum Tarifve r- trag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vo r- schriften - (BAT - O). Die für Beamte für Einstufungen ei n- schlägigen Regelungen und Vorschriften sind sinngemäß Im Jahr 2000 wurde der Kläger zunächst befristet beauftragt , am Stud i- enseminar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen die Aufgaben eines 1 2 3 - 3 - 6 AZR 581/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR581.14.0 - 4 - Fachleiters für Psychologie bis auf Widerruf zu übernehmen. Mit Schreiben vom 2 4. Juni 2003 teilte ein Vertreter des Beklagten dem Kläger mit: hiermit verlängere ich Ihre Beauftragung mit der Wah r- nehmung der Tätigkeit als lehrbeauftragter F achleiter für das Fach Psychologie am Staatlichen Studienseminar E , Außenstelle I , für die Ausbildung der Leh r amtsa n wärter des Studienseminars bzw. für die Nachqu a lifizi e rung von an staatlichen Schulen eingestellten Leh r kräften für das Lehramt a n berufsbildenden Schulen bis auf W i derruf. Ihre Unterrichtsverpflichtung richtet sich nach der Änd e- rung der Dienstordnung für Lehrer, Erzieher und Sonde r- pädagogische Fachkräfte an den staatlichen Schulen Th ü- ringens vom 19. Nach § 24 Abs. 1 dieser Dienstordnung (DO), welche seit dem 1. August 2011 in der Fassung vom 3 0. November 2011 gilt, erfüllen Fachleiter und lehrbeauftragte Fachleiter Aufgaben der Lehreraus - , Lehrerfort - und Lehrerweiterbildung. Lehrbeauftragte Fachleiter nehmen diese Aufgaben zei t- lich befristet für die Dauer ihrer Beauftragung wahr, Fachleiter hingegen zeitlich unbefristet. Zu den Aufgaben gehört nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 DO ua. die Ausbildung der Lehramtsanwärter im Rahmen der pädagogisch - praktischen Ausbildu ng im Vorbereitungsdienst und die Mitwirkung bei der Durchführung der Z weiten Staatsprüfung als Abschluss des Vorbereitungsdienstes (vgl. zum schulartbezogenen Vorbereitungsdienst § § 3, 23 f. des Thüringer Lehrer - bildungsgesetz es (ThürLbG) vom 1 2. März 200 8) . Mit dem Ablegen der Z weiten Staatsprüfung für ein Lehramt wird die entsprechende Lehramtsbefähigung ( § 23 ThürLbG) und die Regellaufbahnbefähigung nach § 4 Abs. 1 der Thüri n- ger Verordnung über die Laufbahnen des Schuldienstes (ThürSchuldLbVO) vom 1 1. Oktober 2000 erworben. Das Aufgabengebiet der Fachleiter und lehrbeauftragten Fachleiter u m- fasst nach § 24 Abs. 2 Nr. 7 DO auch die Mitwirkung bei der Lehrerfort - und Lehrerweiterbildung. Nach § 32 ThürLbG dient die Weiterbildung ua. der b e- rufsbegleitende n Nachqualifizierung von im staatlichen Schuldienst beschäfti g- 4 5 - 4 - 6 AZR 581/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR581.14.0 - 5 - ten Lehrkräften, die über die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Qualifikation für eine Tätigkeit als Lehrer nicht in vollem Umfang verfügen. Für den Bereich der Berufsschulen sieht die Verwalt ungsvorschrift des Beklagten zur Nachqualifizierung von an staatlichen berufsbildenden Schulen eingestellten Lehrkräften vom 3. April 2002 in der Fassung der Änderung vom 2. Juli 2007 (im Folgenden VV Nachqualifizierung) vor, dass die in den staatl i- chen Sc huldienst an berufsbildenden Schulen eingestellten Lehrkräfte, die zum Zeitpunkt der Einstellung einen fachwissenschaftlichen Abschluss einer Unive r- sität oder gleichgestellten Hochschule nachgewiesen haben, aber über keine abgeschlossene Ausbildung als Leh rer verfügen, die Möglichkeit einer Nac h- qualifizierung mit dem Ziel des Erwerbs einer den Anforderungen der Laufbahn des Berufsschullehrers nach der ThürSchuldLbVO inhaltlich entsprechenden Ausbildung haben. Nach § 3 Abs. 1 VV Nachqualifizierung hat die Na chqualif i- zierung abgeschlossen, wer erfolgreich an einer berufspädagogischen Weite r- bildung im Umfang von 200 Stunden teilgenommen hat und die sich daran a n- schließende pädagogisch - praktische Unterweisung mit einer bestandenen Pr ü- fung beendet. Der Kläger ha t jedenfalls bis zum 3 1. Januar 2013 sowohl Lehramtsa n- wärter als auch sich in der Nachqualifizierung befindliche Lehrkräfte ausgebi l- det. Hierfür erhielt er seit dem 1. Oktober 2011 eine Stellenzulage iHv. 219,69 Euro brutto monatlich. Dem lagen folgende Re gelungen des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) vom 2 4. Juni 2008 zugrunde: § 40 Amtszulagen und Stellenzulagen (1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszul a- (3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion g e- währt werden. Sie sind widerruflich und nur ruhege - Die Anlage 1 - Besoldungsordnungen A und B - sieht als Vorbemerkung in Abschnitt II . Stellenzulagen unter Nr. 9 (im Folgenden Vorbemerkung II. Nr. 9 6 7 8 - 5 - 6 AZR 581/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR581.14.0 - 6 - der Anlage 1 zum ThürBesG) in der vom 1. Oktober 2011 bis zum 3 1. Juli 2014 geltenden Fassung eine Zulage für Fachleiter in der Ausbildung von Lehramt s- anwärtern wie folgt vor: te erhalten während der Verwendung als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern eine Stellenz u- lage nach Anlage 8. Dies gilt nicht, wenn sie die Ämter s- gruppen A 13 kw oder A Mit Wirkung zum 1. August 2014 wurde die Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG um die folgenden Absätze 2 und 3 erweitert: Fachleiters entsprechenden Verwendung von Beamten in der pädagogisch - praktischen Unterweisung bei der Nac h- qualifizierung von Lehrkräften zum Erwerb einer den A n- n- haltlich entsprechenden Ausbildung. (3) Erfüllt ein Beamter die Voraussetzungen der Absätze 1 Mit Schreiben vom 2 8. Februar 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt: da Ihnen derzeit keine Lehramtsanwärter zur Ausbildung zugewiesen sind, widerrufe ich mit Wirkung vom 1. Februar 2013 Ihre Beauft ragung als lehrbeauftragter Fachleiter vom 24. Juni 2003. Ab diesem Zeitpunkt entfällt auch die Zahlung der Stellenzulage nach Abschnitt II. Nr. 9 der Vorbemerkungen zur Thüringer Besoldungsor d- nung in Verbindung mit der Anlage 8 Thüringer Beso l- dungsgesetz. Zugleich möchte ich betonen, dass davon ihre langjährige Tätigkeit in der berufsbegleitenden Nachqualifizierung von Seiteneinsteigern nicht betroffen ist und weiter bestehen bleibt. Spätestens seit dem 1. August 2013 sind dem Kläger wieder Lehramt s- anwärter zur Ausbildung zugewiesen. Er wurde daher erneut zum lehrbeau f- 9 10 11 - 6 - 6 AZR 581/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR581.14.0 - 7 - tragten Fachleiter bestellt und erhält seitdem die Stellenzulage wie bis zum 3 1. Januar 2013. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit seiner am 2 4 . Juni 2013 eingegangenen Klage die Zahlung der Stellenzulage ab dem 1. Februar 2013 verlangt und im Laufe des Berufungsverfahrens auf die Zeit bis einschließlich Juli 2013 beschränkt. Bei einer Höhe der Stellenzulage von 219,69 Euro brutto monatlich schul de ihm der Beklagte für den sechsmon a- tigen Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 3 1. Juli 2013 einen Betrag von 1.318,14 Euro brutto. Nach Auffassung des Klägers hat er einen Anspruch auf Zahlung der Zulage auch im streitgegenständlichen Zeitraum. Er sei a uf Dauer mit der T ä- tigkeit eines Fachleiters betraut worden. Die Möglichkeit eines einseitigen W i- derrufs, welchen sich der Beklagte vorbehalten habe, sei intransparent und deshalb unwirksam. Jedenfalls sei die Ausübung eines etwaigen Widerruf s- rechts unwirk sam gewesen. Es sei unbillig, ihm die Beauftragung als Fachleiter zu entziehen, ihn andererseits aber weiter mit der Nachqualifizierung von sog. Seiteneinsteigern zu betrauen. Eine Aufspaltung der verschiedenen Tätigkeiten als Fachleiter sei auch rechtsmis sbräuchlich. Der Beklagte verhalte sich damit widersprüchlich. Ohnehin habe ein Anlass für den Widerruf nicht bestanden. Er habe seine Funktion als Fachleiter über den 1. Februar 2013 hinaus unverändert ausgeübt und sei durchgehend als Fachleiter in der A usbildung von Lehramts - und Laufbahnanwärtern verwendet worden. Auch im streitgegenständlichen Zeitraum sei er im Rahmen von Seminaren, die er jeden Mittwoch an dem E Lehrerseminar durchgeführt habe, mit Lehramtsanwärtern tätig gewesen. Zudem stehe ihm ein Anspruch auf die Stellenzulage nach der Vorb e- merkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG selbst bei bloßer Nachqualifizi e- rung von Lehrkräften zu. Die Zulage sei nicht an den Begriff des Lehramtsa n- wärters geknüpft, sondern an die Ausübung der Funkt ion als Fachleiter. Wäre die Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG in der bis zum 3 1. Juli 2014 geltenden Fassung dahingehend zu verstehen, dass die Zulage nur bei 12 13 14 15 - 7 - 6 AZR 581/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR581.14.0 - 8 - Ausbildung von Lehramtsanwärtern zu zahlen sei , wäre dies wegen eines Ve r- stoßes g egen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. In Ausgestaltung und Inhalt gleiche die Nachqualifizierung dem Vorbereitung s- dienst und der Z weiten Staatsprüfung. Die bis zum 3 1. Juli 2014 geltende Vo r- bemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum Th ürBesG sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Stellenzulage auch bei bloßer Nachqualif i- zierung zu leisten sei . Ansonsten sei die Regelung auf die Nachqualifizierung analog anzuwenden. Der Gesetzgeber habe die Nachqualifizierung offen sich t- lich bei ursprünglicher Schaffung der Stellenzulage nicht im Blick gehabt und dies nunmehr mit Wirkung ab dem 1. August 2014 korrigiert. Anderenfalls lägen Verstöße gegen gesetzliche und unionsrechtliche Diskriminierungsverbote vor. Es sei davon ausz ugehen, dass insbesondere Ko l- leginnen als Fachleiterinnen in der Nachqualifizierung tätig seien. Die nicht b e- troffenen Beamten mit dem Amt des Seminarrektors der Besoldungsgruppe A 14 kw seien regelmäßig lebensälter. Zudem erhalte ein jüngerer Kollege aus Ei die Fachleiterstellenzulage auch bei ausschließlicher Durchführung von Nachqualifizierung. Dies stelle einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger entsprechend seiner Funktion als Fachleiter sowie der sich hieraus e r- gebenden tariflichen Eingruppierung die Fachleiter - Stellenzulage nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 ThürBes G iHv. 219,69 Euro monatlich, mithin rückwirkend vom 1. Februar 2013 bis 3 1. Juli 2013 einen Betrag von 1.318,14 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag mit dem Fehlen einer Anspruchsgrundlage begründet. Der Kläger sei nur auf Widerruf zum lehrbeau f- tragten Fachleiter bestellt worden. Der Widerruf sei wirksam ausgeübt worden, da dem Kläger ab Februar 2013 zunächst keine weiteren Lehramtsanwärter zur Ausbildung zugewiesen werden konnten. Die erst in der mündlichen Verhan d- lung vor dem Landesarbeitsgericht erhobene Behauptung des Klägers, er habe 16 17 18 - 8 - 6 AZR 581/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR581.14.0 - 9 - auch im streitgegenständlichen Zeitraum Lehramtsanwärter ausgebildet, sei verspätet. Die tatsächliche Ausbildung von Lehramtsanwärtern sei Voraussetzung für den Anspruch auf die Zulage . Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wor t- laut der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG. Eine Regelung s- lücke liege nicht vor. Es sei ausdrückliches Ziel des Gesetzgebers gewesen, die Zulage nur dann zu gewähren, wenn tatsächlich Lehramtsanwärt er ausgebildet werden. Die Nichtberücksichtigung der Nachqualifizierung von Lehrkräften bis zum 3 1. Juli 2014 verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Lehramtsa n- wärter hätten andere Ausgangsvoraussetzungen als die sog. Nachqualifizierer. Letztere seie n bereits unterrichtende Lehrkräfte. Wegen der fehlende n Beruf s- praxis seien die Lehramtsanwärter mit ihnen nicht zu vergleichen. Einen Ve r- stoß gegen Diskriminierungsverbote habe der Kläger nicht aufgezeigt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Er greift hierbei den vom Landesarbeitsgericht geprüften Anspruch auf Schaden s- ersatz auf und stützt sein Begehren erstmals auf § 612 BGB, da die Leistung der wei terhin ab dem 1. Februar 2013 erbrachten zusätzlichen Tätigkeiten die Vergütung mit der streitigen Stellenzulage hätte erwarten lassen. Es handle sich zudem um den Fall einer dauerhaften Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L), welche den Beklagten zur Zahlung der entsprechenden Vergütung ve r- pflichte. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Kläger hat für den streitgegenständl i- chen Zeitraum jedenfalls dann einen Anspr uch auf Zahlung der Stellenzulage nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG, wenn er in dieser Zeit tatsächlich als weiterhin lehrbeauftragter Fachleiter Lehramtsanwärter au s- 19 20 21 - 9 - 6 AZR 581/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR581.14.0 - 10 - gebildet hat. Ob dies der Fall ist, steht noch nicht fest. Den die sbezüglichen Vortrag des Klägers hat das Landesarbeitsgericht verfahrensfehlerhaft nicht gewürdigt. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Der Senat konnte in der Sache nicht selbst entscheiden. 1. Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 3 Satz 2 des Arbeit s- vertrags vom 1 5. Dezember 1997 einen Anspruch auf die Stellenzulage nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG, wenn er als lehrbeau f- tragter Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern verwe ndet wird. a) Entsprechend dem Verständnis der Parteien ist § 3 Satz 2 des Arbeit s- vertrags vom 1 5. Dezember 1997 dahingehend auszulegen, dass sich die Ve r- gütung des Klägers insgesamt nach den Besoldungsregelungen für beamtete Lehrkräfte des Beklagten rich ten soll. Dies wird aus der Unterscheidung zw i- schen der Eingruppierung in § 3 Satz 1 des Vertrags und der Einstufung in § 3 Satz 2 des Vertrags deutlich. Die in § 3 Satz 1 des Vertrags in Bezug geno m- mene Regelung des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT - O vom 8. Mai 1991 betrifft nur die Eingruppierung (BAG 2 9. September 2011 - 2 AZR 451/10 - Rn. 26) . Hinsichtlich der übrigen Beschäftigungsbedingungen ist mit dieser Verweisung eine Gleichbehandlung mit den Beamten nicht vorg e- sehen (BAG 1 3. November 2014 - 6 AZR 1055/12 - Rn. 33) . § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags erweitert die Bezugnahme auf besoldungsrechtliche Vorgaben Kläger umfassend den vergleichbaren beamteten Lehrkräften gleichgestellt werden soll. b) Die Verweisung umfasst folglich auch die Regelungen bezüglich der Stellenzulage für Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern nach § 40 Abs. 3 ThürBesG iVm. der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum Th ürBesG. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stellenzulage und eines entsprechenden Widerrufs bestimmen sich wegen der umfassenden I n- bezugnahme nach § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags allein nach den beamte n- rechtlichen Vorgaben. Nach § 40 Abs. 3 Satz 2 ThürBesG sind Stellenzulagen 22 23 24 - 10 - 6 AZR 581/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR581.14.0 - 11 - grundsätzlich widerruflich. Dieser Widerrufsvorbehalt unterliegt keiner Kontrolle nach § § 307 f. BGB. Der Widerruf setzt aber voraus, dass die Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion, wegen der die Stellenzulage geleistet word en ist, geendet hat. aa) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass § 3 Satz 2 des Arbeit s- vertrags die maßgeblichen beamtenrechtlichen Regelungen wirksam in Bezug genommen hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsg e- richts, wonach Bezug nahmeklauseln in Formulararbeitsverträgen, welche d y- namisch auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks verweisen, nicht i n- transparent nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind, wenn die geltenden, in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind (BAG 1 8. März 201 5 - 7 AZR 272/13 - Rn. 39; 2 4. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 31, BAGE 128, 73) . Einer weiter gehenden Inhaltskontrolle unterliegt die Verweisungsklausel nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht. Sie enthält keine von Rechtsvorschriften abwe i- chende oder diese ergänzende Regelung. Ihr Regelungsgehalt beschränkt sich auf die Verweisung als solche. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses wird durch die Regelungen des Bezugnahmeobjekts, das heißt hier durch beamtenrechtl i- che Vorschriften, bestimmt (vgl. BAG 2 1. N ovember 2012 - 4 AZR 85/11 - Rn. 40, BAGE 144, 36) . Eine Verweisung auf beamtenrechtliche Regelungen ist nicht unklar und gerade bei Lehrern im öffentlichen Dienst üblich (vgl. BAG 3. April 2007 - 9 AZR 867/06 - Rn. 31, BAGE 122, 64; 1 4. März 2007 - 5 AZR 630/06 - Rn. 28, BAGE 122, 12; zur Inbezugnahme des Beamtenversorgung s- gesetzes vgl. BAG 3 0. November 2010 - 3 AZR 798/08 - Rn. 22 f., BAGE 136, 222) . bb) Die in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Regelungen unterli e- gen einschließlich des Widerrufsvorbeh alts nicht der Inhaltskontrolle nach § § 307 f. BGB. Dispositive gesetzliche Regelungen sind gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Kontrollmaßstab für die Inhaltskontrolle und nicht deren Gege n- stand (zu zwingendem Gesetzesrecht vgl. BAG 1 2. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 19 f. ) . Die Rechtmäßigkeit von Gesetzen ist vielmehr bezogen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen. Entgegen der Revision 25 26 - 11 - 6 AZR 581/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR581.14.0 - 12 - ist daher der Widerrufsvorbehalt nach § 40 Abs. 3 ThürBesG iVm. der Vorb e- merkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG keiner Kontrolle nach § § 307 f. BGB zu unterziehen. cc) Die Stellenzulage nach § 40 Abs. 3 ThürBesG ist eine an die Dauer der Wahrnehmung einer Funktion gebundene Besoldungsleistung ohne Anspruch auf Besitzstandswahrung bei Beendigung der F unktion (vgl. zu § 42 BBesG Buchwald in Schwegmann/Summer Besoldungsrecht Teil A II/1 Stand Nove m- ber 2011 § 42 Rn. 27) . Die in der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG geforderte Verwendung als Fachleiter konkretisiert den Begriff der (hier § 40 Abs. 3 Satz 1 ThürBesG) . Im Beamtenrecht wird mit der Verwendung ein Zuordnungsakt des Dienstherrn umschrieben. Der Beamte wird dort verwendet, wo er seinen Dienstposten, d as heißt ein Amt im konkret - funktionel len Sinn, tatsächlich wahrnimmt (BAG 2 4. Mai 2012 - 6 AZR 648/10 - Rn. 18 mit Verweis auf BVerwG 3. Juni 2011 - 2 B 13.11 - Rn. 12; 2 4. Februar 2011 - 2 C 58.09 - Rn. 14) . Dem Beamten muss danach grundsätzlich ein entsprechender Diens t- posten im Bereich der Behörde übertragen worden sein und er muss die Aufg a- ben dieses Dienstpostens auch tatsächlich erfüllen, denn die Wahrnehmung von Funktionen (Aufgaben) ist ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff (vgl. zu § 42 Abs. 3 BBesG BVerwG 1 2. Sept ember 1994 - 2 C 7 . 93 - ) . Die Übertragung setzt voraus, dass der Beamte die mit der Stellenzulage au s- gestattete Funktion auf Anweisung oder mit Zustimmung der Dienststelle oder Behörde inne hat (Buchwald aaO Rn. 28) . Dem Merkmal der Widerruflichkeit der Ste llenzulage kommt letztlich nur deklaratorische Bedeutung zu, da ein A n- spruch auf eine Stellenzulage ohnehin nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion besteht (Fürst GKÖD B d. III Stand Mai 1999 K § 42 Rn. 95) . Der Widerruf ist davon abh ängig, dass die Aufgabe von dem Beamten nicht mehr wahrgenommen wird, wobei es gleichgültig ist, worauf das zurückz u- führen ist (Reich in Reich/Preißler BBesG § 42 Rn. 14) . c) Der Kläger kann daher die streitige Stellenzulage beanspruchen, wenn er auch vom 1. Februar 2013 bis zum 3 1. Juli 2013 als lehrbeauftragter Fachle i- 27 28 - 12 - 6 AZR 581/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR581.14.0 - 13 - ter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern verwendet wurde. Dies ist noch ungeklärt. Die Revision rügt zu Recht, dass das Landesarbeitsgericht verfa h- rensfehlerhaft den klägerischen Vortrag zu seiner Verwendung im streitgege n- ständlichen Zeitraum ungewürdigt gelassen hat. Dies ist entscheidungserhe b- lich. aa) Aus § 286 ZPO iVm. Art. 103 Abs. 1 GG folgt die grundsätzliche Ve r- pflichtung der Gerichte, den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen (BAG 2 0. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 20, BAGE 145, 278) . Bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge, das Tatsachengericht habe bei seiner Tatsachenfeststellung einen b e- stimmten Sachvortrag übersehen oder nicht hinreichend berücksichtigt, muss genau angegeben werden, aufgrund welchen Vortrags das Berufungsgericht zu welchen Tatsachenfeststellungen hätte gelangen müssen. Weiter ist darzul e- gen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, das Berufungsgericht also bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden hätte, sofern sich das nicht aus der Art des gerügten Verfahrensfehlers von selbst ergibt (BAG 2 1. November 20 13 - 6 AZR 23/12 - Rn. 32) . bb) Die Revision genügt den Anforderungen an eine solche Verfahrensr ü- ge. Sie verweist auf den in der Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erbrachten Vortrag und zeigt dessen Nichtb e- rücksic htigung und Entscheidungserheblichkeit auf. (1) Der Kläger hat bereits auf Seite 7 der Klageschrift behauptet, dass er die Funktion als Fachleiter über den 1. Februar 2013 hinaus unverändert au s- geübt habe und durchgehend als Fachleiter in der Ausbildung v on Lehramts - und Laufbahnanwärtern verwendet worden sei. Er hat angeführt, es bestehe schon deshalb ein Anspruch auf Fortzahlung der Stellenzulage. In der Verhan d- lung vor dem Landesarbeitsgericht am 1 0. Juli 2014 hat er diesen Vortrag durch die Behauptung konkretisiert, er sei auch in der Phase der zeitlichen Unterbr e- Rahmen von Seminaren, die er jeden Mittwoch an dem E Lehrerseminar durc h- 29 30 31 - 13 - 6 AZR 581/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR581.14.0 - 14 - t ausweislich des Protokolls die s bezü g- lich erklärt, dass er sich hierauf nicht einlassen könne und die Rüge der Ve r- spätung erhoben. Das Landesarbeitsgericht hat im Tatbestand seines U r teils er stets Seminare für Lehramtsanwärter und/oder Seiteneinsteiger abge halten. Entscheidungsgründen hat es sich mit der Frage der tatsächlichen Au s bildung von Lehramtsanwärtern im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht b e- fasst. (2) Der unber ücksichtigt gebliebene Vortrag ist nicht gemäß § 67 Abs. 3 oder Abs. 4 ArbGG präkludiert. Das Landesarbeitsgericht hat ihn nicht zurüc k- gewiesen. Dies ist nachvollziehbar, denn der Kläger hat mit der Klageschrift bereits im ersten Rechtszug die unveränderte Ausübung seiner Funktion als Fachleiter über den 1. Februar 2013 hinaus behauptet. Ungeachtet dessen dür f te der Senat eine unterlassene Zurückweisung im Revisionsverfahren nicht nachholen (vgl. BGH 2 1. März 2013 - VII ZR 58/12 - Rn. 11) . (3) Der fraglich e Vortrag ist entscheidungserheblich, da dem Kläger bei der fortgesetzten Übertragung der Funktion eines Fachleiters in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern und deren tatsächlicher Erfüllung der Anspruch auf die Ste l- lenzulage nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG aus den genannten Gründen zustehen würde. Das S taatliche Schulamt Ostthüri n- gen hat gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 2 8. Februar 2013 mit Wi r- kung ab dem 1. Februar 2013 zwar die Beauftragung als Fachleiter widerrufen. Ein (rückwirkender) Widerruf wäre aber nicht möglich, wenn der Kläger über den 1. Februar 2013 hinaus tatsächlich noch in der Ausbildung von Lehramt s- anwärtern tätig gewesen wäre, es sei denn, er hätte diese Ausbildung ohne Anweisung oder Zustimmung der zuständigen Behörde vorgenommen. Wären ihm weiterhin Lehramtsanwärter zur Ausbildung zugewiesen gewesen, hätte er einen Anspruch auf die Stellenzulage. Dabei würde es keinen Unterschied m a- chen, ob er gemäß § 24 Abs. 1 DO als lehrbeauftragter Fachleiter, das heißt zeitlich befristet für die Dauer der Beauftragung, oder als Fachleiter zeitlich u n- befristet tätig war. In beiden Fällen würde es sich um die Funktion des Fachle i- 32 33 - 14 - 6 AZR 581/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR581.14.0 - 15 - ters in der Ausbildung von L ehramtsanwärtern iSd. Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG handeln. 2. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . Unter der genannten Voraussetzung der Ausbildung von Lehramtsanwärtern könnte der K läger die streitige Zulage beanspruchen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wäre in diesem Fall rechtsfehlerhaft. 3. Das angegriffene Urteil war gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsg e- richt gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzuverweisen. Der Senat konnte die Sache nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden. Dies wäre nur mö g- lich gewesen, wenn dem Kläger unabhängig von der tatsächlichen Ausbildung von Lehramtsanwärtern ein Anspruc h auf die Zulage nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG zustünde und die Klage daher begründet wäre. Dies würde wiederum voraussetzen, dass die Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG, gegebenenfalls in analoger Anwendung, auch die Durchführung von Nachqualifizierungen für den Anspruch auf die Zulage au s- reichen ließe oder insoweit wegen Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig wäre. Ersteres ist nicht der Fall. Letzteres könnte gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nur das Bundesverfassungsgericht entsche i- den. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kam mangels feststehe n- der Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht, da dem Kläger der Anspruch auf die Stellenzulage schon wegen tatsächlich durchgefü hrter Ausbildung von Lehramtsanwärtern zustehen könnte. Darauf kommt es an, da dem Kläger die streitige Zulage nicht nach einer anderen Anspruchsgrundlage zu zahlen ist. a) Nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG in der bis zum 3 1. Juli 2014 geltenden Fassung besteht ein Anspruch auf die Stellenzul a- ge für Fachleiter nur bei Ausbildung von Lehramtsanwärtern. Die Durchführung von Nachqualifikationen nach der VV Nachqualifizierung begründet demgege n- über keinen Anspruch auf die Zulage. 34 35 36 - 15 - 6 AZR 581/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR581.14.0 - 16 - aa) D ies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage s- r- wähnung. Entgegen der Revision handelt es sich bei der Unterscheidung zw i- schen der Ausbildung von Lehramtsanwärtern und der Durchführung von Nachqualifizierungen nicht um eine unzulässige Aufspaltung der Funktion des Fachleiters. Die Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG bezieht sich nu r auf solche Fachleiter, die in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern eingesetzt werden (vgl. Drs. 5/2987 des Thüringer Landtag s S. 41) . bb) Die Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG kann mangels Regelungslücke nicht analog auf Nachqualifizierungen angewendet werden. (1) Zwar zieht der Wortlaut des Gesetzes im Regelfall keine starre Ausl e- gungsgrenze. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet die Gerichte vielmehr dazu, nach Gesetz und Recht zu entscheiden. Eine reine Wortinterpretation sch reibt die Verfassung dabei nicht vor (BVerfG 2 6. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 57, BVerfGK 19, 89) . Zu den anerkannten Methoden der Auslegung gehört auch die wortsinnübersteigende Gesetzesanwendung durch Analogie. Sie bedarf jedoch ein er besonderen Legitimation. Es muss eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke vorliegen, deren Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 490/14 - Rn. 34 ; 1 0. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 23, BAGE 146, 384) . (2) Eine Regelungslücke kann hier nicht festgestellt werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die Zulage entsprechend ihrem Wortlaut u r- sprünglich nur die Tätigkeit als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsa n- wärtern honorieren (Drs. 5/2987 des Thüringer Landtag s S. 32) . Dies entspricht der mit Einführung der Zulage zum 1. Oktober 2011 verfolgten Zwecksetzung. Bis zum 3 0. September 2011 sah die Anlage 1 zum Thür BesG in der Beso l- dungsgruppe A 13 das Amt des Seminarschulrats als Fachleiter in der Ausbi l- dung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen und in der B e- 37 38 39 40 - 16 - 6 AZR 581/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR581.14.0 - 17 - soldungsgruppe A 14 das Amt des Seminarrektors als Fachleiter in der Ausbi l- dung von Lehramtsanwärtern ua. für das Lehramt an Gymnasien und berufsbi l- denden Schulen vor. Die Gesetzesbegründung zur Stellenzulage weist darauf hin, dass diese Ämter künftig entfallen (Drs. 5/2987 des Thüringer Landtag s S. 32) . Mit dem Entfall wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der B e- darf an Fachleitern wegen der Abhängigkeit von der Zahl der Lehramtsanwärter schwankend ist. Fachleiterämter sollten daher nicht mehr auf Dauer übertragen werden (Drs. 5/2987 des Thüringer Landtag s S. 41, 42) . Vor diesem Hinte r- grund kann die Stellenzulage nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 Satz 2 der Anl a- ge 1 zum ThürBesG in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung nicht an Beamte gezahlt werden, die diese Ämter noch übergangsweise nach den B e- soldungsgruppen A 13 kw oder A 14 kw bekleiden. Der Gesetzgeber bezweckte mit der Schaffun g der Stellenzulage offensichtlich nur eine Kompensation für den künftigen Wegfall der Ämter Seminarschulrat und Seminarrektor in den g e- nannten Funktionen. Eine versehentliche Nichtberücksichtigung der Lehrkräfte, die Nachqualifizierungen durchführen, ist nicht ersichtlich. Bei der Änderung der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG mit Wirkung ab dem 1. August 2014 hat der Gesetzgeber keine Rückwirkung der neu eingefügten Absätze 2 und 3 vorgesehen (vgl. zur Änderung Drs. 5/7155 des Thüringer Lan dtag s S. 39, 40) . Dies wäre naheliegend gewesen, wenn er die bisher nicht erfolgte Berücksichtigung von Nachqualifizierungen als Regelungslücke ang e- sehen hätte. b) Die Beschränkung der Zulagengewährung auf Fachleiter in der Ausbi l- dung von Lehramtsanwärter n verstößt nicht erkennbar gegen unions - rechtliche Verbote der Diskriminierung wegen des Geschlechts (Art. 4 Richtl i- nie 2006/54/EG vom 5. Juli 2006) oder des Lebensalters (Art. 1 Richtl i- nie 2000/78/EG vom 2 7. November 2000) . Dem Vortrag des Klägers sind keine Indizien für eine allenfalls in Frage kommende mittelbare Diskriminierung zu entnehmen. Er hat lediglich pauschal und in nicht überprüfbarer Weise behau p- tet, dass insbesondere Kolleginnen von dieser Beschränkung betroffen seien 41 - 17 - 6 AZR 581/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR581.14.0 - 18 - und überwiegend ältere Beschäftigte keine Nachteile hätten, weil sie nach der Besoldungsgruppe A 14 kw vergütet würden. c) Es kann offenbleiben, ob die Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum ThürBesG in der bis zum 3 1. Juli 2014 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinba r ist. Bei angenommener Verfassungswidrigkeit wäre eine Entsche i- dung hierüber nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorb e- halten. Dessen Entscheidung kann aber derzeit nicht eingeholt werden, da noch nicht feststeht, ob die hierfür erforderli che Entscheidungserheblichkeit besteht. (1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entsche i- dung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Ents cheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG) . Die sog. ko n- krete Normenkontrolle setzt jedoch die Entscheidungserheblichkeit der fragl i- chen Norm voraus. Solange die Möglichkeit besteht, dass das Gericht den Rechtsstreit in dem von ihm gewünschten Sinn entscheiden kann, ohne die i n- soweit für verfassungswidrig gehaltene Norm anzuwenden, fehlt es an der En t- scheidungserheblichkeit der zu prüfenden Norm (BVerfG 2 8. Juni 1983 - 1 BvL 31/82 - zu II 1 der Gründe, BVerfGE 64, 251; Pieroth in Jarass/Pieroth GG 1 2. Aufl. Art. 100 Rn. 11) . Beanstandet der Kläger des Ausgangsverfahrens die Vorenthaltung einer gesetzlichen Begünstigung als gleichheitswidrig, genügt es für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage, dass ihm die Feststellung der Ve rfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Bestimmung die Chance o f- fenhält, eine für ihn günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (BVerfG 3 1. Januar 1996 - 2 BvL 39/93, 2 BvL 40/93 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 93, 386) . Entscheidungserheblichkeit ist somit bereits gegeben, wenn der Gesetzgeber einen Gleichheitsverstoß im Rahmen seines Gestaltungsspie l- raums auf verschiedene Weise heilen kann und eine der möglichen Entsche i- dungsalternativen eine Regelung ist, die den für da s Ausgangsverfahren ei n- schlägigen Maßstab gegenüber der vorgelegten Norm verändert (vgl. BVerfG 2 7. Juni 1991 - 2 BvL 3/89 - zu B 1 der Gründe, BVerfGE 84, 233; Sieckmann in v . Mangoldt/Klein/Starck GG III 6. Aufl. Art. 100 Rn. 52) . 42 43 - 18 - 6 AZR 581/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR581.14.0 - 19 - (2) Die Voraussetzung der Entscheidungserheblichkeit wäre nicht erfüllt, wenn dem Kläger die Stellenzulage bereits wegen unveränderter Ausbildung von Lehramtsanwärtern als Fachleiter im streitgegenständlichen Zeitraum z u- stünde. Wie ausgeführt, ist dies derzeit noch ungeklärt. D iese Klärung muss herbeigeführt werden, da der Kläger die streitige Zulage nicht aus anderen Gründen beanspruchen kann. (a) Eine individuelle Vereinbarung, welche neben der Regelung in § 3 des Arbeitsvertrags und entgegen den besoldungsrechtlichen Vorgabe n dem Kläger einen eigenständigen Anspruch auf die Stellenzulage gemäß § 611 Abs. 1 BGB auch bei bloßer Durchführung von Nachqualifizierung en geben würde, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. (b) Der Kläger kann die Stellenzulage auch nicht nac h § 14 Abs. 1 TV - L verlangen. Nach § 14 Abs. 1 TV - L erhalten Beschäftigte, denen vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höh e- ren Entgeltgruppe entspricht, für die Dauer der Ausübung eine persönliche Z u- lage, we nn diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt wurde. Die A n- wendung des § 14 TV - L setzt voraus, dass die Tätigkeit des Angestellten von der Vergütungsordnung des BAT/BAT - O bzw. der Entgeltordnung des TV - L erfasst wird. Erfolgt die Eingruppierung nicht nach Tätigkeitsmerkmalen, so n- dern nach Maßgaben beamtenrechtlicher Vorschriften, kommt § 14 TV - L nicht zur Anwendung. Dies gilt insbesondere für Lehrkräfte, auf deren Arbeitsverhäl t- nis der nach § 17 Abs. 1 TVÜ - Länder fortgeltende § 2 Nr. 3 des Änderungstar i f- vertrags Nr. 1 zum BAT - O vom 8. Mai 1991 zur Anwendung kommt und die - gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütung s- gruppe eingruppiert sind, die nach § 11 Satz 2 BAT - O der Besoldungsgruppe vergleichbarer Beamter entspricht (BAG 1 1. Juli 2012 - 10 AZR 203/11 - Rn. 10 f.) . (c) Die Vora ussetzungen eines Anspruchs aufg rund des allgemeinen a r- beitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hat der Kläger nicht dargelegt. Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die 44 45 46 47 - 19 - 6 AZR 581/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR581.14.0 - 20 - sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gege n- über anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage und die sachfremde Gru p- penbildung (vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 753/12 - Rn. 51 mwN , BAGE 148, 323 ) . Er greift wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltung s- macht des Arbeitgebers nur dort ein, wo dieser durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug (BAG 1 6. Ok tober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 54 , BAGE 149, 297 ) . Der Kläger hat hier lediglich behauptet, ein jüngerer Kollege aus Ei erhalte die Stellenzulage auch bei ausschließl i cher Durchführung von Nachqualifizierungen. Dieser anonymisierte Vortrag ist schon nicht einlassungsfähig. Zudem lässt er die Schaffung eines eigenen R e gelwerks durch den Beklagten nicht erkennen. (d) Es besteht auch kein Anspruch auf die Stellenzulage gemäß § 612 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, w enn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. § 612 Abs. 1 BGB umfasst neben der quantitativen Mehrarbeit zwar auch die qualitative Mehrleistung, also das Erbringen höherwertiger er Leistungen als der vertraglich geschu ldeten (BAG 2 3. September 2015 - 5 AZR 626/13 - Rn. 20 ; 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 24 ) . Der Kläger konnte aber wegen der Maßgeblichkeit der besoldungsrechtlichen Regelung nicht erwarten, dass ihm darüber hinaus für die Durchführung von Nachqualifizierungen eine Ste l- lenzulage zu gewähren ist. (e) Schließlich kann die Stellenzulage auch nicht als Schadensersatz b e- ansprucht werden. (aa) Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht gemäß § 15 Abs. 1 AGG unter dem Gesichtspunkt einer (mittelbaren) Diskriminierung wegen des G e- schlechts oder des Alters nach § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG. Der Kläger hat, wie ausgeführt, keine entsprechenden Indizien gemäß § 22 AGG aufgezeigt (vgl. hierzu BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - Rn. 25 ; 1 6. Oktober 20 14 - 6 AZR 661/12 - Rn. 45 mwN , BAGE 149, 297) . 48 49 50 - 20 - 6 AZR 581/14 ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR581.14.0 (bb) Ein anderer Pflichtenverstoß, welcher gemäß § 280 Abs. 1 BGB iVm. § 241 Abs. 2 BGB zu einem Schadensersatzanspruch führen könnte, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hat - falls der Kläger im streitgege nständlichen Zei t- raum keine Lehramtsanwärter ausgebildet hätte - nur das vertraglich in Bezug genommene Besoldungsrecht angewandt. Darin liegt keine zu vertretende Pflichtverletzung ( § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) . Fischermeier Spelge Krumbiegel Wollensak W. Kreis 51
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