Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Januar 2015 Sechster Senat - 6 AZR 646/13 - ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR646.13.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 19. September 2012 29 Ca 179/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 6. März 2013 - 10 Sa 1018/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ - Bund bei Bewährungsaufstieg vor Überleitung Bestimmungen: GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; Gesetz über den Deutschen Wetterdienst vom 10. 1 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und Abs. 3, § 8 Abs. 1 Satz 3; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund) § 12 Abs. 1, Anlage 3 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR646.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 646/13 10 Sa 1018/12 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Januar 2015 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger , pp. Beklagter , Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter , hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Fische rmeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richterinnen Jerchel und Kammann für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 646/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR646.13.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 6. März 2013 - 10 Sa 1018/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Strukturau s- gleich. Der Kläger ist auf der Grundlage eines mit der Bundesrepublik Deutsc h- land abgeschlossenen Arbeitsvertrags s eit dem 1. Januar 1995 bei dem B e- kla g ten als technischer Angestellter beschäftigt. Der Beklagte ist nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst vo m 10. September 1998 (DWDG ) seit dem 1. Januar 1999 eine teilrechtsfähige Anstalt des öffen t- lichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (jetzt Bundesministerium für Verkehr und digitale Infr a- struktur). Nach den vertraglic hen Vereinbarungen bestimmt sich das Arbeit s- verhältnis der Parteien nach dem Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ersetzenden Tarifverträgen. Der Kläger war zunächst in die Verg ü- tungsgrup pe III BAT eingruppiert. Zum 1. Mai 2005 erfolgte der Bewährung s- aufstieg in die Vergütungsgruppe IIa BAT. Seit dem 1. Oktober 2005 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bu ndes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ - Bund). Entsprechend der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 TVÜ - Bund erfolgte eine Überleitung des Klägers von der Vergütung s- gruppe IIa BAT in die Entg eltgruppe 12 TVöD . 1 2 3 - 3 - 6 AZR 646/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR646.13.0 - 4 - D er Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2006 TVÜ - Bund . Das Schreiben enthielt zudem folgenden Passus: - v orbehaltlich noch ausstehe n- der, ergänzender Regelungen - ab 01.10.2009 dauerhaft einen monatlichen Strukturausgleich in Höhe von 100,00 Der Anspruch auf Strukturausgleich ist in § 12 TVÜ - Bund geregelt. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Bund erhalten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT - O übergeleitete Beschäftigte ausschließlich in den in Anlage 3 TVÜ - Bund aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsb e- gründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensalterstufe, Ortsz u- schlag, Aufstiegszeiten) ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - Bund der 1. Oktober 2005, sofern in Anlage 3 TVÜ - Bund nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Die Anlage 3 TVÜ - s- gruppe bei In - Kraft - r- leitung in die Entgeltgruppe 12 TVöD nur bei Vergütung nach der Vergütung s- gruppe III BAT vor. Diesbezüglich werden insgesamt 30 Konstellationen ger e- gelt, welche zu einem dauerhaften oder zeitlich begrenzten Anspruch auf Stru k- turausgleich zwischen 50,00 Euro und 10 0,00 Euro brutto monatlich führen. Bei Vorliegen der Vergütungsgruppe - Kraft - der Tabelle der Anlage 3 TVÜ - Bund ein Strukturausgleich nur bei Überleitung in die Entgeltgruppen 13 oder 14 TVöD in Betracht. Der Kläger e rhielt ab dem 1. Oktober 2009 einen Strukturausgleich iHv. 100,00 Euro brutto monatlich. Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 teilte der Bekla g- e- chung zu den Anspruchsvoraussetzungen für di e Zahlung eines Strukturau s- gleichs gemäß § 12 TVÜ - Bund Bis zu deren Abschluss würden die Zahlungen des Strukturausgleichs unter Vorbehalt geleistet. Am 28. Juni 2011 vertrat der Beklagte schließlich die Au f- fassu ng, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des Strukturausgleichs 4 5 6 - 4 - 6 AZR 646/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR646.13.0 - 5 - nicht zustehe und nicht zugestanden habe. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 werde die Zahlung des Strukturausgleichs daher eingestellt. Für die Monate April, Mai und Juni 2011 ergebe sich ei ne Überzahlung iHv. 300,00 Euro. Der entsprechende Rückforderungsanspruch werde mit der Entgeltzahlung für den Monat August 2011 verrechnet. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 30. Juni 2011. Der Beklagte nahm dennoch wie angekündigt sowohl die Za h- lun gseinstellung als auch die Aufrechnung vor. Mit seiner am 20. April 2012 eingegangenen Klage hat der Kläger die Weiterzahlung des Strukturausgleichs verlangt. Unter Berücksichtigung der im August 2011 vorgenommenen Aufrechnung und der Zinsen seien für di e Zeit bis einschließlich März 2012 insgesamt 1.224,89 Euro brutto nachzuzahlen. Der Anspruch auf Zahlung des bisherigen Strukturausgleichs bestehe ab April 2012 unverändert fort. Der Beklagte habe ihm diesen Strukturausgleich mit Schreiben vom 30. Januar e- zu verstehen gewesen, dass die Zahlung ab dem 1. Oktober 2009 dauerhaft gewährt werden soll, wenn sich bis dahin nichts änd ert. Dieses Verständnis des Vorbehalts ergebe sich auch daraus, dass der Beklagte die Zahlung des Stru k- turausgleichs mit seinem Schreiben vom 9. Mai 2011 erneut unter Vorbehalt gestellt habe. Der Beklagte sei mithin selbst davon ausgegangen, dass der im Sc hreiben vom 30. Januar 2006 ausgedrückte Vorbehalt mit Aufnahme der Za h lung des Strukturausgleichs keine Wirkung mehr entfalte. Zudem habe sich durch die Leistung des Strukturausgleichs ein Vertrauenstatbestand gebildet. Die Streichung der Zulage stelle de shalb eine unzulässige Rechtsausübung dar. Weiterhin habe er einen tarifvertraglichen Anspruch auf den Struktu r- ausgleich. Die Tarifvertragsparteien hätten die bei ihm vorliegende Konstellation eines kurz vor der Überleitung in den TVöD erfolgten Bewährun gsaufstiegs von der Vergütungsgruppe III BAT in die Vergütungsgruppe IIa BAT offensichtlich versehentlich unberücksichtigt gelassen. Er werde damit ungerechtfertigt w e- sentlich schlechter behandelt als ein Arbeitnehmer, dessen Bewährungsau f- stieg in die Verg ütungsgruppe IIa BAT vor dem Überleitungsstichtag noch nicht 7 8 - 5 - 6 AZR 646/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR646.13.0 - 6 - abgeschlossen gewesen sei . Hierfür sei kein Sachgrund ersichtlich. Die unb e- wusste Regelungslücke sei dahin gehend zu schließen, dass bei den vor der Überleitung aufgestie genen Arbeitnehmern auf d ie originäre Vergütungsgru p- pe III BAT zurückgegrif fen werden müsse . Die Tarifvertragsparteien seien über - Kraft - 3 TVÜ - Bund die originäre Vergütungsgru p- pe geme int gewesen sei, das heißt die Vergütungsgruppe ohne Aufstieg vor der Überleitung. Dementsprechend habe auch der Beklagte die tariflichen Regelu n- gen verstanden und angewandt. Die Gerichte für Arbeitssachen seien daher befugt, die tarifliche Regelungslücke im Sinne der bisherigen Anwendungspr a- xis auszufüllen. Der Kläger hat daher beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.224,89 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozen t- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.200,00 Euro seit dem 1. April 2012 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab April 2012 für die Dauer des Beschäft i- gungsverhältnisses einen monatlichen Strukturau s- gleic h gemäß § 12 TV Ü - Bund zu zahlen. Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass keine Anspruchsgrundlage für den verlangten Strukturausgleich bestehe. Eine einzelvertragliche Zusicherung des Strukturausgleichs sei nicht erfolgt. Es sei nur eine Erfüllung vermeintlicher tariflicher Ansprüche bezweckt gewesen. Dies komme durch den im Schreiben vom 30. Januar 2006 erklärten Vorbehalt zum Ausdruck. Ein tariflicher Anspruch bestehe nicht, weil ihn die Anlage 3 TVÜ - Bu nd nicht vorsehe. E in e unbewusste Regelungslücke sei nicht erkennbar. Selbst bei Annahme einer solchen sei deren Schließung durch eine ergänzende Tarifauslegung nicht möglich, weil mehrere Möglichkeiten der Schließung in Betracht kämen . Die Ausgestaltung sei den Tarifvertragsparteien vorbehalten. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageziele weiter. 9 10 11 - 6 - 6 AZR 646/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR646.13.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbeg ründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurüc k- gewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Strukturau s- gleich. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, obwohl er keine Angaben zur Höhe des zu zahlenden Strukturau s- gleichs enthält. Nach dem gesamten Vorbringen des Klägers ist der Antrag d a- hin zu verstehen, dass der Kläger die Zahlung eines gemäß § 12 Abs . 1 Satz 1 TVÜ - Bund nicht dynamischen Strukturausgleichs von monatlich 100,00 Euro brutto begehrt. Dies entspricht dem bis einschließlich März 2011 geleisteten Strukturausgleich. Eine Bezifferung musste auch deshalb nicht erfolgen, weil der Strukturausglei ch nach § 12 Abs. 4 Satz 1 TVÜ - Bund bei Teilzeitbeschäft i- gung anteilig zu zahlen ist und die Höhe des Strukturausgleichs damit vom j e- weiligen zeitlichen Umfang der Beschäftigung des Klägers abhängt (vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 12, BAGE 134 , 184) . 2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist g e- geben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstrec k- baren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Klägers auf Strukturausgleich beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 14; 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 23) . 3. Der Beklagte ist parteifähig iSd. § 50 Abs. 1 ZPO, auch wenn er eine nu r teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Als juristische Person des öffentlichen Rechts , we lche nach § 8 Abs. 1 Satz 3 DWDG vor Gericht 12 13 14 15 16 - 7 - 6 AZR 646/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR646.13.0 - 8 - durch den Vorstand vertreten wird, hat er die Fähigkeit, Subjekt eines Prozes s- rechtsverhältnisses zu sein (vgl. Rosenberg /Schwab/Gottwald Z PO 17. Aufl. § 43 Rn. 1, 7) . II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat dem Grunde nach keinen Anspruch auf den streitgegenständlichen Struk tu rausgleich. Es kann daher offen bleiben, ob d er Beklagte passivlegiti miert ist . 1. An der Passivlegitimation des Beklagten bestehen Zweifel. Ursprünglich war er eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts . Die Bundesr e- publik Deutschland war die Arbeitgeberin der bei dem Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer . S eit dem 1. Januar 1999 ist er nach § 1 Abs. 1 DWDG eine tei l- rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Teilrechtsfähigkeit beschränkt sich nach dem ausdrücklichen Willen des G esetzg ebers auf die in § 5 Abs. 2 DWDG genannten Bereiche (vgl. BT - Drs. 13/9510 S. 9, 10) . Dies betrifft die Zusammenarbeit des Beklagten mit Dritten und seine Berechtigung, in eigenem Namen Unternehmen zu gründen oder sich zu beteiligen. Der Abschluss von Arbeitsverträgen ist hiervon nicht erfasst. Für den Verbleib der Arbeitgeberste l- lung bei der Bundesrepublik Deutschland spricht auch , dass eine Beurlaubung von Beschäftigten des Beklagten zur Tätigkeit in Unter nehmen iSd. § 5 Abs. 2 DWDG im dienstlichen I nteresse liegt und die Einzelheiten zwischen dem Bund und dem Unternehmen vereinbart werden (§ 5 Abs. 3 Sät ze 1 und 2 DWDG ) . Den übrigen Regelungen des DWDG kann nicht entnommen werden, dass der Beklagte nunmehr selbst Arbeitgeber ist. Dies gilt auch für § 8 Abs. 1 Satz 3 DWDG . Demnach erfolgt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Beklagten durch die Mitglieder des Vorstands. Hierbei handelt es sich um eine bloße Vertretungsregelung, welche den Inhalt der Arbeitsverhältnisse nicht b e- rührt. 2. Die Passivlegitimation des Beklagten kann hier jedoch dahinstehen. Die Klage ist schon deshalb unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf We i- terzahlung des Strukturausgleichs hat. Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei entschieden. 17 18 19 - 8 - 6 AZR 646/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR646.13.0 - 9 - a) Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 611 Abs. 1 BGB aufgrund einer einzelvertraglichen Zusage. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zahlung des Stru k- turausgleichs unabhängig von den unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anz u- wendenden Tarifverträgen für d en öffentlichen Dienst des Bundes erfolgen sol l- te. aa) Von einem entsprechenden Regelungswillen wäre nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte auszugehen, weil Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Zweifel lediglich Normvollzug betreiben wollen und e in Arbeitne h- mer des öffentlichen Dienstes deshalb nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen darf (BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 26; 31. Juli 2014 - 6 AZR 955/12 - Rn. 21; 28. Januar 2009 - 4 AZR 90 4/07 - Rn. 24 f.) . bb) Solche Anhaltspunkte bestehen hier nicht. Insbesondere konnte der Kläger dem Schreiben des Beklagten vom 30. Januar 2006 keine einzelvertra g- liche Zusage des begehrten Strukturausgleichs entnehmen. Zwar wird dort a n- geführt, dass der Kläger ab dem 1. Oktober 2009 dauerhaft einen monatlichen Strukturausgleich iHv. 100,00 Euro brutto erhalte. Diese Aussage steht aber offensichtlich im Zusammenhang mit der Umsetzung der tariflichen Vorgaben bei der Überleitung in den TVöD . In dem besagte n Schrei ben wird dies durch die Mitteilung klargestellt, dass die Umstellung des Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage des TVÜ - Bund erfolge. Die anschließenden Ausführungen erlä u- tern die sich daraus aus Sicht des Beklagten ergebenden Konsequenzen für da s Arbeitsverhältnis des Klägers. Hinsichtlich des Strukturausgleichs hat der n- Ausdruck gebracht, dass der Struk turausgleich nicht einzelvertraglich zuges i- chert werden soll, sondern von der tariflichen Ausgestaltung abhängen soll. Der Vorbehalt bezieht sich auf die damit verbundene Ungewissheit künftiger tarifl i- cher Regelungen. Es sollte gerade kein Vertrauen des Kl ägers in eine zeitlich unbegrenzte Zahlung begründet werden. Seine Auffassung, wonach der Vorb e- halt mit Aufnahme der Zahlungen seine Wirkung verlieren sollte, ist weder mit 20 21 22 - 9 - 6 AZR 646/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR646.13.0 - 10 - dem Wortlaut noch mit dem Gesamtzusammenhang des Schreibens vom 30. Januar 2006 ver einbar. Dieses Verständnis kann auch nicht aus dem Schreiben vom 9. Mai 2011 abgeleitet wer den. Mit diesem wurde lediglich vor dem Hintergrund neuerer Rechtsprechung zum Strukturausgleich (vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - BAGE 134, 184; LAG Baden - W ürttemberg 15. Dezember 2010 - 13 Sa 73/10 - ) ein erneuter Vorbehalt erklärt. Dies en t- spricht der Bindung des Strukturausgleichs an die tariflichen Vorgaben. Kons e- quenterweise wird auch in diesem Schreiben auf § 12 TVÜ - Bund Bezug g e- nommen. b) Ein tariflicher Anspruch auf den begehrten Strukturausgleich besteht nicht. § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Bund iVm. der Anlage 3 TVÜ - Bund sieht bei e i- ner Überleitung in die Entgeltgruppe 12 TVöD keinen Strukturausgleich vor, wenn der Arbeitnehmer - wie der Kläger - b ei Inkrafttreten des TVÜ - Bund in die Vergütungsgruppe IIa BAT eingruppiert ist. Eine ergänzende Auslegung im Si n- ne der Revision kommt nicht in Betracht. aa) Nach dem Stichtagsprinzip des Strukturausgleichs (§ 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - Bund) und der Überschrif t in Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle der Anlage 3 TVÜ - Bund ist Stichtag für den Anspruch auf den Strukturausgleich der erste Geltungstag des neuen Tarifrechts und maßgeblich die Vergütungsgruppe - Kraft - uschlagsstufe und die L e- bensalterstufe. Für den Strukturausgleich kommt es damit ausschließlich auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Verhältnisse an. Er soll die Ex s pektan z- verluste ausgleichen, die im Vergleich zur Vergütungsentwicklung bei Weite r- geltu ng des BAT eintreten. Basis für die Vergleichsberechnung der Tarifve r- tragsparteien des TVÜ - Bund war der bei dessen Ablösung durch den TVöD e r- reichte Ist - Zustand. Dies ist mit einem Rückgriff auf die Ausgangsvergütung s- gruppe in der Spa lte 2 der Tabelle nich t zu vereinbaren (BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 261/11 - Rn. 69; vgl. auch Fieberg in Fürst GKÖD B d. IV F § 12 Stand Januar 2013 Rn . 11, 12; Stier öAT 2013, 35; Chipkovenska ZBVR onli ne 2013, 27, 29; Thoms ArbRAktuell 2013, 78) . Der im Klammerzusatz in § 1 2 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - Bund sowie in der Überschrift der Spalte 2 der Strukturausgleichs - 23 24 - 10 - 6 AZR 646/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR646.13.0 - 11 - wie der Beschäf tigte die am Stichtag maßgebliche Vergütungsgruppe erreicht hat. Er ist insoweit unspezifisch. Der durchschnittliche Normunterworfene, der seinen vergütungsrechtlichen Werdegang und vor allem seine aktuelle Eingru p- pierung kennt, wird deshalb die Spalte 2 a - Kraft - die Vergütungsgruppe maßgeblich sein soll, aus der er bei In krafttreten des TVöD seine Vergütung bezog, ohne danach zu des Aufstiegs dorthin gelangt war ( vgl. zu § 12 Abs. 1 TVÜ - Länder BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 261/11 - Rn. 89) . bb) Eine ergänzende Auslegung der Anlage 3 TVÜ - Bund dahin gehend, dass ein Strukturausgleich auch den zunächst aus der Vergütungsgruppe III BAT in die Vergütungsgruppe IIa BAT aufgestiegenen und dann in die Entgel t- gruppe 12 TVöD übergeleiteten Beschäftigten zusteht, ist nicht möglich. (1) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn da mit kein Eingriff in die durch Ar t. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Ausl e- gung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entsche i- dung höherrangigem Recht nic ht widerspricht. Voraussetzung für eine ergä n- zende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist. In einem solchen Fall haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Mö glichkeit und die Pflicht, eine Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der T a- rifvertragsparteien ergeben. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien in eig e- ner V erantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ände rn. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren. Diese Möglichkeit scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien 25 26 - 11 - 6 AZR 646/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR646.13.0 - 12 - ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfa s- sungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 59; 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 29 mwN; vgl. auch BVerfG 29. März 2010 - 1 BvR 1373/08 - Rn. 29 , BVerfGK 17, 203 ) . (2) Es ist schon nicht erkennbar, dass die von der Revision angenommene unbewusste Regelungslücke besteht. Die Tarifvertragsparteien haben in der Stru kturausgleichstabelle der Anlage 3 TVÜ - Bund eine Vielzahl von Konstellat i- onen geregelt. Die Tabelle ist nicht durchgehend stimmig (vgl. zur Auslegung - Oktober 2012 - 6 AZR 261/11 - Rn. 59 ff.; 22. April 2010 - 6 AZR 9 62/08 - Rn. 19 ff., BAGE 134, 184) . Es ist daher grundsätzlich nicht feststellbar, ob eine in der Tabelle nicht berücksichti g- te Kombination bewusst oder unbewusst keine Berücksichtigung gefunden hat . Dies gilt auch bei einer Überleitung aus der Vergütungsg ruppe IIa BAT nach Aufstieg aus der Vergütungsgruppe III BAT (vgl. zum TVÜ - Länder BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 261/11 - Rn. 30 bis 32) . (3) Sollte die Strukturausgleichstabelle der Anlage 3 TVÜ - Bund bezüglich der vor der Überleitung in die Entgeltgruppe 12 TVöD in die Vergütungsgru p- pe IIa BAT aufgestiegenen Arbeitnehmer eine unbewusste Regelungslücke enthalten, könnte diese nicht - wie von der Revision angenommen - durch eine ergänzende Auslegung geschlossen werden. Eine tarifliche Regelung wäre w e- gen meh rerer Möglichkeiten der Lückenschließung den Tarifvertragsparteien vorbehalten. (a) Dies wird schon dadurch deutlich, dass die Tarifvertragsparteien en t- sprechend den in der Strukturausgleichstabelle vorgesehenen Differenzieru n- gen einen Strukturausgleich in unterschiedlicher Höhe und Dauer vornehmen könnten. Allein für die Ent geltgruppe 12 TVöD sieht die Strukturausgleichstabe l- le monatliche Bruttobeträge zwischen 50,00 Euro und 100,00 Euro und ein e Dauer der Gewährung zwischen drei Jahren und dauerhafter L eistung vor. 27 28 29 - 12 - 6 AZR 646/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR646.13.0 - 13 - (b) Die dem Kläger bis einschließlich März 2011 gewährte Leistung von 100,00 Euro brutto könnte keinen Maßstab für die Lückenschließung darstellen. Es handelt sich hierbei nur um eine Arbeitgeberleistung und nicht um eine T a- rifpraxis, die einen Rückschluss auf den Willen der Tarifvertragspartner bei Ve r- tragsabschluss erlauben würde (vgl. BAG 22. Oktober 2009 - 6 AZR 500/08 - Rn. 27) . Abweichendes ergibt sich nicht aus dem von der Revision herangez o- genen Urteil des Dritten Senats des Bundes arbeitsgerichts vom 3. November 1998 ( - 3 AZR 432/97 - zu I 2 b der Gründe ) s- tarifvertrag entsprechend einer Handhabung des Arbeitgebers geschlossen . Allerdings ließ sich hier aus Unterlagen und Auskünften der tarifschließenden Gewerkschaften ableiten, dass diese die entsprechende Praxis des tarifschli e- ßenden Arbeitgebers nicht nur hingenommen hatten. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien war erkennbar. Zudem gingen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass die Handhabung durch den Arbeitgeber der materiellen Rechtslage entspreche. Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Gegenteil bestanden zwischen den Tarifvertr agsparteien bezüglich des Strukturausgleichs im Detail erhebliche Differenzen (vgl. BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 261/11 - Rn. 48 ff.) . Dies stünde der Ermittlung des m- mende Handhabung Die Zahlungen des Beklagten wurden lediglich nicht beanstandet. cc) Sollten die Tarifvertragsparteien für die von der Vergütungsgruppe IIa BAT in die Entgeltgruppe 12 TVöD übergeleiteten Arbeit nehmer bewusst keinen Strukturausgleich vorgesehen haben, würde dies nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. (1) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmi t- telbar grundrechtsgebunden. Die Sch utzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verwe i- gern, die zu gleichheits - und sachwidrigen Differenzierungen führen und de s- halb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbstä n- 30 31 32 - 13 - 6 AZR 646/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR646.13.0 - 14 - digen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG g e- schützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die Einschätzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 25; 19. Dezem ber 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 43 ; 21. Novembe r 2013 - 6 A ZR 23/12 - Rn. 58 ) . Tarifvertragsparteien sind durch Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehindert, für bestimmte Lebenssachverhalte Stic h- tage einzuführen (vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 ua. - zu C III der Grü n- de, BVerfGE 87, 1) . Stichtage sind als Ausdruck einer pauschali sierenden B e- trachtung und im Interesse der Praktikabilität grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des Zeitpunktes am zu regelnden Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist. Eine Umstellung von Vergütungssystemen wäre ohne Stichtagsrege lungen nicht durchführbar (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 33 mwN; 17. April 2013 - 4 AZR 770/11 - Rn. 26 ) . (2 ) Demnach hätten die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Bei dem Abstellen auf die bei Inkrafttreten des TVÜ - Bund geltende Vergütungsgruppe handelt es sich um eine sachlich begründete Stic h- tagsregelung. Die Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD nach Maßgabe des TVÜ - Bund stellt eine einschneidende Zäsur dar, welche es rech t- fertigt, auf den Inha lt des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt seiner Überleitung auch bezüglich des Strukturausgleichs abzustellen. Dies entspricht der Zielse t- zung des Strukturausgleichs. Ausgehend von dem bei der Überleitung erreic h- ten Status q uo soll der Strukturausgleich t s s- gleichen. Welche Verluste davon erfasst werden und wie der Ausgleich erfolgen soll, liegt grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Die Revision verkennt die Reic hweite dieser Gestaltungsmacht, von der die Tari f- vertragsparteien hier in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht h a- ben . Sie bedachten bei der Ausgestaltung des Strukturausgleichs nicht nur den Aufstieg in den Lebensalterstufen und den Ortszuschlag, sondern auch den in verschiedenen Verg ütungsgruppen möglichen Bewährungsaufstieg (BAG 33 - 14 - 6 AZR 646/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR646.13.0 - 15 - 18. Oktober 2012 - 6 AZR 261/11 - Rn. 46) . Bei dieser typisierenden Betrac h- tungsweise durften die Tarifvertragsparteien zu dem Schluss kommen, dass bei einer Überleitung aus der Vergütungsgruppe IIa BAT in di e Entgeltgruppe 12 TVöD kein Strukturausgleich erfolgen soll. Sie konnten bei der zukunftsbezog e- nen Betrachtungsweise berücksichtigen, dass ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IIa BAT vor der Überleitung zu einem höheren Vergleich s- entgelt nach § 5 TVÜ - Bund führt e und ein weiterer Bewährungsaufstieg nicht mehr möglich gewesen wäre. Dabei ergeben sich zwangsläufig - wie im Fall des Klägers - Härten, wenn der Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgru p- pe IIa BAT relativ zeitnah vor der Überleitung erfo lgte. Hanau (ZTR 2009, 403, 409) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschäftigten der Verg ü- tungsgruppe III BAT ohne Aufstieg vor der Überleitung besserstehen, obwohl sie ebenfalls in die Entgeltgruppe 12 TVöD übergeleitet wurden. Dies ist jedoch der Stichtagsregelung geschuldet . Eine sich im Einzelfall aus einer knappen Verfehlung des Stichtags ergebende Härte ist unvermeidbar (vgl. BVerfG 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - Rn. 73 , BVerfGE 117, 272; BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 43, BAGE 140, 83) . c) Die Einstellung der Zahlung des Strukturausgleichs verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen Treu und Glauben. Zwar kann eine Rechtsausübung gemäß § 242 BGB unzulässig sein, wenn sich eine Partei damit in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt und für die andere Partei ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG 20. März 2013 - 10 AZR 744 /11 - Rn. 28 ; 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 64 ) . Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Der Beklagte hat - wie dargelegt - kein Vertrauen des Klägers in die dauerhafte Zahlung eines Strukturausgleichs unabhängig von den tariflichen V orgaben geweckt. 3. Entgegen der Auffassung der Revision ist das angefochtene Urteil nicht wegen einer Verkennung des § 563 Abs. 2 ZPO aufzuheben. Nach dieser Vo r- schrift hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die einer Aufhebung 34 35 - 15 - 6 AZR 646/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR646.13.0 durch das R evisionsgericht zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung z u- grunde zu legen. Das vorliegend angegriffene Urteil erging nicht nach der Au f- hebung eines vorangegangenen Berufungsurteils in einem Revisionsverfahren. Das Landesarbeitsgericht hat eine erstma lige Entscheidung getroffen . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel K. Jerchel Kammann 36
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