Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Januar 2015 Sechster Senat - 6 AZR 650/13 - ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR650.13.0 I. Arbeitsgericht Kassel Urteil vom 21. August 2012 - 3 Ca 307/11 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 4. Juni 2013 - 8 Sa 1508/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Stufenaufstieg im TV - N Hessen Bestimmung en : Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV - N Hessen) vom 30. Juni 2010 § 5 Abs. 2, § 23 Abs. 3 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR650.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 650/13 8 Sa 1508/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Januar 2015 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 15. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtliche n Richterin nen Jerchel und Kammann für Recht e rkannt: - 2 - 6 AZR 650/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR650.13.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Juni 2013 - 8 Sa 1508/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über die Stufenzuordnung des Klägers. Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 2008 bei der Beklagten, einem Na h- verkehrsunternehmen, als Busfahrer beschäftigt. Zuvor war er vom 22. Oktober 2001 bis 30. September 2008 bei der N GmbH tätig. Im Arbeitsvertrag vom 15. September 2008 vereinbarten die Parteien ua. die Geltung des Bundesma n- teltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31. Januar 1962 (BMT - G II) und der diesen ergänzenden, ändernden oder e r- setzenden Tarifve rträge sowie der Tarifvertragliche n Vereinba rung Nr. 746 vom 17. Februar 2004 in der jeweils geltenden Fassung. Bei Letzterer handelte es sich um Sonderregelungen ua. zum BMT - G II für die Arbeiter und Arbeiterinnen im Fahrdienst der Beklagten. Die Eingrupp ierung in die Entgeltgruppen des Entgeltgruppenverzeichnis ses ( Anlage 1 zur Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 746 ) erfolgte a bhängig von der Anzahl der Beschäftigungs monate . Für die höchste Entgeltgruppe 3 war eine Mindestzahl von 73 Beschäftigungsmonate n Eingruppierungsvoraussetzung. In diese Entgeltgruppe war der Kläger im Juni 2010 eingruppiert. Zum 1. Juli 2010 trat als Landesbezirkstarifvertrag Nr. 11/2010 der T a- rifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV - N Hessen) vom 30. Juni 2010 in Kraft. Di e- ser ersetzte ua . den BMT - G II. Ebenfalls zu m 1. Juli 2010 wurde der Landesb e- zirkstarifvertrag Nr. 25/2010 wirksam , der den TV - N Hessen für die Beklagte ergänzt und die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 746 ablöste. Der Kläger wurde bei seiner Überleitung in den TV - N Hessen nach Maßgabe des § 2 des 1 2 3 - 3 - 6 AZR 650/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR650.13.0 - 4 - Landesbezirkstarifvertrags Nr. 25/2010 der Entgeltgruppe 4 TV - N Hessen z u- geordnet. Über diese Zuordnung streiten die Parteien in der Revisionsinstanz nicht mehr. § 5 Abs. 2 TV - N Hessen regelt zu den Entgeltstufen F olgendes: § 5 Eingruppierung (2) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 sind in fünf Stufen au f- geteilt. Beginnend mit der Stufe 1 erreicht der Arbeitne h- mer, der eine durchschnittliche Leistung erbringt, die jeweils nächste Stufe innerhalb seiner Entgeltgruppe unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit (§ 4) nach jeweils drei Jahren. Bei Leistungen, die erheblich über dem Durc h- schnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in den St u- fen jeweils verkürzt, bei Leistungen, die erheblich unter de m Durchschnitt liegen, jeweils verlängert Förderliche Zeiten können bei Neueinstellungen für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden. § 4 TV - N Hessen bestimmt: § 4 Betriebszugehörigkeit Betriebszugehörigkeit ist die bei demselben Arbeitgeber, bei einem verbundenen Unternehmen des Arbeitgebers oder einem Verkehrsunternehmen, das unter mehrheitl i- cher Beteiligung der entsprechenden Kommune steht oder stand, ununterbrochen in einem Arbeitsver hältnis zurüc k- gelegte Zeit. Die Überleitung der vor dem 1. Juli 2010 bei der Beklagten beschäfti g- ten Arbeitnehmer in die Entgeltstufen ist in § 23 Abs. 3 TV - N Hessen wie folgt geregelt : 4 5 6 - 4 - 6 AZR 650/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR650.13.0 - 5 - Die Stufenzuordnung bei der Überleitung bestimmt sich nach der Betriebszugehörigkeit bei demselben Arbeitgeber. Die Stufenlaufzeit (§ 5 Abs. 2 Unte r- abs. Die Beklagte ordnete den Kläger bei seiner Überleitung in den TV - N Hessen innerhalb der Entgeltgruppe 4 der Stufe 3 zu. Sie berücksichtigte dabei aufgrund der Regelung in § 2 Nr. 2 Unterabs. 2 Satz 2 des Landesbezirkstari f- vertrags Nr. 25/2010 auch die Betriebszugehörigkeit des Klägers bei der N GmbH. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 4 Stufe 3 TV - N Hessen betrug i m Zeitpunkt der Überleitung 1.927,40 Euro und überstieg das Vergleichsentgelt von 1.801,40 Euro, so dass der Kläger keine persönliche Zulage nach § 23 Abs. 5 TV - N Hessen erhielt, mit der durch die Überleitung entstehende finanz i- elle Nachteile ausgeglichen worden wären . Seit dem 1. Juli 2013 zahlt die B e- klagte ihm ein Entgelt der Stufe 4 der Entgeltgruppe 4 TV - N Hessen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm sei rückwirkend ab dem 22. Oktober 2010 Entgelt aus der Stufe 4 der Entgeltgruppe 4 TV - N Hesse n zu zahlen . Unter Berücksichtigung der Zeit seiner Beschäftigung bei der N GmbH weise er seit dem 22. Oktober 2010 die erforderliche Beschäftigungszeit von neun Jahren auf. Jede andere Auslegung führe zu einer eklatanten Ungleic h- behandlung. Der Kläger ha t zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm rüc k- wirkend ab dem 22. Oktober 2010 Entgelt nach der En t- geltstufe 4 der Anlage 2a des TV - N Hessen vom 30. Juni 2010 zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit sie Gegenstand der Revision ist, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage auch insoweit abgewiesen. Die Parteien haben sich mit einer En t- scheidung im schriftlichen Verfahre n einverstanden erklärt. 7 8 9 10 - 5 - 6 AZR 650/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR650.13.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen. I. Die Revision ist entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig. Der Kl ä- ger hat sich in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise (dazu BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 943/11 - Rn. 16) mit der Begründung des La n- desarbeitsgerichts auseinandergesetzt. Bereits m it seiner Rechtsauffassung, § 23 Abs. 3 Satz 2 TV - N Hessen sei nach seinem Wortlaut au f § 5 Abs. 2 TV - N Hessen nur anzuwenden, soweit es um die Verkürzung bzw. Verlängerung der Stufen gehe , hat der Kläger das angefochtene Urteil insgesamt in Frage gestellt und den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufgezeigt, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. II. Die Klage ist nur teilweise zulässig. Ihr fehlt für die Zeit seit dem 1. Juli 2013 das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO er forderliche Feststellungsinteresse. Sei t- dem ist der Kläger der Stufe 4 seiner Entgeltgruppe zugeordn et. III. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Stufenlaufzeit des § 5 Abs. 2 TV - N Hessen für den weiteren Aufstieg des Klägers in den En t- geltstufen nach seiner Überleitung in den TV - N Hessen begann erst mit dem 1. Juli 2010 zu laufen. Beschäftigungsmonate aus der Zeit vor dem 1. Juli 2010, die bei der erstmaligen Stufenzuordnung des Klägers im TV - N Hessen nicht verbraucht worden waren , fand en dabei keine Berücksichtigung. Das ergibt die Auslegung des § 5 Abs. 2 iVm. § 23 Abs. 3 TV - N Hessen bereits aufgrund des eindeutigen Wortlauts dieser Bestimmungen . Ein Rückgriff auf weitere Ausl e- gungskriterien ist deshalb nicht erforderlich. 1. Das Land esarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass § 23 Abs. 3 TV - N Hessen eindeutig zwischen der in Satz 1 geregelten erstmaligen Stufe n- zuordnung nach der Überleitung in das neue Stufensystem und der von Satz 2 erfass ten Stufenlaufzeit differenziert. Die bi sherige Betriebszugehörigkeit und 11 12 13 14 15 - 6 - 6 AZR 650/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR650.13.0 - 7 - damit die Beschäftigungszeit i m Sinne des abgelösten Tarifsystems ist nur für die erstmalige Stufenzuordnung maßgeblich . Dabei werden allerdings die bei der erstmaligen Stufenzuordnung nicht verbrauchten Zeit en (Rest laufzeiten , vgl. für die Stufenzuordnung nach Einstellung in § 16 Abs. 2 TV - L BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 17, BAGE 144, 263) nicht berücksichtigt . Die B e- sch äftigungszeit, die vor dem 1. Juli 2010 erworben worden ist, ist für den St u- fenaufstie g im neuen Tarifsystem ohne Bedeutung. Satz 2 bestimmt vielmehr eindeutig und unmissverständlich , dass die Stufenlaufzeit erst am 1. Juli 2010 beginnt. Durch den Verweis auf § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 TV - N Hessen macht § 23 Abs. 3 Satz 2 TV - N Hessen auch ohne jeden Zweifel deutlich, we l- m- menhang hat. In der Gesamtschau dieser Regelungen erfolgt d er Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erst dann, wenn die nach § 5 Abs. 2 TV - N Hessen er forde r- liche Laufzeit nach dem 1. Juli 2010 in vollem Umfang zurückgelegt worden ist. Nach Durchführung der Überleitung ist die Anrechnung früherer Beschäft i- gungszeiten nicht mehr vorgesehen. a) Entgegen der Ansicht der Revision ist § 23 Abs. 3 TV - N Hessen nicht inhaltlich unbestimmt und unklar oder missverständlich. Es ist eindeutig, welche Bestimmungen in § 5 Abs. 2 TV - N Hessen von § 23 Abs. 3 Satz 2 TV - N Hessen in Bezug genommen sind . aa) Die Revision meint, nach dem objektiven Empfängerho rizont, jedenfalls aber nach der Unklarheitenregelung sei Unterabsatz 1 des § 5 Abs. 2 TV - N Hessen dessen Satz 2, wonach bei durchschnittlicher Leistung die nächste St u- fe nach drei Jahren erreicht werde. Unterabsatz 2 seien Satz 3 und 4 (tatsäc h- lich Satz 3 bis 5) des § 5 Abs. 2 TV - N Hessen, die die Verkürzung und Verlä n- gerung der Stufenlaufzeit bei über - bzw. unterdurchschnittlichen Leistungen sowie die Einrichtung einer Beschwerdestelle bei Streitigkeiten über die Abä n- derung der Regelstufenlaufzeit betreff en. Unterabsatz 3 sei Satz 5 (tatsächlich Satz 6) des § 5 Abs. 2 TV - N Hessen, der festlegt, dass förderliche Zeiten bei Neueinstellungen für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden können. 16 17 - 7 - 6 AZR 650/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR650.13.0 - 8 - bb) Diese Lesart ist unzutreffend. Sie verkennt zum einen den fü r Tarifno r- men geltenden Auslegungsmaßstab. Nach ständiger Rechtsprechung des Bu n- desarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 17, BAGE 134, 184) . Eine Unklarheitenregel wie im AGB - Recht gilt bei der Auslegung von Tarifverträgen nicht ( vgl. BAG 7. Juli 2011 - 6 AZR 241/10 - Rn. 27) . Zum anderen verwiese § 23 Abs. 3 Satz 2 TV - N Hessen nach dieser Lesart , wovon die Revision ausdrücklich ausgeht, nur auf die Verkürzung bzw. Verlängerung der Stufenlaufzeit bei über - bzw. unte r- durchschnittlichen Leistungen und auf die Möglichkeit der Anrechnung förderl i- cher Zeiten. Diese Lesart führte zu einem widersinnigen Ergebnis: Dann wäre g erade der Regelfall der Stufenlaufzeit, nämlich die durchschnittliche Leistung und der daran anknü p fende Stufenaufstieg nach drei Jahren , ungeregelt. Auch erg ibt der Verweis auf die Möglichkeit, förderliche Zeiten für die Stufenzuor d- nung bei Neueinstellung en zu berücksichtigen, für die Berechnung der Stufe n- laufzeit keinen Sinn . Im Regelfall kann aber nicht angenommen werden, dass Tarifvertragsparteien sinnentleerte Normen schaffen wollen (BAG 25. April 201 3 - 6 AZR 800/11 - Rn. 23) . § 23 Abs. 3 Satz 2 TV - N Hessen ist darum wie folgt zu lesen: Die Stufenlaufzeit (§ 5 Abs. 2 Unterabs. 2 [= Beginnend mit der Stufe 1 erreicht der Arbeitnehmer, der eine durc h- schnittliche Leistung erbringt, die jeweils nächste Stufe i n- nerhalb seiner Entgeltgruppe unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit nach jeweils drei Jahren . ] und Unterabs. 3 [= Bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in den St u- fen jeweils verkürzt, bei Leistungen, die erheblich unter dem D beginnt am 1. Juli 2010. b) Auf das individuelle Stufenprofil der übergeleiteten Arbeitnehmer soll es für den weiteren Stufenaufstieg gemäß § 23 Abs. 3 iVm. § 5 Abs. 2 TV - N He s- sen nach dem Willen der Tarifvertragsparteien offenkundig nicht ankommen. e- macht, dass nach der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Stufe bei der 18 19 - 8 - 6 AZR 650/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR650.13.0 - 9 - Überleitung für den weiteren Stufenaufs tieg allein die Stufenlaufzeit in dieser (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 23 für die vergleichbare Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 2 TV - V ) . Besitzstände, die sich aus dem aufgrund einer bestimmten Be schäftigungsda u- er erreichten Verdienst ergaben, werden im hier interessierenden Zusamme n- hang ausschließlich über das Vergleichsentgelt gemäß § 23 Abs. 5 TV - N Hessen gesichert (vgl. BAG 13. August 2009 - 6 AZR 752/08 - Rn. 14) . 2. Aus der in § 5 Abs. 2 Un terabs. 2 TV - N Hessen in Bezug genommenen Vorschrift des § 4 TV - N Hessen folgt entgegen der Annahme der Revision nicht, dass sich die jeweilige Stufe der Entgeltgruppe ausgehend vo m Beginn der Betriebszugehörigkeit errechnet. Das Landesarbeitsgericht hat z utreffend ausgeführt , dass sich dieser Verweis nur auf die Dauer der Stufenlaufzeit nach der Überleitung bezieht. Er soll lediglich klarstellen, dass nur die Zeiten in e i- nem der in § 4 TV - N Hessen aufgezählten Arbeitsverhältnisse berücksicht i- gungsfähig sin d. Verlangt wird ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis in de r- selben Entgeltgruppe bei einem der in § 4 TV - N Hessen angeführten Arbeitg e- ber seit der erstmaligen Zuordnung zu der Entgeltstufe . Weiter gehende Bede u- tung kommt dem Verweis nicht zu (vgl. BAG 27 . Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 2 4 für die vergleichbare Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 2 TV - V; 13 . August 2009 - 6 AZR 752/08 - Rn. 15) . Folgte man der Auffassung der R e- vision, verbliebe für § 23 Abs. 3 Satz 2 TV - N Hessen kein Anwendungsbereich. Darauf hat bereits das Landesarbeitsgericht zutreffend abgestellt. 3. Zu Unrecht folgert die Revision daraus, dass die Tarifvertragsparteien in § 23 Abs. 4 ff. TV - h- troffen hätten, dass sich die Stufe der Entgeltgruppe ausgehend von der Betriebszugehörigkeit berechne. Sie übersieht dabei, dass die Tarifvertragsparteien mit § 23 Abs. 4 ff. TV - N Hessen ausschließlich die durch die Überleitung entstehenden finanziellen N achteile ausgleichen wollten. Im hier maßgeblichen Regelungszusammenhang haben sie dies durch die Sicherung des im Vergleichsentgelt ausgedrückten Entgeltn i- veaus in Form der persönliche n Zulage nach § 23 Abs. 5 TV - N Hessen gewäh r- 20 21 - 9 - 6 AZR 650/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR650.13.0 - 10 - leistet. Sofern - wie beim Kläger - durch die Einordnung in die neue En t- geltstruktur finanzielle Nachteile selbst dann nicht eintr a ten, wenn bei der St u- fenzuordnung nicht alle Jahre der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt w u rden, bestand aus Sicht der Tarifvertragsparteien keine No twendigkeit für eine Au s- gleichsregelung. 4. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass § 23 Abs. 3 Satz 2 TV - N Hessen i n dieser Auslegung entgegen der Ansicht der Revision mit höherrangigem Recht in Einklang steht . a) Der Kläger hält sich im Wesentlichen deshalb für ungleich behandelt, m- Im Ergebnis werde er damit zu Unrecht einem Arbeitnehmer gleichgestellt, der bei seiner Überleitung in den TV - N Hessen erst sechs Jahre Betriebszugehörigkeit aufgewiesen habe. Bei dieser Argumentation, die sich an die des Arbeitsgerichts anschließt, übe r- sieht der Kläger, dass es für den Aufsti eg in den Stufen des neuen Entgeltsy s- tems nicht auf die im alten System erworbene Zeit der Betriebszugehörigkeit bzw. Beschäftigung ankommt, sondern auf Leistung und Erwerb von Berufse r- fahrung in den Tätigkeiten der neuen Entgeltgruppe. Es entspricht diese m Zweck der neuen Stufenregelung, die im alten Entgeltsystem zurückgelegte Beschäftigungszeit bei der Stufenlaufzeit nicht zu berücksichtigen. Soweit die Beschäftigungszeit bei der erstmalige n Zuordnung zu einer Stufe berücksichtigt w urde, erfolgte dies au s Gründen der Besitzstandswahrung und der Praktikabil i- tät . b) Der Kläger hat bei der Ausgestaltung der Besitzstandswahrung keine Systemwidrig keit der tariflichen Regelung , die einen Gleichheitsverstoß indizie r- te (vgl. BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 35, BAGE 140, 83) , au f- gezeigt. Er erhält im neuen Entgeltsystem unstreitig ein höheres Entgelt als im alten System . Im alten Entgelts ystem hatte er bereits die aufgrund der Beschä f- tigungsdauer höchstmögliche Vergütung erreicht. Dagegen hat er im n eue n Entgelts ystem zwischenzeitlich einen weiteren Entgeltzuwachs aufgrund z u- nehmender Berufserfahrung erlangt und kann noch die mit einem weiteren St u- 22 23 24 - 10 - 6 AZR 650/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR650.13.0 fenaufstieg verbundene weitere Entgeltsteigerung erwarten. Tatsächlich strebt der Kläger nicht die Wahrung s eines Besitzstands, sondern die Verknüpfung der Vorteile der bisherigen und der neuen Entgeltstruktur an. Das gewährleistet Art. 3 Abs. 1 GG jedoch nicht. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Revision zu Unrecht anni m mt, das Verbot einer (unechten ) Rückwi rkung (dazu BAG 27. März 2014 - 6 AZR 204/12 - Rn. 46) sei verletzt (vgl. BAG 30. Oktober 2008 - 6 AZR 32/08 - Rn. 20) . IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Jerchel Kammann 25
Full & Egal Universal Law Academy