Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. April 2017 Sechster Senat - 6 AZR 459/16 - ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR459.16.0 I. Arbeitsgericht Magdeburg Urteil vom 8. April 2015 - 3 Ca 2449/14 E - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 3. Mai 2016 - 6 Sa 150/15 - Entscheidungsstichwort : Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 TVöD- V ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR459.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 459/16 6 Sa 150/15 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 7. April 2017 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte , hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2 7. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Lorenz und Kammann für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 459/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR459.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgeri chts Sachsen - Anhalt vom 3. Mai 2016 - 6 Sa 150/15 - im Kostenpunkt und insoweit aufgeh o- ben, als es das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 8. April 2015 - 3 Ca 2449/14 E - auf die Berufung der Beklagten hinsichtlich des Vergütungsantrags in Höhe von 2 .261,90 Euro und des Feststellungsantrags abgeändert und die Klage abgewiesen hat. Insoweit wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 21 % zu tragen, die Beklagte 79 %. Von den Koste n des Rechts s treits zweiter und dritter Instanz fa l- len der Klägerin 12 % zur Last, der Beklagten 88 %. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über den tariflichen Stufenaufstieg der Klägerin. Die Klägerin war zunächst auf der Grundlage eines befristeten Arbeit s- vertrags in der Zeit vom 2 2. Oktober 2012 bis 2 5. August 2013 als Sachbearbe i- terin im Bereich Aus - und Fortbildung bei der beklagten Landeshauptstadt b e- schäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war aufgrund vertraglicher Verweisung die Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD - V) anzuwenden. Die Klägerin war mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 6 TVöD - V betraut. Nach dem Ende des befristeten Arbeitsverhä ltnisses war sie vom 2 6. August 2013 bis 1 6. September 2013 arbeitslos. Zum 1 7. September 2013 nahm die Klägerin unter Bezugnahme auf den TVöD - V ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Sachbearbeiterin im Bereich Aus - und Fortbildung der Beklagten auf. Die B e- klagte ordnete sie bis August 2014 der Stufe 1 und seit September 2014 der Stufe 2 der Entgeltgruppe 6 TVöD - V zu. 1 2 - 3 - 6 AZR 459/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR459.16.0 - 4 - Der TVöD - V lautet auszugsweise: § 16 Stufen der Entgelttabelle (1) 1 Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs St u- (2) 1 Bei Einstellung werden die Beschäftigten der St u- fe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufse r- fahrung vorliegt. 2 Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2 ; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfa h- rung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einste l- lung nach dem 3 1. Dezember 2008 in der Regel e i- ne Zuordnung zur Stufe 3. 3 Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Pers onalbedarfs Zeiten einer vorherigen berufl i- chen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenz u- ordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. (2a) Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ( § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorherg e- henden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. (3) 1 Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derse l- ben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufe n- laufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5. 3 - 4 - 6 AZR 459/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR459.16.0 - 5 - § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen (1) Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das T a- bellenentgelt nach der neuen Stufe. (3) 1 Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 stehen gleich: a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen, c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs, d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der A r- beitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstl i- ches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat, e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von w e- niger als einem Monat im Kalenderjahr, f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. 2 Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst we r- den, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschä dlich, werden aber nicht auf die Stufenlau f- zeit angerechnet. 3 Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vora n- geht, jedoch n icht niedriger als bei einer Neueinste l- lung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der A r- Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 2 5. September 2013 hat die Klägerin die Feststellung verlangt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit 9. Oktober 2013 nach Stufe 2 der Entgeltgruppe 6 TVöD - V zu verg ü- ten. Darüber hinaus hat die Klägerin Differenzvergütung für den Zeitraum vom 9. Oktober 2013 bis 1 6. September 2014 beansprucht. Sie hat die Auffassung vertreten, § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - V sei unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. e TVöD - V dahin auszulegen, dass kurze rechtliche U n- 4 - 5 - 6 AZR 459/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR459.16.0 - 6 - terbrechungen bei der Berechnung der Stufenlau fzeit unschädlich seien. Eine andere rechtliche Beurteilung verstoße gegen § 4 Abs. 2 TzBfG. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.555,85 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 165,78 Euro brutto seit 1. November 2013, aus jeweils 226,19 Euro brutto seit 1. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Februar 2014 , 1. März 2014, 1. April 2014, 1. Mai 2014, 1. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014 und 1. September 2014 sowie aus 128,17 Euro brutto seit 1. Oktober 2014 zu zahlen und hierüber eine Abrechnung zu erteilen; festzustellen, dass die Beklagte verpflicht et ist, ihr seit 9. Oktober 2013 Arbeitsentgelt nach der Stufe 2 der En t- geltgruppe 6 TVöD - V zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die in dem befristeten Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit sei für die Stufenlaufzeit nicht zu berücksichtigen, weil die beiden Arbeitsverhältnisse rechtlich unterbr o- chen gewesen seien. Anders als in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV - L sei in § § 16 und 17 TVöD - V nicht bestimmt, dass rechtliche Unterbr e- chungen des Arbeitsverhältnisses in einem bestimmten zeitlichen Umfang für die Stufenlaufzeit unschädlich seien. Das Arbeitsgericht hat der Feststellungs - und der Leistungsklage für die Zeit ab November 2013 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Neben de r getroffenen Feststellung hat das Arbeitsgericht die Beklagte veru r- teilt, an die Klägerin 2.261,90 Euro nebst gestaffelten Zinsen zu zahlen und hierüber anschließend eine Abrechnung zu erteilen. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil tei lweise abgeändert und die Klage auf die Ber u- fung ausschließlich der Beklagten insgesamt abgewiesen. Mit der Revision hat die Klägerin zunächst das Ziel verfolgt, das erstinstanzliche Urteil wiederherz u- stellen. In der Revisionsverhandlung hat sie die Revisi on hinsichtlich der A b- weisung des auf Abrechnung gerichteten Antrags zurückgenommen. 5 6 7 - 6 - 6 AZR 459/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR459.16.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die noch rechtshängige Klage hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hatte bereits für die Zeit vom 1. November 2013 bis 3 1. August 2014 Anspruch auf Vergütung aus der Stufe 2 der Entgeltgruppe 6 TVöD - V. Die in dem früheren befristeten Arbeitsverhältnis erworbene Berufse r- fahrung von etwas mehr als zehn Monaten war bei gesetzeskonformer Ausl e- gung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - V und nach dem tariflichen Regelungsko n- zept bei der Stufenlaufzeit zu berücksichtigen. Die Klägerin war deshalb schon seit 1. November 2013 der Stufe 2 der Entgeltgruppe 6 TVöD - V zugeordnet. A. Für die Stufenzuordnung der Klägerin in dem seit 1 7. September 2013 bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnis ist im Ausgangspunkt § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Alt. 1 TVöD - V maßgeblich. I. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TVöD - V werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die oder der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 TVöD - V in die Stufe 2. II. Bei der Begründung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses der P arteien zum 1 7. September 2013 handelte es sich um eine Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 TVöD - V. Das frühere Arbeitsverhältnis endete mit dem 2 5. August 2013 au f- grund seiner Befristung. Der Begriff der Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 TVöD - V erfasst auch die Wiede rbegründung eines Arbeitsverhältnisses nach einer rech t lichen Unterbrechung. Die Tarifvertragsparteien haben nicht zwischen Neueinstellungen und Wiedereinstellungen unterschieden (vgl. im Einzelnen für § 16 Abs. 2 TV - L: BAG 1 7. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 17 ff.; 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 24; 2 4. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 15 ff.; 2 1. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 8 ff., BAGE 144, 263; für § 16 Abs. 2 TVöD - AT (VKA) BAG 2 7. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 17 ff.) . 8 9 10 11 - 7 - 6 AZR 459/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR459.16.0 - 8 - III. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Klägerin die Stufe 2 der Entgeltgruppe 6 TVöD - V nicht schon bei ihrer Neueinstellung am 1 7. September 2013, sondern erst am 1. November 2013 erreichte, obwohl die beiden inhaltlich gleichartigen und eingruppier ungsrechtlich gleichwertigen A r- beitsverhältnisse in ihrer Dauer bei Anwendung von § 16 Abs. 3 Satz 1 erster Spiegelstrich TVöD - V zusammenzurechnen sind. Bei ihrer Wiedereinstellung am 1 7. Sep tember 2013 wies die Klägerin erst etwas mehr als zehn Monate einschlägige Berufserfahrung auf und erreichte noch nicht die Jahresfrist des § 16 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 TVöD - V. Sie war daher zunächst nicht der Stufe 2, sondern noch der Stufe 1 der Entgeltgrup pe 6 TVöD - e- § 16 Abs. 3 Satz 1 erster Spielstrich TVöD - V aber - anders als die Zeit der Unterbrechung selbst - zu berücksichtigen (vgl. BAG 1 7. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 28; Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 52 f., 57) . Die Klägerin erreichte die Stufe 2 deswegen im November 201 3. Nach § 17 Abs. 1 TVöD - V stand ihr ab 1. November 2013 das höhere Tabellenentgelt von monatlich 226,19 Euro b rutto zu. Gegen die Abweisung ihres weiter gehenden Antrags auf Differenzvergütung durch das Arbeitsgericht hat sich die Klägerin nicht gewandt. Die Teilabweisung ist rechtskräftig. 1. Auf den Stufenaufstieg der Klägerin ist § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - V a n- zu wenden. Es handelt sich um keine Stufenzuordnung bei der Einstellung nach § 16 Abs. 2a TVöD - V. § 16 Abs. 2a TVöD - V erfasst bereits nach seinem Wor t- laut nur den Wechsel von einem anderen Arbeitgeber. Die in Bezug genomm e- nen Regelungen des § 34 TVöD - V bezieh en sich ausschließlich auf den Wec h- sel zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TVöD - V erfasst we r- den, und auf den Wechsel von einem anderen öffentlich - rechtlichen Arbeitg e- ber. Das entspricht dem Zweck der Norm. Sie soll die Mobilität und den Arb eit s- kräfteaustausch zwischen verschiedenen Arbeitgebern des öffentlichen Dien s- tes erleichtern. § 16 Abs. 2a TVöD - V findet keine Anwendung, wenn ein befri s- tetes Arbeitsverhältnis endet und im Anschluss daran ein weiteres - befristetes oder unbefristetes - A rbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber begründet wird (vgl. für § 16 Abs. 2a TV - L BAG 1 7. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 46) . 12 13 - 8 - 6 AZR 459/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR459.16.0 - 9 - 2. Die beiden Arbeitsverhältnisse der Parteien sind in ihrer Dauer zusa m- menzurechnen. Dem steht nicht entgegen, dass Arbei tnehmer nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - V die jeweils nächste Stufe nach bestimmten Zeiten einer unu n- terbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber erreichen. a) Im öffentlichen Dienst kommt es, anders als in diesem Fall, häufig zu mehrfachen Befristungen. Solchen mehrfach befristet beschäftigten Arbeitne h- mern wird nur durch eine Addition der Dauer ihrer Arbeitsverhältnisse ermö g- licht, dass ihre Berufserfahrung für den Stufenaufstieg berücksichtigt werden kann, solange es n icht zu einer schädlichen Unterbrechung kommt ( vgl. für § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TV - L: BAG 2 1. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 14, BAGE 144, 263; 2 3. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 16 , BAGE 135, 313 ) . b) Gegen eine Zusammenrechnung der Dauer der beid en Arbeitsverhäl t- nisse spricht nicht, dass § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - V im Unterschied zu § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD - V keine Anrechnung von Berufserfahrung aus früheren Arbeitsverhältnissen vorsieht. Die Regelungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 TVöD - V entsprechen den in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 TV - L getroffenen Bestimmungen. aa) Das Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifnormen verbi e- tet ein Verständnis des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - V dahin, dass Stufen laufzeiten aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen generell unberücksichtigt bleiben. Ein solches Verständnis verstieße gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG . Bei gese t- zeskonformer Auslegung von § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - V beginnt die Stufe n- laufzeit mit der Zu ordnung des Arbeitnehmers zu einer Stufe seiner Entgel t- gruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen, wenn er bereits zuvor b e- fristet bei demselben Arbeitgeber im Rahmen einer gleichartigen und gleichwe r- tigen Tätigkeit beschäftigt war. Das gilt jedenf alls dann, wenn es zu keiner lä n- geren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den A r- beitsverhältnissen kommt. In einem solchen Fall ist die Stufen laufzeit aus dem befristeten Arbeitsverhältnis auf die neue Stufenlaufzeit anzurechnen. Es 14 15 16 17 - 9 - 6 AZR 459/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR459.16.0 - 10 - kommt nicht darauf an, ob die Einstellung erneut befristet erfolgt oder ein unb e- fristetes Arbeitsverhältnis begründet wird (vgl. für § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TV - L BAG 2 1. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 18 mwN, BAGE 144, 263) . bb) Tarifnormen sind grunds ätzlich so auszulegen, dass sie nicht in Wide r- spruch zu höherrangigem Recht stehen. Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel Regelungen treffen, die mit höherrangigem Recht übereinstimmen. Lässt eine Tarifnorm eine Auslegung zu, die zu einem mit höherrangig em Recht zu verei n- barenden Ergebnis führt, ist sie in diesem Sinn anzuwenden (vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 21; 2 1. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 19 mwN, BAGE 144, 263 ) . cc) ten, nicht über ein halbes Jahr zurückliegenden Arbeitsverhältnissen für den Stufenau f- stieg unberücksichtigt, verstieße § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - V gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG. (1) Die tariflichen Regelungen der Stufenzuordnung und des Stufenau f- stiegs im TVöD - V hätten dann zur Folge, dass Arbeitnehmer, die vergleichbare Tätigkeiten über einen gleich langen Zeitraum hinweg versehen und im tarifl i- chen Sinn einschlägige Berufserfahrung erwerben, abhängig von ihrem Status als befristet oder unbefristet Beschäf tigte ein unterschiedlich hohes Entgelt e r- hielten. Die von der insoweit heranzuziehenden Vergleichsgruppe der durchg e- hend unbefristet Beschäftigten erworbene Berufserfahrung würde bei gleich langen Beschäftigungszeiten höher honoriert als die in befristete n Arbeitsve r- hältnissen erlangte Berufserfahrung. Diese Nachteile beruhten darauf, dass die Stufenlaufzeit bei einem derartigen Normverständnis nach der erneuten Einste l- lung jeweils wieder voll durchlaufen werden müsste. Die bei der Stufenzuor d- nung nicht ve rbrauchten Restlaufzeiten könnten für den Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - V nicht berücksichtigt werden (vgl. BAG 2 1. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 21 mwN, BAGE 144, 263) . (2) Ein solches Normverständnis wäre mit § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG ni cht zu vereinbaren. 18 19 20 21 - 10 - 6 AZR 459/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR459.16.0 - 11 - (a) Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG müssen für befristet beschäftigte Arbei t- nehmer dieselben Zeiten wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer berüc k- sichtigt werden, wenn es sich - wie hier - um wiederholte Einstellungen für eine zumin dest gleichwertige Tätigkeit handelt. Verrichten Arbeitnehmer in befrist e- ten Arbeitsverhältnissen identische Aufgaben wie Dauerbeschäftigte, erlangen sie die gleiche Berufserfahrung (sog. horizontale Wiedereinstellungen, vgl. BAG 1 7. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 24 mwN; sh. zu sog. vertikalen Wi e- dereinstellungen auf geringer - oder höherwertigen Stellen, die § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nicht unterfallen: BAG 1 7. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 25 ff.; 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 14 f., BAGE 148, 312; 2 4. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 29; sh. auch BAG 1 4. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 51; Paul öAT 2017, 67, 68 ff.) . Eine Unterscheidung zwischen befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern ist nur erlaubt, wenn eine unterschie d- lic he Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG konkretisiert den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG und stellt klar, dass ua. bei Entgeltansprüchen, die von zurückz u- legenden Beschäftigungszeiten abhängen, für befristet Beschäftigte dieselben Zeiten wie für unbefristet Beschäftigte zu berücksichtigen sind (vgl. BT - Drs. 14/4374 S. 16) . Mit § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG wird Paragraf 4 Nr. 4 der am 1 8. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsve r- träge umgesetzt, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 2 8. Juni 1999 zu der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist (Rahmenvereinbarung; vgl. BAG 2 1. Febru ar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 24, BAGE 144, 263) . (b) Die Rahmenvereinbarung, vor allem ihr Paragraf 4, soll verhindern, dass befristete Arbeitsverhältnisse von einem Arbeitgeber benutzt werden, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbesch äftigten zuerkannt werden. Deshalb muss Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. EuGH 1 4. September 2016 - C - 596/14 - [de Diego Porras] Rn. 26 f.; 9. Juli 2015 - C - 177/14 - [Regojo Dans] Rn. 41 f.) . Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verlangt, dass vergleichbare 22 23 - 11 - 6 AZR 459/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR459.16.0 - 12 - Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behan dlung nicht objektiv gerech t- fertigt ist (vgl. für die st. Rspr. EuGH 8. September 2011 - C - 177/10 - [Rosado Santana] Rn. 65, Slg. 2011, I - 7907; 1 3. September 2007 - C - 307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 37 f., Slg. 2007, I - 7109 mit Anm. Höland ZESAR 2009, 184, 188) . Würde § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - V ausgelegt, wie es das Landesarbeit s- gericht getan hat, wären befristet Beschäftigte mit einschlägiger, bei der Stufe n- zuordnung nicht voll berücksichtigter Berufserfahrung ungerechtfertigt benac h- teiligt. Eine solche Ung leichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte untersagt § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG in Umsetzung von Paragraf 4 Nr. 4 der Rahmenve r- einbarung (vgl. für § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TV - L BAG 2 1. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 28, BAGE 144, 263 in Abkehr von der frühe ren st. Rspr.: sh. z u- letzt BAG 1 8. Januar 2012 - 6 AZR 496/10 - Rn. 24 ff.; 2 7. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 18 f., 20 ff.) . (c) Befristet und unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, die identische oder ähnliche Aufgaben versehen, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vergleichbar. Das gilt auch hinsichtlich ihrer Berufserfahrung (zu diesem Erfordernis zB EuGH 1 4. September 2016 - C - 596/14 - [de Diego Porras] Rn. 40 mwN; 1 3. März 2014 - C - 38/13 - [Nierodzik] Rn. 30) . Der einzige Unterschied zw i- schen diesen Arbeitnehmergruppen besteht darin, dass die Rechtsbeziehung mit dem Arbeitgeber im einen Fall befristet, im anderen Fall auf Dauer angelegt ist (vgl. EuGH 1 8. Oktober 2012 - C - 302/11 bis C - 305/11 - [ Valenza ua. ] Rn. 44 ff.; 8. September 2011 - C - 177/10 - [Rosado Santana] Rn. 69 f., Slg. 2011, I - 7907; BAG 2 1. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 30, BAGE 144, 263 ) . (d) Für die uneingeschränkte Berücksichtigung der erworbenen Berufse r- fahrung in § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - V nur bei den unbefristet beschäftigten A r- beitnehmern gibt es keinen sachlichen Grund, der diese unterschiedliche B e- handlung rechtfertigte. (aa) Ein sachlicher Grund iSv. Paragraf 4 Nr. 1 und/oder Nr. 4 der Rahme n- vereinbarung und damit iSv. § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG besteht nur, wenn die U n- 24 25 26 - 12 - 6 AZR 459/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR459.16.0 - 13 - gleichbe handlung einem echten Bedarf entspricht sowie geeignet und erforde r- lich ist, das verfolgte Ziel zu erreichen. Erforderlich sind konkrete Umstände, die die Differenzierung aufgrund objektiver und transparenter Kriterien rechtfert i- gen. Geeignet sind nur solc he Kriterien, die nicht allgemein und abstrakt auf die Beschäftigungsdauer abstellen (vgl. EuGH 2 2. Dezember 2010 - C - 444/09 und C - 456/09 - [Gavieiro Gavieiro ua.] Rn. 57, Slg. 2010, I - 14031) . Gerechtfertigt sein kann eine Ungleichbehandlung aufgrund der b esonderen Art der Aufg a- ben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen worden sind, und au f- grund ihrer Wesensmerkmale. Eine Rechtfertigung kann auch darauf beruhen, dass ein legitimes sozialpolitisches Ziel verfolgt wird (vgl. EuGH 1 4. September 2016 - C - 596/14 - [de Diego Porras] Rn. 45; 9. Juli 2015 - C - 177/14 - [Regojo Dans] Rn. 55, jeweils mwN) . (bb) Die unterschiedliche Behandlung befristet Beschäftigter und Dauerb e- schäftigter kann dagegen nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass sie in einer allgemeinen, abstrakten Regelung des nationalen Rechts, etwa in einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, vorgesehen ist (vgl. nur EuGH 1 4. September 2016 - C - 596/14 - [de Diego Porras] Rn. 46; 9. Juli 2015 - C - 177/14 - [Regojo Dans] Rn. 54; grundlegend EuGH 1 3. September 2007 - C - 307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 57, Slg. 2007, I - 7109) . Der bloße Umstand, dass es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt, reicht als sachlicher Grund nicht aus (vgl. EuGH 2 2. Dezember 2010 - C - 444/09 und C - 456/09 - [Gavieiro Gavieiro ua.] Rn. 56, Slg. 2010, I - 14031) . Ebenso wenig kann der Umstand, dass nach dem nationalen Recht ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde, einen sac h lichen Grund iSv. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung darstellen (vgl. EuGH 1 8. Oktober 2012 - C - 302/11 bis C - 305/11 - [ Valenza ua. ] Rn. 65) . t- diskriminierung in Paragraf Beschäftigte ungünstige Situation wü rde fortgeschrieben (vgl. zB EuGH 1 8. Oktober 2012 - C - 302/11 bis C - 305/11 - [Valenza ua. ] Rn. 52, 65) . Par a- graf 4 der Rahmenvereinbarung ist deshalb auch auf Folgearbeitsverhältnisse, unabhängig davon, ob sie befristet oder unbefristet sind, und auf die unte r- schiedlichsten Formen der in früheren Arbeitsverhältnissen erworbenen sog. 27 - 13 - 6 AZR 459/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR459.16.0 - 14 - Anwartschaften anzuwenden (vgl. BAG 2 1. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 33, BAGE 144, 263) . (cc) Nach diesen Grundsätzen besteht kein sachlicher Grund für die U n- gleichbehand lung von befristet und unbefristet Beschäftigten beim Stufenau f- stieg nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - V. Zunächst oder ständig befristet Beschä f- tigte erlitten bei der Stufenlaufzeit nur deswegen Nachteile, weil sie ihre Beruf s- erfahrung in einem oder mehreren b efristeten Arbeitsverhältnissen erworben hätten. Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TVöD - V soll die gewonnene Berufserfahrung honorieren. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgega n- gen, dass die Beschäftigten durch die Ausübung der ihnen übertragene n Täti g- keit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und Arbeitsquantität verbessern (vgl. für den TV - L: BAG 2 7. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 21, BAGE 148, 1; 2 1. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 34, BAGE 144, 263; für den TVö D - AT (VKA) BAG 2 7. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 35 , BAGE 137, 80 ) . Es spricht nichts dafür, dass die Tarifvertrag s- parteien die in befristeten Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung g e- ringer gewichten wollten als die in unbefristeten Arbeitsverh ältnissen erworb e- ne. Dem steht schon entgegen, dass die Berufserfahrung aus befristeten A r- beitsverhältnissen bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD - V berücksichtigt wird. Unabhängig davon gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertr agsparteien den Personenkreis der befristet Beschäftigten entg e- gen dem Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 TzBfG gegenüber unbefristet Beschäftigten zurücksetzen wollten (vgl. für § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TV - L BAG 2 1. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 34, BAGE 144, 263) . c) Einer Addition der beiden Arbeitsverhältnisse steht auch nicht entg e- gen, dass der TVöD - V keine Protokollerklärung enthält, die der Protokollerkl ä- rung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV - L entspricht. aa) Nach dieser Protokollerklärung besteht ein zu berücksichtigendes vo r- heriges Arbeitsverhältnis außerhalb des Wissenschaftsbereichs, wenn zw i- schen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältni s- ses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt. Die Tarifvertragsparteien 28 29 30 - 14 - 6 AZR 459/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR459.16.0 - 15 - des TV - L h aben dabei berücksichtigt, dass die einschlägige Berufserfahrung bei kurzen rechtlichen Unterbrechungen in einem neuen Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber typischerweise von Beginn an verwertbar ist. Im Ra h- men ihrer Einschätzungsprärogative habe n sie den unschädlichen Zeitraum für den Personenkreis, der dem der Klägerin entspricht, auf sechs Monate festg e- legt (vgl. BAG 2 1. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 35, BAGE 144, 263) . bb) Diese Erwägungen sind auch ohne eine entsprechende Protokollerkl ä- r ung auf den Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - V zu übertragen. Rechtliche Unterbrechungen von weniger als einem Monat im Kalenderjahr u n- terfallen zwar nicht dem Tatbestand des § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. e TVöD - V, der nur sog. tatsächliche Unterbr echungen erfasst. Die unbewusste Regelung s- lücke ist aber dahin zu schließen, dass kurze rechtliche Unterbrechungen von höchstens sechs Monaten zwischen zwei Arbeitsverhältnissen ebenso wie in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV - L nicht zu einem Verlust von E r- fahrungswissen führen (vgl. Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 56; zu planwidrigen Regelungslücken in Tarifverträgen zB : BAG 1 6. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 37 ff., BAGE 151, 263; 3. Juli 2014 - 6 AZ R 1088/12 - Rn. 23 f. ) . Eine solche Schließung entspricht dem R e- gelungskonzept der Tarifvertragsparteien des TVöD - V. (1) Bei dieser lückenschließenden Auslegung von § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - V geht es nicht mehr um eine gesetzeskonforme Interpretation, die den Verstoß gegen ein Diskriminierungsverbot abwenden soll. Die in diesem Z u- sammenhang maßgeblichen Vergleichsgruppen der rechtlich unterbrochen b e- fristet und der rechtlich unterbrochen unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer werden nicht ungleichbehandelt. Es kommt entgegen der Auffassung des La n- desarbeitsgerichts nicht darauf an, dass von einer angenommenen schädlichen Unterbrechung wegen der im TVöD - V fehlenden Protokollerklärung sowohl u n- befristet als auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer betroffen wä ren. § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - V ist so auszulegen, dass jedenfalls rechtliche Unterbr e- chungen von höchstens sechs Monaten bei befristet und unbefristet Beschäfti g- ten unschädlich sind. 31 32 - 15 - 6 AZR 459/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR459.16.0 - 16 - (2) Die Tarifvertragsparteien des TVöD - V sind ebenso wie die Tarifve r- tra gsparteien des TV - L davon ausgegangen, dass Arbeitnehmer durch die Au s- übung identischer Tätigkeiten laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsgüte und Arbeitsmenge verbessern (vgl. für den TV - L BAG 2 1. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 34, BAGE 144, 263; für den TVöD - AT (VKA) BAG 2 7. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 35 , BAGE 137, 80 ) . Bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TVöD - V und dem Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 TVöD - V ist erworbene Berufserfahrung nur zu berücksichtigen, wenn sie im Tarifsinn einschlägig und dem Arbeitnehmer daher bei seiner aktuellen T ä- tigkeit nützlich ist (vgl. für § 16 Abs. 2 TV - L BAG 2 4. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 20 mwN) . (3) Der Tarifzweck zu honorierender Berufserfahrung zeigt sich an der tari f- lichen Systematik. Ein Verlust von Erfahrungswissen ist nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang jedenfalls bei einer höchstens sechsmonatigen rechtl i- chen Unterbrechung aus Sicht der Tarifvertragsparteien des TVöD - V nicht zu erwarten. (a) Das kommt für die Stufe nzuordnung bei der Einstellung in § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD - V ebenso wie in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L deutlich zum Ausdruck, wenn dort anders als nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - V/TV - L keine ununterbrochene Tätigkeit verlangt wird. (b) Auch § 17 Abs. 3 TVöD - V spricht für ein solches Auslegungsergebnis. Der Zusammenhang der Norm zeigt, dass es sich bei den dort geregelten Sachverhaltsgestaltungen ausschließlich um sog. tatsächliche Unterbrechu n- gen rechtlich fortbestehender Arbeitsverhältnisse hand elt. Das gilt auch für Ze i- ten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalende r- jahr nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. e TVöD - V. § 17 Abs. 3 TVöD - V ergänzt § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - V. Die Stufenlaufzeit ist nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - V di e Zeit einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgel t- gruppe bei dem betreffenden Arbeitgeber. Wegen des Zwecks, Berufserfahrung zu honorieren, genügt es nicht, dass das Arbeitsverhältnis nur rechtlich besteht. Der Arbeitnehmer muss grundsätzl ich auch arbeiten. Davon macht § 17 Abs. 3 33 34 35 36 - 16 - 6 AZR 459/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR459.16.0 - 17 - TVöD - V in einem geschlossenen System für bestimmte tatsächliche Unterbr e- chungen Ausnahmen. § 17 Abs. 3 Satz 1 TVöD - V regelt, welche tatsächlichen Unterbrechungen Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit gleichstehe n. § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD - V bestimmt, welche tatsächlichen Unterbrechungen zwar nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden, aber für die weitere Stufe n- laufzeit unschädlich sind. § 17 Abs. 3 Satz 3 TVöD - V behandelt Fälle, in denen tatsächliche Unterbrechungen zum Verlust der zuvor erreichten Stufe führen. Auch in Zeiten ruhender Arbeitspflicht kann keine weitere einschlägige Beruf s- erfahrung innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses gewonnen werden. Dennoch sieht § 17 Abs. 3 TVöD - V teilweise erheblich längere Zeiträume als sechsmonatige tatsächliche Unterbrechungen vor, die bereits zurückgelegte Stufenlaufzeiten unberührt lassen (vgl. zB § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b TVöD - V; zu den § 17 Abs. 3 TVöD - V verwandten Normen anderer Tarifwerke Vogel öAT 2011, 123, 124) . § 17 Abs. 3 TVöD - V entspricht im Wesentlichen § 17 Abs. 3 TV - L. IV. Die Klägerin kann nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB Verzugszinsen für die einzelnen monatlichen Differenzvergütungsbeträge jeweils ab dem erst en Tag des Folgemonats verlangen. Verzugszinsen sind nach § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach dem tariflich bestimmten Zahltag zu entrichten (vgl. BAG 2 6. Januar 2017 - 6 AZR 440/15 - Rn. 36; 4. August 2016 - 6 AZR 237/15 - Rn. 43 ) . § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD - V bestimmt, dass die Za h- lung des Entgelts am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden K a- lendermonat erfolgt. B. Die Revision hat auch hinsichtlich des noch rechtshängigen Festste l- lungsantrags Erfolg. I. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Soweit sich die Feststellungsklage mit der bezifferten Leistungsklage überschneidet, ist die Klage als Zwische n- feststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Das für diesen Zeitraum festzustellende Rechtsverhältnis ist mit der Entscheidung über die Lei stung s- klage nicht erschöpfend geklärt. Die Frage, ob der Klägerin bereits seit 1. November 2013 Vergütung aus der Stufe 2 der Entgeltgruppe 6 TVöD - V z u- 37 38 39 - 17 - 6 AZR 459/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR459.16.0 steht, wirkt sich auch auf den Zeitpunkt ihres Aufstiegs in die höheren Stufen dieser Entgeltgruppe aus. Damit sind Rechtsfolgen aus der begehrten Festste l- lung möglich, die über das mit der erfolgreichen Leistungsklage Erreichte hi n- ausgehen (vgl. BAG 2 6. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 13; 1 2. Mai 2016 - 6 AZR 259/15 - Rn. 13 ) . II. Der Antrag, mit dem die Klägerin zuletzt festgestellt wissen will, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie seit 1. November 2013 Arbeitsentgelt aus der Stufe 2 der Entgeltgruppe 6 TVöD - V zu zahlen, ist begründet. Es gilt nichts anderes als für den auf Differenzvergütung gerich teten Leistungsantrag. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § § 565, 516 Abs. 3 ZPO. Fischermeier Gallner Krumbiegel Lorenz Kammann 40 41
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