Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. März 2015 Sechster Senat - - ECLI:DE:BAG:2015:120315.U.6AZR879.13.0 I. Arbeitsgericht Regensburg Endu rteil vom 14. März 2013 - 9 Ca 3094/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 18. September 2013 - 10 Sa 472/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Stufenaufstieg von Oberärzten im TV - Ärzte/VKA Bestimmung: Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 18. Januar 2012 - Ärzte/VKA) § 19 Abs. 1 Buchst. c ECLI:DE:BAG:2015:120315.U.6AZR879.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 879/13 10 Sa 472/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. März 2015 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlich en Verhandlung vom 12. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtlichen Richter Knauß und Dr. Wollensak für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 879/13 ECLI:DE:BAG:2015:120315.U.6AZR879.13.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 18. September 2013 - 10 Sa 472/13 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Pa rteien streiten über den Zeitpunkt des Aufstiegs des Klägers in die Stufe 3 der Entgeltgruppe III des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 idF d es Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 18. Januar 2012 (TV - Ärzte/VKA). Der Kläger ist seit 1998 als Oberarzt bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte gruppierte ihn bei Inkrafttreten des TV - Ärzte/VKA, der kraft beiderse i- tiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, am 1. August 2006 in die Entgeltgruppe III dieses Tarifvertrags ein und ordnete ihn darin sofort der Stufe 2 zu . Zur Überleitung in den TV - Ärzte/VKA bestimmt der Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen un d Ärzte an kommunalen Kranke n- häusern in den TV - Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts vom 17. August 2006 (TVÜ - Ärzte/VKA): § 6 Stufenzuordnung der Angestellten (2) 1 Soweit die Ärztin/der Arzt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe III oder IV erfüllt, erfolgt zunächst die Zuordnung in die Entgeltgruppe II nach den Regeln der §§ 4 bis 6 und anschließend die Höhergruppi e- rung nach den Regeln des TV - Ärzte/VKA. ... 3 Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Reg e- lunge n des TV - Ärzte/VKA. 1 2 - 3 - 6 AZR 879/13 ECLI:DE:BAG:2015:120315.U.6AZR879.13.0 - 4 - Die Stufenzuordnung und - laufzeit ist für Oberärzte im TV - Ärzte/VKA wie folgt geregelt: § 19 Stufen der Entgelttabelle (1) Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe - in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 20 Abs. 2 - nach den Zeiten einer Tätigkeit inne r- halb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit) und zwar in c) Entgeltgruppe III Stufe 2: nach dreijähriger oberärztlicher Täti g- keit Stufe 3: nach sechsjähriger oberärztlicher T ä- tigkeit (2) 1 Bei der Anrechnung von Vorbeschäftigungen we r- den in der Entgeltgruppe I Zeiten ärztlicher Tätigkeit angerechnet. ... 3 In der Entgeltgruppe II werden Ze i- ten fachärztlicher Tätigkeit in der Regel angerechnet. 4 Ze iten einer vorhergehenden beruflichen Tätigkeit können angerechnet werden, wenn sie für die vorg e- sehene Tätigkeit förderlich sind. § 20 Allgemeine Regelungen zu den Stufen (2) 1 Bei Leistungen der Ärztin/des Arztes, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 2 bis 5 jeweils ve r- kürzt werden. 2 Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 2 bis 5 jeweils verlä n- gert Die Stufe 3 der Entgeltgruppe III wurde erst durch den Änderungstari f- vertrag Nr. 3 vom 18. Januar 2012 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 eingeführt. Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 begehrte der Kläger die Höherstufung in die Stufe 3 der Ent geltgruppe III seit dem 1. Januar 2012. Die Beklagte lehnte 3 4 5 - 4 - 6 AZR 879/13 ECLI:DE:BAG:2015:120315.U.6AZR879.13.0 - 5 - dies mit Schreiben vom 17. Juli 2012 ab. Sie zahlt dem Kläger erst seit dem 1. August 2012 ein Entgelt aus der Stufe 3 der Entgeltgruppe III. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Entgelt stufen der Entgel t- gruppe III bauten aufeinander auf. Nach dreijähriger Tätigkeit in der Stufe 2 der Entgeltgruppe III erfolge der Aufstieg in deren Stufe 3. Er sei am 1. Januar 2012 aber bereits weit länger als drei Jahre der Stufe 2 zugeordnet gewesen und h a- be die neue Stufe 3 darum bereits unmittelbar mit ihrer Einführung an diesem Tag erreicht. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 TV - Tätigkeit zur Einstufung in die S tufe 3 erforderlich und würde diese erst zum 1. August 2006 anlaufen, wäre eine Höherstufung in die Entgeltstufe 3 erst zum 1. August 2012 möglich. Dann hätte die Einführung der neuen Entgeltstufe durch § 19 Abs. 1 Buchst. c TV - Ärzte/VKA für die Zeit vom 1 . Januar 2012 bis 31. Juli 2012 keinen Anwendungsbereich. Zudem habe die Beklagte mit seiner Einstufung in die Stufe 2 der Entgeltgruppe III die Stufenlaufzeit nach § 20 Abs. 2 TV - Ärzte/VKA verkürzt. Jedenfalls habe er einen einzelvertraglich begründeten Anspruch auf die begehrte frühere Zuordnung zur Stufe 3 der Entgeltgruppe III. Die Beklagte habe mit der bereits am 1. August 2006 bewusst erfolgten Zuordnung zur St u- fe 2 dieser Entgeltgruppe drei Jahre (vorgeleisteter) oberärztlicher Tätigkeit als einschl ägig anerkannt. Bereits am 1. August 2009 habe er darum sechs Jahre oberärztlicher Tätigkeit in der Entgeltgruppe III abgeleistet und habe darum u n- mittelbar nach Einführung der Stufe 3 aus dieser vergütet werden müssen. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bereits seit dem 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2012 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III (Oberärztin/Oberarzt), Stufe 3 gemäß § 16 Buchst . c i Vm. § 19 Abs. 1 Buchst . c des T a- rifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Kra n- kenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorg e- tragen, für die Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe III seien allein die Zeiten der 6 7 8 9 - 5 - 6 AZR 879/13 ECLI:DE:BAG:2015:120315.U.6AZR879.13.0 - 6 - Tätigkeit als Oberarzt ab dem 1. August 2006 maßgeblich. Für die Stufe 3 di e- ser Entgeltgruppe seien darum insgesamt sechs Jahre oberärztlicher Tätigkeit seit dem 1. August 2006 und nicht nur drei Jahre einer solchen Tätigkeit in St u- fe 2 erforderlich. Anders als der TVöD sehe der TV - Ärzte/VKA für die oberärztl i- che Tätigkeit keine feste Aufenthaltsdauer in den einzelnen Stufen vor, sondern stelle für jeden Stufenaufstieg inner halb der Entgeltgruppe III darauf ab, wie lange die oberärztliche Tätigkeit insgesamt ausgeübt worden sei. Sie habe auch die Stufenlaufzeit nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 TV - Ärzte/VKA verkürzt. Unabhängig davon, ob der Kläger zum 1. August 2006 bewusst übe rt a- riflich in die Entgeltstufe 2 eingestuft worden sei, habe eine etwaige übertarifl i- che Anerkennung ärztlicher Vorzeiten keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Höherstufung in die Stufe 3 der Entgeltgruppe III. Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Buchst. c TV - Ärzte/VKA komme es für jeden Stufenaufstieg inne r- halb der Entgeltgruppe III auf die Dauer der gesamten oberärztlichen Tätigkeit nach Inkrafttreten des TV - Ärzte/VKA an. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hie rgegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. I. Die Klage ist zulässig. Ungeachtet des Umstands, dass bei Klageerh e- bung im N ovember 2012 eine Bezifferung der streitbefangenen Entgeltdifferenz für die Zeit vo n Januar bis Juli 2012 möglich war, war der Kläger nicht gezwu n- gen, eine Leistungsklage zu erheben. Der Rechtsgedanke des Vorrangs der Leistungsklage ist kein Selbstzweck, s ondern dient dazu, Rechtsstreitigkeiten prozesswirtschaftlich sinnvoll zu erledigen. Da zwischen den Parteien lediglich Streit über den Grund, nicht aber die Höhe des Anspruchs besteht, und sich dieser Streit durch die erhobene Feststellungsklage sachgerec ht und einfach 10 11 12 13 - 6 - 6 AZR 879/13 ECLI:DE:BAG:2015:120315.U.6AZR879.13.0 - 7 - erledigen lässt, ist die Klage zulässig (vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 12) . II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Die gemäß § 19 Abs. 1 Buchst. c TV - Ärzte/VKA erforderliche Laufzeit für den Aufstieg in die Stufe 3 der En tgeltgruppe III des TV - Ärzte/VKA von grundsätzlich sechs Jahren oberärztlicher Tätigkeit begann frühestens mit dem 1. August 2006. Der Kläger hat darum erst seit dem 1. August 2012 einen tari f- lichen Anspruch auf die begehrte Vergütung. Entgegen seiner Auff assung sind Zeiten oberärztlicher Tätigkeit, die vor dem 1. August 2006 bei demselben A r- beitgeber zurückgelegt wurden, bei der Stufenzuordnung in der Entgeltgru p- pe III des TV - Ärzte/VKA nicht zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Zuor d- nung zu der durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 eingefügten Stufe 3. a) Der TV - Ärzte/VKA sieht - im Unterschied zu § 5 des Tarifvertrags zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TVÜ - Ärzte) - kein e Anrechnung der Zeiten, die in qualifizierter Beschäft i- gung als Oberarzt vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrags am 1. August 2006 zurückgelegt worden sind, vor. Die anrechenbare Zeit konnte erst am 1. August 2006 beginnen. Das ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 TVÜ - Ärzte/VKA sowie dem Umkehrschluss aus § 19 Abs. 2 TV - Ärzte/VKA und en t- spricht dem Grundsatz, dass regelmäßig die für das Erreichen der nächsthöh e- ren Stufe innerhalb derselben Entgeltgruppe erforderliche Zeit nicht vor der Eingruppi erung in diese Entgeltgruppe zu laufen beginnt, sofern nicht die Tari f- vertragsparteien die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten anordnen oder zumindest ermöglichen (dazu BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 590/09 - Rn. 20) . Solche Sonderregelungen sieht § 19 Abs . 2 TV - Ärzte/VKA nur für die Entgel t- gruppen I und II, nicht aber für die Entgeltgruppe III vor. In der Entgeltgruppe III des TV - Ärzte/VKA sind darum die bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrags z u- rückgelegten Beschäftigungszeiten auf die Stufenlaufzeit n icht anzurechnen. Die Stufe 2 konnte frühestens am 1. August 2009 erreicht werden, wenn nicht der Arbeitgeber die Stufenlaufzeit gem äß § 20 Abs. 2 Satz 1 TV - Ärzte/VKA ve r- 14 15 16 - 7 - 6 AZR 879/13 ECLI:DE:BAG:2015:120315.U.6AZR879.13.0 - 8 - kürzte (BAG in st . Rspr . , vgl. nur 20. April 2011 - 4 AZR 241/09 - Rn. 45; 16. Dezembe r 2010 - 6 AZR 357/09 - Rn. 19 ff. ; 15. Dezember 201 0 - 4 AZR 170/09 - Rn. 43 ) . Entgegen der Annahme des Klägers folgt aus der Definition der Stufenlaufzeit in § 19 Abs. 1 TV - Ärzte/VKA nichts anderes. Nach dem ei n- deutigen Wortlaut dieser Bestimmung wird im Unterschied zB zu § 16 Abs. 3 TVöD - AT (VKA) die nächste Stufe der Entgeltgruppe nicht nach einer bestim m- t- stufe insgesamt erforderlichen Zeit einer bestimmten ärztlichen Tätigkeit. Davon abweichende Sonderregelungen sieht der TV - Ärzte/VKA, wie ausgeführt, für die Entgeltgruppe III nicht vor. b) An diesen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen haben die Tarifvertragsparteien bei Einführung der Stufe 3 in die Entgeltgruppe III durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 festgehalten und damit deutlich gemacht, dass sie ihrem Willen entsprechen. Anderenfalls hätten sie im Hinblick auf die angeführte, ihnen bekannte höchstrichterliche Rechtsprechung ein e eindeutige Anrechnungsregelung für die Zeiten der Beschäftigung als Oberarzt vor dem 1. August 2006 schaffen müssen. Die Stufe 3 wird also, s o- fern keine Verkürzung der Stufenlaufzeit gemäß § 20 Abs. 2 oder Abs. 5 TV - Ärzte/VKA erfolgt, erst nach sechs Jah ren oberärztlicher Tätigkeit erreicht, w o- bei nur die Zeit nach dem 1. August 2006 zu berücksichtigen ist. Aus der tari f- lich eröffneten Verkürzungsmöglichkeit folgt zugleich, dass entgegen der A n- nahme des Klägers die Stufe 3 auch bei vorstehendem Normverstä ndnis b e- reits in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2012 einen Anwendungsbereich hatte. 2. Die begehrte Feststellung folgt auch nicht aus § 19 Abs. 1 Buchst. c iVm. § 20 Abs. 2 oder Abs. 5 TV - Ärzte/VKA. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beklag te die für die Verkürzung der Stufenlaufzeit der Stufe 3 erforde r- liche Ermessensentscheidung aus den in diesen Bestimmungen genannten Gründen getroffen hat. Ebenso fehlt es an Vortrag dazu, dass die vorzeitige Zuordnung zur Stufe 2 auf einer Ermessensentsc heidung nach § 20 Abs. 2 oder Abs. 5 TV - Ärzte/VKA beruhte. Ohnehin trägt die Annahme des Klägers nicht, 17 18 - 8 - 6 AZR 879/13 ECLI:DE:BAG:2015:120315.U.6AZR879.13.0 - 9 - eine Verkürzung der Laufzeit der Stufe 2 oder deren Vorweggewährung müsse sich auch auf den Zeitpunkt des Vorrückens in die Stufe 3 auswirken. § 19 Abs. 1 Buchst. c TV - Ärzte/VKA stellt, wie ausgeführt, nicht darauf ab, dass drei Jahre in der jeweiligen Entgeltstufe bis zum Stufenaufstieg zu absolvieren sind, sondern verlangt für das Vorrücken in den Stufen drei bzw. sechs Jahre obe r- ärztlicher Tätigkeit. D urch einen früheren Aufstieg in die Stufe 2 wegen der E r- bringung überdurchschnittlicher Leistungen wird die für den Aufstieg in die St u- fe 3 zu erbringende Zeit von sechs Jahre n oberärztlicher Tätigkeit also nicht verkürzt. Die Belohnung der Leistungen in d er Entgeltstufe 1 führt lediglich zu einer früheren Gewährung des höheren Entgelts aus der Stufe 2. Ein früherer Aufstieg in die Entgeltstufe 3 erfolgt nur dann, wenn auch in der Entgeltstufe 2 wiederum überdurchschnittliche Leistungen erbracht wurden und der Arbeitg e- ber dies durch eine Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 2 TV - Ärzte/VKA honoriert. Gleiches gilt für die Vorweggewährung von Stufen nach § 20 Abs. 5 TV - Ärzte/VKA. 3. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf die begehrte Fes t- stellung aufgrund einer einzelvertraglichen Zusage der Beklagten. Die Beklagte hat dem Kläger nicht übertariflich die Anrechnung von Zeiten der qualifizierten ärztlichen Tätigkeit als Oberarzt, die vor dem 1. August 2006 erbracht worden sind, auf die für die Zuord nung zur Stufe 3 der Entgeltgruppe III erforderliche Laufzeit zugesagt. Entgegen der Ansicht der Revision folgt dies auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte den Kläger bereits zum 1. August 2006 der Stufe 2 der Entgeltgruppe III des TV - Ärzte/VKA zuge ordnet hat. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass dies bewusst übertariflich g e- schehen ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Beklagte damit drei Jahre obe r- ärztliche Tätigkeit iSd. § 19 Abs. 1 Buchst. c TV - Ärzte/VKA anerkannt hat und der Kläger nach weiteren drei Jahren oberärztlicher Tätigkeit in die Entgeltst u- fe 3 aufsteigen konnte. Die Zusage der Beklagten bewegte sich, sofern sie übertariflich erfolgt war, gerade außerhalb des tariflichen Entgeltsystems. Ein Wille, vergleichbar auc h bei dem Entgelt aus der - bei Beginn der übertariflichen Handhabung am 1. August 2006 noch gar nicht existierenden - Stufe 3 zu ve r- fahren, lässt sich dieser Handhabung nicht entnehmen. Mit dem Schreiben vom 19 - 9 - 6 AZR 879/13 ECLI:DE:BAG:2015:120315.U.6AZR879.13.0 17. Juli 2012 hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie sich für die Stufe 3 an die Vorgaben des TV - Ärzte/VKA halten will. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel D. Knauß Wollensak 20
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