Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Januar 2018 Sechster Senat - - ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR791.16.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 Ca 4585/15 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 20. September 2016 - 12 Sa 161/16 Entscheidungsstichwort e : - Inländerdiskriminierung Leitsatz : Bei der Einstellung von Beschäftigten mit einer im Gebiet der Europä i- t- und der von sog. Inländern ohne auslandsbezogene Berufse r- fahrung handelt es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte, die nach Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der tariflichen Stufenzuordnung gleich b e- handelt werden müssten. ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR791.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 791/16 12 Sa 161/16 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Januar 2018 URTEIL Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischerme ier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht - 2 - 6 AZR 791/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR791.16.0 - 3 - Spelge , den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie den ehrenam t- lichen Richter Sieberts und die ehrenamtliche Richterin Klar für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Lande sarbeitsgerichts Köln vom 20. September 2016 - 12 Sa 161/16 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Dezember 2015 - 12 Ca 4585/15 - wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin in einem beendeten Arbeitsverhältnis. Die 1983 geborene Klägerin ist Diplom - Erziehungswissenschaftlerin und war nach Abschluss ihr es Hochschulstudium s von Dezember 2009 bis ei n- schließlich Juni 2010 als pädagogische Fachkraft in einer offenen Ganztag s- schule der evangelischen Jugendhilfe in W tätig. Vom 1. Juli 2010 bis zum 14. November 2010 war sie als pädagogische Mitarbeiterin in der von kirchl i- chen Trägern betriebenen B ahnhofsmission in W beschäftigt. A n schli e ßend war sie vom 15. November 2010 bis zum 14. November 2012 au f grund eines befri s- te ten Arbeitsv ertra g s beim Verein S e. V. in dessen Ber a tungsstelle in B eing e- setzt. Dieser Verein berät insbesondere Frauen mit Migr a tionshi n te r grund, die Opfer von Gewalt geworden sind. Aufg a be der Klägerin war ua. d e ren telefon i- sche und persönliche Erstberatung . Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit war die Kläger in vom 1. April 2013 bis einschließlich 31. März 2015 befristet bei der Beklagten beschäftigt. 1 2 3 - 3 - 6 AZR 791/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR791.16.0 - 4 - e telefon - Gewalt gegen Das Arbeitsverhältnis bestimmt e sich nach dem Tarif vertrag für den ö f- fentlichen Dienst im Bereich des Bundes (TVöD [Bund]) . Demnach war die Kl ä- gerin in die Entgeltgruppe 9b TVöD eingruppiert. Die Stufenzuordnung regelte § 16 TVöD - AT (Bund) in der bis zum 29. Februar 2016 geltenden Fassung (aF ) auszugsweise wie folgt: 16 Stufen der Entgelttabelle (Bund) (2) 1 Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 werden die Beschäftigten zwingend der Stufe 1 z u- geordnet. 2 Etwas anderes gilt nur, wenn eine mi n- destens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten A r- beitsverhältnis zum Bund vorliegt; in diesem Fall e r- folgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Ze i- ten der einschlägigen Berufserfahrung aus dem vo r- herigen Arbeitsverhält nis zum Bund. Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2: Ein vorheriges Arbeitsverhältnis besteht, wenn zw i- schen Ende des vorherigen und Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses mit dem Bund ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftl e- rinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf M o- nate. (3) 1 Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vo rliegt. 2 Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfol gt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3 Ansonsten wird die/der Beschäftigte bei entsprechender Ber ufserfa h- rung von mindestens einem Jahr der Stufe 2 zug e- ordnet. 4 Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksicht i- gen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Täti g- keit förderlich ist. 4 - 4 - 6 AZR 791/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR791.16.0 - 5 - Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 und 3: 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. (4) Die Beschäftigten erreichen die jewei ls nächste Stufe - von Stufe 3 a n in Abhängigkeit von ihrer Leis tung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben En t- geltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1 , - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 , Nach § 17 Abs. 1 TVöD - AT erhalten die Beschäftigten vom Beginn des Monats an , in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe . Das Bundesministerium des Innern zeigte sich mit Schreiben vom 6. September 2006 ( - D II 2 - 220 210 - 2/16 - ) damit einverstanden, bei der Neueinstellung von Beschäftigten in den Entgeltgruppen 9 bis 15 TVöD zur Pers onalgewinnung ab dem 1. September 2006 bei der Stufenzuordnung Ze i- ten einschlägiger Berufserfahrung außerhalb der Bundesverwaltung bis max i- mal Stufe 4 anzurechnen, wenn diese Tätigkeiten für die in der Bundesverwa l- tung vorgesehene Tätigkeit förderlich sind und die Anrechnung zur Deckung des Personalbedarfs im begründeten Einzelfall notwendig ist. Auf dieser Grun d- lage rechnete die Beklagte die Vorbeschäftigung der Klägerin bei dem Verein S e. V. als förderliche einschlägige Berufserfahrung an und vergü tete die Klägerin während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses nach En t geltgruppe 9b Stufe 2 TVöD. Nach Auffassung der Klägerin hätten jedoch sämtliche Vorbeschäft i- gungszeiten bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden müssen. Es handle sich durchwegs um Zeiten einschlägiger Berufserfahrung. Die Nichtberücksic h- tigung ihrer Vorbeschäftigungszeiten verstoße gegen unionsrechtliche Vorg a- 5 6 7 - 5 - 6 AZR 791/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR791.16.0 - 6 - ben sowie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die tariflichen R e- gelungen diskriminierten Unionsbürge r aus anderen Mitglied staaten jeden falls mittelbar, da diese wahrscheinlich in weitaus höherem Maße als Deutsche ke i- ne Vorbeschäftigung bei der Beklagten aufweisen könnten. Eine Rechtfertigung für diese mittelbare Diskriminierung sei nicht ersichtlich, wei l eine einschlägige Berufserfahrung auch dann von Nutzen sei, wenn sie nicht bei der Beklagten erlangt w orden sei . Dies führe unabhängig von einem Auslandsbezug zu Gun s- ten aller Beschäftigten zur Unwirksamkeit der Voraussetzung einer einschläg i- gen Berufser 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD - AT (Bund) aF. Bei einer Unwirksamkeit nur für ausländ i- sche Unionsbürger würde eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Schlechterstellung von Deutschen vorliegen, welche über eine nur in Deutsc h- land bei anderen Arbeitgebern erworbene einschlägige Berufserfahrung verfü g- te n . Die vollumfängliche Anrechnun g ihrer Vorbeschäftigungszeiten führe dazu, dass sie bereits nach Ablauf der dreijährigen Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 4 TVöD - AT (Bund) in die Stufe 3 der Entgeltgruppe 9b TVöD hätte eing e- stuft werden müs sen. Dieser Stufena ufstieg wäre jedenfalls spätestens zum 1. April 2014 erfolgt, da die Beklagte ihre zweijährige Tätigkeit bei dem Verein S e. V. als einschläg ige Berufserfahrung anerkannt habe und sie (die Klägerin) zwischen dem 1. April 2013 und dem 31. März 2014 bei der Beklagten ein Jahr der Stufenlaufzeit in Stufe 2 der Entgeltgruppe 9b TVöD zurückgelegt habe. Da sie ihre Ansprüche mit Schreiben vom 6. Juli 2014 bezogen auf die Zeit ab dem 1. April 2014 geltend gemacht habe, könne sie bei Beachtung der tariflichen Ausschlussfristen die sich ergebende Differenzvergütung zumindest ab dem 1. April 2014 beanspruchen. Zu erstatten sei der Unterschied zwischen d er Vergütung nach Entgeltgruppe 9b Stufe 2 TVöD und der nach Entgeltgru p- pe 9b Stufe 3 TVöD. Unter Berücksichtigung einer Arbeitszeitreduzierung ab dem 1. Januar 2015 (85 %) ergebe sich für die Zeit bis zur Beendigung des A r- beitsverhältnisses am 31. März 2015 ein Gesamtbetrag von 1.602,51 Euro bru t- to. 8 9 - 6 - 6 AZR 791/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR791.16.0 - 7 - Die Klägerin hat daher zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.602,51 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit dem Fehlen einer Anspruchsgrundlage begründet. Die Tarifnormen hätten in der damals gelte n- den Fassung des § 16 TVöD - AT (Bund) keine Berücksichtigung von Berufse r- fahrung vorgesehen, welche bei anderen Arbeitgebern erworben w orden sei . Die bei der Jugendhilfe und in der Bahnhofsmission erlangte Berufserfahrung der Klägerin sei zudem nicht einschlägig. Die tarifliche Stufenzuordnung h abe auch nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Mangels Ausl andsbezug sei der Anwendungsbereich des Unions rechts nicht eröffnet gewesen. Die Bevo r- zugung der beim Bund erworbenen einschlägigen Berufserfahrung sei als H o- norierung der Betriebstreue und der besonderen Verwertbarkeit der Berufse r- fahrung gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der ersti n- stanzlichen Entscheidung. Entsche idungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das klagea b- weisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert. Die Klage ist unb e- gründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die streitgegenständliche Diff e- renzvergütung. 1. Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9b St u- fe 3 TVöD bestand nach den tariflichen Vorgaben zu keinem Zeitpunkt des B e- stehens des Arbeitsverhältnisses. 10 11 12 13 14 - 7 - 6 AZR 791/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR791.16.0 - 8 - a) Bei der Einstellung in die Entgeltgruppe 9b TVöD zum 1. April 2013 w ä- re die vor her nicht bei der Beklagten beschäftigte Klägerin nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TVöD - AT (Bund) aF der Stufe 1 dieser Entg eltgruppe zugeordnet gew e- sen. § 16 Abs. 2 TVöD - AT (Bund) aF sah die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung aus vorangegangenen Arbeit sverhältnissen mit anderen A r- beitgebern als dem Bund bei einer Einstellung in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 TVöD nicht vor . Die tatsächlich erfolgte Zuordnung der Klägerin zur St u- fe 2 stellte eine übertarifliche Leistung dar, welche die Beklagte entspre chend dem Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 6. September 2006 ( - D II 2 - 220 210 - 2/16 - ) vorgenommen hatte ( vgl. hierzu BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 28 ) . Soweit die Revisionserwiderung auf § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD - AT (Bund) a F abstellt, lässt sie außer Acht, dass sich diese Mö g- lichkeit der Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten nur auf Einstellu n- gen in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 TVöD bezog ( vgl. Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 13; Spengler/Dick in Burger TVöD /TV - L 3. Aufl. § 16 Rn. 9) und schon deshalb hier nicht zur A n- wendung kommen konnte. b) Auch bei Zugrundelegung der übertariflich gewährten Zuordnung zu r Stufe 2 der Entgeltgruppe 9b TVöD bereits bei der Einstellung zum 1. April 2013 hatte die Klägerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2015 die Stufe 3 nicht erreicht, da § 16 Abs. 4 TVöD - AT (Bund) hierfür eine z weijährige Stufenlaufzeit vorgibt , w der Bekla gten, zurückgelegt werden muss . Eine Anrechnung einschlägiger B e- rufserfahrung, welche bei einem anderen Arbeitgeber erworben wurde, sieht § 16 Abs. 4 TVöD - AT (Bund) nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht vor. Ein Aufstieg in die Stufe 3 wäre im Fall der Klägerin erst zum 1. April 2015 erfolgt, weil die Stufenlaufzeit erst am 1. April 2013 begann ( vgl. demgegenüber zur Konstellation der Wiedereinstellung nach einem befristeten Arbeitsverhältnis mit demselben Ar beitgeber BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 14 ff. zu § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - V mwN ) . 15 16 - 8 - 6 AZR 791/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR791.16.0 - 9 - 2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts verstieß diese Nichtberücksichtigung der Berufserfahrung der Klägerin aus Arbeitsverhältni s- sen mit anderen A rbeitgebern nicht gegen höherrangiges Recht. a) Die Vorgaben des Unionsrechts wurden nicht verletzt. aa) Art. 45 Abs. 2 AEUV verbietet jede auf der Staatsangehörigkeit ber u- hende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug a uf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (sog. Freizügigkeitsverordn ung ) stellt nur eine besondere Auspr ä- gung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar. Die Ve r- ordnungsnorm ist ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (vgl. EuGH 15. Dezember 2016 - C - 401/15 - [Depesme ua.] Rn. 35 mwN) . Die Vorschriften des AEUV über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen sind je doch nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die keinerlei B e- rührungspunkte mit einem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hi n- ausweisen (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C - 298/1 4 - [Brouillard] Rn. 26; 15. November 2011 - C - 256/11 - [Dereci ua.] Rn. 60 mwN ) . Anderes gilt, wenn berufliche oder akademische Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben wurden, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist (vgl . EuGH 6. Oktober 2015 - C - 298/14 - [Brouillard] Rn. 27; 31. März 1993 - C - 19/92 - [Kraus] Rn. 16 f.) . Art. 45 AEUV erfasst dagegen keine rein internen, auf einen Mitgliedstaat beschränkten Sachverhalte (vgl. noch zu Art. 39 EG: EuGH 16. Dezember 2004 - C - 293/03 - [My] Rn. 40 ; 5. Juni 1997 - C - 64/96 und C - 65/96 - [Uecker und Jacquet] Rn. 16 f.; vgl. nunmehr EuGH 18. Juli 2 017 - C - 566/15 - [ Erzberger ] Rn. 28; 22. Juni 2017 - C - 20/16 - [ Bechtel ] Rn. 32 ) . Die Arbeitnehmerfreizügigkeit kann deshalb nicht auf die Situation von Personen angewandt werden, die von dieser Freiheit nie Gebrauch gemacht haben. Die rein hypothetische Aussicht, das Recht auf Freizügigkeit auszuüben, stellt ke i- 17 18 19 - 9 - 6 AZR 791/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR791.16.0 - 10 - nen Bezug zum Unionsre cht her, der eng genug wäre, um die Unionsbesti m- mungen anzuwenden ( vgl. EuGH 8. November 2012 - C - 40/11 - [Iida] Rn. 77; 29. Mai 1997 - C - 299/95 - [Kremzow ] Rn. 16 ) . Gleiches gilt für die rein hypoth e- tische Aussicht einer Beeinträchtigung dieses Rechts (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 6 AZR 36 4/16 - Rn. 30 mwN ) . Aus den von der Revisionserwiderun g ang e- füh r ten Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union ( EuGH 15. Januar 1998 - C - 15/96 - [Schöning - Kougebetopoulou]; 26. Oktober 2006 - C - 371/04 - [Kommission/Italien ] ) , denen ebenfalls grenzüberschreitende Sachverhalte zu Grunde lagen, ergibt sich nichts a nderes. bb) Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der E u- ropäischen Union (EuGH) hat der Senat bezüglich § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L b e- reits entschied en, dass dieser nicht gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung verstößt, wenn Arbeitnehmer vor der Ei n- stellung nur in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt waren und keine Qualifikationen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben haben. Der Anwendungsbereich der Freizügigkeitsvorschriften ist dann nicht eröffnet (vgl. BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 20 ff. , BAGE 158, 230 ) . D iese Rechtsprechung wurde bezogen auf § 9 Abs. 1 Satz 3 DVO.EKD aF fort geführt und gefestigt ( vgl. BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 245/16 - Rn. 44 ff. ) . § 16 TVöD - AT (Bund) aF weist in Bezug auf unionsrechtl i- che Vorgaben keine Besonderheiten auf, welche eine hiervon abweichende Beurteilung e rforderlich machen würde n . cc) Ein grenzüberschreitender Bezug liegt hier unstreitig nicht vor. Die Kl ä- gerin hat weder ihre Ausbildung im EU - Ausland absolviert noch war sie in e i- nem dieser Länder beruflich tätig. dd) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts wäre das Unionsrecht hier auch nicht verletzt, wenn Beschäftigte, welche sich auf den unionsrechtlich gewährleisteten Freizügigkeitsschutz berufen können, bezogen auf die Berüc k- sichtigung ihrer in der Europäischen Union erworbenen einschlägigen Berufse r- fahrung bessergestellt wären, als Beschäftigte ohne Bezug zum EU - Ausland (Problem der sog. Inländerdiskriminierung) . Es kann daher offen bleiben, ob die 20 21 22 - 10 - 6 AZR 791/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR791.16.0 - 11 - Annahme, das Unionsrecht gebiete bei einer Einstellung die vollständige A n- rechnung einer im Gebiet der EU erworbenen einschlägigen Be rufserfahrung, überhaupt zutrifft ( ebenso BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 245/16 - Rn. 50 ff. ) . (1) Dem Unionsrecht i- i- onsrechtlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit von Arbeitnehmern nicht Die unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten, deren Erwerbsbiografie keine Bezüge zum EU - e- n- dungsbereich des Unionsrechts (vgl. EuGH 16. Juni 1994 - C - 132/93 - [Steen ] Rn. 7 ff.; 25. Juli 2008 - C - 127/08 - [Met ock] Rn. 77 f. ; Forsthoff in Grabitz/Hilf/ Nettesheim Das Recht der Europäischen Union Stand September 2010 Art. 45 AEUV Rn. 55 f.; Schneider/Wunderlich in Schwarze EU - Kommentar 3. Aufl. Art. 45 AEUV Rn. 41; EuArbR/Steinmeyer 2. Aufl. AEUV Art. 45 Rn. 37; vgl. auch BVerfG 15. Dezember 2016 - 2 BvR 221/11 - Rn. 51; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 26. September 2013 - C - 162/12 - Rn. 44 ff.; zur Kritik vgl. Epiney in Callies/Ruffert EUV/AEUV 5. Aufl. Art. 18 AEUV Rn. 31 f. ) . Daran hat sich durch die Einführung einer Unionsbü rgerschaft (Art. 9 Satz 2 EUV, Art. 20 AEUV) nichts geändert, weil diese nicht bezweckt, den sachlichen Anwendungsbereich der Verträge über die Europäische Union und deren A r- beitsweise auf interne Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Unionsrec ht aufweisen ( vgl. EuGH 1. April 2008 - C - 212/06 - [Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon] Rn. 39 ) . Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV sieht ausdrücklich vor, dass die Rechte, die dieser Artikel n Bedingungen und innerhalb der Gre n- zen ausgeübt [werden], die in den Verträgen und durch die in Anwendung der ( EuGH 11. November 2014 - C - 333/13 - [ Dano ] Rn. 60 ) . Darüber hinaus fehlt der Europäischen Union d ie Regelungskompetenz. Die Benachteiligung rein inländischer Berufswege g e- genüber Berufswegen mit Auslandsbezug ist deshalb unionsrechtlich ohne B e- 23 - 11 - 6 AZR 791/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR791.16.0 - 12 - lang. Ob die Differenzierung zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und Sachverhalten mit Auslandsbezug wirksam ist, bestimmt sich allein nach der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten (vgl. EuGH 1. April 2008 - C - 212/06 - [Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon] Rn. 40; Streinz/Franzen EUV/ AEUV 2. Aufl. Art. 45 AEUV Rn. 34; Michl in Pechstein/Nowak/Häde Frankfurt er Kommentar EUV/GRC/AEUV Art. 18 AEUV Rn. 69 ; EuArbR/Steinmeyer 2. Aufl. AEUV Art. 45 Rn. 38; HK - ArbR/J. Schubert 4. Aufl. Art. 45, 153, 157, 267 AEUV Rn. 70 ) . Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus Ar t. 20 und 21 GRC, denn auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union dehnt gemäß Art. 51 Abs. 2 GRC den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigke i- ten der Union hinaus aus. Die Charta begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festg e- legten Zuständigkeiten und Aufgaben (EuGH 11. November 2014 - C - 333/13 - [ Dano ] Rn. 88 mwN; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 EUV ) . (2) Diese Kompetenzverteilung verkennt das Landesarbeitsgericht , wenn es annimmt, dass im Fall einer unionsrechtswidrigen Verletzung des Freizügi g- keitsschutzes Art. 7 Abs. 4 der Freizügigkeitsverordnung mit Wirkung für jede r- mann, dh. auch für Inländer, die Nichtigkeit einer Regelung anordne, soweit diese für Staatsang ehörige anderer Mitgliedstaaten diskriminierende Bedingu n- gen vorsieht oder zulässt ( ebenso Stach ZTR 2017, 516, 522 f.; vgl. auch Dannenberg Der Pe rsonalrat 2/2015 , 28, 30; ders. Der Personalrat 7 - 8 / 2015 , 66 ) . Nach den dargestellten Grundsätzen fehlt der Europäischen Union die Rechtsmacht , einer Regelung des nationalen Rechts die Wirksamkeit für Sac h- verhalte zu nehmen, welche keinen hinreichenden Bezug zum Gebiet der Eur o- päischen Union aufweisen und deshalb außerhalb der Regelungskompetenz der Europäis chen Union liegen. Der Normbefehl des Art. 7 Abs. 4 der Freiz ü- gigkeitsverordnung ist zwar nach Art. 288 Abs. 2 AEUV mit allgemeiner Geltung versehen, diese ist jedoch beschränkt auf den Anwendungsbereich des Union s- rechts und damit auf grenzüberschreitende Konstellationen im Unionsgebiet. Zudem wäre vor der Feststellung der Nichtigkeit einer nationalen Bestimmung, welche ihrem Wortlaut nach die Freizügigkeitsrechte von Wanderarbeitnehmern 24 - 12 - 6 AZR 791/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR791.16.0 - 13 - verletzen kann, zu prüfen, ob sie für Fälle mit EU - Auslandsbezug union srecht s- konform auszulegen und entsprechend teleologisch zu reduzieren ist. b) Die Nichtberücksichtigung der bei anderen Arbeitgebern erworbenen Berufserfahrung der Klägerin verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. aa) Den Tarifvertragsparteien ist es grundsätzlich freigestellt zu bestimmen, welche Zeiten welcher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen (BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 29, BAGE 148, 312 ; vgl. auch BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 49 ff. ) . Sie sind bei der tarifl i- chen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits - u nd sachwidrigen Differenzi e- rungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen ( BAG 22. März 2017 - 4 ABR 54/14 - Rn. 25; 15. Dezember 2015 - 9 AZR 611/14 - Rn. 27 ) . Den T a- rifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrech tsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspie l- raum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierung s- merkmalen im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der ta t- sächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzung s- prärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen ( BAG 29. J uni 2017 - 6 AZR 364/16 - Rn. 22 mwN) . Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachl ich vertre t- barer Grund vorliegt ( BAG 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 32 ; 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 28 ) . Verfassungsrechtlich relevant ist nur die U n- gleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von w e- sentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen die Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 16; 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 14, BAGE 135, 313) . 25 26 - 13 - 6 AZR 791/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR791.16.0 - 14 - bb) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes kommt in Betracht, wenn eine innerstaatliche Regelung Inländer benachteiligt, diese Regelung aber für E U - Ausländer nach Unionsr echt nicht berücksichtigt werden darf, sie also de m Inländer gegenüber zu bevorzugen sind ( vgl. BAG 11. August 1998 - 9 AZR 155/97 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 89, 300 ; Kreuschitz in von der Groeben/Schwarze/Hatje Europäisches Unionsrecht 7. Aufl. Art. 45 AEUV Rn. 16; Stach ZTR 2017, 516, 52 3) . Art. 3 Abs. 1 GG verlangt jedoch keine vollständige Gleichstellung von Inländern mit Wanderarbeitnehmern. Bei der Einstellung von Wanderarbeitnehmern und der von Inländern handelt es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte, die gleich behandelt werden müssten. E s besteht hinsichtlich des Berufswegs keine vergleichbare Situation. Die betroff e- nen Personengruppen unterscheiden sich dadurch, dass nur die Wanderarbei t- nehmer wegen ihrer Mobilität der mit den unionsrechtlichen Freizügigkeitsvo r- schriften verfolgten Ziels etzung der Schaffung eines Binnenmarkts entsprechen und sich deshalb auf die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit berufen kö n- nen ( BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 245/16 - Rn. 56; vgl. auch Spelge ZTR 2017, 335 ; zur Bedeutung der Arbeitnehmerfreizügigkeit a ls Grundfreiheit vgl. : Brechmann in Callies/Ruffert EUV/AEUV 5. Aufl. Art. 45 AEUV Rn. 1; Geiger/Khan/Kotzu r/Khan/Wessendorf EUV/AEUV 6. Aufl. Art. 45 AEUV Rn. 1 ff.; E u ArbR/Steinmeyer 2. Aufl. AEUV Art. 45 Rn. 1 ) . Bei Inländern ist di e- se grenzüberschreit ende Mobilität, welche einem Zusammenwachsen des Bi n- nenmarkts dienlich ist, nicht vorhanden. cc) Die mit § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD - AT (Bund) aF vorgenommene Besse r- stellung von Beschäftigten, die bei ihrer Einstellung eine einschlägige Berufse r- fahrung aus ei nem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Bund vorweisen können, war sachlich gerechtfertigt und hat den Gestaltungsspielraum, welcher den T a- rifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG zusteht, nicht überschritten. (1) Die Tarifvertragsparteien durften bei typisierender Betrachtung anne h- men, dass in der weit überwiegenden Mehrzahl von Fällen eine nicht länger als sechs bzw. zwölf Monate zurückliegende Tätigkeit beim Bund , die eine ei n- schlägige Berufserfahrung vermittelt hat, den Beschäftigten befähigt, nach se i- 27 28 29 - 14 - 6 AZR 791/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR791.16.0 - 15 - ner Wiedereinstellung die im vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Berufse r- fahrung schneller in vollem Umfang im neuen Arbeitsverhältnis einzusetzen, als dies einem Arbeitnehmer möglich ist, der seine Berufserfahrung in den oftmals gänzlich andersartig en Strukturen bei anderen Arbeitgebern, namentlich bei solchen der Privatwirtschaft, erworben hat ( vgl. zu § 16 Abs. 2 TV - L BAG 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 18, BAGE 135, 313 ) . Die Argument a- tion der Klägerin, wonach diese Annahme schon wegen der Vielzahl der unte r- schiedlichen Tätigkeiten beim Bund unzutreffend sei, verfängt nicht, da nur eine einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt wird (vgl. hierzu BAG 20. Septem - ber 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 23) . (2) Es ist auch nicht zu beanstanden , dass die Tarifvertragsparteien einen Anreiz zur kurzfristigen Rückkehr solcher Beschäftigten in den öffentlichen Dienst der Beklagten schaffen wollten , die bereits einschlägige Berufserfahrung bei de r Beklagten erworben hab en ( vgl. zu § 16 Abs. 2 TV - L : BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 48; 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 18, BAGE 135, 313 ) . (3) Schließlich haben die Tarifvertragsparteien bei der Stufenzuordnung das Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG beachtet ( vgl. hierzu zuletzt BAG 23. November 2017 - 6 AZR 33/17 - Rn. 18 ff. mwN ) . Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD - AT (Bund) aF macht es keinen Unterschied, ob die einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen befri s- teten oder unbefristeten Arbe itsverhältnis zum Bund stammt. 3. Da die Nichtberücksichtigung der bei anderen Arbeitgebern erlangten Berufserfahrung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, kann unentschieden bleiben, ob die bei der Jugendhilfe und in der Bahnhofsmission gewonnene B e- ruf serfahrung der Klägerin im tariflichen Sinne einschlä gig ist . 4. Die vo m Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Verhan dlung vor dem Senat angeregte Aussetzung de s Verfahrens war nicht veranlasst . 30 31 32 33 - 15 - 6 AZR 791/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR791.16.0 a) Eine Vorlagepflicht aus Art. 267 A bs. 3 AEUV, welche zu einer Ausse t- zung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH führen würde, be stand nicht. Die Frage des Auslands bezugs im Zusammenhang mit Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung ist durch die Rechtspr e- chung des EuGH g eklärt ( BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 29 , BAGE 158, 230 ) . Dies gilt auch b ezüglich der darges tellten Unanwendbarkeit des Unionsrechts auf national beschränkte Sachverhalte unter dem Gesicht s- punkt der Inländerdiskriminierung . b) Eine Aussetzung der Verhandl ung in analoger Anwendung von § 148 ZPO bis zur Erledigung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV in einem anderen Rechtsstreit kam nicht in Betracht ( vgl. hierzu BAG 20. Mai 2010 - 6 AZR 481/09 (A) - Rn. 4 ff. , BAGE 134, 307 ) . Ein solches Vo r- abentscheidungsersuchen existiert hier nicht. Der Hinweis des Prozessbevol l- mächtigten der Klägerin auf das Verfahren - 6 AZR 232/17 - , welches seiner Ansicht nach ein Vorabentscheidungsersuchen erforderlich macht, führt nicht weiter. Der Sen at hat hierüber noch nicht befunden. 5 . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Sieberts C. Klar 34 35 36
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