Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. September 2018 Sechster Senat - 6 AZR 836/16 - ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR836.16.0 I. Arbeitsgericht Detmold Urteil vom 24. Februar 2016 - 2 Ca 794/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 7. Juli 2016 - 8 Sa 334/16 - Entscheidungsstichwort e : Stufenzuordnung - Wiedereinstellung nach Befristung Leits a tz: Bei der Stufenzuordnung nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses, auf das der TVöD (VKA) anzuwenden ist, sind Zeiten einschlägiger B e- rufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demsel- ben Arbeitgeber jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn es jeweils zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zw i- schen den Arbeitsverhältnissen gekommen ist . § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD - B ist teilnichtig, soweit er eine uneingeschränkte Anrechnung derart erworbener einschlägiger Berufserfahrung ausschließt. ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR836.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 836/16 8 Sa 334/16 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 6. September 2018 URTEIL Schneider , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrun d der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtliche Richterin Döpfert und den ehrenamt - lichen Richter Rei delbach für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 836/16 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR836.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. Juli 2016 - 8 Sa 334/16 - teilweise aufgehoben. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 24. Februar 2016 - 2 Ca 794/15 - wird insgesamt zurückgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die tarifliche Stufenzuordnung der Klägerin. Die Klägerin war in der Zeit vom 5. August 1996 bis 31. August 2004, 13. Januar 2005 bis 16. Februar 2005, 15. August 2005 bis 31. August 2007 und vom 1. Oktober 2007 bis 31. Juli 2008 befristet als Erzieherin in einer Ki n- dertagesstätte der Beklagten tätig . Seit dem 4. August 2008 ist die Klägerin in einem zwischenzeitlich entfristeten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten wied e- rum als Erzieherin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsve r- traglicher Vereinbarung die D urchgeschriebene Fassun g des Tarifvertrag s für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Pflege - und B e- treuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitg e- berverbände (TVöD - B) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der TVöD - B in der a m 4. August 2008 geltenden Fassung lautete auszugsweise wie folgt: § 12 Eingruppierung [Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der En t- geltordnung geregelt . ] 1 2 - 3 - 6 AZR 836/16 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR836.16.0 - 4 - § 15 Tabellenentgelt (1) 1 Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabelle n- entgelt. 2 Die Höhe bestimmt sich nach der Entgel t- gruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. ... § 16 Stufen der Entgelttabelle (1) 1 Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs St u- fen. 2 Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt. (2) 1 Bei Einstellung werden die Beschäftigten der St u- fe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufse r- fahrung vorliegt. 2 Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mi ndestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; ve r- fügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Z u- ordnung zur Stufe 3. (2a) (3) 1 Die Beschäftigten erreichen - von Stufe 3 an die jeweils nächste Stufe in Abhängigkeit von ihrer Lei s- tung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten e i- ner ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5. § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen (1) (2) 1 Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils ve r- - 4 - 6 AZR 836/16 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR836.16.0 - 5 - kürzt werden. 2 Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlä n- gert werden. Protokollerklärung zu Absatz 2: 2 Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung. (3) 1 Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 stehen gleich: e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von w e- niger als einem Monat im Kalenderjahr, Die Überleitung in die ab 1. November 2009 geltenden neuen S - Ent - geltgruppen und - stufen regelt § 28a Abs. 1 und Abs. 2 TVÜ - VKA wie folgt: (1) 1 Die unter den Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD fallenden Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 und 2) werden am 1 . November 2009 in die Entgeltgruppe, in der sie nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind, übergeleitet. 2 Die St u- fenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe bestimmt sich nach Absatz 2, das der/dem Beschäftigten in der neuen Entgeltgrup pe und Stufe zustehende Entgelt nach den Absätzen 3 und 4. 3 Die Absätze 5 bis 10 bleiben unberührt. (2) 1 Die Beschäftigten werden wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ihrer Entgeltgruppe, in der sie gemäß dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind, zugeordnet: bisherige Stufe und Jahr innerhalb der Stufe neue Stufe und Jahr 2/1 2/1 2/2 2/2 3 - 5 - 6 AZR 836/16 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR836.16.0 - 6 - 5/1 4/3 5/2 4/4 5/3 5/1 5/4 5/2 5/5 5/3 Mit Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD für die B e- schäftigten im Sozial - und Erziehungsdienst zum 1. November 2009 ordnete die Beklagte die Klägerin der Entgeltgruppe S 6 Stufe 2 zu und zahlte ihr ab 1. August 2011 ein Entgelt aus der St ufe 3 und ab 1. August 2015 aus der St u- fe 4 . § 12.2 TVöD - B in der ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung, der § 52 TVöD - Besonderer Teil Pflege - und Betreuungseinrichtungen (BT - B) entspricht, lautet wie folgt: § 12.2 Eingruppierung und Entgelt d er Beschäftigten im Sozial - und Erziehungsdienst (1) 1 Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschri f- ten einschließlich Entgeltordnung richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial - und E r- ziehungsdienst nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C. 2 Sie erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 Entgelt nach der Anlage C. (2) Anstelle des § 16 gilt F olgendes: 1 Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen. 2 Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 3 Verfügt die/der Beschäfti g- te über eine einschlägige Berufserfahrung von mi n- destens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die St u- fe 2; ver fügt sie/er über eine einschlägige Berufse r- fahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 6 Die Beschä f- tigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von St u- fe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununte r- brochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgel t- 4 5 - 6 - 6 AZR 836/16 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR836.16.0 - 7 - gruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3, - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die nur eingeschränkte B e- rücksichtigung einschlägiger Berufserfahrungszeiten aus vorherigen Arbeitsve r- hältnissen verstoße gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG. § 16 Abs. 2 TVöD - B sei deswegen teilnichtig. Aufgrund der in den befristeten Arbeitsverhältnissen seit dem 5. August 1996 erworbenen Beschäftigungszeiten stehe ihr ab 1. März 2015 eine Vergütung nach der S tufe 6 zu. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie ab dem 1. März 2015 eine Vergütung nach der Vergütung s- gruppe S 6 TVöD Stufe 6 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat gemeint, die in den befristeten Arbeitsverhältnissen zurückgelegten Zeiten seien für die Stufenz u- ordnung nicht zu berücksichtigen, weil zwischen den Arbeitsverhältnissen rech t- lich relevante Unterbrechungen lägen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgeg eben. Das Landesarbeitsg e- richt hat unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klägerin ab 1. März 2015 lediglich die Stufe 4 zugebilligt. Es hat den mehr als einmonatige n Unte r- brechungszeitraum vom 17. Februar 2005 bis 14. August 2005 nach § 17 Abs . 3 Satz 1 Buchst. e TVöD als schädlich angesehen und deshalb nur die seit dem 15. August 2005 erworbenen Berufserfahrungszeiten der Stufenzuordnung in dem am 4. August 2008 begründeten Arbeitsverhältnis zugrunde gelegt. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteil s. 6 7 8 9 - 7 - 6 AZR 836/16 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR836.16.0 - 8 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. D as Urteil des Landesarbeitsgerichts war daher aufzuheben, soweit es auf die Berufung der Beklagten das Urt eil des A r- beitsgerichts teilweise abgeändert und die Klage teilweise abgewiesen hat. Die Berufung der Beklagten ist insgesamt zurückzuweisen. Das führt zur Wi e de r- herstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. I . Die Revision ist zulässig. Zu ihrer ordnungs gemäßen Begründung mü s- sen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revis i- onsgründe angege ben werden. Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfe h- ler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangri ffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen U r- teils enthalten (BAG 17. November 2016 - 6 AZR 620/15 - Rn. 17) . Diesen A n- forderungen wird die Revision noch gerecht . Sie rügt, das Landesarbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft von einer schädlichen Unterbrechung ausgegangen und habe deswegen Berufserfahrungszeiten zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die Revision nimmt demgegenüber an, dass aus Gründen des Diskriminierung s- sch utzes sämtliche Unterbrechungszeiten zwischen vorhergehenden befristeten Arbeitsverhältnissen unschädlich seien . Andernfalls verstoße § 16 Abs. 2 TVöD - B gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG. Gegenstand und Richtung des Revis i- onsangriffs werden damit klar. Das gen ügt für die Zulässigkeit der Revision (vgl. BAG 19. November 2015 - 6 AZR 559/14 - Rn. 13 , BAGE 153, 271 ) . Ob die geltend gemachte Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt, ist erst für die Begrü n- detheit der Revision von Bedeutung. II. Die Revision hat Erfol g . Die als allgemein übliches Stufenfeststellung s- begehren zulässige Klage (vgl. zuletzt BAG 16. Mai 2018 - 4 AZR 274/16 - Rn. 10 mwN; 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 22 mwN) ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin ab dem 1. März 2 015 eine Vergütung nach der Stufe 6 der Entgeltgruppe S 6 TVöD - B zu zahlen. Die in den früheren 10 11 12 - 8 - 6 AZR 836/16 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR836.16.0 - 9 - befristeten Arbeitsverhältnissen mit der Beklagten erworbenen Zeiten einschl ä- giger Berufserfahrung von elf Jahren und 1 7 Tagen waren gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV öD - B bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Die Klägerin war bei ihrer Einstellung am 4. August 2008 darum der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen. Daraus war sie gemäß § 28a Abs. 2 Satz 1 TVÜ - VKA zum 1. November 2009 in die Stufe 5/1 ihrer Entgeltgruppe überzuleiten, aus der sie jedenfalls im März 2015 in die begehrte Stufe 6 aufgestiegen war . 1. Für die Stufenzuordnung der Klägerin in dem seit dem 4. August 2008 bestehenden Arbeitsverhältnis ist im Ausgangspunkt § 16 Abs. 2 TVöD - B in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung maßgeblich. Nach Satz 1 dieser Tari f- norm wer den die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschl ä- gige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die oder der Beschäftigte über eine ei n- schlägige Berufserfa hrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVöD - B in die Stufe 2. 2. Bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 4. August 2008 handelte es sich um eine Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 TVöD - B. D as frühere Arbeitsverhältnis endete mit dem 31. Juli 2008 aufgrund seiner B e- fristung. Der Begriff der Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 TVöD - B erfasst auch die Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses nach einer rechtlichen Unterbr e- chung. Die Tarifvertragspa rteien haben nicht zwischen Neueinstellungen und Wiedereinstellungen unterschieden (vgl. für § 16 Abs. 2 TVöD - V BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 11 mwN) . 3. Die in den befristeten Arbeitsverhältnissen mit der Beklagten seit dem 5. August 1996 erwor bene Berufserfahrung von elf Jahren und 1 7 Tagen ist ein schlägig iSd. § 16 Abs. 2 TVöD - B. Die Klägerin war stets als Erzieherin in eine r Kinder tagesstätte der Beklagten tätig. Auch die Wiedereinstellung am 4. August 2008 erfolgte als Erzieherin in eine r Kinder tagesstätte und damit für eine gleichartige Tätigkeit (sog. horizontale Wiedereinstellung, vgl. hierzu und zu sog. vertikalen Wiedereinstellungen auf geringer - od er höherwertigen Ste l- len, die § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nicht unterfallen : BAG 27. April 2017 - 6 AZR 13 14 15 - 9 - 6 AZR 836/16 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR836.16.0 - 10 - 459/16 - Rn. 22 mwN ; 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 24 ff. ; zum Vo r- liegen einschlägiger Berufserfahrung vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 23 ) . Das wird von keiner der Parteien in Frage gestellt. 4. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV öD - B ist insofern teilnichtig , als d ie darin entha l- tene , auf ein bzw. drei Jahre limitierte Anerkennung einschlägiger Berufserfa h- rung gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG verstößt (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 18) . Zeiten einschlägiger Berufserf ahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber sind im Geltungsb e- reich des TVöD - B bei einer sog. horizontalen Wiedereinstellung jedenfalls dann uneingeschränkt zu berücksichtigen, wenn es zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen gekommen ist. a ) Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG müssen für befristet beschäftigte Arbei t- nehmer dieselben Zeiten wie für unbefristet beschäftigte Arb eitnehmer berüc k- sichtigt werden, wenn es sich um wiederholte Einstellungen für eine gleichwe r- tige oder gleichartige Tätigkeit handelt. Verrichten Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen identische Aufgaben wie Dauerbeschäftigte, erlangen sie die g leiche Berufserfahrung ( BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 22 mwN) . Eine Unterscheidung zwischen befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern ist nur erlaubt, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG konkre tisiert den Grundsatz der N ichtdiskrimini e- rung in § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG und stellt klar, dass ua. bei Entgeltansprüchen, die von zurückzulegenden Beschäftigungszeiten abhängen, für befristet B e- schäftigte dieselben Zeiten wie für unbefristet Beschäftigte zu berücksichtigen sind (vgl. BT - Drs. 14/4374 S . 16) . Mit § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG wird Paragraf 4 Nr. 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befrist e- te Arbeitsverträge umgesetzt, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des R a- tes vom 2 8. Juni 1999 zu der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist (Rahmenvereinbarung; vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 22 mwN) . 16 17 - 10 - 6 AZR 836/16 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR836.16.0 - 11 - b ) Die Rahmenvereinbarung, vor allem ihr Paragraf 4, soll verhindern, dass befri stete Arbeitsverhältnisse von einem Arbeitgeber benutzt werden, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zue r- kannt werden. Deshalb muss Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als Au s- druck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. EuGH 25. Juli 2018 - C - 96/17 - [Ver naza Ayovi] Rn. 22 f. mwN) . Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung ve r- langt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedl i- che Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behan d- lung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. für die st. Rspr. EuGH 25. Juli 2018 - C - 96/17 - [Vernaza Ayovi] Rn. 32 mwN) . Die in § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD - B enthaltene , auf ein bzw. drei Jahre limitierte Anerkennung einschlägiger Beruf s- erfahrung benachteiligt befristet Beschäftigte ungerechtfertigt. Eine solche U n- gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte untersagt § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG in Umsetzung von Paragraf 4 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung (vgl. für § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - V BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 23; für § 16 Abs. 3 TV - L BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 28, BAGE 144, 263) . Dabei sind entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht der Beklagten als Vergleichsgruppe nicht die nach einer Unterbrechung zum gleichen Zeitpunkt wie die Klägerin wieder eingestellten, zuvor in einem unbefristeten und durch Kündigung oder Aufheb ungsvertrag b e- endeten Arbeitsverhältnis mit der Beklag ten b eschäftigten Arbeitnehmer hera n- zuziehen . Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung und § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG als deren nationalrechtliche Umsetzungsnorm untersagen eine unterschiedliche Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei befristet Beschäftigten im Ve r- gleich zu Dauerbeschäftigten (vgl. EuGH 20. September 2018 - C - 466/17 - [Motter] Rn. 26, 28 ; 18. Oktober 2012 - C - 302/11 bis C - 305/11 - [Valenza ua.] Rn. 43 ) . Daher ist Vergleichsgruppe die Gruppe der ohne rechtliche Unterbr e- chung tätigen Dauerbeschäftigten, nicht diejenige der nach einer rechtlichen Unterbrechung wieder eingestellten, zuvor unbefristet Beschäftigten (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 29, BAGE 144, 263 , auch zur früheren, 18 19 - 11 - 6 AZR 836/16 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR836.16.0 - 12 - mi t dieser Entscheidung ausdrücklich aufgegebenen Rechtsprechung ) . Das hat der Gesetzgeber klargestellt, wenn er für befristet Beschäftigte die Anerke n- nung derselben Zeiten wie für unbefristet Beschäftigte verlangt (BT - Dr s . 14/4374 S. 16) . c) Befristet und unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, die identische oder ähnliche Aufgaben versehen, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vergleichbar. Das gilt auch hinsichtlich ihrer Berufserfahrung (zu diesem Erfordernis z um Be i- spiel EuGH 14. September 2016 - C - 596/14 - [de Diego Porras ] Rn. 40 mwN; 13. März 2014 - C - 38/13 - [Nierodzik] Rn. 30) . Der einzige Unterschied zw i- schen diesen Arbeitnehmergruppen besteht darin, dass die Rechtsbeziehung mit dem Arbeitgeber im einen Fall befristet, im anderen Fall auf Dauer angeleg t ist (vgl. EuGH 18. Oktober 2012 - C - 302/11 bis C - 305/11 - [Valenza ua.] Rn. 44 ff.; BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 24) . d) Für die nur limitierte Berücksichtigung der erworbenen Berufserfahrung in § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD - B bei den zuvor befristet beschäftigten Arbeitne h- mern gibt es keinen sachlichen Grund (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. : EuGH 20. September 2018 - C - 466/17 - [Motter] Rn. 36 ff. mwN; 25. Juli 2018 - C - 96/17 - [Vernaza Ayovi] Rn. 37 ff.; BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 25 ff. mwN ; 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 32 f. , BAGE 1 44, 263 ) , der diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigte. Zunächst oder ständig befristet Beschäftigte erlitten bei der Stufenzuordnung nur desw e- gen Nachteile, weil sie ihre Berufserfahrung in einem oder mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen erworben hätten. Die bloße Tatsache, dass nach dem n a- tionalen Recht ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden ist, kann keinen sachlichen Grund iSv. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarun g darstellen (EuGH 18. Oktober 2012 - C - 302/11 bis C - 305/11 - [Valenza ua.] Rn. 65; BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 27) . Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TVöD - B soll die gewonnene Berufserfahrung honorieren. Die Tarifvertragspa r- teien sind davon ausgegangen, dass die Beschäftigten durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und Arbeitsquantität verbessern (vgl. für den TV - L BAG 20 21 - 12 - 6 AZR 836/16 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR836.16.0 - 13 - 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 21, BAGE 148, 1 ; für den TVöD - AT (VKA) BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 28; 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 35, BAGE 137, 80) . Derselbe Gedanke liegt ersichtlich der Berücksicht i- gung einschlägiger Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung in § 16 Abs. 2 TVöD - B zugrunde (vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 19, 23) . Es spricht jedoch nichts dafür, dass die Tarifvertragsparteien die in befristeten Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung geringer gewichten wollten als die in unbefristeten Arbeitsverhältnissen erworbene. Dem steht schon entg e- gen, dass die Tarifvertragsparteien bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD - B nicht zwischen einschlägiger Berufserfahrung aus befristeten und aus unbefristeten Arbeitsverhält nissen unterscheiden. Unabhängig davon gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Pers o- nenkreis der befristet Beschäftigten entgegen dem Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 TzBfG gegenüber unbefristet Beschäftigten zurücksetzen wollten (vgl. für § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - V BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 28; für § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TV - L BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 34, BAGE 144, 263) . e) Bei Verstößen gegen die Diskriminierungsverbote des § 4 TzBfG sind die leistungsgewährenden Tarifvertragsbestimmungen auf diejenigen Personen zu erstrecken, die entgegen den Diskriminierungsverboten von den tariflichen Leistungen ausgeschlossen wurden. Das gilt jedenfalls so lange, bis die Tari f- vertragsparteien selbst ein e diskriminierungsfreie Regelung schaffen (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 18 ; auch zur Möglichkeit der zukunft s- b- ständigen Teilr egelungen bestehenden Tarifnorm BAG 18. Febru ar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 28 ff., BAGE 154 , 118 [zu § 6 Abs. 3 S atz 2 und Satz 4 TV UmBw] ) . aa ) Als leistungsgewährende Tarifvertragsbestimmung ist im vorliegenden Fall die Stufenlaufzeitregelung des § 16 Abs. 3 TVöD - B anzusehen. Dies gebi e- ten Sinn und Zweck der Diskriminierungsverbote des § 4 TzBfG. Mit diesen soll eine Gleichbehandlung zwischen befristet Beschäftigten und vergleichbaren 22 23 - 13 - 6 AZR 836/16 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR836.16.0 - 14 - Dauerbeschäftigten erreicht werden. Bei Dauerbeschäftigten führt eine unu n- terbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe entsprechend der St u- fenlaufzeitregelung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - B als Ausdruck gesteigerter Berufserfahrung von sechs Jahren oder mehr zu einem Stufenaufstieg in die Stufe 4 und höher. Ist § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD - B insoweit teilnichtig, als die darin vorgesehene limitierte Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung befri s- tet Beschäftigte im Vergleich zu Dauerbeschäftigten ungerechtfertigt benachte i- ligt, kann die von § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG sowie Paragraf 4 der Rahmenverei n- barung geforderte Gleichbehandlung nur dergestalt erfolgen, dass die Berüc k- sichtigung der über drei Jahre hinausgehenden einschlägigen Berufser fahrung nach den Vorgaben des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - B erfolgt. Dies ist in § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD - B insofern angelegt, als die dort geregelte Berücksicht i- gung einschlägiger Berufserfahrung im Umfang von bis zu drei Jahren der St u- fenaufstiegsregelung in § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - B hinsichtlich der Stufen 2 und 3 entspricht. bb ) Dem steht entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht die durch § 17 Abs. 2 TVöD - B eröffnete Möglichkeit zu leistungsabhängigen Stufenlau f- zeitverkürzungen und - verlängerungen entgegen. Diese soll insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung unterstützen (Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2 Satz 2 TVöD - B) . Sinn und Zweck der Diskriminierungsverbote des § 4 TzBfG ist demgegenüber eine Gleichbehandlung der befristet Beschäftigten mit vergleichbaren Dauerbeschäftigten. Letztere steigen in den Stufen grundsät z- lich nach Ablauf der in § 16 Abs. 3 TVöD - B festgeleg ten Zeiten auf. Diese tari f- liche Stufenlaufzeitregelung bildet in typisierender Weise die nach Vorstellung der Tarifvertragsparteien anzunehmende Entwicklung vergleichbarer Dauerb e- schäftigter ab. Deshalb sind befristet Beschäftigte bei ihrer Wiedereinstell ung durch denselben Arbeitgeber grundsätzlich der Stufe zuzuordnen, die sich aus der Staffelung in § 16 Abs. 3 TVöD - B ergibt. Die Beklagte hat allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber diese Zeiten nach § 17 Abs. 2 TVöD - B im Einzelfall leistung s- abhängig verlängern oder verkürzen kann und ihm diese Möglichkeit auch bei 24 - 14 - 6 AZR 836/16 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR836.16.0 - 15 - der Wiedereinstellung von befristet Beschäftigten offenstehen muss. Dies ist ihm jedoch entgegen der Annahme der Beklagten unge achtet der Teilnichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD - B bei Heranziehung des § 16 Abs. 3 TVöD - B als leistungsgewährende Tarifvertragsbestimmung nicht verwehrt. Vielmehr kann der Arbeitgeber, der die erforderliche Dokumentation schon im befristeten A r- beits verhältnis vorgenommen hat (zu den diesbezüglichen Anforderungen Fi e- berg in Fürst GKÖD B d. IV Stand März 2008 E § 17 Rn. 10 bis 12, 17; Breier/ Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Dezember 2017 Teil B 1 § 17 Rn. 20 ff.) , dem zuvor bei ihm befristet beschäftigten Arbeitnehmer entgege n- halten, dass ein vergleichbarer Dauerbeschäftigter (noch) nicht der seiner B e- rufserfahrung entsprechenden Stufe des § 16 Abs. 3 TVöD - B zugeordnet wo r- den wäre. D erartige erhebliche unterdurchschnittliche Leistungen der Klä gerin hat die Beklagte jedoch nicht behauptet. f ) Ab welcher Dauer eine rechtliche Unterbrechung zwischen zwei A r- beitsverhältnissen eine Berücksichtigung der im früheren Arbeitsverhältnis e r- worbenen Berufserfahrung als einschlägige Berufserfahrung ausschl ießt, ist in § 16 Abs. 2 TVöD - B nicht geregelt. Zur Lückenschließung ist entgegen der A n- sicht des Landesarbeitsgerich ts nicht auf die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. e TVöD - B abzustellen. Vielmehr ist von einer Unschädlichkeit jedenfalls immer dann auszugehen, wenn es zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen gekommen ist. aa ) Ein Rückgriff auf § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. e TVöD - B, wie ihn das Landesarbeitsgericht vorgenommen hat, entspräche nicht dem Regelungsko n- zept der Tarifv ertragsparteien des TVöD - B, das bei der Schließung einer unb e- wussten Regelungslücke im Tarifvertrag zu berücksichtigen ist. § 17 Abs. 3 TVöD - B enthä lt in einem geschlossenen System für bestimmte tatsächliche U n- terbrechungen rechtlich fortbestehender Arbeitsverhältnisse Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Berufserfahrung nur erworben werden kann, wenn der Arbeitnehmer auch tatsächlich arbeitet. Zudem füh ren nach dem Willen der T a- rifvertragsparteien erst tatsächliche Unterbrechungen von mehr als drei Jahren dazu, dass eine Zuordnung zu einer niedrigeren als der bisher inneg e habten 25 26 - 15 - 6 AZR 836/16 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR836.16.0 - 16 - Stufe erfolgt (§ 17 Abs. 3 Satz 3 TVöD - B) . Vorliegend geht es hingegen um di e Frage, bis zu welcher Dauer rechtlicher Unterbrechungen die Tarifvertragspa r- teien davon ausgehen, dass noch kein Verlust von Erfahrungswissen eintritt. bb ) Dies ist unter Heranziehung der zur Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV - L geltenden Erwägu ngen jedenfalls bei einer nicht länger als sechs Monate dauernden rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältni s- sen der Fall. (1 ) Nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV - L besteht ein zu berücksichtigendes vorheriges Arbeitsverhältni s außerhalb des Wissenschaft s- bereichs, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt. Die Tari f- vertragsparteien des TV - L haben dabei berücksichtigt, dass die einschlägige Berufserfahrung bei kurzen rechtlichen Unterbrechungen in einem neuen A r- beitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber typischerweise von Beginn an ve r- wertbar ist. Im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative haben sie den unschä d- lichen Zeitraum für den Personenkre is, der dem der Klägerin entspricht, auf sechs Monate festgelegt (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 30; 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 35, BAGE 144, 263) . (2 ) Diese Erwägungen sind auch ohne eine entsprechende Protokollerkl ä- rung auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD - B zu übertragen. Die unbewusste Regelungslücke ist dahin zu schließen, dass jedenfalls kurze rechtliche Unterbrechungen von höchstens sechs Monaten zwischen zwei A r- beitsverhältnissen ebenso wi e in der Protokolle rklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV - L nicht zu einem Verlust von Erfahrungswissen führen. Eine solche Schli e- ßung entspricht dem Regelungskonzept der Tarifvertragsparteien des TVöD - B . Diese sind ebenso wie die Tarifvertragsparteien des TV - L davon ausgegangen, dass Arbeitnehmer durch die Ausübung identischer Tätigkeiten laufend Kenn t- nisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsgüte und Arbeitsmenge verbe s- sern. Bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TVöD - B ist erworbene Beruf s- erfahrung nur zu berücksichtigen, wenn sie im Tarifsinn einschlägig und dem 27 28 29 - 16 - 6 AZR 836/16 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR836.16.0 - 17 - Arbeitnehmer daher bei seiner aktuellen Tä tigkeit nützlich ist . Ein Verlust von Erfahrungswissen ist aber jedenfalls bei einer höchstens sechsmonatigen rech t- lichen Unterbrechung aus Sicht der Tarifvertragsparteien des TVöD - B offe n- kundig nicht zu erwar ten (vgl. zu § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - V BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 31 ff. ; zu planwidrigen Regelungslücke n in Tarifve r- trägen z um Beispiel : BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 450/15 - Rn. 24; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 37 ff., BAGE 151, 263; 3 . Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 23 f.) . 5. Sofern bei der nach den vorstehenden Maßstäben vorzunehmenden n- eiben, sind diese im Rahmen des weiteren Stufenaufstiegs nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - B zu berücksichtigen. Ein and e- res Tarifverständnis verstieße gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG (BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 17 ff. mwN) . 6. Nach vorstehenden Gru ndsätzen war die Klägerin bei ihrer (Wieder - ) Einstellung am 4. August 2008 der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen. Sie hat te in den befristeten Arbeitsverhältnissen zur Beklagten seit dem 5. August 1996 insgesamt elf Jahre und 1 7 Tage einschlägige Berufserfahrung erworben. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - B erreicht ein Beschäftigter die Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, die Stufe 3 nach weiteren zwei Jahren in Stufe 2, die St u- fe 4 nach weiteren drei Jahren in Stufe 3 und schließlich die Stufe 5 nach weit e- ren vier Jahren in Stufe 4 und damit insgesamt nach zehn Jahren. Bei der Ei n- stellung d er Klägerin verblieb somit i- nem Jahr und 1 7 Tagen. Dass die Klägerin die einschlägige Berufserfahrung jedenfalls teilweise u nter der Geltung des BAT erworben hat, steht deren B e- rücksichtigung nicht entgegen. Die Klägerin ist unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG hinsichtlich ihrer Stufenzuordnung so zu stellen, wie ein vergleichbarer Dauerbeschäftigter mit einer gl eich langen Beschäftigungszeit im Regelungssystem des TVöD - B stünde. Dieser wäre nach zehn Jahren der St u- fe 5 seiner Entgeltgruppe zugeordnet gewesen . 30 31 - 17 - 6 AZR 836/16 ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR836.16.0 Bei Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TVöD für die Beschäftigten im Sozial - und Erziehungsdienst zum 1. November 2009 wies die Klägerin somit in der Stufe 5 eine Stufenlaufzeit von zwei Jahren drei Monaten und 1 4 Tagen auf. Damit war die Klägerin gemäß § 28a Abs. 2 Satz 1 TVÜ - VKA zu diesem Zei t- punkt aus der Stufe 5/3 (Stufe 5 und angebrochenes drittes Jah r der Stufe n- laufzeit) in die Stufe 5/1 (Stufe 5 und angebrochenes erstes Jahr der Stufe n- laufzeit) überzuleiten. Dabei war die in der bisherigen Stufe unterhalb eines vo l- len Jahres zurückgelegte Zeit - im Falle der Klägerin drei Monate und 14 Tage - für den Aufstieg in das nächste Jahr der Stufenlaufzeit bzw. in eine höhere St u- fe zu berücksichtigen (§ 28a Abs. 2 Satz 9 TVÜ - VKA) . Der weitere Stufenau f- stieg richtet sich nach § 12.2 Abs. 2 TVöD - B (§ 28a Abs. 2 Satz 10 TVÜ - VKA) , wobei die Beschäftigten das Tabel lenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an erhalten, in dem die nächste Stufe erreicht wird (§ 17 Abs. 1 TVöD - B) . Damit stieg die Klägerin nach weiteren 56 Monaten in die Stufe 6 i h- rer Entgeltgruppe auf und hatte jedenfalls ab März 2015 Anspr uch auf Entgelt nach der Stufe 6 der Entgeltgruppe S 6. III. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO) . Spelge Krumbiegel Heinkel D. Reidelbach Döpfert 32 33
Full & Egal Universal Law Academy