Bundesarbeitsgericht Urteil vom 3. Juli 2014 Sechster Senat - 6 AZR 1067/12 - I. Arbeitsgericht Neubrandenburg Urteil vom 23. März 2012 - 1 Ca 901/11 - II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Urteil vom 26. September 2012 - 2 Sa 103/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Stufenzuordnung bei Höhergruppierung im Anschluss an eine vorüberg e- hende Übertragung derselben höherwertigen Tätigkeit Bestimmungen: GG Art. 1; TVöD - AT § 14 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, § 16 (VKA) Abs. 2 Satz 2, Satz 3, Abs. 3 Satz 1 , § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f, Abs. 4 Satz 1, Satz 2, Satz 4 Leitsätze: 1. Die vor einer Höhergruppierung zurückgelegten Zeiten werden auf die Stufenlau fzeit in der höheren Entgeltgruppe auch dann nicht angerechnet, wenn zuvor dieselbe Tätigkeit als höherwertige Tätigkeit iSv. § 14 TVöD AT vorübergehend verrichtet wurde. 2. Vor der Höhergruppierung geleistete Zulagen finden bei der Stufenz u- ordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD - AT keine Berücksichtigung. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 1067/12 2 Sa 103/12 Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 3. Juli 2014 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter a m Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtliche Ric h- terin Lorenz und den ehrenamtlichen Richter Geyer für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 1067/12 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Mecklenburg - Vorpommern vom 26. September 2012 - 2 Sa 1 03/12 - wird zurückgewi e- sen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die tarifgerechte Stufenzuordnung des Kl ä- gers nach einer Höhergruppierung. Der Kläger war seit dem 25. Februar 1999 bei der Stadt N beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach den Bestimmungen des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - ( BAT - O ) vom 10. Dezember 1990 in der jeweils geltenden Fassung . Die dam a- lige Arbeitgeberin bezahlte den Kläge r seit dem 8. Februar 2001 nach Verg ü- tungsgruppe Vc BAT - O. Seit dem 1. Januar 2005 ist der Kläger als Arbeitsve r- - Tore - Job - (ARGE) tätig. Hierfür erhielt er eine persönliche Zulage gemäß § 24 BAT - O, da es s ich um eine höherwertige Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vb BAT - O handelte. Zum 1. Oktober 2005 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 in der für die Mitglieder der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ( VKA ) geltenden Fassung übergeleitet. Ausgehend von der Eingruppierung in die Ve r- gütungsgruppe Vc BAT - O wurde der Kläger der Entgeltgruppe 8 TVöD (VKA) in Stufe 2 zugeordnet. Da die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers der Entgeltgru p- pe 9 TVöD (VKA) entspricht, wurde dem Kläger nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - VKA) vom 1 2 3 - 3 - 6 AZR 1067/12 - 4 - 13. September 2005 eine Zulage weg en der Fortführung einer vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit bis zum 30. September 2007 gezahlt. Ab dem 1. Oktober 2007 leistete die damalige Arbeitgeberin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - VKA iVm. § 14 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 TVöD - AT hierfür eine Zulage in Höhe von 4,5 vH des individuellen Tabellenentgelts des Klägers. Seit diesem Zeitpunkt wurde der Kläger zudem nach Stufe 3 der Entgeltgruppe 8 TVöD (VKA) vergütet. Mit einem zuletzt vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern ( - 1 Sa 201 /08 - ) geführten Rechtsstreit hatte der Kläger die Ve r- gütung nach Entgeltgruppe 9 TVöD ( VKA ) ab dem 1. Oktober 2007 entspr e- chend seiner Tätigkeit als Arbeitsvermittler begehrt. Die Klage wurde rechtskrä f- tig abgewiesen, weil es sich hierbei nur um eine vorü bergehend übertragene höherwertige Tätigkeit handle. Seit dem 1. Oktober 2010 erhielt der Kläger Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 8 TVöD (VKA) zuzüglich der persönlichen Zulage gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD - AT. Am 10. August 2011 vereinbarte er mi t der damaligen Arbeitgeberin rückwirkend ab 1. Januar 2011 die Eingruppierung in die Entgel t- grup pe 9 TVöD (VKA). Die Arbeitgeberin informierte ihn mit Schreiben vom 22. August 2011 , dass er ab dem 1. Januar 2011 nach Stufe 3 der Entgeltgru p- pe 9 TVöD (VKA) ohne Zulage bezahlt werde. Für die Zeit bis zum 31. Juli 2011 belief sich diese neue Vergütung auf 2.654,40 Euro brutto monatlich. Demg e- genüber hätte die Vergütung nach Entgeltgruppe 8 in Stufe 4 TVöD (VKA) in diesem Zeitraum 2.568,08 Euro brutto betragen . Hinzu wäre die persönliche Zulage in Höhe von 115,56 Euro brutto monatlich gekommen. Seine Gesam t- bezüge hätten sich somit auf 2.683,64 Euro brutto monatlich belaufen. Der Kl ä- ger hatte folglich ab dem 1. Januar 2011 zunächst eine Einbuße von 29,24 Euro br utto monatlich hinzunehmen. Zum 4. September 2011 ging sein Arbeitsverhältnis nach § 27 des Gesetzes zur Neuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg - Vorpommern (LNOG M - V) vom 12. Juli 2010 auf den beklagten 4 5 6 - 4 - 6 AZR 1067/12 - 5 - Landkreis über. Mi t seiner Klage hat der Kläger die Feststellung der Verg ü- tungspflicht des Beklagten nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) ab dem 1. Januar 2011 verlangt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass zum 1. Januar 2011 keine Höhergruppierung erfolgt se i, sondern erstmals seit Aufnahme der Tätigkeit als Arbeitsvermittler die tarifgerechte Eingruppierung. Maßgeblich für die Stufenz u- ordnung sei die ausgeübte Tätigkeit. Dies komme in § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD - AT (VKA) zum Ausdruck. § 16 TVöD - AT (VKA) rege lt die Stufenzuor d- nung in der seit 1. Januar 2010 geltenden Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 5 vom 27. Februar 2010 auszugsweise wie folgt: § 16 Stufen der Entgelttabelle (VKA) ... (2) 1 Bei Einstellung werden die Beschäftigten der St u- fe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufse r- fahrung vorliegt. 2 Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; ve r- fügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahru ng von mindestens drei Jahren , erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Z u- ordnung zur Stufe 3. 3 Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätig keit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorg e- sehene Tätigkeit förderlich ist. (3) 1 Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste St u- fe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben En t- geltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, 7 - 5 - 6 AZR 1067/12 - 6 - Da er seit dem 1. Januar 2005 die Tätigkeit als Arbeitsvermittler aus - übe, habe er zum 1. Januar 2011 die Stufenlaufzeit für die Zuordnung zur St u- fe 4 der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - AT (VKA) erfüllt. Selbst bei Annahme einer nur vorübergehenden Übertragung einer h ö- herwertigen Tätigkeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 müsse diese Zeit nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f TVöD - AT, wonach Zeiten der v o- rübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit den Zeiten einer u n- unterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - AT (VKA) gleich stehen, berücksichtigt werden. Anderenfalls käme es zu einer mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung bzgl. Arbeitsvermit t- lern , deren Arbeitsverhältnis nach einer Unterbrechung neu begründet wurde. In einem solchen Fall würde es sich um eine Neueinstellung handeln. Die ei n- schlägige Berufserfahrung fände nach § 16 Abs. 2 TVöD - AT (VKA) Berücksic h- tigung. Dies hätte zur Konsequenz, dass ein kurzzeitig ausgeschiedener Koll e- ge bei einer Wiedereinstellung Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) erhalte n würde . Er (der Kläger) müsse demgegenü ber sogar eine Entgeltreduzierung hinnehmen, da die persönliche Zulage bei Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD ( VKA ) entfalle. Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Januar 2011 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD (VKA) zu zahlen. Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vo r- getragen, dass es sich bei der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 um e ine Höhergruppierung handle. Die Stufenzuordnung richte sich folglich nach § 17 Abs. 4 TVöD - AT und nicht nach den für Einstellungen geltenden Regelungen des § 16 Abs. 2 TVöD - AT (VKA). § 17 Abs. 4 TVöD - AT lautet in der vom 1. Januar 2010 bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 5 vom 27. Februar 2010 auszugsweise wie folgt: 8 9 10 - 6 - 6 AZR 1067/12 - 7 - (4) 1 Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeor d- net, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabelle n- entgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. 2 Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem de r- zeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 ab 1. Januar 2010 weniger als 50 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 80 E uro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden St u- fenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrag e s einen Garantiebetrag von monatlich 50 Euro (Entgeltgru p- pen 1 bis 8) bzw. 80 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15). ... 4 Di e Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Höhergruppierung beginne demnach die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe neu zu laufen. Die mit dem Stufenaufstieg honorierte Berufserfahrung während der Stufenlaufzeit beziehe sich nach § 16 Abs. 3 TVöD - AT (VKA) nur auf die Tätigkeit inn erhalb derselben Entgeltgruppe. Zeiten der Ausübung einer vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit wü r- den im Fall einer späteren dauerhaften Übertragung und einer entsprechenden Höhergruppierung nicht auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgelt gruppe a n- gerechnet. Die durch die Ausübung einer solchen Tätigkeit gewonnene Beruf s- erfahrung werde nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f TVöD - AT bei der Stufenlau f- zeit nur innerhalb der niedrigeren Entgeltgruppe berücksichtigt. Der damit e r- möglichte Stufenaufs tieg führe aber bei der Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD - AT zu einer höheren Stufenzuordnung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und die R e- vis ion zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. 11 12 - 7 - 6 AZR 1067/12 - 8 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ve r- gütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) seit dem 1. Januar 2011. I. Ein A nspruch des Klägers auf die erstrebte Stufenzuordnung ergibt sich nicht aus § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - AT (VKA) iVm. § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f TVöD - AT. Dies würde den Beginn der Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) mit Aufnahme der Tätigkeit als Arbeitsvermittler zum 1. Januar 2005 voraussetzen. Nach der bei Höhergruppierungen maßgeblichen Spezia l- regelung des § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD - AT begann die Stufenlaufzeit in der h ö- heren Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) jedoch erst m it dem Tag der Höhergruppi e- rung, das heißt mit dem 1. Januar 2011. 1. Bei Höhergruppierungen im Rahmen des TVöD (VKA) erfolgt die St u- fenzuordnung bislang nicht stufengleich, sondern orientiert sich an der Höhe des bisherigen Entgelts (zu den Verhandlunge n der Tarif vertrags parteien über eine stufengleiche Höhergruppierung vgl. das sog. 21 . Oktober 2013) . Gewährleistet wird lediglich ein Mindestmehrverdienst in Höhe des Garantiebetrags gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD - AT . Die in der unt e- ren Entgeltgruppe erworbene, in der Stufenzuordnung dokumentierte Berufse r- fahrung wird nicht berücksichtigt. Die Stufen sind auf die jeweilige Entgeltgru p- pe bezogen. N ur die in dieser Entgeltgruppe gewonnene Berufserfahrung wird durch den Aufstieg in den Stufen honoriert. Deshalb wird bei einer Höhergru p- pierung die Stufe nach den Regeln des § 17 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 TVöD - AT neu ermittelt und deshalb beginnt gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD - AT die St u- fenlaufzeit in der so ermittelten Stufe neu zu laufen. Die Berufserfahrung, die der höhergruppierte Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe erworben hat, spielt für die neue Tätigkeit keine Rolle mehr, sie wird nach dem Konzept der Tarifvertragspartei en deshalb in der höheren Entgeltgruppe in der Stufe, der der 13 14 15 - 8 - 6 AZR 1067/12 - 9 - der Tarifvertragsparteien hat der höhergruppierte Beschäftigte keine Berufse r- fahrung, die ihm in der Entgeltstufe, de r er nach seiner Höhergruppierung z u- geordnet worden ist, noch zugutekommen könnte. Er muss deshalb in dieser Stufe grundsätzlich erst die volle Laufzeit durchmessen, um in ihr die von den Tarifvertragsparteien für den Stufenaufstieg in der höheren Entgeltg ruppe v o- rausgesetzte Berufserfahrung zu gewinnen, so dass die von den Tarifvertrag s- parteien bei typisierender Betrachtung angenommene Verbesserung seiner A r- beitsleistung nach Qualität und Quantität eintritt ( B AG 20. September 2012 - 6 AZR 2 11/11 - Rn. 18; 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 35 , BAGE 137, 80 ; vgl. für Höhergruppierungen nach dem TV - V BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 27 ; zum TV - L vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 21 ) . 2. Die vor der Höhergruppierung zurückgelegten Zeiten werden auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe auch dann nicht angerechnet, wenn zuvor dieselbe Tätigkeit als höherwertige Tätigkeit iSv. § 14 TVöD - AT vorübe r- gehend verrichtet und deshalb mit e iner persönlichen Zulage vergütet wurde (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand September 2012 Teil B 1 § 17 Rn. 87) . a) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD - AT b e- ginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe ausnahmslos erst mit dem Tag der Höhergruppierung und folglich auch in dem Fall, da s s ein Beschäftigter vor der Höhergruppierung dieselbe Tätigkeit im Rahmen der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit verrichtet hat (vgl. BAG 26. Juli 2012 - 6 AZR 701/1 0 - Rn. 27) . In dieser Konstellation hat der höhergruppierte Beschäftige zwar B e- rufserfahrung, die i hm nach der Höhergruppierung zug utekommt. Die Tarifve r- tragsparteien haben hierfür aber keine Sonderregelung geschaffen. 16 17 - 9 - 6 AZR 1067/12 - 10 - b) In systematischer Hinsicht ist dies bezogen auf die tarifliche Unte r- scheidung zwischen einer Höhergruppierung und einer vorübergehenden Übe r- tragung einer höherwertigen Tätigkeit konsequent. Der TVöD versteht unter einer Höhergruppierung die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten ei ner h ö- heren Entgeltgruppe. Wird dem Beschäftigten demgegenüber nur vorüberg e- hend eine höherwertige Tätigkeit übertragen und eine Zulage gemäß § 14 TVöD - AT gezahlt, liegt keine Höhergruppierung i m Sinne des tariflichen B e- griffsverständnisses vor. Der Beschä ftigte bleibt im Fall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit der Entgeltgruppe zugehörig, in die er eingruppiert ist. Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Täti g- keit führt nur zum Anspruch auf die persönliche Zulage nach § 14 TVöD - AT (vgl. BAG 26. Juli 2012 - 6 AZR 701/10 - Rn. 19; 27. Juli 2011 - 10 AZR 484/10 - Rn. 20; zum BAT vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 474/04 - Rn. 17, BAGE 116, 319 ) . c) § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f TVöD - AT betrifft nur die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe und kommt bei der Stufenzuordnung im Rahmen einer Höhergruppierung nicht zu r Anwendung. Die Tarifnorm bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf die Gleichstellung bestimmter Zeiten bezü g- lich der Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 4 Satz 1 TVöD - AT (Bund) bzw. § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - AT (VKA) und ergänzt diese Vorschrift en ( vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 18 ) . § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - AT (VKA) Dies ist bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit die dadurch unveränderte ( niedrigere ) Entgeltgruppe ( vgl. zu § 16 Abs. 3 TV - L BAG 27. Juli 2011 - 10 AZR 484/10 - Rn. 20). Die Stufenzuordnung bei der Eingru p- pierung in eine höhere Entgeltgruppe wird demgegenüber durch § 17 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 TVöD - AT bestimmt. Die mit der Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD - AT in Gang gesetzte Stufenlaufzeit i n der höheren Entgel t- gruppe bemisst sich dann wiederum nach den Vorgaben des § 16 Abs. 3 TVöD - AT (VKA) und des § 17 Abs. 1 bis 3 TVöD - AT. 18 19 - 10 - 6 AZR 1067/12 - 11 - 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen bleibt die Tätigkeit des Klägers als Arbeitsvermittler in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 bei der Stufenzuordnung in der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) unberücksichtigt. Der Kläger wurde seit der Überleitung in den TVöD (VKA) nach Entgeltgruppe 8 TVöD (VKA) vergütet. Hinsichtlich der Zeit ab dem 1. Oktober 2007 hat d as Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern im Verfahren - 1 Sa 201/08 - rechtskräftig entschieden, dass dem Kläger keine Vergütung nach Entgeltgru p- pe 9 TVöD ( VKA) zusteht , da ihm die Tätigkeit als Arbeitsvermittler nur v o- rübergehend als höherwertige T ätigkeit übertragen wurde. Hieran ist der Senat gebunden ( § 322 Abs. 1 ZPO ) . Es ist daher ohne Belang, dass der Kläger u n- verändert davon ausgeht, dass seine Tätigkeit als Arbeitsvermittler schon seit diesem Zeitpunkt nach Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) zu vergüten gewesen w ä- re. II. Der Kläger kann die begehrte Stufenzuordnung auch nicht nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD - AT verlangen. 1. Da nach werden Beschäftigte bei einer Höhergruppierung derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tab ellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Etwaige Zulagen finden hierbei keine Berüc k- sichtigung (Fieberg in Fürst GKÖ D B d. IV Stand Juli 2013 E § 17 Rn. 46a; Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl . Teil 8 Rn. 58) . § 17 Ab s. 4 Satz 1 TVöD - l- die bisherige Gesamtvergütung an (vgl. Felix in Bep ler/ Böhle/Meerkamp/Stöhr TVöD Stand Juli 2013 § 17 TVöD - AT Rn. 56c) . Dies ist sprachlich eindeutig und entspri ch t der Terminologie des TVöD (vgl. § 15 Abs. 1 TVöD - AT) . 2. Eine Zuordnung zur Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) käme für den Kläger nur in Betracht, wenn nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD - AT neben dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 8 in Stufe 4 TVöD ( VKA) i n Höhe von 2.568,08 Euro brutto auch noch die gemäß § 14 TVöD - AT gezahlte persönliche Zulage von 115,56 Euro brutto zu berücksichtigen wäre. Die Gesamtbezüge 20 21 22 23 - 11 - 6 AZR 1067/12 - 12 - des Klägers hätten sich damit zum Stichtag 1. Januar 2011 - bei Berücksicht i- gung der zu dies em Tag anfallenden Tariferhöhung - auf 2.683,64 Euro brutto belaufen , was die Zuordnung zur Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) zur Folge gehabt hätte, da die Stufe 3 nur mit einem Tabellenentgelt von 2.654,40 Euro brutto vergütet wurde. Die Zulage ist aber - wie dargelegt - nicht zu berücksichtigen. Damit war die Zuord nung zur Stufe 3 der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) zutreffend. III. Die bei einer Höhergruppierung durch den Wegfall der Zulage ausg e- löste zeitweilige Verringerung der Vergütung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifvertragsparteien haben bei dies er Ausgestaltung der Stufenzuor d- nung den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten . 1. Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmi t- telbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die A rbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verwe i- gern, die zu gleichheits - und sachwidrigen Differenzierungen führen und de s- halb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbstä n- digen Grundrechtsträgern allerdi ngs aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG g e- schützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen In teressen liegt die Einschätzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 43; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 58) . 2. Es gi bt keinen allgemeinen Grund satz , nach dem Höhergruppierungen stets und sofort einen Vergütungsvorteil mit sich bringen müssten (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 22; 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 43) . Dessen ungeachtet vermeidet § 17 Abs. 4 TVöD - AT den im Stufenz u- ordnungssystem des TVöD - AT bei Höhergruppierungen angelegten regelmäß i- gen Entgeltverlust mit zwei unterschiedlichen Ansätzen: Der Beschäftigte ist 24 25 26 - 12 - 6 AZR 1067/12 - 13 - mindestens der Stufe 2 zuzuordnen. Darüber hinaus erfolgt die Stufenzuor d- nung betrags bezogen. Die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD - AT hat d a- mit besitzstandswahrenden Charakter. Zusätzlich stellt § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD - AT durch Garantiebeträge einen Mindestentgeltgewinn hinsichtlich des Tabellenentgelts sicher (vgl. zu § 17 Abs. 4 TV - L BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 22) . 3. § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD - AT schützt allerdings nicht vor einem zeitwe i- ligen Einkommensverlust wegen Wegfalls der Zulage nach § 14 TVöD - AT. Es handelt sich nach der Tarifsystematik hierbei aber nur um einen vorübergehe n- den und geringfügigen Entgeltnachteil, der langfristig bei typisierender Betrac h- tung durch den weiteren Aufstieg in den Stufen der höheren Entgeltgruppe oder den weiteren Aufstieg in noch höhere Entgeltgruppen nicht nur ausgeglichen wi rd, sondern zu einem höheren Verdienst als ohne Höhergruppierung führt. Ein derartiger Nachteil ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 46; 13. August 2009 - 6 AZR 244/08 - Rn. 32) . Die Tarifautonomie schließt auch die Befugnis der Tarifvertragsparteien zu Entgel t- regelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 45) . Ein solcher Fall mag vorliegen, wenn die Tätigkeit des Beschäftigten vor und nach der Höhergruppierung identisch ist und dennoch ein zeitweiliger Einko m- mensverlust zu verzeichnen ist . Die Tarifvertragsparteien mussten deshalb aber die Konstellation der Höhergruppierung wegen dauerhafter Übertragung der bereits vorher ausgeübten Tätigkeit nicht gesondert regeln. 4 . Auch der von der Revision vorgenommene Vergleich mit der Wiede r- einstellung eines vormals mit derselben Tätigkeit befassten Beschäftigten zeigt keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG auf. In einem solc hen Fall wäre keine Zuordnung zur Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) zwingend. a) Den Tarifvertragsparteien ist es grundsätzlich freigestellt zu bestimmen, welche Zeiten welcher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 42, BAGE 124, 240) . 27 28 29 - 13 - 6 AZR 1067/12 - 14 - Art. 3 Abs. 1 GG untersagt jedoch einen gleichheitswidrigen Begünstigung s- ausschluss, mit dem ein Personenkreis begünstigt und ein anderer Persone n- kreis von der Begünstigung ausgenommen wird (vgl. BVer fG 10. Juli 2012 - 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11 - Rn. 21, BVerfGE 132, 72; 2 1. Juli 2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - Rn. 78, BVerfGE 126, 400; BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 16; 16. Dezember 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 19) . Verfassungsrechtlich erheblich ist aber nur die Ungleichb e- handlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Mer k- male zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hi nreichend gleich anzus e- hen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 44; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 59) . b) Die vom Kläger angenommene Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben, weil keine vergleich baren Sachverhalte vorliegen würden. Eine Wiedereinstellung würde sich ebenso wie eine erstmalige Einstellung nach § 16 Abs. 2 und Abs. 2a TVöD - AT (VKA) richten (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 1 7; 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 9 f. ) . Nach dem in di e- sen Vorschriften und § 17 Abs. 4 TVöD - AT zum Ausdruck kommen d en Konzept der Tarifvertragsparteien folgt die Stufenzuordnung neu eingestellter Arbei t- nehmer grundsätzlich anderen Regeln und beruht auf anderen Voraussetzu n- gen und Grundannahmen als die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen ( vgl. zu § 16 TVöD (Bund) BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 17 ) . Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt im System der Stufenzuordnung des TVöD - AT eine Zäsur dar. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss ein neuer Arbeitsvertrag mit neuem Vertragsinhalt geschlossen werden. Die bereits erworbene Berufserfahrung findet bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TVöD - AT (VKA) nur Berücksichtigung , wenn sie dem Beschäftigten bei seiner aktuellen Tätigkeit von Nutzen ist. Bei Höhergruppierungen haben die Tarifvertragsparteien typisierend angenommen, dass dies nicht der Fall ist. Nur bei Neueinstellungen kommt die Berücksichtigung von Berufserfahrung übe r- haupt in Betracht. Dieses Konzept ist von der Einschätzungs prärogative der 30 - 14 - 6 AZR 1067/12 - 15 - Tarifvertragsparteien gedeckt ( vgl. zu § 16 Abs. 2 TV - L BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 21 ff.; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 66; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 3 4 f. ; zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TV - V vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 46 ) . Die Tarifvertragsparteien dur f- ten außerdem einen Anreiz zur Rückkehr solcher Beschäftigten in den öffentl i- chen Dienst schaffen, die bereits einschlägige Berufserfahrung beim selben öffentlichen Arbeitgeber erworben hatten ( vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 18 , BAGE 135, 313 ) . c ) Zudem ist die Annahme der Revision, wonach ein ehemaliger Arbeit s- vermittler bei einer Wiedereinstellung zwingend nach Stufe 4 der Entgeltgru p- pe 9 TVöD (VKA) zu vergüten wäre, unzutreffend . aa) Dabei ist mit der Revision davon auszugehen, dass ein ehemaliger A r- beitsvermittler bei Wiedereinstellung als Arbeitsvermittler wegen der im Wesen t- lichen unveränderten Fortsetzung seiner früheren Tätigkeit über eine einschl ä- gige Berufserfahrung iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD - AT (VKA) verfügt. bb) Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 TVöD - AT (VKA) erfolgt jedoch bei Einstellung nach dem 31. Stufe 3, wenn eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei J ahren vorliegt. Es ist umstritten, ob es sich bei der Zuordnung zur Stufe 3 um eine Obergrenze handelt und eine höhere Stufenzuordnung ausschließlich im Ra h- - oder ob eine Abweichung in beide Richtungen erfolgen kann (vgl. zum Streitstand BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 49 ) . jedenfalls , dass bei entsprechender einschlägiger Berufserfahrung der Arbeitgeber typ i- scherweise die Zuordnung zur Stufe 3 vorzunehmen un d nur zu beurteilen hat, ob ein atypischer Fall vorliegt, der eine Abweichung von der Regelzuordnung zur Stufe 3 rechtfertigt ( vgl. zu § 16 Abs. 3 Satz 2 TVöD - AT (Bund) BVerwG 7. März 2011 - 6 P 15.10 - Rn. 41 ) . Eine automatische Zuordnung eines wi e- dereingestellten Arbeitsvermittlers zur Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) 31 32 33 - 15 - 6 AZR 1067/12 lässt sich aus § 16 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 TVöD - AT (VKA) jedenfalls nicht able i- ten. cc) Gleiches gilt für die Stufenzuordn ung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD - AT (VKA) und § 16 Abs. 2a TVöD - AT (VKA). Hierbei handelt es sich um Kann - Bestimmungen, die erst bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen zum Tragen kommen und dem öffentlichen Arbeitgeber einen Ermessensspie l- rau m einräumen (vgl. zu § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L BAG 5. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 18; 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 17) . IV. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen R e- vision zu tragen. Fischermeier Spelge Krumbiegel Lorenz M. Geyer 34 35
Full & Egal Universal Law Academy