Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Dezember 2017 Sechster Senat - 6 AZR 790/16 - ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR790.16.0 I. Arbeitsgericht Hannover - 10 Ca 468/15 E - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 19. September 2016 - 12 Sa 353/16 E - Entscheidungsstichwort : Stufenzuordnung bei Überleitung in die Entgeltordnung zum TV - L ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR790.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 790/16 12 Sa 353/16 E Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Dezember 2017 URTEIL Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsklagendes Land, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamt - lichen Richter Jostes und Reidelbach für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 790/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR790.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. September 2016 - 12 Sa 353/16 E - aufgehoben. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Hannover vom 23. Februar 2016 - 10 Ca 468/15 E - wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die tarifliche Stufenzuordnung des Klägers. Der Kläger ist staatlich geprüfter Techniker und war vom 1. Mai 2010 bis zum 31. August 2016 bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeit s- verhältnis der Parteien fand en der Tarifvertrag für den ö ffentlichen Dienst der Länder (TV - L) sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Länder) A n- wendung. Gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ - Länder galt die Vergütungsordnung des Bundes - Angestelltentarifvertrags (BAT) über den 31. Oktober 2006 hinaus bis zum 31. Dezember 2011. Der Kläger war anfangs nach § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ - Länder in Ve r- bindung mit Anlage 4 Teil A TVÜ - Länder in die Entgel tgruppe 8 TV - L eingru p- piert. Dies entsprach nach Teil II Abschn. L (Angestellte in technischen Berufen) Unterabschn. I (Techniker) der Anlage 1a zum BAT der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 BAT . Seit dem 1. Mai 2011 wurde er nach Stufe 2 der Entgel t- gruppe 8 TV - L vergütet. Zum 1. Januar 2012 trat die Entgeltordnung zum TV - L als dessen Anl a- ge A in Kraft . § 29 a TVÜ - L änder regelt die Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TV - L auszugsweise wie folgt: 1 2 3 4 - 3 - 6 AZR 790/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR790.16.0 - 4 - 1 Für in den TV - L übergeleitet e und für zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 neu eingestellte Beschäftigte gelten für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2012 die §§ 12 , 13 TV - L sowie die Entgeltordnung zum TV - L. 2 Hängt die Eingruppi e- rung nach den §§ 12 , 13 TV - L von de r Zeit einer T ä- tigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Januar 2012 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Entgel t- ordnung zum TV - L bereits seit dem Beginn des A r- beitsverhältnisses gegolten hätte. (2) 1 I n den TV - L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Beschäftigte, - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsve r- bandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht, und - die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsb e- reich des TV - L fallen, sind - jedoch unter Beibehaltung der bisherigen En t- geltgruppe für die Dauer der unverändert ausz u- übenden Tätigkeit - zum 1. Januar 2012 in die En t- geltordnung zum TV - L übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. 2 Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV - L besondere Stufe n- regelungen nach den Anlagen 2, 4 oder 5 geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert (3) 1 Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung zum TV - L eine höhere En t- geltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV - L ergibt. 2 Die Stufenzuordnung in der höheren Entgel t- gruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhe r- gruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV - L). 3 War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der St u- fe 1 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der h öheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerec h- (4) 1 Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2012 gestellt werden (Au s- schlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück; nach dem Inkra fttreten der Entgeltordnung zum TV - L eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in - 4 - 6 AZR 790/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR790.16.0 - 5 - der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufe n- zuordnung nach Abs atz 3 Satz 2 und 3 unberüc k- sichtigt. Die Entgeltordnung zum TV - L lautet auszugsweise wie folgt: Teil II. Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäft i- gungsgruppen 22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen 22.2 Techniker Entgeltgruppe 9 2. Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die selbständig tätig sind. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe Der Kläger beantragte gemäß § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ - Länder die Ei n- gruppierung nach § 12 TV - L. Mit Schreiben vom 15. August 2012 teilte ihm das beklagte Land seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 Stufe 2 TV - L rückwirkend zum 1. Januar 2012 mit. Dementsprechend wurde der Kläger bei unveränderter Tätigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses verg ü- tet. Das beklagte Land stellte i n den Jahr en 2013 und 2014 s taatlich g e- prü f te Techniker ein, die aufgrund der Anerkennung ihrer bei anderen Arbeitg e- bern erworbenen einschlägigen Berufserfahrung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L schon mit Beginn des Arbeitsverhältnisses nach Entgeltgruppe 9 Fal l- gruppe 2 Stufe 3 TV - L ve rgütet wurden. Auf eine Berücksichtigung der vorher i- gen beruflichen Tätigkeit dieser Beschäftigten nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L 5 6 7 - 5 - 6 AZR 790/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR790.16.0 - 6 - oder eine Vorweggewährung nach § 16 Abs. 5 TV - L hat sich das beklagte Land nicht berufen. Mit Schrei ben seines Prozessbevollmäc htigten vom 17. Juni 2015 fo r- derte der Kläger für die Zeit ab dem 1. Dezember 2014 ebenfalls eine Verg ü- tung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TV - L . Da s beklagte Land lehnte dies ab. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt. D ie von dem beklagten Land vorgenommene Stufenzuordnung entspreche zwar den tarifl i- chen Vorgaben, sie verstoße jedoch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Er sei ohne Rechtfertigung schlechtergestellt als die nach ihm bei derselben Behörde eingestellten Techniker. Diese hätten für dieselbe Tätigkeit eine höhere Vergütung erhalten, obwohl sie kürzer beschäftigt gewesen seien. Eine solche Benachteiligung überschreite den Gestaltungsspielraum der Tari f- vertragsparteien. Diese hätten nicht bedach t, dass sich zwischen Angehörigen der Gruppe der durchgehend bei einem Arbeitgeber Beschäftigten und der Gruppe der neu eingestellten Arbeitnehmer mit einschlägiger Berufserfahrung Ungleichbehandlungen ergeben. Er habe deshalb Anspruch auf eine Vergütung i n gleicher Höhe wie die neu eingestellten Techniker . Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. August 2016 schulde die Beklagte ein Diff e- renzentgelt von insgesamt 2.922,99 Euro brutto. Der Kläger hat daher beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 2.922,99 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Der Kläger habe die ihm tariflich zustehende Vergütung erhalten. Die Tarifvertragsparteien hätten mit der unterschiedlichen Ausgestaltung der Stufenzuordnung bei der Überle i- tung in die Entgeltordnung zum TV - L und bei Neueinstellungen ihren Gesta l- tungsspielraum nicht überschritten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . Auf die Berufung des Kläge rs hat das Landesarbeitsgericht das beklagte Land antragsgemäß veru r- teilt . Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. 8 9 10 11 12 - 6 - 6 AZR 790/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR790.16.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. D as Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert und der Klage stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TV - L für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. August 20 16 . I . Die Klage ist unbegründet. 1. D er Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 29 a Abs. 3 Satz 2 TVÜ - Länder iVm. § 17 Abs. 4 TV - L der Stufe 2 der Entgeltgruppe 9 TV - L zugeordnet . Den sich daraus ergebenden Vergütungsanspruch hat das bekla g- te Land unstreitig erfüllt. a) Die Tarifvertragsparteien haben mit § 29a TVÜ - Länder eine umfasse n- de Regelung der Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TV - L vorgenommen. Die Stufenzuordnung wurde dabei durch § 29a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 S atz 2 und Satz 3 sowie Abs. 5 TVÜ - Länder detailliert ausgestaltet (BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 603/15 - Rn. 27) . Hat ein Beschäftigter , dessen Entgeltgruppe bei unveränderter Tätigkeit gemäß § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder beibehalten worden wäre, den Antrag auf Eingruppierung in eine sich aus der En tgeltordnung zum TV - L ergebende höhere Entgeltgruppe nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ - Länder gestellt (vgl. hierzu BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 457/15 - Rn. 40) , richtet sich die Stufenzuordnung in de r höheren En t- geltgruppe gem äß § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ - Länder nach den Regelungen für Höhergruppierungen . § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ - Länder verweist im Klammerz u- satz dabei ausdrücklich auf § 17 Abs. 4 TV - L. Folglich kommen die Vorgaben zur Stufenzuordnung bei Höhergruppierung in § 17 Abs. 4 S atz 1 bis Satz 3 TV - L zur Anwendung, obwohl die Einordnung in eine höhere Entgeltgruppe nicht auf eine Veränderung der Tätigkeit zurückzuführen ist ( zu m Normalfall der Höhergruppie rung nach § 17 Abs. 4 TV - L wegen Übertragung einer höherwert i- gen Tätigkeit vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 12 ; vgl. auch 13 14 15 16 - 7 - 6 AZR 790/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR790.16.0 - 8 - 26. Juli 2012 - 6 AZR 701/10 - Rn. 18 ) . § 29a Abs. 3 TVÜ - Länder ist eine Sp e- zialvorschrift des Überleitungsrechts und regelt in Verbindung mit § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder gerade den Fall, dass sich nach Inkrafttreten der Entgel t- ordnung zum TV - L bei unveränderter Tätigkeit nach § 12 TV - L eine höhere Ei n- gruppierung ergibt. b) Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 TV - L beginnt die Stufenlaufzeit in der höh e- ren Entgel tgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung. Die in der unteren En t- geltgruppe erworbene, in der Stufenzuordnung dokumentierte Berufserfahrung wird nicht berücksichtigt. Die Stufen sind auf die jeweilige Entgeltgruppe bez o- gen, nur die in dieser gewonnene Beruf serfahrung wird durch den Aufstieg in den Stufen einer Entgeltgruppe honoriert . Nach dem Verständnis der Tarifve r- tragsparteien des TV - L hat der höhergruppierte Beschäftigte keine Berufserfa h- rung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach seiner Höhergruppie rung zug e- ordnet worden ist, noch zugutekommen könnte ( BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 21 mwN; zu § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD - AT vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 15 ff. , BAGE 148, 312 ) . D iese Überlegung kann im Ra h- men der Überleitung in di e Entgeltordn ung zum TV - L nicht tragen, da § 29a Abs. 3 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder von der unveränderten Fortse t- zung der bisherigen Tätigkeit ausgeht. Dennoch haben die Tarifvertragsparteien in § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ - Länder ohne Einschränkung auf § 17 Abs. 4 TV - L Bezu g genommen und damit auch auf § 17 Abs. 4 Satz 3 TV - L. Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um die analoge Anwendung einer Tarifnorm, sondern um eine tarifliche Regelung mittels Verweisung. Die Tarifver tragsparteien haben dami t entschieden, dass auch bei d er Eingruppi e- rung in eine höhere Entgeltgruppe nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ - Länder iVm. § 12 TV - L die vor her in der bisherigen Entgeltgruppe zurückgelegten Zeiten laufzeit in der höheren Entgeltgruppe a n- gerechnet werden ( vgl. aber zu Stufe 1 die Sonderregelung in § 29a Abs. 3 Satz 3 TVÜ - Länder ) . Bezüglich des Beginns der Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe stellt § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ - Länder konsequent auf den Stic h- tag des Inkrafttretens der Entgeltord nung zum TV - L ab . Demnach wirkt der A n- trag nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ - Länder unabhängig vom Zeitpunkt der A n- 17 - 8 - 6 AZR 790/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR790.16.0 - 9 - trag stellung auf den 1. Januar 2012 zurück. Damit soll vermieden werden, dass Beschäftigte mit der Antragstellung bis zum Ablauf einer Stufenlaufzeit in der bisherigen Entgeltgruppe im Jahr 2012 abwarten , um von dem dann erhöhten Tabellenentgelt nach § 1 7 Abs. 4 Satz 1 TV - L zu profitieren ( vgl. Breier/Dassau/ Kiefer/ Thivessen TV - L Stand Juni 2013 Teil B 3 § 29a TVÜ - Länder Rn. 67 ) . c) Demnach hatte der Kläger ab dem 1. Januar 2012 einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 2 TV - L. aa) Er hat unstreitig im Jahr 2012 einen Antrag nach § 29a Abs . 3 Satz 1 TVÜ - Länder ges tellt und damit die Frist des § 29a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 TVÜ - Länder gewahrt. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in eine h ö- here Entgeltgruppe nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ - Länder wurden erfüllt. Der am 1. Mai 2010 eingestellte Kläger unterfiel § 29a Abs. 2 Satz 1 TV Ü - Länder, da sein Arbeitsverhältnis bei unve ränderter Tätigkeit über den 3 1. Dezember 2011 hinaus fortbestand. Demnach wäre seine bisherige Entgeltgruppe beib e- halten worden ( vgl. Protokollerklärung zu § 29 a Abs. 2 TVÜ - Länder; Breier/ Dassau/Ki efer/Thivesse n TV - L Stand Juni 2013 Teil B 3 § 29 a TVÜ - Länder Rn. 8; BeckOK TV - L/ Danne n berg Stand 1. Januar 2013 TVÜ - Länder § 29a Rn. 8) . § 29a Abs. 2 Satz 1 Halbs . 2, Abs. 3 Satz 1 TVÜ - Länder eröffnet jedoch die Möglichk eit einer Eingruppierung nach § 12 TV - L in Verbindung mit der zu diesem Stichtag in Kraft getretenen Entgeltordnung zum TV - L , wenn sich hi e- raus eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Dies war hier der Fall. Teil II Nr. 22.2 der Entgeltordnung zum TV - L sah für den Kläger eine Eingruppierung in die En t- geltgruppe 9 Fallgruppe 2 TV - L und damit eine höhere Entgeltgruppe als die bislang zutreffende Entgeltgruppe 8 TV - L vor . bb ) Die Stufenzuordnung des Klägers erg ab sich, wie dargestellt, aus § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ - Länder iVm. § 17 Abs. 4 TV - L. Mit dem Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger nach den tariflichen Vorgaben ab dem 1. Januar 2012 nach Entgeltgruppe 9 Stufe 2 TV - L zu vergüten war. Bei einem Beginn der fünfjährigen Stufenlaufzeit am 1. Januar 2012 hätte der Kläger die S tufe 3 seiner neuen Entgeltgruppe erst am 1. Januar 2017 und damit auße r- halb des streitgegenständlichen Zeitraums erreicht. 18 19 20 - 9 - 6 AZR 790/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR790.16.0 - 10 - d ) Die Stufenzuordnung der von dem Kläger benannten Vergleichspers o- nen ist für seine eigene Stufenzuordnung unbeachtlich. Nach der tariflichen Systematik weist die Stufenzuordnung der unter § 29a TVÜ - Länder fallenden Beschäftigten keinen Bezug zu der Stufenzuordnung auf , welche nach § 16 Abs. 2 TV - L für ab dem 1. Januar 2012 eingestellte Beschäftigte gilt. Dabei ist nicht zu verkennen , dass die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei der Neueinstellung zu einer Zuordnung in die Stufe 3 schon mit Beginn des Arbeitsverhältnisses führen kann, obwohl diese Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebe rn erworben wurde. Dies sieht § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L ausdrücklich vor ( zu § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L vgl. : BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 20 ff. , BAGE 158, 230; 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 15 ff.; 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 24, BAGE 148, 1; zu § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV - L vgl. BAG 23. November 2017 - 6 AZR 33/17 - Rn. 16 ff. ; bzgl. der besonderen Stufenlaufzeit von fünf Jahren vgl. allerdings nunmehr die seit 1 . März 2017 geltende Protokollerklärung Nr. 4 zu § 16 Abs. 2 TV - L ) . In der Konsequenz kann es zu der vom Kläger angeführten Situation kommen, in der ein übergeleiteter Beschäftigter für dieselbe Tätigkeit in derse l- ben Entgeltgruppe bei identischer Berufserfahrung aufgrund einer niedrigeren Stufenzuordnung weniger Vergütung erhält , als ein neu eingestellter Beschäfti g- ter. Die se Ungleichbehandlung lässt aber nicht darauf schließen, dass das R e- gelungssystem der Stufenzuordnung im Rahmen der Überleitung nach § 29a TVÜ - Länder lückenhaft wäre. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr di e St u- fenzuordnung der in die Entgeltordnung zum TV - L über zuleitenden Beschäfti g- ten anders ausgestaltet als die der neu eingestellten Beschäftig ten. Es handelt sich um eigenständige, in sich geschlossene Regelungskomplexe. 2. Entgegen der Ansicht des Land esarbeitsgerichts verstößt die daraus resultierende Stufenzuordnung des Klägers nicht geg en den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. a) Den Tarifvertragsparteien ist es grundsätzlich freigestellt zu bestimmen, welche Zeiten welcher Tätigkeiten sie tarifl ich in welcher Form berücksichtigen wollen (BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 29, BAGE 148, 312) . Sie sind 21 22 23 - 10 - 6 AZR 790/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR790.16.0 - 11 - bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoc h, Tarifr e- gelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits - und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen ( BAG 22. März 2017 - 4 ABR 54/14 - Rn. 25; 15. Dezember 2015 - 9 AZR 611/14 - Rn. 27 ) . Den Tarifvertrags parteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern auf grund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter G e- staltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Diff e- renzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Den Tarifvertra gsparteien steht hi n- sich t lich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen ( BAG 29. J uni 2017 - 6 AZR 364/16 - Rn. 22 mwN) . Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sac h- lich vertretbarer Grund vorliegt ( BAG 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 32 ; 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 28 ) . Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wese ntlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber übe r- lassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen die Sachverhalte als hinre i- chend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BAG 20. Septemb er 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 16; 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 14, BAGE 135, 313 ) . b) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen , dass sich der Kläger und die von ihm benannten Beschäftigten, welche nach dem 1. Januar 2012 eing e- stellt wurden, in ei ner vergleichbaren Situation befanden, weil sie als staatlich geprüfte Techniker ebenso wie der Kläger Aufgaben verrichteten, welche der Wertigkeit der Entgeltgruppe 9 TV - L entsprechen. Dies ist unzutreffend. Trotz derselben ausgeübten Tätigkeit liegen kei ne vergleichbaren Sachverhal te vor, die gleich behandelt werden müssten. aa) Nach dem dargestellten Konzept der Tarifvertragsparteien folgt die St u- fenzuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer grundsätzlich anderen Regeln und beruht auf anderen Voraussetzungen und Grundannahmen als die Stufe n- 24 25 - 11 - 6 AZR 790/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR790.16.0 - 12 - zuordnung im Rahmen der Überleitung nach § 29a TVÜ - Länder ( zur Abgre n- zung von § 16 TVöD - AT (Bund) und § 17 Abs. 4 TVöD - AT vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 14 ff . ; z u § 16 Abs. 2 TV - L und § 17 Abs. 4 TV - L vgl. : BAG 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 29 ff . ; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 19 ff. ) . Das Inkrafttreten der Entgeltor d- nung zum TV - L zum 1. Januar 2012 machte es erforderlich, z wischen den ab diesem Zeitpunkt eingestellten Besc häftigten und den bereits Beschäftigten zu unterscheiden. bb) Für die erstgenannte Gruppe gilt die Entgeltordnung zum TV - L ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses mit allen Konsequenzen für Eingruppierung und Stufenzuordnung. Die erstmalige Stufenzuor dnung bei der Einstellung r e- gelt § 16 Abs. 2 TV - L und berücksichtigt nach den jeweiligen Voraussetzungen eine etwaige einschlägige Berufserfahrung, welche dem Beschäftigten bei der Tätigkeit, für die er eingestellt wird, zugutekommt ( zur Unterscheidung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV - L vgl. : BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 48 , BAGE 158, 230; 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 18, BAGE 135, 313 ) . Diese Stufenzuordnung ist auch von Bedeutung für die Attra k- tivität des Arbeitgebers bei d er Gewinnung neuer Kräfte. cc) Demgegenüber regelt § 29a TVÜ - Länder die Überleitung der bereits Beschäftigten in das neue Entgeltsystem. Dabei stellt sich im Gegensatz zu den neu eingestellten Beschäftigten die Frage der W ahrung des Besitzstand s. Dies kommt in § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ - Länder zum Ausdruck. Hängt die Eingru p- pierung nach den §§ 12, 13 TV - L von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsau s- übung ab, wird demnach die vor dem 1. Januar 2012 zurückgelegte Zeit so b e- rücksichtigt, wie sie zu berück sichtigen wäre, wenn die Entgeltordnung zum TV - L bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte. Hie r- durch wird ausgeschlossen, dass Beschäftigte für die Eingruppierung erforderl i- che Zeiten, die sie vor dem Inkrafttreten der Entgeltordnun g zurückgelegt h a- ben, erneut zurücklegen müssen, bevor sie entsprechend eingruppiert sind ( BeckOK TV - L /Dannenberg Stand 1. Januar 2013 TVÜ - Länder § 29a Rn. 5; vgl. auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand Dezember 2012 26 27 - 12 - 6 AZR 790/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR790.16.0 - 13 - Teil IV/3 TVÜ - Länder Rn. 75 7 ; Müller öAT 2012, 149, 150 ) . Die Norm betrifft nach ihre m klaren Wortlaut nur die Eingruppierung , nicht die Stufenzuordnung. Das Ziel des Schutzes der erreichten Eingruppierung zeigt sich zudem in § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Länder, welcher die Beibehaltung der bisherigen Entgel t- gruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit anordnet ( zur Fortgeltung der besonderen Stufenregelungen nach § 29a Abs. 2 Satz 2 TVÜ - Länder vgl. BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 603/15 - Rn. 22 ff. ; zu den besonderen Entge ltbe standteilen vgl. § 29a Abs. 2 Satz 3 TVÜ - Länder ) . Die dargestellte Möglichkeit de r Stellung eines Antrags nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ - Länder überlässt es dem betroffenen Beschäftigten zu entscheiden, ob er an diesem Besitzstand festhalten will oder ei ne Eingruppierung nach § 12 TV - L in Verbindung mit der Entgeltordnung zum TV - L vorzieht ( zu den Vor - und Nachteilen für Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 8 TV - L vgl. Breier/Dassau/ Kiefer/Thivessen TV - L Stand Juni 2013 Teil B 3 § 29a TVÜ - Länder Rn. 44; BeckOK TV - L/Dannenberg aaO Rn. 30.1) . Im Falle der Antragstellung schützt ihn § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ - Länder iVm. § 17 Abs. 4 TV - L durch eine Einst u- fung mindestens in Stufe 2 und eine betragsbezogene Stufenzuordnung vor Einkommens verlusten ( vgl. hierzu BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 22) . dd) In der Gesamtschau zeigt sich, dass sich d ie vor dem 1. Januar 2012 bereits Be schäftigten bezogen auf das Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV - L unabhängig von der konkreten Täti gkeit in einer anderen Situation befa n- den als die später eingestellten Beschäftigten. Die Tarifvertragsparteien haben diesem Umstand mit eigenständigen Regelungen Rechnung getragen und die bisherige Berufserfahrung auf unterschiedliche Weise gewürdigt. Sie durften die Situation der Gewinnung neuen Personals in den B lick nehmen und dess en Vergütung abweichend von der Vergütung des bereits vorhandenen Personals regeln. ee) Es kommt daher nicht darauf an, ob die vom Kläger angeführte Verg ü- tungsdifferenz vor dem Hintergrund einer gleichwertigen Tätigkeit sachlich g e- rechtfertigt ist. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob einschlägige Berufserfa h- 28 29 - 13 - 6 AZR 790/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR790.16.0 rung, die bei anderen Arbeitgebern erworben wurde, bei der Stufenzuordnung in höherem Maße Berücksichtigung finden darf , als die beim jetzigen Arbeitg e- ber bereits erlangte einschlägige Berufserfahrung. Soweit sich der Senat in der vom Kläger angeführten Entscheidung vom 3. Juli 2014 ( - 6 AZR 1088/12 - Rn. 22 ) mit dieser Problematik befasst hat, betraf dies nur § 16 Abs. 2 TV - L und nicht das Überleitungsrecht des § 29a TVÜ - Länder. 3. Der streitgegenständliche Anspruch kann auch nicht auf den arbeit s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden. a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Gebot de r Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entspr e- chend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist zugleich Anspruchsgrun d- lage und Schranke der Rechtsausübung. Wegen seines Schutzcharakters g e- genüber der Gestaltungsmacht de s Arbeitgebers greift der allgemeine arbeit s- rechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normen vollzug ( BAG 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - R n. 37 ; 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 38 mwN ) . b) Letzteres ist hier der Fall . Das beklagte Land hat lediglich die Vorgaben des TVÜ - Länder bzw. des TV - L zur Anwendung gebracht. Ein eigenes Reg e- lungswerk hat es nicht geschaffen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel M. Jostes D. Reidelbach 30 31 32 33
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