Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. März 2014 Sechster Senat - 6 AZR 571/12 - I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 18. März 2010 - 14 Ca 143/09 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2012 - 7 Sa 227/10 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Stufenzuordnung bei Vorbeschäftigung in Teilzeit Bestimmung: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 Leitsatz: Der Erwerb einschlägiger Berufserfahrung iSv. § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 3 TV - L setzt keinen Mindestbeschäftigungsumfang in Höhe einer bestimmten Teilzeitquote voraus. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 571/12 7 Sa 227/10 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. März 2014 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, p p . Kläger, B erufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtlichen Richter Jostes und Sieberts für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 571/12 - 3 - 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Säc h- sischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Mai 2012 - 7 Sa 227/10 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers. Der Kläger wurde vom beklagten Freistaat zum 1. Oktober 2007 als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eingestellt. Er war an der Universität L beschäftigt und versah dort Tätigkeiten im Bereich von Forschung und Leh re. Dazu gehörte die Vorb e re i- tung und Überarbeitung von Veröffentlichungen sowie die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen und Vorträgen. Außerdem korrigierte der Kläger Klausur - und Seminararbeiten, führte eine Arbeitsgemeinschaft durch und hielt eine Vo r- l esung. Nach dem Arbeitsvertrag fand auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) in der jeweiligen Fassung Anwe n- dung. In der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 wurde der Kl ä- ger nach Entgeltgruppe 13 Stufe 1 TV - L vergütet. Der Kläger war zuvor vom 1. September 2006 bis 30. September 2007 ununterbrochen auf der Grundlage verschiedener befristeter Arbeitsverträge mit variierendem Arbeitszeitumfang an einem Lehrstuhl der M - Univer sität tätig g e- wesen. Die Arbeitsverträge sahen entweder T ä tigkeiten als wissenschaftliche Hilfskraft mit Hochschulabschluss oder als wi s senschaftlicher Mitarbeiter vor. Vom 1. September 2006 bis 31. Oktober 2006 war der Kläger nach dem A r- beitsvertrag als wissenschaftliche Hilfskraft mit e i ner monatlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 26 Stunden beschäftigt. Die im Oktober 2006 geschuldeten 26 Stunden sollten in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 14. Oktober 2006 e r- 1 2 3 - 3 - 6 AZR 571/12 - 4 - bracht werden. Vom 15. Oktober 2006 b is 14. März 2007 folgte eine Beschäft i- gung als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit einer A r beitszeit von 20 Stunden wöchentlich. Vom 15. März 2007 bis 31. Mai 2007 war der Kl ä ger laut Arbeit s- vertrag als wissenschaftliche Hilfskraft eingesetzt. Vom 15. März 2007 bis 31. März 2007 betrug die Arbeitszeit 20 Stunden im Monat. Ab 1. April 2007 lag sie bei 76 Stunden monatlich. Vom 1. Juni 2007 bis 30. September 2007 war der Kläger nach dem Arbeitsvertrag weiter als wisse n schaftliche Hilfskraft mit einem Stundenvo lumen von 76 Stunden im Monat b e schäftigt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 Anspruch auf Vergütung nach En t- geltgruppe 13 Stufe 2 TV - L. Seine Vorbeschäftigung an der M - Universität sei nach § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L in vo l lem Umfang als Zeit einschläg i- ger Berufserfahrung anzuerkennen. Er hat b e hauptet, er sei wä h rend seiner Beschäftigung durch das Land Sachsen - Anhalt durchgehend mit Tätigkeiten eines wissenschaftlichen Mitarbeiters betraut g e wesen, wie er sie nun auch für den Beklagten erbringe. Soweit der Beschäft i gung formal ein drittmittelfinanzie r- tes Arbeitsverhältnis als wissenschaftliche Hilfskraft zugrunde gelegen habe, sei das lediglich a uf haushaltsrechtliche E r wägungen zurückz u führen gewesen. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn ab 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 in Entgeltgru p- pe 13 Stufe 2 TV - L zu vergüten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch die Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft an der M - Universität habe der Kläger keine ei n- schlägige Berufserfahrung für seine aktuelle T ä tigkeit als wi s senschaftlicher Mitarbeiter an d er Universität L erworben. Die Tätigkeiten eines wisse n schaftl i- chen Mitarbeiters und die einer wisse n schaftlichen Hilfskraft seien nicht gleic h- wertig. Das ergebe sich aus den unte r schiedlichen Arbeitsau f gaben und der unterschiedlichen Vergütung beide r B e rufsgruppen. Das Hoc h schulgesetz des Landes Sachsen - Anhalt unterscheide insoweit ausdrücklich zwischen wi s se n- schaftlichen Mitarbeitern (§ 42 HSG LSA) und wissenschaftl i chen Hilfskrä f ten 4 5 6 - 4 - 6 AZR 571/12 - 5 - (§ 51 HSG LSA) . Im Rahmen der St u fenzuordnung nach § 40 Nr. 5, § 1 6 Abs. 2 Satz 3 TV - L seien zudem nur Zeiten mit einem Beschäft i gungsumfang von mi n- destens 50 % der regelmäßigen w ö chentlichen Arbeit s zeit anzuerke n nen. Nur auf diese Weise sei gewährleistet, dass auch Teilzei t beschäftigte über eine hi n- reichende einschlägig e Berufse r fahrung verfügten, die dem Arbeitgeber im neuen Arbeitsverhältnis zugut e komme und eine höhere Vergütung rechtfe r tige. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage nach Vernehmung des Lehrstuhlinhabers an de r M - Universität stattgegeben. Nach den Feststellungen des La n desarbeitsg e richts erbrachte der Kläger seine Arbeitsleistungen - zum Teil a b weichend von der Tätigkeitsb e- zeichnung im Arbeitsvertrag - spätestens seit 1. Oktober 200 6 bis 30. September 2007 als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Mit der vom La n desa r- beitsgericht zugelassenen Revision will der Beklagte das U r teil erster I n stanz wiederhergestellt wissen. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeits gericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. A. Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Erfordernisse des § 256 Abs. 1 ZPO sind gewahrt. Das erstrebte Urteil ist trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Berechnung der Vergütung beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihn en zu vermeiden. I. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsve r- hältnisses wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter, auf ein höheres Entgelt gerichteter Ansprüche aus einem in der Vergangenheit li e- genden Zeitraum und damit gegenwärtige rechtliche Vorteile erstrebt (vgl. für die st. Rspr. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 1 5 ) . 7 8 9 10 - 5 - 6 AZR 571/12 - 6 - II. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse b e- steht. Mit dem angestrebten Feststellungsurtei l wird die Stufenzuordnung des Klägers und mit ihr die Berechnung der Vergütung auch zukunftsbezogen dem Streit der Parteien entzogen. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses. Dafür sprechen ua. prozessökonomische Gründe. Der Kläger war d eswegen nicht gehalten, objektiv gehäufte Leistungsklagen zu erheben (vgl. BAG 21. Nove mber 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 15 ) . B. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L Anspruch darauf, in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 nach Stufe 2 der Entgeltgruppe 13 TV - L vergütet zu we r- den. I. Nach § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L sind Beschäftigte an Hoc h- schulen und Forschungseinrichtungen bei der Einstellung der Stufe 2 ihrer j e- weiligen Entgeltgruppe zuzuo rdnen, wenn sie über eine einschlägige Berufse r- fahrung von mindestens einem Jahr aus einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber verfügen. II. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. 1. Er wurde vom Beklagten zum 1. Oktober 2007 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität L eingestellt. Er verrichtete Tätigkeiten im Bereich der Forschung und Lehre iSv. § 71 SächsHSFG. Im Bereich der Fo r schung wirkte er an der Vorbereitung und Überarbeitung von Komm entieru n gen, Mon o- grafien, Aufsätzen und Entscheidungsanmerkungen mit. Im Bereich der Lehre unterstützte er die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen und bere i t e te Vortr ä- ge vor. Außerdem korrigierte er Klausur - und Seminararbeiten, führte eine A r- beitsgemeins chaft durch und hielt eine Vorlesung. 2. Bei der Einstellung verfügte der Kläger durch seine Vorbeschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der M - Universität in der Zeit vom 1. September 2006 bis 30. September 2007 üb er eine ei n schlägige Berufse r- fahrung von mindestens einem Jahr iSv. § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L. 11 12 13 14 15 16 - 6 - 6 AZR 571/12 - 7 - a) Einschlägige Berufserfahrung ist nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV - L eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Um einschlägige Berufse r- fahrung handelt es sich demnach, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grun d- sätzlich voraus, dass der Besch äftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit er - langt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit en t- spricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 45 ) . Dabei kommt es nicht auf die for male Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an (vgl. BAG 24 . Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 20 ) . b) Das Landesarbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme festgestellt, dass der Kläger jedenfalls in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 teilweise abweichend von der Bezeichnung im Arbeitsvertrag und der geleist e- ten Vergütung durchgehend Tätigkeiten eines wissenschaftlichen Mitarbeiters versah. Der Beklagte hat diese Feststellung des Tätigkeitsinhalts innerhalb d er Revisionsbegründungsfrist nicht gerügt. Sie ist für den Senat bindend. Das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, die Vorbeschäftigung des Klägers an der M - Universität sei al s gleichwertig mit der Beschäftigung an der Universität L zu bewerten und h a be dem Kläger einschlägige Berufserfa h rung vermittelt. c) Das Landesarbeitsgericht hat die Vorbeschäftigung des Klägers in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 im Ergebnis zutreffend in vollem Umfang als anzurechnende Zeit einschlägiger Berufserfahrung beu r- teilt. Der Erwerb einschlägiger Berufserfahrung iSv. § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L setzt keinen Mindestbeschäftigungsumfang in Höhe einer bestim m- te n Teilzeitquote voraus. Das ergibt eine an Wortlaut, Zusammenhang und Zweck orientierte Auslegung der Tarifnorm . aa) Der Wortlaut der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L bezieht sich auf m A r- 17 18 19 20 - 7 - 6 AZR 571/12 - 8 - i- chen Mindestumfang der Vorbeschäftigung nicht fest. Nach dem Wortlaut kommt es für den Erwerb einschlägiger Berufserfahrung deshalb nicht darauf an, ob die Vorbeschäftigung in Teilzeit oder Vollzeit ausgeübt wird (vgl. Cl e- mens/Scheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand September 2009 /November 2013 Teil II § 40 - Wis senschaft Rn. 36 zu Nr. 5; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand April 2013 E § 16 Rn. 19) . bb) Zusammenhang und Zweck der Tarifnormen unterstützen diesen B e- fund. §§ 16, 17 TV - L bilden einen in sich geschlossenen Regelungskomplex für die Stufenzuordnung und Stufenlaufzeit. Ausgangspunkt ist eine erfahrungsb e- zogene Stufenzuordnung und ein erfahrungs - und leistungsbezogener Stu fe n- aufstieg. Nur die Unterbrechung der Tätigkeit von mehr als drei Jahren ist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 TV - L schädlich für die Stufenlaufzeit. Nach dem Beschäft i- gungsumfang wird nicht unterschieden. (1) § 17 Abs. 3 Satz 4 TV - L bestimmt, dass jede Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Stufenlaufzeit voll angerechnet wird. Das System der §§ 16, 17 TV - L verfolgt erkennbar nicht den Zweck, die Berufserfahrung bei Einstellung und Höherstufung unterschiedlich zu behandeln. § 17 Abs. 3 Satz 4 TV - L spricht daher dafür, auch bei der Einstellung die in einer Teilzeitbeschäftigung erworbene einschlägige Berufserfahrung in vollem Umfang zu berücksichtigen (vgl. Braun in Sponer/Steinherr TV - L Stand Mai 2013 Teil 1140 - L § 40 Nr. 5 Rn. 7; von Landenberg - Roberg öAT 2014, 23, 24; Wurm ZfPR 2010, 47, 48) . (2) § 16 Abs. 2 TV - L hat den Zweck, einen Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes, aber auch aus der Privatwirtschaft in den öffentlichen Dienst zu erleichter n, indem Vorbeschäftigungszeiten anerkannt werden. Bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen iSv. § 40 TV - L gilt diese Zielse t- zung in besonderem Maß. Sie sind im Wettbewerb um die besten Arbeitskräfte darauf angewiesen, dass nachteilige Folgen beim Arbei tgeberwechsel vermi e- den werden, damit die Personalgewinnung nicht von vornherein aussichtslos ist. Hier ist besondere Mobilität erwünscht und oft erforderlich (vgl. Braun in 21 22 23 - 8 - 6 AZR 571/12 - 9 - Bepler/Böhle/Martin/Stöhr TV - L Stand März 2008 § 40 Nr. 5 Rn. 1; Braun in Sponer/S teinherr TV - L Stand Mai 201 3 Teil 1140 - L § 40 Nr. 5 Rn. 2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand November 20 13 Teil II § 40 - Wissenschaft Rn. 2 zu Nr. 5) . Deswegen werden Zeiten mit einschlägiger B e- rufserfahrung an anderen Hochschulen bei Einstellun g in den Entgeltgru p- pen 13 bis 15 grundsätzlich nach § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L ane r- kannt. Die Festlegung eines Mindestbeschäftigungsumfangs für die Anerke n- nung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung wäre ein Hemmnis für das Ziel der Mobilität. Sie wäre auch wenig praktikabel, weil für die Länder unterschie d- liche regelmäßige Arbeitszeiten gelten (vgl. den Anhang zu § 6 TV - L) . Ein pr o- zentual an der regelmäßigen Arbeitszeit orientierter Mindestbeschäftigungsu m- fang führte zu einer in jedem Land ande ren Mindeststundenzahl. Das könnte zB das wenig nachvollziehbare Ergebnis zur Folge haben, dass der Mindestb e- schäftigungsumfang im aufnehmenden Land, nicht jedoch im abgebenden Land erreicht wäre (vgl. Braun in Sponer/Steinherr TV - L Stand Mai 2013 Teil 114 0 - L § 40 Nr. 5 Rn. 7) . (3) Ein weiterer Zweck des § 16 Abs. 2 TV - L besteht darin, bereits erwo r- bene Berufserfahrung bei der Einstellung finanziell zu honorieren, weil sie dem Arbeitgeber Einarbeitungszeit erspart und ein höheres Leistungsvermögen des Arbe itnehmers erwarten lässt. (a) Ausgehend von dieser Zielsetzung wird im Schrifttum teilweise gefo r- dert, einen Mindestbeschäftigungsumfang für die Anerkennung von Vorbeschä f- tigungszeiten festzulegen. Ein Teil der Literatur spricht sich für einen Beschäft i- gu ngsumfang von mindestens 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeit s- zeit aus (vgl. Braun in Bepler/Böhle/Martin/Stöhr TV - L Stand März 2008 § 40 Nr. 5 Rn. 5; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV - L Stand Oktober 2009 Teil B 2 § 40 Nr. 5 Rn. 9; Clemens/Scheuring /Steingen/Wiese TV - L Stand Septe m- ber 2009/November 20 13 Teil II § 40 - Wissenschaft Rn. 36 zu Nr. 5) . Ein and e- rer Teil des Schrifttums erwägt, unter Rückgriff auf § 2 Abs. 3 Satz 1 Wis s- ZeitVG einen Beschäftigungsumfang von mehr als 25 % der regelmäßigen w ö- 24 25 - 9 - 6 AZR 571/12 - 10 - chentlichen Arbeitszeit zu verlangen, verneint das aber im Ergebnis (vgl. Braun in Sponer/Steinherr TV - L Stand Mai 2013 Teil 1140 - L § 40 Nr. 5 Rn. 7) . (b) Das Erfordernis eines bestimmten Mindestbeschäftigungsumfangs ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für eine ergänzende einschränkende Ausl e- gung der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L sind nicht erfüllt. Die von Teilen der Literatur geforderte Mindestgrenze für die Anerkennung von Vorbeschäft i- gungszeiten stünde zudem nicht im Einklang mit höherrangigem Recht. (aa) Der Zweck der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L gebietet keine ei n- schränkende Auslegung zugunsten eines Mindestbeschäftigungsumfangs für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten. (aaa) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung nur zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Die ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst un geregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht (vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 942/12 - Rn. 19; 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 29 ) . Eine bestehende Tariflücke darf nicht durch e r- gänzende Tarifauslegung geschlossen werden, wenn den Tarifv ertragsparteien ein Spielraum in der Frage bleibt, wie die Lücke zu schließen ist, und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen ist, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. BAG 12. Dezembe r 2013 - 8 AZR 942/12 - Rn. 19; 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 30 ) . (bbb) Hier besteht bereits keine unbewusste Tariflücke. Die Auslegung der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L anhand von Wortlaut, tariflichem Gesam t- zusammenhang und Zweck lässt nicht erkennen, dass die Tarifvertragsparteien die Frage der Teilzeitbeschäftigung bei der Anerkennung von Vorbeschäft i- gungszeiten im Rahmen der Stufenzuordnung nicht gesehen und unbewusst nicht geregelt haben. Der Zusammenhang von § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 TV - L spricht vielmehr dafür, dass die Tarifvertragsparteien sich - wie im Wor t- 26 27 28 29 - 10 - 6 AZR 571/12 - 11 - laut des § 17 Abs. 3 Satz 4 TV - L ausgedrückt - bewusst für eine volle Anrec h- nung von Teilzeitbeschäftigungen mit einschlägiger Berufserfahrung entschi e- den haben. Ein anderes Verständnis überschritte die Grenzen des Wortlauts und des Zusammenhangs. Die Tarifvertragsparteien haben damit nicht zuletzt eine klare und praktikable Regelung gewählt. (ccc) Der Zweck der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L verlangt auch keine einschränkende Auslegung. Die von diesen Tarifbestimmungen angestrebte Erleichterung des Arbeitsplatzwechsels wird durch eine volle Anrechnung von Teilzeitbeschäftigungen erreicht. Die Regelungen stellen in hinreichendem Maß den Erwerb einschlägiger, für das neue Arbeitsverhältnis dienlic her Berufserfa h- rung sicher. Auch im Rahmen von Teilzeitarbeitsverhältnissen erwerben die Arbeitnehmer Berufserfahrung, die sie - soweit einschlägig - auf das neue A r- beitsverhältnis vorbereitet. Allenfalls bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einem sehr geri ngen Beschäftigungsumfang stellt sich die Frage, ob Berufserfahrung erworben wurde, die einer einschlägigen Berufserfahrung von einem Jahr iSv. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L entspricht. Um inhaltlich h- rung handelt es sich nur, wenn der A rbeitnehmer sie in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der auszuübenden Tä - tigkeit entspricht. Die in früheren Tätigkeiten erworbene Erfahrung muss ihn in die Lage versetzen, aus dem Stand die Tätigkeit im neuen Arbeitsverhältnis voll auszufüllen (vgl. Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 15) . Davon ist nur auszugehen, wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigun g a b- deckt. Daran kann es bei Teilzeitbeschäftigungen mit sehr geringem Beschäft i- gungsumfang fehlen (ähnlich Braun in Bepler/Böhle/Martin/Stöhr TV - L Stand März 2008 § 40 Nr. 5 Rn. 5; von Landenberg - Roberg öAT 2014, 23, 25; Ste u- ernagel öAT 2010, 75) . (bb) D er von Teilen des Schrifttums geforderte Mindestbeschäftigungsu m- fang für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten im Rahmen der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 TV - L verstieße zudem gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. 30 31 - 11 - 6 AZR 571/12 - 12 - (aaa) § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG verbietet es, eine n teilzeitbeschäftigten Arbei t- nehmer wegen der Teilzeit schlechter zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit ist anzunehmen, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium ist, an das die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbeding u n- gen anknüpft (vgl. BAG 25. September 2013 - 10 AZR 4/12 - Rn. 15; 23. Februar 2011 - 10 AZR 299/10 - Rn. 21 f.; 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - Rn. 18, BAGE 136, 62) . (bbb) Ein abstrakter Mindestbeschäftigungsumfang für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten knüpfte ausschließlich an die Dauer der Arbeitszeit an. Teilzeitbeschäftigte mit einschlägiger Berufserfahrung würden bei der Stufe n- zuordnung allein wegen ihres quantitativen Beschäftigungsumfangs benachte i- ligt. (ccc) Diese Ungleic hbehandlung wäre auch nicht sachlich gerechtfertigt. Es kann auf sich beruhen, ob der größere Gewinn an Erfahrungswissen, der sich aus dem größeren Arbeitsvolumen vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ergibt, grundsätzlich geeignet sein kann, eine Ungleichbeh andlung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinn Arnold/Gräfl/Rambach TzBfG 3. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 17; Laux in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 4 Rn. 78; Thüsing in Annuß/Thüsing TzBfG 3. Aufl. § 4 Rn. 54; offengelassen von BAG 9. März 1994 - 4 AZR 301/93 - z u II 3 c der Gründe, BAGE 76, 90) . Die mit der wachsenden Dauer einer Tätigkeit zunehmende Erfahrung eines Arbeitnehmers, die ihn zu bess e- rer Arbeitsleistung befähigt, erfordert stets eine Prüfung der Umstände des Ei n- zelfalls, insbesondere der Frage, welch e Beziehung zwischen der Art der au s- geübten Tätigkeit und der Erfahrung besteht, die die Ausübung dieser Tätigkeit nach einer bestimmten Zahl geleisteter Arbeitsstunden mit sich bringt (vgl. EuGH 10. März 2005 - C - 196/02 - [Nikoloudi] Rn. 61, Slg. 2005, I - 1789; 7. Februar 1991 - C - 184/89 - [Nimz] Rn. 14, Slg. 1991, I - 297; BAG 9. März 1994 - 4 AZR 301/93 - aaO ; 2. Dezember 1992 - 4 AZR 152/92 - zu IV 3 d cc der Gründe, BAGE 72, 64) . Zu prüfen ist, ob nach der Art der ausgeübten T ä- tigkeit eine Relation zwisch en der Erfahrung und der Dauer der Tätigkeit au s- zumachen ist (vgl. die Schlussanträge der Ge neralanwältin Stix - Hackl vom 32 33 34 - 12 - 6 AZR 571/12 - 13 - 29. April 2004 in der Sache - C - 196/02 - [Nikoloudi] Rn. 62 , aaO ) . Ein erhebl i- cher Unterschied zwischen Vollzeit und Teilzeit mag in b estimmten Fällen bei sehr qualifizierten Tätigkeiten und ausgesprochen kurzer Beschäftigungsdauer gegeben sein (vgl. Thüsing in Annuß/Thüsing aaO) . Dem Gebot einer solchen Einzelfallabwägung würde der von Teilen des Schrifttums geforderte abstrakte Mindest beschäftigungsumfang für die Anerkennung von Vorbeschäftigungsze i- ten im Rahmen der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L nicht gerecht. Es ha n- delte sich um eine generalisierende, an einem bloßen Zeitfaktor orientierte R e- gelung, die keine Rücksicht auf die ko nkret betroffene Art der Tätigkeit nähme. (c) Die Vorbeschäftigungszeiten des Klägers an der M - Univer sität sind j e- denfalls in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 - unabhängig von ihrem quantitativen Umfang - bei der Stufenzuordnung anzurechnen. Auf die Rüge der Revision, das Landesarbeit s gericht habe sich bei der Feststellung des konkreten Beschäftigungsumfangs des Klägers in der Zeit vom 15. März 2007 bis 31. März 2007 verrechnet und damit § 286 ZPO verletzt , kommt es deshalb nicht an. 3. Der Kläger hat seine einschlägige einjährige Berufserfahrung an der M - Universität und damit bei einem anderen Arbei t geber iSv. § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L erworben. Der Senat braucht nic ht darüber zu befinden, ob mit diesem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage mehrerer A r- beitsverträge bestand oder mehrere Arbeitsverhäl t nisse zustande kamen. U n- geachtet des missverständlichen Wortlauts des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L ist es unerh eblich, wenn di e Berufserfahrung ni s verhältnis, sondern aus mehreren vorangegangenen Arbeitsve r hältnissen he r rührt. Für die Beurteilung, ob es sich um einschlägige Berufse r fahrung handelt, die dem A r- beitgeber im aktuellen Arbeitsverh ältnis zugut e kommt, ist es belan g los, ob die Erfahrung in einem Arbeitsverhältnis oder in mehreren Arbeitsve r hältnissen e r- worben wurde (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 14 mwN ) . 35 36 - 13 - 6 AZR 571/12 C. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfo lglosen Revision zu tragen. Fischermeier Gallner Krumbiegel M. Jostes Sieberts 37
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