Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. April 2017 Sechster Senat - 6 AZR 367/16 - ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR367.16.0 I. Arbeitsgericht München Teilurteil vom 18. Juni 2015 13 Ca 12509/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 20. April 2016 - 11 Sa 698/15 - Entscheidungsstichwort e : Stufenzuordnung der Leiterin einer Sozialmedizinischen Dienststelle g e- mäß § 19 TV - Ärzte - SMD/DRV KBS - fachärztliche Tätigkeit ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR367.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 367/16 11 Sa 698/15 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. April 2017 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Lorenz und Kammann für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 367/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR367.16.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 20. April 2016 - 11 Sa 698/15 - wird z urückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin im Zei t- raum vom 2. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012. Nach einer Tätigkeit als Ärztin bei m Landkreis D wurde die Kl ä gerin z um 1. September 2000 bei der Rechtsvorgängerin der Beklag ten als ärz t liche Mitarbeiterin im Sozialmedizinischen Dienst eingestellt. Auf das A r beitsverhäl t- nis fand der Knappschafts - Angestelltentarifvertrag (KnAT) A n we n dung. De m- n ach war die Klägerin in Vergütungsgruppe Ib KnAT eingru p piert. Am 16. Oktober 2002 wurde die Klägerin als Fachärztin für Innere M e- dizin anerkannt . Auf der Grundlage eines Schreibens des Landrat samts D vom 17. Februar 2004 erstellte d ie Beklagte eine n Verm erk , der au s zugsweise wie folgt lautet: Festsetzung BWA - Termin Frau Dr. M ist seit dem 01.09.2000 als ärztliche Mitarbeit e- rin beim SMD M beschäftigt. Si e erhält Bezüge der Verg ü- tungsgruppe I b KnAT. Die Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 4 des Teils I A der Anlage 1 a zum KnAT ist geöffnet für Fachärzte mit en t- sprechender Tätigkeit nach achtjähriger ärztlicher Tätigkeit in Vergütungsgruppe I b. Aus der uns vorliegenden B e- scheinigung vom Landratsamt D geht hervor, dass Frau Dr. M in der Zeit vom 01.05.1997 bis 30.06.1998 in Verg ü- tungsgruppe I b Fallgruppe 7 BAT eingruppiert war. Diese Zeit ist auf den achtjährigen B e währungsaufstieg n ach 1 2 3 4 - 3 - 6 AZR 367/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR367.16.0 - 4 - Vergütungsgruppe I a KnAT anz u rechnen. Als möglicher BWA - Termin ergibt sich der 02.07.2007 . D - März 2004 durch eine Verfügung festgesetzt. Der Vorgang wurde zur Personalakte der Klägerin genommen. Ab dem 1. Januar 2005 wurde der Klägerin zunächst probeweise die Stelle der ärztlichen Leiterin des Sozialmedizinischen Dienstes M übe r tragen. Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 wurde sie dauerhaft zur Leiterin bestellt. Seit dem 1. Januar 2010 findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifve r- trag für Ärztinnen und Ärzte in den Sozialmedizinischen Dienststellen der Deu t- schen Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See (TV - Ärzte - SMD/DRV KBS) vom 8. Juli 2010 Anwendung . In dem Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den Sozialm edizinischen Dienststellen der D eutschen Rentenve r- sicherung Knappschaft - Bahn - See (TVÜ - Ärzte - SMD/DRV KBS) vom 8. Juli 2010 heißt es auszugsweise: § 4 Zuordnung der Ärztinnen und Ärzte (1) Die Ärztinnen un d Ärzte werden derjenigen Entgel t- gruppe und Stufe (§ 16, 19 TV - Ärzte - SMD/DRV KBS) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebe n- den Entgeltgruppe gegolten hätte. (2) 1 Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen die bisher anerkannten Zeiten im jetzigen Arbeitsverhäl t- nis zu demselben Arbeitgeber. 2 Zeiten ärztlicher T ä- tigkeit bei anderen Arbeitgebern und Zeiten als Är z- tin/Arzt im Praktikum sind bei der Stufenfindung nach § 19 TV - Ärzte - § 16 TV - Ärzte - SMD/DRV KBS lautet: § 16 Eingruppierung Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert: 5 6 7 8 - 4 - 6 AZR 367/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR367.16.0 - 5 - a) Entgeltgruppe I: Ärztin/ Arzt mit entsprechender Tätigkeit b) Entgeltgruppe II: Fachärztin/ Facharzt mit entsprechender Tätigkeit c) Entgeltgruppe III: Fachärztin/ Facharzt mit entsprechender Tätigkeit und mit Zusatzqualifikation Sozialmedizin d) Entgeltgruppe IV: Fachärztin/ Facharzt und gleichzeitig ständige Vertr e- terin/ständiger Vertreter der Leiterin/des Leiters einer Sozialmedizinischen Dienststelle e) Entgeltgruppe V: Leiterin/ Leiter einer Sozialmedizinischen Dienst - In § 19 Abs. 1 TV - Ärzte - SMD/DRV KBS hieß es in der bis zum 31. Dez ember 2012 maßgeblichen Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 1. November 2012 (aF) : § 19 Stufen der Entgelttabelle (1) Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe - in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 20 Abs. 2 - nach den Zeiten einer Tätigkeit inne r- halb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit) und zwar in a) Entgeltgruppe I Stufe 2: nach einjähriger ärztlicher Tätigkeit Stufe 3: nach zweijähriger ärztlicher Tätigkeit Stufe 4: nach dreijähriger ärztlicher Tätigkeit Stufe 5: nach vierjähriger ärztlicher Tätigkeit b ) Entgeltgruppe I I Stufe 2: nach drei jähriger fachärztlicher Tätigkeit Stufe 3: nach sechs jähriger fachärztlicher Tätigkeit Stufe 4: nach acht jähriger fachärztlicher Tätigkeit 9 - 5 - 6 AZR 367/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR367.16.0 - 6 - c) Entgeltgruppe III Stufe 2: nach drei jähriger fachärztlicher Tätigkeit Stufe 3: nach sechs jähriger fachärztlicher Tätigkeit Stufe 4: nach acht jähriger fachärztlicher Tätigkeit d ) Entgeltgruppe IV Stufe 2: nach vierjähriger fachärztlicher Tätigkeit Stufe 3: nach achtjähriger fachärztlicher Tätigkeit Stufe 4: nach zwölfjähriger fachärztlicher Tätigkeit e) Entgeltgruppe V Stufe 2: nach vierjähriger fachärztlicher Tätigkeit Stufe 3: nach achtjähriger fachärztlicher Tätigkeit Stufe 4: n ach zwölfjähriger fachärztlicher Tätigkeit § 19 Abs. 1 TV - Ärzte - SMD/DRV KBS wurde durch den Änderungstari f- vertrag Nr. 3 vom 20. Deze mber 2013 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 g e- ändert. Dies bezog sich auf die Stufenlaufzeiten und die Stufenanzahl der En t- geltgruppen II bis V. Für die Entgeltgruppe V sind in § 19 Abs. 1 Buchst. e TV - Ärzte - SMD/DRV KBS nF nunmehr fünf Stu fen vorgeseh en, wobei die St u- fe 2 nach dreijähriger, die Stufe 3 nach sechsjähriger , die Stufe 4 nach achtjä h- riger und die Stufe 5 nach zehnjähriger fachärztlicher Tätigkeit erreicht wird. § 19 Abs. 2 TV - Ärzte - SMD/DRV KBS lautete in der bis zum 31. Dezember 2011 maßgeblichen Fassung (aF) : 1 Bei der Anrechnung von Vorbeschäftigungen we r- den in der Entgeltgruppe I Zeiten ärztlicher Tätigkeit angerechnet. 2 Eine Tätigkeit als Ärztin/ Arzt im Pra k- tikum gilt als ärztliche Tätigkeit. 3 In der Entgeltgru p- pe II w erden Zeiten fachärztlicher Tätigkeit in der Regel angerechnet. 4 Zeiten einer vorhergehenden 10 11 - 6 - 6 AZR 367/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR367.16.0 - 7 - beruflichen Tätigkeit können angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind . Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 1. November 2012 wurde § 19 Abs. 2 Satz 3 TV - Ärzte - SMD/DRV KBS mit Wirkung zu m 1. Januar 2012 wie folgt neu gefasst: In den Entgeltgruppen II bis V werden Zeiten fachärztl i- Seit dem 1. Januar 2013 wird die Kläg erin wegen der Neufassung des § 19 Abs. 1 Buchst. e TV - Ärzte - SMD/DRV KBS nach Entgeltgruppe V Stufe 5 TV - Ärzte - SMD/DRV KBS vergütet. Die se Stufenzuordnung steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Streitbefangen ist vielmehr der Zeitraum vom 2. Jul i 2011 bis zum 31. Dezember 2012. Die Klägerin wurde damals nach Entgel t- gruppe V Stufe 3 TV - Ärzte - SMD/DRV KBS vergütet. Mit ihrer Klage hat s ie die Auffassung vertreten, sie sei vom 2. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012 bereits der Stufe 4 als vormaliger Endstufe der Entgeltgruppe V TV - Ärzte - SMD/DRV KBS zugeordnet gewesen. Die sich da r- aus ergebenden Entgeltdifferenzen in Höhe von insgesamt 8.149,60 Euro brutto habe die Beklagte auszugleichen. Für einen Aufstieg in Stufe 4 der Entgeltgruppe V seien entgegen dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Buchst. e TV - Ärzte - SMD/DRV KBS aF fachärztliche Tätigkeiten nicht erforderlich . § 19 Ab s. 1 Buchst. e TV - Ärzte - SMD/DRV KBS stehe im Widerspruch zu § 16 Buchst. e TV - Ärzte - SMD/DRV KBS. Die Ei n- gruppierung in Entg eltgruppe Leiter einer Sozialmedizinischen § 16 Buchst. e TV - Ärzte - SMD/DRV KBS eine Fac h- arztqualifikation nicht voraus. Dagegen verlange § 19 Abs. 1 Buchst. e TV - Ärzte - SMD/DRV KBS für den Stufenaufstieg in Entgeltgru ppe V fachärztl i- che Tätigkeiten. Hierbei handle es sich wohl um ein Redaktionsversehen. Bei der Leitung einer Sozialmedizinischen Dienststelle fielen nur in untergeordn e- tem Maße Tätigkeiten an, die eine Facharztqualifikation erforderten. Deshalb 12 13 14 15 - 7 - 6 AZR 367/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR367.16.0 - 8 - seien auch Nicht - Fachärzte schon zu Dienststellenleitern bestellt worden. Z u- dem seien nach § 4 Abs. 2 Satz 2 TVÜ - Ärzte - SMD/DRV KBS die Zeiten ärztl i- cher (und nicht fachärztlicher) Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern bei der St u- fenfindung nach § 19 TV - Ärzte - SMD/DRV KB S zu berücksichtigen. Jedenfalls verlange § 19 Abs. 1 Buchst. e TV - Ärzte - SMD/DRV KBS nicht die förmliche Qualifikation als Facharzt, sondern nur die Ausübung fac h- ärztlicher Tätigkeiten. Die zwölfjährige Stufenl aufzeit des § 19 Abs. 1 Buchst. e TV - Ärzte - SM D/DRV KB S aF könne daher nicht erst mit dem Erwerb der Fac h- arztqualifikation zu laufen beginnen. Zum 2. Juli 2011 habe sie (die Klägerin) fachärztliche Tätigkeiten b e- reits seit zwölf Jahren ausgeübt. Dies sei auch ohne formale Facharztqualifik a- tion mögli ch gewesen und gelte für ihre gesamte Tätigkeitszeit bei der Bekla g- ten. Anzurechnen sei außerdem die Zeit vom 1. Mai 1997 bis zum 30. Juni 1998, in der s ie als a ngestellte Ärztin beim Landkreis D wegen ihrer fachärztl i- chen Tätigkeit in die Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 7 BAT ei n gru p piert gew e- sen sei . Die Beklagte habe die se Vorbeschäftigungszeit mit der inte r nen Verf ü- gung vom 10. März 2004 explizit angerechnet und sei daran auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gebunden . Die Kläg erin hat beantragt, d ie Beklagte zu verurteilen , an die Klägerin 8.149,60 Euro brutto und Jahreszinsen i n Höhe von fünf Prozentp unkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch Jahreszinsen i n Höhe von vier Prozent aus jeweils 509,35 Euro seit den jeweils Monatsersten der Monate Oktober 2011 bis ei n- schließlich Ja nuar 2013 zu za hlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags darauf verwiesen, dass § 19 Abs. 1 Buchst. e TV - Ärzte - SMD/DRV KBS aF auch für den Stufenaufstieg in E ntgeltgruppe V TV - Ärzte - SMD/DRV KBS ausdrücklich auf die Verrichtung fachärztlicher Tätigkeiten abstelle. Unter dem Begriff der 19 Ab s. 1 Buchst. e TV - Ärzte - SMD/DRV KBS sei die Tätigkeit als förmlich qualifizierter Facharzt zu verstehen und nicht die ta t- sächliche Verrichtung fachärztlicher Tätigkeiten. Ein Widerspruch zu § 16 16 17 18 19 - 8 - 6 AZR 367/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR367.16.0 - 9 - Buchst. e TV - Ärzte - SMD/DRV KBS bestehe nicht. Nach § 16 TV - Ärzte - SMD/ DRV KBS sei die Eingruppierung ab Entgeltgruppe II den Ärzten mit Facharz t- qualifik ation vorbehalten. D ie Dienststellenleitung könne ebenfalls nur einer Fachärztin oder einem Fach arzt übertragen werden. Das zeige sich schon d a- ran, dass nach § 16 Buchst. d TV - Ärzte - SMD/DRV KBS die ständige Vertretung der Dienststellenlei tung zwingend diese Qualifikation aufweisen müsse. Ta t- sächlich würde n aus der Gruppe der angestellten Ärzte auch nur solche mit Facharztqualifikation zu Leiterinnen oder Leiter n einer Sozialmedizinischen Dienststelle berufen. Zudem sei n a ch § 19 Abs. 1 TV - Ärzte - SMD/DR V KBS nur die Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe für die Stufenlaufzeit maßgeblich. Bei der Entgeltgruppe V TV - Ärzte - SMD/DRV KBS könne daher nur die Zeit als Leiterin oder Leiter einer Sozialmedizinischen Dienststelle berücksichtigt werden. Im Fal le der Klägerin habe man allerdings die Zeit ab Erwerb der Facharztqualifik a- tion am 16. Oktober 2002 nach § 19 Abs. 2 Satz 4 TV - Ärzte - SMD/DRV KBS als förderliche Tätigkeit angerechnet. Damit hätte sie die für eine Zuordnung zur Stufe 4 der Entgeltgruppe V TV - Ärzte - SMD/DRV KBS erforderliche zwölfjährige fachärztliche Tätigkeit im Oktober 2014 absolviert. D ie frühere ärztliche Tätigkeit der Klägerin beim Landkreis D könne nicht angerechnet werden. Daran ändere die interne Verfügung vo m 10. M ärz 2004 nichts. Es hand le sich um kein e Anrechnungserklärung g e ge n über der Klägerin . Außerdem habe die Verfügung sich nur auf den früheren Bewä h- rungsaufstieg von Vergütungsgrup pe Ib nach Ia KnAT bezogen. Mit der Übe r- tragung der Dienststellenleitung , welch e zur Eingruppierung in die höchste Ve r- gütungsgruppe des KnAT geführt habe, habe sich ein solcher Bewährung s au f- stieg erübrigt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revi sion zugelassen. Mit d ies er verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. 20 21 22 - 9 - 6 AZR 367/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR367.16.0 - 10 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen An spruch auf Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe V TV - Ärzte - SMD/DRV KBS für den Zeitraum vom 2. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012. 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 19 Abs. 1 Buchst. e TV - Ärzte - SMD/DRV KBS aF. Die Klägerin hat die Vor aussetzung einer Tätigkeit von zwölf Jahren in nerhalb der E ntgeltgruppe V TV - Ärzte - SMD/DRV KBS b e- zogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt. Dabei kann z ugun s- ten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass ihre Stufenlaufzeit in En t- geltgru ppe V TV - Ärzte - SMD/DRV KBS bereits mit dem Erwerb der Facharz t- qualifikation am 16. Oktober 2002 und nicht erst mit der Übertragung der Le i- tung der Sozialmedizinischen Dienststelle be gann. a ) Dies entspricht allerdings nicht der t ariflichen Grundkonzeptio n. § 4 Abs. 1 TVÜ - Ärzte - SMD/DRV KBS nimmt im Klammerzusatz auf § 19 TV - Ärzte - SMD/DRV KBS Bezug und stellt auf den Beginn der Zugehörigkeit zu der ma ß- gebenden Entgeltgruppe ab . Demnach gilt auch für die übergeleiteten ärztlichen Beschäftigten, dass für die Stufenlaufzeit grundsätzlich nur die Tätigkeit inne r- halb derselben Entgeltgruppe maßgeblich ist . Dies bestimmt § 19 Abs. 1 TV - Ärzte - SMD/DRV KBS ohne Einschränkung für alle Stufenzuordnungen . D ie erforderliche Zeit beginnt nicht vor der Eingruppierung in diese Entgeltgruppe zu laufen (vgl. BAG 24 . August 2016 - 4 AZR 494/15 - Rn. 18 mwN ; 12. März 2015 - 6 AZR 879/13 - Rn. 16 ) . Zeiten vor der Tätigkeit als Leiterin oder Leiter einer Sozialmedizinischen Dienststelle finden demnach für die Stufen laufzeit in Entgeltgruppe V TV - Ärzte - SMD/DRV KBS keine Berücksichtigung. b) Die Beklagte hat jedoch erklärt, dass sie in Anwendung von § 19 Abs. 2 Satz 4 TV - Ärzte - SMD/DRV KBS die Tätigkeit der Klägerin ab Erwerb der Fac h- 23 24 25 26 - 10 - 6 AZR 367/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR367.16.0 - 11 - arztqualifikation am 16. Oktober 2002 als förderliche Tätigkeit auf die Stufe n- laufzeit angerechnet hat (vgl. zum Tarifverständnis des wortlautgleichen § 19 Abs. 2 Satz 4 TV - Ärzte/VKA allerdings BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 357/09 - Rn. 17) . Demnach hätte die zwölfjährige Stufenlaufzeit gemäß § 19 Abs. 1 Buchst. e TV - Ärzte - SMD/DRV KBS aF im Oktober 2014 und damit erst nach Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums geendet . 2. Eine Anrechnung von Tätigkeitsz eiten vor Erwerb der Facharztqualifik a- tion er gibt sich weder aus § 19 Abs. 2 TV - Ärzte - SMD/DRV KBS noch aus § 4 Abs. 2 TVÜ - Ärzte - SMD/DRV KBS. a) Die Beklagte hat keine Anrechnung der ärztlichen Tätigkeit der Klägerin beim Landkreis D nach § 19 Abs. 2 Satz 4 TV - Ärzte - SMD/ DRV KBS vorg e- nommen. aa ) Die Verfügung vom 10. März 2004 richtet sich nicht an die Klägerin , sondern ist ein interne r Vorgang , auch wenn sie in die Personalakte aufg e- nommen wur de . Sie ist zudem allein auf die Eingruppierun g nach dem vormals geltenden Tarifsystem des KnAT bezo gen und trifft keine Aussage zur Stufe n- zuordnung nach § 19 TV - Ärzte - SMD/DRV KBS. Der TV - Ärzte - SMD/DRV KBS war damals noch gar nicht abgeschlossen. Ein Wille zur verbindlichen Ane r- kennung bestimmter Vorbeschäftigungszeiten für die Stufenzuordnung nach ei nem noch nicht abgeschlossenen Tarifvertrag kann der Verfügung nicht en t- nommen werden. bb ) Die Beklagte hat mit der Nichtanrechnung dieser Vorbeschäftigungszeit den ihr nach § 19 Ab s. 2 Satz 4 TV - Ärzte - SMD/DRV KBS zustehenden Erme s- sensspielraum nicht überschritten. Auch dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, warum ihre ärztliche Tätigkeit für den Landkreis D in einem solchen Maße für ihre spätere Tätigkeit a ls Leiterin einer Sozialmed i zinischen Diens t- r messensred u zierung gewesen wäre , diese Zeit nach § 19 Abs. 2 Satz 4 TV - Ärzte - SMD/DRV KBS anzurechnen. Es kann daher dahing e stel lt bleiben, ob § 19 Abs. 2 Satz 4 TV - Ärzte - SMD/DRV KBS wie § 19 Abs. 2 Satz 4 27 28 29 30 - 11 - 6 AZR 367/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR367.16.0 - 12 - TV - Ärzte/VKA dahin gehend auszulegen ist, dass die Tarifve r tragsparte i en unter einer vorhergehenden beruflichen Tätigkeit ausschließlich eine nich t ärztliche Tätigkeit verstan den haben (vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 357/09 - Rn. 17) . cc ) Es ist auch nicht erkennbar, dass es der Beklagten nach den Grundsä t- zen von Treu und Glauben verwehrt wäre, sich auf die Nichtanrechnung der Tätigkeit beim Landkreis D zu berufen. Zwar kann eine Rechtsau s übung gemäß § 242 BGB unzulässig sein, wenn sich eine Partei damit in W i derspruch zu i h- rem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt und für die a n dere Partei ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist od er wenn son s- tige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 34) . Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht v or. Die Beklagte hat durch di e interne Ver fügung b e- züglich des früheren Bewährungsaufstiegs kein Vertrauen der Klägerin in die Anrechnung ihrer kommunalen Vorbeschäftigung im Ra hmen der Stufenzuor d- nung nach § 19 TV - Ärzte - SMD/DRV KBS geweckt. b) Die begehrte Zuordnu ng zu r Stufe 4 der Entgeltgruppe V TV - Ärzte - SMD/ DRV KBS kann auch nicht aus § 19 Abs. 2 Satz 3 TV - Ärzte - SMD/ DRV KBS nF hergeleitet wer den. Anders als § 19 Abs. 2 Satz 3 TV - Ärzte - SMD/ DRV KBS aF sieht die ab dem 1. Januar 2012 geltende Neufassung die rege l- mäßige Anrechnung von Zeiten fachärztlicher Täti gkeit zwar auch für die En t- geltgruppe V TV - Ärzte - SMD/DRV KBS vor. Ebenso wie § 19 Abs. 1 Buchst. b bis e TV - Ärzte - SMD/DRV KBS setzt § 19 Abs. 2 Satz 3 TV - Ärzte - SMD/ DRV KBS nF jedoch für das Verrichten fachärztlicher Tätigkeit im Tarifsinn den Erwerb eines Facharzttitels voraus. Selbst wenn der Tarifwortlaut dies nicht ausdrücklich verlangt, ergibt sich diese Anforderung doch aus der Tarifsystem a- tik. aa ) Das Erfordernis der n 19 Abs. 1 Buchst. b bis e TV - Ärzte - SMD/DRV KBS für die Stufenlaufze it innerhalb der Entgeltgruppen II bis V TV - Ärzte - SMD/DRV KBS aufgestellt. Eine Eingruppi e- 31 32 33 - 12 - 6 AZR 367/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR367.16.0 - 1 3 - rung in die Entgeltgruppen II bis IV setzt nach § 16 Buchst. b bis d TV - Ärzte - SMD/DRV KBS die Qualifikation als Facharzt vo raus. D ie s gilt ent gegen der Auffassung der Klägerin ebenso für Entgeltgruppe V TV - Ärzte - SMD/DRV KBS, auch wenn in § 16 Buchst. e TV - Ärzte - SMD/DRV KBS nur die Leitung einer Sozialmedizinischen Dienststelle a ngeführt wird . Da die Facharztqualifikation nach § 16 Buchst. d TV - Ä rzte - SMD/ DRV KBS schon für die Vertretung der Le i- tung einer Sozialmedizinischen Dienststelle verlangt wird, würde es einen nicht nachvollziehbaren Bruch m it den in § 16 TV - Ärzte - SMD/DRV KBS abgebildeten ärztlichen Qualifikationsstufen darstellen, wenn di e Leiterin bzw. der Leiter einer Sozialmedizinischen Dienststelle diese Qualifikation nicht aufwei sen müsste . Dabei kann dahin stehen, ob im Einzelfall ein Nicht - Facharzt mit der Leitung e i- ner Sozialmedizinischen Dienststelle betraut wird. Für das Tarifverstä ndnis ist dies ohne Belang. Gleiches gilt für die Frage, in welchem Maße die Leitungen Sozialmedizinischer Dienststellen fachärztliche Tätigkeiten tatsächlich verric h- ten. Maßgeblich ist vielmehr der erkennbare Wille der Tarifvertragsparteien, sowohl die Ei ngruppierung als auch die Stufenzuordnung unter Berücksicht i- gung der in § 16 TV - Ärzte - SMD/DRV KBS definierten ärztlichen Qualifikation s- stufen auszugestalten. Für die Entgeltgruppe V TV - Ärzte - SMD/DRV KBS bei n- haltet demnach die Ausübung der Leitungsfunktion die Verrichtung einer fac h- ärztlichen Tätigkeit entsprechend der Formalqualifikation als Facharzt. Die v o- rausgesetzte Facharztqualifikation sichert zudem, dass die Leiterin bzw. der Leiter Sozialmedizinischer Dienststellen selbst in der Lage ist, bei Bedarf med i- zinische Leistungen auf fachärztlichem Niveau zu erbringen. Deshalb spricht nichts dafür, das Erfordernis bezogen auf die En t- geltgruppe V TV - Ärzte - SMD/DRV KBS entsprechend der Ansicht der Klägerin als bloßes Redaktionsve rse hen einzustufen (zu tariflichen Redaktionsversehen vgl. BAG 4. August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 37) . bb) Dies gilt sowohl für § 19 Abs. 1 Buchst. e TV - Ärzte - SMD/DRV KB S als auch für § 19 Abs. 2 Satz 3 TV - Ärzte - SMD/DRV KBS nF . Die Sätze 1 und 3 des § 19 Abs. 2 TV - Ärzte - SMD/DRV KBS nF unterscheiden hinsichtlich der Anrec h- nung von Vorbeschäftigungen ebenfalls zwischen der Entgeltgruppe I und den 34 - 13 - 6 AZR 367/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR367.16.0 - 14 - Entgeltgruppen II bis V TV - Ärzte - SMD/DRV KBS sowie zwischen ärztlichen und fachärztlichen Tätigkeiten. § 19 Abs. 2 Satz 1 TV - Ärzte - SMD/DRV KBS sieht eine Anrechnung ärztlicher Tätigkeiten nur bezüglich der Entgeltgruppe I TV - Ärzte - SMD/DRV KBS vor und bildet auf diese Weise eine Einheit mit § 19 Abs. 1 Buchst. a TV - Ärzte - SMD/DRV KBS. Demgegenü ber entspricht § 19 Abs. 2 Satz 3 TV - Ärzte - SMD/DRV KBS nF der in § 19 Abs. 1 Buchst. b bis e TV - Ärzte - SMD/DRV KBS verankerten Maßgeblichkeit fachärztlicher Tätigkeiten und kann deshalb die Anrechnung von ärztlichen Tätigkeiten ohne Facharz t- qu a lifikation nicht rechtfertigen. cc ) D ie Beklagte hat bezogen auf den Zeitpunkt der Facharzt anerkennung der Klägerin am 16. Oktober 2002 bereits eine Anrechnung ihrer Beschäft i- gungszeit vorgenommen. Mehr kann die Klägeri n nach § 19 Abs. 2 Satz 3 TV - Ärzte - SMD/DRV KBS nF aus den dargelegten Gründen nicht verlangen. c) Die ärztliche Tätigkeit der Klägerin beim Landkreis D musste auch nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 TVÜ - Ärzte - SMD/DRV KBS berüc k sichtigt werden. Die Vorschrift bezieht sich nur auf die Stufenfind ung bei der Überle i tung und ordnet u fenfi n dung nach § 19 TV - Ärzte - SMD/DRV 19 TV - Ärzte - SMD/ DRV KBS stellt § 4 Abs. 2 Satz 2 TVÜ - Ärzte - SMD/ DRV KBS klar, dass die in § 19 T V - Ärzte - SMD/DRV KBS enthaltene Differe n zierung zwischen ärztl i cher und fachärztlicher Tätigkeit auch für § 4 Abs. 2 Satz 2 TVÜ - Ärzte - SMD/ DRV KBS gilt. § 4 Abs. 2 Satz 2 TVÜ - Ärzte - SMD/ DRV KBS übernimmt ebenso wie § 4 Abs. 1 TVÜ - Ärzte - SMD/DRV KBS die System atik des § 19 TV - Ärzte - SMD/ DRV KBS für die Stufenfindung bei der Überleitung. d) Eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten vor der Facharztqualifikat i- on ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus § 4 Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Ärzte - SMD/DRV KBS. D ie Überleitungsvorschrift sichert nur den Besitzstand hinsichtlich der zum Überleitungszeitpunkt bereits anerkannten Ze i- ten. Dies hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Eine weiter gehende A n- rechnungsregelung enthält § 4 Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Ärzte - SMD/DRV KBS nicht. 35 36 37 - 14 - 6 AZR 367/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR367.16.0 3 . Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf die begehr te Feststellung aufgrund einer übertariflichen einzelvertraglichen Zusage der B e- klagten. Eine solche lässt si ch aus den genannten Gründen der internen Ver f ü- gung der Beklagten vom 10. März 2004 nicht entnehmen. Auf sonstige indiv i- duelle Erklärungen der Beklagten hat sich die Klägerin b ezüglich der hier stre i- tigen Stufenzuordnung nicht berufen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Fischermeier Gallner Krumbiegel Lorenz Kammann 38 39
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