Bundesarbeitsgericht Sechster Senat Vorlageb eschluss (EuGH) vom 18. Oktober 2018 - 6 AZR 232/17 (A) - ECLI:DE:BAG:2018:181018.B.6AZR232.17A.0 I. Arbeitsgericht Lüneburg Urteil vom 3. Dezember 2015 - 4 Ca 150/15 E - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 9. März 2017 - 4 Sa 86/16 E - Entscheidungsstichwort e : Stufenzuordnung gem . § 16 TV - L - Arbeitnehmerfreizügigkeit Leits a tz: Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Ve r- trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die B e- antwortung der folgenden Frage ersucht: Sind Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union dahi n- gehend auszulegen, dass sie einer Regelung wie der in § 16 Abs. 2 TV - L getroffenen entgegenstehen, wonach die bei dem bisherigen Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung bei der Zuordnung zu den St u- fen eines tariflichen E ntgeltsystems nach der Wiedereinstellung privil e- giert wird, indem diese Berufserfahrung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L uneingeschränkt anerkannt wird, während die bei anderen Arbeitgebern erworbene einschlägige Berufserfahrung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L nur mit höchstens drei Jahren berücksichtigt wird, wenn diese Privilegi e- rung durch Paragraph 4 Nr. 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, unionsrechtlich geboten ist? ECLI:DE:BAG:2018:181018.B.6AZR232.17A.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 232/17 (A) 4 Sa 86/16 E Landesarbeitsgericht Niedersachsen Verkündet am 18. Oktober 2018 BESCHLUSS Schuchardt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. beklagtes, berufungsklagendes und revisionsbeklagtes Land, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Spelge, d ie Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiege l und Dr. Heinkel sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Wollensak und die ehrenam t- liche Richterin Lorenz beschlossen : - 2 - 6 AZR 232/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:181018.B.6AZR232.17A.0 - 3 - 1. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Eur o- p ä ischen Union (AEUV) um die Beant wortung der fo l- genden Frage ersucht: Sind Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der V e r- ordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Pa r- laments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union dahingehend auszulegen, dass sie einer Regelung wie der in § 16 Abs. 2 TV - L getroffenen entgege n- stehen, wonach die bei dem bisherigen Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung bei der Z u- ordnung zu den Stufen eines tariflichen Entgeltsy s- tems nach der Wiedereinstellung pr ivilegiert wird , i n- dem diese Berufserfahrung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L uneingeschränkt anerkannt wird, wä h- rend die bei anderen Arbeitgebern erworbene ei n- schlägige Berufserfahrung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L nur mit höchstens drei Jahren berücksichtig t wird, wenn diese Privilegierung durch Paragraph 4 Nr. 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Ra h- menvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB - UNICE - CEEP - Rahmen - vereinbarung über befristete Arbeitsverträge entha l- ten ist, unionsrechtlich geboten ist? 2. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vo r- abentscheidungsersuchen ausgesetzt. Gründe Die Parteien des Ausgangsver fahrens streiten über die Berücksicht i- gung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeit s- verhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bei der St u- fenzuordnung im Entgeltsystem des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) vom 12. Oktober 2006. Dieser Tarifvertrag regelt die Arbeitsb e- dingungen der bei einem deutschen Bundesland beschäftigten Arbeitnehmer. 1 - 3 - 6 AZR 232/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:181018.B.6AZR232.17A.0 - 4 - A. Rechtlicher Rahmen I. Das maßgebliche Tarifrecht Die bei der Einstellung der Klägerin vorzunehmende Stufenzuordnung rich te t sich nach dem TV - L in der zum Zeitpunkt der Einstellung am 8. September 2014 geltenden Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 7 vom 9. März 2013. Die maßgeblichen Regelungen lauten auszugsweise wie folgt ( Hervorhebunge n durch den vorlegenden Senat ) : 12 Eingruppierung 2 Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der En t- § 16 Stufen der Entgelttabelle (1) 1 Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen (2) 1 Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der St u- fe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfa h- rung vorliegt. 2 Verfügen Beschäftigte über eine einschl ä- gige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus e i- nem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsve r- hältnis zum selben Arbeitgeber , erfolgt die Stufenzuor d- nung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen B e- rufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3 Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in e inem Arbeitsverhältnis zu einem anderen A r- beitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen B e- rufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. 4 Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinste l- lungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit för derlich ist. Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2: 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche E r- fahrung in der übertragenen oder einer auf die Au f- gabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. 2. 2 3 4 - 4 - 6 AZR 232/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:181018.B.6AZR232.17A.0 - 5 - 3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Sa t- zes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorh e- rigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältni s- ses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten (2a) (3) 1 Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigk eit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbr o- chenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen (2) 1 Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. 2 Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt li e- gen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der St u- § 44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte Nr. 2a. Zu § 16 - Stufen der Entgelttabelle - 1. Bei Anwendung des § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt: 1 Für ab 1. April 2011 neu zu begründende Arbeitsverhäl t- nisse von Lehrkräften werden im Rahmen des § 16 A b- satz 2 Satz 2 Zeiten einschlägig er Berufserfahrung aus mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, zuzüglich einer einmaligen Berücksichtigung der nach Zi f- fer 2 angerechneten Zeit des Referendariats oder Vorb e- reitungsdienstes, zusammengerechnet. 2 Die Nr. 3 der Pr o- tokollerklärun gen zu § 16 Absatz 2 bleibt unberührt. 2. Bei Anwendung des § 16 Absatz 3 Satz 1 gilt: Für ab 1. März 2009 neu zu begründende Arbeitsverhäl t- nisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den - 5 - 6 AZR 232/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:181018.B.6AZR232.17A.0 - 6 - Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet. Niederschriftserklärung zu § 44 Nr. 2a Ziffern 1 und 2: Zur Erläuterung von § 44 Nr. 2a Ziffern 1 und 2 sind sich die Tarifvertragsparteien über folge nde Beispiele einig: Beispiel 1: Eine Lehrkraft war im Anschluss an den festgesetzten Vorbereitungsdienst in folgenden befristeten Arbeitsve r- hältnissen beim selben Arbeitgeber beschäftigt: Beispiel 2: Eine Lehrkraft war im Anschluss an den festgesetzten Vorbereitungsdienst in folgenden befristeten Arbeitsve r- hältnissen beim selben Arbeitgeber beschäftigt: II. Das Teilzeit - und Befristungsgesetz Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit - und Befristungsge setz - TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (B undesgesetzblatt Teil I Seite 1966) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 ( Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2854) , dient der Umsetzung der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung) , die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befri s- tete Arbeitsverträge enthalten ist . Das Gesetz lautet auszugsweise: 4 Verbot der Diskriminierung (1) (2) 1 Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter b e- handelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschä f- tigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine 3 Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berüc k- 5 6 - 6 - 6 AZR 232/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:181018.B.6AZR232.17A.0 - 7 - sic h tigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus B. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens Die Klägerin war v on 1997 bis 2014 ununterbrochen in Frankreich an verschiedenen Collèges - Lycée in den Klassen sechs bis zwölf als Lehrerin t ä- tig. Weniger als sechs Monate nach dem Ende dieser Tätigkeit trat die Klägerin zum 8. September 2014 als Lehrerin in den Schuldienst des beklagten Landes ein. Im Ar beitsvertrag ist vereinbart, dass a uf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TV - L in seiner jeweils aktuellen Fassung anzuwenden ist . Das beklagte Land erkannte die in Frankreich erworbene Berufserfahrung als einschlägig an. Die Klägerin erhielt darum ab d em Tag ihrer Einstellung Entgelt nach der S t u- fe 3 der Entgeltgruppe 11 TV - L und stieg im September 2017 regulär in die St u- fe 4 dieser Entgeltgruppe auf. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 bat sie um Überprüfung ihrer Stufenzuordnung und beanspruchte Entgel t nach der Stufe 5 der Entgelttabelle bereits ab dem Tag ihrer Einstellung . Dies lehnte das bekla g- te Land ab. Die Klägerin hat im Ausgangsverfahren geltend gemacht, die Privilegi e- rung der beim selben Arbeitgeber erworbenen einschlägige n Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung in § 16 Abs. 2 TV - L verstoße gegen den Gleichheit s- satz des Art. 3 des Grundgesetzes und die unmittelbar wirkenden unionsrechtl i- chen Arbeitnehmerfreizügigkeitsbestimmungen in Art. 45 AEUV sowie Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (im Folgenden VO (EU) Nr. 492/2011) . Daher will die Klägerin die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt wisse n, ihr rückwirkend ab dem Tag ihrer Einstellung Entgelt nach Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 TV - L nebst Zinsen zu gewähren. Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, die in § 16 Abs. 2 TV - L enthaltene , auf der Staatsangehörigkeit beruhende mittelbare Diskriminierung 7 8 9 10 - 7 - 6 AZR 232/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:181018.B.6AZR232.17A.0 - 8 - sei gerechtfertigt. Die Regelung bezwecke in zulässiger Weise, den Besitzstand insbesondere zuvor beim selben Arbeitgeber befristet Beschäftigter zu wahren. Das Arbeitsgericht hat dem Fests tellungsantrag stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsg e- richt das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Kl ägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. C. Prinzipien der Stufenzuordnung nach dem TV - L I. Nach den Bestimmungen des TV - L erhalten die Beschäftigten mona t- lich ein Tabellenentgelt. Dessen Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in d ie sie eingruppiert sind, und nach der für sie geltenden Stufe ihrer Entgel t- gruppe (§ 12 Abs. 1 S atz 2, § 16 Abs. 1 TV - L) . Nach den in § 16 Abs. 3 S atz 1 TV - L aufgeführten Zeiten steigen die Beschäftigten regulär in die nächste Stufe auf. Damit soll die ge wonnene Berufserfahrung honorier t werd en. Die Tarifve r- tragsparteien sind im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH 3. Oktober 2006 - C - 17/05 - [Cadman] Rn. 34 f.) davon ausgegangen, dass die Beschäftigten durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und - quantität verbessern (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 35, BAGE 137, 80) . Dements prechend wird nach dem in § 16 Abs. 3 S atz 1 TV - L festgelegten Grundgedanken nur die Zeit der ununterbrochenen Tätigkeit in ein und derse l- ben Entgeltgruppe bei ein und demselben Arbeitgeber - ausgehend von der Stufe 1 - berücksichtigt. II. Sonderregelunge n für die Stufenzuordnung bei der Einstellung trifft § 16 Abs. 2 TV - L. Entsprechend dem Grundgedanken der Stufenzuordnung werden neu eingestellte Beschäftigte , zu denen auch Arbeitnehmer gehören, die nach dem Ende ihrer Tätigkeit für ein Bundesland von die sem wieder eingestellt we r- den, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 TV - L i n der Regel der Stufe 1 zugeordnet. Di e- ser Grundgedanke wird durchbrochen, wenn Beschäftigte bei ihrer Einstellung bereits eine für die neue Tätigkeit einschlägige Berufserfahrung besitzen . Das 11 12 13 14 - 8 - 6 AZR 232/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:181018.B.6AZR232.17A.0 - 9 - ist nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV - L der Fall, wenn sie eine berufliche Erfahrung in der übertragenen Tätigkeit oder in einer der neuen Au f- gabe entsprechenden Tätigkeit besitzen. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass sich sol che Beschäftigten schneller einarbeiten und ein höheres Lei s- tungsvermögen aufweisen. Das honorieren sie mit einer Zuordnung zu einer höheren Stufe als der Stufe 1 (v ergleiche BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 24, BAGE 148, 1) . III. Innerhalb der Gruppe der neu eingestellten Beschäftigten differenzieren die Tarifvertragsparteien zwischen solchen Beschäftigten, die schon zuvor bei demselben Bundesland beschäftigt waren, und Beschäftigten, die von einem anderen Arbeitgeber zu einem Bundesland wechsel n. Dabei werden die schon vorher bei demselben Land Beschäftigten bei einer Wieder e instellung privil e- giert. Zu dieser Differenzierung sind die Tarifvertragsparteien nach dem im nat i- onalen Recht geltenden Grundsatz der Tarifautonomie, der durch Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes als der nationalen Verfassung garantiert ist, befugt (hierzu nachfolgend Rn. 25 ) . 1. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L sieht eine Stufenzuordnung unter vollständiger Anrechnung der Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus einem vorherigen befris teten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber , dh. zum selben Bundesland, vor. Ist diese ausreichend lange, kann darum sofort bei der Einstellung eine Zuordnung zu den Stufen 4 oder 5 erfolgen. Ein vorh e- riges Arbeitsverhältnis im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L besteht allerdings nur , wenn zwischen dessen Ende und dem Beginn des neuen Arbeitsverhäl t- nisses ein Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten liegt (Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV - L) . Bei einer längeren Unterbrechung ge h en die Tari f- . Der Beschäftigte wird dann ungeachtet der erworbenen Berufserfahrung der Stufe 1 seiner En t- geltgruppe zugeordnet. Das steht im Einklang mit innerstaatlichem Recht ( ve r- gleiche BAG 2 7. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 30) . Bei Lehrkräften an allg e- mein bildenden Schulen und Berufsschulen werden für ab 1. April 2011 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus 15 16 - 9 - 6 AZR 232/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:181018.B.6AZR232.17A.0 - 10 - mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber zuzüglich der Zeiten des Referendariats oder Vorbereitungsdienstes zusammengerechnet, wobei die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV - L unberührt bleibt (§ 44 Nr. 2a TV - L) . Diese Vorschrift hat für das Ausgangsverfahren keine Bedeutung. D ie Parteien streiten nicht über die Berücksichtigung der Zeiten eines Referendar i- ats. 2. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in e i- nem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, e r- folgt die Einstellung in Stu fe 2, b eziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3 (§ 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L) . Eine Zuordnung zu einer h ö- heren Stufe ist auch dann nicht möglich, wenn eine Arb eitnehmerin wie die Kl ä- gerin deutlich mehr als drei Jahre einschlägige Berufserfahrung aufweist. Satz 3 findet nach der Rechtsprechung des vorlegenden Senats dabei nur Anwe n- dung , wenn bis zur Einstellung nur Unterbrechungen von jeweils nicht mehr als sechs Monaten eingetreten sind . Der tariflich ungeregelte Fall einer schädlichen Unterbrechung im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L verlangt nach Maßg a- be des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge wie der i n § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L tariflich ger e- gelte Fall. Darum ist die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV - L auch auf Einstellungen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L anzuwenden (BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 244/16 - Rn. 24; 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 24) . Auch bei Beschäftigten, die von einem anderen Arbeitgeber zu einem Bundesland wechseln, eröffnet § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L dem Land eine tarifko n- forme Möglichkeit, bei der Einstellung eine Stufenzuordnung zu einer höheren Stufe als der Stufe 3 vorzunehmen, wenn die Einstellung zur Personaldeckung erfolgt und die vorhandene Erfahrung zumindest förderlich für die neue Tätigkeit ist. Insoweit kommt dem Arbeitgeber ein Ermessen zu. Von dieser Möglichkeit hat das beklagte Land im Fall der Klägerin ke inen Gebrauch gemacht. D. Entscheidungserheblichkeit und Erläuterung der Vorlagefrage 17 18 19 - 10 - 6 AZR 232/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:181018.B.6AZR232.17A.0 - 11 - I. In Anwendung der dargestellten tariflichen Regelungen war die Klägerin mit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses zum beklagten Land am 8. September 2014 der Stufe 3 der Entgelttabelle zuzuordnen. Das hat das beklagte Land getan. 1. Die Stufenzuordnung der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Einstellung e r- folgt nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 2, § 44 Nr. 2a Ziff er 1 TV - L in die Entgeltst u- fe 5. a) Zwar hat die Klägerin Berufserfahrung im Umfang von mehr als zehn Jahren aufgrund ihrer Tätigkeit in Arbeitsverhältnissen als Lehrerin an verschi e- denen Collèges - Lycée in Frankreich von 1997 bis 2014 erworben. Dabei ha n- delt es sich um einschlägige Berufserfahrung i m Sinne der P rotokoll erklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV - L. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und so vom Landesarbeitsgericht für den Senat bindend festgestellt (§ 559 der Z ivilprozes s- ordnung ) . b) Die Klägerin hat die Zeiten einschlägiger Berufserfahrung jedoch nicht in einem oder mehreren vorherigen Arbeitsverhältnissen zum beklagten Land als demselben Arbeitgeber erworben. Sie ist am 8. September 2014 erstmals in dessen Dienste getreten. 2. Die Stufenzuordnung der Klägerin zum 8. September 2014 erfolgt d a- rum n ach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L unter nur eingeschränkter Berücksichtigung ihrer bei einem anderen Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfa h- rung. Danach ist die Klägerin der Stufe 3 der Entgelttabelle zuzuordnen. Sie hat einschlägige Berufserfahrung ( hi erzu vorstehend Rn. 22 ) von mindestens drei Jahren aus einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber vorzuwe i- sen. Die Voraussetzungen der auch bei 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L anzuwende n- den Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV - L sind erfüllt. Die Kl ägerin war von 1997 bis 2014 ununterbrochen in Frankreich als Lehrerin tätig. Nach einer Unterbrechung von nicht mehr als sechs Monaten trat sie am 8. September 2014 in die Dienste des beklagten Landes ein. 20 21 22 23 24 - 11 - 6 AZR 232/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:181018.B.6AZR232.17A.0 - 12 - II. § 16 Abs. 2 TV - L verstößt nach der Rechtspre chung des vorlegenden Senats nicht gegen innerstaatliches Recht. Die Differenzierung in den Sätzen 2 und 3 dieser Tarifnorm zwischen Arbeitnehmern, die ein neues Arbeitsverhäl t- nis zum selben Arbeitgeber nach einer gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV - L unschädlichen Unterbrechung begründen, und den Arbei t- nehmern, die wie die Klägerin ohne schädliche Unterbrechung von einem and e- ren Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis zum beklagten Land gewechselt sind, ist nach der Rechtsprechung des Senats mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar , u nter anderem deshalb, weil so dem Ve r- bot der Diskriminierung befristet Beschäftigter Rechnung getragen wird ( v e r- gleiche BAG 25. Januar 2018 - 6 AZR 791/16 - Rn. 25 ff.; 23. September 2 010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 13 ff., BAGE 135, 313 ) . III. D ie Klägerin könnte nach Auffassung des vorlegenden Senats gleic h- wohl einen Anspruch auf Zuordnung zur Stufe 5 der Entgelttabelle ab 8. September 2014 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L haben, wenn die dadu rch beschränkte Anrechnung einschlägiger Berufserfahrungszeiten Unionsrecht verletzte . Das wäre der Fall, wenn die dargestellte Differenzierung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV - L gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 verstieße , weil sie die Arbeitnehmerfreizügigkeit der Klägerin ungerechtfertigt beschränkte. Ein solcher Verstoß hätte nach der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs zur Folge, dass die in einem anderen Mitgliedstaat e r- worbenen einschlägigen Berufserfahrungszeiten aus vo rherigen Arbeitsverhäl t- nissen in gleichem Maße wie einschlägige Berufserfahrungszeiten aus vorher i- gen Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L und damit uneingeschränkt zu berücksichtigen wären (EuGH 15. Januar 1998 - C - 15/ 96 - [Schöning - Kougebetopoulou] Rn. 31 ff.; ebenso im Fall einer Alter s- diskriminierung EuGH 2 8. Januar 2015 - C - 417/13 - [Starjakob] Rn. 46 f.) . 1 . Die Regelungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit sind auf die Kläg e- rin persönlich anwendbar. 25 26 27 - 12 - 6 AZR 232/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:181018.B.6AZR232.17A.0 - 13 - a) Sie ist Arbeitnehmerin i m Sinne des autonom zu bestimmenden und nicht eng auszulegenden Arbeitnehmerbegriffs in Art. 45 AEUV. Als angestellte Lehrerin erbringt sie während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen, für die sie als Geg enleistung eine Vergütung e r- hält (v ergleiche zum Beispiel EuGH 1 0. September 2014 - C - 270/13 - [Haralambidis] Rn. 27 f.; 2 8. Februar 2013 - C - 544/11 - [Petersen] Rn. 30; BAG 1 5. Dezember 2016 - 6 AZR 430/15 - Rn. 54) . b) Die Klägerin ist nicht in der öff entlichen Verwaltung i m Sinne der eng auszulegenden Ausnahmeregelung des Art. 45 Abs. 4 AEUV beschäftigt. Diese Regelung erfasst nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 45 Abs. 4 AEUV b eziehungsweise seiner Vorgängerregelung en in Art. 48 Abs . 4 und Art. 39 Abs. 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ( EG - Vertrag ) Lehrkräfte n icht (v ergleiche EuGH 27. November 1991 - C - 4/91 - [Bleis] Rn. 7; 30. November 2000 - C - 195/98 - [Österreichischer Gewer k- schaftsbund] Rn. 36; 10. März 2005 - C - 178/04 - [Marhold] Rn. 22) . Ohnehin kann Art. 45 Abs. 4 AEUV nicht mehr herangezogen werden, um eine unte r- schiedliche Behandlung bei der Entlohnung zu rechtfertigen, wenn ein Mitglie d- staat wie im Fall der Klägerin Arb eitnehmer, die sich auf das Gebot der Freiz ü- gigkeit berufen können, für seine öffentliche Verwaltung eingestellt hat (v ergle i- che EuGH 30. November 2000 - C - 195/98 - [Österreichischer Gewerkschaft s- bund] Rn. 37) . Dem steht die Entscheidung des Bundesverfassu ngsgerichts vom 12. Juni 2018 ( - 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15 - ) nicht entgegen. Diese betrifft nur die Einordnung beamtete r Lehreri n- nen und Lehrer als Angehörige der Staatsverwaltung i m Sinne des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Konv ention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfre i- heiten (B V erfG 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15 - Rn. 184 ff.) . 2 . Der sachliche Anwendungsbereich des Art. 45 Abs. 2 AEUV und des ihn ausformenden Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 ist eröffnet. 28 29 30 - 13 - 6 AZR 232/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:181018.B.6AZR232.17A.0 - 14 - a) Die Zuordnung des Beschäftigten zu einer Stufe der Entgelttabelle u n- ter Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung , die in vorherigen Arbeit s- verhältnissen zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden ist , fällt als ein das Arbeitsentgelt des Beschäftigten berührender Umstand in den sachlichen Geltungsbereich dieser Normen. Der Anwendung von Art. 45 AEUV steht nicht entgegen, dass es sich bei § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L um eine Tarifnorm handelt. Art. 45 AEUV e rstreckt sich nicht nur auf behördliche Maßnahmen, sondern auch auf Vorschriften anderer Art, die dazu dienen, unselbstständige Arbeit ko l- lektiv zu regeln (v ergleiche EuGH 1 0. März 2011 - C - 379/09 - [Casteels] Rn. 19; 16. März 2010 - C - 325/08 - [Olympique Lyonnais] Rn. 30) . b) Der erforderliche Unionsbezug ist gegeben (v ergleiche hierzu EuGH 1 8. Juli 2017 - C - 566/15 - [Erzberger] Rn. 28; 2 2. Juni 2017 - C - 20/16 - [Bechtel] Rn. 32 ; 6. Oktober 2015 - C - 298/14 - [Brouillard] Rn. 26; 1 5. November 2011 - C - 256/ 11 - [Dereci u . a.] Rn. 60 ) . Die Klägerin, die deu t- sche Staatsangehörige ist, hat Berufserfahrung in einem anderen Mitgliedstaat erworben. Sie hat mehrere Jahre in Frankreich als Lehrerin gearbeitet. 3 . § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L benachteiligt nach Auffassung des vorlege n- den Senats die Klägerin wegen ihrer Staats angehörigkeit mittelbar. a) Art. 45 Abs. 2 AEUV verbietet jede unmittelbare und mittelbare, auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Be zug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige A r- beitsbedingungen (v ergleiche EuGH 5. Dezember 2013 - C - 514/12 - [ SALK ] Rn. 25) . Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 stellt eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Diskriminierungsverb ots auf dem sp e- ziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar. Die Veror d- nungsnorm ist ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (v ergleiche EuGH 1 5. Dezember 2016 - C - 401/15 - [Depesme und Kerrou ] Rn. 35; BAG 2 5. Januar 2018 - 6 AZR 791/1 6 - Rn. 19) . Auch wenn eine Vorschrift des nat i- onalen Rechts ungeachtet der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, ist sie als mittelbar diskriminierend anzusehen, falls sie im Wesentlichen oder ganz übe r- 31 32 33 34 - 14 - 6 AZR 232/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:181018.B.6AZR232.17A.0 - 15 - wiegend Wanderarbeitnehmer betrifft oder von inländische n Arbeitnehmern leichter zu erfüllen ist als von Wanderarbeitnehmern (EuGH 23. Mai 1996 - C - 237/94 - 18) . Schließlich ist eine mittelbare Diskriminierung in Voraussetzungen zu sehen, die sich ihrem Wesen nach stärker auf Wandera r- beitnehmer a ls auf inländische Arbeitnehmer auswirken und folglich die Gefahr begründen, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligen ( v ergle i- che EuGH 18. Dezember 2014 - C - 523/13 - [Larcher] Rn. 32 ; 5. Dezember 2013 - C - 514/12 - [ SALK ] Rn. 26 ) . Dabei braucht nicht festgestellt zu werden, dass die in Rede stehende Vorschrift in der Praxis einen wesentlich größeren Anteil der Wanderarbeitnehmer betrifft. Es genügt die Feststellung, dass die betreffende Vorschrift geeignet ist, eine solche Wirkung hervorzurufen (EuGH 18. Dezember 2014 - C - 523/13 - [Larcher] Rn. 33; 23. Mai 1996 - C - 237/94 - 21) . b) Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L, die u nter anderem eine frühere Beschäftigung bei demselben Bundesland ohne schädliche U nte r- brechung verlangen, können inländische Arbeitnehmer mit deutscher Staatsa n- gehörigkeit leichter erfüllen als Arbeitnehmer deutscher oder anderer Staatsa n- gehörigkeit , die in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt waren. Nicht erfo r- derlich ist hierbei , d ass alle Inländer begünstigt werden oder nur Staatsangeh ö- rige anderer Mitgliedstaaten benachteiligt werden ( EuGH 5. Dezember 2013 - C - 514/12 - [ SALK ] Rn. 27, 31; a nderer Ansicht wegen des Ausschlusses auch aller Inländer, die zuvor zwar bei demselben Bundesland beschäftigt waren , aber nach einer schädlichen Unterbrechung eingestellt werden LAG Baden - Württemberg 18. Januar 2016 - 1 Sa 17/15 - Rn. 60 ff.) . 4 . Ob au ch eine Beschränkung der Arbeit nehmerfreizügigkeit als eige n- ständige Gewährleistung dieser Grundfreiheit dadurch vorliegt, dass § 16 Abs. 2 TV - L Arbeitnehmer davon abhalten kann, von ihrem Recht auf Frei - zügigkeit Gebrauch zu machen ( in diesem Sinn EuGH 5. Dezember 2013 - C - 514/12 - [ SALK] Rn. 29 f . ) , kann hier dahinstehen (dazu nachfolgend Rn. 48 ) . 35 36 - 15 - 6 AZR 232/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:181018.B.6AZR232.17A.0 - 16 - 5. Eine Re chtfertigung der Privilegierung , die § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L b e- wirkt , wegen der bloßen Belohnung der Betriebstreue scheidet aus. Dies ist nach Auffassung des vorlegenden Senats durch die Rechtsprechung des G e- richtshofs hinreichend sich er geklärt (EuGH 5. Dezember 2013 - C - 514/12 - [SALK] Rn. 38 ff.; 10. März 2005 - C - 178/04 - [Marhold] Rn. 3 3 ff.) . 6 . D agegen kann d er vorlegende Senat die Frage, ob die § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L innewohnende Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch den Schutz befristet beschäftigter Arbeitnehmer gerechtfertigt ist, der w e- gen Paragraph 4 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung unionsrechtlich geboten und mit der Privilegierung der bei demselben Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrungszeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L bezweckt ist, nicht selbst beantworten. Die Auflösung dieser Kollision zweier unionsrechtlich geschützter Rechtsgüter ist dem Gerichtshof vorbehalten. a) Eine Maßnahme, die geeignet ist, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen, ist nur dann zulässig, wenn mit ihr eines der im Vertrag g e- nannten legitimen Ziele verfolgt wird oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Darüber hinaus muss in einem dera r- tigen Fall ihre Anwendung geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede st e- henden Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderl ich ist ( v ergleiche EuGH 5. Dezember 2013 - C - 514/12 - [ SALK ] Rn. 36 ) . Die Sozialpartner auf nationaler Ebene verfügen, in gleicher Weise wie die Mitgliedstaaten, nicht nur bei der Entscheidung da r- über, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Ar beits - und Sozia l- p o litik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über ein weites Ermessen (v ergleiche zu Fragen der Altersdiskriminierung : EuGH 14. März 2018 - C - 482/16 - [Stollwitzer] Rn. 45 ; 11. November 2014 - C - 530/13 - [Schmitzer] Rn. 38; 8. September 2011 - C - 297/10 und C - 298/10 - [Hennigs und Mai] Rn. 65; 12. Oktober 2010 - C - 45/09 - [Rosenbladt] Rn. 41; 16. Oktober 2007 - C - 411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68 ) . Soweit das in Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europä i- schen Union proklamierte Recht auf Kollektivverhandlungen Bestandteil des 37 38 39 - 16 - 6 AZR 232/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:181018.B.6AZR232.17A.0 - 17 - Unionsrechts ist, muss es jedoch im Rahmen der Anwendung des Unionsrechts im Einklang mit diesem ausgeübt werden (EuGH 8. September 2011 - C - 297/10 und C - 298/ 10 - [Hennigs und Mai] Rn. 67) . b) § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L ist auf den Fall der Wiedereinstellung von z u- vor befristet Beschäftigten zugeschnitten. Das ergibt sich aus der Protokolle r- klärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV - L, die die Anrechnung einschlägiger Beruf se r- fahrung nur zulässt, wenn zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Bundesland und der Wiedereinstellung durch dieses Land höchstens sechs Monate liegen. Derart kurze Zeiträume zwischen zwei Arbeitsverhältni s- sen mit demselben Arbeitgebe r treten typischerweise nur bei befristeten A r- beitsverhältnissen auf. Diesen Normzweck belegen auch die von den Tarifve r- tragsparteien in die Niederschriftserklärung zu § 44 Nr. 2a Ziff er 1 und Ziffer 2 TV - L zur Erläuterung aufgenommenen Beispielsfälle, die sich ausschließlich auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer beziehen. Die Privilegierung der in einem Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufse r- fahrung, wie sie im Regelungskonzept des § 16 Abs. 2 S atz 2 und Satz 3 TV - L zum Ausdruck kommt, bezweckt, Arbeitnehmern bei wiederholten Befristungen, wie sie im öffentlichen Dienst verbreitet üblich sind, überhaupt die Chance zum Stufenaufstieg zu ermöglichen (BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 22; 23. September 2010 - 6 AZR 180 /09 - Rn. 14 ff., BAGE 135, 313) . Wegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG sind für zuvor befristet Beschäftigte sowohl bei der Stufe n- zuordnung als auch bei dem Stufenaufstieg dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer (Dauerbes chäftigte) . Befristet B e- schäftigte dürfen bei der Berücksichtigung der in früheren befristeten Arbeit s- verhältnissen mit demselben Bundesland erworbenen einschlägigen Berufse r- fahrung nicht gegenüber unbefristet Beschäftigten benachteiligt werden (BAG 1 7. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 23; 2 4. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 27; 2 1. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 20 ff., BAGE 144, 263) . Verrichten Arbeitnehmer in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen ident i- sche Aufgaben wie Dauerbeschäftigte, e rwerben sie dieselbe Berufserfahrung (v ergleiche BAG 2 1. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 30, BAGE 144, 263) . 40 - 17 - 6 AZR 232/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:181018.B.6AZR232.17A.0 - 18 - Werden zuvor befristet Beschäftigte von einem Bundesland für dieselbe oder eine gleichwertige Tätigkeit wieder eingestellt ( sog enannte le Wiede r- einstellung ergleiche BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 28 , BAGE 144, 263 ) , gebietet nach der Rechtsprechung des vorlegenden Senats § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG bei der deswegen erforderlichen Stufenzuordnung die uneingeschränkte Berücksicht igung der erworbenen einschlägigen Berufserfa h- rung. Diese Bestimmung konkretisiert den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG und stellt klar, dass u nter anderem bei Entgelta n- sprüchen, die von zurückzulegenden Beschäftigungszeiten ab hängen, für b e- fristet Beschäftigte dieselben Zeiten wie für unbefristet Beschäftigte zu berüc k- sichtigen sind ( Deutsche r Bundestag D rucksache 14/4374 S eite 16) . Mit ihr wird Paragraph 4 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung umgesetzt (BAG 2 1. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 24, BAGE 144, 263) . Diesem Ge bot mussten und wollten die Tarifvertragsparteien in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L ausweislich seines Wortlauts bei der Stufenzuordnung Rechnung tragen (vergleiche BAG 1 7. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 24; 2 4. Okto ber 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 28 ) . Dieses Gebot ist bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV - L auch bei dem Zeitpunkt des Stufenaufstieg s berücksichtigt (v ergleiche BAG 2 1. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 35 , BAGE 144, 263 ) . Die Stufenla ufzeit beginnt darum mit der Zuordnung des Beschäftigten zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen, wenn er zuvor bereits befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und keine schädliche Unterbrechung i m Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV - L vorliegt. Vielmehr ist die Restlaufzeit auf die Stufen laufzeit anzurechnen ( grundlegend BAG 2 1. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 18, BAGE 144, 263) . c) Ob dieser mit der Privilegierung der beim selben Arbe itgeber erworb e- nen einschlägigen Berufserfahrung verfolgte Zweck des Schutzes befristet B e- schäftigter, der seine Grundlage im Sekundärrecht der Union hat, die darg e- stel l te Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit rechtfertigen kann, ist nach Auffassu ng des vorlegenden Senats unionsrechtlich nicht geklärt. Mit dem Ziel des Schut zes befristet Beschäftigter hat sich der Gerichtshof im Rahmen 41 - 18 - 6 AZR 232/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:181018.B.6AZR232.17A.0 - 19 - der Arbeitnehmerfreizügigkeit bisher nicht beschäftigt. Nur im Bereich der Ni e- derlassungsfreiheit hat er die Wahru ng des Besitzstands einer Personengruppe als zwingenden Grund des Allgemeininteresses anerkannt (v ergleiche in di e- sem Sinn EuGH 6. Dezember 2007 - C - 456/05 - [Kommission/Deutschland] Rn. 63, 65) , wobei dieser Zweck - anders als der Bestandsschutz befristet B e- schäftigter - nicht unionsrechtlich vorgegeben war. (v ergleiche Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ) vor. Der Entscheidung des Gerichtshof s in der Rechtssache SALK ( E uGH 5. Dezember 2013 - C - 514/12 - ) und den dieser vorausgehenden Entscheidungen (EuGH 10. März 2005 - C - 178/04 - [Marhold] ; 30. September 2003 - C - 224/01 - [Köbler]; 30. November 2000 - C - 195/98 - [Österreichischer Gewerkschaft s- bund]; 15. Januar 1998 - C - 15/96 - [Schöning - Kougebetopoulou] ) lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, ob die unterbleibende Anrechnung von Berufserfahrungszeiten von Wanderarbeitnehmern durch den Schutz befristet Beschäftigter gerechtfertigt sein könnte. d) Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs ist au ch noch nicht hinre i- chend geklärt, welchen Einfluss eine Verschränkung von primärrechtlich ger e- gelten Grundfreiheiten und sekundärrechtlichen Geboten wie dem durch die Rahmenvereinbarung gebotenen Schutz befristet Beschäftigter, wie sie im vo r- liegenden Fal l gegeben ist, auf die Rechtfertigung eines Eingriffs in eine Grun d- freiheit wie die Arbeitnehmerfreizügigkeit hat. a a ) Der Gerichtshof hat allerdings angen ommen, dass es keine durch Art. 30 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG - Vertrag) untersagte Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels da r- stellt, wenn eine nationale Regelung einen Importeur verpflichtet, für ein Ar z- neimittel i m Sinne des Art. 1 N r. 2 der Richtlinie 65/65 /EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleic hung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften über Arz n eispezialitäten eine Verkehrsgenehmigung einzuholen, wie es Art. 3 dieser Richtlinie gebietet (EuGH 29. April 2004 - C - 387/99 - [Kom m is s ion/Deutschland] Rn. 50) . Des Weiteren hat er entschieden, dass Be stimmungen des nationalen Rechts, die im Einklang mit der Elften Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 42 43 - 19 - 6 AZR 232/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:181018.B.6AZR232.17A.0 - 20 - 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechts f ormen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen , stehen, nicht als Behinderung der Niederlassungsfreiheit angesehen werden können (EuGH 30. September 2003 - C - 167/01 - [Inspire Art] Rn. 58) . Außerdem hat der G e- richtshof wiederholt ausgesprochen, dass Betro ffene den Umfang der ihnen durch das Unionsrecht auferlegten Verpflichtungen eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können müssen. Darum hat er angenommen, dass Vorschri f- ten des nationalen Rechts, die sich auf eine Erlaubnis stützen können, die im S ekundärrecht vorgesehen ist, wirksam sind und dem Mitgliedstaat nicht vo r- geworfen werden kann, durch solche Vorschriften gegen Verpflichtungen aus dem EG - Vertrag zu verstoßen (EuGH 15. Juli 2010 - C - 582/08 - [Kommiss i- on /Vereinigtes Königreich] Rn. 47 f.; 5 . Oktober 2004 - C - 475/01 - [Kommiss i- on/Griechenland] Rn. 24) . b b) Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass eine Maßnahme einer Bestimmung des abgeleiteten Rechts entspreche, habe nicht zur Folge, dass sie nicht an den Bestimmungen des EG - Vertrag s zu messen sei. Im ko n- kreten Fall hat er dann angenommen, dass das Unionsrecht einer bestimmten Maßnahme des nationalen Rechts nicht entgegenstehe (EuGH 28. April 1998 - C - 158/96 - [Kohll] Rn. 25, 27) . cc) Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den bisher vom Gerichtshof entschiedenen Fällen. Nach Einschätzung des vorlegenden Senats kommt a l- lein aufgrund der Verpflichtungen, die aus dem Sekundärrecht erwachsen und denen die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L Rechnung ge tragen haben, eine Verletzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch die in § 16 Abs. 2 TV - L getroffenen Bestimmungen in Betracht. (1) Nach Auffassung des vorlegenden Senats läge keine Verletzung des Art. 45 Abs. 2 AEUV vor, wenn die Tarifvertragsparteien di e Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L nicht getroffen hätten. Dann würde § 16 Abs. 2 TV - L nur regeln, dass Beschäftigte nach ihrer Einstellung grundsätzlich der Stufe 1 ihrer 44 45 46 - 20 - 6 AZR 232/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:181018.B.6AZR232.17A.0 - 21 - Entgeltgruppe zugeordnet werden und bei Vorliegen einschlägiger Berufserfa h- rung m aximal drei Jahre dieser Erfahrung anerkannt werden. (a) In diesem Fall käme keine mittelbare Diskriminierung von Wandera r- beitnehmern in Betracht. Es gäbe keine inländischen Arbeitnehmer, die bei e i- ner Einstellung leichter in eine höhere Stufe eingeordne t würden als Wandera r- beitnehmer. Bei allen neu eingestellten Arbeitnehmern würde einschlägige B e- rufserfahrung bis zu einer Höchstdauer von drei Jahren uneingeschränkt b e- rücksichtigt, eine mehr als drei Jahre betragende Berufserfahrung bliebe dag e- gen stets unberücksichtigt. Das würde auch dann gelten, wenn neu eingestellte Arbeitnehmer bereits früher bei diesem Bundesland beschäftigt waren. Dafür, dass Wanderarbeitnehmer häufiger ihren Arbeitsplatz wechseln, also häufiger neu eingestellt werden, als inländis che Arbeitnehmer, gibt es keine Anhalt s- punkte. Deshalb ließe sich nicht feststellen , da ss § 16 Abs. 2 TV - L vor allem Wanderarbeitnehmer zu benachteiligen droht , wenn es die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L nicht gäbe ( vergleiche EuGH 27. Januar 2000 - C - 190/98 - [Graf ] Rn. 16) . (b) In diesem Fall schiede nach Ansicht des vorlegenden Senats aber auch eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizüg igkeit aus. Zwar ist auch ohne eine Regelung wie die in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L getroffene nicht auszuschließen, d ass einzelne Beschäftigte eines Bundeslandes davon abgehalten werden, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, weil ihre in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Berufserfahrung bei einer erneuten Einstellung durch dasselbe Bundesland selbst d ann nicht uneingeschränkt anerkannt wird, wenn bereits keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es eine übliche oder auch nur häufig erfolgende Praxis ist, dass Beschäftigte ein es Bundeslandes, die aus dem A r- beitsverhältnis mit diesem ausgeschieden sind, um in einem anderen Mitglie d- staat berufstätig zu sein, nach einiger Zeit wieder ein Arbeitsverhältnis mit de m- selben Land begründen. Selbst wenn das der Fall wäre, würde diesen Be schä f- tigten die in einem anderen Mitgliedstaat erworbene einschlägige Berufserfa h- rung nicht vollständig abgeschnitten, sondern bis zu drei Jahre dieser Erfahrung 47 48 - 21 - 6 AZR 232/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:181018.B.6AZR232.17A.0 - 22 - würden vollständig anerkannt. Andere Arbeitnehmer, bei denen bei einer Ne u- einstellung mehr als drei Jahre einschlägiger Berufserfahrung anerkannt wü r- den, gäbe es nicht. Dafür, dass Beschäftigte eines Bundesland e s gleichwohl von der Ausübung ihrer Freizügigkeit abgehalten werden könnten, spräche nichts. Darin liegt der Unterschied zu der vom Gericht shof entschiedenen Fal l- gestaltung bei einer Dienstalterszulage für Professoren an österreichischen Universitäten (EuGH 30. September 2003 - C - 224/01 - [Köbler] Rn. 71, 74) . Auch die Klägerin war nicht zuvor bei dem beklagten Land beschäftigt, sondern aussc hließlich in Frankreich berufstätig. Gäbe es die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L nicht, wäre daher die Regelung zur Stufenzuordnung in § 16 Abs. 2 TV - L nach Einschätzung des vorlegenden Senats so ungewiss und wirkt e so indirekt, dass sie d ie Freizügigk eit nicht beeinträchtigen könnte (vergleiche EuGH 27. Januar 2000 - C - 190/98 - [Gra f] Rn. 25) . (2) Zu einer möglichen Verletzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit führt § 16 Abs. 2 TV - L nach Ansicht des Senats erst durch die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L. Damit haben die Tarifvertragsparteien eine Arbeitnehmergruppe privilegiert, indem sie bei dieser Gruppe die einschlägige Berufserfahrung u n- eingeschränkt auch bei einer Neueinstellung anerkennen. Bei dieser Arbei t- nehmergruppe der befristet Beschäftigt en handelt es sich jedoch um einen nach dem Sekundärrecht besonders zu schü tzenden Personenkreis. Dem aus Par a- graph 4 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung erwachsenden Schutzgebot haben die Tarifvertragsparteien mit § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L Rechnung getragen. Diese s Schutzgebot verfolgt eine gänzlich andere Zielrichtung als das Freizügigkeit s- gebot. Der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt sich nicht en t- nehmen, ob bei Arbeitnehmern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit G e- brauch gemacht haben und vorher n ie oder nur nach langer Unterbrechung für dasselbe Bundesland tätig waren, ungeachtet dieser unterschiedlichen Schut z- ziele bei der Stufenzuordnung nach ihrer (Wieder - )Einstellung durch ein Bu n- desland einschlägige Berufserfahrung, die sie in einem anderen M itgliedstaat erworben haben, bei der Stufenzuordnung ebenso uneingeschränkt anerkannt werden muss, wie die einschlägige Berufserfahrung von befristet Beschäftigten, 49 - 22 - 6 AZR 232/17 (A) ECLI:DE:BAG:2018:181018.B.6AZR232.17A.0 die zuvor ohne schädliche Unterbrechung für dasselbe Bundesland tätig waren. Es ist ungeklä rt, ob die Privilegierung der schon zuvor bei demselben Bunde s- land beschäftigten Arbeitnehmer durch die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L deshalb gerechtfertigt ist, weil der dadurch bezweckte besondere Schutz von Arbeitnehmern, die zuvor bei diesem Bund esland befristet beschäftigt waren, durch die Rahmenvereinbarung geboten ist. Der Gerichtshof wird daher um Kl ä- rung der Frage ersucht, wie die Kollision zweier auf unterschiedliche Schutzzi e- le gerichteter Normanwendungsbefehle des Unionsrechts aufzulösen i st. Spelge Krumbiegel Heinkel Wollensak Lorenz
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