Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Dezember 2017 Sechster Senat - 6 AZR 245/16 - ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR245.16.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 11. August 2015 - 34 Ca 7013/15 - Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 2. Februar 2016 - 19 Sa 1634/15 - Entscheidungsstichwort : Stufenzuordnung gemäß § 9 Abs. 1 DVO.EKD aF ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR245.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 245/16 19 Sa 1634/15 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Dezember 2017 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde sarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Jostes und Reidelbach für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 245/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR245.16.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Lande s - arbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 2. Februar 2016 - 19 Sa 1634/15 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf eine höhere Vergütung als nach Entgeltgruppe 14 Stufe 3 DVO.EKD für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Mai 2012 s o- wie gegen die Abweisung der Klage auf Vergütung nach Entgeltgruppe 11 Stufe 4 DVO.EKD für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 30. September 2012 , auf Vergütung nach Entgelt gruppe 13 Stufe 4 DVO.EKD für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Mai 2013 und auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 5 DVO.EKD für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 30. September 2019 richtet. 2. Im Übrigen wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und der Recht sstreit zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung - auch über die Kosten der R e- vision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin und sich daraus ergebende Diff erenzentgeltansprüche. Der beklagte Verein ist im Jahre 2012 aus einer Fusion des Diakon i- schen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. und des Evangel i- schen Entwicklungsdienstes e.V. (EED) entstanden. Er leistet als Einrichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) ua. Entwicklungshilfe. Die 1952 geborene Klägerin ist seit dem Jahr 1985 in der Entwic k- lungshilfe tätig. Nach einer Beschäftigung bei der Deutschen G e sellschaft für T echnische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH im Jemen war sie von 1988 bis ei n- schließlich 2000 für d ie Deutsche Entwicklungsdienst gGmbH ( im Folgenden der DED) für Projekte im arabischen und afrikanischen Raum z u stä ndig. Von 2001 bis Ende März 2008 war sie für die Kar l Kübel Stiftung für Kind und Fam i- 1 2 3 - 3 - 6 AZR 245/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR245.16.0 - 4 - lie im Bereich Entwicklungszusammenarbeit in Indien tätig. A n schließend arbe i- tete sie bis zum 30. April 2010 wieder für den DED, diesmal in Simbabwe . Am 28. Mai 2010 s chloss die Klägerin mit dem EED als Rechtsvorgä n- ger des Beklagten einen Arbeitsvertrag. Dieser lautet auszugsweise wie folgt: § 1 Frau F wird, vorbehaltlich der Tropentauglichkeit , im Ra h- men eines befristeten Dienstvertrages für die Zeit vom 01. Juni 2010 bis 31. August 2013 angestellt. Frau F wird im vorgenannten Zeitraum im Auftrag des EED in Gaborone/Botswana und später in Simbabwe die Leitung der Verbindungsstelle des EED für Si m- babwe/Botswana übernehmen. In der Zeit ab 01. Juni 2010 für voraussichtlich 3 Monate wird sie in Deutschland auf diese Aufgabe vorbereitet. § 2 Das Dienstverhältnis und die Vergütung richten sich nach der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland (DVO.E KD) in der jeweils gültigen Fassung und den Arbeitsrechtsregelungen für im Ausland eing e- setzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Auslandsarbeit s- rechtsregelungen, ARRG - EKD) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Befristung erfolgt gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Tei l- zeit - und Befristungsgesetzes. § 3 Frau F wird ab 01. Juni 2010 mit der wöchentlichen A r- beitszeit einer Vollbeschäftigten von derzeit 39 Stunden pro Woche tätig. Die Einstufung erfolgt gem. Vergütung s- gruppenplan der Evangelischen Kirche Deutschland in Verbindung mit dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD/DVO/EKD). Das Entgelt wird entsprechend der Entgeltgruppe 14, Stufe 2 TVöD festgesetzt. 4 - 4 - 6 AZR 245/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR245.16.0 - 5 - Die in Bezug genommene Dienstvertragsordnu ng der Evangelischen Kirche in Deutschland (DVO.EKD) vom 25. August 2008 orientiert sich an dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 in der jeweils für den Bund geltenden Fassung, an dem Bundesangestelltentarifve r- trag - Ki rchliche Fassung Rheinland - Westfalen - Lippe (BAT - KF RWL) sowie an den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR - DW.EKD). Ausgehend von diesem in § 3 DVO.EKD angeführten Grundsatz b e- schränken sich die Regelungen der DVO.EKD auf die jewe iligen Abweichungen zum TVöD in der für den Bund geltenden Fassung. Die Stufenzuordnung rege l- t e § 9 DVO . EKD in der Fassung der Dienstvertragsordnung vom 19. Mai 2010 (aF) wie folgt: § 9 Stufenzuordnung (Abweichung von § 16 (Bund) Abs. 2 bis 3 a T VöD sowie von § 17 Abs. 2 T VöD) (1) 1 Bei der Einstellung werden die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschl ä- gige Berufserfahrung vorliegt. 2 Verfügen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befri s- t e ten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber im Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsreg e- lung, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vo r- herigen Arbeitsverhältnis. 3 Ist die einschlägige Berufse r- fahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeits - oder Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeit - oder Dienstg e- ber erworben worden, erfolgt die Einstellung in Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Juli 2011 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. 4 Unabhängig davon kann der Dienstgeber bei Neueinste l lungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vor herigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung b e- rücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 5 - 5 - 6 AZR 245/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR245.16.0 - 6 - i Anmerkung zu § 9 Abs. 1: 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche E r- fahrung in der übertragenen oder einer auf die Au f- gabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. 2. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Sa t- zes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorh e- rigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältni s- ses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate. Unverändert gilt § 9 Abs. 3 DVO.EKD, wonach § 17 Abs. 2 TVöD - AT nicht angewendet wird. Am 2. März 2012 schloss die Klägerin mit dem EED einen neuen A r- beitsvertrag. Dieser lautet auszugsweise wie folgt: § 1 Frau F wird ab 1. Juni 2012 im Evangel i schen En t wic k- lungsdienst e.V. in einem unbefristeten Vollzeita r beitsve r- hältnis eingestellt. Ab 1. Juni 2012 wir d Frau F im Res s- ort A im Referat Afrika 2 als Regi o nalref e rentin b e schä f- tigt. Ab 1. O ktober 2012 wird Frau F a Is Reg i onalr e ferentin im Referat Südliches Afr i ka des im So m mer 2012 zu gründenden Evangelisches Werk f ür Diak o nie und En t- wick lung e.V. (EWDE) beschä f tigt. § 2 Das Dienstverhältnis und das Entgelt richten sich nach der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland (DVO.EKD) in Verbindung mit dem TVöD in der jeweils gültigen Fassung. § 3 Die Dienstnehmerin wird in Entgeltgruppe 11, Stufe 3 nach TVöD (DVO.EKD) ein gruppiert. Ab 1. Oktober 2012 wird die Dienstnehmerin in die Entgeltgruppe 13, Stufe 3 nach TVöD/DVO.EKD eingruppiert. 6 7 - 6 - 6 AZR 245/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR245.16.0 - 7 - Der Lauf der Beschäftigungszeit hat am 1. Juni 2010 b e- gonnen . Nebenabreden: Der befristete Dienstvertrag vom 28. Mai 2010 wird hiermit zum 31. Mai 2012 außer Kraft gesetzt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Mai 2012 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 14 Stufe 4 DVO.EKD zugestanden habe. Sie habe in den Jahren von 2001 bis 2010 zunächst als A r- beitnehmerin der Karl Kübel Stiftung für Kind und Familie in der Funktion einer Referentin für Entwicklungszusammenarbeit und dann als Koordinatorin des DED für den Programmsektor Zivilgesellschaft/Demokratieförderung im Ra h- men eines Entwicklungshelferdienstvertrags einschlägige Berufserfahrung iSv. § 9 Abs. 1 Satz 3 DVO.EKD aF erworben. Die dort vorgesehene Begrenzung auf die Stufe 2 sei unwirksam gew esen . Für die auf den Stichtag 31. Juli 2011 bezoge ne Differenzierung habe kein sachlicher Grund bestanden . Die Ei n- schränkung der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern habe gegen Art. 45 AEUV un d Art. 7 Abs. 1 der Verordnu ng (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (sog. Freizügi g- keitsverordnung ) verstoßen . Es habe sich um eine ungerechtfertigte Benachte i- ligung grenzüberschreite nd tätiger Beschäftigter, welche einschlägige Berufse r- fahrung bei anderen Arbeitgebern im Ausland erworben h ätten , gehandelt . Z u- dem w ären Arbeitnehmer davon abgehalten worden , ihren Herkunftsstaat zu verlassen und von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Dies sei mit der unionsrechtlich garantierten Freizügigkeit nicht zu vereinbaren gewesen . Der Verstoß gegen die unionsrechtliche Freizügigkeitsgewähr führe gemäß Art. 7 Abs. 4 der Freizügigkeitsverordnung zur Unwirksamkeit der in § 9 Abs. 1 S atz 3 DVO.EKD aF bestimmten Einschränkung der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern. Beschäftigte mit im Ausland erworbener einschlägiger Berufserfahrung seien daher so zu stellen, 8 9 - 7 - 6 AZR 245/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR245.16.0 - 8 - als wenn sie diese in einem Arbeitsverhäl tnis zu einem Dienstgeber im Ge l- tungsbereich der DVO.EKD erworben hätten, wie es § 9 Abs. 1 Sat z 2 DVO.EKD aF vorausgesetzt habe . Dies gelte wegen der absoluten Unwirksa m- keit der diskriminierenden Regelung auch für deutsche Staatsangehörige, die ihr Berufs leben ohne Auslandsbezug verbracht und in Deutschland einschläg i- ge Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern erworben h ätten . Die ansonsten bestehende Inländerdiskriminierung wäre auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 20 GRC und des Art. 3 Abs. 1 GG sowie d em Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 21 GRC) nicht vereinbar. Ihre einschlägige Berufserfahrung sei auch bei der Stufenzuordnung ab dem 1. Juni 2012 in der Entgeltgruppe 11 DVO.EKD und ab 1. Oktober 2012 in der Entgeltgruppe 13 DVO.EKD uneingeschränkt zu berücksichtigen. Die zum 1. Juni 2012 erfolgte Änderung des Arbeitsvertrags habe keine Einstellung iSd. § 9 Abs. 1 DVO.EKD bewirkt. Die Änderung sei noch während der Laufzeit des ursprünglich befristeten Vert ragsverhältnisses erfolgt. E ine Neubegründung des Arbeitsverhältnisses sei nicht vorgenommen worden. Deshalb sei in § 3 des Änderungsvertrags vom 2. März 2012 ausdrücklich festgehalten worden, dass der Lauf der Beschäftigungszeit bereits am 1. Juni 2010 begonnen habe. Dies bedeute aber nicht, dass einschlägige Berufserfahrung aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen bei der Stufenlaufzeit nicht mehr berücksichtigt werden könn e. Zutreffend wäre zunächst eine Vergütung nach Entgeltgru p- pe 11 Stufe 4 DVO.EKD für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 30. September 2012 und anschließend bis zum 31. Mai 2013 nach Entgeltgruppe 13 Stufe 4 DVO.EKD gewesen. Zum 1. Juni 2013 sei der Aufstieg in Stufe 5 dieser En t- geltgruppe erfolgt. Die geltend gemachten Ansprüche seien auch nicht we gen Versä u- mung der sechsmonatigen Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD - AT verfallen. Sie habe bereits mit einer E - Mail vom 7. Juni 2010 eine Höherstufung geltend gemacht. Dies sei in einer E - Mail einer Vertreterin des Beklagten vom 30. November 201 0 bestätigt worden, in de r auf einen Antrag zur höheren Ei n- stufung bei den Erfahrungs stufen Bezug genommen w orden sei . Der Beklagte habe eine Reaktion für das dritte Quartal 2011 zugesagt. In der Folgezeit habe 10 11 - 8 - 6 AZR 245/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR245.16.0 - 9 - sie (die Klägerin) einen Anspruch auf eine hö here Einstufung immer wieder ge l- tend gemacht. Diese Verhandlungen hätten den Ablauf der Ausschlussfrist ebenso wie eine Verjährung der Ansprüche gehemmt. D er Beklagte habe noch mit einer E - Mail vom 12. März 2015 eine Überprüfung der Stufeneinordnungen für Neueinstellungen ab dem 1. Oktober 2012 zugesagt. Erst nachdem eine weitere Geltendmachung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. April 2015 erfolgt sei, habe der Beklagte mit Schreiben vom 27. April 2015 die Leistung von Za h- lungen abgelehnt. D ie Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - bea n- tragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kläg e- rin Vergütung gemäß DVO.EKD nach der a) Entgeltgruppe 14, Stufe 4 , für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 31 . Ma i 2012, b) der Entgeltgruppe 11, Stufe 4, für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 30. September 2012 , c) der Entgeltgruppe 13, Stufe 4, für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31 . Mai 2013 , d) der Entgeltgruppe 13, Stufe 5 , seit dem 1. Juni 2013 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu za hlen, jeweils mit Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die jeweiligen Bruttodifferen z- beträge zur tatsächlich gezahlten Vergütungsgruppe ab jeweiligem Fälligkeitszeitpunkt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Feststellungsklage sei unzulässig. Die Klägerin hätte ihre Ansprüche beziffern und deshalb eine vo r- rangige Leistungsklage erheben können. Zudem könne ein Feststellungsurteil die Streitigkeit nicht endgültig beileg en, da die Höhe der Zahlungsdifferenz mit der begehrten Feststellung nicht geklärt werde. Hinsichtlich des Vorliegens einschlägiger Berufserfahrung in der Zeit vor dem 1. Juni 2010 sei der Vortrag der Klägerin unsubstantiiert. Es sei schon nicht ersichtl ich, dass sie damals in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. In Betracht käme auch eine freiberufliche Tätigkeit. Zudem fehle es an einer nac h- vollziehbaren Darstellung des Inhalts der verrichteten Tätigkeiten. Es sei unklar, 12 13 14 - 9 - 6 AZR 245/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR245.16.0 - 10 - aus welchen Gründen die früh eren Tätigkeiten in Bezug auf die seit dem 1. Juni 2010 zu erledigenden Aufgaben als einschlägige Berufserfahrung anzusehen seien. Betrachte man den zum 1. Juni 2012 auf der Grundlage des Arbeitsve r- trags vom 2. März 2012 erfolgten Tätigkeitswechsel als N eueinstellung, so tr a- ge die Klägerin nicht hinreichend vor, welche Tätigkeiten sie vorher als Leiterin der Verbindungsstelle des EED in Simbabwe verrichtet habe und inwieweit di e- handle sich um gänzlich unterschiedliche Aufgabenstellungen und Verantwor t- lichkeiten. Zudem hätten die Parteien in § 3 des Arbeitsvertrags vom 2. März 2012 vereinbart, dass der Lauf der Beschäftigungszeit erst am 1. Juni 2010 b e- gonnen habe. Hierbei handle es sich um eine konstitutive Regelung, welche auch den Beginn der Stufenlaufzeit bestimme. Nach den Vorgaben des § 9 Abs. 1 DVO.EKD aF wäre die Klägerin ab dem 1. Juni 2012 eigentlich Stufe 1 der Entgeltgruppe 11 DVO.EKD zugeordnet gewesen . Soweit die Kl ägerin die Wirksamkeit der Regelungen des § 9 Abs. 1 S atz 2 und Satz 3 DVO.EKD aF in Zweifel ziehe, bestehe hierfür kein Anlass. Die Differenzierung zwischen dem Erwerb einschlägiger Berufserfahrung bei Arbeitgebern im Geltungsbereich der DVO.EKD und ander en Arbeitgebern ve r- stoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Unterscheidung berücksichtige das besondere Näheverhältnis der kirchenrechtlich zur Anwendung der DVO.EKD Verpflichteten und die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen bei diesen Normanwendern. Auch sei eine Privilegierung der Beschäftigten, die sich dem Auftrag der Kirche und der ihr zugeordneten Einrichtungen besonders verpflic h- tet fühl t en, i m Rahmen des kirchlichen Selbstverwaltungsrechts zulässig. Die Stichtagsregelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 D VO.EKD aF sei wirksam. Die Möglic h- keit des Vorsehens von Stichtagen sei auch b ezüglich Tarifverträgen und B e- triebsvereinbarungen anerkannt. Die Ausgestaltung der Stufenzuordnung bei der Einstellung verstoße auch nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. § 9 Abs. 1 S atz 2 und Satz 3 DVO.EKD aF seien Tarifregelungen nachgebildet. Der den Tarifvertragsparte i- 15 16 17 - 10 - 6 AZR 245/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR245.16.0 - 11 - en auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zustehende Gestaltungsspielraum sei daher zu berücksichtigen. Die unionsrechtl ich gewährte Arbeitnehmerfreizügigkeit sei hier schon deshalb nicht verletzt, weil kein grenzüberschreitender Sachverhalt bezogen auf das Gebiet der Europäischen Union vorliege. Die von der Klägerin angenommene Unwirksamkeit der maßgeblichen Stufenzuordnu ngsregelungen in § 9 Abs. 1 DVO.EKD aF würde auch gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz verstoßen. Die geltend gemachten Ansprüche seien zudem teilweise wegen Ve r- säumung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD - AT verfallen bzw. verjährt. Aus der E - Mail vom 30. November 2010 könne nicht auf die Geltendmachung einer höheren Stufenzuordnung bereits im Jahr 2010 geschlossen werden. Die E - Mail vom 12. März 2015 beziehe sich nur auf Neueinstellungen nach dem 1. Oktober 2012. Die Vor instanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsge richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel zuletzt noch im Rahmen des ursprünglichen Hauptantrags. Bezüglich der Abweisung der im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträ ge hat sie die Revision in der Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Entscheidungsgründe Die Revision ist nur teilweise begründet. Soweit die Klägerin Vergütung nach Entgeltgruppe 11 Stufe 4 DVO.EKD für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 30. Septemb er 2012 und nach Entgeltgruppe 13 Stufe 4 DVO.EKD für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Mai 2013 verlangt, hat das Landesarbeitsg e- richt im Ergebnis zutreffend die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Diese Ansprüche hat die Klägerin nicht. Gleiches gilt für die bereits ab dem 1. Juni 2013 geforderte Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 5 DVO. EKD. Eine solche Vergütung könnte der Klägerin 18 19 20 21 - 11 - 6 AZR 245/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR245.16.0 - 12 - frühestens ab dem 1. Oktober 2019 zustehen . Dies kann der Senat mangels hinreichenden Sachvortrags nicht selbst beurteilen. Bezüglich der Vergütung s- ansprüche für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Mai 2012 hat das Lande s- arbeitsgericht zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 14 Stufe 4 DVO.EKD hat. Entgegen der Auffa s- sung des Landesarbeitsgerichts könnte der Klägerin für diesen Zeitraum aber eine Vergütung na ch Entgeltgruppe 14 Stufe 3 DVO.EKD zustehen. Dies kann ebenfalls noch nicht abschließend entschieden werden. I . Der im Revisionsverfahren noch anhängige A ntrag ist zulässig. 1. Er bedarf hinsichtlich Buchst. d allerdings der Auslegung. Die Klägerin ver langt damit ei ne Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 5 DVO.EKD seit dem 1. zum Ausdruck gebracht, dass im Gegensatz zu den vorherigen Anträgen keine datumsmäßige Beschränkung bestehe n soll. Der Bestand des Arbeitsverhäl t- nisses ist als Voraussetzung für den regulären Vergütungsanspruch eine r- t letztlich entbehrlich. 2. Mit diesem Inhalt ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Festste l- lungsinteresse gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz se i- ner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die St u fenzuordnung in den verschiedenen Zeitabschnitten beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 6 AZR 485/16 - Rn. 22; 22. September 2016 - 6 AZR 423/15 - Rn . 11 mwN , BAGE 157, 23 ) . Der B e- klagte hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen die nach einer Verurteilung erforderliche Differenzberechnung weitere Streitigkeiten auslösen könnte. Die Höhe der Vergütung lässt sich anhand der jeweiligen Tabellenwerte besti mmen . Die bereits geleisteten Zahlungen sind dem Beklagten bekannt, so dass er die Höhe der noch zu leistenden Differenzvergütung ermitteln kann. 22 23 24 - 12 - 6 AZR 245/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR245.16.0 - 13 - 3. Der nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug ist geg e- ben. Dies gilt auch, soweit die Klägerin gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erstrebt (vgl. BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 20 mwN) . II. Ü ber die Begründetheit des A ntrags kann noch nicht in vollem Umfang absc hließend entschieden werden. 1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen eine dynamische Bezugnahme auf die DVO.EKD enthalten, welche dieser Regelung des kirchlichen Arbeitsrechts umfassend Geltung ve r- schafft (vgl. zu Bezugnahmeklauseln auf kirchliche Regelungswerke : BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 34 ff., BAGE 142, 247; 16. Februar 2012 - 6 AZR 573/10 - Rn. 29 mwN, BAGE 141, 16) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschie den, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 11 Stufe 4 DVO.EKD für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 30. September 2012 hat. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der Neub e- gründung des Arbeitsverhältn isses durch den Arbeitsvertrag vom 2. März 2012 um eine Einstellung iSd. § 9 Abs. in ein Arbeitsverhältnis genommen wird. Auch die wie derholte Begründung e i- nes Arbeitsverhältnisses wird von diesem Bedeutungsgehalt umfasst. Eine Ei n- stellung liegt daher auch dann vor, wenn ein bestehendes befristetes Arbeit s- verhältnis vor Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses aufgehoben und ein ne u- es befri stetes Arbeitsverhältnis mit einem anderen Befristungsgrund geschlo s- sen wird (so zu § 16 Abs. 2 TV - L BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 9, BAGE 144, 263) . Bei der Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhäl t- nisses gilt nichts anderes (vgl. zu § 16 Abs. 2 TVöD - AT (VKA) BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 17) . b) Etwaige Ansprüche aus § 9 Abs. 1 Satz 2 DVO.EKD aF wurden erfüllt. 25 26 27 28 29 30 - 13 - 6 AZR 245/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR245.16.0 - 14 - aa) Bei der Einstellung zum 1. Juni 2012 hat der Rechtsvorgänger des B e- klagten (EED) die bei ihm seit dem 1 . Juni 2010 zurückgelegte Beschäftigung s- zeit bei der Stufenzuordnung berücksichtigt. Gemäß § 3 Abs. 1 des Arbeitsve r- trags vom 2. März 2012 wurde die Klägerin vom 1. Juni 2012 bis zum 30. September 2012 nach Entgeltgruppe 11 Stufe 3 DVO.EKD vergütet. Dies e ntspricht § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 2. März 2012, wonach der Lauf der Beschäftigungszeit am 1. Juni 2010 begonnen habe. bb) Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine einschlägige Berufserfa h- rung aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis mit d em EED nach § 9 Abs. 1 Satz 2 DVO.EKD aF anzurechnen gewesen wäre. Hieran bestehen z u- mindest Zweifel, da die Klägerin bislang in Entgeltgruppe 14 DVO.EKD tätig war und die Neubegründung des Arbeitsverhältnisses unstreitig zu einer Eingruppi e- rung nur in Ent geltgruppe 11 DVO.EKD geführt hat. Die Berücksichtigung e r- worbener Berufserfahrung bei einer Einstellung setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkei t der Tätigkeit entspricht, die er nach se i- ner Einstellung auszuüben hat (vgl. zur Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV - L : BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 15 , BAGE 158, 230 ; 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 40 mwN) . Zudem hätte eine n ur zwe i- jährige einschlägige Berufserfahrung bei Berücksichtigung der in § 16 Abs. 4 TVöD - AT (Bund) vorgesehenen Stufenlaufzeiten nach § 9 Abs. 1 Satz 2 DVO.EKD aF nur zu einer Vergütung nach Stufe 2 der Entgeltgruppe 11 DVO.EKD führen können. c) Die Kläg erin könnte eine Vergütung nach Entgeltgruppe 11 Stufe 4 DVO.EKD für den hier streitgegenständlichen Zeitraum selbst dann nicht ve r- langen, wenn Zeiten einschlägiger Berufserfahrung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 DVO.EKD aF und zusätzlich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 DVO .EKD aF berücksic h- ti gt werden könnte n . Die Frage einer kumulativen Anwendung der Sätze 2 und 3 wurde bezüglich des vergleichbaren § 16 Abs. 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ( TV - L ) vom 12. Oktober 2006 bislang offeng e- 31 32 33 - 14 - 6 AZR 245/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR245.16.0 - 15 - lassen (vgl. B AG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 18) . Sie kann auch im vo r- liegenden Fall hinsichtlich § 9 Abs. 1 DVO.EKD aF unbeantwortet bleiben. aa ) Selbst bei Annahme einer kumulativen Anwendung der Sätze 2 und 3 des § 9 Abs. 1 DVO.EKD aF käme nur eine zusätzlic he Anrechnung einschläg i- ger Berufserfahrung in Betracht, welche für sich genommen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 DVO.EKD aF eine Zuordnung zur Stufe 3 rechtfertigen würde. Die in § 9 Abs. 1 Satz 3 wäre zu beachten . Eine weiter gehende Anrechnung ließe sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 DVO.EKD aF nicht ableiten. Einschlägige Berufserfahrung, welche zu einer h ö- heren Stufenzuordnung führen könnte, findet nach § 9 Abs. 1 Satz 3 DVO.EKD aF keine Berücksichtigung. Folglich könn te bei einer kumulativen Anwendung der Sätze 2 und 3 des § 9 Abs. 1 DVO.EKD aF nur eine einschlägige Berufse r- fahrung bei anderen Arbeitgebern im Umfang von drei Jahren angerechnet werden, denn diese Stufenlaufzeit ist nach § 16 Abs. 4 TVöD - AT (Bund) für da s Erreichen der Stufe 3 insgesamt erforderlich. Im Ergebnis könnte die einschl ä- gige Berufserfahrung bei einem Dienstgeber im Geltungsbereich der DVO.EKD unbegrenzt berücksichtigt werden (Satz 2) und darüber hinaus eine einschläg i- ge Berufserfahrung bei eine m anderen Arbeitgeber im Höchstmaß von drei Ja h- ren (Satz 3) . Dies entspräche der unterschiedlichen Anrechnung der Zeiten ei n- schlägiger Ber ufserfahrung in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 DVO.EKD aF ( vgl. hierzu KGH. EKD 15. Dezember 2014 - II - 2708/W20 - 14 - ) . bb ) Bezogen auf den Fall der Klägerin würde dies bedeuten, dass selbst bei unterstellter einschlägiger Berufserfahrung sowohl bei dem Beklagten als auch bei vorherigen anderen Arbeitgebern insgesamt nur fünf Jahre einschlägiger Berufserfahrung zu berücksic htigen wären (zwei Jahre bei dem Beklagten, drei Jahre bei anderen Arbeitgebern) . Bei ihrer Wiedereinstellung zum 1. Juni 2012 hätte die Klägerin daher nur die vertraglich ohnehin vorgesehene Vergütung nach Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 DVO . EKD erreicht. Ei ne Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 11 DVO.EKD setzt nach § 16 Abs. 4 TVöD - AT (Bund) eine sechsjährige Stufenlaufzeit voraus. Diese wäre zum Zeitpunkt ihrer erneuten Einstellung am 1. Juni 2012 nicht z u verzeichnen gewesen. 34 35 - 15 - 6 AZR 245/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR245.16.0 - 16 - 3. Die Klägerin hat au ch keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgel t- gruppe 13 Stufe 4 DVO.EKD für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Mai 2013. a) Ausweislich § 3 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags vom 2. März 2012 wurde die Klägerin zum 1. Oktober 2012 in die Entgeltgrupp e 13 DVO.EKD h ö- hergruppiert. Die Stufenzuordnung richtete sich nach § 17 Abs. 4 TVöD - AT in der vom 1. März 2012 bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (aF). Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD - AT aF wurden Beschäftigte bei Eingruppierung in eine höhere Entge ltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie minde s- tens ihr bisheriges Tabellenentgelt erh ie lten, mindestens jedoch der Stufe 2. Wurde die oder der Beschäftigte nicht in die nächsthöhere, sondern in eine da r- über liegende Entgeltgruppe höhergruppiert, w ar das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe nach dieser Vorgabe zu berechnen (§ 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD - AT aF) . b) Die Klägerin hat b ezüglich der Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 TVöD - AT aF keinen Sachvortrag geleistet. Dies ist auch nicht erforderlich, denn sie erhielt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags vom 2. März 2012 u n- streitig bereits seit dem 1. Oktober 2012 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 3 DVO.EKD. Da sie vorher bereits nach Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 DVO. EKD vergütet wurde, behielt sie ihre Stufe trotz einer Höhergruppierung von zwei Entgeltgruppen bei und stand damit besser , als es die betragsbez o- gene Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 3 iVm. Satz 1 TVöD - AT aF vo r- gesehen hätte. c) Da die Stufenlaufze it in der höheren Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD - AT aF mit dem Tag der Höhergruppierung, das heißt am 1. Oktober 2012 , begann, konnte die Klägerin angesichts einer gemäß § 16 Abs. 4 TVöD - AT (Bund) dreijährigen Stufenlaufzeit von Stufe 3 nach St ufe 4 die begehrte Stufe 4 erst zum 1. Oktober 2015 und damit nicht mehr im streitg e- genständlichen Zeitraum erreichen. Ein wegen überdurchschnittlicher Leistung verkürzter Stufenaufstieg nach § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD - AT kam nicht in B e- 36 37 38 39 - 16 - 6 AZR 245/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR245.16.0 - 17 - tracht, da § 9 Abs. 3 DVO.EKD die Anwendung von § 17 Abs. 2 TVöD - AT au s- schließt. 4. Folglich besteht auch kein Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgru p- pe 13 Stufe 5 DVO.EKD seit dem 1. Juni 2013. Da die nicht verkürzbare Stufe n- laufzeit in der Stufe 4 zum Aufstieg in die Stufe 5 nach § 16 Abs. 4 TVöD - AT (Bund) vier Jahre beträgt, könnte die Klägerin die Stufe 5 in der Entgeltgru p- pe 13 DVO.EKD frühestens zum 1. Oktober 2019 erreichen. Bezogen auf die Zeit bis zum 1. Oktober 2019 w äre der A ntrag unter Buchst. d daher unbegrü n- det. Es erscheint allerdings auch möglich, dass die Klägerin entsprechend i h- rem Vortrag zu dem noch im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag bereits in die Entgeltgruppe 14 DVO.EKD höhergruppiert wurde und d aher auch ab dem 1. Oktober 2019 keine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 5 DVO.EKD beanspruchen kann. Denkbar wäre auch eine zwischenzeitliche B e- endigung des Arbeitsverhältnisses wegen Eintritts der Klägerin in den Ruh e- stand. Mangels Sachvortrag kann d er Senat dies allerdings nicht beurteilen. Das Landesarbeitsgericht wird der Klägerin nach der Erteilung eines Hinweises Gelegenheit zu einem klarstellenden Vortrag geben müssen . 5. Bezüglich der Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2 010 bis zum 31. Mai 2012 hat das Landesarbeitsgericht zutreffend en t- schieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgru p- pe 14 Stufe 4 DVO.EKD hatte. Die bisherigen Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts rechtfertigen aber nicht dess en Annahme, es habe auch keine Anspruchsgrundlage für eine Vergütung nach Entgeltgruppe 14 Stufe 3 DVO.EKD bestanden . a) Da bezogen auf die Einstellung der Klägerin zum 1. Juni 2010 keine Partei eine einschlägige Berufserfahrung zu einem Dienstgeber im Ge ltungsb e- reich der DVO.EKD behauptet hat, bestimmt e sich die (erstmalige) Stufenz u- ordnung nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 2 DVO.EKD aF , sondern nach § 9 Abs. 1 Satz 3 DVO.EKD aF , falls eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeits - oder Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeit - oder Dienstgeber erworben wurde. § 9 Abs. 1 DVO.EKD aF war § 16 Abs. 2 40 41 42 - 17 - 6 AZR 245/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR245.16.0 - 18 - TV - L nachgebildet. Allerdings sah § 9 Abs. 1 Satz 3 DVO.EKD aF bezogen auf die höchstmögliche Zuordnung zur Stufe 3 einen anderen Stichta g vor. Wä h- rend § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L diese Möglichkeit bei einer Einstellung nach dem 31. Januar 2010 eröffnet, muss te nach § 9 Abs. 1 Satz 3 DVO.EKD aF eine Einstellung nach dem 31. Juli 2011 vorliegen. b) Die Klägerin ist zum 1. Juni 2010 von einem n ichtkirchlichen Arbeitg e- ber zum Rechtsvorgänger des Beklagten gewechselt. Zwischen den Parteien ist streitig geblieben, ob sie eine einschlägige Berufserfahrung iSd. Anmerkung Nr. 1 zu § 9 Abs. 1 DVO.EKD aufzuweisen hatte. Bei wortgetreuer Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 DVO.EKD aF ist dies jedoch ohne Belang, da die Kläg e- rin vor dem 31. Juli 2011 erstmals bei dem Beklagten eingestellt wurde und d a- her nach § 9 Abs. 1 Satz 3 DVO.EKD aF höchstens eine Einstellung in Stufe 2 der einschlägigen Entgeltgruppe erf olgen konnte. Gemäß § 3 Satz 3 des A r- beitsvertrags vom 28. Mai 2010 wurde die Klägerin seit dem 1. Juni 2010 nach Entgeltgruppe 14 Stufe 2 DVO.EKD vergütet. Sie hat daher die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 DVO.EKD aF höchstmögliche Stufenzuordnung erhalten. c ) D ie nach § 9 Abs. 1 Satz 3 DVO.EKD aF erfolgte Zuordnung der Kläg e- rin zu höchstens Stufe 2 der Entgeltgruppe 14 DVO.EKD verstieß nicht gegen das Recht der Europäischen Union. Dessen Anwendungsbereich ist hier nicht eröffnet. aa) Bei einem von einer Arbeitsrechtlichen Kommission geschaffenen kirc h- lichen Regelungswerk wie der DVO.EKD handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB (BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 786/08 - Rn. 26) . Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen und ihre Änderungen und Ergänzungen gelten nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als vom Arbeitgeber g e- stellt und unterliegen einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 24, BAGE 135, 163) . Bei dieser Kontrolle ist als im Arbeitsr echt geltende Besonderheit (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) jedoch angemessen zu berücksichtigen, dass das Verfahren des Dritten Weges mit paritätischer Besetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission und Weisungsu n- gebundenheit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass di e Arbeitgeberseite nicht 43 44 45 - 18 - 6 AZR 245/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR245.16.0 - 19 - einseitig ihre Interessen durchsetzen kann. Die Berücksichtigung dieser Beso n- derheit bewirkt, dass so zustande gekommene kirchliche Arbeitsvertragsreg e- lungen grundsätzlich wie Tarifverträge nur daraufhin zu untersuchen sind, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen (BAG 4. August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 26 mwN) . bb ) Art. 45 Abs. 2 AEUV verbietet jede auf der Staatsangehörigkeit ber u- hende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung stellt nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar. Die Verordnung s- norm ist ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (vgl. EuGH 15. Dezember 2016 - C - 401/15 - [Depesme ua.] Rn. 35 mwN) . Die Vorschriften des AEUV über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen sind jedoch nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die keinerlei Berührungspunkte mit einem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C - 298/14 - [Brouillard] Rn. 26; 15. November 2011 - C - 256/11 - [Dereci ua.] Rn. 60 mwN ) . Anderes gilt, wenn berufliche oder ak a- demische Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erwo r- ben wurden, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C - 298/14 - [Brouillard] Rn. 27; 31. März 1993 - C - 19/92 - [Kraus] Rn. 16 f.) . Art. 45 AEUV erfasst dagegen keine rein internen, auf einen Mitgliedstaat beschränkten Sachverhalte (vgl. noch zu Art. 39 EG: EuGH 16. Dezember 2004 - C - 293/03 - [My] Rn. 40 ; 5. Juni 1997 - C - 64/96 und C - 65/96 - [Uecker und Jacquet] Rn. 16 f.; vgl. nunmehr EuGH 18. Juli 2 017 - C - 566/15 - [ Erzb erger ] Rn. 28; 22. Juni 2017 - C - 20/16 - [ Bechtel ] Rn. 32 ) . Die Arbeitnehmerfreizügigkeit kann deshalb nicht auf die Situation von Personen angewandt werden, die von dieser Freiheit nie Gebrauch gemacht haben. Die rein hypothetische Aussicht, das Recht auf Freizügigkeit auszuüben, stellt ke i- nen Bezug zum Unionsrecht her, der eng genug wäre, um die Unionsbesti m- 46 - 19 - 6 AZR 245/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR245.16.0 - 20 - mungen anzuwenden ( vgl. EuGH 8. November 2012 - C - 40/11 - [Iida] Rn. 77; 29. Mai 1997 - C - 299/95 - [Kremzow ] Rn. 16 ) . Gleiches gilt für die rein hypoth e- tische Aussicht einer Beeinträchtigung dieses Rechts (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 6 AZ R 36 4/16 - Rn. 30 mwN ) . cc) Aus den von der Revision angeführten Entscheidung en des EuGH ergibt sich nichts a nderes. Die zitierten Ausführungen des EuGH in seinem U r- teil vom 8. Mai 2013 ( - C - 197/11 - Rn. 38 ) sind allgemein gehalten und bezi e- hen sich auf Art. 45 AEUV und Art. e- ser setzt , wie dargestellt , einen grenzüberschreitenden Bezug voraus. Ein so l- cher Bezug war bezogen auf das Gebiet der Europäischen Union auch in den Verfahren - C - 214/94 - [ Boukhalfa ] und - C - 544/11 - [ Petersen und Petersen ] gegeben. Im ersten Fall war eine belgische Staatsangehörige für das Auswärt i- ge Amt bei der Deutschen Botschaft in Algier als Ortskraft tätig. Wegen der teilweisen Anwendbarkeit deutschen Rechts bejahte der EuGH den hinreic hend engen Bezug zum Unionsgebiet, welcher Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Unionsvorschriften auf eine außerhalb des Unionsgebiets ausgeübte B e- rufstätigkeit ist (vgl. EuGH 30. April 1996 - C - 214/94 - [Boukhalfa ] Rn. 15 ff. ; zu dieser Voraussetzung vgl. auch Brechmann in Callies/Ruffert EUV/AEUV 5. Aufl. Art. 45 AEUV Rn. 10; Geiger/Khan/Kotzur/Khan/Wessendorf EUV/ AEUV 6. Aufl. Art. 45 AEUV Rn. 7 ) . Das Verfahren - C - 544/11 - [ Petersen und Petersen ] betraf die Steuerpflichtigkeit eines in Deutschland ansässigen dän i- schen Staatsbürgers, der für einen dänischen Arbeitgeber in Benin Entwic k- lungshilfe geleistet hatte. Der EuGH hat den erforderlichen Bezug zum Union s- gebiet aus dem Umstand abgeleitet, dass ein Unionsbürger, der in einem Mi t- gliedstaat wohnt, von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglie d- staat angestellt worden ist, für das er seine Tätigkeiten ausübt (EuGH 28. Februar 2013 - C - 544/11 - [Petersen und Petersen ] Rn. 42) . In all diesen von der Revision angeführten Entscheidungen lag damit neben dem Bezug zum Unionsrecht auch der grenzüberschreitende Bezug innerhalb des Unionsg e- biets vor, an dem es im Fall der Klägerin gerade fehlt (vgl. EuArbR/Steinmeyer 2. Auf l . AEUV Art. 45 Rn. 45) . 47 - 20 - 6 AZR 245/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR245.16.0 - 21 - dd) Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH hat der Senat bezüglich § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L bereits entschieden, dass dieser nicht gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung verstößt, wenn Arbeitnehmer vor der Eins tellung nur in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt waren und keine Qualifikationen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben haben. Der Anwendungsbereich der Freizügi g- keitsvorschriften ist dann nicht eröffnet (vgl. BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 20 ff. , BAGE 158, 230 ) . Gleiches gilt für § 9 Abs. 1 Satz 3 DVO.EKD aF , welcher § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L nachgebildet war . ee ) Bezogen auf das Gebiet der Europäischen Union fehlt es vorliegend an einem grenzüberschreitenden Bezug des Sachverhalts. Die Klägerin verlangt die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung aus Tätigkeiten, welche sie in Afrika und Indien verrichtet hat. Ein Bezug zu einem anderen Staat der Eur o- päischen Union außer der Bundesrepublik Deutschland als Sit z des jeweiligen Arbeitgebers ist nicht ersichtlich. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Schon deshalb war eine weiter gehende Auseinandersetzung mit dem auf das Unionsrecht bezogenen Vortrag der Klägerin nicht erforderlich. Im Übr i- gen ha t sich das Landesarbeitsgericht mit der Argumentation der Klägerin u n- ter II 2 c der Entscheidungsgründe befasst. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht davor, dass das Gericht die Rechtsansich t einer Partei nicht teilt oder das Vorbringen einer Partei nach deren Auffassung unzutreffend würdigt ( vgl. BVerfG 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15 - Rn. 14) . ff ) Entgegen der Ansicht der Revision wäre das Unionsrecht hier auch nicht verletzt, wenn Beschäftigte, welche sich auf den unionsrechtlich gewäh r- leisteten Freizügigkeitsschutz berufen können, bezogen auf die Berücksicht i- gung ihrer in der Europäischen Union erworbenen einschlägigen Berufserfa h- rung bessergestellt wären, als Beschäftigte ohne Bez ug zum EU - Ausland (Pro b lem der sog. Inländerdiskriminierung) . Es kann daher offen bleiben, ob die Annahme der Revision, das Unionsrecht gebiete bei einer Einstellung die vol l- 48 49 50 - 21 - 6 AZR 245/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR245.16.0 - 22 - ständige Anrechnung einer im Gebiet der Europäischen Union erworbenen ei n- schlägigen Berufserfahrung, überhaupt zutrifft. (1) Dem Unionsrecht i- i- onsrechtlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit von Arbeitnehmern ni cht auf Die unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten, deren Erwerbsbiografie keine Bezüge zum EU - e- n- dungsbereich des Unionsrechts (vgl. EuGH 16. Juni 1994 - C - 132/93 - [Steen ] Rn. 7 ff. ; 25. Juli 2008 - C - 127/08 - [Met ock] Rn. 77 f. ; Forsthoff in Grabitz/Hilf/ Nettesheim Das Re cht der Europäischen Union Sta nd September 2010 Art. 4 5 AEUV Rn. 55 f.; Schneider/Wunderl ich in Schwarze EU - Kommentar 3. Aufl. Art. 45 AEUV Rn. 41; EuArbR/Steinmeyer 2. Aufl. AEUV Art. 45 Rn. 37; vgl. auch BVerfG 15. Dezember 2016 - 2 BvR 221/11 - Rn. 51 ; Schlussanträge der Generalanwältin Ko kott vom 26. September 2013 - C - 162/12 - Rn. 44 ff. ; zur Kritik vgl. Epiney in Callies/Ruffert EUV/AEUV 5. Aufl. Art. 18 AEUV Rn. 31 f. ) . Daran hat sich durch die Einführung einer Unionsbürgerschaft (Art. 9 Satz 2 EUV, Art. 20 AEUV) nicht s geändert, weil diese nicht bezweckt, den sachlichen Anwendungsbereich der Verträge über die Europäische Union und deren A r- beits weise auf interne Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Unionsrecht aufweisen ( vgl. EuGH 1. April 2008 - C - 212/06 - [Gouvernement de la Communauté fran ç aise und Gouvernement wallon] Rn. 39 ) . Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV sieht ausdrücklich vor, dass die Rechte, die dieser Artikel n- zen ausgeübt [ werden], die in den Verträgen und durch die in Anwendung der ( EuGH 11. November 2014 - C - 333/13 - [ Dano ] Rn. 60 ) . Darüber hinaus fehlt der Europäischen Union die Regelungskompetenz. Die Benachteiligung rein inländischer Berufswege g e- genüber Berufswegen mit Auslandsbezug ist deshalb unionsrechtlich ohne B e- lang. Ob die Differenzierung zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und Sachverhalten mit Auslandsbezug wirksam ist, bestimmt sich allein nach 51 - 22 - 6 AZR 245/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR245.16.0 - 23 - der nat ionalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten (vgl. EuGH 1. April 2008 - C - 212/06 - [Gouvernement de la Communauté fran ç aise und Gouvernement wallon] Rn. 40; Streinz/Franzen EUV/ AEUV 2. Aufl. Art. 45 AEUV Rn. 34; Michl in Pechstein/Nowak/Häde Frankf urt er Kommentar EUV/ GRC/AEUV Art. 18 AEUV Rn. 69 ; EuArbR/Steinmeyer 2. Aufl. AEUV Art. 45 Rn. 38; HK - ArbR/ J. Schubert 4. Aufl. Art. 45, 153, 157, 267 AEUV Rn. 70 ) . G e- genteiliges ergibt sich auch nicht aus Art. 20 und 21 GRC, denn auch die Cha r- ta der Grund rechte der Europäischen Union dehnt gemäß Art. 51 Abs. 2 GRC den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Un i- on hinaus aus . Die Charta begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Z u- ständigkeiten und Aufgaben (EuGH 11. November 2014 - C - 333/13 - [ Dano ] Rn. 88 mwN; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 EUV ) . (2) Diese Kompetenzverteilung verkennt die Revision , wenn sie annimmt, dass im Fall einer unionsrechtswidrigen Verletzung des Freizügigkeitsschutzes Art. 7 Abs. 4 der Freizügigkeitsverordnung mit Wirkung für jedermann, dh. auch für Inländer, die Nichtigkeit einer Regelung anordne, soweit diese für Staatsa n- gehörige anderer Mitgliedstaaten diskriminierende Bedingungen vorsieht oder zulässt ( ebenso LAG Köln 20. September 2016 - 12 Sa 161/16 - Rn. 97 ff.; Stach ZTR 2017, 516, 522 f.; vgl. auch Danne nberg Der Personalrat 2/2015 , 28, 30; ders. Der Personalrat 7 - 8/ 2015, 66 ) . Nach den dargestel lten Grundsä t- zen fehlt der Europäischen Union die Rechtsmacht , einer Regelung des nati o- nalen Rechts die Wirksamkeit für Sachverhalte zu nehmen, welche keinen hi n- reichenden Bezug zu anderen EU - Mitgliedstaaten aufweisen und deshalb a u- ßerhalb der Regelungskom petenz der Europäischen Union liegen. Der Normb e- fehl des Art. 7 Abs. 4 der Freizügigkeitsverordnung ist auf den Anwendungsb e- reich des Unionsrechts beschränkt und damit auf grenzüberschreitende Kon s- tellationen im Unionsgebiet. Zudem wäre vor der Feststellun g der Nichtigkeit einer nationalen Bestimmung, welche ihrem Wortlaut nach die Freizügigkeit s- rechte von Wanderarbeitnehmern verletzen kann, zu prüfen, ob sie für Fälle mit EU - Auslandsbezug unionsrechtskonform auszulegen und entsprechend tele o- logisch zu redu zieren ist. 52 - 23 - 6 AZR 245/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR245.16.0 - 24 - d) Weder Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG verlangen eine Gleichstellung von Inländern mit Wanderarbeitnehmern. aa) Der Schut zbereich von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ist entgegen der Au f- fassung der Revision nicht berührt. Die Frage der Berücksichtigung einschläg i- ger Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung im Rahmen einer Einstellung weist keinen Bez ug zu Heimat und Herkunft des Betroffenen auf . D essen ident i- tätsstiftende örtliche Herkunft nach Geburt oder Ansässigkeit ist dabei ebens o ohne Belang wie seine soziale Abstammung ( zu den Begriffen Heimat und He r- kunft vgl. : Heun in Dreier G rundgesetz - Kommentar 3 . Aufl. Art. 3 Rn. 13 1 f.; Osterloh/Nußberger in Sachs GG 7. Aufl. Art. 3 R n . 295; Langenfeld in Maunz/ Dürig GG Art. 3 Abs. 3 Stand Mai 2015 Rn. 57 ff.) . bb ) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichh eitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung e i- nem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis dagegen vorentha l- ten wird. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit or i- e n tierter verfassungsrechtlicher Prüfung smaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach - und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgege n- stand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. für die st. Rspr. : BVerfG 8. Juni 2016 - 1 BvR 3634/13 - Rn. 16 und 19; BAG 29. Juni 2017 - 6 AZR 364/16 - Rn. 21) . cc ) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes kommt in Be tracht, wenn eine innerstaatliche Regelung Inländer benachteiligt, diese Regelung aber für E U - Ausländer nach Unionsr echt nicht berücksichtigt werden darf, sie also dem Inländer gegenüber zu bevorzugen sind ( vgl. BAG 11. August 1998 - 9 AZR 155/97 - zu B I I 3 b der Gründe, BAGE 89, 300 ; Kreuschitz in von der Groeben/Schwarze/Hatje Europäisches Unionsrecht 7. Aufl. Art. 45 AEUV Rn. 16; Stach ZTR 2017, 516, 52 3) . Art. 3 Abs. 1 GG verlangt jedoch keine 53 54 55 56 - 24 - 6 AZR 245/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR245.16.0 - 25 - vollständige Gleichstellung von Inländern mit Wanderarbeit nehmern. Bei der Einstellung von Wanderarbeitnehmern und der von Inländern handelt es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte, die gleich behandelt werden müssten. Es besteht hinsichtlich des Berufswegs keine vergleichbare Situation. Die betroff e- nen Perso nengruppen unterscheiden sich dadurch, dass nur die Wanderarbei t- nehmer wegen ihrer Mobilität der mit den unionsrechtlichen Freizügigkeitsvo r- schriften verfolgten Zielsetzung der Schaffung eines Binnenmarkts entsprechen und sich deshalb auf die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit berufen kö n- nen (vgl. Spelge ZTR 2017, 335 ; zur Bedeutung der Arbeitnehmerfreizügigkeit als Grundfreiheit vgl. : Brechmann in Callies/Ruffert EUV/AEUV 5. Aufl. Art. 45 AEUV Rn. 1; Gei ger/Khan/Kotzur/Khan/Wessendorf EUV/AEUV 6. Aufl. Art. 45 AEUV Rn. 1 ff.; Eu ArbR/Steinmeyer 2. Aufl. AEUV Art. 45 Rn. 1 ) . Bei Inländern ist diese grenzüberschreitende Mobilität, welche einem Zusammenwachsen des Binnenmarkts dienlich ist, nicht vorhanden. e ) Ob im Übrigen ein Verstoß gegen den Gleichheits satz des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt, steht noch nicht fest. a a) Hinsichtlich der unterschiedlichen Berücksichtigung von einschlägiger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber im Geltungsbereich der DVO.EKD und einem Arbei tsverhältnis zu einem and e- ren Arbeitgeber oder Dienstgeber liegen hinreichende Unterschiede vor, welche diese Differenzierung rechtfertigen. Es darf davon ausgegangen werden, dass Beschäftigte, die ihre einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen kirchl i- chen Dienstgeber, welcher ebenfalls die DVO.EKD zur Anwendung bringt, e r- worben haben, befähigt sind, nach einer (Wieder - )Einstellung die im vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Berufserfahrung schneller im vollen Umfang im neuen Arbeitsverhältnis einzus etzen, als dies einem Arbeitnehmer möglich ist, der seine Berufserfahrung in den oftmals gänzlich andersartigen Strukturen bei anderen Arbeitgebern erworben hat. Es ist zudem legitim, einen Anreiz zur Rückkehr solcher Beschäftigter zu geben, die bereits ei nschlägige Berufserfa h- rung im vergleichbaren kirchlichen Bereich erworben haben (vgl. zu § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV - L : BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - 57 58 - 25 - 6 AZR 245/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR245.16.0 - 26 - Rn. 48, BAGE 158, 230; 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 18, BAGE 135, 313 ) . b b) Dem nach hatte die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 14 Stufe 4 DVO.EKD, da § 9 Abs. 1 Satz 3 DVO.EKD aF höchstens eine Zuordnung zu Stufe 3 der jeweil i- gen Entgeltgruppe vorsah. Eine Einstellung in Stu fe 3 war aber nur möglich, wenn sie nach dem 31. Juli 2011 erfolgt ist. M angels hinreichender Feststellu n- gen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht beurteilen, ob diese r Stic h- tag sachlich gerechtfertigt ist. Der Beklagte hat den Grund für die Wahl dieses Stichtags nicht dargelegt. Ein solcher Grund ist auch bei Berücksichtigung der Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die DVO.EKD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 25. August 2008 (ARR Überleitung) nicht offensichtlich. f ) Die Rechtfertigung des Stichtags kann entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht dahingestellt bleiben, weil dieser in die Wirksamkeit der Regelungen der DVO.EKD hätte vertrauen dürfen. Als Verwender der DVO.EKD kann er sich nic ht auf einen Vertrauensschutz b ezüglich dieser Al l- gemeinen Geschäftsbedingungen be rufen, sondern hat ggf. nach §§ 307 ff. BGB deren Unwirksamkeit hinzunehmen ( vgl. zuletzt BAG 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 17 ff. ) . Es kann auch kein schützenswertes Vertrauen des Beklagten in eine Rechtsprechung bestehen (vgl. hierzu BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 59 , BAGE 158, 121 ) , denn es gibt zur Frage der Wirksa m- keit des Stichtags in § 9 Abs. 1 Satz 3 DVO.EKD aF keine einschlägigen En t- scheidungen. g ) Die Frage einer Anspruchsgrundlage kann auch nicht deshalb offe n- bleiben, weil etwaige Ansprüche ohnehin gemäß § 3 DVO.EKD iVm. § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD - AT verfallen wären. Mangels hinreichender Feststellungen des Landesar beitsgerichts kann der Senat das nicht selbst beurteilen. Zwischen den Parteien ist streitig geblieben, ob die in § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD - AT vorg e- sehene Ausschlussfrist, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer F rist von sechs Monaten nach Fälligkeit schrif t- 59 60 61 - 26 - 6 AZR 245/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR245.16.0 lich geltend gemacht werden, gewahrt wurde. Dies wäre der Fall, wenn en t- sprechend dem Vortrag der Klägerin eine schriftliche Geltendmachung zumi n- dest der Vergütung nach Entgeltgruppe 14 Stu fe 3 DVO.EKD bereits mit E - Mail vom 7. Juni 2010 erfolgt wäre und nicht erst mit Anwaltsschreiben vom 2 1. April 2015. Da nach § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD - AT für denselben Sachverhalt die ei n- malige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen au s- reicht, könnten a uch die weiteren Ansprüche bis einschließlich Mai 2012 unve r- fallen sein. Die Klägerin hat dargelegt, dass die vorgelegte E - Mail einer Vertr e- terin des Beklagten vom 30. November 2010 sich ausdrücklich auf eine solche Geltendmachung einer höheren Einstufung bezogen habe. Der Beklagte hat die se Geltendmachung jedoch bestritten. Das Landesarbeitsgericht hat keine diesbezüglichen Feststellun gen getroffen. Damit ist für den Senat keine hinre i- chende Entscheidungsgrundlage gegeben. h ) Sollte das Landesarbeitsgeric ht den fraglichen Anspruch bejahen, müsste es beurteilen, ob er gemäß § 194 Abs. 1 BGB teilweise verjährt ist und der Beklagte demzufolge ein Leistungsverweigerungsrecht hat (§ 214 Abs. 1 BGB) . Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Fischermeier Spelge Krumbiegel M. Jostes D. Reidelbach 62
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