Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Oktober 2018 Sechster Senat - 6 AZR 300/17 - ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 I. Arbeitsgericht Hannover - 13 Ca 380/15 E - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 16. März 2017 - 5 Sa 693/16 E - Entscheidungsstichwort : Stufenzuordnung gemäß TV - L nach Höhergruppierung bei unveränderter Tätigkeit ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 300/17 5 Sa 693/16 E Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Oktober 2018 URTEIL Schuchardt , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsbeklagtes, berufungsklagendes und revisionsklagendes Land, pp. Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, die Richter am Bundesar beitsgericht Krumbiegel Das Urteil wurde durch Beschluss vom 14. März 2019 in den Entscheidungs - gründen berichtigt. Erfurt, 14.03.2019 Batzk (Amtsrätin als UdG) - 2 - 6 AZR 300/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 - 3 - und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Klapproth und Steinbrück für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. März 2017 - 5 Sa 693/16 E - aufgeh oben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die tarifliche Stufenzuordnung des Klägers sowie Rückforderungsansprüche des beklagten Landes. Das beklagte Land übertrug dem seit 2002 in seinen Diensten stehe n- de n Kläger nach s einer Ausbildung ab dem 1. Januar 2004 die Tätigkeit eines Bausachverständi gen . Er erhielt eine Vergütung nach Ver g Gr. IVa Fallgr u p- pe 10 Teil I der Anlage 1a zum BAT. Aus dieser Vergütungsgruppe heraus war nach achtjähriger Bewährung ein Aufstieg in die Ver g Gr. III Fallgruppe 2c Teil I der Anlage 1a zum BAT möglich. Mit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den ö f- fentlichen Dienst der Länder (TV - L) sowie des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Länder) am 1. November 2006 erfolgte die Überleitung des Klägers in die Entgeltgruppe 11 TV - L. Er erhielt un ter Berücksichtigung seiner Elternzeit bis 31. Dezember 2012 ein Entgelt nach der Stufe 4 und ab 1. Januar 2013 nach der Stufe 5 dieser Entgeltgruppe. Bereits zum 1. Januar 2012 löste die Entgeltordnung als Anlage A zum TV - L die bis dahin fortgeltende Ver gütungsordnung des BAT ab. I n Teil II Nr. 22.1 Ingenieure der Anlage A zum TV - L stellen die Tarifvertragsparteien 1 2 3 - 3 - 6 AZR 300/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 - 4 - technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung insofern besser, als eine Eingruppierung in die En tgeltgruppe 12 TV - L nunmehr bereits bei Erfüllung der Heraushebungsmerkmale zu einem Dri t tel und nicht mehr, wie zuvor, zu mehr als der Hälfte möglich ist . Die Übe r- le i tung der Beschäftigten in d ie neue Entgeltordnung regelt § 29a TVÜ - Länder wie folgt: 1 Für in den TV - L übergeleitete und für zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 neu eingestellte Beschäftigte gelten für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2012 die §§ 12, 13 TV - L sowie die Entgeltordnung zum TV - L. (2) 1 In den TV - L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Beschäftigte, - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsve r- bandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht, und - die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsb e- reich des TV - L fallen, sind - jedoch unter Beibehaltung der bisherigen En t- geltgruppe für die Dauer der unverändert ausz u- übenden Tätigkeit - zum 1. Januar 2012 in die En t- geltordnung zum TV - L übergeleitet; Absatz 3 bleib t (3) 1 Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung zum TV - L eine höhere En t- geltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV - L ergibt. 2 Die Stufenzuordnung in der höheren Entgel t- gruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhe r- gruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV - (4) 1 Der Antrag nach Absatz 3 Satz zum 31. Dezember 2012 gestellt werden (Au s- schlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück; Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 beantragte der Kläger, ihm rückwi r- kend zum 1. Januar 2012 den Bewährungsaufstieg in die Ver g Gr. III Fallgru p- pe 2c Teil I der Anlage 1a zum BAT zu gewähren. Hierzu bestimmt e § 8 4 - 4 - 6 AZR 300/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 - 5 - TVÜ - Länder idF des Änderungstarifvertrag s Nr. 3 zum TVÜ - Länder vom 10. März 2011 : (2) 1 Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT /BAT - O in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden und - die am 1. November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppi e- rung erforderliche Zeit der Bewährung oder T ä- tigkeit zur Hälfte erfüllt haben, - in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 31. Oktober 2008 höhergruppiert wären, - bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weite r- hin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und - bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortge l- tung des bisherigen Rechts einer Höhergruppi e- rung entgegengestanden hätten , erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisher i- gem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen - beziehungsweise Endstufe, die sich erg e- ben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung b e- 3 Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwische n- stufe nach § 6 Absatz (3) 1 Abweichend von Absatz 2 Satz 1 gelten die A b- sätze 1 be ziehungsweise 2 auf schriftlichen Antrag entspre chend für übergeleitete Beschäftig te, die bei Fortgeltung des BAT/BAT - O bis spätestens zum 31. Oktober 2012 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höher grup piert worden wären, un abhängig davon, ob die Hälfte der erfor derlichen Bewäh rungs - oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. 2 In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 1. November 2008 und dem 31. Oktober 2012 bei Fortgeltung des BAT/ BAT - O höhergruppiert wo r- den wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen - oder En d- stufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabe l- lenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten H ö- - 5 - 6 AZR 300/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 - 6 - hergruppierungs gewinn nach b isheri gem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. 3 Bei Beschäftigten mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergru p- pierungsgewinn. 5 § 6 Absatz 4 Sat z 5 gilt - auch bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenst u- fe - entsprechend. Protokollerklärung zu § 8 Absatz 3: Wäre die/der Beschäf tigte bei Fortgeltung des BAT/ BAT - O in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 wegen Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 höhergruppiert worden, findet A b- satz 3 auf schriftlichen Antrag vom 1. April 2011 an Anwendung . Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 beantragte der Kläger, ebenso wie der überwiegende Teil der weiteren insgesamt 30 beim beklagten Land beschäfti g- ten Bausachverständigen, ihn in die Entgeltgruppe 12 TV - L einzugruppieren. Die Anträge nahm das beklagte Land zum Anlass, die Eingruppierung der Ba u- sachverständigen zu überprüfen. Dies mündete in dem Erlass des Niedersäc h- sischen Fi nanzministeriums vom 13. Juni 2014, der auszugsweise wie folgt la u- tet : Eingruppierung tarifbeschäftigter Sachverständiger in der Steuerverwaltung; Besprechung vom 20.05.2014 im Nds. Finanzministerium ... Die personalrechtlichen Befugnisse für die betroffene Pe r- sonengruppe lieg en bei der OFD. Daher ist diese für die Anwendung des Tarifrechts originär zuständig und führt alle damit in Zusammenhang stehenden Vorgänge eige n- verantwortlich aus. Der im Bezugsbericht vorgetragene Sachverhalt wurde i n einer Dienstbesprechung am 20.05.2014 im MF ausfüh r- lich erörtert. Zusammenfassung der erarbeiteten Ergebnisse: Sachverständige, die bisher noch keinen Antrag auf Höhergruppierung gestellt haben, sind rückwirkend zum 01.12.2013 in die Entgeltgruppe 12 einzugru p- 5 - 6 - 6 AZR 300/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 - 7 - pieren. Sachverständige, die im Jahr 2012 einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt haben, sind rückwirkend zum 01.01.2012 in die Entgeltgruppe 12 einzugru p- pieren. Sachverständige, die im Jahr 2014 einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt haben, sind sechs Monate rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung in die Entgeltgruppe 12 einzugruppieren. Sachverständige, die künftig eingestellt werden, sind in Entgeltgruppe 11 einzugruppieren, sofern nicht eine andere Eingruppierung ma ßgeblich ist. Nach den mir vorliegenden Informationen gibt es aus dem Jahr 2013 keine Höhergruppierungsanträge. Diese wären unter Beacht ung der Voraussetzungen des § 37 TV - L zu Mit Schreiben vom 28. November 2014 teilte die Oberfinanzdirektion (OFD) des beklagten Landes dem Kläger unter Bezugnahme ua. auf seine Schreiben vom 13. und 15. Juni 2012 mit, dass er nach Überprüfung und Erste l- lung einer aktuellen Tätigkeitsbeschreibung in die Entgeltgruppe 1 2 TV - L ei n- gruppiert sei. In Abstimmung mit dem Finanzministerium erfolge die Höhe r- gruppierung ebenso wie bei den anderen Sachverständigen, die im Jahr 2012 einen Antrag gestellt hätten, rückwirkend ab dem 1. Januar 2012. Der Kläger werde gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TV - L der Stufe 3 zugeordnet und sein Entgelt neu festgesetzt. Aufgrund der Neubewertung des Arbeitsplatzes habe sich sein Antrag nach § 29a TVÜ - L erledigt. Auch könne der mit Schreiben vom 13. Juni 2012 beantragte Bewährungsaufstieg wegen der Neub ewertung des Arbeitsplatzes des Klägers nicht mehr vollzogen werden. Mit Schreiben vom 24. April 2015 teilte die Bezügestelle des beklagten Landes unter dem Betreff Rückforderung von zuviel gezahltem Entgelt dem Kläger mit, dass er aufgrund seines zwisc henzeitlich erfolgten Stufenaufstiegs in der bisherigen Entgeltgruppe 11 TV - L bereits ein höheres Entgelt erhalten habe, als ihm aufgrund der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 12 Stufe 3 TV - L zustehe. Außerdem habe sich der Bemessungssatz der Jahresson derza h- lung um 30 % auf jetzt 50 % vermindert. Ab 1. April 2015 sei das Entgelt neu 6 7 - 7 - 6 AZR 300/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 - 8 - berechnet worden. Die vom 1. November 2012 bis 31. März 2015 zu viel g e- zahlten Bezüge würden zurückgefordert. Die Bezifferung des Rück forderung s- betrag s erfolge, sobald geklä rt sei, ob und inwieweit Ansprüche verfallen seien. Mit weiterem Schreiben vom 28. Mai 2015 forderte die Bezügestelle des b e- kla g ten Landes den sich unter Berücksichtigung eines Stufenaufstiegs des Kl ä- gers ab 1. März 2015 in der Entgeltgruppe 12 von der Stu fe 3 in die Stufe 4 e r- gebenden überzahlten Betrag in Höhe von insgesamt 15.528,25 Euro für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. März 2015 zurück. Der überzahlte Betrag we r- de unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen vom künftigen Entgelt ei n- behalten u nd insoweit die Aufrechnung erklärt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er ab dem 1. Dezember 2013 nach der E ntgeltgruppe 12 Stufe 5 TV - L zu vergüten sei. Das beklagte Land habe in dem Erlass vom 13. Juni 2014 eine übertarifliche Leistung g e- währt und dabei gleichheitswidrig zwischen den Bausachverständigen, die e i- nen Höhergruppierungsantrag gestellt hätten, und denjenigen ohne einen so l- chen Antrag differenziert. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sein Schreiben vom 15. Juni 2012 kein Antrag i Sd. § 29a Abs. 3 TVÜ - Länder sei und das b e- klagte Land das Schreiben auch nicht in diesem Sinne verstanden habe. Den Rückforderungsanspruch des beklagten Landes hat der Kläger als verfallen angesehen und die Einrede der Verjährung erhoben. Daher habe er Ans pruch auf Aus zahlung der zu Unrecht einbehaltenen Nettoentgelte. Darüber hinaus hat der Kläger die Ansicht vertreten, dass er bereits in der Vergangenheit falsch eingruppiert gewesen sei und ihm als Bausachverständigen eine Vergütung nach Ver g Gr. III Fallg r uppe 2 Teil I der Anlage 1a zum BAT mit ausstehendem Aufstieg nach Ver g Gr. IIa Teil I der Anlage 1a zum BAT zugestanden habe. Ungeachtet dessen sei aufgrund seines Antrags vom 13. Juni 2012 gemäß § 8 Abs. 3 TVÜ - Länder der ausstehende Bewährungsaufstieg vo n Ver g Gr. IVa Teil I der Anlage 1a zum BAT nach Ver g Gr. III Teil I der Anlage 1a zum BAT nachzuholen, weshalb ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. November 2013 insgesamt 7.313,13 Euro brutto nachzuzah len seien. 8 - 8 - 6 AZR 300/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 - 9 - Der Kläger hat zuletzt bean tragt 1. festzustellen , dass das beklagte Land dem Kläger beginnend mit dem 1. Dezember 2013 die Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 Stufe 5 TV - L nebst fünf Prozentpunkten Zinsen jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den jeweiligen Brutto differenzb e- trag zur abgerechneten Monatsbruttovergütung zu zahlen hat ; 2. festzustellen , dass dem beklagten Land gegenüber dem Kläger kein Rückforderungsanspruch in Höhe von 12.625,40 Euro netto (Stand 1. Mai 2016) z u- steht ; 3. d as beklagte Land zu verurteilen , an den Kläger 2.902,85 Euro netto nebst fünf Prozentpunkten Zi n- sen jährlich auf den jeweiligen Basiszinssatz auf 476,37 Euro netto seit dem 1. Oktober 2015, auf 230,84 Euro netto seit dem 1. November 2015, auf 1.125,58 Euro netto seit dem 1. Dezember 2015, auf 239,58 Euro netto seit dem 1. Januar 2016, auf 256,77 Euro netto seit dem 1. Februar 2016, auf 256,77 Euro netto seit dem 1. März 2016, auf 256,24 Euro netto seit dem 1. April 2016 und auf 60,70 Euro netto seit dem 1. Mai 2016 zu zahl en ; 4. d as beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 7.313,13 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkt en Zi n- sen jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 3.767,77 Euro brutto seit dem 1. Januar 2013 sowie auf 3.545,37 Euro brutto seit dem 1 . Januar 201 4 zu zahlen. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei in Anwendung von § § 12, 13, 17 Abs. 4 Satz 1 TV - L bzw. § 29a Abs. 3 TVÜ - Länder zutreffend rückwirkend ab 1. Januar 2012 in die E ntgeltgruppe 12 TV - L eingruppiert gewesen und der Stufe 3 zugeordnet wo r- den. Aus diesem Grund könne auch der Bewährungsaufstieg nicht mehr nac h- geholt werden. Hinsichtlich seines Rückforderungsanspruchs hat das beklagte Land die Auffassung vertreten, dieser sei, da die Eingru ppierung ein komplexer Vorgang sei, erst mit dem Schreiben vom 28. November 2014 fällig geworden . Kenntnis des Arbeitgebers sei erst anzunehmen, wenn diesem eine sachg e- rechte Entscheidung über die richtige Eingruppierung des Arbeitnehmers 9 10 - 9 - 6 AZR 300/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 - 10 - mö g lich sei. Vo r Abschluss des Eingruppierungsverfahrens könne der Arbeitg e- ber die überzahlten Vergütungsansprüche noch nicht beziffern. Da der Kläger in dem Schreiben vom 28. November 2014 über die rückwirkende Höhergruppi e- rung informiert worden sei, sei dieses geeignet , die Ausschlussfrist zu wahren. Das Arbeitsgericht ist von einem Verfall der Rückforderungsansprüche des beklagten Landes ausgegangen. Es hat der negativen Feststellungsklage stattgegeben und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger die einbehaltenen Nettoentgelte aus zuza hlen . Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kl ä- ger habe eine Eingruppierung in die Ver g Gr. III Teil I der Anlage 1a zum BAT nicht schlüssig dargelegt. Die Eingruppierung in die E ntgeltgruppe 1 2 Stufe 5 TV - L ergebe sich im Hinblick auf den Eingruppierungserlass vom 13. Juni 2014 mangels vergleichbarer Sachverhalte auch nicht unter Gleichbehandlungsg e- sichtspunkten. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das a r- beitsgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage in vollem Umfang stattgeg e- ben sowie die Berufung des beklagten Landes mit der Maßgabe zurückgewi e- sen, dass der negative Feststellungsantrag statt auf netto auf Arbeitnehme r- brutto laute. Das beklagte Land habe die Bausachverständigen, die keinen Höhergruppierungsantrag gestellt hätten, zum 1. Dezember 2013 stufengleich in die E ntgeltgruppe 12 TV - L höhergruppiert und damit eine übertarifliche Lei s- tung gewährt. Hiervon habe es den Kläger gleichheitswidrig ausgenommen, zumal er in seinem Schreiben vom 15. Juni 2012 keine rückwirkende Höhe r- gruppierung gemäß § 29a Abs. 3 TVÜ - Länder beantragt habe. Wie der Kläger ursprünglich ab dem 1. Januar 2004 eingruppier t gewesen sei , könne dahinst e- hen. Da überdies gemäß § 8 Abs. 3 TVÜ - Länder der ausstehende Bewä h- rungsaufstieg nachzuvollziehen sei, könne der Kläger die für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. November 2013 geltend gemachte Nachzahlung beanspruchen. Diese sei rechnerisch korrekt beziffert. Die Klagestattgabe in vollem Umfang bedinge spiegelbildlich die Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes. Unabhängig davon seien dessen Rückforderungsansprüche 11 12 - 10 - 6 AZR 300/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 - 11 - für den Zeitraum bis einschließlich Oktober 2014 verfallen. Deren Geltendm a- chung im Sinne der tarifvertraglichen Ausschlussfrist sei erst mit Schreiben vom 28. Mai 2015 erfolgt. Die Rückforderung für die Monate November 2014 bis Mai 2015 scheitere an § 814 BGB. Mit seiner Revision strebt das beklagte Land neben der Berichtigung des Tatbestands des Berufungsurteils eine vollständige Klageabweisung in B e- zug auf den Eingruppierungsfeststellungsantrag und den auf § 8 Abs. 3 TVÜ - Länder gestützten Zahlungsantrag an . Hinsichtlich des negativen Festste l- lungsantrags und der Aus zahlung der einbehaltenen Nettoentgelte beschränkt das beklagte Land seine Revision auf Rückforderungsansprüche für die Zeit ab Mai 2014 und begehrt nur no ch in diesem Umfang die Abweisung der Klage. Demgemäß greift es die Urteile der Vorinstanzen insoweit nicht mehr an, als diese zugunsten des Klägers einen Nachzahlungsanspruch i n Höhe von 344,36 Euro netto z uzüglich Zinsen zuerkannt sowie festgestellt habe n, dass dem beklagten Land kein Rückforderungsanspruch i n Höhe von 9.250,03 Euro brutto (Stand 1. Mai 2016) zusteht. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet und bedingt die Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts. Mit der von ihm gegebene n Begründung hätte es den Klageanträgen nicht stattgeben dürfen. Der Senat kann den Rechtsstreit jedoch in der Sache nicht selbst entscheiden. Das führt zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Das beklagte Land hat die Berichtigung des Tatbestands auf den Se i- ten 3 und 4 des Berufungsurteils ua. dahingehend beantragt, dass der Satz : h- verständigen der ersten Fallgruppe (kein Antrag auf H ö- hergruppierung) unter Beibehaltung der bisherigen En t- wicklungsstufe in die Entgeltgruppe 12 einzugruppieren, 13 14 15 - 11 - 6 AZR 300/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 - 12 - wohingegen die Sachverständigen der zweiten Fallgruppe (Antrag auf Höhergruppierung im Jahr 2012) bezüglich der Entwi cklungsstufe nach § 29 a Abs. 3 TVÜ - L unter B e- rücksichtigung des § 17 Abs. 4 TV - L u. U. eine geringere gestrichen wird. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass weder der Kläger noch das beklagte Land vorgetragen hätten, dass die Sachverständigen ohne Höhergruppierungsantrag stufengleich höhergruppiert worden seien. 1. Es kann dahinstehen, ob der auf zu später Abfassung des Urteils ber u- hende Verlust der Berichtigungsmöglichkeit ausnahmsweise zur Aufhebung des Urteils führen kann, soweit das Vorbringen, das den nicht mehr möglichen B e- richtigungsantrag stützen soll, eine andere Entscheidung gerechtfertigt haben würde (so BAG 14. November 1958 - 1 ABR 4/58 - zu II 2 der Gründe; BGH 25. Januar 1960 - II ZR 22/59 - zu II 2 der Gründe , BGHZ 32, 17 ) , und ob dies auch dann gilt, wenn, wie vorliegend, das in vollständiger Form abgefasste U r- teil des Landesarbeitsgerichts zwar noch rechtzeitig, aber doch so kurz vor A b- lauf der Drei - Monats - Fr ist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO zugestellt wird, dass der Partei, die einen Tatbestandsberichtigungsantrag stellen will, die Zwei - Wochen - Frist des § 320 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr in voller Länge zur Verfügung steht (vgl. zur Verkürzung der Frist um einen Tag BAG 26. Januar 1962 - 2 A ZR 2 44 / 61 - BAGE 12, 220) . § 320 Abs. 2 ZPO könnte auch dahin zu verstehen sein, dass der Antrag auf Tatbestandsberichtigung, der nach § 320 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausdrücklich auch vor Zustellung des Urteils gestellt werd en kann, auch dann noch zulässig ist, wenn er innerhalb der Frist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO bei Gericht eingeht und innerhalb von zwei W o- chen nach Zustellung des Urteils begründet wird. Das muss der Senat jedoch nicht entscheiden. 2. Bei der von der Rev ision angegriffenen Formulierung im Berufungsurteil handelt es sich nicht um eine tatbestandliche Feststellung, die tauglicher G e- genstand eines Antrags gemäß § 320 ZPO oder möglicherweise einer entspr e- chenden Verfahrensrüge sein kann. Vielmehr folgt aus de r Formulierung Die , dass die nachfolgenden Ausfü h- 16 17 - 12 - 6 AZR 300/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 - 13 - rungen rechtliche Schlussfolgerungen des Landesarbeitsgerichts dazu darste l- len, wie seiner Ansicht nach der Eingruppierungserlass vom 13. Juni 2014 zu verstehen ist. Eine Bindung des Senats gemäß § 559 ZPO besteht daher nicht. II. Das Landesarbeitsgericht hätte dem Eingruppierungsfeststellungsa n- trag, dem negativen Feststellungsantrag sowie dem Antrag auf Ausz ahlung einbehaltener Nettoarbeitsvergütung auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht stattgeben dürfen. Rechtsfehlerhaft geht es davon aus, dass die Umsetzung des Eingruppierungserlasses vom 13. Juni 2014 zu einer stufengleichen Höhergruppier ung derjenigen Bausachverständ i- gen führ e , die keinen Höhergruppierungsantrag gestellt haben , und dass der Kläger hiervon gleichheitswidrig ausgenommen worden sei . Diese Annahme des Landesarbeitsgerichts findet keine Stütze im Tatsachenvortrag der Parte i- en, sondern beruht, wie in Rn . 17 ausgeführt, auf einer bloßen Schlussfolg e- rung des Landesarbeitsgerichts. Dieses hat insoweit den Eingruppierungserlass fehlerhaft interpretiert. 1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist als Grundprinzip des de utschen Arbeitsrechts gewohnheitsrechtlich anerkannt (MüKo BGB/ Müller - Glöge 7. Aufl. § 611 Rn. 1121 f.; ErfK/Preis 19. Aufl. BGB § 611a Rn. 572, 574) . Er ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Recht s- ausübung. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlun gsgrundsatz ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entspr e- chend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürl i- che Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Grupp e, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (zum Ganzen BAG 20. März 2018 - 3 AZR 861/16 - Rn. 28; 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 31) . Er fi n- det nur Anwendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisieren den Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (st. Rspr., vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 545/16 - Rn. 23 mwN) . 18 19 - 13 - 6 AZR 300/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 - 14 - 2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ein Anspruc h auf Gleichb e- handlung besteht für den Kläger bezogen auf die Stufenzuordnung schon de s- halb nicht, weil sich der Eingruppierungserlass hierzu in keiner Weise verhält. Er differenziert lediglich nach den unterschiedlichen Zeitpunkten der Antragste l- lung, ohn e dabei von den Vorgaben des TV - L und des TVÜ - Länder zur Stufe n- zuordnung abzuweichen. Der Eingruppierungserlass dokumentiert allein die Folgen der tarifliche n Neubewertung der Tätigkeit der Bausachverständigen seitens des beklagten Landes sowie die Anweisu ng an nachgeordnete Behö r- den, danach unter Berücksichtigung der Vorgaben des Tarifrechts hinsichtlich der Ausschlussfrist zu verfahren. Diese Folgen sind aufgelistet: Je nach Zei t- punkt der Antragstellung bzw. Nicht - Antragstellung erfolgt die Höhergruppi e- ru ng für sechs Monate rückwirkend. Lediglich bei denjenigen Bausachverstä n- digen, die im Jahr 2012 einen solchen Antrag gestellt haben, soll wegen § 29a Abs . 3 und Abs. 4 TVÜ - Länder der 1. Januar 2012 maßgeblich sein . Dabei kann dahinstehen, ob § 29a TVÜ - Länder die Tarifautomatik des § 12 Abs. 1 Satz 2 TV - L dauerhaft außer Kraft setzt und deshalb bei unverä n- derter Tätigkeit Höhergruppierungen nur bei einem innerhalb der Fristen des § 29a Abs. 4 TVÜ - Länder gestellten Antrag zum 1. Januar 2012 zuließ und nach Ablauf dieser Fristen Höhergruppierungen aufgrund der Neubewertung der unveränderten Tätigkeit in de r Entgeltordnung zum TV - L ausschließt, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat. Selbst wenn dies der Fall sein und die Handhabung des beklagten La ndes deshalb objektiv übertariflich sein sollte, soweit es Bausachverständige trotz unveränderter Tätigkeit auch ohne Antrag und nach dem 31. Dezember 2012 höhergruppiert hat, durfte das Landesa r- beitsgericht nicht annehmen, dass das beklagte Land dadurch d en Gleichb e- handlungsgrundsatz bezogen auf die im Zusammenhang mit dem Vollzug der Höhergruppierungen erforderliche Stufenzuordnung verletzt hat. Die Anwe n- dung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes scheitert daran, dass das beklagte Land insow eit keine subjektiv freiwillig gesetzte Regelung aufgestellt hat. Zur Stufenzuordnung enthält der Erlass vom 13. Juni 2014, wie ausgeführt, keinerlei Anordnungen, sondern setzt voraus, dass § 17 Abs. 4 TV - L angewendet wird, der keine stufengleiche, sonder n eine betragsbezogene 20 21 - 14 - 6 AZR 300/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 - 15 - Höhergruppierung vorsieht. Diesbezüglich sollte keine selbstgesetzte Verpflic h- tung, sondern nur eine tarifliche Vorgabe und damit eine fremdgesetzte Ve r- pflichtung erfüllt werden. Ein solches Verhalten unterliegt nicht dem Gleichb e- han dlungsgrundsatz. Es fehlt an der erforderlichen eigenständigen Begründung einer Anspruchsgrundlage ( vgl. BAG 9. Juni 2016 - 6 AZR 321/15 - Rn. 18, 20; 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 20 , BAGE 148, 139 ; Creutzfeldt JbArbR B d . 52 S . 25, 27, 29 f.) . Bei eine r wie hier bezüglich der Stufenzuordnung vo r- liegenden bloßen Anwendung von Tarifnormen scheidet eine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes selbst dann aus, wenn der Arbeitgeber dabei einem Rechtsirrtum unterliegt, weil er sich in Verkennung der objektiven Recht s lage für verpflichtet hält, in de r erfolgten Weise zu handeln. Das gilt auch dann, wenn der Tarifvertrag lediglich aufgrund einer tariflichen Inbezugnahme anzuwenden ist (BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 44 mwN; Creutzfeldt aaO S . 29) . Das stellt entgegen der Ansicht des Landes arbeitsg e- richts keine i- legierung des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst dar. Dieser Voraussetzung unterliegt jede Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsa t- zes, egal ob im öff entlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft. III. Soweit das Landesarbeitsgericht auf die Berufung des Klägers das b e- klagte Land gestützt auf § 8 Abs. 3 TVÜ - Länder zur Zahlung ausstehender Ve r- gü tung verurteilt hat, ist das Urteil ebenfalls aufzuheben. H insichtlich der Höhe der sich möglicherweise ergebenden Differenzlohnansprüche ist die Klage de r- zeit zwar , wie das Landesarbeitsgericht ang e- nommen hat, gleichwohl aber unschlüssig. Der Kläger hat für den Zeitraum J a- nuar 2012 bis November 2013 die Differenz zwischen einem Entgelt in der E n t- geltgruppe 11 Stufe 4 TV - L und einem Entgelt in der E ntgeltgruppe 12 Stufe 4 TV - L geltend gemacht. Diese Vorgehensweise entspricht nicht § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ - Länder. Richtigerweise müsste n ach dessen Maßgabe der (fiktive) Höhergruppierungsgewinn aus der Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt 31. Oktober 2006 auf der Grundlage der Verg Gr. IV a Teil I der Anlage 1a zum BAT gebildeten Vergleichsentgelt und dem Vergleichsentgelt nach der 22 - 15 - 6 AZR 300/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 - 16 - Verg Gr. II I Teil I der Anlage 1 a zum BAT errechnet werden. Auf dessen Grun d- lage muss das dem Kläger für die Monate Januar 2012 bis November 2013 ta t- sächlich zustehende Tabellenentgelt unter Berücksichtigung der Eingruppi e- rungsentwicklung bestimmt werden. Dem Kläger wird Gelegenheit zu geben sein, seinen Sachvortrag insoweit zu ergänzen. IV. Mangels hinreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich. Bei seiner neuerlichen Entscheidung wird das Lan desarbeit sgericht F olgendes zu berücksichtigen h a- ben: 1. Der Kläger war als Bausachverständiger ab dem 1. Januar 2004 in die VergGr. IVa Fallgruppe 10 Teil I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Aus di e- ser Fall gruppe heraus war nach acht jähriger Bewährung ein Bewäh rungsau f- stieg in die VergGr. III Fallgruppe 2c Teil I der Anlage 1a zum BAT möglich. Die Bewährungszeit des Klägers begann am 1. Januar 2004 und lief am 31. Dezember 2011 ab (vgl. zur Berechnung BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 56, 57) . 2. Eine Eingruppierung des Klägers bereits ab dem 1. Januar 2004 in die Ver g Gr. III Fallgruppe 2 Teil I der Anlage 1a zum BAT mit der Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs nach zehn Jahren in die Ver g Gr. IIa Teil I der Anlage 1a zum BAT scheidet derzeit aus. Der K läger hat die Voraussetzungen hierfür bi s- her nicht ausreichend dargelegt. a) Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat als Anspruc h- steller diejenigen Tatsachen vor zutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulass en, das s er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerk male unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt ( vgl. BAG 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, B AGE 109, 321; 8. September 1999 - 4 AZR 609/98 - zu I 4 e aa der Gründe, BAGE 92, 266) . Beruft sich der Kläger auf ein Heraushebungsmerkmal, ist ein wertender Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit erforderlich. Es ist daher 23 24 25 26 - 16 - 6 AZR 300/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 - 17 - nicht ausreichend, dass der Klä ger seine eigene Tätigkeit im Einzelnen da r- stellt, sondern er muss darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderl i- chen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - aaO ) . b) Diesen Anforderung en genügt das bisherige Vorbringen des Klägers nicht. Soweit er sich auf die vom beklagten Land gefertigte und von ihm in A b- schrift vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung stützt, rechtfertigt diese den rechtl i- chen Schluss auf eine Eingruppierung in Ver g Gr. III Teil I der Anlage 1a zum BAT mit ausstehendem Aufstieg nach Ver g Gr. IIa Teil I der Anlage 1a zum BAT nicht. Dies gilt nicht nur, weil sie sich ausweislich der Angabe auf Seite 1 unter Januar 2012 bezieh t und ihr deshalb keinerlei Aussagekraft hinsichtlich einer Eingruppierung ab dem 1. Januar 2004 zukommt. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass diese Täti g- keitsbeschreibung die gesamte Gruppe der Bausachverständigen in den Blick nimmt. Wie sich die Tätigke it des Klägers ab dem 1. Januar 2004 konkret da r- stellte, ist hieraus nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die vorgelegte Auswertung der Jahresstatistik 1995 bis 1999 sowie die Prüfungsmitteilung des Niedersäc h- sischen Landesrechnungshofs vom 14. Dezember 20 04. Soweit sich der Kläger die Auffassung des beklagten Landes , die Täti g- keit der Bausachverständigen habe sich geändert, zu eigen macht und meint, dies sei bereits geschehen , führt dies nicht zur Schlüssigkeit. Der Kläger gibt nicht an, wann genau und aufgrund welcher U m- stände von einer Veränderung hin zur Erfüllung der Heraushebungsv orausse t- zungen der Ver g Gr. III Fallgruppe 2 Teil I der Anlage 1a zum BAT auszugehen ist. Allein der Verweis auf die von den amtlichen landwirtschaftlichen Sachve r- ständigen geführten Rechtsstreite ist unzureichend. 3. Zum 1. November 2006 erfolgte im Zuge der Ersetzung des BAT durch den TV - L eine Überleitung der Beschäftigten aus den Vergütungsgruppen des BAT in die Entgeltgruppen des TV - L nach § 4 TVÜ - Länder iVm. der Anlage 2 zum TVÜ - Länder. Unter der Voraussetzung einer tarifgerechten Eingruppierung des Klägers in die Ver g Gr. IVa Teil I der Anlage 1a zum BAT mit ausstehendem 27 28 29 - 17 - 6 AZR 300/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 - 18 - Aufstieg nach Ver g Gr. III Teil I der Anlage 1a zum BAT ordnete ihn der TVÜ - Länder der E ntgeltgruppe 11 TV - L zu (§ 4 TVÜ - Länder iVm. Teil A der Anlage 2 zum TVÜ - Länder) . Die Stufenzuordnung regelte § 6 TVÜ - Länder. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 war der Kläger en tsprechend seines Vergleichsentgelts einer i n- dividuellen Zwischenstufe der E ntgeltgruppe 11 TV - L zuzu ordnen. Nach einer 2,9 %igen Erhöhung des Entgelts der individuellen Zwischenstufe und Aufru n- dung auf volle fünf Euro (§ 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - Länder) zum 1. Januar 2008 stiegen die übergeleiteten Beschäftigten zum 1. November 2008 in die b e- tragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf (§ 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ - Länder) . Der weitere Stufenaufstieg erfolgt e seitdem entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 1 TV - L. 4. Ein Anspruch des Klägers auf den nach § 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 TVÜ - Länder berechneten fiktiven Höhergruppierungsgewinn scheidet aus, wenn die Auffassung des Klägers zutrifft, dass er tarifgerecht in die Verg Gr. III Fallgru p- pe 2 Teil I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert gewesen sei. In diesem Fall wäre bei Weitergeltung des BAT der Bewährungsaufstieg erst nach Ablauf des in § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ - Länder bestimmten Zeit punkt s erfolgt. Sollte der Kl ä- ger dagegen aus der Verg Gr. I Va mit ausstehendem Aufs tieg in die Verg Gr. III Teil I der Anlage 1a zum BAT in den TV - L übergeleitet worden sein, wäre der für ihn nach dem BAT mit Ablauf des 31. Dezember 2011 mögliche Bewä h- rungsaufstieg nachzuvollziehen (§ 8 Abs. 3 TVÜ - Länder) . a) § 8 TVÜ - Länder stellt eine Besitzstandsregelung bezüglich der nach dem BAT möglichen und seit Geltung des TV - L abgeschafften Bewährungsau f- stiege dar. I n eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 TV - L übergeleitete B e- schäftigte erhalten nach Abs . 2 ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach de m BAT höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen - bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt iSd. § 5 TVÜ - Länder nach der höheren Vergütung bestimmt hätte. Das Vergleic hsentgelt ist um 2,9 % zu erhöhen und auf volle fünf Euro aufzurunden, wenn die Neuberechnung nach dem 31. Dezember 2007 zu erfo l- gen hat. Voraussetzung ist die hälftige Erfüllung der erforderlichen Bewä h- 30 31 - 18 - 6 AZR 300/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 - 19 - rungszeit am 1. November 2006, eine Höhergruppierung zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 31. Oktober 2008 sowie die Erfüllung einer Täti g- keit bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt, die diesen Aufstieg ermöglicht hä t- te, ohne dass Anhaltspunkte vorliegen , die nach bisherige m Recht einer Höhe r- gruppierung e ntgegengestanden hätten ( zB fehlende Bewährung). Nach der Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 2 TVÜ - Länder führt die Neuberechnung des Vergleichsentgelts nicht zu einem Wechsel der Entgeltgruppe. Der mit Wirkung ab 1. März 2009 (Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVÜ - Länder vom 1. März 2009) sowie nochmals ab 1. April 2011 (Änderungst a- rifvertrag Nr. 3 zum TVÜ - Länder vom 10. März 2011) geänderte § 8 Abs. 3 TVÜ - Länder ermöglicht durch entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 2 TVÜ - Länder denjenigen übergeleiteten B eschäftigten, die bei Fortgeltung des BAT bis zum 31. Oktober 2012 wegen Erfüllung der erforderlichen Bewä h- rungszeit höhergruppiert worden wären, auf schriftlichen Antrag diesen Bewä h- rungsaufstieg nachzuvollziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungszeit am 1. November 2006 erfüllt war. Diese B e- schäftigte n erhalten in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen - oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabe llenentgelts und dem nach § 8 Abs. 2 TVÜ - Länder ermittelten Höhergru p- pierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. b) Der Kläger erfüllte zwar die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 TVÜ - Länder nicht. Er hatte am 1. November 2006 noch n icht die Hälfte seiner seit dem 1. Januar 2004 laufenden achtjährigen Bewährungszeit absolviert. Der Kläger unterfiel aber der Regelung des § 8 Abs. 3 TVÜ - Länder idF des Änd e- rungstarifvertrags Nr. 3 zum TVÜ - Länder vom 10. März 2011. Er ist ein überg e- leitet er Beschäftigter und hat mit Schreiben vom 13. Juni 2012 die Gewährung des Bewährungsaufstiegs von Ver g Gr. IVa Teil I der Anlage 1a zum BAT in die Ver g Gr. III Teil I der Anlage 1a zum BAT zum 1. Januar 2012 beantragt. Er w ä- re nach vollendeter achtjähriger Bewährungszeit mit Ablauf des 31. Dezember 2011 und damit im zeitlichen Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 TVÜ - Länder 32 33 - 19 - 6 AZR 300/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 - 20 - wegen Erfüllung der erforderlichen Bewährungszeit höhergruppiert worden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die bei Fortgeltung des BAT eine r Höhergru p- pierung entgegengestanden hätten. War d er Kläger tarifgerecht in die Verg Gr. IVa Teil I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert, hat er bis zu seinem individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine unveränderte Tätigkeit ausgeübt, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte. Nach seinem Vortrag hat sich seit dem 1. November 2006 die Schwierigkeit der Tätigkeit als Bausachverständiger nicht mehr erhöht. Das beklagte Land geht davon aus, dass sich der Anteil von T ä- tigkeiten von besonderer Schwierigkeit und Bed eutung in der Tätigkeit dieser Beschäftigten mit der Zeit zwar erhöht hat, nach wie vor aber nur 35 % beträgt, der Entgeltordnung zum TV - L eine Höhergruppierung der Bausachverständigen erfolgt ist. Eingruppierungsrelevante Änderungen, die dem Anspruch nach § 8 Abs. 3 TVÜ - Länder entgegenstünden, sind damit nach übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien nicht erfolgt. c) Der Nachholung des B ewährungsaufstiegs steht das Schreiben des Klägers vom 15. Juni 2012 nicht entgegen, auch wenn es sich bei diesem um einen Antrag nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ - Länder handeln sollte. aa) § 29a TVÜ - Länder regelt die Überleitung der Beschäftigten in die zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene Entgeltordnung zum TV - L. Dabei gelten für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2012 die §§ 12, 13 TV - L sowie die Entgel t- ordnung (Abs. 1) . Bei Inkrafttreten der Entgeltordnung bereits beschäftigte A r- beitnehmer sind - unter Bei behaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Da u- er der unverändert auszuübenden Tätigkeit - zum 1. Januar 2012 in die En t- geltordnung übergeleitet (Abs. 2 Satz 1) . Diese Festlegung geht der Tarifaut o- matik des § 12 TV - L vor und vermeidet eine gesonderte Zu ordnung der konkr e- ten Tätigkeit der Beschäftigten zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Dabei bleibt § 29a Abs. 3 TVÜ - Länder unberührt. Dieser gibt denjenigen Beschäftigten, für deren Tätigkeit sich aus der Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe ergibt, die Möglichkeit, auf Antrag dieser höheren Entgeltgruppe zugeordnet zu werden. 34 35 - 20 - 6 AZR 300/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 - 21 - D ies er Antrag ist konstitutiv und stellt eine einseitige rechtsgestaltende Willen s- erklärung dar. Die geänderte Eing ruppierung ist dessen unmittelbare Rechtsfo l- ge, ohne dass es einer entsprechenden Annahmeerklärung des Arbeitgebers bedarf. Gleichwohl muss der Arbeitgeber prüfen, ob sich nach der Entgeltor d- nung tatsächlich eine höhere Entgeltgruppe ergibt ( vgl. BAG 19. O ktober 2016 - 4 AZR 457/15 - Rn. 40) . Ein fristgemäß gestellter Antrag wirkt gemäß § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ - Länder auf den 1. Januar 2012 zurück. Damit ist für die Rechtsfolgen eines solchen Antrags immer auf die Verhältnisse am 1. Januar 2012 abzustellen (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand Dezember 2012 Teil IV/3 TVÜ - Länder Rn. 829) . bb) Auch der Antrag nach § 8 Abs. 3 TVÜ - Länder ist eine einseitige recht s- gestaltende Willenserklärung des Beschäftigten. Das Antragserfordernis ist im Interesse des Beschäftigten, denn eine Höhergruppierung muss - zum Beispiel wegen des in § 8 Abs. 2 Satz 2 TVÜ - Länder angeordneten Wegfalls des Stru k- turausgleichs - nicht in jedem Fall wirtschaftlich zweckmäßig sein (Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand Mai 2015 Teil IV/3 TVÜ - Länder Rn. 275a) . Die unmittelbare Folge des Antrags ist die Nachvollziehung des B e- währungsaufstiegs zum individuellen Aufstiegszeitpunkt, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 TVÜ - Länder gegeben sind. Deren Vorliegen hat der Arb eitgeber nachzuprüfen. cc) Die Anträge nach § 8 Abs. 3 TVÜ - Länder und nach § 29a Abs. 3 TVÜ - Länder schließen sich gegenseitig aus. Dies folgt aus der Tarifautomatik, die der auf den 1. Januar 2012 zurückwirkende Antrag nach § 29a Abs. 3 TVÜ - Länder in Gang setzt. Das hat die endgültige und konkrete Zuordnung der T ä- tigkeit des Beschäftigten zu einer höheren Entgeltgruppe zur Folge. Danach ist die Nachholung eines Bewährungsaufstiegs aus Gründen der Besitzstandswa h- rung nicht mehr erforderlich und darum von § 8 TVÜ - Länder ausgeschlossen . Hiervon nicht erfasst sind aber Fälle, in denen die Möglichkeit des § 8 Abs. 3 TVÜ - Länder durch den Beschäftigten bezogen auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2012 in Anspruch genommen wird ( vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/ Wi ese TV - L Stand Dezember 2012 Teil IV/3 TVÜ - Länder Rn. 835) . 36 37 - 21 - 6 AZR 300/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 - 22 - dd) Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen seines Bewährungsaufstiegs mit Ablauf des 31. Dezember 2011, insbesondere hat er mit Ablauf dieses T a- ges seine Bewährungszeit von acht Jahren, gerechne t ab dem 1. Januar 2004, erfüllt (dazu oben Rn. 24 ) . Damit hat er aufgrund seines Antrags vom 13. Juni 2012 rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 einen Anspruch auf Zahlung des nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ - Länder berechneten Entgelts in seiner bisherigen Entgeltgruppe und individuellen Zwischen - oder Endstufe. Dieses ist der St u- fenzuordnung im Fall nachfolgender Höhergruppierungen zugrunde zu legen. Das gilt auch, sofern es sich bei dem Schreiben des Klägers vom 15. Juni 2012 um einen Antrag nach § 29a Abs . 3 TVÜ - Länder handeln sollte, dessen Recht s- folgen ab dem 1. Januar 2012 einträten. (1) Auch wenn die Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs genau mit Ablauf des 31. Dezember 2011 vorliegen und Beschäftigte erst mit Ablauf di e- ses Tages ihre Bewährungszei t erfüll t hab en, haben sie im Fall eines fristg e- recht (§ 37 TV - L) gestellten Antrags rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 einen Anspruch auf Zahlung des nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ - Länder berechneten Entgelts in ihrer bisherigen Entgeltgruppe und individuellen Zwischen - oder Endstufe. Bei allen ab diesem Tag erfolgenden Stufenzuordnungen aufgrund von Höhergruppierungen ist deshalb das gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ - Länder berechnete Entgelt unter Berücksichtigung des (fiktiven) Höhergruppierung s- gewinns zu grunde zu legen. (2) Das gilt auch im Fall eines Antrags nach § 29a Abs. 3 TVÜ - Länder. Für dessen Rechtsfolgen ist auf die Verhältnisse am 1. Januar 2012 und damit auf das Entgelt unter Berücksichtigung des mit Ablauf des 31. Dezember 2011 nachvollzogenen Bewährungsaufstiegs gemäß § 8 Abs. 3 TVÜ - L änder abz u- stellen. Das stellt § 29a Abs. 4 Satz 1 H albs . 2 TVÜ - Länder k lar, wonach ledi g- lich die erst nach In krafttreten der Entgeltordnung zum TV - L eingetretenen Ä n- derungen der Stufenzuordnung bei der Höhergruppierung unberücksichtigt ble i- ben . Dass ein Na chholen eines solchen Bewährungsaufstiegs nach Eintreten der Tarifautomatik aufgrund des Antrags gemäß § 29a Abs. 3 TVÜ - Länder in der Zeit nach dem 1. Januar 2012 nicht mehr möglich ist, ist darum unerheblich. 38 39 40 - 22 - 6 AZR 300/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 - 23 - 5. B ei seiner neuen Befassung mit der Sache w ird das Landesarbeitsg e- richt weiter zu berücksichtigen haben, dass nach dem bisherigen Parteivorbri n- gen nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Schreiben vom 15. Juni 2012 keinen Antrag gemäß § 29a Abs. 3 TVÜ - Länder beinhaltet. a) Bei dem Schreiben vom 15. Juni 2012 handelt es sich um eine atyp i- sche Willenserklärung. Welche Rechtsqualität und welchen Umfang atypische Erklärungen der Parteien haben, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 20, BAGE 138, 136) . Das i st grundsätzlich Sache der Tatsachengerichte. Die Auslegung kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt oder g e- gen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen u n- berücksichtigt gel assen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (st. Rspr., vgl. BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 430/15 - Rn. 32; 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 20, BAGE 156, 157) . Das Revisionsgericht darf bei einer unterlassenen oder fehlerhaften Auslegung atypis cher Verträge und Wi l- lenserklärungen nur dann selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsäc h- liches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (st. Rspr., zB BAG 24. August 2 016 - 5 AZR 129/16 - aaO ) . b ) Das Landesarbeitsgericht hat das Schreiben vom 15. Juni 2012 nicht vollständig ausgelegt, indem es wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gela s- sen hat. Der Senat kann die gebotene Auslegung allerdings nicht selbst vo r- nehmen, da nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist. aa ) Verträge und Willenserklärungen sind nach dem Empfängerhorizont auszulegen (§§ 133, 157 BGB) . Auslegungsziel ist bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern das, was der Adressat nach seinem Empfängerhorizont als Willen des Erklärenden ve r- stehen konnte. Zu würdigen sind neben dem Wortlaut der Erklärung auch alle Begleitumstä nde, die dem Erklärungsempfänger bekannt waren und die für die 41 42 43 44 - 23 - 6 AZR 300/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 - 24 - Frage erheblich sein können, welchen Willen der Erklärende bei Abgabe der Erklärung hatte (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 22, BAGE 156, 157) . bb ) Hiernach trägt das bisherige Parteiv orbringen nicht den vom Landesa r- beitsgericht gezogenen rechtlichen Schluss, das Schreiben vom 15. Juni 2012 beinhalte keinen Antrag nach § 29a Abs. 3 TVÜ - Länder. (1 ) Das Landesarbeitsgericht hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger die Höhe rgruppierung unter Beibehaltung seiner Entwicklungsstufe begehr t hat . Auch hat er auf eine bereits vor dem Jahr 2012 durchgeführte Neubewertung und Höhergruppierung der Tätigkeit der Wertermittler des Staa t- lichen Baumanagements verwiesen. Das Landesarbeits gericht hat aber unb e- rücksichtigt gelassen, dass der Kläger im ersten Absatz seines Schreibens auf die im Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TV - L vom 2. Januar 2012 und der darin enthaltenen Entgeltordnung als Anlage A t- gelt Einstufung in die E ntgeltgruppe Dies spricht aus Sicht eines objektiven Empfängers dafür, dass der Kläger auf die in der Entgeltordnung zum TV - L enthaltene geänderte Bewertung seiner Tätigkeiten und damit die Möglichkeit des § 29a Abs. 3 TVÜ - Länder abstell en wollte . (2 ) Das Landesarbeitsgericht hat weiter nic ht berücksichtigt, dass der Kl ä- ger im letzten Absatz seines Schreibens vom 15. Juni 2012 und Ände rung der Entgeltgruppe auf E 12 TV - gebeten hat . Auch dies stellt aus Sicht eines objektiven Empfängers einen eindeutigen B e- z ug zu § 29a Abs. 3 TVÜ - Länder her. Der Antrag nach dieser Tarifnorm wirkt zwingend auf den 1. Januar 2012 zurück (§ 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ - Länder) . Ein allgemeiner Höhergruppierungsantrag hätte dagegen unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 37 TV - L und der Fälligkeitsregelung des § 24 Abs. 1 Satz 2 TV - L auf den 1. Dezember 2011 zurückgewirkt. D iesen Kontext lässt das 45 46 47 - 24 - 6 AZR 300/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 - 25 - Landesarbeitsgericht bei der aus seiner Sicht entscheidenden Schlussfolgerung unberücksichtigt , aus dem drittletzten Absatz des Schre ibens vom 15. Juni 2012 und dem darin enthaltenen Bezug zu der Neubewertung der Tätigkeiten der Wertermittler des Staatlichen Baumanagements folge, dass der Kläger b e- gründe, warum seine bisherige Vergütung tarifvertraglich falsch bewertet wo r- den und er in der Vergangenheit nach der Ver g Gr. III/IIa Teil I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert gewesen sei. (3 ) Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Eingruppi e- rung in die E ntgeltgruppe 12 TV - L, nicht aber eine Eingruppierung in die Ver g Gr. III Teil I der Anlage 1a zum BAT zu einem Zeitpunkt in der Vergange n- heit mit einer sich daraus ergebenden Überleitung in die E ntgeltgruppe 12 TV - L geltend ge macht hat . Dass ihm der Unterschied zwischen dem BAT und dem TV - L bekannt war, ergibt sich aus dem Schr eiben vom 15. Juni 2012 selbst, aber auch aus seinem Schreiben vom 13. Juni 2012. Darin hat er die Nachh o- lung seines Bewährungsaufstiegs nach BAT zum 1. Januar 2012 beantragt. (4 ) Dass der Kläger angeführt hat , die Höhergruppierung erfolge unter Be i- behalt ung seiner Entwicklungsstufe, spricht nicht gegen die Auslegung als A n- trag nach § 29a Abs. 3 TVÜ - Länder. Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner gegenteiligen Annahme nicht berücksichtigt, dass es sich hierbei lediglich um eine Einschätzung des Klägers han delte, wie er selbst deutlich gemacht hat . Auch der Umstand, dass das beklagte Land den Antrag nicht beschieden hat, steht diesem Ergebnis , anders als das Landesarbeitsgericht angenommen hat, nicht entgegen. Aus dem Schreiben vom 28. November 2014 , auf das sich das Landesarbeitsgericht gestützt hat, folgt nichts anderes. Im Gegenteil bringt das beklagte Land durch die Mitteilung in diesem Schreiben, aufgrund der Neub e- wertung der Tätigkeiten der Bausachverständigen und der Höhergruppierung in die E ntgeltgrup pe 12 TV - 29a TVÜ - gerade zum Ausdruck, dass es das Schreiben vom 15. Juni 2012 als einen so l- chen Antrag verstanden, diesem Begehren aber aus seiner Sicht aufgrund der Neubewertung des Arbeitsplatzes und der Höherg ruppierung auf andere Weise Genüge getan habe und der Antrag gemäß § 29a Abs. 3 TVÜ - Länder damit 48 49 - 25 - 6 AZR 300/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 - 26 - obsolet geworden sei. Dass diese Annahme des beklagten Landes mögliche r- weise unzutreffend war, ist für die Auslegung des klägerischen Schreibens vom 15. Juni 2 012 irre levant. c) Sofern das Landesarbeitsgericht aufgrund seiner neuerlichen Befa s- sung mit der Sache zu der Auffassung gelangen sollte, der Kläger habe einen Antrag nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ - Länder gestellt, wäre er ab dem 1. Januar 2012 in die E ntge ltgruppe 12 TV - L einzugruppieren. Die Stufenzuor d- nung infolge der Höhergruppierung erfolgt gemäß § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ - Länder iVm. § 17 Abs. 4 TV - L (vgl. hierzu grundlegend BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 16 f.) , wobei der n achzuholende Bewähr ungsau f- stieg des Klägers nach § 8 Abs. 3 TVÜ - Länder zu berücksichtigen wäre. Der weitere Stufenaufstieg richtet e sich dann nach § 16 Abs. 3 TV - L unter Beac h- tung der nicht auf die Stufenlaufzeit anzurechnenden Elternzeitmonate des Kl ä- gers (§ 17 Abs. 3 Satz 2 TV - L) . 6. Im Hinblick auf den negativen Feststellungsantrag wird das Landesa r- beitsgericht zu berücksichtigen haben, dass er sich, nachdem das beklagte Land nur beschränkt Revision eingelegt hat und der Antrag daher im Umfang von 9.250,03 Euro Arbeitnehm erbrutto (Stand 1. Mai 2016) hinsichtlich der M o- nate Januar 2012 bis einschließlich April 2014 sowie Mai 2015 rechtskräftig z u- erkannt worden ist, nur (noch) auf Rückforderungsansprüche des beklagten Landes für die Monate Mai 2014 bis März 2015, nicht auch April 2015 bezieht. Das ergibt die Auslegung des Klagevorbringens. In seiner Klageschrift hat der Kläger geltend gemacht, dass dem beklagten Land für die Monate Januar 2012 bis einschließlich März 2015 keine Rückforderungsansprüche wegen einer Überzahlung aufgrund der nachträglich korrigierten Eingruppierung zustünden. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht über den negativen Feststellungsa n- trag entschieden. Auch in seinen Berufungsschriftsätzen hat der Kläger keine Erweiterung über März 2015 hinaus vorgen ommen. Soweit das Landesarbeit s- gericht ausweislich seiner Entscheidungsgründe auch Rückforderungsanspr ü- che für den Monat April 2015 abgesprochen hat, hat es gegen § 308 ZPO ve r- 50 51 - 26 - 6 AZR 300/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 - 27 - stoßen . Aufgrund der beschränkten Revisionseinlegung braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob das auch für den Monat Mai 2015 der Fall war . 7. Das Landesarbeitsgericht wird außerdem zu prüfen haben, ob und mit welchem Schreiben das beklagte Land seine Rückforderungsansprüche fris t- wahrend iSd. § 37 TV - L geltend gemacht hat. a) Tar ifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruc h- stellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor d er Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt we r- den. Ausgehend von diesem Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (st. Rspr., BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 26; 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 45 mwN, BAGE 154, 118) . Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinre i- chend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersich t- lich gemacht wird. Die Art des Anspruchs sowie d ie Tatsachen, auf die der A n- spruch gestützt wird, müssen erkennbar sein. Eine Bezifferung der Forderung ist nicht erforderlich, wenn dem Schuldner die Höhe bekannt oder für ihn ohne Weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar hie r- von ausgeht (BAG 8. Mai 2018 - 9 AZR 586/17 - Rn. 34; 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - aaO ) . Die Geltendmachung eines Anspruchs ist keine Willenserklärung, so n- dern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf deren Auslegung die §§ 133, 157 BGB entsprechend anzuwenden sind (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 62 mwN; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu I 1 a der Gründe mwN, BAGE 109, 100) . 52 53 54 - 27 - 6 AZR 300/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 - 28 - b) Eine rechtzeitige Geltendmachung iSd. § 37 TV - L durch das Schreiben vom 28. November 2014 erscheint nach den vorstehenden Grundsätzen eher fernliegend. Mit ihm macht das beklagte Land keinen Rückforderungsanspruch geltend, sondern stellt nur das Ergebnis seiner Überprüfung der Eingruppierung der Bausachverständigen dar und weist auf weiter e Folgen hinsichtlich der pe r- sönlichen Zulage, der Jahressonderzahlung und des Strukturausgleichs hin. Auch aus dem Absatz, wonach die Bezügestelle informiert und das Entgelt neu festgesetzt werde, ergibt sich aus der Sicht eines objektiven Empfängers nich t, dass das beklagte Land meint, Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizie r- ten Forderung zu sein und auf der Erfüllung dieser Forderung zu bestehen. D a- ran ändert entgegen der Ansicht der Revision der Umstand nichts, dass in dem Schreiben die Entgeltgrup pe und Entgeltstufe benannt werden. c) Allerdings dürfte die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das beklagte Land habe seine Rückforderungsansprüche mit dem Schreiben vom 24. April 2015 nicht geltend gemacht, allein aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt sein. Bei seiner bisherigen Auslegung hat das Landesarbeitsg e- r- gestellt, dass es aus Sicht des beklagten Landes zu einer Überzahlung g e- kommen ist, weil der Kläger aufgrund eines zwischenzeitlichen Stufenaufstiegs bereits ein höheres Entgelt erhalten habe, als ihm nach der E ntgeltgruppe 12 Stufe 3 TV - L zustand. Das Gleiche gelte hinsichtlic h der Jahressonderzahlung. o- ben werde. Eine Bezifferung erfolge nach Klärung der Frage, ob und inwieweit d ie Ausschlussfrist gewahrt sei. 8 . Soweit das Landesarbeitsgericht abermals einen Ausschluss der Rüc k- forderungsansprüche gemäß § 814 BGB in Betracht ziehen will, wird es zu b e- rücksichtigen haben, dass seine bisherigen Feststellungen allein einen solchen S chluss nicht zulassen . 55 56 57 - 28 - 6 AZR 300/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 - 29 - a) Nach § 814 Alt. 1 BGB kann das zum Zweck der Erfüllung einer Ve r- bindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende g e- wusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenn tnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Nicht ausreichend ist die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflic h- tung ergibt. Der Leistende muss wissen, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet. Er hat aus den ihm be kannten Tatsachen eine im Ergebnis zutreffe n- de rechtliche Schlussfolgerung zu ziehen, wobei allerdings eine entsprechende (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 395/05 - Rn. 17 ; 9. Februar 2005 - 5 AZR 1 75/04 - zu III 2 a der Gründe ; BGH 4. September 2018 - VIII ZR 100/18 - Rn. 17 ) . Dabei kommt es auf die posi tive Kenntnis des Leistenden an (vgl. BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 15, BAGE 136, 54; BGH 4. September 2018 - VIII ZR 100/18 - aaO; Brandenburgisches OLG 1 1. März 2013 - 12 U 165/12 - ; OLG Köln 3. April 2009 - 20 U 168/08 - Rn. 5 [juris]: Kenntnis desjenigen, der die Leistung entw e- der tatsächlich bewirkt oder zumindest angeordnet hat) . Die Kenntnis der B e- schäftigungsbehörde reicht für eine Kenntnis iSv. § 81 4 Alt. 1 BGB nicht aus, wenn nicht sie, sondern die Bezügestelle die Vergütung leistet (BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 14 f., aaO ) . Eine Zurechnung des Wi s- sens der Beschäftigungsbehörde analog § 166 Abs. 1 BGB bzw. eine Zusa m- menführung des Wisse ns von Beschäftigungsbehörde und Bezügestelle findet nicht statt. § 814 BGB ist eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, der widersprüchliches Verhalten verbietet. An einem wide r- sprüchlichen Verhalten fehlt es aber, wenn der leiste nde Vertreter des Arbei t- gebers die Anpassung einer laufenden Vergütung an geänderte vertragliche Umstände deshalb unterlässt, weil ihm diese von einem anderen Vertreter des Arbeitgebers versehentlich nicht mitgeteilt werden. Das Erfordernis der posit i- ven K enntnis des Leistenden von der Nichtschuld iSv. § 814 BGB kann nicht durch die Zurechnung des Wissens anderer entsprechend § 166 Abs. 1 BGB ersetzt werden (BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 16, aaO ) . 58 - 29 - 6 AZR 300/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR300.17.0 b ) Das Landesarbeitsgericht hat bisher keine Feststellungen zur Kenntnis des Leistenden iSd. § 814 BGB getroffen. Dabei wird es auf der Grundlage des nachzuholenden Sachvortrags der Parteien zunächst zu ermitteln haben, auf wessen Kenntnis abzustellen, dh. wer Leistender ist. Sodann wird es darauf a nkommen, ob und wenn ja, wann der Leistende positive Kenntnis von der Nichtschuld im dargestellten Sinn hatte. Spelge Krumbiegel Heinkel Klapproth Steinbrück 59 ECLI:DE:BAG:2019:140319.B.6AZR300.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 300/17 5 Sa 693/16 E Landesarbeitsgericht Niedersachsen BESCHLUSS In Sachen beklagtes, berufungsbeklagtes, berufungsklagendes und revisionsklagendes Land, pp. Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts am 14 . März 2019 beschlo s- sen: Das Urteil des erkennenden Senats vom 18. Oktober 2018 - 6 AZR 300/17 - wird in den Entscheidungs - gründen gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unric h- tigkeit von Amts wegen dahin gehend berichtigt, dass der unter Randnummer 21 auf Seite 14 in Zeile 11 b e- ginnende Satz richtig lauten muss: - 2 - 6 AZR 300/17 ECLI:DE:BAG:2019:140319.B.6AZR300.17.0 lediglich au f- grund einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme a n- Spelge Krumbiegel Heinkel
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