Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. November 2018 Sechster Senat - 6 AZR 240/17 - I. Arbeitsgericht Zwickau Urteil vom 12. November 2015 - 6 Ca 221/15 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 23. November 2016 - 2 Sa 68/16 - Entscheidungsstichwort e : Stufenzuordnung im Bereich der Evangelisch- Lutherischen Landeskirche Sachsens - Überleitungsrecht ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR240.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 240/17 2 Sa 68/16 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. November 2018 URTEIL Schuchardt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungs klägerin und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2018 durch die Vor sitzende Richterin am Bu n- desarbeitsgericht Spelge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und - 2 - 6 AZR 240/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR240.17.0 - 3 - Dr. Heinkel sowie die ehrenamtliche Richterin Jerchel und den ehrenamtlichen Richter Geyer für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. November 2016 - 2 Sa 68/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung des Kläger s nach Überleitung in die seit dem 1. Januar 2013 geltende Eingruppierungsor d- nung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung der Evangelisch - Lutherischen Landeskirche Sachsens (KDVO). Der Kläger war bei dem beklagten Kirchenbezirk , einer Körperschaft des öffen tlichen Rechts, vom 1. September 2008 bis zum 31. Januar 2015 als Sachbearbeiter für Haushalt und Kassenwesen in Vollzeit beschäftigt. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag vom 6. August 2008 b e- stimmt in § 2 Abs. 1, dass für das Dienstv erhältnis das Kirchengesetz über die Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der Evang e- lisch - Lutherischen Landeskirche Sachsens und die Neufassung der KDVO vom 30. eweils geltenden Fassung Anwendung finden. Nach § 14 Abs. 1 KDVO erhält der Mitarbeiter monatlich ein Tabelle n- entgelt, dessen Höhe sich nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe richtet. Die Eingruppierung be stimmt sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Eingruppierungsordnung. Der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in d i e er eingruppiert ist (vgl. § 12 Abs. 1 iVm. Anlage 1 KDVO) . Nach § 18 KDVO erhalten die Mitarbeiter, die am 1 2 3 - 3 - 6 AZR 240/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR240.17.0 - 4 - 1. Dezember in ein em Dienstverhältnis stehen, eine nach Entgeltgruppen g e- staffelte Jahressonderzahlung. Die Stufenzuordnung regelt § 15 KDVO auszugsweise wie folgt: (1) 1 Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. 2 Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen T ä- tigkeitsmerkmalen der Eingruppierungsordnung g e- regelt. (2) 1 Bei der Einstellung werden die Mitarbeiter der St u- fe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufse r- fahrung vorliegt. 2 Verfügen Mitarbeiter über eine ei n- schlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einer Tätigkeit in einem Dienstverhältnis zu einem Anstellungsträger, der vom Geltungsbereich d ieser Arbeitsrechtsregelung oder einer Arbeit s- rechtsregelung wesentlich gleichen Inhalts erfasst wird, werden die Zeiten dieser Tätigkeit für die St u- fenzuordnung berücksichtigt. 3 Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in e i- nem Diens tverhältnis zu einem anderen Anstellung s- träger erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, b eziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2011 und Vorliegen einer einschläg i- gen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. 4 Unabhängig davon kann der Anstellung s- träger bei Neueinstellungen zur Deckung des Pers o- nalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Täti g- keit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung b e- rücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorges e- hene Tätigkeit förderlich ist. (3) 1 Die Mitarbeiter erreichen die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen T ä- tigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei de m- selben Anstellungsträger (Stufenlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8. 4 - 4 - 6 AZR 240/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR240.17.0 - 5 - 2 Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen der Eingruppierungsordnung geregelt. Anmerkung zu Abs atz 2: Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. § 16 KDVO enthält allgemeine Regelungen zu den Stufen. In der ab dem 1. Januar 2013 gel tenden Fassung der KDVO vom 28. Juni 2013 lautete § 16 Abs. 3 KDVO wie folgt: 1 Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgru p- pe werden die Mitarbeiter derjenigen Stufe zugeor d- net, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabelle n- entgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgru p- pe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgeno m- men, als ob fa ktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. 2 Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem de r- zeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 ab dem 1. Januar 2013 weniger als 28,92 Euro in den Entgeltgru ppen 1 bis r- hält der Mitarbeiter während der betreffenden Stufe n- laufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen G a- rantiebetrag von monatlich 28,92 Euro (Entgeltgru p- pen 1 bis 8) 3 Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergru p- pierung . Anmerkung zu Abs atz 3 Satz 2: Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entge l- tanpassungen teil. In der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung der KDVO erhöhte sich der Garantiebetrag für die Entgeltgruppen 1 bis 8 bis zum 3 1. Mai 2015 auf 29,64 Euro. Die Tätigkeit des Klägers als Sachbearbeiter für Haushalt und Kasse n- wesen war bis zum 31. Dezember 2012 nach Entgeltgruppe 6 KDVO zu verg ü- ten. Der Kläger wurde mit seiner Einstellung zum 1. September 2008 wegen 5 6 7 - 5 - 6 AZR 240/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR240.17.0 - 6 - Berü cksichtigung seiner vorherigen beruflichen Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 4 KDVO der Stufe 3 zugeordnet und stieg zum 1. Se ptember 2011 in die Stufe 4 auf ( § 15 Abs. 3 Satz 1 KDVO ) . Zum 1. Januar 2013 trat eine neue Eingruppierungsordnung als Anl a- ge 1 zur KDVO in Kraft, die in Nr. Entgeltgruppe 8 KDVO vorsieht. Die Überleitung in diese Eingruppierungsordnung regelt § 47a KDVO auszugsweise wie folgt: 1 Für i n die Neufassung der Kirchlichen Dienstve r- tragsordnung übergeleitete und für zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2012 neu eingestellte Mitarbeiter gilt für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2013 § 12 sowie die Eingruppi e- rungsordnung (Anlage 1) . 2 Hängt die Eingruppierung nach § 12 von der Zeit einer Tätigkeit oder Beruf s- ausübung ab, wird die vor dem 1. Januar 2013 z u- rückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berüc k- sichtigen wäre, wenn die Eingruppierungsordnung bereits seit dem Beginn des Di enstverhältnisses g e- golten hätte. (2) 1 In die Neufassung der K irchlichen Dienstvertrag s- ordnung übergeleitete und ab dem 1. Januar 2008 neu eingestellte Mitarbeiter, - deren Dienstverhältnis zu einem Anstellung s- träger im Geltungsbereich dieser Dienstve r- tragsordnung über den 31. Dezember 2012 hinaus fortbesteht, und - die am 1. Januar 2013 unter den Geltungsb e- reich dieser Dienstvertragsordnung fallen, sind - jedoch unter Beibehaltung der bisherigen En t- geltgruppe für die Dauer der unverändert ausz u- übenden Tätigkeit - zum 1. Januar 2013 in die Ei n- gruppierungsordnung übergeleitet; Absatz 3 bleibt (3) 1 Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Eingruppierungsordnung eine höhere En t- geltgruppe, sind die Mitarbeiter auf Antra g in die En t- geltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 ergibt. 2 Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgru p- pe richtet sich nach den Regelungen für Höhergru p- pierungen ( § 16 Abs. 3). 3 War der Mitarbeiter in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeor dnet, 8 - 6 - 6 AZR 240/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR240.17.0 - 7 - wird er abwei chend von Satz 2 der Stufe 1 der höh e- ren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 (4) 1 Der Antrag nach Absatz 3 Satz zum 31. Dezember 2013 gestellt werden (Au s- schlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2013 zurück; Der Kläger beantragte gemäß § 47a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 KDVO mit Schreiben vom 19. Juni 2013 rückwirkend zum 1. Januar 2013 die Eingru p- pierung in die Entgeltgruppe 8 KDVO und die Vergütung nach deren St ufe 4. Für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt er jedoch lediglich Vergütung nach Entgeltgruppe 8 Stufe 3 KDVO. Mit seiner Klage hat der Kläger den sich für diesen Zeitraum ergebe n- den Differenzbetrag zwischen de r Vergütung nach Stufe 3 und der nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 8 KDVO, hilfsweise die Zahlung des Garantiebetrag s nach § 16 Abs. 3 Satz 2 KDVO verlangt. Er sei stufengleich aus der Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 8 KDVO überzuleiten gewesen. Es habe keine Höhergru p- pie rung vorgelegen. Die Stufenzuordnung richte sich darum nicht gemäß § 47a Abs. 3 Satz 2 KDVO nach § 16 Abs. 3 KDVO. Seine Tätigkeit sei unverändert geblieben, es habe sich nur die Eingruppierung geändert. Sein Erfahrungswi s- sen sei ab dem 1 . Januar 2013 daher ungeschmälert verwertbar gewesen. Da mit dem Stufenaufstieg gerade die einschlägige Berufserfahrung honoriert we r- den solle, wäre es widersinnig, bei unveränderter Tätigkeit eine Herabstufung vorzunehmen. Anderenfalls wäre der Gleichheits satz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Er (der Kläger) wäre unter Umständen schlechter gestellt als ein vergleichbarer neu eingestellter Beschäftigt er. Dessen Berufserfahrung könn e gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 KDVO bei der erstmaligen Stufenzuordnung be rücksichtigt wer den. Dies könn e dazu führen, dass ein neu eingestellter Beschäftigter ab Beginn seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter für Haushalt und Kassenwesen bereits nach En t- geltgruppe 8 Stufe 4 KDVO vergütet we rde. Für eine solche Ungleichbehan d- lung von Beschäftigten mit identischer Tätigkeit bestehe kein sachlicher Grund. 9 10 11 - 7 - 6 AZR 240/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR240.17.0 - 8 - Eine unterschiedliche Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten verstoße auch gegen die unionsrechtlich gewährleistete Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die Beklagte schulde daher seit dem 1. Januar 2013 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 8 Stufe 4 KDVO und damit noch 2.590,29 Euro brutto z u- züglich Zinsen in gesetzlicher Höhe. Hilfsweise stehe dem Kläger der Garantiebetrag nach § 16 Abs. 3 Satz 2 KDVO zu. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KDVO sei die Höhergru p- pierung von der Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 8 KDVO bezüglich der Stufenzuordnung so zu betrachten, als ob zunächst eine Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 7 KDVO und dann von dieser in die Entgelt gruppe 8 KDVO erfolgt sei . Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KDVO . Es werde gleichsam eine logische Sekunde u n- terstellt, in welcher der Arbeitnehmer zunächst in die jeweils nächsthöhe re Gruppe eingruppiert sei . Folglich sei für den Anspruch auf den Garantiebe trag entscheidend, ob der in § 16 Abs. 3 Satz 2 KDVO vorgesehene Unterschied s- betrag bezogen auf die Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 7 in die En t- geltgruppe 8 KDVO unterschritten worden sei . An der e nfalls werde der Zw eck einer Entgeltsteigerung infolge der Höhergruppierung durch Zahlung eines G a- rantiebetrags nicht verwirklicht . Die Vergütung nach Entgeltgruppe 6 Stufe 4 KDVO hätte sich ab dem 1. Januar 2013 auf 2.456,82 Euro belaufen. Bei A n- wendung von § 16 Abs. 3 Satz 1 KDVO hätte sich zunächst eine Vergütung nach Entgeltgruppe 7 Stufe 4 KDVO ergeben, da diese 2.543,57 Euro betragen habe, während in dieser Entgeltgruppe in Stufe 3 nur 2.433,68 Euro und damit weniger als 2.456,82 Euro zu leisten gewesen wären. Bez ogen auf Entgel t- gruppe 7 Stufe 4 KDVO hätte sich der Unterschied zu Entgeltgruppe 8 Stufe 3 KDVO, welche ein Entgelt von 2.555,15 Euro vorgesehen habe, auf weniger als den Garantiebetrag belaufen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn insgesamt 2.590,29 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpun k- ten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 589,86 Euro brutto seit dem 1. Juli 2013 sowie aus weiteren jeweils 98,31 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 12 13 14 - 8 - 6 AZR 240/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR240.17.0 - 9 - 1. November, 1. Dezember 2013, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2014, 1. Januar, 1. Februar 2015 sowie aus weiteren j e- weils 66,36 Euro seit dem 1. Dezember 2013 u nd dem 1. Dezember 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Die Stufenzuor d- nung des Klägers zum 1. Januar 2013 bestimme sich nach der eindeutigen Vorgabe des § 47a Abs. 3 Satz 2 KDVO trotz unveränderter Tätigkeit nach den Rege lungen für Höhergruppierungen gemäß § 16 Abs. 3 KDVO. Der Kläger werde hierdurch nicht ungerechtfertigt gegenüber neu eingestellten Beschäfti g- ten benachteiligt. Hierbei handle es sich nicht um eine vergleichbare Beschä f- ti g tengruppe. Der Kläger könne auch keinen Garantiebetrag verlangen. Bei der B e- rechnung des maßgeblichen Differenzbetrags sei auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem zum 31. Dezember 2012 zu beanspruchenden Tabellenentgelt und dem sich nach der Überleitung letztlich ergebenden Tabellenentgel t abz u- stellen. Im Falle des Klägers bedeute dies einen Vergleich zwischen der En t- geltgruppe 6 Stufe 4 KDVO und der nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KDVO ab 1. Januar 2013 einschlägigen Entgeltgruppe 8 Stufe 3 KDVO. Die Differenz zwischen 2.456,82 Euro und 2.555,15 Euro belaufe sich auf 98,33 Euro. Damit werde der maßgebliche Unterschiedsbetrag übertroffen. Dies entspreche auch Sinn und Zweck des Garantiebetrags, welcher sich auf das Ergebnis der H ö- ruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe beziehe. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Bekla g- te zur Zahlung des Garantiebetrags von 474,25 Euro brutto nebst Zinsen veru r- teilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergeg en hat sich der Kläger mit seiner Berufung und die Beklagte mit einer Anschlussberufung gewandt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Beklagten unter Abänderung der erstinstanzl i- chen Entsche idung die Klage insgesamt abgewie sen. Mit seiner vom Senat 15 16 17 - 9 - 6 AZR 240/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR240.17.0 - 10 - durch Beschluss vom 27. April 2017 ( - 6 AZN 25/17 - ) zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel unverändert fort. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht insgesamt abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Januar 2015 w e- der einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 8 Stufe 4 KDVO noch auf Zahlung eines Garantiebetrags nach § 16 Abs. 3 Satz 2 KDVO. 1. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 47a Abs. 3 Satz 2 KDVO iVm. § 16 Abs. 3 KDVO der Stufe 3 der Entgeltgruppe 8 KDVO zugeordnet. Di es ergibt die Auslegung der KDVO. Deren einschlägige Reg e- lungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. a) Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei kirchlichen Arbeit s- vertrags regelungen wie der KDVO um Allgemeine Geschäftsbedingungen, we l- chen mangels normativer Wirkung in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nur über Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen Wirkung verschafft werden kann ( vgl. BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 308/17 - Rn. 23 mwN) . Eine solche Vereinb a- rung haben die P arteien hier getrof fen. Gemäß § 2 des Formular ar beitsvertrags vom 6. August 2008 findet auf das Arbeitsverhältnis die KDVO in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. b ) § 47a KDVO beinhaltet eine umfassende Regelung der Überleitung der Beschäftigten in die ab dem 1. Jan uar 2013 anzuwendende Eingruppierung s- ordnung. Die Stufenzuordnung wurde dabei durch § 47a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 KDVO detailliert ausgestaltet. Hat ein Beschäftigter, dessen Entgeltgruppe bei unveränderter Tätigkeit gemäß § 47a Abs. 2 Satz 1 KDVO beibehalten worden wäre, den Antrag auf Eingruppierung in eine sich aus der neuen Eingruppierungsordnung ergebende höhere Entgeltgruppe nach § 47a 18 19 20 21 - 10 - 6 AZR 240/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR240.17.0 - 11 - Abs. 3 Satz 1 KDVO gestellt, richtet sich die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe gemäß § 47 a Abs. 3 Satz 2 KDVO nach den Regelungen für H ö- hergruppierungen. § 47a Abs. 3 Satz 2 KDVO verweist im Klammerzu satz d a- bei ausdrücklich auf § 16 Abs. 3 KDVO. Es handelt sich um eine Rechtsfolge n- verweisung . Dementsprechend kommen die Vorgaben zur Stufenzuordnung bei Höhergruppierung in § 16 Abs. 3 Satz 1 bis Satz 3 KDVO zur Anwendung, o b- wohl die Einordnung in eine höhere Entgeltgruppe nicht auf eine Veränderung der Tätigkeit zurückzuführen ist. § 47a Abs. 3 KDVO ist eine Spe zialvorschrift des Überleitungsrechts und regelt in Verbindung mit § 47a Abs. 2 Satz 1 KDVO gerade den Fall, dass sich nach Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsor d- nung bei unveränderter Tätigkeit nach § 12 KDVO eine höhere Eingruppierung ergibt ( ebenso zu der vergleichbaren Tarifregelung des § 29a TVÜ - Länder BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 16; zum Normalfall der Höhergruppi e- rung wegen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit vgl. zu § 17 Abs. 4 TV - L BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 1 2; vgl. auch 26. Juli 2012 - 6 AZR 701/10 - Rn. 18 ) . c ) Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 KDVO beginnt die Stufenlaufzeit in der h ö- heren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung. Die in der unteren Entgeltgruppe erworbene, in der Stufenzuordnung dokumentierte Berufserfa h- rung wird nicht berücksichtigt. Die Stufen sind auf die jeweilige Entgeltgru p- pe bezogen, nur die in dieser Entgeltgruppe gewonnene Berufserfahrung wird durch den Aufstieg in den Stufen einer Entgeltgruppe honoriert . Nach dem Ve r- stä ndnis der KDVO hat der höhergruppierte Beschäftigte keine Berufserfa h- rung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach seiner Höhergruppierung zug e- ordnet worden ist, noch zugutekommen könnte ( ebenso zu § 16 Abs. 2 TV - L BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn . 21 mwN; zu § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD - AT vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 15 ff. , BAGE 148, 312 ; zu Herabgruppierungen im Entgeltsystem des TVöD vgl. BAG 1. Juni 2017 - 6 AZR 741/15 - Rn. 17, BAGE 159, 214 ) . Diese Überlegung kann im Rahmen der Ü berleitung in die neue Eingruppierungsordnung der KDVO zwar nicht tr a- gen, da § 47a Abs. 3 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 1 KDVO von der unveränderten Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit ausgeht. Die Revision weist zutreffend d a- 22 - 11 - 6 AZR 240/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR240.17.0 - 12 - rauf hin, dass das Erfahrungswissen der übergeleiteten Beschäftigten bei u n- veränderter Tätigkeit weiterhin nutzbar ist und auch keine Leistungsbewertung einer Anrechnung dieser Berufserfahrung entgegensteht. Dennoch nimmt § 47a Abs. 3 Satz 2 KDVO ohne Einschränkung auf die betragsbezogene R egelung des § 16 Abs. 3 KDVO Bezug. Demzufolge werden auch bei der Eingruppi e- rung in eine höhere Entgeltgruppe nach § 47a Abs. 3 Satz 1 KDVO iVm. § 12 KDVO die vorher in der bisherigen Entgeltgruppe t- ufenlaufzeit in der höheren Entgeltgru p- pe angerechnet (vgl. aber zu Stufe 1 die Sonderregelung in § 47a Abs. 3 Satz 3 KDVO) . Bezüglich des Beginns der Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgru p- pe stellt § 47a Abs. 4 Satz 1 KDVO konsequent auf den Stichtag d es Inkrafttr e- tens der neuen Eingruppierungsordnung ab. Demnach wirkt der nach § 47a Abs. 3 Satz 1 KDVO bis zum 31. Dezember 2013 gestellte Antrag unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Antragstellung auf den 1. Januar 2013 zurück. Damit soll vermieden werd en, dass Beschäftigte mit der Antragstellung bis zum Ablauf einer Stufenlaufzeit in der bisherigen Entgeltgruppe im Jahr 2013 abwa r- ten, um von dem dann erhöhten Tabellenentgelt nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KDVO zu profitieren ( vgl. zu § 29a TVÜ - Länder BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 1 7 ) . d ) D er Kläger hatte nach den vorstehenden Regelungen ab dem 1. Januar 2013 einen Anspruch a uf Vergütung nach Entgeltgruppe 8 Stufe 3 KDVO. aa) Er hat unstreitig mit Schreiben vom 19. Juni 2013 und damit innerhal b der Frist des § 47a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 KDVO im Jahr 2013 einen Antrag nach § 47a Abs. 3 Satz 1 KDVO gestellt. Die Voraussetzungen für eine Ei n- gruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nach § 47a Abs. 3 Satz 1 KDVO w a- ren erfüllt. Der am 1. September 20 08 eingestellte Kläger unterfiel § 47a Abs. 2 Satz 1 KDVO, da sein Arbeitsverhältnis bei unveränderter Tätigkeit über den 31. Dezember 2012 hinaus fortbestand. Demnach wäre seine bisherige En t- geltgruppe beibehalten worden. § 47a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, Abs . 3 Satz 1 KDVO eröffnet jedoch die Möglichkeit einer Eingruppierung nach § 12 KDVO in Verbindung mit der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Eingruppierung s- 23 24 - 12 - 6 AZR 240/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR240.17.0 - 13 - ordnung zur KDVO, wenn sich hieraus eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Dies war für den Kläger der Fall. Nr. 8 der Eingruppierungsordnung (Anlage 1 KDVO) sieht für Mitarbeiter in einer Kassenverwaltung als Sachbearbeiter eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 KDVO und damit eine höh e- re Entgeltgruppe als die bi slang zutreffende Entge ltgruppe 6 KDVO vor. bb) D er Kläger hatte vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Januar 2015 keinen Anspruch auf Vergüt ung nach Entgeltgruppe 8 Stufe 4 KDVO. (1) Die Stu fenzuordnung des Klägers zum 1. Januar 2013 ergab sich, wie dargestellt, aus § 47a Abs. 3 Sa tz 2 KDVO iVm. § 16 Abs. 3 Satz 1 KDVO. Der Kläger wurde zum Zeitpunkt der Überleitung nach Entgeltgruppe 6 Stufe 4 KDVO vergütet und erhielt deshalb ein Tabellenentgelt von 2.456,82 Euro bru t- to. Da er nach der neuen Eingruppierungsordnung über eine Entgel tgru p- pe hinaus höhergruppiert wurde, nämlich von der Entgeltgruppe 6 in die En t- geltgruppe 8 KDVO, war er nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KDVO hinsichtlich der Stufenzuordnung so zu behandeln, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entge ltgruppen stattgefunden hätte. Dieser Zwischenschritt war anhand der jeweiligen Tabellenentgelte vorzunehmen (vgl . zu § 17 Abs. 4 TV - L Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Januar 2015 E § 17 Rn. 46b ) . De m- nach war zunächst eine Vergütung nach Entgeltgruppe 7 Stufe 4 KDVO ei n- schlägig, da diese mit 2.543,57 Euro die bisherige Vergütung überstieg. Dies wäre bei einer gedanklichen Zuordnung zur Stufe 3 dieser Entgeltgruppe nicht der Fall gewesen, weil das Tabellenentgelt insoweit nur 2.433,68 Euro betrug . Von Entg eltgruppe 7 Stufe 4 KDVO erfolgte der Schritt zur Entgeltgruppe 8 St u- fe 3 KDVO, weil erst diese mit 2.555,15 Euro den nach dem Zwischenschritt maß geblichen Wert von 2.543,57 Euro übertraf. Die Vergütung nach Entgel t- gruppe 8 Stufe 2 KDVO hätte nur 2.439,47 Euro betragen. (2) Gemäß § 47a Abs. 3 Satz 2 KDVO iVm. § 16 Abs. 3 Satz 3 KDVO b e- gann die Laufzeit in Stufe 3 der Entgeltgruppe 8 KDVO für den Kläger am 1. Januar 2013. Sie betrug nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KDVO drei Jahre. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers am 31. Januar 2015 war der zum 1. Januar 2016 mögliche Aufstieg in die Stufe 4 noch nicht erreicht. 25 26 27 - 13 - 6 AZR 240/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR240.17.0 - 14 - e ) Diese Stufenzuordnung des Klägers verstößt nicht gegen höherrang i- ges Recht (vgl. zum Prüfungsmaßstab bei der Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen : BAG 22. März 2018 - 6 AZR 835/16 - Rn. 66 ; 21. Dezember 2017 - 6 AZR 245/16 - Rn. 45) . aa) Eine Verletzung des nach Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Veror d- nung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (sog. Fre izügigkeitsverordnung) gewährleisteten Rechts auf Freizügigkeit ist schon mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs des Rechts der Europäischen Union nicht gegeben. Die Vorschriften des AEUV über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Ve rordnungen sind nicht auf Tätigkeiten a n- zuwenden, die keinerlei Berührungspunkte mit einem der Sachverhalte aufwe i- sen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen ( BAG 25. Januar 2018 - 6 AZR 791/16 - Rn. 19 ff. auch zum Problem der sog. Inländerdiskriminierung , BAGE 161, 356; 21. Dezember 2017 - 6 AZR 245/16 - Rn. 46 f. mwN ; zu einem Fall mit Union s bezug vgl. BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 232/17 (A) - Rn. 30 ff. ) . Ein solch grenzüberschreitender Sachverhalt wird vom Kläger nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar. bb) Die für die Stufenzuordnung des Klägers maßgeblichen Vorschriften der KDVO verstoßen auch nicht gegen den Gleichheits satz des Art. 3 Abs. 1 GG. (1) Der al lgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und we sentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung e i- nem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis dagegen vorentha l- ten wird. Dabei gilt ein stufenloser, am Grund satz der Verhältnismäßigkeit or i- e n tierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach - und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgege n- 28 29 30 31 - 14 - 6 AZR 240/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR240.17.0 - 15 - stand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. für die st. Rspr., BVerfG 8. Juni 2016 - 1 BvR 3634/13 - Rn. 16 und 19; BAG 29. Juni 2017 - 6 AZR 364/16 - Rn. 21 , BAGE 159, 294 ) . (2) Der vom Kläger angeführte Vergleich seiner Stufenzuordnung mit der von seit dem 1. Januar 2013 neu eingestellten Beschäftigten lässt keine Verle t- zung des allgemeinen Gleichheitssatzes erkennen. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Kläger unterstellt wird, dass ein neu eingestellter Beschäftigter als Sachbearbeiter für Haushalt und Kassenwesen bere its zu Beginn dieser Täti g- keit nach Entgeltgruppe 8 Stufe 4 KDVO vergütet werden könnte, wenn d ie B e- klagte zur Deckung des Personalbedarfs nach § 15 Abs. 2 Satz 4 KDVO Zeiten der vorherigen beruflichen Tätigkeit wegen deren Förderlichkeit für die vorg e- sehe ne Tätigkeit als Sachbearbeiter für Haushalt und Kassenwesen für die St u- fenzuordnung berücksichtigen würde. Ebenso wenig ist Art. 3 Abs. 1 GG dad urch verletzt, dass bei neu eingestellten Arbeitnehmern, die zuvor bei einem anderen Anstellungsträger beschäft igt waren, der die KDVO oder eine andere Arbeitsrechtsregelung wesentlich gleichen Inhalts anwendet, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 KDVO die bei diese m Arbeitgeber zurückgelegten Z eiten einschlägiger Berufserfahrung berücksichtigt werden. Gleiches gilt fü r die von § 4 TzBfG gebotene uneingeschränkte Berücksichtigung der einschlägigen B e- rufserfahr ung, die neu einge stel lte Beschäftigte aufweisen, die zuvor bei de m- selben Arbeitgeber befristet beschäftigt waren (vgl. dazu BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 232/17 (A) - Rn. 40 ; 6. September 2018 - 6 AZR 836/16 - Rn. 17 f. ) . In all diesen Fällen liegen nach der Konzeption der KDVO keine vergleichbaren Sachverhalte vor, die gleich behandelt werden müssten. Die Stufenzuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer folgt zum e inen nach § 15 Abs. 2 KDVO grun d- sätzlich anderen Regeln und beruht auf anderen Voraussetzungen und Grun d- annahmen als die Stufenzuordnung im Rahmen der Überleitung nach § 47a KDVO ( ebenso zur Abgrenzung von § 16 TVöD - AT (Bund) und § 17 Abs. 4 TVöD - AT BAG 20 . September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 14 ff. ; zu § 16 Abs. 2 TV - L und § 17 Abs. 4 TV - L vgl.: BAG 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 29 ff. ; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 19 ff. ) . Das Inkrafttreten der 32 - 15 - 6 AZR 240/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR240.17.0 - 16 - neuen Eingruppierungsordnung zum 1. Januar 2013 machte es zum anderen erforderlich, zwischen den ab diesem Zeitpunkt neu eingestellten und den b e- reits zuvor Beschäftigten zu unterscheiden. Dies geschah durch § 47a KDVO als eine auf den 1. Januar 2013 bezogene Stichtagsregelung. Diese verstöß t nicht gegen den Gleichheits satz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie sachlich gerech t- fertigt ist ( vgl. zu diesem Erfor dernis : BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 32 ; 17. April 2013 - 4 AZR 770/11 - Rn. 26 ) . Sie wird der unterschiedlichen Situation der beiden Beschäftigtengruppen gerecht . (a) Für die ab dem 1. Januar 2013 eingestellten Beschäftigten gilt die neue Eingruppierungsordnung ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses mit allen Konsequenzen für Eingruppierung und Stufenzuordnung. Die erstmalig e St u- fenzuordnung bei der Einstellung regelt § 15 Abs. 2 KDVO und berücksichtigt nach den jeweiligen Voraussetzungen eine etwaige einschlägige Berufserfa h- rung, welche dem Beschäftigten bei der Tätigkeit, für die er eingestellt wird, z u- gutekommt. Diese Stuf enzuordnung ist - wie gerade § 15 Abs. 2 Satz 4 KDVO belegt - auch von Bedeutung für die Attraktivität des Arbeitgebers bei der G e- winnung neuer Kräfte. Hierbei kann es sich auch um die Wiedereinstellung vormals befristet Beschäftigter handeln, deren einsch lägige Berufserfahrung , wie ausgeführt, nach § 15 Abs. 2 Satz 2 KDVO in der von § 4 TzBfG gebotenen Auslegung zu berücksichtigen ist. § 15 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 KDVO privilegiert darüber hinaus im Sinne der kirchlichen Einheit Beschäftigte, die vorher bei e i- nem anderen kirchlichen Träger einschlägige Berufserfahrung erworben haben. (b) Demgegenüber regelt § 47a KDVO die Überleitung der bereits Beschä f- tigten in das neue Entgeltsystem. Dabei stellt sich im Gegensatz zu den neu eingestellten Beschäftigten die Frage der Wahrung des Besitzstands. Dies kommt in § 47a Abs. 1 Satz 2 KDVO zum Ausdruck. Hängt die Eingruppierung nach § 12 KDVO von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird d a- nach die vor dem 1. Januar 2013 zurückgelegte Zeit so berücksichtig t, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die neue Eingruppierungsordnung bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte. Hierdurch wird ausg e- schlossen, dass Beschäftigte für die Eingruppierung erforderliche Zeiten, die sie 33 34 - 16 - 6 AZR 240/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR240.17.0 - 17 - vor dem Inkraftt reten der Eingruppierungs ordnung zurückgelegt haben, erneut zurücklegen müssen, bevor sie entsprechend eingruppiert sind (vgl. zu § 29a TVÜ - Länder BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 27) . § 47a Abs. 1 Satz 2 KDVO betrifft nach seinem klaren Wortlaut aber nur die Eingruppierung, nicht die Stufenzuordnung. Das Ziel des Schutzes der erreichten Eingruppi e- rung zeigt sich zudem in § 47a Abs. 2 Satz 1 KDVO, welcher die Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden T ä- tigkeit anordnet ( zur Fortgeltung der besonderen Stufenregelungen vgl. § 47a Abs. 2 Satz 2 KDVO ; zu r damit inhaltsgleichen Regelung in § 29a Abs. 2 Satz 2 TVÜ - Länder vgl. BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 603/15 - Rn. 2 2 ff. ; zu den besonderen Entgeltbestandteilen vgl. § 47a Abs. 2 Satz 3 KDVO) . Die Möglic h- keit der Stellung eines Antrags nach § 47a Abs. 3 Satz 1 KDVO überlässt es allein dem betroffenen Beschäftigten zu entscheiden, ob er an dem gesicherten Besitzstand festhalten will oder eine Eingruppierung nach § 12 KDVO in Ve r- bindung mit der neuen Eingruppierungsordnung vorzieht. Im Falle der Antra g- stellung schützt ihn § 47a Abs. 3 Satz 2 KDVO iVm. § 16 Abs. 3 KDVO durch eine Einstufung mindestens in Stuf e 2 und eine betragsbezogene Stufenzuor d- nung vor Einkommensverlusten ( vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 22 ) . (c) In der Gesamtschau zeigt sich, dass sich die vor dem 1. Januar 2013 bereits Beschäftigten bezogen auf das Inkrafttreten der neue n Eingruppi e- rungsordnung unabhängig von der konkreten Tätigkeit in einer anderen Situat i- on befanden als die später eingestellten Beschäftigten. Die KDVO trägt diesem Umstand mit der Festlegung des 1. J anuar 2013 als Stichtag und den daran anknüpfenden eige nständigen Regelungen Rechnung und würdigt die bisherige Berufserfahrung auf unterschiedliche Weise. Dabei dürfen die Regelungen die Situation der Gewinnung neuen Personals in den Blick nehmen und dessen Vergütung abweichend von der Vergütung des bereits v orhandenen Personals regeln . D arüber hinaus dürfen die Kosten einer uneingeschrän kt rückwirkenden Umsetzung der N euregelung berücksichtigt werden ( vgl. zu § 29a TVÜ - Länder BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 28 ; Dannenberg Der Personal rat 10/2018, 4 5, 46 ) . 35 - 17 - 6 AZR 240/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR240.17.0 - 18 - (3) Es kommt daher nicht darauf an, ob die vom Kläger angeführte mögl i- che Vergütungsdifferenz vor dem Hintergrund einer gleichwertigen Tätigkeit sachlich gerechtfertigt ist. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob einschlägige B e- rufserfahrung, die b ei anderen Arbeitgebern erworben wurde, bei der Stufenz u- ordnung in höherem Maße Berücksichtigung finden darf, als die beim jetzigen Arbeitgeber bereits erlangte einschlägige Berufserfahrung. Soweit sich der S e- nat in der Entscheidung vom 3. Juli 2014 ( - 6 AZR 1088/12 - Rn. 22 ) mit dieser Problematik befasst hat, betraf dies nur § 16 Abs. 2 TV - L und nicht das stic h- tagsbezogene Überleitungsrecht des § 47a KDVO. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf den Garantiebetrag nach § 16 Abs. 3 Satz 2 KDVO. a) E r geht allerdings im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass § 16 Abs. 3 Satz 2 KDVO bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgru p- pe durch Garantiebeträge einen Mindestentgeltgewinn sicherstellen soll ( vgl. zu § 17 Abs. 4 Satz 2 TV - L : BAG 21. Mai 20 15 - 6 AZR 254/14 - Rn. 26 ; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 22; zu § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD - AT : BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 52 ; 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 26, BAGE 148, 312 ) . Der Garantiebetrag wird zusätzlich zum T a- bellenen t gelt gezahlt. Ist die Differenz zwischen dem bisherigen und dem ermi t- telten neuen Tabellenentgelt geringer als der für die jeweilige Entgeltgruppe verei n barte Garantiebetrag, dann erhält ein Beschäftigter sein bisheriges Tabe l- le n entgelt und zuzügl ich den vereinbarten Garantiebetrag als Mindestzuwachs. Der Garantiebetrag wird anstelle der Differenz zwischen altem und neuem T a- bellenentgelt in der höheren Entgeltgruppe gezahlt ( so zu § 17 Abs. 4 TV - L : BeckOK TV - L/Felix Stand 1. September 2018 TV - L § 1 7 Rn. 77; vgl. auch Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Januar 2015 E § 17 Rn. 47 ; Breier/ Dassau/Kiefer/Thivessen TV - L Stand Dezember 2015 Teil B 1 § 17 Rn. 4 1) . Allerdings kann der Garantiebetrag abrechnungstechnisch auch dergestalt au s- gewiesen werden, dass die Vergütung nach dem nunmehr zutreffenden neuen der verbleibenden Differenz ausgewiesen wird (v gl . Fieberg in Fürst GKÖD 36 37 38 - 18 - 6 AZR 240/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR240.17.0 - 19 - aaO ) . Nach der Anmerkung zu § 16 Abs. 3 Satz 2 KDVO nimmt der Garantieb e- trag an allgemeinen Entgeltanpassungen teil und ist somit dynamisch ausg e- staltet ( zur Frage der Dynamisierung nur des überschießenden Teils des G a- rantiebetrags bei allgemeinen Entgeltanpassungen vgl. zu § 17 Abs. 4 T V - L : Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand September 2017 Teil II § 17 Rn. 53a; Günther in Sponer/Steinherr TV - L Stand August 2016 § 17 Rn. 51) . b) Ob ein Garantiebetrag beansprucht werden kann, bestimmt sich nach einer zweistufigen Prüfung. aa) Nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 2 KDVO in der hier a n- zuwendenden Fassung vom 28. Juni 2013 ist zunächst der Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt und dem nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KDVO neu zu bestimmenden Tabellenentgelt zu ermitteln Satz . (1) § 16 Abs. 3 Satz 2 KDVO knüpft an das Ergebnis dieser Differenzb e- rechnung an ) . Dabei macht es mangels anderweitiger Regelung keinen Unterschied, ob das neue Tabellenentgelt aus einer E ingruppierung in die nächst höhere Entgeltgruppe ( § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 KDVO) oder aus einer Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgru p- pe ( § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KDVO) resultiert. § 16 Abs. 3 Satz 2 KDVO nimmt den gesamten Satz 1 in Bezug. Die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KDVO führt zwar im Gegensatz zu der nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 KDVO erst im Wege eines Zwischenschritts zur Stufenzuordnung, denn diese soll bei einer Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe vo r- bestimmten Stufenzuor dnung wie § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 KDVO und damit zu einem Tabellenentgelt, welches für die Differenzberechnung heranzuziehen ist. Der Zwischenschritt ist im Rahmen von § 16 Abs. 3 Satz 2 KDVO folglich entgegen der Auffassung der Revision nicht zu berüc ksichtigen, auch wenn er und ggf. mehrfach angefallen ist. Zu vergleichen sind nur die Werte der Ausgangsgruppe mit denen der Endgruppe ( vgl. zu § 17 39 40 41 - 19 - 6 AZR 240/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR240.17.0 - 20 - Abs. 4 TV - L : Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand September 2017 Teil I I § 17 Rn. 51 ; Günther in Sponer/Steinherr TV - L Stand August 2016 § 17 Rn. 55 ) . Dies entspricht dem Zweck des Garantiebetrags, der einen Mindest - entgeltgewinn bezogen auf das Ergebnis der neuen Stufenzuordnung gewähren will. (2) Wird ein Beschäftigter, d er bereits einen Garantiebetrag erhält, höhe r- gruppiert, ist ohne Berücksichtigung des bisherigen Garantiebetrags ebenfalls nur auf den Vergleich der Tabellenwerte abzustellen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung l. zu § 17 Abs. 4 TV - L : Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV - L Stand September 2012 Teil B 1 § 17 Rn. 44; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand September 2017 Teil II § 17 Rn. 50; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Januar 2015 E § 17 Rn. 46b; Günther in Sponer/Steinherr TV - L Stand August 2016 § 17 Rn. 48 ; BeckOK TV - L/Felix Stand 1. September 2018 TV - L § 17 Rn. 81 ) . (3) Seit der Arbeitsrechtsregelung zur Erhöhung der Entgelte vom 28. September 2016, welche die KDVO mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 abgeändert hat, sieht § 16 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 KDVO vor, dass etwaige En t- geltgruppen - oder Besitzstandszulagen dem jeweiligen Tabellenentgelt hinzuz u- rechnen sind. Insoweit hat eine Angleichung an § 17 Abs. 4 TV - L stattgefunden ( vgl. zur verg leichbaren Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 KAVO EKD - Ost be reits BAG 20. September 2017 - 6 AZR 345/16 - Rn. 22 ) . Die Neureg e- lung betrifft jedoch nicht den vorliegenden Fall. bb ) Nach Ermittlung des Unterschiedsbetrags ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dieser einen bestimmten Wert - den Garantiebetrag - unterschre i- tet. Ist dies der Fall, erhält der Mitarbeiter während der betreffenden Stufenlau f- zeit anstelle des Unterschiedsbetrags den Garantiebetrag. c) Demnach hat der Kläger hier keinen Anspruch auf einen Garantieb e- trag. D ie Differenz zwischen der ab 1. Januar 2013 nach Entgeltgruppe 6 St u- fe 4 KDVO zu leistenden Vergütung von 2.456,82 Euro und der nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KDVO ab 1. Januar 2013 einschlägigen Entgeltgruppe 8 42 43 44 45 - 20 - 6 AZR 240/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR240.17.0 Stufe 3 KDVO (2.555,15 Euro) betrug 98,33 Euro. Damit wurde der am 1. Januar 2013 für den Anspruch auf den Garantiebetrag maßgebliche Unte r- schiedsbetrag von 28,92 Euro übertroffen. Die vom Landesarbeitsgericht he r- angezogene Fassung der KDVO, welche für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 3 1. Mai 2015 einen Garantiebetrag von 29,64 Euro vorsah, kommt nicht zur Anwendung. Spelge Heinkel Krumbiegel K. Jerchel M. Geyer
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