Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. November 2017 Sechster Senat - 6 AZR 33/17 - ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR33.17.0 I. Urteil vom 22. Juni 2016 - 10 Ca 748/16 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 30. November 2016 - 8 Sa 401/16 - Entscheidungsstichwort : Stufenzuordnung im Hochschulbereich nach TV - Leits atz : Einschlägige Berufserfahrung aus einer Beschäftigung bei einer anderen Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung wird bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV - L so behandelt, als ob sie beim selben Arbeitgeber iSd. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L erworben worden wäre. ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR33.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 33/17 8 Sa 401/16 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. November 2017 URTEIL Schneider , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bun desarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie den ehrenam t- lichen Richter Lauth und die ehrenamtliche Richterin Klar für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 33/17 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR33.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Säc h- sischen Lan desarbeitsgerichts vo m 30. November 2016 - 8 Sa 401/16 - aufgehoben. 2. D ie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 22. Juni 2016 - 10 Ca 748/16 - wird zurückgewiesen, soweit der Beklagte für die Monate Juni bis einschließlich Dezember 2015 zur Zahlung von 2.946,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 395,50 Euro seit 1. Juli 2015, 1. August 2015, 1. September 2015, 1. Oktober 2015, 1. November 2015 und 1. Januar 2016 sowie aus 573 ,48 Euro seit 1. Dezember 2015 verurteilt wurde . 3. Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung - auch über d ie Kos ten der R e- vision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers. Der Kläger war vom 15. August 2008 bis zum 31. Mai 2014 als wisse n- schaftlicher Mitarbeiter an der Technischen Universität (TU) Dresden im Ra h- men verschiedener befristeter Arbeitsverhältnisse tätig. Nach den Regelunge n des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) war er in der Entgeltgruppe 13 TV - L eingruppiert. Zuletzt war er Stufe 3 dieser Entgeltgruppe zugeordnet. Vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Juli 2017 war er nach den Feststellungen der Vorinstan z en auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags als wi s- senschaftlicher Mitarbeiter beim Beklagten beschäftigt und wurde ebenfalls nach Entgeltgruppe 13 Stufe 3 TV - L vergütet. Der Beklagte betreibt ein Fo r- schungsinstitut auf dem Gebiet der Werkstoffwissenschaft und ist Mitglied der 1 2 3 - 3 - 6 AZR 33/17 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR33.17.0 - 4 - Leibniz - Gemeinschaft. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der TV - L in der jeweils gelten den Fassung Anwendung. § 40 TV - L enthält Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen . Diese lauten auszugsweise wie folgt: Nr. 5. Zu § 16 - Stufen der Entgelttabelle - 1. § 16 Absatz 2 gilt in folgender Fassung: (2) 1 Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der St u- fe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfa h- rung vorliegt. 2 Verfügen Beschäftigte über eine einschl ä- gige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus e i- nem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsve r- hältnis zum selben Arbeitgeber, erfol gt die Stufenzuor d- nung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen B e- rufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3 Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbei t- geber erworben w orden, erfolgt die Einstellung in die St u- fe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen B e- rufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. 4 Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eing estellt, gilt ergänzend: Zeiten mit einschlägiger B e- rufserfahrung an anderen Hochschulen oder außerunive r- sitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt. 5 Dasselbe gilt für Beschäftigte in den Entgel t- gruppen 9 bis 12, wenn sie im Rahmen der Planung, Vo r- bereitung, Durchführung, Aus - und/oder Bewertung von wissenschaftlichen Vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten. § 16 Abs. 3 TV - L lautet auszugsweise : (3) 1 Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste St u- fe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben En t- geltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach zwei J ahren in Stufe 2, 4 5 - 4 - 6 AZR 33/17 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR33.17.0 - 5 - - Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8. Mit Schreiben vom 27. März 2015 wandte sich der Kläger wie folgt an den Beklagten: Ich würde Sie gern bitten meine Stufenzuordnung zu überprüfen. Aktuell bin ich in der Stufe 3 der EG 13 eing e- stuft. Gemäß Tarifvertrag, bei dem Zeiten mit einschläg i- ger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder a u- ßeruniversitären Forschungseinrichtungen grundsätzlich anerkannt werden, siehe § 40 Nr. 5, müsste ich jedoch bereits die Stufe 4 erreicht haben. Begründung Seit dem 01. Juni 2014 bin ich wisse nschaftlicher Mitarbe i- ter im I. Zuvor war ich durchgängig seit dem 15.06.2008 [ gemeint: 15.08.2008 ] an der Technischen Universität Dresden beschäftigt. Dort habe ich an der Professur für Mess - und Prüftechnik Messsysteme zur Messung von mikrofluidischen St römungen entwickelt und angewandt. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter bin ich seit dem 15.08.2008 in der EG 13 eingruppiert. Abzüglich meiner Elternzeit (4 Monate) besitze ich somit seit Dezember 2014 mehr als 6 Jahre einschlägige Berufserfahrung. Dies u nterstreicht auc h meine jetzige Tätigkeit im I , die auf meine bisherige Berufserfahrung direkt aufbaut. So ist beispielsweise geplant, ein von mir während meiner Zeit an der TU Dresden eigenständig entwickeltes Messsy s- tem für die Projektarbeit im I einzu setzen. Eine Nich t b e- rücksichtigung von nahezu meiner halben Berufserfa h rung ist für mich nicht nachvollziehbar und bitte daher zu übe r- prüfen. Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 lehnte der Beklagte eine Vergütung nach Ent geltgruppe 13 Stufe 4 TV - L ab. Der Prozessbevollmächtigte des Kl ä- gers machte mit Schreiben vom 30. November 2015 wiederum erfolglos eine Bruttolohndifferenz zwischen Stufe 4 und Stufe 3 der Entgeltgruppe 13 TV - L in 6 7 - 5 - 6 AZR 33/17 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR33.17.0 - 6 - Höhe von insgesamt 4.899,56 Euro für die Zeit von Dezember 2014 bis ei n- s chließlich November 2015 geltend. Der Kläger hat mit seiner Klage die Auffassung vertreten, eine Verg ü- tung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV - L habe ihm bereits seit Oktober 2014 zugestanden. Seine bei der TU Dresden erworbene einschlägige Berufserfa h- rung sei unter Berücksichtigung der Sonderregelung des § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV - L vollumfänglich bei der Stufenlaufzeit anzurechnen gewesen. Anderenfalls wäre die unionsrechtlich gewährleistete Arbeitnehmerfreizügigkeit verletzt. Unter B e- rücksichtigung der nach § 20 TV - L zu leistenden Jahressonderzahlung ergebe sich für den Zeitraum von Oktober 2014 bis einschließlich Dezember 2015 eine auszugleichende Entgeltdifferenz von insgesamt 6.069,78 E uro brutto zzgl. Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Der Kläger hat dahe r beantragt, den Beklagten zu verurt eilen, an den Kläger 6.069,78 Euro brutto Arbeitsvergütung für den Zeitraum Oktober 2014 bis Dezember 2015 nebst fünf Prozentpun k- te n Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 387,36 E uro seit 1. November 2014, 1 . Dezember 2014, 1. Januar 2015, 1. Februar 2015, 1. März 2015 und aus 395,50 Euro seit 1. April 2015, 1. Mai 2015, 1. Juni 2015, 1. Juli 2015, 1. August 2015, 1. September 2015, 1. Oktober 2015, 1. November 2015 und 1. Januar 2016 sowie aus 573,48 Euro se it 1. Dezember 2015 zu zahlen. Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der Kläger bei der Einstellung unter Berücksichtigung seiner einschlägigen B e- rufserfahrung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L der Stufe 3 der Entgeltgruppe 13 T V - L zugeordnet gewesen sei. Die von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV - L nicht veränderte Stufenlaufzeit habe nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TV - L mit dem 1. Juni 2014 neu begonnen, so dass die Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV - L erst zum 1. Juni 2017 erreicht worden sei. Eine A nrechnung von Restlaufzeiten aus einem befristeten Arbeitsverhältnis könne nur bei einer Wiedereinstellung beim selben Arbeitg e- ber erfolgen. Dies sei hier nicht der Fall. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat d as Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeä n- 8 9 10 11 - 6 - 6 AZR 33/17 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR33.17.0 - 7 - dert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugela s- senen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Klage ist jedenfalls zum Teil begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger für den Zeitraum von Juni bis einschließlich Dezember 2015 Anspruch auf die begehrte Vergütung nach Stufe 4 der Entgel tgruppe 13 TV - L. Im Übrigen kann der Rechtsstreit durch den Senat noch nicht abschließend entschieden werden. Die durch das Landesarbeitsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen reichen nicht aus, um den Zeitpunkt des Erreichens der Stufe 4 im Jahr 2014 sowie die Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist für Ansprüche bis Juni 2015 beurteilen zu können. 1. Die bei der TU Dresden erworbene einschlägige Berufserfahrung des Klägers war bei der Stufenzuordnung anlässlich seiner Einstellung gemäß § 16 Abs. 2 S atz 4 TV - L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV - L anzuerkennen, wie wenn er sie bei dem Beklagten erlangt hätte. Eine gesetzeskonforme Auslegung des § 16 Abs. 3 TV - L führt dazu, dass die in den befristeten Arbeitsverhältnissen bei der TU Dresden erlangte Berufser fahrung auch bei der Stufenlaufzeit zu b e- rücksichtigen war. a) Bei der Einstellung von Beschäftigten an Hochschulen und Fo r- schungseinrichtungen in den Entgeltgruppen 13 bis 15 TV - L werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen ode r außeruniversit ä- ren Forschungseinrichtungen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV - L im Rahmen der Stufenzuordnung grundsätzlich anerkannt. aa) § 16 Abs. 2 TV - L hat den Zweck, einen Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes, aber auch aus der Privatwirtschaft in den öffentlichen 12 13 14 15 - 7 - 6 AZR 33/17 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR33.17.0 - 8 - Dienst zu erleichtern, indem Vorbeschäftigungszeiten anerkannt werden. Bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen iS v. § 40 TV - L gilt diese Zielse t- zung in besonderem Maß. Sie sind im Wettbewerb um die besten Arbeitskräfte darauf angewiesen, dass nachteilige Folgen beim Arbeitgeberwechsel vermi e- den werden, damit die Personalgewinnung nicht von vornherein aussichtslos ist . Hier ist besondere Mobilität erwünscht und oft erforderlich ( BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 23 mwN , BAGE 148, 1) . Die tarifliche Zielsetzung einer Privilegierung von wissenschaftlichen Mitarbeitern kommt zudem im zwe i- ten Halb satz der Protokollerk lärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV - L zum Ausdruck. bb) Zur Erreichung dieser Zielsetzung hebt § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV - L als Spezialvorschrift die bei einem Wechsel von einem anderen Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L e- Stufe 3 auf ( vgl. zu § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L : BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 15 ff.; 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 11 ff., BAGE 135, 313 ) . Soweit die Rn. 42 des Urteils vom 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - nicht tragend ein abweichendes Verstän d- nis der Tarifnormen erkennen lässt, hält der Senat daran nicht fest. Die von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV - L erfasste Beschäftigte n- gruppe wird damit denjen igen Beschäftigten gleichgestellt, die einschlägige B e- rufserfahrung aus einem oder mehreren vorherigen Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber aufweisen und deshalb § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L unterfallen ( vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand N ovember 2013 Teil II § 40 Rn. 12; Braun in Sponer/Steinherr TV - L Stand August 2014 § 40 Nr. 5 Rn. 10; zum Ausschluss selb ständiger Tätigkeit vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 57 ) . Ob auch die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV - L, die sich ihrem Wortlaut nach nur auf § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L b e- zieht , Anwendung findet, bedarf keiner Entscheidung, weil der Kläger ohne U n- terbrechung beschäftigt war ( vgl. dazu Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand Juli 2014 Teil II § 40 Rn. 41 ff. ; Braun in Sponer/Steinherr aaO ; BeckOK TV - L/Müller Sta nd 1. März 2017 TV - L § 40 Nr. 5 Rn. 3; zu § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 24) . 16 - 8 - 6 AZR 33/17 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR33.17.0 - 9 - cc) Die Gleichstellung mit Beschäftigten iSv . § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L gilt auch bei Au slandsbezug. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV - L unterscheidet nicht danach, ob die einschlägige Berufserfahrung an einer anderen Hochschule oder Forschungseinrichtung in Deutschland oder im inner - oder außereuropäischen Ausland erworb en wurde ( vgl. Breier/Dassau/Kiefer / Thivessen TV - L Stand Juli 2016 Teil B 2 § 40 Nr. 5 Rn. 7; Clemens/Scheuring/ Steingen/Wiese TV - L Stand September 2009 Teil II § 40 Rn. 23; BeckOK TV - L/ Müller Stand 1. März 2017 TV - L § 40 Nr. 5 Rn. 1e; Braun in Sponer/Steinherr TV - L Stand August 2014 § 40 Nr. 5 Rn. 5) . Dies trägt der Struktur weltweit b e- triebener Forschung Rechnung. In Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union ist zugleich ein Konflikt mit Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeit sverordnung ausgeschlossen (vgl. hierzu BAG 29. Juni 2017 - 6 AZR 36 4/16 - Rn. 30 ff.; 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 20 ff . , BAGE 158, 230 ) . b) Für den in § 16 Abs. 3 TV - L geregelten Stufenaufstieg, der durch § 40 Nr. 5 TV - L keine Änderung erfahr en hat, gelten Stufenlaufzeiten. § 16 Abs. 3 Satz 1 TV - L sieht die Anrechnung der bei der Stufenzuordnung nicht verbrauc h- ten Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus früheren Arbeitsverhältnissen (Restlaufzeiten) nicht ausdrücklich vor. Das Gebot der gesetzeskonformen Au s- legung von Tarifnormen verbietet mit Blick auf § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG jedoch ein Verständnis des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV - L dahin, dass Restlaufzeiten aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen generell unberücksichtigt bleiben. aa) Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV - L beginnt die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Beschäftigten zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen, wenn er zuvor b e- reits befristet bei demselben Arbei tgeber beschäftigt war und keine schädliche Unterbrechung iSd. Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV - L vorliegt. Vie l- mehr ist die Restlaufzeit auf die Stufenlaufzeit anzurechnen. Das gilt unabhä n- gig davon, ob die Einstellung abermals befristet erfolgt oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart wird (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 18 ff., BAGE 144, 263 ) . Diese Auslegung berücksichtigt, dass b efristet und 17 18 19 - 9 - 6 AZR 33/17 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR33.17.0 - 10 - unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Berufserfahrung ve r- gle ichbar sind, wenn es sich um identische oder zumindest gleichwertige Täti g- keiten handelt. In diesem Fall besteht gewissermaßen ein einheitliches, fortg e- setztes Arbeitsverhältnis ( BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 66; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 28 ) . bb) Im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV - L ist die Restlaufzeit nach den gleichen Grundsätzen auf die Stufe n- laufzeit anzurechnen, wenn ein davon erfasster Arbeitnehmer zuvor befristet bei einem andere n Arbeitgeber beschäftigt war. Die Norm führt, wie dargestellt , grundsätzlich zur Gleichstellung der von ihr erfassten Beschäftigten mit B e- schäftigten, welche die einschlägige Berufserfahrung in vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arb eitgeber erworben haben. 2. Folglich kann der Kläger jedenfalls bezüglich des Zeitraums von Juni bis einschließlich Dezember 2015 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 St u- fe 4 TV - L beanspruchen. Hinsichtlich der Ansprüche für die Zeit von Oktober 2014 bis Mai 2015 i st die Sache noch nicht zur E ntscheidung reif. Dies führt insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . a) Die Stufenzuordnung des Klägers bei seiner Einstellung zum 1. Juni 2014 richtete sich nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV - L, denn er wurde von dem Beklagten, der eine Forschungseinrichtung betreibt, in die Entgeltgruppe 13 TV - L eingestellt und konnte unstreitig eine an der TU Dresden erworbene einschlägige Berufserfahrung vorweisen. Das Arbeit s- verhältnis mit dem Beklagten schloss sich nahtlos an diese Vorbeschäftigung an. Gründe, welche einer Anerkennung seiner Berufserfahr ung ausnahmsweise entgegenstehen könnten , sind nicht ersichtlich. b) Die dargestellte gesetzeskonforme Auslegung von § 16 Abs. 3 Satz 1 TV - L führt zu einer vollständigen Anrechnung der in den befristeten Arbeitsve r- hältnissen mit der TU Dresden erworbenen Berufserfahrung auch b ezüglich der Stufenlauf zeit. Bei der TU Dresden war der Kläger vom 15. August 2008 bis 20 21 22 23 - 10 - 6 AZR 33/17 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR33.17.0 - 11 - zum 31. Mai 2014 in der Entgeltgruppe 13 TV - L beschäftigt. Seit dem 1. Juni 2014 wurde er bei dem Beklagt en ebenfalls nach Entgeltgruppe 13 TV - L verg ü- tet. Die Anrechnung der gesamten Stufenlau fzeit bei der TU Dresden hätte d a- her nach § 16 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 17 Abs. 1 TV - L zu einem Vergüt ungsa n- spruch nach Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV - L seit dem 1. August 2014 führen können, da eine leistungsbedingte Verlängerung der Stufenlaufzeit nach § 17 Ab s. 2 Satz 2 TV - L von dem Beklagten nicht behauptet wird. Allerdings wäre eine etwaige Elternzeit gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 Halb s . 2 TV - L nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet worden ( vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand Mai 2015 Teil II § 17 Rn. 39 f.; zu § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD - AT vgl. BAG 27. J anuar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 14 ff., BAGE 137, 80) . Da der Kl ä- ger in seinem Schreiben vom 27. März 2015 eine viermonatige Elternzeit ang e- führt hat, ist nicht auszuschließen, dass er d ie Vergütung na ch Entgeltgru p- pe 13 Stufe 4 TV - L erst ab dem 1. Dezember 2014 beanspruchen konnte. Dies war auch sein außergerichtliches Begehren, bevor er mit seiner Klage die Fo r- derung auf die Zeit ab Oktober 2014 erstreckte. c) Das Landesarbeitsgericht wird sich mit d er Frage der Elternzeit befa s- sen müssen, falls etwaige Ansprüche für den fraglichen Zeitraum nicht ohnehin wegen Versäumung der Ausschlussfrist gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TV - L verfa l- len sind. Mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen kann der Senat dies nicht selbst entscheiden. Der Kläger hat aber jedenfalls bezüglich des Zei t- raums von Juni bis einschließlich Dezember 2015 einen Anspruch auf Verg ü- tung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV - L, da er diesbezüglich selbst bei Unte r- stellung einer viermonatigen Elt ernzeit die erforderliche Stufenlaufzeit zurückg e- legt und seine Ansprüche innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht hat. aa) Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV - L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsve r- hältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht allerdings die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 TV - L aus. 24 25 - 11 - 6 AZR 33/17 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR33.17.0 - 12 - bb) Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruc h- stellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rüc klagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt we r- den (BAG 3. Juli 2013 - 4 AZR 476/12 - Rn. 44) . Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSd. § 37 Abs. 1 TV - L ist daher erforderlich, dass der A n- spruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und a uf der Erfüllung dieser Forderung besteht (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 45 mwN , BAGE 154, 118) . Allein die Aufforderung, die bisherige a- chung im Tarifsinn, weil ih r das eindeutige Erfüllungsverlangen fehlt (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 392/10 - Rn. 41 , BAGE 141, 150 ; vgl. auch Schaub ArbR - HdB /Treber 17. Aufl. § 209 Rn. 35) . cc) Bezüglich der für Juni bis einschließlich Dezember 2015 streitbefang e- nen Ansprüche wurde d ie sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV - L durch das anwaltliche Schreiben vom 30. November 2015 gewahrt. Die A n- sprüche für Mai 2015 konnte es nicht mehr erfassen, da die diesbezüglichen Entgeltansprüche gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 TV - L bereits am Freitag, dem 29. Mai 2015, fällig waren. Die Ausschlussfrist endete demzufolge mit Ablauf des 29. November 2015 ( § 188 Abs. 2 iVm. § 187 Abs. 1 BGB) . dd) Hinsichtlich des bis einschließlich Mai 2015 streitbefangenen Zeitraums bedarf es weiterer Sachverhal tsaufklärung. Der Kläger hat sich b ezüglich der Wahrung der Ausschlussfrist auf sein Schreiben vom 27. März 2015 berufen. Dieses genügt seinem Wortlaut nach den tariflichen Anforderungen an eine Ge l tendmachung jedoch nicht, da der Kläger lediglich um eine Überprüfung der Stufenzuordnung gebeten hat. Der Senat hat die Parteien hierauf hingewiesen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin beantragt, zu der schrif t- lichen und mündlichen Kommunikation vor dem Schreiben des Klägers vom 26 27 28 - 12 - 6 AZR 33/17 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR33.17.0 - 13 - 27. März 2015 S tellung nehmen zu dürfen. Diesem Anliegen war zu entspr e- chen, da weiterer Sachvortrag für die Auslegung des Schreibens von Bede u- tung sein könnte. (1) Die Auslegung nichttypischer Erklärungen obliegt in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Re visionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln ( § § 133 , 157 BGB ) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tats a- chen unberücksichtigt gelassen hat. Das Revisionsgericht darf bei einer unte r- lassenen oder fehlerhaften Auslegung nichttypischer Willenserklärungen die Auslegung nur dann selbst vornehmen, wenn das Landesarbeitsgericht den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsäc h- liches Vorbringen der P arteien zu erwarten ist (vgl. BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 223/15 - Rn. 27 mwN ) . (2) Das Schreiben des Klägers vom 27. März 2015 ist eine nichttypische Erklärung. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit seiner Auslegung nicht b e- fasst, da es schon keine An spruchsgrundlage für das klägerische Begehren erkannt hat und sich in der Konsequenz nicht mit der Wahrung der Ausschlus s- frist befassen musste. Es hat auch keine Feststellungen b ezüglich sonstiger Korrespondenz der Parteien getroffen. Der Senat kann vor di esem Hintergrund nicht davon ausgehen, dass kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parte i- en zu erwarten ist, welches für die Auslegung des Schreibens vom 27. März 2015 von Bedeutung ist. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger se i- ne Ansprüche n och auf anderem Weg fristgerecht geltend gemacht hat. Dies wird das Landesarbeitsgericht zu beurteilen haben, nachdem die Parteien G e- legenheit zu weiterem Sachvortrag hatten. d) Die für die Monate Juni bis einschließlich Dezember 2015 geforderten Entgeltd ifferenzansprüche sind der Höhe nach unstreitig. Bei einer m onatlichen Differenz von 395,50 Euro brutto für die Zeit von Juni bis einschließlich Oktober 2015 sowie für Dezember 2015 und eines Betrags für November 2015 von 573, 48 Euro brutto, welcher die Ja hressonderzahlung nach § 20 TV - L berüc k- sichtigt, er gibt sich eine Summe von 2.946,48 Euro brutto. 29 30 31 - 13 - 6 AZR 33/17 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR33.17.0 e) Der Kläger kann nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB Verzugszinsen für die einzelnen monatlichen Differenzvergütungsbeträge verlangen. Verzugszinsen sind nach § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach dem tariflich bestimmten Zahltag zu entrichten (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 440/15 - Rn. 36 ) . Obwohl der Differenzbetrag für Oktober 2015 wegen § 24 Abs. 1 Satz 3 TV - L bereits am 30. Oktober 2015 fällig ge worden ist und da her ab dem 31. Oktober 2015 zu verzinsen wäre, konnte der Beklagte zur Zahlung von Zin sen antragsgemäß erst ab dem 1. November 2015 verurteilt werden ( § 308 Abs. 1 ZPO) . Fischermeier Spelge Krumbiegel Lauth C. Klar 32
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