Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Juli 2017 Sechster Senat - 6 AZR 701/16 - ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR701.16.0 I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 2. September 2015 - 7 Ca 305/14 - Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 13. September 2016 1 Sa 472/15 - Entscheidungsstichwort : Stufenzuordnung im Rahmen des TV - N Thüringen ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR701.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 701/16 1 Sa 472/15 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Juli 2017 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bunde sarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner , den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenam tlichen Richter Dr. Wollensak und Steinbrück für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 701/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR701.16.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. September 2016 - 1 Sa 472/15 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu trag en. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die tarifliche Stufenzuordnung des Klägers . Dieser ist bei der Beklagten seit dem 1. November 2004 als sog. - - und Straßenbahnbetrieb beschäftigt . Auf das Arbeit s- verhältnis findet der Sparten tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Thüringen (TV - N - Thüringen) Anwendung. Dieser enthielt in der bis zum 28. Februar 2014 gelte n- den Fassung ua. folgende Regelungen: 6 Eingruppierung, Zulagen für höherwertige Tätigkei t (1) Der Beschäftigte ist entsprechend seiner mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeiten in eine Entgeltgruppe nach der Anlage 1 eingruppiert. (2) Jede Entgeltgruppe ist in vier Stufen aufgeteilt. B e- ginnend mit der Stufe 1 erreicht der Beschäftigte die jeweils nächste Stufe innerhalb seiner Entgeltgruppe unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit (§ 5) nach folgenden Zeiten: Stufe 2 nach drei Jahren in Stufe 1, Stufe 3 nach vier Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach fünf Jah ren in Stufe 3. Förderliche Zeiten können für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in den Stufen verkürzt werden. Bei Leistungen, 1 2 - 3 - 6 AZR 701/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR701.16.0 - 4 - die erheblich unter dem Durch schnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in jeder Stufe einmal bis zur Hälfte (3) Neu eingestellte Beschäftigte, mit Ausnahme der Beschäftigten in der Entgeltgruppe 1, sind in den er s- ten sechs Monaten ihrer Beschäftigung eine Entg el t- Am 1. März 2014 trat der TV - N - Thüringen in der Fassung vom 17. April 2014 (nF) in Kraft . Er lautet auszugsweise wie folgt: § 6 Eingruppierung, Zulagen für höherwertige Tätigkeit (2) Jede Entgeltgruppe ist in vier Stufen aufgeteilt. B e- ginnend mit der Probezeitstufe erreicht der Beschä f- tigte die jeweils nächste Stufe innerhalb seiner En t- geltgruppe unter Berücksichtigung der Betriebszug e- hörigkeit (§ 5) nach folgenden Zeiten: Stufe 1 nach 6 Monaten in der Probezeitstufe, Stufe 2 nach vier Jahren in Stufe 1, Stufe 3 nach fünf Jahren in Stufe 2. Förderliche Zeiten können für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann d ie erforderliche Zeit in den Stufen verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in jeder Stufe einmal bis zur Hälfte Protokollerklärung zu Absatz 2 : Beschäftigte, die am 0 1.03.2014 z.B. bereits zwei Jahre in der bisherigen Stufe 1 (jetzt Probezeitstufe) erreicht h a- ben, werden mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages der neuen Stufe 1 (bisherige Stufe 2) zugeordnet. Die bisher in § 6 Abs. 3 TV - N - Thüringen enthaltene Regelung für neu eingestellte Beschäftigte wurde gestrichen. 3 4 - 4 - 6 AZR 701/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR701.16.0 - 5 - Bis zum 1. März 2014 war der Kläger Stufe 3 der Entgeltgruppe 5 TV - N - Thüringen zu geordnet . Ab dem 1. März 2014 wurde der Kläger nach St u- fe 2 der Entgeltgruppe 5 TV - N - Thüringen nF vergütet . Der Kläger hat die Auffassung vertr eten, er habe ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf Entgelt nach Stufe 3 der Entgeltgruppe 5 TV - N - Thüringen nF . Die Neuregelung der Stufenzuordnung nach § 6 Abs. 2 TV - N - Thüringen nF sei o h- ne Einschränku ng zum 1. März 2014 in Kraft getreten . Für die zu diesem Zei t- punkt bereits Beschäftigten gelte daher ebenso wie für künftige Beschäftigte die Verkürzung der Gesamtstufenlaufzeit von 12 auf 9 ½ Jahre, welche aus der Reduzierung der Laufzeit in der Eingangss tufe (bisher Stuf e 1, nunmehr Prob e- zeitstufe) folge. Eine Beibehaltung der bisherigen Gesamtstufenlaufzeit von 12 entsprechenden Überleitungsrechts nicht entnehmen. Vielmehr gelte der TV - N - Thüringen in der Fassung vom 17. April 2014 ausnahmslos für alle B e- schäftigten. Gegenteiliges lasse sich auch der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 2 TV - N - Thüringen nF nicht entnehmen. Diese sei erst nach der Tarifeinigung am 17. April 2014 in einer redaktionellen Sitzung am 20. Mai 2014 aufgenommen worden und habe keine inhaltliche Änderung des Ta rifvertrags bewirkt. Zudem g ehe die Protokollerklärung davon aus , dass die Neuregelung für alle bereits Beschäftigte n gelten soll . Sie führe als Beispiel die bereits in der Stufe 1 B e- schäftigten an. Jedenfalls lasse sich der Protokollerklärung nicht entnehmen, dass die bislang der Stufe 2 oder 3 zugeordneten Beschäftigten nicht der Ve r- kürzung der Gesamtstufenlaufzeit unterfal len sollen. Die tarifschließende G e- werkschaft hätte auch nicht akzeptiert, dass nur künftig Beschäftigte in den G e- nuss einer 9 ½ - jährigen Ge samtstufenlaufzeit kommen , denn d ies hätte bede u- tet, dass neu eingestellte Beschäftigte dienstältere Kollegen beim Stufenau f- können. Eine solche Spaltung der Belegschaft wäre nicht zu rechtfertigen. Entscheidend sei daher nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 2 TV - N - Thüringen nF bei unveränderter Eingruppierung allein die Betriebszug e- hörigkeit. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TV - N - Thüringen nF sei Betriebszugehörigkeit 5 6 7 - 5 - 6 AZR 701/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR701.16.0 - 6 - die bei demselben Arbeitgeber ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis z u- rückgelegte Zeit. Bei einem Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. November 2004 sei eine Betriebszugehörigkeit von 9 ½ Jahren folglich am 1. M ai 2014 erreicht worden. Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, dass der Kläger ab dem 1. Mai 2014 Verg ü- tung nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 3 des Entgelttarifve r- trags Nr. 1 vom 17. April 2014 zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe vom 17. April 2014 zu beanspruchen hat. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit dem Fehlen einer Anspruchsgrundlage begründet. Die Verkürzung der Stufenlaufzeit betreffe nur die Eingangsstufe. Damit sollte ebenso wie durch die Streichung des bi sherigen § 6 Abs. 3 TV - N - Thüringen die Gewinnung neuer Beschäftigter erleichtert we r- den. Die übrigen Stufenlaufzeiten von vier bzw. fünf Jahren seien unverändert geblieben. Die ehemaligen Stufen 2, 3 und 4 seien lediglich umbenannt worden . Die bislang dies en Stufen zugeordneten Beschäftigten seien ab dem 1. März 2014 bei unveränderter Stufenlaufzeit den neuen Stufen 1, 2 oder 3 zugeteilt. Es bleibe für diese Beschäftigten damit bei einer entgeltgruppenbezogenen G e- samtstufenlaufzeit von 12 Jahren. Dies gelte auch im Fall des Klägers, der a n- gesichts des B eginns seines Arbeit s verhältnisses am 1. November 2004 im a l- ten Zuordnungssystem nach drei J ahren, dh. zum 1. November 2007 die St u- fe 2 und nach weiteren vier J ah ren zum 1. November 2011 die Stufe 3 erreicht hatte. Zum 1. März 2014 sei er durch die tarifliche N euregelung der Stufe 2 z u- geordnet worden. Bei einer Stufenlaufzeit von fünf Jahren habe er die neue St u- fe 3 am 1. November 2016 erreicht. Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 2 TV - N - Thüri ngen nF betreffe nur Beschäftigte, die sich am 1. März 2014 in der bisherigen Stufe 1 befunden h ä t- ten . Bei diesen sei zu unterscheiden. Bei einer Stufenzugehörigkeit von weniger als sechs Monaten seien sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TV - N - Thüringen nF der neuen Probezeitstu fe unterfallen . Die anderen Beschäftigten der bisherigen 8 9 10 - 6 - 6 AZR 701/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR701.16.0 - 7 - St u fe 1 seien nach der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 2 TV - N - Thüringen nF u n- abhängig von ihrer bisherigen Verweildauer der neuen Stufe 1 (bisherige St u- fe 2) zugeordnet worden . Die Protok ollerklärung führe klarstellend als Beispiel eine Zeit von zwei Jahren in der bisherigen Stufe 1 an. Die Betroffenen hätten daher die Stufenlaufzeit, die sie in der alten Stufe 1 für einen Aufstieg in die frühere Stufe 2 noch zu absolvieren gehabt hätten, nicht mehr zurücklegen müssen , um in die neue Stufe 1 (bisherige Stufe 2) zu gelangen. Allerdings h a- be die Stufenlaufzeit in der neuen Stufe 1 zum 1. März 2014 neu begonnen . Die bisherige Stufenlaufzeit sei worden . Die vom Kläger ange nommene Verkürzung der Gesamtstufenlaufzeit auf 9 ½ Jahre für alle Beschäftigten sei nicht das Ergebnis der Tarifverhandlu n- gen gewesen. Eine rückwirkende Neuzuordnung aller Beschäftigten sei nicht vereinbart worden. Das Tarifverständnis des Klägers hätte z udem für Beschä f- tigte der höheren Stufen zum Teil Gehaltssteigerungen zur Folge, denen die Arbeitgeberseite aus wirtschaftlichen Gründen niemals hätte zu stimmen kö n- nen. Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten ha t das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeä n- dert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelass e- nen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Erge b- nis zutreffend entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Kläger bereits seit dem 1. Mai 2014 nach Entgeltgruppe 5 Stufe 3 TV - N - Thüringen nF zu vergüten. Der Kläger kann eine solche Vergütung erst seit dem 1 . November 2016 beanspruchen. 11 12 13 - 7 - 6 AZR 701/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR701.16.0 - 8 - I. Die Klage ist nach der gebotenen Auslegung des gestellten Antrags als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig . 1. die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. Mai 2014 nach Entgeltgruppe 5 Stufe 3 TV - N - Thüringen nF zu vergüten (vgl. BAG 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - R n. 13) . 2. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums bedarf der Antrag der Auslegung, da er keine zeitliche Begrenzung vorsieht, obwohl die Beklagte ausgehend von ihrem Tarifverständnis nicht in Abrede gestellt hat, dass der Kläger jedenfalls sei t dem 1. November 2016 nach Entgeltgruppe 5 Stufe 3 TV - N - Thüringen nF zu vergüten ist. Die Parteien streiten daher nur über die Stufenzuordnung in der Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 1. November 2016 . Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dies in der mün dlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Der Antrag ist folglich dahingehend zu verstehen, dass die streitgegenständliche Feststellung sich auf die Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 1. November 2016 beziehen soll. 3. Mit diesem Antragsinhalt liegt das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse vor. Durch die Entscheidung über den Feststellungsa n- trag wird der Streit über die Stufenzuordnung des Klägers insgesamt beseitigt (vgl. BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15 ) . Der verla ngte Gege n- wartsbezug wird dadurch hergestellt, dass der Kläger gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit li e- genden Zeitraum erstrebt (vgl. BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 20; 16. April 2015 - 6 A ZR 352/14 - Rn. 22) . II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann keine Reduzierung der G e- samtstufenlaufzeit auf 9 ½ Jahre in Anspruch nehmen. Dies ergibt die Ausl e- gung der Stufenzuordnungsregelungen in § 6 Abs. 2 TV - N - Thüringen nF in Verbindung mit der hierzu verfassten Protokollerklärung. 14 15 16 17 18 - 8 - 6 AZR 701/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR701.16.0 - 9 - 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszu g e- hen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberüc ksichtigen, sofern und soweit er in den tarifl i- chen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag g e- funden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertr agsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entsteh ungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die pra k tische T arifübung ergänzend hinzuziehen (BAG 2. November 2016 - 10 AZR 615/15 - Rn. 14; kritisch bez üglich der Berücksichtigung der Entst e- hungsgeschichte BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 457/15 - R n. 28) . Bei der Au s- legung eines ablösenden Tarifvertrags kann neben dem ablösenden Tarifve r- trag selbst auch der abgelöste Tarifvertrag mit herangezogen werden. Dies folgt schon aus dem insoweit unmittelbar ersichtlichen tariflichen Regelungszusa m- menhang (B AG 14. Juli 2015 - 3 AZR 903/13 - Rn. 17) . 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergeben sich bei der hier vorz u- nehmenden Auslegung der Stufenzuordnungsregelungen des § 6 Abs. 2 TV - N - Thüringen nF in Verbindung mit der hierzu ergangenen Protokollerklärung k eine Zweifel, welche eine Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags erforderlich machen würden. Der zwischen den Parteien umstri t- tene Ablauf der Tarifverhandlungen kann schon deshalb dahingestellt bleiben. a) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der TV - N - Thüringen in seiner jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers A n- wendung findet. Gemäß § 25 Abs. 1 TV - N - Thüringen nF trat die Neu fassung 19 20 21 - 9 - 6 AZR 701/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR701.16.0 - 10 - vom 17. April 2014 ausnahmslos am 1. März 2014 in Kraft. Bezüglich de r Mitglieder der tarifvertragsschließenden Parteien stellt § 1 Abs. 1 TV - N - Thüringen nF klar, dass der Tarifvertrag grundsätzlich für alle Beschäfti g- ten in den Nahverkehrsbetrieben in Thüringen gilt. Da der TV - N - Thüringen nF für die zum Zeitpunkt seines In krafttretens am 1. März 2014 bereits Beschäfti g- ten keine besonderen Regelungen vorsieht, erfolgt auch deren Stufenzuor d- nung ab dem 1. März 2014 nach den Vorgaben der Neufassung des TV - N - Thüringen. b) D ie Neuregelung der Stufenzuordnung in § 6 Abs. 2 TV - N - Thüringen nF hat für die am 1. März 2014 bereits Beschäftigten , die bisher den Stufen 2 bis 4 zugeordnet waren, keine Veränderung der Stufenlaufzeit, sondern nur eine Umbenennung der jeweiligen Stufen bewirkt . Folglich hat der Kläger erst seit dem 1. Nove mber 2016 einen Anspruch auf Vergütung nach Stufe 3 der En t- geltgruppe 5 TV - N - Thüringen nF. aa) Die Stufenzuordnung der am 1. März 2014 bereits Beschäftigten ergibt sich aus § 6 Abs. 2 TV - N - Thüringen nF i n Verbindung mit der hierzu ergang e- nen Protokoll erkl ärung . Bei der Protokollerklärung handelt es sich um eine no r- mative Regelung und nicht nur um eine Auslegungshilfe ( vgl. hierzu BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 29, BAGE 150, 36; 26. September 2012 - 4 AZR 689/10 - Rn. 27) . Ihr Zustandekommen im Rahmen einer redakt i- onellen Sitzung steht dem nicht entgegen. Sie ist Teil des unterzeichneten Tari f- textes geworden (vgl. BAG 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 14, BAGE 128, 317) . bb) Die Protokollerklärung beinhaltet nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine Zuordnungsregelung b ezüglich der sich am 1. März 2014 in der bisherigen St u- fe 1 befindlichen Beschäftigten . Diese ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. (1) Die Protokollerklärung betrifft nach ihrem Wortlaut nur Beschäft igte, die bisher der Stufe 1 zugeordnet waren und nicht auch Beschäftigte der bisherigen Stufen 2, 3 oder 4. Das in der Protokollerklärung genannte Beispiel bezieht sich 22 23 24 25 - 10 - 6 AZR 701/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR701.16.0 - 11 - auf die Dauer der Zugehörigkeit zur bisherigen Stufe 1 und nicht auf die Stufe als solche , denn der s- herigen Stufe f- tigte an , die am 1. bereits zwei Jahre in der bisherigen Stufe 1 erreicht hatten. Dem ent spricht, dass die Protokollerklärung als Rechtsfolge ohne weiter e Differenzierung oder Beispielsbezeichnung die Zuordnung zur neuen Stufe 1 vorgibt . (2) Beschäftigte, die bisher der Stufe 1 zugeordnet waren, sind demnach mit Inkrafttreten der Neuregelung der neuen Stufe 1 zugeordnet , wenn sie nicht wegen e iner erst bis zu sechs Monate dauernden Entgeltgruppenzugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 TV - N - Thüringen nF der Probezeitstufe unterfallen. Da die Protokollerklärung keine Anrechnung der in der bisherig en Stufe 1 zurüc k- g e legten Stufenlaufzeit vorsieht, beginnt die Stufenlaufzeit in der neuen Stufe 1 ab dem 1. März 2014. (3 ) Die betroffenen Beschäftigten müssen folglich ab dem 1. März 2014 eine Stufenlaufzeit von vier Jahren absol vieren, um nach § 6 Abs . 2 Satz 2 TV - N - Thüringen nF die neue Stufe 2 zu erreichen. Dies führt zu einer unte r- schiedlichen Behandlung d ies er am 1. März 2014 in der früheren Stufe 1 B e- schäftigten im Verhältnis zu neu eingestellten Beschäftigten und zu anderen in d er bisherigen Stuf e 1 bereits Beschäftigten . Ob die Neuregelung sich im Ve r- hältnis zu anderen Beschäftigten als vorteilhaft erweist oder nicht, hängt von der Vergleichsperson ab. (a) Im Falle eines Beschäftigten, der entsprechend dem in der Protokolle r- klärung angeführten Beispiel im abgelösten Stufenzuordnungssystem in der bisherigen Stufe 1 bereits zwei Jah re zurückgelegt hatte, bedeutet die Nichta n- rechnung der bisher zurückgelegten Stufenlaufzeit eine Schlechterstellung g e- genüber einem neu eingestellten Beschäftigten , de r bereits nach sechs Mon a- ten in der Probezeitstufe in die neue Stufe 1 aufsteigt und für den anschließend ebenfalls die vierjährige Laufzeit bis zur neuen Stufe 2 beginnt. E in neu eing e- stellter Beschäftigter erhält damit nach sechs Monaten in der Probezeit stufe 26 27 28 - 11 - 6 AZR 701/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR701.16.0 - 12 - dieselbe Vergütung wie der als Beispiel benannte Be schäftigte derselben En t- geltgruppe . (b) Auch im Vergleich zu anderen am 1. März 2014 be reits B eschäftigten kann eine Benachteiligung eines am 1. März 2014 in derselben Entgeltgruppe bereits zwei Ja hre Beschäftigten bestehen. So hat ein Beschäftigter, der am 1. März 2014 eine Entgeltgruppenzugehörigkeit von zB erst sieben Monaten aufzuweisen hat, nur die Nichtanrechnung dieser Beschäftigungszeit im U m- fang von einem Monat hinzunehmen. (c) Ander er sei ts ist ein bereits zwei Jahre Beschäftigter im Vorteil gege n- über einem zB bereits seit 2 ½ Jahren Beschäftigten derselben Entgeltgruppe , da er diesen mit der beiderseitigen Zuordnung zur neuen Stufe 1 am 1. März 2014 (4 ) Diese Ausges taltung der Überleitung der bisher der Stufe 1 zugeordn e- ten Beschäftigten liegt innerhalb des den Tarifvertragsparteien zustehenden Gestaltungsspielraums. ( a ) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmi t- telbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits - und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen (BAG 22. M ärz 2017 - 4 ABR 54/14 - Rn. 25; 15. Dezember 2015 - 9 AZR 611/14 - Rn. 27) . Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG g e- schützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzie rungsmerkmalen im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lö sung zu wählen (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 432/15 - Rn. 22 mwN ) . Es genügt, 29 30 31 32 - 12 - 6 AZR 701/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR701.16.0 - 13 - wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 26. April 2017 - 1 0 AZR 856/15 - Rn. 28) . ( b ) Die Tarifvertragsparteien haben mit der Protokolle rklärung zu § 6 Abs. 2 TV - N - Thüringen nF die Überleitung der Beschäftigten aus der bisherigen St u- fe 1, die von der Verkürzung der Stufenlaufzeit betroffen ist, pau schal geregelt und die geschilderten Ungleichbehandlungen dabei bewusst angestrebt bzw. in Kauf genommen . Dies ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar . (aa) Die Besserstellung der neu eingestellten oder erst bis zu sechs Monate Beschäftigten ist durch das Ziel der Gewinnung neuer Beschäftigter gerechtfe r- t igt. Die Verkürzung der Laufzeit der Eingang sstufe (bisher Stufe 1, jetzt Prob e- zeitstufe) von drei Jahren auf sechs Monate belegt diese Zielsetzung der Tari f- vertragsparteien ebenso wie die Streichung des bis zum 28. F ebruar 2014 ge l- tenden § 6 Abs. 3 TV - N - Thüringen, wonach neu eingestellte Beschäftig te, mit Ausnahme der Beschäftigten in der Entgeltgruppe 1, in den ersten sechs Mon a- ten ihrer Beschäftigung eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert waren. Durch diese beiden Änderungen sollte nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Attraktivität des Dienstes in den erfassten Nahverkehrsbetrieben erhöht we r- den . Für die Tarifauslegung ist ohne Bedeutung, welche Entgeltdifferenzen zur Privatwirtschaft tatsächlich bestanden oder bestehen und ob die Einschätzung der Konkurrenzsituation durch die Tarifvert ragsparteien zutreffend war . (bb) Die mit der Nichtanrechnung der bisherigen Stufenlaufzeit in der früh e- ren Stufe 1 verbundene Ungleichbehandlung der zum 1. März 2014 bereits B e- schäftigten untereinander ist im Zuge einer pauschalen Überleitung zulässig. Die generelle Zuordnung zur neuen Stufe 1 hat te im Vergleich zum früheren System für alle betroffenen Beschäftigten den Vorteil, dass die in der alten St u- fe 1 für einen Aufstieg in die frühere Stufe 2 erforderliche dreijährige Stufenlau f- zeit nicht mehr vol lständig zurückgelegt werden muss te. Die vierjährige Laufzeit der nächsthöheren Stufe begann damit früher. Der Umstand, dass dieser Vorteil je nach absolvierter Stufenlaufzeit unterschiedlich ins G ewicht fällt, macht die Regelung nicht verfassungswidrig. D ie Tarifvertragsparteien durften diese Ko n- 33 34 35 - 13 - 6 AZR 701/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR701.16.0 - 14 - sequenz der Pauschalisierung als zumutbar einstufen, denn keinesfalls wurde für die Altbeschäftigten die Stufenlaufzeit verlängert und damit eine Ve r- schlechterung herbeigeführt. cc) Mit diesem Verständnis der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 2 TV - N - Thüringen nF war für die Beschäftigten, die am 1. März 2014 bereits die bishe rige n Stufen 2 oder 3 , aber noch nicht die Endstufe 4 , erreicht hatten, kein eigenes Überleitungsrecht erforderlic h. Die Beibehaltung der bisherigen G e- samtstufenlaufzeit von 12 Jahren ergibt sich für diese Beschäftigtengruppe aus der Gesamtsystematik der Neuregelung. (1 ) Die Tarifvertragsparteien haben sich wie dargelegt dafür entschieden, das neue Stufenzuordnungssystem ab dem 1. März 2014 für alle Beschäf tigten zur Anwendung zu bringen, wobei d ie am Stichtag der bisherigen Stufe 1 zugeordneten Beschäftigten nach der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 2 TV - N - Thüringen nF ohne Mitnahme ihrer Stufenlaufze it in das neue Tarifsystem integriert werden sollten . Eine Verkürzung der Gesamtstufenlaufzeit auf 9 ½ Jahre erfolgte für die mehr als sechs Monate in der bisherigen Stufe 1 Beschäftigten nicht. Dies spricht dafür, dass auch die bislang den Stufen 2 und 3 zugeordneten Beschäftigten eine solche Verkürzung nicht erhalten sol l- t en . Anderenfalls hätten die von der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 2 TV - N - Thüringen nF erfassten Beschäftigten durch die Änderung des § 6 Abs. 2 Satz 2 TV - N - Thüringen einen gravierenden Nachteil, weil für sie die Einführung einer Gesamtstufenlaufzeit von 9 ½ Jahren nicht gilt, wohingegen die Beschä f- tigten der höheren Stufen von einer Reduzierung der Gesamtstufenlaufzeit auf 9 ½ Jahre profitieren würden. Eine solche Ungleichbehandlung der Altbeschä f- tigten kann weder § 6 Abs. 2 Satz 2 TV - N - Thüringen nF noch der einschläg i- gen Protokollerklärung entnommen werden. Sie entspricht auch nicht der mit der Änderung des § 6 Abs. 2 TV - N - Thüringen verfolgten Zielset zung. Die Tari f- vertragsparteien wol lten die Nachwuchsgewinnung erleichtern und nicht die Bedingungen für die länger Beschäftigten verbessern. Dies zeigt sich auch in 36 37 - 14 - 6 AZR 701/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR701.16.0 - 15 - der Beibehaltung der Stufenlaufzeiten von vier bzw. fünf Jahren in den höheren Stufen. (2) Die am 1. März 2014 den bisherige n Stufen 2 oder 3 zugeordneten B e- schäftigten wurde n folglich unter Beibehaltung einer Gesamtstufenlaufzeit von 12 Jahren in das neue System übergeleitet . Letztlich bewirkt die Neuregelung für diese Beschäftigten nur, dass sich die Be nennung ihrer Stufe änd ert ( zB Stufe 2 statt Stufe 3) . Im Übrigen verbleibt es gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 TV - N - Thüringen nF nicht nur bei der Maßgeblichkeit der Ent geltgruppenzug e- hörigkeit Berücksichtigung der Betr iebszugehörigkeit iSd. § 5 TV - N - Thüringen nF . Die Frage, welche Bedeutung der Regelung der Betriebszugehörigkeit im Zusa m- menhang mit einem Überleitungsrecht zukommt (vgl. zum TV - N - Hessen BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 650/13 - Rn. 20) , stellt sich nicht. Im Ergebnis werden die bisher den Stufen 2 und 3 zugeordneten Beschäftigten durch die Änderung des § 6 Abs. 2 Satz 2 TV - N - Thüringen nicht schlechtergestellt als bisher. dd) Demnach hat der Kläger erst seit dem 1. November 2016 einen A n- spruch auf Vergütung nach Stufe 3 der Entgeltgruppe 5 TV - N - Thüringen nF. Sein Arbeitsverhältnis begann am 1. November 2004. Seitdem ist er unstreitig in die Entgeltgruppe 5 TV - N - Thüringen eingruppiert. Im abgelösten Zuor d- nungssystem des § 6 Abs. 2 Satz 2 T V - N - Thüringen hatte er nach drei Jahren, dh. zum 1. November 2007 , die Stufe 2 und nach weiteren vier Jahren zum 1. November 2011 die Stufe 3 der Entgeltgruppe 5 TV - N - Thüringen erreicht. Zum 1. März 2014 wurde er unter Berücksichtigung seiner Betriebszugeh öri g- keit der neuen Stufe 2 zugeordnet (Umbenennung der Stufe) . Bei einer Stufe n- laufzeit von fünf Jahren in d ies er Stufe hat er folglich nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TV - N - Thüringen nF die neue Stufe 3 am 1. November 2016 erreicht. Auf eine Verkürzung der Stufenla ufzeit nach § 6 Abs. 2 Satz 4 TV - N - Thüringen nF hat er sich nicht berufen. 38 39 - 15 - 6 AZR 701/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR701.16.0 3. Auf die von der Revision erhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht an. Sie bezieht sich zudem auf ausdrücklich nicht entscheidungserhebl i- che Ausführungen des Landesarbeits gerichts. III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen R e- vision zu tragen. Fischermeier Gallner Krumbiegel Wollensak Steinbrück 40 41
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