Bundesarbeitsgericht Urteil vom 3. Juli 2014 Sechster Senat - 6 AZR 1088/12 - I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 24. Februar 2012 - 60 Ca 13116/10 II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 10. Oktober 2012 - 17 Sa 821/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz - L - schädliche Unterbr e- chung - berücksichtigungsfähige einschlägige Berufserfahrung Bestimmungen: TV - L § 16 Abs. 2 Satz 3, Protokollerklärung Nr. 3 zu § 2; GG Art. 3 Abs. 1 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 1088/12 17 Sa 821/12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 3. Juli 2014 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsbeklagtes , revisionsklagende s und revisionsbeklagtes Land, pp. Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtliche Ric h- terin Lorenz und den ehrenamtlichen Richter Geyer für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 1088/12 - 3 - 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird unter Z u- rückweisung der Revision der Klägerin das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 10. Okto ber 2012 - 17 Sa 821/12 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es unter Abänderung des U r- teils des Arbeitsgerichts Berlin v om 24. Februar 2012 - 60 Ca 13116/10 - der Klage stattgegeben hat. 2. Insoweit wird die Berufung der Klägerin zurückgewi e- sen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einschlägige Berufserfa h- rung für eine Unterrichtstätigkeit in der Sekundarstufe I einer Gesamtschule als Vertreterin von Lehrerinnen auf Studienratsstellen besaß und darum in der Zeit vom 11. Januar bis 22. Februa r 2010 und vom 27. März bis 7. Juli 2010 der St u fe 2 der Entgeltgruppe 11 TV - L zuzuordnen war. Die Klägerin legte 1994 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe ab. Aufgrund ihrer Fächerkombination erfüllte sie die Vorausse t- zungen für di e Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des beklagten Landes nicht. Sie war im streitbefangenen Zeitraum bei dem beklagten Land an zwei Gesamtschulen ( im beklagten Land als im Anstellungsverhältnis auf der Grundlage dre ier befristeter Verträge beschä f- tigt. Einzelvertraglich war jeweils die Geltung des Übergangs - Tarifvertrags zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes auf Lehrkräfte (Übe r- gangs - TV Lehrkräfte) vom 29. April 2008 in der jeweiligen Fassung sow ie der Richtlinien des beklagten Landes über die Vergütung der unter den TV - L bzw. unter den BAT/BAT - O fallenden Lehrkräfte, deren Eingruppierung nicht tarifve r- traglich geregelt ist (LehrerRL) vom 20. September 1996 in der jeweiligen Fa s- 1 2 - 3 - 6 AZR 1088/12 - 4 - sung in Verbindung mit der Anlage 2 Teil B/A nlage 4 Teil B des Tarifvertrag s zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Länder) vom 12. Oktober 2006 vereinbart. Der Übergangs - TV Lehrkräfte gilt für die Lehrkräfte des be klagten Landes an allg e- mein - und berufsbildenden Schulen. Gemäß § 2 dieses Tarifvertrags findet auf die erfassten Lehrkräfte ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Lä n- der (TV - L) vom 12. Oktober 2006 mit Modifikationen Anwendung. Die Vergütung von Lehrkräften an Gesamtschulen ist in Teil B Buchst. f der LehrerRL in der für den streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Fassung vom 10. Dezember 2009 auszugsweise wie folgt geregelt: Lehrkräfte, die überwiegend in den Klassen stufen 7 bis 10 unterrichten, in denen gemäß § 22 SchulG der Unterricht der Oberschulzweige Hauptschule, Rea l- schule und Gymnasium integriert ist, werden bei e i- ner Beschäftigung mit einer der Stellenbewertung entsprechenden Tätigkeit in einer a) Studienr atsstelle wie Lehrkräfte an Gymnasien, Gemäß Teil B Buchst. d Nr. 4 der LehrerRL erhalten Lehrkräfte an Gymnasien in der Tätigkeit von Studienräten mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG, die überwiegend Unterricht in mindestens e i- nem wissenschaftlichen oder künstlerisch - wissenschaftliche n Fach erteilen, eine Vergütu ng nach der Vergütungsgruppe IV a BAT. Nach sechsjähriger B e- währung erfolgt der Aufstieg in die Vergütungsgruppe III BAT. Die Klägerin vertrat im streitbefangenen Zeitraum Lehrerinnen auf St u- dienratsstellen in den Klassenstufen 7 bis 10 . Das Arbeitsgericht hat rechtskrä f- tig festgestellt, dass diese Tätigkeiten die Voraussetzungen des Teil B Buchst. f Nr. 1 iVm. Buchst. d Nr. 4 de r LehrerRL erfüllten und die Klägerin deshalb für diese Zeit gemäß der Anlage 4 Teil B zum TVÜ - Länder der Entgeltgruppe 11 TV - L zuzuordnen war. Es hat angenommen, die Klägerin sei in einer der Ste l- lenbewertung als Studienratsstelle entsprechenden Tätigkeit beschäftigt wo r- den. Es hat weiter rechtskräftig festgestellt, dass die Klägerin im Rahmen von 3 4 5 - 4 - 6 AZR 1088/12 - 5 - zwei weiteren befristeten Arbeitsverhältnissen in der Zeit vom 23. Februar bis 26. März 2010 an einer Gesamtschule eine Lehrkraft auf einer Gleitstelle nach Beso ldungsgruppe A 12/A 13 vert rat , darum wie eine Lehrkraft an einer Rea l- schule einzugruppieren und der Entgeltgruppe 10 Stufe 2 TV - L zuzuordnen war. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob die Klägerin die erforderliche einschlägige Berufserfahrung von mi ndestens einem Jahr aufwies, um vom 11. Januar bis 22. Februar 2010 und vom 27. März bis 7. Juli 2010 in der En t- geltgruppe 11 TV - L der Stufe 2 zugeordnet zu werden. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist unstreitig, dass die Klägerin in meh reren befristeten Arbeitsverhältnissen zum beklagten Land vom 1. Oktober 2008 bis 28. Dezember 2009 , in denen sie ua. an Grundsch u- len unterrichtete, keine für die streitbefangenen Tätigkeiten einschlägige B e- rufserfahrung erworben hat. Die Klägerin macht mi t ihrer am 27. August 2010 bei Gericht eingegangenen Klage jedoch geltend, sie habe in drei Arbeitsve r- hältnissen für andere Arbeitgeber in Nordrhein - Westfalen zwischen 2002 und 2008 Berufserfahrung erworben, die für die Tätigkeit auf Studienratsstellen ei n- schlägig sei. Vom 2. September 2002 bis 31. Juli 2003 unterrichtete sie an einer verbundenen Haupt - und Realschule Schüler der Klassen 5 bis 10. Vom 3. November 2003 bis 31. Juli 2004 war sie in einem durch die Bundesagent ur für Arbeit geförderten, vom C hristlichen Jugenddorfwerk Deutschland e.V. (CJD) betriebenen sozialpädagogischen Bildungs - und Ausbildungswerk b e- schäftigt. Dort unterrichtete sie psychisch beeinträchtigte und sozial benachte i- ligte Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 16 und 26 Jahr en. Schlie ß- lich erteilte die Klägerin vom 6. August 2007 bis 8. August 2008 Unterricht a n einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen in den Klassen 1 bis 10. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, Aufgabe einer Lehrkraft an einer Gesamtschul e sei es, Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des Schu l- betriebs zu vermitteln. Die einschlägige Berufserfahrung iSd. TV - L sei auf diese Kernaufgabe gerichtet. Dies werde noch dadurch bestärkt, dass im Unterricht der Sekundarstufe I an einer Gesamtschule Haupt - , Real - , Sonderschul - und Gymnasiallehrer gleichermaßen verwendet werden könnten. Sei eine Lehrkraft befähigt, in der Sekundarstufe I zu unterrichten, sei jede Erfahrung, die sie als 6 7 - 5 - 6 AZR 1088/12 - 6 - Lehrkraft an anderen Schulen in der Sekundarstufe I gesammelt habe, eine auf die Tätigkeit einer Gesamtschullehrerin bezogene einschlägige Berufserfa h- rung. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr für die Zeit vom 11. Januar bis 22. Februar 2010 und für die Zeit vom 27. März bis 7. Juli 2010 ei n Entgelt nach Entgeltgruppe 11 Stufe 2 TV - L in der Fassung des Übe r- gangs - TV Lehrkräfte vom 29. April 2008 zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zur gezahlten Verg ü- tung ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpu nkt in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsan - tra g s vorgetragen, einschlägige Berufserfahrung müsse bei ein und demselben Arbeitgeber und in Arbeitsverhältnissen, die ununterbrochen mindestens ein Jahr bestünden , erworben werden. Mehrere Kurzzeitarbeitsverhältnisse seien r- j ähriger Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber durch Zeiten beim a k- tuellen Arbeitgeber aus. Die unterschiedlichen Regelungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV - L könnten nicht kumulativ angew andt werden. Auch fehle es am erforderlichen engen zeitl ichen Zusammenhang zwischen den Tätigke i- ten für andere Arbeitgeber und denen für das beklagte Land sowie an der Ei n- schlägigkeit der erworbenen Berufserfahrung. Das Arbeitsgericht hat die Klägerin für die streitbefangene Zeit der St u- fe 1 der Entgeltgruppe 11 TV - L zugeordnet. Das Landesarbeitsgericht hat a n- genommen, die Klägerin habe als Lehrerin an der verbundenen Haupt - und R e- alschu le vom 2. September 2002 bis 31. Juli 2003 einschlägige Berufserfahrung für die am 11. Januar 2010 begonnenen Tätigkeiten für das beklagte Land in der Vertretung einer Studienrätin erworben. Unter Berücksichtigung dieser elf Monate habe sie nach einem weiteren Monat und damit a m 11. Februar 2010 die erforderliche einjährige einschlägige Berufserfahrung besessen, um nac h- folgend a us der Stufe 2 dieser Entgeltgruppe vergütet zu werden. Es hat daher der Klägerin für die Zeit vom 12. bis 22. Februar 2010 sowie vom 27. März bis 8 9 10 - 6 - 6 AZR 1088/12 - 7 - 7. Juli 2010 die begehrte Stufe zugesprochen und im Übrigen deren Berufung zurückgewiesen. Mit der für beide Parteien zugelassenen Revision verfolgen diese im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens ihre Klageziele weiter. Entscheidungsgründe Die Klägerin war in der Zeit vom 11. Januar bis 22. Febru ar 2010 und vom 27. März bis 7. Juli 2010 durchgehend der Stufe 1 der Entgeltgruppe 11 TV - L zuzuordnen. Die Revision des beklagten Landes ist deshalb begründet, die der Klägerin unbegründet. I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das gilt auch, soweit sie Zinsford e- rungen zum Gegenstand hat (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 16) . D er Vorrang der Leistungsklage steht ihr ebenfalls nicht entgegen. Zwar hätte die erst nach Beendigung des letzten streitbefangenen Arbeitsverhältnisses erhobene Klage von Beginn des Prozesses an vollständig beziffert werden kö n- nen. De r Rechtsgedanke des Vorrangs der Leistungsklage ist jedoch kein Selbstzweck, sondern dient dazu, Rechtsstreitigkeiten prozesswirtschaftlich sinnvoll zu erledigen. B ereits das von der Klägerin erstrebte, der Vollstreckung nicht zugängliche Feststellungsurte il ist geeignet, den rechtlichen Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zu vermeiden. Zwischen den Parteien besteht lediglich Streit über die Stufenzuordnung, nicht aber über die Höhe der sich daraus ergebenden Zahlungsdifferenz. Die se Möglichkeit, den Streit der Parteien einer sachgerechten, einfachen Erledigung zuzuführen, spricht gegen einen Zwang zur Leistungsklage und führt zur Zulässigkeit der Klage ( vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 44) . II. Die Klägerin besaß be i ihren Einstellungen am 11. Januar und 27. März 2010 keine berücksichtigungsfähige einschlägige Berufserfahrung. 1. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L findet uneingeschränkt Anwendung. Der a r- beitsvertraglich in Bezug genommene Übergangs - TV Lehrkräfte enthält keine relevanten Modifi k ationen dieser Bestimmung. 11 12 13 14 - 7 - 6 AZR 1088/12 - 8 - 2. Für die Anrechnung der bei anderen Arbeitgebern erworbenen Beruf s- erfahrung ist allerdings entgegen der Auffassung des beklagten Landes u n- schädlich, dass die Klägerin in den Jahren 2002 bis 2008 bei mehreren anderen Arbeitgebern beschäftigt war und die Berufserfahrung z um Teil nicht in einem ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr erlangt worden is t . § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L lasse n sich derartige Beschränkungen der Berücksic h- tigung sfähigkeit einschlägiger Berufserfahrung nicht entnehmen. a ) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die B e- a usschließen soll, dass auch in Dienst - oder Werkverhältnissen erlangte E r fa h- rung berücksichtigt werden muss (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 57 , 61) . Unerheblich ist dagegen, ob die Berufserfahrung in einem oder in mehreren Arbeitsve rhältni ssen erworben worden ist ( BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 3 5 ) . zum Ausdruck gebracht werden, dass § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L nur die bei einem einzigen Arbeitgeber erworbene Erfahrung anerkennt . Damit soll lediglich eine Abgrenzung zum 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L erfolgen. b ) Berücksichtigungsfähig ist grundsätzlich auch die einschlägige Beruf s- erfahr ung, die in Arbeitsverhältnissen erworben worden ist, die kürzer als ein Jahr gedauert haben (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 35 ; aA Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand Oktober 2013 Teil II § 16 Rn. 44 ) . Auch eine so erlangte Berufse rfahrung spart dem Arbeitgeber Einarbe i- tungszeit und lässt ein höheres Leistungsvermögen des Arbeitnehmers erwa r- ten. Sie ist deshalb nach dem Zweck des § 16 Abs. 2 TV - L finanziell zu honori e- ren (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 24 ) . Allerdings kann in sehr kurzen Arbeitsverhältnissen , die nur wenige Tage oder Wochen bestehen, die Tätigkeit s o zu ge schnitt en sein, dass die Vorbeschäftigung nicht die gesamte Breite der aktuellen Beschäf tigung abdeckt und in ihnen deshalb keine ei n- schlägige Berufser fahrung erworben werden kann (vgl. für Teilzeitbeschäftigte mit sehr geringem Beschäftigungsumfang BAG 27. März 2014 - 6 AZR 15 16 17 - 8 - 6 AZR 1088/12 - 9 - 571/12 - Rn. 30) . Um solche sehr kurze Arbeitsverhältnisse handelte es sich bei den drei Arbeitsverhältnissen in Nordrhein - Westfale n, in denen die Klägerin die ihrer Auffassung nach einschlägige Berufserfahrung erworben hat, nicht. 3. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, auch Berufse r- fahrung, die länger als sechs Monate zurückliege, könne bei der Einstellung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L noch berücksichtigt werden. Die Berufserfahrung, die die Klägerin zwischen 2002 und 2008 für andere Arbeitgeber in Nordrhein - Westfalen erworben hat, konnte ihr bei den für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Einstellungen zum 11. Januar und 27. März 2010 bei verfa s- sungskonformer Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L bereits deshalb keine einschlägige Berufserfahrung iS d. Bestimmung (mehr) vermitteln, weil eine schädliche Unterbrechung von mehr als sechs Monaten zwischen dem Ende d es letzten Arbeitsverhältnis ses mit einem anderen Arbeitgeber in Nordrhein - Westfalen und dem Beginn des ersten streitbefangenen Arbeitsverhältnis ses mit dem beklagten Land, in dem die Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 11 TV - L zu bewerten war, vorlag. Darum kann dahinstehen, ob die Klägerin dargelegt hat, dass und inwieweit die in den Arbeitsverhältnissen zu anderen Arbeitg e- bern erworbene Erfahrung einschlägig war . Auch die vom beklagten Land au f- geworfene Frage, ob die erforderliche Mindestberuf serfahrung von einem Jahr kumulativ bei einem anderen Arbeitgeber und in früheren (typischerweise b e- fri s teten) Arbeitsverhältnissen beim aktuellen Arbeitgeber erworben werden kann, ob also § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV - L kumulativ angewendet we r- den könn en, stellt sich nicht. a) Allerdings weist das Landesarbeitsgericht zu Recht darauf hin, dass § 16 TV - L nicht ausdrücklich regelt, ob und welche Unterbrechungen der Täti g- keiten bei anderen Arbeitgebern für die Anrechnung einschlägiger Berufserfa h- rung unsc hädlich sein sollen. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV - L , die Unterbrechungen von längstens sechs Monaten bzw. bei bestimmten B e- schäftigtengruppen bis zu zwölf Monaten als unschädlich ansieht, bezieht sich nach ihrem unmissverständlichen Wortl aut allein auf § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L 18 19 - 9 - 6 AZR 1088/12 - 10 - und damit auf die in Arbeitsverhältnissen zu demselben Arbeitgeber erworbene Berufserfahrung. b) Dementsprechend wird in Rechtsprechung und im Schrifttum ang e- nommen, dass für § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L Unterbrechung en u nabhängig von ihrer Dauer ( LAG Hamm 11. August 2009 - 12 Sa 1918/08 - zu II 2 b cc der Gründe; VG Berlin 3. April 2013 - 62 K 2.13 PVL - zu II der Gründe) oder jede n- falls für die Dauer von längstens drei Jahren (C lemens/Scheuring/Stein - gen/Wie se TV - L Stand Oktober 2013 Teil II § 16 Rn. 44; BeckOK TV - L/Felix Stand 1. März 2014 § 16 Rn. 17g.3; Sponer/Steinherr Stand Januar 2009 TV - L § 16 Rn. 16 ) unschädlich seien . c) Dieses Verständnis des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L führte zu einer gleic h- heitswidr igen Bevorzugung von Arbeitnehmern, die zuvor bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt waren. Nur bei diesem Personenkreis wäre dann auch länger als sechs Monate zurückliegende Berufserfahrung von höchstens drei Jahren noch zwingend zu berücksichtigen . Be i Arbeitnehmern desselben A r- beitgebers wäre dagegen die Berücksichtigung länger zurückliegender Arbeit s- verhältnisse nicht möglich. B ei einem solchen Verständnis hielte die Norm j e- doch einer Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand . Es ist davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien verfassungskonforme Regelungen tre f- fen wollen. Lässt eine Tarifnorm eine solche Auslegung zu, ist sie in diesem Sinne anzuwenden (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 19) . Au s- gehend von Sinn und Zweck der Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung lässt § 16 Abs. 2 TV - L die analoge Anwendung der Protokollerklärung Nr. 3 auf die von § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L erfassten Sach verhalte zu (i m Ergebnis ebenso Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV - L Stand August 2012 Teil B 1 § 16 Rn. 18 ; Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 22 ) . aa) Für die Frage, ob die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene B e- rufserfahrung den Arbeitnehmer in die Lage versetzt, ohne nennenswerte Ei n- arbeitungszeit die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber auszuüben, weil die Vorb e- schäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktue l- len Beschäftigung ab deckte und damit einschlägig ist ( vgl. dazu zuletzt BAG 20 21 22 - 10 - 6 AZR 1088/12 - 11 - 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17 , 30 ) , ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Erfahrung bei dem selben oder einem anderen Arbeitgeber erworben worden ist. Dass es insbesondere bei Arbeitnehmern, die zuvor in der Priva t- wirtschaft beschäftigt waren, u nter Umständen schwierig sein kann, di e ei n- schlägige Berufserfahrung festzustellen, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Hat der Arbeitnehmer schon zuvor gleichartige Tätigkeiten verrichtet und dadurch einschlägige Berufserfahrung erworben , kommt dies dem neuen A r- beitgeber auch dann unmi ttelbar zugute, wenn die Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber erlangt worden ist. Darum ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, Arbeitnehmer, die ihre Berufserfahrung u nter Umständen vor Jahren bei einem anderen Arbeitgeber erworbe n haben, gegenüber Arbei t- nehmern mit vergleichbarer Berufserfahrung, die diese beim selben Arbeitgeber erworben haben, zu bevorzugen, indem für den erstgenannten Personenkreis auch die in länger als sechs Monate zurückliegenden Arbeitsverhältnissen e r- worbe ne Erfahrung berücksichtigt wird . Der vom Verwaltungsgericht Berlin ( 3. April 2013 - 62 K 2.13 PVL - ) herangezogene Gedanke der Besitzstand s- wahrung durch § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L , der eine besondere zeitliche Nähe zwischen altem und neuen Arbeitsverhältnis fordere, trägt in diesem Zusa m- menhang nicht. Er rechtfertigt i- gen Berufserfahrung bei Arbeitnehmern, die von einem anderen Arbeitgeber wechseln , auf höchstens die Stufe 3 in § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L (vgl. BAG 2 3. September 2010 - 6 AZR 180/09 - BAGE 135, 313 ) . Vorliegend geht es j e- doch darum, ob Berufserfahrung aus früheren Arbeitsverhältnissen auch nach zeitlich erheblichen Unterbrechungen bei typisierender Betrachtung dem A r- beitgeber noch unmittelbar zugu te kommt und deshalb im neuen Arbeitsverhäl t- nis überhaupt entgeltsteigernd berück sichtigt werden muss. Für einen Teil der betroffenen Arbeitnehmer, nämlich die, die zuvor bei einem anderen Arbeitg e- ber beschäftigt waren, trifft § 16 Abs. 2 TV - L dazu keine Rege lung. bb) § 16 Abs. 2 TV - L ist damit - gemessen an seiner Regelungsa b- sicht - unvollständig und enthält insoweit eine planwidrige Regelungslücke. Dies hat die Arbeitgeberseite erkannt. Die TdL lässt in ihren Durchführungshinweisen zum TV - L vom 20. Novembe r 2006 unter 16.2.3 die Berücksichtigung einschl ä- 23 - 11 - 6 AZR 1088/12 - 12 - giger Berufserfahrung, die bei demselben Arbeitgeber vor mehr als sechs M o- naten erworben worden ist, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L zu. Nach dem B e- schluss der Mitgliederversammlung der TdL vom 25./26. Septemb er 2007 soll dies allerdings nur für Unterbrechungen von längstens drei Jahren gelten. cc) Der tariflich ungeregel te Fall, welche Unterbrechungen bei einem Wechsel von einem anderen Arbeitgeber unschädlich sind, verlangt nach Ma ß- gabe des Gleichheitssatze s und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge, wie der geregelte Fall der erneuten Einstellung durch denselben Arbeitgeber. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet insoweit die Gleichb e- handlung beider Personengruppen. Darum ist die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV - L auch auf § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L anzuwenden. Die auch von der Arbeitgeberseite für erforderlich gehaltene Gleichbehandlung der beiden Personengruppen lässt sich zwar auch durch die in den Durchführungshinwe i- sen der TdL zum TV - L angeregte Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV - L auf die von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L erfassten Sachverhalte erreichen. Insoweit fehlt es aber an einer R e gelungslücke. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L regelt in Ve r- bindung mit den Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV - L die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung von Arbeitnehmern, die zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren, abschließend. 4. Dieses Normverständnis führt nicht zu einer Diskriminierung der Klägerin iS v. § 4 Abs. 2 TzBfG. Zwar war die se bereits seit dem 1. Oktober 2008 in me h- reren befris teten Arbeitsverhältnissen für das beklagte Land tätig , so dass die Unterbrechung zwischen dem Ende des letzten Arbeitsverhältnis ses zu einem anderen Arbeitgebe r am 8. A ugust 2008 und dem Beginn des ersten Arbeit s- verhältnisses zum beklagten Land weniger als sechs Monate betrug. Zwischen dem zweiten und dritten befristeten Arbeitsverhältnis lagen jedoch wiederum mehr als sechs Monate, so dass die davor erworben e Berufserfa hrung entspr e- chend der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV - L nicht mehr berücksic h- tigt werden konnte, auch wenn sie einschlägig gewesen sein sollte. Auch für befristet Beschäftigte sind Berufserfahrungen, die vor einer nach der Protokol l- erklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV - L schädlichen Unterbrechung erworben wo r- 24 25 - 12 - 6 AZR 1088/12 den sind, nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L zu berücksichtigen ( vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 18, 35) . Zudem ist unstreitig, dass die Tätigkeiten in den befristeten Arbeitsve rhältnissen zum beklagten Land vom 1. Oktober 2008 bis 28. Dezember 2009 der Klägerin für die streitbefangenen Tätigkeiten keine einschlägige Berufserfahrung vermittelt haben. III. Die Kläger in hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen (§§ 91, 97 Abs. 1 ZPO) . Fischermeier Spelge Krumbiegel Lorenz M. Geyer 26
Full & Egal Universal Law Academy