Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Dezember 2015 Sechster Senat - 6 AZR 432/14 - ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR432.14.0 I. Arbeitsgericht Hannover Urteil vom 16. Mai 2013 6 Ca 46/13 E - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 16. Januar 2014 - 4 Sa 673/13 E - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Stufenzuordnung nach dem TV - L - befristetes Arbeitsverhältnis - unbefri s- tete Wiedereinstellung mit Tätigkeit in einer niedrigeren Entgeltgruppe Bestimmungen: TzBfG § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 3; Tarifvertrag für den öffentli chen Dienst der Länder (TV - L) § 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2a, § 17 Abs. 4 Satz 4 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR432.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 432/14 4 Sa 673/13 E Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Dezember 2015 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsbeklagtes Land, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- che Richterin Lorenz und den ehrenamtlichen Richter Laut h für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 432/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR432.14.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Januar 2014 - 4 Sa 673/13 E - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin und sich daraus ergebende Vergütung sansprüche. Die Klägerin war aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge mit U n- terbrechungen seit dem 3. September 2001 im ehemaligen Landesbetrieb für Stati stik und Kommunikationstechnologie des beklagten Landes beschäftigt. Der letzte befristete Arbeitsvertrag vom 28. Dezember 2010 bezog sich auf die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. März 2012. Die Klägerin war im Fachg e- biet 325, welches für das Untern ehm ensregister, Gewerbeanzeigen und Ins o l- venzen zuständig war, beschäftigt . Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifve r- trag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) vom 12. Oktober 2006 A n- wendung. Die Klägerin wurde zuletzt nach Entgeltgruppe 5 Stufe 4 TV - L verg ü- tet . M it Vertrag vom 24. November 2011 hoben die Parteien das befristete A r- beitsverhältnis zum 31. Dezember 2011 auf und begründeten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 ein unbefristetes Arbeitsverhält nis. Die Kläge rin wird sei t- dem in der Poststell e eingesetzt und nach Entgeltgruppe 4 Stufe 1 des weite r- hin anwendbaren TV - L bezahlt . Mit ihrer Klage hat s ie nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendm a- chung Vergütung nach Entgeltgruppe 4 Stufe 4 TV - L für die Zeit von Mai bis Oktober 2012 verlangt . Der TV - L regelt die Stufenzuordnung auszugsweise wie folgt : 1 2 3 4 - 3 - 6 AZR 432/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR432.14.0 - 4 - § 16 Stufen der Entgelttabelle (1) 1 Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. ... (2) 1 Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige B e- rufserfahrung vorliegt. 2 Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefrist eten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitg e- ber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Protokollerklärungen zu § 16 Ab satz 2: 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. 3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen A r- beitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens (2a) Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäfti g- ten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsve r- hältnis im öffentlichen Dienst ( § 34 Ab s atz 3 Satz 3 und 4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV - L, des TVÜ - Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksic h- tigen; ... ... § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen ... (4) 1 Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeor d- net, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabelle n- entgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; ... 4 Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgel t- gruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. 5 Die/Der - 4 - 6 AZR 432/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR432.14.0 - 5 - Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entspr e- chende Ta bellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 4 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 4 Stufe 4 TV - L ergebe sich aus § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L , d a sie bis zum 31. Dezember 2011 nach Entgeltgruppe 5 Stufe 4 TV - L vergütet worden sei . Sie sei im laufenden Arbeitsverhältnis herabgruppiert wor den, weil das befristete Arbeitsverhältnis d urch den Vertrag vom 24. November 2011 in ein unbefristetes umgewand elt worden sei . Aber s elbst bei Annahme einer rechtlichen Unterbrechung bestehe der Anspruch nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L. Die Norm sei nicht nur auf Herabgruppierungen in einem bestehenden Arbeit s- verhältnis anzuwenden. Ihr Wortlaut spreche von Eingruppier ung, eine solche habe aber insbesondere zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Hä t- te der Anwendungsbereich der Norm auf Herabgruppierungen im bestehenden Arbeitsverhältnis beschränkt werden sollen, hätte es näher gelegen, den Begriff der Umgrupp ierung zu verwenden . Eine Nichtanwendung des § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L würde in der vorliegenden Konstellation zudem eine gegen § 4 Abs. 2 TzBfG verstoßende Diskriminierung wegen der vorangegangenen Befri s- tun gen bedeuten, denn ein unbefristet Be schäftigter we rde bei einer Hera b- gruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L in der niedrigeren Entgeltgruppe st u- fengleich vergütet . § 16 Abs. 2 Satz 1 TV - L sei zudem selbst dann nicht einschlägig , wenn man davon ausginge, dass sie (die Klägerin) sich nicht in einem du rchgehe n- den Arbeitsverhältnis befunden habe. Die Norm betreffe eine Neu - oder Wi e- dereinstellung nicht, wenn eine solche im direkten Anschluss an die bisheri ge Beschäftigung erfolge. Die Anwendung des § 16 Abs. 2 TV - L setze eine zeitl i- che Unterbrechung vora us. Dies ergebe sich aus der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV - L , wonach Arbeitsverhält nis nur bestehe, wenn eine Höchstdauer der Unterbrechung von sechs Mo naten nicht übe r- schri t ten werde. Es müsse immer ein n beiden Arbeit s- 5 6 - 5 - 6 AZR 432/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR432.14.0 - 6 - verhältnissen liegen, um die einschlägige Berufserfahrung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L an zu rechnen. Dies sei hier nicht der Fall. Zu einer zeitlichen Unterbrechung der arbeitsvertraglichen Beziehung sei es nicht gekommen. Aber auch wenn sich ihre Einstufung dessen ungeachtet nach § 16 Abs. 2 TV - L richte n sollte , habe sie ei nen Anspruch auf Vergütung nach En t- geltgruppe 4 Stufe 4 TV - L . Sie weise wegen ihrer vorangegangenen höherwe r- tigen Tätigkeit eins chlägige Berufserfahrung iSd. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L auf. N ach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien habe der Herabgruppierte in der höheren Entgeltgruppe Berufserfahrung erworben, die ihm nach der Hera b- gruppierung weiter zu gutek omme. Dies ergebe sich aus der stufengleichen Z u- ordnung nach einer Herabgruppierung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L. Die Norm sei im Falle ihrer Nichtanwendbarkeit bei der Auslegung des § 16 Abs. 2 TV - L heranzuziehen. Im Übrigen sei der anderenfalls von dem Beschäftigten zu erbri ngende Nachweis der einschlägigen Berufserfahrung bei zuvor befristeten Arbeitsverhältnissen schwieriger als bei einem vorherigen unbefristeten A r- beitsverhältnis, da mit befristeten Arbeitsverträgen häufiger ein Wechsel der Tätigkeit erfolge. Dies benachte ilige befristet Beschäftigte. Unabhängig da von habe sie in der voraus gegangenen Tätigkeit tatsächlich auch einschlägige B e- rufserfahrung erworben. S ie habe schwierige Tätigkeiten ausgeübt, die gründl i- che und vielseitige Fachkenntnisse erforderten . D ie neue Position verlange demgegenüber nur einfache Tätigkeiten. Eine eingehende Einarbeitung oder fachliche Anleitung sei nicht erforderlich gewesen. D ie Klägerin hat bezogen auf die von ihr errechnete Differenz zwischen den Stufe n 1 und 4 , hilfsweise den Stufe n 1 und 3 sowie äußerst hilfsweise den Stufen 1 und 2 der Entgeltgruppe 4 TV - L beantragt, 1. das beklagte Land zu verurteilen, an sie 2.458,14 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins s atz auf jeweils 306,23 Euro seit dem 1. Juni 2012, dem 1. Juli 2012 und 1. August 2012 sowie auf jeweils 333,42 Euro seit dem 1. September 2012, dem 1. Oktober 2012 und dem 1. November 2012 sowie 7 8 - 6 - 6 AZR 432/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR432.14.0 - 7 - auf 409,69 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. hilfsweise 1.918,95 Eu ro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basi s- zins s atz auf jeweils 306,23 Euro seit dem 1. Juni 2012, dem 1. Juli 2012 und 1. August 2012 sowie auf jeweils 333,42 Euro seit dem 1. September 2012, dem 1. Oktober 2012 und de m 1. November 2012 zu zahlen; 3. äußerst hilfsweise 1.196,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweil i- gen Basiszins satz auf jeweils 199,46 Euro seit dem 1. Juni 2012, dem 1. Juli 2012 , dem 1. August 2012, dem 1. September 2012, dem 1. Oktober 2012 und dem 1. November 2012 zu zahlen. Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsan trag mit der Nich t- anwendbarkeit des § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L begründet . Die Klägerin sei durch den Arbei tsvertrag vom 24. November 2011 zum 1. Jan uar 2012 neu einge stellt worden. Folglich richte sich die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV - L. Die frühere Tätigkeit im Fachgebiet 325 habe der Klägerin keine einschlägige B e- rufserfahrung für die Poststelle vermittelt. Dies gelte unabhängig von der Befri s- tung des vorausgegangenen Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 5. Juni 20 14 - 6 AZN 171/14 - zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. 9 10 11 - 7 - 6 AZR 432/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR432.14.0 - 8 - 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L. Die Norm betrifft nur Herabgruppierungen im best e- henden Arbeitsverhältnis. Eine solche liegt hier nicht vor. a) § 17 Abs. 4 TV - L regelt in Abgrenzung zu § 16 Abs. 2 TV - L die Stufe n- zuordnung bei Veränderungen der Eingruppierung im bestehenden Arbeitsve r- hältnis. aa) Nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L ist der Beschäftig t e bei einer Eingruppi e- rung in eine niedrigere Entgeltgruppe der in der höheren Entgeltgruppe erreic h- ten Stufe zuzuordnen. Dies betrifft Fälle sog. Herabg ruppierungen. Eine Hera b- gruppierung ist die Eingruppierung des Beschäftigten in eine nied rigere Entgel t- gruppe infolge der Übertragung einer geringer bewertet en Tätigkeit oder einer Veränderung der Wertigkeit der schon bislang ausgeübten Tätigkeit (vgl. Sch lewing in Groeger Arbeitsrecht im öffent lichen Dienst 2. Aufl. Teil 7 Rn. 130 f.; Conze/Karb/Wölk 4. Aufl. Stichwort Herabgruppierung Rn. 1644 ) . Mit der Herabgruppierung wird eine im bestehenden Arbeitsverhältnis erforderlich gewordene Anpassung der Eingruppierung an veränderte Umstände vorg e- nommen. Zur Regelung der deshalb veranlassten Stufenzuordnung knüpft § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L wie § 17 Abs. 4 Satz 1 TV - L an die neue Eingruppierung und nicht wie § 16 Abs. 2 TV - L an die Einstellung des Beschäftigten an. Eine Eingruppierung setzt die dauerhafte Übertr a- gung von entsprechenden Tätigkeiten in einem bestehenden Arbeitsverhältnis voraus (vgl. zu § 17 Abs. 4 Satz 1 TV - L : BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 12 ; 26. Juli 2012 - 6 AZR 701/10 - Rn. 17 f. ) . Dem entspricht, dass § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - Stufe sichert und § 17 Abs. 4 Satz 5 TV - bb) Der Umstand, dass § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L im Unterschied zu § 17 Abs. 4 Satz 1 TV - den unterschiedlichen Regelungsgehalt zurückzuführen. § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L nimmt eine numerische Stufenzuordnung vor, während § 17 Abs. 4 Satz 1 TV - L die Stufenzuordnung von dem bisherigen Vergütungsniveau als Mindest - 12 13 14 15 - 8 - 6 AZR 432/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR432.14.0 - 9 - entgelt abhängig macht. Die Stufenzuordnung erfolgt oberhalb der Stufe 2 b e- tragsbezogen (BAG 21. Mai 2015 - 6 AZR 254/14 - Rn. 26) . cc) Hätten die Tarifvertragsparteien den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L auch auf die Neu - oder Wiederbegründung eines Arbeit s- verhältnisses erstrecken wollen, hätte zudem kein Anlass für § 17 Abs. 4 Satz 5 TV - L bestanden. Im Fall der erstmaligen Eingruppierung anlässlich einer Neu - oder Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses ist selbstverständlich, dass die se Eingruppierung ab Beginn des Arbeitsverhältnisses gilt . Ein Wechsel der Eingruppierung innerhalb eines laufenden Monats ist nur im best ehenden A r- beitsverhältnis möglich. b ) Die Stufenzuordnung anlässlich einer Einstellung richtet sich demg e- genüber nach § 16 Abs. 2 TV - L. Diese Tarifnorm differenziert nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zwischen Neu - und Wiedereinstellung. Das gilt auch für die wiederholte Einstellung von zuvor befristet Beschäftigten ( BAG 24. Oktob er 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 16 ) . Eine Einstellung iSd. § 16 Abs. 2 TV - L erfolgt auch dann, wenn ein neues Arbeitsverhältnis im (unmittelbaren) Anschluss an ein beendetes Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber begrü n- det wird (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 9, BAGE 144, 263 ) . Au s- reichend ist die Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses nach einer rech t- lichen Unterbre chung ( vgl. BA G 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 11, aaO) . c ) Der Vortrag der Klägerin gibt keinen Anlass für eine Korrektur dieser Rechtsprechung . aa ) Soweit die Klägerin meint, § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L sei auch außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses a nzuwenden, weil die Norm auf die zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgende Eingruppierung und nicht auf eine Umgruppierung abstelle, ist dies nicht zwingend. Der TV - L enthält keine eige n- ständige Regelung zu Umgruppierungen, sondern in § § 12 und 13 TV - L nur zur Eingruppierung . Die Klägerin stellt letztlich auf die Terminologie des Betrieb s- 16 17 18 19 - 9 - 6 AZR 432/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR432.14.0 - 10 - verfassungsgesetzes ab ( § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) . Daraus kann lediglich geschlossen werden, dass die Verwendung des Begriffs Umgruppierung näher gelegen hätte, da unter einer Umgruppierung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine Änderung d er Einreihung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung zu verstehen ist ( vgl. BAG 11. Septem ber 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 19 ) . Die Umgruppierung setzt daher ein bestehen des Arbeitsverhältnis voraus. Aus dem Verzicht der Tarifvertragsparteien auf die Verwendung eines betriebsverfa s- sungsrechtlichen Begriffs kann jedoch nicht auf die von der Klägerin unterstellte Regelungsabsicht geschlossen werden. Dies umso weniger, da Ein - und U m- gruppierung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG denselben Kern aufweisen. Beide bestehen in der rechtlichen Beurteilung des Arbeitgebers, dass der Arbeitne h- mer aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe oder jede n- falls einer Vergütungso rdnung zuzuordnen ist (BAG 11. Septem ber 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 18 ) . Bei der Umgruppierung handelt es sich um eine Neu - Eingruppierung (Fitting 27. Aufl. § 99 Rn. 104 ) . bb ) A us der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV - L kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht hergeleitet werden , dass eine zeitliche Unterbr e- chung zwischen zwei Arbeitsverhältnissen lie gen muss , damit eine Anrechnung von einschlägiger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis nach § 16 Abs . 2 Satz 2 TV - L erfolgt . Die Protokollerklärung sieht nur vor, dass ein vorheriges Arbeitsverhältnis iSd . § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L besteht, wenn zw i- schen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältni s- ses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt . Die Protokollerklärung gibt damit lediglich die Höchstdauer einer unschädlichen Unterbrechung der a r- beitsvertraglichen Beziehungen vor. Damit wird nicht verlangt, dass eine zeitl i- che Unterbrechung vorgelegen haben muss. d) Durch die se tarifliche Ausgestaltung der Stufenzuordnung werden b e- fristet Beschäftigte nicht unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 TzBfG diskriminiert. Ent gegen der Ansicht der Klägerin gebietet der Schutz befristet Beschäftigter 20 21 - 10 - 6 AZR 432/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR432.14.0 - 11 - vor Diskriminierung nicht die Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L auf die Stufenzuordnung in ihrem Arbeitsverhältnis. aa ) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG sind nicht erfüllt. (1 ) Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Best e- hens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhä n- gig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte A r- beitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksich tigung aus sac h lichen Gründen gerechtfertigt ist. Befristet Beschäftigte dürfen bei der B e- rücksichtigung der in früheren befristeten Arbeitsverhältnissen erworbenen ei n- schlägigen Berufserfahrung nicht gegenüber unbefristet Beschäftigten benac h- teiligt werde n (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 27; 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 20 ff. , BAGE 144, 263 ) . (2 ) Das gesetzliche Gebot des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG wirkt sich aber nur bei wiederholten Einstellungen für dieselbe oder eine zumindest gleichwertige Tätigkeit aus (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 28) . Verrichten A r- beitnehmer in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen ident ische Aufgaben wie Dauerbeschäftigte, erwerben sie dieselbe Berufserfahrung (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 30 , BAGE 144, 263 ) . Bei den infolge gebietet § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die uneingeschränkte Berücksichtigung der erworbenen einschlägigen Berufserfahrung. Diesem Gebot haben die Tarifve r- tragsparteien bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L Rechnung getragen (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 28 ; 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 35 , aaO ) . (3 ) Wird ein zu vor befristet Beschäftigter auf eine m niedriger bewerte ten Arbeitsplatz neu eingestellt, erfasst § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG diese le Wiedereinstellung ebenso wie eine solche auf einer höherwertigen Stelle nicht (zur höherwertigen Tätigkeit vgl. BAG 2 4. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - 22 23 24 25 - 11 - 6 AZR 432/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR432.14.0 - 12 - Rn. 29) . Vormals befristet Beschäftigten wird durch die Geltung des § 16 Abs. 2 TV - L statt des § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L keine Berücksichtigung der in früheren befristeten Arbeitsverhältnissen erworbenen einschlägigen Berufserfahrung verweigert. Die Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L erfolgt una b- hängig von der zurückgelegten Dauer des Arbeitsverhältnisses un d der dabei erworbenen Berufserfahrung . Es besteht kein Zusammenhang mit einer Befri s- tung des Arbeitsverhältnisses. V on § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L profitiert vielmehr auch ein befristet Beschäftigter, der während der Dauer des befristeten Arbeit s- verhältnisses herabgruppiert wird. bb ) Ein Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG liegt nicht vor. (1 ) § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG untersagt ebenso wie der durch diese Vo r- schrift umgesetzte Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Rich t- linie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist (künftig Rahmenvereinbarung), die u nterschiedliche Behandlung von befristet und u n- b e fristet Beschäftigten nur dann, wenn sich die befristet Beschäftigten in einer vergleichbaren Situation wie Dauerbeschäftigte befinden ( EuGH 12. Dezember 2013 - C - 361/12 - [Carratù] Rn. 43; 18. Oktober 2012 - C - 302/11 - [Valenza] Rn. 42; BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 31 f. ) . (2 ) einer niedriger bewerteten Stelle nicht gegeben. (a ) B ei der Stufenzuordnung von Beschäftigten, die im bestehenden A r- beitsverhältnis herab gruppiert werden, und von Beschäftigten, die nach Bee n- digung eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom selben Arbeitgeber für eine niedriger bewertete Stelle eingestellt werden, handelt es sich um nicht mite i- nande r vergleichbare Sachverhalte. Dem haben die Tarifvertragsparteien mit den unterschiedlichen Stufenzuordnungsregelun gen in § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L 26 27 28 29 - 12 - 6 AZR 432/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR432.14.0 - 13 - bzw. § 16 Abs. 2 S ä tz e 1 und 2 TV - L Rechnung getragen. Die Regelungen des TV - L zur Stufenzuordnung bei Neueinstellungen und Höhergruppierungen u n- terscheiden sich grund legend (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 19) . Dies führt jedoch zu keiner Diskriminierung befristet Beschäf tigter, denn d ie St u fenzuordnung knüpft nicht daran, ob der Beschäftigte zuv or befristet oder unbefristet tätig war, sondern unterscheidet danach , ob das Arbeitsverhältnis (noch) bestand oder - aus welchem Grund auch immer - bereits beendet war. Dieses Konzept ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt (vgl. hierzu BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 32 ; 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 31, BAGE 140, 291 ) . (a a) Im bestehenden Arbeitsverhältnis stellt d ie Herabgruppierung einen vergütungsrechtlichen Einschnitt dar, welcher das Erfordernis einer erneuten Stufenzuordnung mit sich bringt. E s ist grundsätzlich Aufgabe der Tarifvertrag s- parteien darüber zu befinden, ob der mit einer Herabgruppierung zwangsläufig zu verzeichnende Einkommensverlust durch die Stufenzuordnung teilweise kompensiert oder ve rstärkt wird. Durch die mit § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L vorg e- nommene stufengleiche Zuordnung haben sich die Tarifvertragsparteien für Stufe entschi e- den. Die finanziellen Folgen der Herabgruppierung so llen damit abgemildert werden (BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 753/12 - Rn. 43 , BAGE 148, 323 ; BVerwG 13. Oktober 2009 - 6 P 15.08 - Rn. 55) . Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt eine besitzstandswahrende Regelung nicht nur dann vor, wenn jeglicher fina n- zielle Nachteil aufgewogen wird. I n einer teilweisen Kompensation liegt eine eingeschränkte Wahrung des erreichten Besitzstands . ( bb) Bei Einstellungen ist die Regelung der Stufenzuordnung ebenfalls von der Kompetenz der Tarifvertragsparteien umfasst. A us Sicht der P arteien des TV - L ist hierbei keine Besitzstandswahrung bei der Stufenzuordnung erforde r- lich. Unabhängig davon, ob der Bewerber zuvor schon, sei es befristet, sei es unbefristet, für den Arbeitgeber auf einer anderen, höher bewerteten Stelle t ätig war, hat er nach dem tariflichen Konzept keinen schützenswerten Besitzstand 30 31 - 13 - 6 AZR 432/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR432.14.0 - 14 - hinsichtlich seines Einkommens bzw. seiner Einkommenserwartung erworben. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt im System der Stufenzuordnung des TV - L bei Bewerbungen eine Zäsur dar. Nach der Beendigung des Arbeit s- verhältnisses muss ein neuer Arbeitsvertrag mit neuem Vertragsinhalt g e- schlossen werden. Die Situation eines externen Bewerbers, der bereits zuvor beim selben Arbeitgeber befristet tätig war, und eines interne n Bewerbers u n- terscheidet sich nicht nur dadurch, dass der externe Bewerber seine Kenntni s- se, die ihn für die neue Stelle als geeignet erscheinen lassen, in einem befrist e- ten Arbeitsverhältnis erworben hat (BAG 24. Okto ber 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 35 mwN ) . (b) Eine Vergleichbarkeit von befristet und unbefristet Beschäftigten wird auch nicht dadurch herbeigeführt, dass nach dem dargestellten tariflichen Sy s- tem eine Veränderung der Eingruppierung mit der Wiedereinstellung eines vo r- her befristet Beschäftig ten für diesen finanziell erheblich nachteilig sein kann, während im unbefristeten Arbeitsverhältnis die Besitzstandswahrung des § 17 Abs. 4 TV - L eingreift. Darauf weist Günther (ZTR 2014, 315, 317) zwar zutre f- fend hin und kritisiert damit die tarifliche Grundkonzeption. Diese ist aber wegen des Schutzes der Tarifautonomie zu akzeptieren (Spelge ZTR 2015, 243, 249 f. ) . Der von Günther angenommene Verstoß gegen § 4 Abs. 2 TzBfG liegt nicht vor, denn die Veränderu ng der Eingruppierung zum Zeitpunkt der Wiede r- einstellung basiert auf einer einzelvertraglichen Regelung und nicht auf tarifl i- chen Vorgaben. Die Tarifregelungen knüpfen an die vertraglichen Vereinbaru n- gen ohne Berücksichtigung einer vorausgegangenen Befris tung an. cc ) Das Regelungskonzept der Tarifvertragsparteien widerspricht auch nicht dem Zweck des Verbots der Diskriminierung befristet Beschäftigter. (1 ) Durch § 4 Abs. 2 TzBfG bzw. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung soll verhindert werden, dass befrist ete Arbeitsverhältnisse von einem Arbeitgeber dazu benutzt werden, diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Daue r- beschäftigten zuerkannt werden (EuGH 13. September 2007 - C - 307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 37 f., Slg. 2007, I - 7109; BAG 21. Februar 20 13 - 6 AZR 32 33 34 - 14 - 6 AZR 432/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR432.14.0 - 15 - 524/11 - Rn. 28 , BAGE 144, 263 ) . Letztlich beruht das Diskriminierungsverbot auf der Annahme, befristet Beschäftigte hätten eine besonders schwache Ve r- handlungsposition und seien deshalb für ein Diktat der Arbeitsbedingungen durch einen überlegenen Vertragspartner besonders anfällig ( BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 39; vgl. auch Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 4 Rn. 240) . (2 ) Diese Annahme trifft auf befristet Beschäftigte, die sich wie andere i n- terne oder e xterne Bewerber um eine nach Maßgabe des TV - L vergütete Stelle bemühen , im Grund satz nicht zu. Die s gilt unabhängig von dem bisherigen und dem auf der fraglichen Stelle erzi elbare n Entgelt . Alle Bewerber befinden sich grundsätzlich in derselben Situation und müssen für sich entscheiden, ob sie die Bedingungen der zu besetzenden Stelle als attraktiv ansehen oder nicht. e ) Die Klägerin wurde nicht gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L im bestehe n- den Arbeitsverhältnis herabgruppiert. aa) Das mit Vertrag vom 28. Dezember 2010 begründete befristete Arbeit s- verhältnis ist von dem am 24. November 2011 vereinbarten Arbeitsverhältnis zu unterscheiden. Die Parteien haben im Vertrag vom 24. November 2011 nicht lediglich eine Entfristung des schon bestehenden Arbeitsverhältnisses vorg e- nommen. Sie haben vielmehr den befristeten Arbeitsvertrag mit Ablauf des 31. Dezember 2011 aufgehoben und zugleich zum 1. Januar 2012 ein neues Arbeitsverhäl tnis begründet. Damit liegt eine rechtliche Zäsur vor, welche dazu führt, dass es sich bei der Neubegründung des Arbeitsverhältnisses um eine Einstellung iSd. § 16 Abs. 2 TV - L handelt ( vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 9 , BAGE 144, 263). bb) Die Wirksamkeit der Kombination eines Aufhebungsvertrags mit einem Neuabschluss ist hier nicht zweifelhaft. Es ist nicht erkennbar, dass das bekla g- te Land diese Vertragsgestaltung der Klägerin vorgegeben hat um die Anwen d- barkeit von § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L auszuschließen. Deshalb kann offenble i- 35 36 37 38 - 15 - 6 AZR 432/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR432.14.0 - 16 - ben, unter welchen Umständen eine diesbezügliche Inhaltskontrolle des neuen Arbeitsvertrags zu erfolgen hat. 2. Die Klägerin kann die begehrte Vergütung auch nicht gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L beanspruchen . Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehle r- frei entschieden, dass s ie tarifgerecht nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TV - L vergü tet wird. a) Einschlägige Berufserfahrung ist nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV - L eine berufliche Erfahrung in der übertragen en oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Um einschlägige Berufse r- fahrung handelt es sich demnach, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war . Das setzt grun d- sätzlich vorau s, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit en t- spricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (BAG 5. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 31, BAGE 148, 21 7; 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17, BAGE 148, 1) . Das Entgeltsystem des TV - L geht davon aus, dass es keine entgeltgruppenübergreifende Berufserfahrung gibt (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 21 ; zu § 17 Abs. 4 TVöD - AT vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 15 ) . b) Folglich ist die in einem früheren Arbeitsverhältnis gewonnene Beruf s- e r fahrung nicht allein deshalb einschlägig, weil sie mit d er Tätigkeit in einer h ö- heren Entgeltgruppe er worben wurde. Eine einschlägige Berufserfahrung mus s den A rbeitnehmer in die Lage versetzen , ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber auszuüben, weil die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschä f- tigung abdeckte ( vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 22) . Die Tarifve r- tragsparteien durften typisierend davon ausgehen, dass eine mit einer höhe r- wertigen Tätigkeit erlangte Berufserfahrung nicht per se der Tätigkeit in einer niedrigeren Entgeltgruppe zugutekom mt. Dies entspricht den oftmals gänzlich unterschiedlichen Anforderungen. Berufserfahrungen, die in Kombination mit 39 40 41 - 16 - 6 AZR 432/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR432.14.0 - 17 - einer entsprechenden Grundqualifikation zur Ausübung einer höher vergüteten Tätigkeit befähigen, können sich bei der Verrichtung einer niedr iger eingruppie r- ten Tätigkeit als unzureichend oder sogar nutzlos erweisen. c ) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L bei der Auslegung von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L nicht zu berücksichtigen. Dies würde die dargestellte grundsätzlic he Unterscheidung zwischen der Stufenzuordnung bei Einstellung und im bestehenden Arbeitsverhältnis konterkarieren. Zudem soll mit § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L - wie ausgeführt - eine begrenzte finanzielle Besitzstandssicherung erfolgen und keine Berufserfahrun g entgeltgruppe n- übergreifend honoriert werden. d ) Die Nichtberücksichtigung der in einer höheren Entgeltgruppe erworb e- nen Berufserfahrung verstößt nicht gegen § 4 Abs. 2 TzBfG . Sie gilt unabhängig davon, ob diese Berufserfahrung im Rahmen eines befristet en oder unbefrist e- ten Arbeitsverhältnisses erworben wurde. Eine Diskriminierung befristet b e- schäftigter Arbeitnehmer ist auch nicht gegeben, weil der vorher befristet B e- schäftigte ggf. nachweisen muss, dass seine zuvor in einer höheren Entgel t- gruppe gewonn ene Berufserfahrung einschlägig ist. Die damit verbundenen Schwierigkeiten betreffen auch einen vormals unbefristet Beschäftigten. Es ist nicht ersichtlich, dass befristet Beschäftigte diesen Nachweis schwerer führen können als früher unbefristet Beschäfti gte. Die Klägerin hat insoweit lediglich behauptet , bei befristeten Arbeitsverhältnissen sei ein Wechsel der Tätigkeit wahrscheinlich er. Einen Beleg für diese These hat sie nicht angeführt. Die B e- hauptung ist auch nicht offenkundig zutreffend, denn in unbefristeten Arbeit s- verhältnissen finden ebenfalls Tätigkeitswechsel statt. e ) Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie einschlägige Berufse r- fahrung iSd. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV - L für die neue Tätigkeit in der Poststelle vorzuweisen hat. Die diesbezü glichen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die zugrundeliegenden Festste l- lungen greift die Revision nicht an. 42 43 44 - 17 - 6 AZR 432/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR432.14.0 - 18 - 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die streitige Vergütung g e- mäß § 16 Abs. 2a TV - L. a) Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht eröffnet. § 16 Abs. 2a TV - L erfasst nur den Wechsel von einem anderen Arbeitgeber. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm. Die in Bezug genommenen Regelungen des § 34 TV - L beziehen sich ausschließlic h auf den Wechsel zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TV - L erfasst werden, sowie auf einen Wechsel von einem anderen öffentlich - rechtlichen Arbeitgeber. Dies entspricht Sinn und Zweck der Norm, welche die Mobilität und den Arbeitskräfteausta usch zwischen verschiedenen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes erleichtern soll ( Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 R n . 43) . § 16 Abs. 2a TV - L findet daher keine Anwendung, wenn ein befristetes Arbeitsve r- hältnis endet und im Anschluss daran ein weiteres - befristetes oder unbefrist e- tes - Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber vereinbart wird (Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand Mai 2012 Teil II § 16 Rn. 68d; BeckOK TV - L /Felix Stand 1. September 2015 § 16 Rn. 27h; Spelge aaO; vgl. auch Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV - L Stand Oktober 2009 Teil B 1 § 16 Rn. 38 : ) . b) Die von der Klägerin geforderte Eröffnung eines entsprechenden E r- § 16 Abs. 2a TV - L ist nicht zulässig. Eine für eine Analogie erforderliche Regelungslücke ist nicht feststellbar (vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1055/12 - Rn. 33 mwN ) . § 16 Abs. 2a TV - L stellt im System der Stufenzuordnung eine abschli e- ßende Spezialregelung dar. Die Unterscheidung zwischen einer Wiedereinste l- lung und einer vorangegangenen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist § 16 TV - L nicht fremd. Die Tarifvertragsparteien haben auch hinsichtlich der Berücksichtigung einschläg iger Berufserfahrung danach differenziert, ob diese beim selben oder einem anderen Arbeitgeber erworben wurde ( § 16 Abs. 2 Sä tz e 2 und 3 TV - L) . 45 46 47 - 18 - 6 AZR 432/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR432.14.0 4 . Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen R e- vision zu tragen. Fischermeier Spel ge Krumbiegel Lorenz Lauth 48
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