Bundesarbeitsgericht Urteil vom 3. Juli 2014 Sechster Senat - 6 AZR 753/12 - I. Arbeitsgericht Schwerin Urteil vom 3. November 2011 - 6 Ca 2336/10 - II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Urteil vom 23. Juli 2012 - 2 Sa 340/11 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Stufenzuordnung nach Herabgruppierung bei individueller Endstufe im Bereich des TV - L Bestimmungen: GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 121 Abs. 1 Satz 1, § 142 Abs. 1; Änderungstari f- vertrag Nr. 1 zum BAT - O vom 8. Mai 1991 § 2 Nr. 3; TVÜ - Länder § 6 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1; TV - L § 17 Abs. 4 Satz 1, Satz 4 Leitsatz: Nach § 4 Satz 4 TV - L ist die oder der Beschäftigte auch im Fall der Herabgruppierung aus einer individuellen Endstufe höchstens der End stufe der niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 753/12 2 Sa 340/11 Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 3. Juli 2014 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin , p p . beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsbeklagtes Land, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Ju li 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtliche Ric h- terin Lorenz und den ehrenamtlichen Richter Geyer für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 753/12 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg - Vorpommern vom 23. Juli 2012 - 2 Sa 340/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung nach einer Herabgru p- pierung bei vorheriger Vergütung aus einer individuellen Endstufe. Die Klägerin ist bei dem beklagten Land langjährig als Lehrerin an einer Förderschule beschäftigt. Ausweislich § 2 de s Arbeitsvertrags in der Fassung vom 8. Juli/ 1. August 1992 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem T a- rifvertrag zur Anpassung des Tarifrechtes - manteltarifrechtliche Vorschriften - (BAT - O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tar ifve r- trägen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) j e- weils geltenden Fassung. Nach § 3 dieses Vertrags richtete sich die Eingruppi e- rung nach Abschnitt E der Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT - O erfassten Angestellten vom 24. Juni 1991. Demnach war die Kläg erin in die Vergütungsgruppe IV a BAT - O eingruppiert. Mit Änderungsvertrag vom 1. August 1997 wurde der Klägerin die Fun k- tion der ständigen Vertreterin des Schulleiters einer Förder schule auf Dauer übertragen. § 1 dieses Änderungsvertrags lautet auszugsweise wie folgt: 2 des Änd e- rungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT - O vom 08.05.1991 in Verbindung mit den landesbesoldungsrechtlichen Einst u- fungen vergleichbarer Beamter und erfolgt mit Wirkung vom 01. 08.1997 nach Vergütungsgruppe I b BAT - O. Die Eingruppierung erfolgt nach Maßgabe der für die en t- sprechende besoldungsrechtliche Einstufung zu beac h- tenden Schülerzahl. Soweit diese Schülerzahl nach Ma ß- gabe der jährlich amtlichen Schulstatistik unterschritten 1 2 3 - 3 - 6 AZR 753/12 - 4 - wird, besteht Einvernehmen, da ß die Eingruppierung unter Beachtung der sonst für eine ordentliche Änderungskü n- digung zu beachtenden Frist entsprechend der dann besoldungsrechtlich vorgesehe nen Einstufung angepaßt Seit dem 1. November 2006 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) vom 12. Oktober 2006 und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Länder) vom 12. Oktober 2006. Entsprechend der Anlage 2 Teil B zu § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Länder erfolgte eine Überle itung von der Vergütu ngsgruppe I b BAT - O in die Entgeltgruppe 14 TV - L. Ausgehend von dem nach § 5 TVÜ - Länder zu bildenden Vergleichsen t- gelt wurde gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 TVÜ - Länder eine Zuordnung der Klägerin zu einer individuellen Endstufe der Entgeltgrupp e 14 TV - L vorgenommen. Im November 2006 führte dies zu einer Differenz von 264,98 Euro brutto gege n- über der Endstufe der Entgeltgruppe 14 TV - L . Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 teilte das S taatliche Schulamt der Klägerin mit, dass sich ausweislich der amtlichen Schulstatistik die Schüle r- zahl an der Schule der Klägerin auf 162 verringert habe. Entsprechend der b e- soldungsrechtlichen Vorgaben erhalte sie deshalb mit Wir kung vom 1. Juli 2010 Vergütung nach Entgeltgruppe 13 gD TV - L . Mit Änderungsvertrag v om 1 4. Dezember 2009/19. April 2010 verei nbarten die Parteien unter § 1 au s- zugsweise F olgende s : Für die Eingruppierung gelten die Abschnitte A und B der Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestellte nverhältnis beschäfti g- ten Lehrkräfte - Ost (Lehrer - Richtlinien - O der TdL) in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit Anlage 2 Teil B/Anlage 4 Teil B TVÜ - Länder und den landesbeso l- dungsrechtlichen Einstufungen vergleichbarer Beamter. Die Eingruppierung er folgt in die Entgeltgruppe E 13 gD TV - L mit Wirkung vom 01. 07. 2010. Bis Juli 2010 erhielt die Klägerin zuletzt 5.131,93 Euro brutto. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem Entgelt nach Entgeltgruppe 14 TV - L in 4 5 6 - 4 - 6 AZR 753/12 - 5 - der Stufe 5 iHv. 4.718,19 Euro brutto monatlich. Hinzu kamen für ein Kind der Euro brutto sowie als sog. Zulage die auf 316,59 Euro angestiegene individuelle Endstufe. Im Juli 2010 bezog die Kläg e- rin ein Entgelt nach Entgeltgrup pe 13 Stufe 5 TV - L iHv. 4.42 8,29 Euro brutto 97,15 Euro brutto. Es erg ab sich ein Betrag von 4.525,44 Euro brutto. Irrtümlich leistete das beklagte Land im Monat Juli 2010 zudem noch die bisherige Zulage iHv. 316,59 Euro, korrigierte dies jedoch durch Aufrechnung in den Folgemon a- ten. Bezogen auf die bis herige Vergütung von 5.131,93 Euro brutto hat te die Klägerin daher für den Juli 2010 letztlich eine Verminderung iHv. 606,49 Euro brutto zu verzeichnen. Mit ihrer am 3. Dezember 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Reduzierung ihrer Vergütung gewandt. Die individuelle Endstufe sei auch nach der Herabgruppierung beizubehalten. Sie stehe in keinem Zusammenhang mit gesun kenen Schül erzahlen, sondern sei eine Besitzstandssicherung im Rahm en der Überleitung in den TV - L. D er Änderungsvertrag vom 14. Dezember 2009/19. April 2010 habe nur die Ei n- gruppierung zum Gegenstand. Da der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlun g vor dem Arbeitsgericht am 24. März 2011 erstmals die Auffassung vertreten habe, dass sie (die Klägerin) mit Abschluss d ies es Änd e- rungs vertrags unabhängig von einer Tarifautomatik einzelvertraglich in den Wegfall der individuellen Endstufe eingewilligt ha be, habe sie noch in dieser Verhandlung - und damit unverzüglich - ihr Einverständnis zum Abschluss di e- ses Änderungsvertrags wegen Erklärungsirrtums angefochten. Sie sei lediglich mit einer Neueingruppierung einverstanden gewesen. Erstinstanzlich hat die Klägerin deshalb mit vier bezifferten Leistung s- a n trägen die unveränderte Fortzahlung der bisherigen Vergütung verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Vor dem Landesarbeitsgericht hat die Klägerin die bisherigen Anträge zurückgenommen und ab dem 1. Juli 2010 eine Vergütung verlangt, die einer Überleit ung aus der Vergütungsgruppe II a BAT - O in die Entgeltgruppe 13 TV - L einschließlich einer individuellen Zwischen - oder Endstufe entspricht. 7 8 - 5 - 6 AZR 753/12 - 6 - Nach Auffassung der Klägerin ergibt sich dies aus § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L, wonach bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe die oder der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuz u- ordnen ist. Für den Fall der Überleitung in eine Entgeltgruppe mit einer indiv i- duellen Ends tufe müsse bei einer späteren Herabgruppierung wiederum eine individuelle Zwischen - § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L sei die individuelle Endstufe. Anderenfalls sei eine st u- fengleiche Zuordnung nicht möglich und es liege eine Tariflücke vor. Im Fall einer bewussten Regelungslücke hätten die Tarifvertragsparteien gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, wenn die Herabgruppierung bei einer individuellen Endstu fe eine Reduzierung des Einkommens zur Folge hätte. Dies zeige sich durch den Vergleich mit der Vergütung einer Kollegin, welche nicht als ständige Vertreterin des Schulleiters fungiert. Bei einer Überle i- tung in die Entgeltgruppe 13 TV - L mit einer individu ellen Endstufe behalte diese Kollegin die Endstufe. Eine Herabgruppierung wegen sinkender Schülerzahlen finde nicht statt. Demgegenüber führe die Herabgruppierung für sie (die Kläg e- rin) zu einem Verlust der individuellen Endstufe mit der Folge eines im Ver häl t- nis zu ihrer Kollegin um 126,67 Euro brutto monatlich niedrigeren Einkommens. Hierfür habe sie zusätzlich die Belastung als Mitglied der Schulleitung zu tr a- gen. Für diese Schlechterstellung bestehe kein ausreichendes Differenzi e- rungskriterium. Im Fal l einer unbewussten Regelungslücke sei diese durch die entspr e- chende Anwendung der für Herabgruppierungen bis zum 1. Novem ber 2008 geltenden Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ - Länder zu schließen. Danach werden Beschäftigte bei Herabgruppierungen in der ni edrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei einer Hera b- gruppierung im Oktober 2006 ergeben hätte . In entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ - Länder sei in ihrem Fall die individuelle Zwischen - oder End stufe maßgeblich, die sich bei einer fiktiven Herabgruppie rung von der Vergütungsgruppe I b BAT - O in die Vergütungsgruppe IIa BAT - O im Oktober 2006 und der daraus folgenden Überleitung in die Entgeltgruppe 13 TV - L erg e- be n würde . 9 10 - 6 - 6 AZR 753/12 - 7 - Die Klägerin hat zuletzt b eantragt festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist , an die Klägerin ab dem 1. Juli 2010 eine Vergütung zu za h- len, die einer Überleitung aus der Vergütungsgruppe IIa BAT - O am 1. November 2006 in die Entgelt gruppe 13 TV - L einschließli ch einer individuellen Zwischen - oder Endstufe entspricht. Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag mit dem Fehlen einer Anspruchsgrundlage begründet. Die wegen reduzierter Schülerzahlen erfolgte Herabgruppierung führe nach den tariflichen Vo rgaben zum Verlust der individuellen Endstufe. § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ - Länder gelte nach seinem ei n- deutigen Wortlaut nur für Herabgruppierungen vor dem 1. November 2008. Die vorliegend im Jahr 2010 erfolgte Herabgruppierung führe folglich zu einer St u- fenzuor dnung nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L. D anach sei die Zuordnung zu e i- ner individuellen Zwischen - oder Endstufe nicht mehr vorgesehen. Die Zahlung der individuellen Endstufe nach § 6 Abs. 4 Satz 1 TVÜ - Länder gelte nur für die Dauer des Verbleibs in dieser Entg eltgruppe. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das kl a- geabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen und die Revision z u- gelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Der zuletzt gestellte Antrag setzt eine wirksame Herabgruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV - L und hinsichtlich der Stufenzuordnung eine Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ - Länder voraus. Die Parteien haben mit dem Änderungsvertra g vom 14. Dezember 2009/ 19. April 2010 zwar eine solche Herabgruppierung wirksam vereinbart. Die Kl ä- gerin hat jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung entsprechend einer fiktiven Überleitung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ - Länder . 11 12 13 14 - 7 - 6 AZR 753/12 - 8 - I . Die Parteien v ereinbarten in § 1 des Änderungsvertrags vom 14. Dezember 2009/19. April 2010 wirksam eine Herabgruppierung von der Entgeltgruppe 14 TV - L in die Entgeltgruppe 13 TV - L. Hiervon geht nach Änd e- rung des Klageantrags nunmehr auch die Klägerin aus. 1. Wegen der vereinbarten Anwendbarkeit beamtenrechtlicher Regelu n- gen bedurfte es zur Wirksamkeit einer Herabgruppierung einer Vertragsänd e- rung. a) Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT - O vom 8. Mai 1991 sind die angestellten Lehrkräfte in dieje nige Vergütungsgruppe des BAT - O eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT - O der Besoldungsgruppe en t- spricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhäl t- nis stünde. Auf diese Tarifvorschrift nehmen die Richtlinien der TdL über die Ei ngruppierung der im Angestellten verhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer - Richtlinien - O der T d L) in Abschnitt A Nr. 1 Bezug (zu der en Fortgeltung ab dem 1. Januar 2012 vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 TVÜ - Länder) . b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt bei Anwen d- barkeit des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT - O vom 8. Mai 1991 in der dauerhaften Übertragung einer Schulleiterstelle zugleich die B e- gründung eines arbeitsvertraglichen Anspruchs auf die der übert ragenen Stelle entsprechende Vergütung (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 451/10 - Rn. 21) . Dies entspricht der Gleichstellung mit den beamteten Lehrkräften. Im Grundsatz ist daher auch bei einem Absinken der Schülerzahlen unter den für die Ei n- gruppierung maß geblichen Schwellenwert die mit der ursprünglich übertrag e- nen Funktion verbundene Vergütung fortzuzahlen. Eine Herabgruppierung e r- fordert eine Änderungsvereinbarung oder eine sozial gerechtfertigte Änd e- rungskündigung. Damit wird dem Umstand Rechnung getrag en, dass dem für die beamteten Lehrkräfte maßgeblichen Beamtenrecht eine Tarifautomatik fremd ist (vgl. BAG 29. September 2011 - 2 AZR 451/10 - Rn. 21; 12. März 2008 - 4 AZR 93/07 - Rn. 19 ff. , BAGE 126, 149 ) . 15 16 17 18 - 8 - 6 AZR 753/12 - 9 - c) D er Klägerin wurde mit dem Änderungsvertrag vom 1. August 1997 formell die Funktion der ständigen Vertreterin des Schulleiters auf Dauer übe r- tragen. Zudem wurde in diesem Vertrag § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT - O vom 8. Mai 1991 in Bezug genommen und die E ingruppierung der Klägerin an beamtenrechtliche Regelungen gekoppelt. Folglich bedurfte es für eine wirksame Herabgruppierung wegen gesunkener Schülerzahlen einer Änderungsvereinbarung oder einer sozial gerechtfertigten Änderungskünd i- gung. 2. In § 1 des Änderungsvertrags vom 14. Dezember 2009/19. April 2010 haben die Parteien mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 ausdrücklich eine Eingru p- pierung in die Entgeltgruppe 13 TV - L und damit ausgehend von der Entgel t- gruppe 14 TV - L eine Herabgruppierung vereinbart. Auch die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vortrag den Änderungsvertrag dahingehend verstanden, dass ab dem 1. Juli 2010 eine Änderung der Eingruppierung erfolgen soll. 3 . Der Änderungsvertrag vom 14. Dezember 2009/19. April 2010 ist nicht aufgrund der Anfecht ung der Klägerin als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB) . Die auf § 119 Abs. 1 BGB gestützte Anfechtungserklärung erfolgte erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 24. März 2011 und damit nicht mehr unverzüglich iSd. § 12 1 Abs. 1 Satz 1 BGB. a ) Nach dieser Vorschrift muss die Anfechtung unverzüglich - d h. ohne schuldhaftes Zögern - vorgenommen werden, nachdem der Anfechtungsb e- rechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist innerhalb e i- ner den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs - und Überlegung s- frist zu erklären (vgl. BVerwG 10. März 2010 - 6 C 15 .09 - Rn. 21; BGH 15. März 2005 - VI ZB 74/04 - zu II 1 a der Gründe ) . b) Das war hier nicht der Fall. Die Klägerin erlangte von dem Wegfall der individuellen Endstufe in Folge der neuen Eingruppierung spätestens mit Erhalt der Lohnabrechnung für den Monat August 2010 Kenntnis. Nach der aus Sicht des beklagten Landes versehentlichen Weiterzahlung der individuellen Endst u- 19 20 21 22 23 - 9 - 6 AZR 753/12 - 10 - fe im Juli 2010 erfolgte im August 2010 nicht nur die Reduzierung um die indiv i- duelle Endstufe, sondern auch der erste Teil der Aufrechnung wegen der Übe r- zahlung im Vormonat . Die Klägerin konnte dies anhand der Höhe der bezahlten Beträge feststellen. Soweit sie die Anfechtung darauf gestützt hat, dass der Ve r treter des beklagten Landes erstmals in der mündlichen Verhandlung am 24. März 2011 von einem vertraglich vereinbarten Wegfall der individuellen Endstufe ausging, stellt dies nicht die Kenntniserlangung von dem Anfec h- tungsgrund da r. Das beklagte Land hatte bereits mit der Klag eerwiderung vom 8. Februar 2011 deutlich gemacht, dass es den Wegfall der individuellen En d- stufe auf die vertraglich vereinbarte Herabgruppierung mit der Folge einer Ve r- gütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 5 TV - L zurückführt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Entfall der individuellen Endstufe unmittelbar auf die ve r- tragliche Vereinbarung oder auf die vertraglich festgelegte Herabg ruppierung in Verbindung mit den tariflichen Vorgaben zur Stufenzuordnung z urückzuführen ist. Die Grundlage ist in beiden Fällen der Änderungsvertrag vom 14. Dezember 2009/19. April 2010. Dies ist klar erkennbar, weshalb eine entschuldbare Ve r- zögerung der Anfechtung wegen Rechtsirrtums nicht in Betracht kommt. c) Es kann daher d ahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Wirkung ihrer Anfechtungserklärung durch einen konkludent erklärten Widerruf im Rahmen der Antragsänderung beseitigen konnte oder ob die Anfechtungserklärung w e- gen ihrer gemäß § 142 Abs. 1 BGB rechtsgestaltenden Wi rkung grundsätzlich unwiderruflich ist ( vgl. MüKoBGB/Busche 6. Aufl. § 143 Rn. 5; Bec k OK BGB/ Wendtland Stand 1. Mai 2014 BGB § 143 Rn. 2; Palandt/Ellenberger BGB 73. Aufl. § 143 Rn. 2 , Überbl. vor § 104 Rn. 17 ; zur Unwiderruflichkeit einer G e- staltungserk lärung vgl. BAG 21. März 2013 - 6 AZR 618/11 - Rn. 15 ) . II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung entspr e- chend einer fiktiven Überleitung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ - Länder. 1. Ein solcher Anspruch lässt sich den einzelvertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht entnehmen. Der Änderungsvertrag vom 14. Dezember 2009/ 19. April 2010 enthält ebenso wie die im Übrigen weitergeltenden Regelungen der Verträge vom 1. August 1997 und 8. Juli/ 1. August 1992 keine Regelungen 24 25 26 - 10 - 6 AZR 753/12 - 11 - zur Stufenzuordnung. Eine sonstige individuelle Zusage bezüglich einer (übe r- tariflichen) Stufenzuordnung ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. 2 . Auch die durch Bezugnahme zum Vertragsinhalt gewordenen Lehre r- R ichtlinien - O der T d L enthalten bezüglich der Eingruppierung in die E ntgel t- gruppe 13 TV - L keine Regelungen zur Stufenzuordnung. 3 . Die Stufenzuordnung richtet sich daher nach den Vorgaben der unstre i- tig auf das Arbeitsverh ältnis anzuwendenden tariflichen Regelungen des TVÜ - Länder und des TV - L. Der geltend gemachte Anspruch kann aber nicht auf tari f- liche Normen gestützt werden. a) Der gestellte Antrag entspricht einer fiktiven Überleitung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ - Länder. Diese Tarifnorm gilt ausweislich ihres eindeutigen Wortlauts jedoch nur für Herabgruppierungen vor dem 1. November 2008, so dass ihre direkte Anwendung auf die zum 1. Juli 2010 erfolgte Herabgruppi e- rung der Klägerin nicht in Betracht kommt. Davon geht auc h die Revision aus. b ) Entgegen der Revision kann die begehrte fiktive Überleitung entspr e- chend § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ - Länder nicht auf § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L gestützt werden. a a ) Diese Regelung gilt für Herabgruppierungen nach dem 1. November 2008 (Sp oner/Steinherr TV - L Stand Januar 2007 § 6 TVÜ - L zu 6.6) . In einem solchen Fall ist der oder die Beschäftigte der in der höheren Entgeltgruppe e r- reichten Stufe zuzuordnen. b b ) Für Herabgruppierungen aus einer individuellen Endstufe enthält § 17 Abs. 4 Sat z 4 TV - L keine Regelung (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand November 2013 Teil II § 17 Rn. 63 iVm. Rn. 205a zu TVÜ - Länder Stand Dezember 2009 Teil IV/3 6.8; Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 69) . Der Begrif 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L kann nicht als individuelle Endstufe verstanden werden mit der Folge, dass der Beschäftigte in der niedrigeren Entgeltgruppe unverändert seiner individuellen 27 28 29 30 31 32 - 11 - 6 AZR 753/12 - 12 - Endstufe zugeordnet bliebe. Dies ergibt sich aus dem Wort laut des § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L und seinem systematischen Zusammenhang. § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - Begriffes entspricht § 16 Abs. 3 Satz 1 TV - L und macht deutlich, dass § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L die Stufenzuordnung innerhalb des Systems des TV - L i- (so Feli x in Bepler/Böhle/Meerkamp/ Stöhr TV - L Stand Juni 2013 Bd. I § 17 Rn. 61a) . Sie wurde nicht nach § 16 Abs. 3 TV - L erreicht, sondern im Rahmen der Überleitung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 iVm. § 5 TVÜ - Länder gebildet. § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L stellt keinen Bezug zu Überleitungsvorschriften des TV Ü - Länder her, sondern nimmt eine stufengleiche Zuordnung nach den Stufen der Entgelttabelle gemäß § 16 Abs. 3 TV - L vor. c c ) Dies hat zur Konsequenz, dass nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L der oder die Beschäftigte auch im Fall der Herabgruppi erung aus einer individuellen Endstufe höchstens der Endstufe der neuen niedrigeren En t- geltgruppe zuzuordnen ist (so auch Bredemeier/Neffke/ Zimmermann TVöD/ TV - L 4. Aufl. § 17 Rn. 28) . Folglich kann - wie im Fall der Klägerin - eine Hera b- gruppierung aus ei ner Entgeltgruppe mit einer individuellen Endstufe in eine niedrigere Entgeltgruppe bei einer Vergütung nach deren höchster regulärer Stufe zu einem durch die neue Stufenzuordnung verstärkten Einkommensve r- lust führen. dd) Dem steht die von der Revision a ngeführte Entscheidung des Senats vom 14. April 2011 - 6 AZR 726/09 - nicht entgegen. Sie befasst sich bezogen auf den Fall einer Herabgruppierung nur mit dem Anspruch auf Strukturau s- gleich gemäß § 12 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund) vom 13. September 2005 und dabei insbesondere mit der Stichtagsregelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - Bund. ee ) Zur wortgleichen Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD - AT hat das Bundesministerium des Innern mit Rundschreiben vom 22. Juli 2010 33 34 35 - 12 - 6 AZR 753/12 - 13 - (A z. - D 5 - 220 210 - 2/17 - ) unter 3.1 festgestellt, dass Beschäftigte in einer individuellen Endstufe nach Herabgruppierung der Endstufe der neuen niedrig e- ren Entgeltgruppe zugeor dnet werden. Bei Herabgruppierung im Einvernehmen mit dem Beschäftigten aus einer individuellen Endstufe we rd e aber übertariflich eine persönliche, abbaubare Besitzstandszulage in Höhe der Differenz zw i- schen der individuellen Endstufe der bisherigen Entgeltgruppe und der regul ä- ren Endstufe der neuen niedrigeren Entge ltgruppe gewährt. Damit wurde für die betroffenen Beschäftigten des Bundes ein übertariflicher Ausgleich geschaffen. Das beklagte Land hat eine solche Zusage nicht gegeben. c ) Eine ergänz ende Auslegung des § 17 Abs. 4 Sat z 4 TV - L im Sinne der Revision durch eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 2 Sat z 3 TVÜ - Länder ist dem Senat nicht möglich. a a ) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zug änglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Ausl e- gung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lass en und diese Entsche i- dung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergä n- zende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist. In einem solchen Fall haben di e Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, eine Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der T a- rifvertragsparteien ergeben. Allerd ings haben die Tarifvertragsparteien in eig e- ner Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ände rn. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konz eption zu orientieren. Diese Möglichkeit scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfa s- sungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen geh altene Regelung selbst zu finden (vgl. BAG 36 37 - 13 - 6 AZR 753/12 - 14 - 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 59; 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 29 mwN; vgl. auch BVerfG 29. März 2010 - 1 BvR 1373/08 - Rn. 29 , BVerfGK 17, 203 ) . b b ) Es ist schon nicht erkennbar, ob bezüglich der Stufenzuordnung bei einer Herabgruppierung aus ei ner Entgeltgruppe mit einer individuellen Endst u- fe eine unbewusste Regelungslücke besteht. (1 ) In der Literatur wird angenommen, dass eine solche Lücke vorliege, weil in allen tariflichen Überleitungsregeln des TVÜ - Länder mindestens der bi s- herige finanzi elle Besitzstand eines aus dem alten Tarifrecht übergeleiteten B e- schäftigten abgesichert werde (vgl. § § 8, 9, 11 TVÜ - Länder) . Ein sachlicher Grund, warum gerade die Herabgruppierung aus einer individuellen Endstufe nicht mit einer Besitzstandsregelung tari flich geregelt worden ist, sei bei der Fülle der tariflichen Besitzstandsregelungen nicht zu erkennen. Die unbewusste Regelungslücke sei durch die Zahlung einer nicht dynamischen Besitzstandsz u- lage zu schließen (so Feli x in Bepler/Böhle/Meerkamp/ Stöhr TV - L Stand Juni 2013 Bd. I § 17 Rn. 61d, 61 g) . (2 ) D er Blick auf die ausgeprägte Besitzstandssicherung durch den TVÜ - Länder ist kein zwingendes Argument für die Annahme einer unbewussten R e- gelungslücke in § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L. Ebenso denkbar wäre, da ss die Tari f- vertragsparteien des TV - L gerade keine Besitzstandssicherung vornehmen wollten. Nach dem Auslaufen der Übergangsvorschriften ist der spezifische Zweck der Absicherung der Beschäftigten anlässlich der Überleitung in den TV - L entfallen. Die Eing ruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe im System des TV - L kann auch als Zäsur verstanden werden, welche bewusst zu einem Wegfall der individuellen Endstufe führen soll. § 6 Abs. 4 Satz 1 TVÜ - Länder begründet den Anspruch auf Vergütung nach einer indiv iduellen Endstu fe nur , solange sich die Eingruppierung nicht ändert (vgl. B reier / Dassau / Kiefer / Thivessen TV - L Stand Juni 2013 Teil B 3 § 6 TVÜ - Länder Rn. 28) . c c ) Sollten die Tarifvertragsparteien für den Fall einer Herabgruppierung nach § 17 Abs. 4 Sat z 4 TV - L bewusst keine Besitzstandsregelung zur Abmild e- 38 39 40 41 - 14 - 6 AZR 753/12 - 15 - rung des Verlustes einer individuellen Endstufe getroffen haben, würde dies nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. (1 ) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflic hen Normsetzung nicht unmi t- telbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verwe i- gern, die zu gleichheits - und sachwidrigen Differenzierungen führen und de s- hal b Art. 3 Abs. 1 GG v erletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbstä n- digen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG g e- schützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den D ifferenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die Einschätzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 43 ; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 58 ) . Verfassungsrechtlich erheblich ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungle i- chem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bes timmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 28 ) . Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheits satz ve r- letzt, wenn eine Gruppe von Normad ressaten im Vergleich zu anderen Norma d- ressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unte r- schiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten ( vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 45 ; 21. Nov ember 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 60 ) . (2 ) Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die Klägerin nach dem Verlust der individuellen Endstufe nunmehr im Ergebnis weniger verdient als eine Lehrerin, welche nicht als Stellvertreterin des Schulleiters fungiert und o h- ne Herabgruppierung unverändert nach einer individuellen Endstufe in der En t- geltgruppe 13 TV - L vergütet wird. Dies begründet aber keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Wegen der Herabgruppierung sind unterschiedliche Sac h- 42 43 - 15 - 6 AZR 753/12 - 16 - verhalte gegeben. Die Herabgruppierung stellt einen vergütungsrechtlichen Einschnitt dar, welcher das Erfordernis einer erneuten Stufenzuordnung mit sich bringt. In diesem Zusammenhang ist es grundsätzlich Aufgabe der Tarifve r- tragsparteien darüber zu befinden, ob der mit einer Herabgruppierung zwang s- läufig zu verzeichnende Einkommensverlust durch die Stufenzuordnung teilwe i- se kompensiert oder verstärkt wird. Durch die mit § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L vo r- genommene stufengleiche Zuordnung haben sich die Tarifvertragsparteien für eine beschränkte Besitzstandswahrun e- den. D ie finanziellen Folgen der Herab gruppierung sollen damit ab gemildert werden (vgl. BVerwG 13. Oktober 2009 - 6 P 15 . 08 - Rn. 55) . Es wäre nicht zu beanstanden, wenn die Tarifvertragsparteien keine weitere Besitzs tandswa h- rung bezüglich einer individuellen Endstufe vornehmen wollten. Dies würde der in § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ - Länder zum Ausdruck kommenden zeitlichen Begre n- zung des Schutzes einer individuellen Endstufe bei einer Herabgruppierung entsprechen. ( 3 ) Der G leichheitssatz ist auch nicht verletzt, weil bei einer Höhergruppi e- rung die Stufenzuordnung nicht stufengleich erfolgt, sondern sich gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 TV - L an der Höhe des bisherigen Entgelts orientiert (vgl. zu § 17 Abs. 4 TVöD - AT BAG 20. S eptember 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 18) . Die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe stellt einen anderen Sachve r- halt dar als die Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe. Die Entgelts i- cherung bei der Höhergruppierung soll den Verlust der in der niedrigeren En t- geltgruppe erreichten Stufenzuordnung und Stufenlaufzeit ausgleichen. Bei e i- nem Einkommensverlust wäre anderenfalls die Bereitschaft geeigneter B e- schäftigter, eine höher eingruppierte Tätigkeit zu übernehmen, beeinträchtigt. Die Situation is t nicht vergleichbar mit der einer ohnehin mit einer Vergütung s- absenkung behafteten Herabgruppierung. dd ) Der Verlust einer individuellen Endstufe würde auch unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Die individuelle Endstufe ist - wie dargelegt - ein El e- me nt der Besitzstandswahrung des Überleitungsrechts. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die vergleichbaren Überleitungsregelungen in den 44 45 - 16 - 6 AZR 753/12 - 17 - TVöD als angemessen und erforderlich angesehen, weil es sich dabei um R e- gelungen mit Übergangscharakter handelt u nd die Fortwirkung der wegen der Vergütung nach Lebensaltersstufen im BAT/BAT - O gegebenen Altersdiskrim i- nierung schrittweise nach Maßgabe der Entwicklung der Vergütung der Ang e- stellten verschwinden werde (vgl. BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 25, BAGE 140, 83; 19. Februar 2013 - 6 AZN 2338/12 - Rn. 3; EuGH 8. September 2011 - C - 297/10 und C - 298/10 - [ Hennigs und Mai ] Rn. 96, 99, Slg. 2011, I - 796 5; zum Besoldungsrecht EuGH 19. Juni 2014 - C - 501/12 ua. - [ Specht ua. ] Rn. 53 f. ) . Der Verlust der individuellen Endstufe bei einer Herabgruppierung nach dem 1. November 2008 entspricht diesem Ansatz. ee ) Sollte § 17 Abs. 4 Satz 4 TV - L eine unbewusste Regelungslücke im Hinblick auf das Schicksal einer individuellen Endstufe bei einer Herabgruppi e- rung enthalten, könnte diese nicht - wie von der Revision angenommen - durch die analoge Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ - Länder geschlossen we r- den. Eine tarifliche Regelung wäre vielmehr wegen mehrerer Möglichkeiten der Lückenschließung de n Tarifvertragsparteien vorbehalten. (1 ) Die Tarifvertragsparteien könnten den durch die Kombination von He r- abgruppierung und Wegfall der individuellen Endstufe verstärkten Einko m- mensverlust durch die Gewährung einer Besitzstandszulage ausgleichen. In diesem Fall hätten sie darüber zu entscheiden, ob die Zulage zeitlich begrenzt werden soll. Hinsichtlich der Höhe der Zulage wäre ferner zu bedenken, ob eine Dynamisierung oder ein Ab schmelzen durch Anrechnung auf Tariferhöhungen stattfinden soll. (2 ) Denkbar wäre auch der von der Revision vorgeschlagene Weg der en t- sprechenden Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ - Länder. Bezogen auf den hier vorliegenden Fall der Herabgruppierung eine s Mitglieds der Schulleitung wegen gesunkener Schülerzahlen läge kein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung wegen ungerechtfertigter Fortführung der Vergütungsr e- g e lungen, welche auf die diskriminierenden Lebensaltersstufen des BAT/BAT - O zurüc kzuführen sind, vor (vgl. zu dieser Problematik Spelge in Groeger Arbeit s- recht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 70) . Es würde sich um eine e i- 46 47 48 - 17 - 6 AZR 753/12 - 18 - genständige Form der Besitzstandswahrung im TV - L handeln, die in keinem Zusammenhang mit dem Lebensalter steht. Maßgeblich für die Herabgruppi e- rung als Anlass der neuen Stufenzuordnung ist letztlich die mit der Schülerzahl gesunkene dienstliche Belastung. (3 ) Schließlich könnten sich die Tarifvertragsparteien auch erstmals b e- wusst gegen eine Besitzstandsreg elung zur Abmilderung des Verlustes einer individuellen Endstufe entscheiden. Bezüglich der Vereinbarkeit einer solchen Entscheidung mit höherrangigem Recht wird auf die vorstehenden Ausführu n- gen Rn. 41 bis 45 verwiesen. 4 . Der geltend gemachte Anspruch k ann auch nicht aufgrund des allg e- meinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ver langt werden . a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrund satz wird unabhängig von seiner umstrittenen dogmatischen Herleitung inhaltlich durch den Gleic h- heits s atz bestimmt. Er verbietet die sachlich ungerechtfertigte Schlechterste l- lung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichb a- rer Lage und die sachfremde Gruppenbildung durch den Arbeitgeber (vgl. nur BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 72; 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 42) . Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unte r- schiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn die Regelung mit anderen Worten für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtung willkürlich ist (vgl. BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 552/11 - Rn. 62) . Der Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrund satz hat zur Folg e, dass die gleichheitswidrig benachteiligten Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber die vorenthaltene Leistung verlangen können, von der sie ohne sachlichen Grund ausgeschlossen wurden (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 145/12 - Rn. 42; ErfK/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 606; Schaub/Linck ArbR - HdB 15. Aufl. § 112 Rn. 31) . b) Die Klägerin hat keine Arbeitnehmer benannt, die in vergleichbarer L a- ge, dh. bei einer Herabgruppierung, eine Vergütung entsprechend der im A n- trag vorgesehenen fiktiven Überleitung erhalte n. Sie vergleicht sich vielmehr mit 49 50 51 52 - 18 - 6 AZR 753/12 einer Kollegin, die keine Einkommenseinbußen in Folge einer Herabgruppi e- rung zu verzeichnen hat und deren Vergütung seit der Überleitung hinsichtlich Eingruppierung und Stufenzuordnung unverändert blieb. Soweit die Kläge rin in der Verhandlung vor dem Senat behauptet hat, dass Beschäftigte, die einer Herabgruppierung nicht zugestimmt haben, unverändert vergütet werden, hat das Landesarbeitsgericht dies nicht festgestellt. Hiergegen gerichtete Verfa h- rensrügen sind nicht erh oben . Dessen ungeachtet könnte dieser Vortrag keine gleichheitswidrige Benachteiligung begründen, denn solche Arbeitnehmer w ä- ren mangels Vereinbarung einer Herabgruppierung nicht in einer vergleichbaren Lage. III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs . 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Lorenz M. Geyer 53
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