Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. März 2016 Sechster Senat - 6 AZR 133/15 - ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR133.15.0 I. Arbeitsgericht Bochum Urteil vom 7. November 2013 - 4 Ca 2464/08 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 30. Oktober 2014 - 8 Sa 637/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Stufenzuordnung nach Überleitung in den TV - Ärzte VBGK Bestimmung en : TVG § 1 Abs. 2; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (TV - Ärzte VBGK) vom 14. Juni 2007 §§ 12, 16 Abs. 1, § 32 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Vereinigung Berufsgeno s- senschaftlicher Kliniken (TVÜ - Ärzte VBGK) vom 14. Juni 200 7 § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR133.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 133/15 8 Sa 637/14 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. März 2016 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, - 2 - 6 AZR 133/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR133.15.0 - 3 - den Richter am Bundesar beitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtlichen Richter Zabel und Matiaske für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. Oktober 2014 - 8 Sa 637/14 - teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung d es Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 7. November 2013 - 4 Ca 2464/08 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.405,00 Euro brutto zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 61 %, die Beklagte hat sie zu 39 % zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die tarifliche Stufenzuordnung und daraus abgeleitete Vergütungsansprüche des Klägers. Die Bekl agte betreibt eine Klinik in B . Der Kläger ist dort langjä h rig als Arzt beschäftigt und Mitglied des Marburger Bundes. Seine Vergütung richtete sich bis zum 31. Dezember 2006 nach der Anlage 1a zum Berufsg e nosse n- schafts - Angestelltentarifvertrag (BG - AT ). Seit dem 1. Juli 2003 war er in die Vergütungsgruppe Ia BG - AT eingruppiert. Durch den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (TV - Ärzte VBGK) vom 14. Juni 2007 wurden die Arbeitsbedingun gen der Ärzte bei der Beklagten rückwirkend zum 1. Januar 2007 neu geregelt. Der Tarifvertrag wurde zwischen neun namentlich genannten Kliniken auf Arbeitgeberseite, zu denen auch die Beklagte gehört, und dem Marburger Bund auf Arbeitnehmerseite geschlosse n. 1 2 3 - 3 - 6 AZR 133/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR133.15.0 - 4 - Die Vertreter der Tarifvertragsparteien leisteten ihre Unterschriften zuletzt im Februar 2008. Nach § 12 TV - Ärzte VBGK sind Ärzte entsprechend ihrer nicht nur v o- rübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppier t: Entgel t- gruppe Bezeichnung Ä 1 Arzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 2 Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 3 Oberarzt Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die mediz i- nische Verantwortung für Teil - oder Funkt i- onsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen wo r- den ist. Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spez i- alfunktion, für die dieser eine erfolgreich a b- geschlossene Schwerpunkt - oder Zusat z- weiterbildung nach der Weiterbildungsor d- nung fordert. Ä 4 Facharzt, dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber durch schriftliche Ernennung übertragen § 16 TV - Ärzte VBGK regelt die Stufen der Entgelttabelle wie folgt: 1 Die Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 umfassen fünf St u- fen; die Entgeltgruppen Ä 3 und Ä 4 umfassen drei Stufen. 2 Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit beziehungs weise der Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes), die in der Tabelle (Anlage 1 und 2) a n- gegeben sind. 4 5 - 4 - 6 AZR 133/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR133.15.0 - 5 - Die Anlagen 1 und 2 zum TV - Ärzte VBGK sehen eine Vergütung nach Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä 3 ab dem 4. Jahr und nach Stufe 3 ab dem 7. Jahr vor. Die Überleitung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV - Ärzte VBGK am 1. Januar 2007 beschäftigten Ärztinnen und Ärzte in das neue Verg ü- tungssystem bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (TVÜ - Ärzte VBGK) vom 14. Juni 2007. Die ser lautet auszugsweise wie folgt: § 4 Eingruppierung (1) 1 Die Ärzte werden derjenigen Entgeltgruppe und St u- fe (§ 12 TV - Ärzte) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte b e- reits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. 2 Dabei werden Ärzte der Vergütungsgruppe IIa der Anl a- ge 1a zum BG - AT in die Entgeltgruppe Ä 1 und Fachärzte der Vergütungsgruppe Ib der Anlage 1a zum BG - AT in die Entgeltgruppe Ä 2 eingruppiert. 3 Ärzte der Vergütungsgruppe Ia der Anlage 1a zum BG - AT werden in die Entgeltgruppe Ä 3 eingruppiert, es sei denn, sie sind ü berwiegend in Assistenzarzt - / Stationsarztfunktion tätig; als Assistenzarzt/Stations - arzt gelten Ärzte nicht, die mehrmals monatlich im fachärztlichen Hintergrunddienst Aufsicht führend eingesetzt oder mit der fachlichen Beaufsichtigung anderer Ärzte beau ftragt sind. 4 Ärzte der Vergütung s- gruppe I der Anlage 1a zum BG - AT werden in die Entgeltgruppe Ä 4 eingruppiert. (2) 1 Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. 2 Zeiten ärztlicher Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern und Zeiten als Arzt im Praktikum sind bei der Stufenfindung nach § 16 Absatz 2 TV - Ärzte Der Kläger arbeitete seit dem 1. Oktober 2000 als sog. Funktionsobe r- arzt in der Rheumatologie und führte seit April 2000 die rheumatologische E r- mächtigungsambulanz. Mit Schreiben der Beklagten vom 19. August 2004 wu r- de er mit sofortiger Wirkung zum Oberarzt der Medizinischen Klinik I ernannt. 6 7 8 - 5 - 6 AZR 133/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR133.15.0 - 6 - Jedenfalls seitdem trägt er die medizinische Verantwortung für Tei l - oder Fun k- tionsbereiche dieser Klinik. Hieran anknüpfend ging die Beklagte bei der Übe r- leitung des Klägers in das neue Vergütungssystem davon aus, der Kläger sei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Ärzte VBGK iVm. § 12 TV - Ärzte VBGK seit dem 1. Januar 2007 nach Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 1 TV - Ärzte VBGK zu vergüten, da die fiktive Stufenlaufzeit seit dem 19. August 2004 zu berechnen sei. Demen t- sprechend bezahlte sie den Kläger erst seit dem 1. 4. 3 Stufe 2 TV - Ärzte VB GK und ab dem 1. August 3 Stufe 3 TV - Ärzte VBGK als Endstufe der Entgeltgruppe Ä 3. Die Zahlung ab dem Ersten des jeweiligen Monats August entspricht § 17 Abs. 1 TV - Ärzte VBGK, wonach die Ärzte das Tabellenentge lt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an erhalten, in dem die nächste Stufe erreicht wird. Der Kläger hat m it Schreiben vom 31. März 2008, welches der Bekla g- ten am 1. April 2008 zugegangen ist, erfolglos eine Vergütung nach Entgel t- gruppe Ä 3 Stufe 3 TV - Ärzte VBGK ab dem 1. Januar 2007 verlangt. Mit seiner Klage vom 20. Oktober 2008 hat er zunächst die Feststellung verlangt, dass er bereits ab dem 1. Januar 2007 in die Entgeltgruppe Ä 3 St u- fe 3 TV - Er hatte dies damit begründet, dass die in der Zeit von Oktober 2000 bis August 2004 ausgeübte Tätigkeit im tariflichen Sinne als die eines Oberarztes bei der Stufenzuordnung anzurechnen sei. J e- denfalls sei die Beklagte nach § 4 Abs. 1 Satz 3 TVÜ - Ärzte VBGK verpflichtet, die Zeit seit dem 1. Juli 2003 bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen, denn seit diesem Zeitpunkt sei er in die Vergütungsgruppe Ia BG - AT eingruppiert gewesen. Ausgehend von einem Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 TV - Ärzte VBGK bereit s seit dem 1. Januar 2007 hat der Kläger im ers t- instanzlichen Verfahren zuletzt an dem Feststellungsantrag nicht festgehalten und stattdessen die Zahlung von insgesamt 24.022,06 Euro brutto als Diff e- renzvergütung für Januar 2007 bis einschließlich Juli 201 0 verlangt. 9 10 11 - 6 - 6 AZR 133/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR133.15.0 - 7 - Der Kläge r hat dementsprechend beantragt, d ie Beklagte zu verurteilen , an den Kläger 24.022,06 Euro brutto zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass dem Kläger im Zeitraum von Oktober 2000 bis August 2004 keine oberärztliche Tätigkeit im Tarifsinne übertragen gewesen sei. Die Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe Ia BG - AT seit dem 1. Juli 2003 sei für die Stufenz u- ordnung ohne Belang. Die Regelungen in § 4 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 T VÜ - Ärzte VBGK hätten nur die Überleitung in die jeweilige Entgeltgruppe zum Gegenstand. Die Stufenzuordnung werde hierbei nicht erwähnt. Diese sei vie l- mehr nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Ärzte VBGK bezogen auf die bisherige Täti g- keit nach Maßgabe des § 12 TV - Ä rzte VBGK vorzunehmen gewesen. Durch die Überleitung sollte keine Schlechterstellung erfolgen, wenn ein Arzt schon vor Geltung des neuen Tarifsystems die Voraussetzungen der jeweiligen Eingru p- pierung nach § 12 TV - Ärzte VBGK erfüllt hatte. Sei dies nicht de r Fall gewesen , finde keine Anrechnung der Dauer der bisherigen Tätigkeit auf die Stufenlau f- zeit statt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und die R e- vision zugelassen. Mit dieser begehrt der Kläger nach Rücknahme der Revision im Übrigen zuletzt noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 9.405,00 Euro brutto. Er stützt seine Revision nur noch darauf , dass nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 TVÜ - Ärzt e VBGK die für die Überleitung maßgebliche St u- fenlaufzeit mit der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ia BG - AT am 1. Juli 2003 zu laufen begonnen habe. Zum Zeitpunkt der Überleitung am 1. Januar 2007 sei folglich bereits die zweite Stufe der Entgeltgrup pe Ä 3 TV - Ärzte VBGK erreicht gewesen. B ezogen auf die erhaltene Vergütung nach Entgeltgru p- pe Ä 3 Stufe 1 TV - Ärzte VBGK ergebe sich eine Differenz von 350,00 Euro bru t to monatlich. Für die sieben Monate von Januar 2007 bis einschließlich Juli 2007 seien da her insgesamt noch 2.450,00 Euro brutto zu zahlen . Zudem schulde die Beklagte ihm weitere 6.955,00 Euro brutto. Er sei bereits s eit dem 12 13 14 - 7 - 6 AZR 133/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR133.15.0 - 8 - 1. Juli 2009 und nicht erst ab dem 1. August 2010 nach Entgeltgruppe Ä 3 St u- fe 3 TV - Ärzte VBGK zu vergüten . Die Differen z zwischen Stufe 2 und Stufe 3 für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2010 beläuft sich unstreitig auf monatlich 535,00 Euro brutto und damit auf insgesamt 6.955,00 Euro brutto. Entscheidungsgründe D ie Revision ist zulässig und begründet. Der K läger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung der zuletzt noch begehrten Differen z- vergütung in Höhe von 9.405,00 Euro brutto. I. Die Revision ist zulässig. Der Einwand der Beklagten, es fehle an einer hinreichenden inhaltlichen Auseinanders etzung mit dem Berufungsurteil, greift nicht durch. 1. Zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung gehört grundsätzlich die Angabe derjenigen Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung erg e- ben soll (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchs t. a ZPO) . Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesa r- beitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Sie hat sich mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urte ils auseinanderzusetzen ( BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 14 mwN) . 2. Diesen Erfordernissen genügt die vorliegende Revision. Sie zeigt den angenommenen Rechtsfehler hinsichtlich der Auslegung des § 4 Abs. 1 TVÜ - Ärzte VBGK auf. Die Revision macht deutlich, dass sie entgegen der Au f- fassung des Landesarbeitsgerichts die Vorgaben der Sätze 2 bis 4 des § 4 Abs. 1 TVÜ - Ärzte VBGK auch bezogen auf die Stufenzuordnung als maßge b- lich für die Überleitung ansieht. Ge rügt wird eine Verkennung des Verhältnisses der Sätze 2 bis 4 zu Satz 1 des § 4 Abs. 1 TVÜ - Ärzte VBGK. Die Revision setzt 15 16 17 18 - 8 - 6 AZR 133/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR133.15.0 - 9 - sich damit inhaltlich mit der angefochtenen Entscheidung hinreichend ause i- nander. II. Die Revision ist begründet. 1. Die Stufenzuordnung des Klägers anlässlich seiner Überleitung in den TV - Ärzte VBGK zum 1. Januar 2007 war nach § 4 TVÜ - Ärzte VBGK vorzune h- men. Nach dessen Wortlaut und unter Berücksichtigung seines systematischen Zusammenhangs war der Kläger ab dem 1. Januar 2007 der Stufe 2 und ab dem 1. Juli 2009 der St ufe 3 der Entgeltgruppe Ä 3 TV - Ärzte VBGK zugeordnet. a) Der TV - Ärzte VBGK findet ebenso wie der TVÜ - Ärzte VBGK aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. b) D ie Überleitung bereits beschäftigter Ärzte in das neue Tarifsystem wird durch § 4 TVÜ - Ärzte VBGK geregelt . § 4 Abs. 1 TVÜ - Ärzte VBGK enthält bis auf die Differenzierung in Satz 3 keine Tätigkeitsanforderungen, sondern knüp ft die Zuordnung zu einer der neuen tariflichen Entgeltgruppen allein an die bisher nach dem BG - AT gewähr te Vergütung an ( vgl. BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 15/10 - Rn. 21; 21. September 2011 - 4 AZR 828/09 - Rn. 21) . c ) Neben der Eingruppierung regelt § 4 Abs. 1 TVÜ - Ärzte VBGK auch die Stufenzuordnung, denn § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - t- ge beider Bestandteile der Vergütungsstruktur gelten die Regelungen der Sätze 2 bis 4 des § 4 Abs. 1 TVÜ - Ärzte VBGK. aa) 4 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - Ärzte VBGK zum Ausdruck. Hierdurch wird die Stufenzuordnung mit der Eingruppi e- rung verknüpft (vgl. zu § 3 Abs. 1 TVÜ - Ärzte - KF BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 25) . Diese Verbindung gilt nicht nur für die von § 4 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - Ärzte VBGK erfassten Ärzte, sondern auch für die in § 4 Abs. 1 S atz 3 und Satz 4 TVÜ - Ärzte VBGK geregelten Überleitungen. Für diese ist keine geso n- derte Regelung der Stufenzuordnung ergangen. Die Stufenzuordnung ist im 19 20 21 22 23 24 - 9 - 6 AZR 133/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR133.15.0 - 10 - Rahmen der Überleitung demnach bei allen Är ztegruppen mit der Eingruppi e- rung verbunden. Daraus folgt iVm . § 4 Abs. 2 Satz 1 TVÜ - Ärzte VBGK die A n- rechnung jedenfalls der im aktuellen Arbeitsverhältnis in der vormaligen Verg ü- tungsgruppe des BG - AT verbrachten Zeit bei der Stufenzuordnung. Der Kla m- merz 12 TV - 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Ärzte VBGK stellt nur den Bezug zur Entgeltordnung des TV - Ärzte VBGK her (vgl. zu § 3 Abs. 1 TVÜ - Ärzte - KF BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 25) . bb) Die Entscheidung des Vierten Senats des Bundesarb eitsgerichts vom 21. September 2011 ( - 4 AZR 828/09 - ) steht dem nicht entgegen. Die dort u n- ter Rn. 44 erteilten Hinweise beziehen sich nicht auf die Überleitung des v o r- mals in der Vergütungsgruppe Ib BG - AT eingruppierten Klägers dieses Verfa h- rens, der dennoch eine Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV - Ärzte VBGK verlangte (vgl. Rn. 21, 22) . Eine Aussage zum Verhältnis der Sätze 2 bis 4 des § 4 Abs. 1 TVÜ - Ärzte VBGK zu Satz 1 dieser Tarifnorm wurde in Rn. 44 des Urteils nicht getroffen. cc ) Das Tarif verständnis der Beklagten und des Landesarbeitsgerichts ist nicht überzeugend. (1 ) Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, wonach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TVÜ - Ärzte VBGK für die Stufenzuordnung nicht einschlägig seien, ist mit dem Wortlaut der Tarif norm nicht vereinbar, da sie die durch das Wort 4 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - Ärzte VBGK vorgenommene Verbindung von Eingruppierung und Stufenzuordnung außer Acht lässt. Die Annahme des La n- 4 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 TVÜ - Sätze des § 4 Abs. 1 TVÜ - Ärzte VBGK bilden b ezüglich Eingruppierung und Stufenzuordnung eine Gesamtregelung, wobei die Sätze 2 bis 4 keine Au s- nahme zu Satz 1 darste llen. (2 ) Deshalb ist auch die Annahme unzutreffend, die Stufenzuordnung e r- folge nur nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Ärzte VBGK und nach Maßgabe des § 12 TV - Ärzte VBGK. Im Gegenteil erscheint es auch mit Blick auf den TV - Ärzte 25 26 27 28 - 10 - 6 AZR 133/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR133.15.0 - 11 - VBGK systemwidrig, im Rahmen der Überleitungsregelungen nur für die St u- fenzuordnung die Maßgeblichkeit der Vorgaben des § 12 TV - Ärzte VBGK a n- zunehmen. Dieser regelt für sich genommen nur die Eingruppierung, ein Bezug zur Stufenzuordnung wird indirekt über § 16 Abs. 1 TV - Ärzte VBGK hergest ellt. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts wäre die Eingruppierungsregelung des § 12 TV - Ärzte VBGK wegen § 4 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 TVÜ - Ärzte VBGK g e- rade hinsichtlich der Überleitung in die zutreffende Entgeltgruppe bedeutung s- los, da insoweit an die frü here Eingruppierung nach dem BG - AT angeknüpft wird, während § 12 TV - Ärzte VBGK für die von ihm nicht erfasste Stufenzuor d- nung maßgeblich wäre. Systemkonform ist demgegenüber das Verständnis, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Ärzte VBGK iVm. den Folgesätzen sowohl Ei n- gruppierung als auch Stufenzuordnung anhand der bisherigen Eingruppierung bestimmen. Dies entspricht § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Ärzte VBGK, welcher die (3 ) Zudem ist die Auffassung des Landesarbeit sgerichts mit dem von ihm erkannten Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 3 TVÜ - Ärzte VBGK nicht verein bar. E ine Überleitung aus der bisherigen Vergütungsgruppe Ia BG - A T in die Entgeltgru p- pe Ä 3 TV - Ärzte VBGK kann nach dieser Vorschrift auch dann erfolgen, wenn eine oberärztliche Tätigkeit iSd. § 12 TV - Ärzte VBGK bisher nicht ausgeübt wurde. Die Tarifvertragsparteien haben mit § 4 Abs. 1 Satz 3 TVÜ - Ärzte VBGK allerdings zwischen Ärzten der Vergütungsgruppe Ia BG - AT mit und ohne überwiegender Tätigkeit in Assisten zarzt - /Stationsarztfunktion en unterschieden und damit die Überleitung der bisher nach Vergütungsgruppe Ia BG - AT bezah l- ten Ärzte in die Entgeltgruppe Ä 3 TV - Ärzte VBGK eingeschränkt . Insoweit e r- folgt die Überleitung bezogen auf die bisherige Tätigkeit . Sind die Vorausse t- zungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 TVÜ - Ärzte VBGK für die Überleitung in die En t- geltgruppe Ä 3 TV - Ärzte VBGK aber erfüllt, soll dieses ärztliche Personal s e i- nicht verlieren. Mit dieser Zielsetzung wäre es nicht vereinbar, die Stufenzuor d- nung bei der Überleitung anhand der Vorgaben des neuen Tarifrechts vorz u- 29 - 11 - 6 AZR 133/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR133.15.0 - 12 - nehmen und damit den durch § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Ärzte VBGK vorgeseh e- nen Gleichlauf von Eingruppierung und Stufenzuordnun g zu durchbrechen. (4 ) Aus den Vorgaben des § 5 TVÜ - Ärzte VBGK zur Berechnung des Ve r- gleichsentgelts kann kein Rückschluss auf § 4 TVÜ - Ärzte VBGK gezogen we r- den. Die Entgeltberechnung folgt der Eingruppierung und Stufenzuordnung. Dies kommt in § 5 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Ärzte VBGK zum Ausdruck. Demnach der Ärzte (§ 4) die Notwendigkeit ein Ve r- gleichsentgelt gebildet. d ) Der Kläger war bei seiner Überleit ung hinsichtlich der Stufenzuordnung so zu behandeln, als sei er seit seiner Eingruppierung in die Vergütungsgru p- pe Ia BG - AT am 1. Juli 2003 in die Entgeltgruppe Ä 3 TV - Ärzte VBGK eingru p- piert gewesen. Die Beklagte war folglich seit dem 1. Januar 2007 zur Vergütung des Klägers nach Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä 3 TV - Ärzte VBGK verpflichtet. Seit dem 1. Juli 2009 hat der Kläger Anspruch auf Vergütung nach Stufe 3 di e- ser Entgeltgruppe. Die noch streitgegenständliche Forderung auf Differenzve r- gütung in Höhe von insgesamt 9.405,00 Euro brutto ist daher berechtigt. aa) Die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe Ä 3 TV - Ärzte VBGK gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 TVÜ - Ärzte VBGK ab dem 1. Januar 2007 ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger wurde bis zum 31. Juli 2007 nach Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 1 TV - Ärzte VBGK vergütet. Er hatte jedoch bereits seit Januar 2007 einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 2 TV - Ärzte VBGK, weil er unstreitig seit dem 1. Juli 2003 in die Vergütungsgru p- pe Ia BG - AT eingruppiert war und seine fiktive Stufenlaufzeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 iVm. Satz 1 TVÜ - Ärzte VBGK ab diesem Zeitpunkt begann. Nach § 16 Abs. 1 iVm. der Tabelle der Anlage 1 zum TV - Ärzte VBGK erfolgt eine Zuor d- nung zur Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä ab dem 4. hier ab dem 1. Juli 2006 als Beginn des 4. Jahres. Eine Vollendung des 4. Jahres wird tari f- lich nicht vorausgesetzt ( vgl. BAG 21. September 2011 - 4 AZR 828/09 - Rn. 44) . Zum maßgeblichen Überleitungszeitpunkt (1. Januar 2007) war der 30 31 32 - 12 - 6 AZR 133/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR133.15.0 - 13 - Kläger folglich bereits der Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä 3 TV - Ärzte VBGK zug e- ordnet. Die Differenz zu der bezogenen Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 3 St u- fe 1 TV - Ärzte VBGK beträgt unstreitig 3 50,00 Euro brutto monatlich. Für die sieben Monate von Januar 2007 bis einschließlich Juli 2007 ergibt sich ein A n- spruch des Klägers von insgesamt 2.450,00 Euro brutto. bb) Die dritte Stufe der Entgeltgruppe Ä 3 TV - Ärzte VBGK erreichte der Kläger demzufo lge bereits zum 1. Juli 2009, da der Stufenaufstieg nach der Anlage 1 zum TV - Stufe 3 erst ab dem 1. August 2010 als die zutreffende Stufenzuordnung ansah, hat der Kläger einen Anspruch auf Ausgle ich der Differenz zwischen Stufe 2 und Stufe 3 für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2010. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich der Differenzbetrag auf monatlich 535,00 Euro brutto und damit auf insgesamt 6.955,00 Euro brutto beläuft. 2. Der streitgegenständliche Anspruch ist nicht verfallen. Der Kläger hat d ie tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 32 Abs. 1 TV - Ärzte VBGK mit seinem Schreiben vom 31. März 2008 gewahrt. a) Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 TV - Ärzte VBGK verfallen Ansprüche au s dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs M o- naten nach Fälligkeit von den Ärzten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht nach § 32 Abs. 1 Satz 2 TV - Ärzte VBGK die ei nmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es unbeachtlich, dass sich die Beklagte nicht auf die Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist berufen hat. Bei der Anwendbarkeit e iner Ausschlussfrist handelt es sich zwar um eine rechtsvernichtende Einwendung, die vom Schuldner darzulegen ist. Wenn die Anwendbarkeit - wie im Streitfall - jedoch unstreitig ist, hat der Gläubiger die Voraussetzungen der Anspruchserhaltung als anspruch sbegründende Tatsache (wie zB schriftliche Geltendmachung) darzulegen. Unterbleibt dies, ist die Klage unschlüssig. Die Nichteinhaltung der Fristen ist - anders als die Verjährung e i- 33 34 35 36 - 13 - 6 AZR 133/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR133.15.0 - 14 - ner Forderung - auf die sich der Schuldner nicht berufen muss (BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 51/11 - Rn. 27 mwN; 25. Januar 2012 - 4 AZR 15/10 - Rn. 46) . c) Das Schreiben vom 31. März 2008 hat die streitgegenständlichen A n- sprüche auf Differenzvergütung für alle Monate ab Ja nuar 2007 gewahrt . aa) Die Geltendmachung erfolgte innerhalb der Ausschlussfrist . (1) § 32 Abs. 1 Satz 1 TV - Ärzte VBGK stellt hinsichtlich des Fristbeginns auf die Fälligkeit des Anspruchs ab. Dies ist der Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann (§ 271 BGB; BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 70, BAGE 147, 342) . Eine tarifliche Leistung kann nicht verlangt werden, bevor der Tarifvertrag wirksam geworden ist. Da Tarifve r- träge gemäß § 1 Abs. 2 TVG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen, wird ein Tarifvertrag erst wirksam, wenn die letzte Unterschrift unter den Tari f- vertrag vollzogen ist (vgl. ErfK/Franzen 16. Aufl. § 1 TVG Rn. 23) . Vor der a b- schließenden Unterzeichnung des Tarifvertrags kann dieser kein Recht begrü n- den. Folglich kann grundsätzlich vor der Unterzeichnung keine Fälligkeit eintr e- ten , die den Lauf der Ausschluss frist auslöst (vgl. BAG 20. März 1997 - 6 AZR 865/95 - zu II 2 der Gründe) . (2 ) Da der TV - Ärzte VBGK erst im Februar 2008 abschließend unterzeic h- net wurde, erfolgte die Geltendmachung durch das der Beklagten am 1. April 2008 zugegangene Schreiben des Klä gers vom 31. März 2008 innerhalb der sechsmonatige n Ausschlussfrist . bb) Inhaltlich genügte das Schreiben vom 31. März 2008 den an eine or d- nungsgemäße Geltendmachung iSd. § 32 Abs. 1 TV - Ärzte VBGK zu stellenden Anforderungen. (1 ) Für eine ordnungsgemäß e Geltendmachung ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er 37 38 39 40 41 42 - 14 - 6 AZR 133/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR133.15.0 - 15 - Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Der Anspruchsgegner muss ausgehend von seinem Empfängerhorizont erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. Das setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinre i- chend deutlich bezeichnet un d die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Anspruchsgegner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die di e- ser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Liegen d iese Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 20 ; 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 24) . (2 ) Der Kläger hat mit Schreiben vom 31. März 2008 seine Vergütung nach Entgeltgrup pe Ä 3 Stufe 3 TV - Ärzte VBGK seit dem 1. Januar 2007 gefordert. Er hat dies nicht nur mit seiner Tätigkeit als Funktionsoberarzt seit dem Jahr 2000 begründet, sondern sich mit Blick auf § 4 Abs. 1 Satz 3 TVÜ - Ärzte VBGK auch auf seine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ia BG - AT seit dem 1. Juli 2003 berufen. Damit konnte die Beklagte erkennen, welche Forderungen der Kläger hinsichtlich seiner Stufenzuordnung ab Januar 2007 erhebt. Eine Bezifferung war nicht erforderlich. Die Forderung der Vergütung nach Entgel t- gruppe Ä 3 Stufe 3 TV - Ärzte VBGK beinhaltete offensichtlich das Verlangen einer Bezahlung nach Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 2 TV - Ärzte VBGK bis zum Erre i- chen der dritten Stufe dieser Entgeltgruppe. cc) Eine gesonderte Geltendmachung für die Folgemonate war nicht erfo r- derlich. Bei der streitigen Stufenzuordnung handelt es sich um denselben Sachverhalt iSd. § 32 Abs. 1 Satz 2 TV - Ärzte VBGK. Derselbe Sachverhalt liegt vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem b e- stimmten Tatbe stand Ansprüche herzuleiten sind (zu § 70 Satz 2 BAT vgl. BAG 19. Februar 2014 - 10 AZR 620/13 - Rn. 19 mwN ; zu § 37 Abs. 1 TV - L vgl. BAG 22. M ai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 39 ) . B ei Ansprüchen aus einer bestimmten Stufenzuordnung liegt ein ständig glei cher Grundtatbestand vor (BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 39 mwN ) . 43 44 - 15 - 6 AZR 133/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR133.15.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Uwe Zabel Matiaske 45
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