Bundesarbeitsgericht Urteil vom 31. Juli 2014 Sechster Senat - 6 AZR 759/12 - I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 24. Januar 2012 - 3 Ca 2823/11 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 28. Juni 2012 - 4 Sa 207/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Stundenabzug im Arbeitszeitkonto nach § 5 Abs. 8 TV Azk Bestimmungen: BGB § 611 Abs. 1; Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom AG idF 1. März 2004 (MTV) § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 31 Abs. 1, 4, Anlage 1 zum MTV; Tar ifvertrag Beschäftigungsbündnis in der zum 1. März 2004 in Kraft getretenen Fassung (TV BB) § § 2, 4, 6; Arbeitszei t- konten - Tarifvertrag idF vom 1. März 2004 (TV Azk) § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 8, § 6 Abs. ditionen im Betrieb Direktvertrieb und Beratung der Deutschen Telekom AG vom 1. Oktober 2005 (TV Pilotko n- ditionen) § § 1, 2, 4 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 759/12 4 Sa 207/12 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 31. Juli 2014 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungskläge rin und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Ric hter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Kammann und Peter für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 759/12 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28. Juni 2012 - 4 Sa 207/12 - unter Zurückweisung der weiter gehe n- den Revision teilweise aufgehoben. 2. Die Be rufung der Beklagten gegen das Endu rteil des Arbeitsgerichts München vom 24. Januar 2012 - 3 Ca 2 823/11 - wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, dem Arbeit szeitkonto der Klägerin ab März 2010 bis März 2011 herausgebuchte 56,28 Stun - den wieder gutzuschreiben. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 82 % zu tragen, die Beklagte 18 %. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Wiedergu t- schrift von geleisteten Arbeitsstunden auf ihr Arbeitszeitkonto. Die Klägerin ist seit 1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgä n- gerin beschäftigt. Anfang 2002 wechselte sie in den Beschäftigungsbetrieb von dort zum 1. i- ( Telekom Direkt bzw. DTDB) . Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin finden aufg rund arbeitsvertragl i- cher Vereinbarung sowie beiderseitiger Tarifbindung die bei der Beklagten ge l- tenden Firmen tarifverträge Anwendung. Diese bestehen neben dem Mantelt a- rifvertrag (MTV) aus einer Vielzahl ergänzender Tarifverträge . Zur Geltendm a- chung von A nsprüchen regelt § 31 MTV auszugsweise Folgendes: § 31 Ausschlussfrist (1) Die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsve r- hältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. 1 2 3 - 3 - 6 AZR 759/12 - 4 - Bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen bedarf es keiner erneuten schriftlichen Geltendmachung, sofern der nicht oder unzutreffend erfüllte Anspruch auf dem selben Fehler beruht. ... (4) Werden die Ansprüche beider Seiten aus dem A r- beitsverhältnis tr otz Geltendmachung durch Bestre i- ten in Schriftform nicht erfüllt oder nur teilweise e r- füllt, ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten Kl a- ge zu erheben. Wird keine Klage erhoben, verfallen Mit dem zum 1. März 2004 in Kraft getretenen Tarifvertrag Beschäft i- gungsbündnis (TV BB) haben die Tarifvertragsparteien verschiedene beschäft i- gungssichernde Maßnahmen vereinbart. Zu diesen gehört nach § 2 Abs. 1 TV BB eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit von 38 auf 34 Stunden mit Teilen t- geltausgleic h . Nach § 4 Abs. 1 TV BB sind hiervon allerdings bestimmte Arbei t- nehmergruppen ausgenommen. Im Ausnahmefall können nach § 4 Abs. 2 TV BB auch einzelne Beschäftigte herausgenommen werden. Gemäß § 2 Abs. 2 iVm. § 6 TV BB erfolgt die betriebliche Umsetzung de r verkürzten Arbeitszeit nach Maßgabe von § 11 MTV und durch die Regelungen des Arbeitszeitkonten - Tarifvertrags (TV Azk). § 11 MTV lautet in der Fassung vom 1. März 2004 au s- zugsweise wie folgt: § 11 Regelmäßige Arbeitszeit (1) 1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 34 Stunden (verkürzte (2) 1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt für einzelne Arbeitnehmer und besondere Arbei t- nehmergruppen ausschließlich der Pausen 38 Stunden. 2 Die Arbeitnehmergruppen sind in der Anlage 1 zum MTV aufgeführt. 3 Herausnahmen sind möglich für einzelne oder mehrere Arbeitnehmer mit vergleichbarem Anfo r- derungsprofil (spezielles Fachwissen bzw. spezie l- le Ausbildung/Qualifikation), wenn diese aus Vive n- to, gegebenenfalls auch nach zumutbaren Qualif i- kationsmaßnahmen, nicht ersetzt werden können und für sie ansonsten nachweisbar externe Einste l- 4 - 4 - 6 AZR 759/12 - 5 - 7 Die Anwendung dieser Regelung darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der 34 - Stundenwoche Nach § 4 Abs. 1 TV Azk wird für jeden Arbeitnehmer ein Arbeitszeitko n- to ( Azk ) eingerichtet . Hinsichtlich der Führung des Kontos treffen § 5 und § 6 TV Azk ua. folgende Regelungen: § 5 Im Arbeitszeitkonto zu erfassende Zeiten (8 ) Zu Beginn eines jeden Kalendermonats werden aus dem Azk von Arbeitnehmern, die aus der Woche n- arbeitszeitverkürzung herausgenommen sind, obl i- gatorisch 4 Stunden und 20 Minuten herausgebucht. § 6 Abrechnungszeitraum (1) Die Arbeitszeitkonten werden nicht zu bestimmten Zeiten abgerechnet. Das individuelle Arbeitszeitko n- to hat ... einmal innerhalb von längstens 18 Mon aten Null - Linie zu berühren. Mit dem Durchschreiten bzw. Verlassen der Null - Linie beginnt ein neuer Abrechnungszeitraum. F ür den Betrieb DTDB wurde der Tarifvertrag über Pilotkonditionen im Betrieb Direktvertrieb und Beratung der Deutschen Telekom AG (TV Pilo tkond i- tionen) vereinbart. Dieser galt vom 1. Oktober 2005 nach mehrmaliger Verlä n- gerung bis zum 30. Juni 2011 und bestimmt e ua. Folgendes: § 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer, die am Tag vo r ihrem Deutsche Telekom Direk t- vertrieb und Beratung (Telekom Direkt) Transfermitarbe i- ter der Vivento waren und am Tag nach ihrem Wechsel unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages der Deutschen Telekom AG fallen. 5 6 - 5 - 6 AZR 759/12 - 6 - § 2 Anwendung von Vorschriften Es gelten die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG, soweit nicht nachfolgend etwas Abweichendes geregelt ist. § 4 Regelmäßige Arbeitszeit Abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 Manteltarifvertrag beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit au s- schließlich der Pausen 38 Stunden. Zum 1. Juli 2011 wurden die Arbeitsverhältnisse der DTDB teilweise aus dem Anwendungsbereich der bei der Beklagten geltenden Tarifverträge herausgenommen . Es sollten insowe it nunmehr die Tarifverträge der Telekom Deutschland GmbH gelten (vgl. § 2 des Tarifvertrags zur Bereichsausnahme für Telekom AG und zur Anwendung der Tarifverträge der Telekom Deutsc hland GmbH (TV Bereichsausnahme DTDB) vom 21. Juni 2011) . Begleitend schlo s- sen die Tarifvertragsparteien am 21. Juni 2011 für die DTDB den Tarifvertrag über besondere Arbeitsbedingungen bei der Überführung der Arbeitsverhältni s- se in die Bereichsausnahme fü (TV SR - T - Direkt) . § 12 TV SR - T - Direkt regelt, dass die Arbeitnehmer der DTDB in das Arbeitszeitsystem nach den tariflichen Regelungen der Telekom Deutschland GmbH überfüh rt werden. Nach der Protokollnotiz zu § 12 TV SR - T - Direkt gelten die bisher auf Grundlage einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden beschäftigten Arbeitnehmer nach der Überführung als Herausgenommene iSd . § 11 Abs. 2 MTV Telekom Deutsc h- land GmbH. Dieser entsp richt § 11 Abs. 2 des bei der Beklagten geltenden MTV. Für die Fortdauer der Beschäftigung auf dem Arbeitsplatz im Anschluss an die Überführung gilt der Herausnahmegrund als gegeben. Die Klägerin ist für die DTDB seit Beginn in einer 38 - Stunden - W oche t ä tig. Für sie ist ein Arbeitszeitkonto e ingerichtet, welches seit seinem Bestehen 7 8 - 6 - 6 AZR 759/12 - 7 - bei der DTDB - hat . Weder die Kläg e- rin persönlich noch Beschäftigte der DTDB sind in der Anlage 1 zum MTV oder in § 4 TV BB aufgef ührt. Dennoch buchte die Beklagte im Zeitraum von Mai 2005 bis März 2011 entsprechend § 5 Abs. 8 TV Azk monatlich gleichbleibend 4 Stunden und 20 Minuten aus dem Arbeitszeitkonto der Klägerin heraus. Mit Schreiben vom 27. August 2010 hatte die Klägerin die Beklagte auf gefordert , die se monatlichen Nega tivbuchungen künftig zu unterlassen und die bislang abgezogenen Stunden ihrem Arbeitszeitkonto wieder gutzuschreiben. Hierauf reagierte die Beklagte nicht. Mit ihrer am 10. März 2011 beim Arbeitsgericht einge gangenen Klage hat die Klägerin weiterhin die Auffassung vertreten , die vorgenommenen Abz ü- ge seien zu Unrecht erfolgt. § 5 Abs. 8 TV Azk habe keine Anwendung gefu n- den . S ie sei nicht nach § 11 Abs. 2 MTV aus einer verkürzten Arbeits zeit von 34 Wochenstunden herausgenommen gewesen . Maßgeblich sei die spezielle Arbeitszeitregelung nach § 4 TV Pilotkonditionen gewesen . Die se habe ein e i- genes Arbeitszeitregime mit einer ausnahmslosen Wochenarbeitszeit von 38 Stunden vor gesehen . Hierbei habe es sich um keine Herausnahme iSd. § 11 Abs. 2 MTV gehandelt . Ihre Ansprüche seien auch nicht nach § 31 Abs. 1 MTV verfallen. Die Ausschlussfrist laufe erst mit Beendigung des Abrechnungszei t- raumes an. Da ihr Arbeitszeitkonto bei der - habe, habe der mit ihrem Wechsel in die DTDB begonnene Abrechnungszei t- raum nach § 6 Abs. 1 TV Azk noch nicht geendet. Folglich stehe ihr bei einem monatlichen Abzug von 4,33 Stunden bezogen auf die Zeit von Mai 2005 bis März 2011 ein Anspruch auf Wiedergutschrif t von insgesamt 307,6 Stunden zu. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr 307,6 Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu verbuchen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der monatliche Abzug nach § 5 Abs. 8 TV Azk berechtigt gewesen sei. D ie Kl ä- gerin sei durch § 4 TV Pilotkonditionen iSv . § 11 Abs. 2 MTV aus der grundsät z- lich verkürzten Arbeitszeit herausgenommen worden . I ndem § 4 TV Pilotkond i- 9 10 11 - 7 - 6 AZR 759/12 - 8 - tionen eine Wochenarbeit szeit von 38 Stunden vorgesehen habe , habe er sich auf § 11 Abs. 2 MTV bezogen und die von der Herausnahme betroffenen A r- beitnehmergruppen ergänzt . Eine solche Ergänzung sei auch ohne Änderung der Anlage 1 zum MTV möglich gewesen . § 5 Abs. 8 TV Azk nehme n icht nur auf diese Anlage Bezug, sondern erfasse alle Arbeitnehmer, die von tariflichen Vorschriften aus der Arbeitszeitverkürzung herausgenommen werden . Bei e i- nem anderen Auslegungsergebnis wäre durch § 4 TV Pilotkonditionen syste m- fremd eine dritte Gruppe von Beschäftigten geschaffen worden . Neben Arbei t- nehmern mit verkürzter regelmäßiger Wochenarbeitszeit von 34 Stunden (§ 11 Abs. 1 MTV) und den aus dieser Wochenarbeitszeit herausg enommenen A r- beitnehmern mit 38 Wochens tunden, die aber einen Abzug von 4 St unden und 20 Minuten monatlich aus ihrem Arbeitszeit konto hin nehmen müss en ( § 5 Abs. 8 TV Azk iVm. § 11 Abs. 2 MTV) , hätte es dann noch Beschäftig te der DTDB mit 38 Wochenstunden ohne Abzug aus dem Arbeitszeitkonto gegeben . Dem widerspreche der im TV BB zu m Ausdruck kommende betriebsübergre i- fende Solidaritätsgedanke, auf dem die Abbuchung bei Beschäftigten mit einer 38 - Stunden - W oche beruhe . Die Herausnahme von Beschäftigten der DTDB aus einer verkürzten Arbeitszeit hätten die Tarifvertragsparteien zudem dur ch die Protokollnotiz zu § 12 TV SR - T - Direkt klargestellt. Diese Protokollnotiz sei eingefügt worden, um Rechtsunsicherheiten zu klären, die Rechtsstreitigkeiten wie die vorliegende aufgeworfen hätten. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche der Klägerin weitg ehend verfallen. Ein Anspruch auf Wiedergutschrift wäre unmittelbar nach dem Abzug am M o- natsanfang fällig geworden . Er hätte daher monatlich innerhalb der Ausschlus s- frist des § 31 Abs. 1 MTV geltend gemacht werden können und müssen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen und die Revision zugelassen . Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel we i ter. 12 13 - 8 - 6 AZR 759/12 - 9 - Entscheidungsgründe Die Revision ist teilwe ise begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war die Beklagte jedenfalls seit Inkrafttreten des TV Pilotkonditionen zur Herausbuchung von Arbeitsstunden aus dem Arbeitszei t- konto der Klägerin nicht berechtigt. Die Klägerin hat einen Ans pruch auf Wi e- dergutschrift aber nur für die Zeit ab März 2010 bis März 2011 in Höhe von in s- gesamt 56,28 Stunden. Im Übrigen sind ihre Ansprüche nach § 31 Abs. 1 MTV verfallen. I. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Bei einem Streit über die Führung eines Arbeitszeitkontos kann d er A r- beitnehmer entweder die Erhöhung seines Zeitguthabens um eine bestimmte Stundenzahl oder eine Zeitgutschrift in bestimmter Höhe verlangen (vgl. BAG 24. Okto ber 2013 - 6 AZR 286/12 - Rn. 28 mwN; 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - Rn. 11 , BAGE 136, 152 ) . Dient die begehrte Zeitgutschrift der Rüc k- gängi gmachung der Streichung eines Z eitguthabens , ist keine Konkretisierung des Leistungsbegehrens dahingehend erforderlich, an welcher Stelle des A r- beitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll. Wird in einem sol chen Fall dem A n- trag auf Gutschrift stattgegeben, weiß der Arbeitgeber, was er zu tun hat, nä m- lich die von ihm auf einem bestimmten Arbeitszeitkonto vorgenommene Kü r- zung ungeschehen zu machen (BAG 21. März 2012 - 5 AZR 676/11 - Rn. 17, BAGE 141, 88) . 2. Dem entspricht der gestellte Antrag nach der gebotenen Auslegung. Er ist dahin gehend zu verstehen, dass in Höhe der verlangten Verbuchung von Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass di e Gutschrift in dem nach dem TV Azk gefüh r- ten Arbeitszeitkonto erfolgen soll. II. Die Klage ist teilweise begründet. 14 15 16 17 18 - 9 - 6 AZR 759/12 - 10 - 1. Die Klägerin hat jedenfalls für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 nach § 611 Abs. 1 BGB dem Grunde nach einen Anspruch auf Wiederguts chrift der seit dem Inkrafttreten des TV Pilotkonditionen von ihrem Arbeitszeitkonto abg e- zogen en Stunden. a) Geht es um die Korrektur der Arbeitszeiterfassung auf einem Arbeit s- zeitkonto, kommt dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos aus § 611 Abs. 1 BGB zu, wenn das Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch nach der zugrunde liegenden Abrede verbindlich bestimmt (BAG 27. März 2014 - 6 AZR 621/12 - Rn. 21; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 286/12 - Rn. 21 ) . Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatb estandes nicht erbringen mus s- te . Es drückt damit - in anderer Form - seinen Vergütungsanspruc h aus ( vgl. BAG 18. März 2014 - 1 ABR 75/12 - Rn. 20; 21. März 2012 - 6 AZR 560/10 - Rn. 21 ; 16. Juli 2014 - 10 AZR 242/13 - Rn. 16 ) . Wegen dieser Dokumentat i- onsfunktion darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein A r- beitszeitkonto eingreif en und dort eingestellte Stunden strei chen . Kürzt oder streicht der Arbeitgeber zu Unrecht ein Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ( Wieder - )G utschrift der gestrichenen Stunden (BAG 21. März 2 012 - 5 AZR 676/11 - Rn. 20, 25 f., BAGE 141, 88 ) . b) Vorliegend hat die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum unstre i- tig entweder ihre Arbeitsleistung erbracht oder einen Entgeltfortzahlungsa n- spruch gehabt. Fraglich ist allein, ob die Beklagte nach § 5 Abs. 8 TV Azk b e- rechtigt war, die grundsätzlich nach § 611 Abs. 1 BGB zu vergütenden Stunden und damit letztlich un bezahlt zu lassen . § 5 Abs. 8 TV Azk setzt voraus, dass der Ar beitnehmer, für den das Arbeitszeitkont o geführt wird, der Wochenarbeitszeitverkürzung u n- terliegt und von dieser herausgenommen ist. Dies war bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls ab dem Inkrafttreten des TV Pilo t- konditionen zum 1. Oktober 2005 nicht der Fall. § 4 TV Pi lotkonditionen insta l- lierte bis zum 30. Juni 2011 ein eigenständiges Arbeitszeitregime ohne eine 19 20 21 - 10 - 6 AZR 759/12 - 11 - verkürzte Arbeitszeit. Dies stellte keine Herausnahme iSd. § 11 Abs. 2 MTV dar. aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die A uslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom T a- rifwor t laut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erfo r- schen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertrag sparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 808/11 - Rn. 29; 21. November 2013 - 6 AZR 664/12 - Rn. 28 ) . bb) Nach § 4 TV Pilotkonditionen betrug die regelmäßige wöchentliche A r- beitszeit abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 MTV 38 Stunden. Es handelt e sich gemäß § 2 TV Pilotkonditionen um eine Spezialvorschrift für den Betrieb DTDB, welche die in § 11 Abs. 1 Satz 1 MTV vorgesehene Verkürzung der Arbeitszeit auf 34 Stunden nicht zur Anwendung kom men ließ . Stattdessen soll te im B e- trieb DTDB für die von Vivento dorthin gewechselten Arbeitnehmer (§ 1 TV P i- lotkonditionen) die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden betragen. § 4 TV Pilotkonditionen installiert e nach seinem Wortlaut damit ei n eigenständ i- ges Arbeitszeitregime. Dies ent sprach dem durch die Verwendung des Begriffs etwas Neuem zu besonderen Konditionen. cc) Dem steht nicht entgegen, dass § 4 TV Pilotkonditionen t- geschaffen hat , welche weder der verkürz ten Woche n- arbeitszeit unterfiel noch aus dieser herausgenommen wurde. Ein etwaiger Wi l- le der Tarifvertragsparteien zur Umsetzung des Arbeitszeitkonzepts von § 11 Abs. 1 iVm. A bs. 2 MTV für alle Beschäftigten in allen Betrieben - und damit auch die in der DTDB - hätte keinen Niederschlag in den tariflichen Regelungen gefunden. 22 23 24 - 11 - 6 AZR 759/12 - 12 - (1 ) § 4 TV Pilotkonditionen wies keinen Bezug zu § 11 Abs. 2 MTV auf , auch wenn beide eine Wochenarbei tszeit von 38 Stunden vorsehen . § 11 Abs. 2 MTV ist eine Spezialregelung im Sinne einer Ausnahmevorschrift zu § 11 Abs. 1 Satz 1 MTV, die r- beitnehmergruppen abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 MTV eine Arbeitszeit von 38 Stunden anordnet. Das Regel - Ausnahme - Verhältnis von § 11 Abs. 1 und Abs. 2 MTV kommt dadurch deutlich zum Ausdruck, dass nach § 11 Abs. 2 Satz 7 MTV die Anwendung der Herausnahmemöglichkeit nach § 11 Abs. 2 MTV nicht dazu führen darf, dass der Grun dsatz der 34 - Stunden - W oche nach § 11 Abs. 1 MTV im Unternehmen unterlaufen wird. Da § 4 TV Pilotkonditionen gerade die Geltung dieses Grundsatzes sperrt e, stand er in keinem Zusa m- menhang mit der diesbezüglichen Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 2 MTV. Konse quenterweise wurden auch keine Beschäftigten der DTDB in der zu § 11 Abs. 2 MTV erstell ten Anlage 1 zum MTV aufgeführt. ( 2 ) Die Begründung einer eigenständigen betrieblichen Arbeitszeitregelung durch § 4 TV Pilotkonditionen fügt e sich in den tariflichen Gesamtzusamme n- hang ein. Tarifvertragsparteien können im Rahmen eines Haustarif vertrags für einzelne Betriebe spezifische Arbeitszeitregelungen vereinbaren, um den dort i- gen besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Sie können dabei auch in den Grenzen des Art. 3 Abs. 1 GG in Kauf nehmen, dass die Beschäftigten e i- nes Betrieb s gegenüber denjenigen in anderen Betrie ben besser gestellt we r- den. Das war hier der Fall, da sich zumindest die von Vivento kommenden A r- beitnehmer im Betrieb DTDB wegen i hrer eigenständigen Arbeitszeitregelung nicht an dem von § 2 TV BB iVm. § 11 Abs. 1 MTV verfolgten Ziel der Beschä f- tigungssicherung durch Arbeitszeitverkürzung beteilig t o- ß § 5 Abs. 8 TV Azk iVm. § 11 Abs. 2 MTV erbrachten . Dies könnte den Tarifvertragsparte i- en aber durch den mit dem TV Pilotkonditionen bezweckten Erfolg des Aufbau s einer neuen Direktvertrie bsorganisation als gerechtfertigt erschienen sein. Die finanziell v orteilhafte Regelung des § 4 TV Pilotkonditionen hat te zweifellos eine motivierende Wirkung für die früheren Transfermitarbe iter, welche bei Vivento nach § 11 Abs. 2 MTV iVm. der Anlage 1 zum MTV von der Herausnahme b e- 25 26 - 12 - 6 AZR 759/12 - 13 - troffen waren . Zwingende Gründe für ei ne Herausnahme d ies er Beschäftigten bei der DTDB iSd. § 11 Abs. 2 MTV bzw. § 4 TV BB sind jedenfalls nicht e r- sich t lich. Hätten die Tarifvertragsparteien eine solche Herausnahme gewollt, hätten sie dies zumindest ansatzweise zum Ausdruck bringen müssen. (3 ) Die s ist auch nicht durch die Protokollnotiz zu § 12 TV SR - T - Direkt g e- schehen . Nach dieser gelten die bisher auf Grundlage einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden beschäftigten Arbeitnehmer zwar nach der Überführung zum 1. Juli 2011 als Herausgenommene iSd . § 11 Abs. 2 MTV Telekom Deutschland GmbH. Für die Vergangenheit, dh. für die Zeit der Geltung des TV Pilotkondit i- onen, enthält die Protokollnotiz aber keine Aussage. Es ist auch nicht ersich t- lich, dass die Tarifvertragsparteien nur eine schon vorher geltende Regelung klarstellen wollten. Dies hätte ausdrücklich erfolgen können . Eine vergange n- heitsbezogene Klarstellung wäre besonders dann veranlasst gewesen, wenn Hintergrund der Protokollerklärung - wie von der Beklagten behauptet - gerade die Rechtsstreitigkeiten um die Berechtigung von Abzügen nach § 5 Abs. 8 TV Azk gewesen wäre n . dd ) Die Klägerin wechselte zum 1. Mai 2005 von Vivento zur DTDB und unterfiel damit unstreitig dem persönlichen Geltun gsbereich des TV Pilotkond i- tionen. Für ihr Arbeitsverhältnis galt daher ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV Pilotkonditionen zum 1. Oktober 2005 dessen Arbeitszeitregime. Eine tarifliche Anordnung einer Herausnahme aus der Wochenarbeitszeitverkürzun g iSv. § 5 Abs. 8 TV Azk bestand daher im streitgegenständlichen Zeitraum j e- denfalls ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr. 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte bis zum 30. September 2005 zu den vorgenommenen Abbuchungen berechtigt war. Hinsichtlich der Abzüge für die Monate Mai 2005 bis einschließlich Febru ar 2010 ist die Klage ohnehin unbegründet. Insoweit greift die Ausschlussfrist des § 31 Abs. 1 MTV , wonach Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen sind . 27 28 29 - 13 - 6 AZR 759/12 - 14 - a) Die Ausschlussfristenregelung findet auf die streitgegenständlichen A n- sprüche auf Gutschrift von Arbeitsstunden Anwendung. Die Beklagte wollte hier mit der Belastung des Arbeitszeitkontos der Kläger in mit Minusstunden keinen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Vergütung bzw. eines nicht ins Verdi e- nen gebrachten Vorschusses durchsetzen ( vgl. zu dieser Konstellation BAG 26. Januar 2011 - 5 AZR 819/09 - Rn. 20, BAGE 137, 38) . Vielmehr verfolgt die Klägerin eigene Ansprüche gemäß § 611 Abs. 1 BGB. b ) Ein Anspruch ist regelmäßig erst dann im Sinne einer Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Die Forderung muss in ihrem Bestand feststellbar sein und geltend gemacht we rden können (vgl. BAG 14. März 2012 - 10 AZR 172/11 - Rn. 39; 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 43) . Bei Führung eines Arbeitszeitkontos kann der Arbeitnehmer etwaige Ansprüche ggf. einer Mitteilung des Arbeitgebers über den Stand des Kontos entnehmen (vgl. zur Vergleichbarkeit mit einer Lohnabrechnung BAG 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 19, BAGE 135, 197) . Hängt das Bestehen von Au s- gleichsansprüchen einer Vertragspartei allerdings nach der Ausgestaltung der Kontoführungsregelungen von dem Kontostand zu einem bestimmten Abrec h- nungszeitpunkt ab, so ist vorher nicht feststellbar, ob entsprechende Ansprüche bestehen (vgl. BAG 5. September 2002 - 9 AZR 244/01 - zu B III 1 b aa der Gründe, BAGE 102, 321) . Der Sinn eines Arbeitszeitkontos besteht typische r- weise gerade in der Flexibilisierung der Arbeitszeit, die es gestattet für einen bestimmten Zeitraum Plus - oder Minusstunden anzusammeln und erst zu e i- nem bestimmten Stichtag oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bilanz zu ziehen. Hiervon zu un terscheiden ist jedoch der Streit, ob bestimmte Zeiten - zB Mehrarbeit - zu Unrecht nicht in das Arbeitszeitkonto eingebucht wurden. Etwaige Ansprüche auf Gutschrift solcher Stunden bestehen unabhä n- gig von dem Ausgleichszeitraum, d enn sie wirken sich auf j edweden Saldo zum Abrechnungsstichtag aus. c) Gleiches ist hier der Fall. Streitgegenstand ist kein zu einem bestim m- ten Zeitpunkt abzurechnender oder auszugleichender Saldo, sondern der m o- natlich gleichbleibende Abzug von 4 Stunden und 20 Minuten. Er wirk t sic h bei 30 31 32 - 14 - 6 AZR 759/12 - 15 - der Saldierung in jedem Fall zu Lasten der Klägerin aus. Der Abrechnungszei t- raum nach § 6 Abs. 1 TV Azk hat daher keine Bedeutung für die Fälligkeit des Ausgleich s anspruchs. Die Klägerin konnte die Wiedergutschrift der zu Beginn eines jeden Kale ndermonats herausgebuchten Stunden sofort im ebenfalls m o- natlichen Turnus verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB) . Dies war ihr auch möglich, da sie nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Kenntnis von den monatlich erfolgten Minusbuchun gen hatte . Dies e ntspricht der Konstanz dieser Abb uchungen hinsichtlich Höhe und Zeitpunkt. d) Die streitgegenständlichen Ansprüche sind daher nach § 31 Abs. 1 MTV für den Zeitraum bis einschließlich Februar 2010 verfallen. Die Gelten d- machung vom 27. August 2010 hat die sechsmonatige Ausschlussfrist nur für d ie Ansprüche ab März 2010 gewahrt . Entsprechend der Herausbuchung zu Beginn des Monats Februar 2010 wä ren die daraus folgenden Ansprüche nä m- lich bis Anfang August 2010 geltend zu ma chen gewesen . Folglich sind auch die Ansprüche für die vorherigen Monate nicht rechtzeitig geltend gemacht. 3. Die Ansprüche ab März 2010 sind nicht verfallen. Die Klägerin kann insoweit eine Gutschrift in Höhe von insgesamt 56,28 Stunden beanspruchen. a ) Bezüglich dieser Ansprüche bedurfte es keiner erneuten schriftlichen Geltendmachung. Nach § 31 Abs. 1 Unterabs. 2 MTV ist eine solche nicht e r- forderlich, sofern der nicht oder unzutreffend erfüllte Anspruch auf demselben Fehler beruht. Diese Voraussetzun g ist hier erfüllt, denn die monatlich entst e- henden Ansprüche auf Wiedergutschrift beruhen auf der selben fehlerhaften Anwendung des § 5 Abs. 8 TV Azk. b) Auch die zweite Stufe der Ausschlussfrist kann der Geltendmachung der verbleibenden Ansprüche nicht e ntgegenstehen. Sie greift nach § 31 Abs. 4 MTV nur ein, wenn nach der Geltendmachung der Ansprüche ein Bestreiten in Schriftform erfolgte. Ein solches Bestreiten ist den Feststellungen des Lande s- arbeitsgerichts nicht zu entnehmen. Auch die Beklagte hat sic h auf ein solches Bestreiten nicht berufen. 33 34 35 36 - 15 - 6 AZR 759/12 c) Die nicht verfallene n Ansprüche belaufen sich der Höhe nach auf in s- gesamt 56,28 Stunden. Die Klägerin berechnet ihre Klageforderung mit 4,33 Stunden pro Monat und verlangt demzufolge für März bis August 2010 e i- ne Gutschrift von 25,98 Stunden. Für die Zeit von September 2010 bis März 2011 hat sie ausweislich der Klageerweiterung vom 18. April 2011 insgesamt 30,3 Stunden geltend gemacht. Es ergibt sich für die Zeitspanne von März 2010 bis März 2011 eine Summe vo n 56,28 Stunden. Die Höhe dieser Forderung steht zwischen den Parteien nicht in Streit. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Kammann Cl. Peter 37 38
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