Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. April 2019 Sechster Senat - - ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR104.18.0 I. Arbeitsgericht Potsdam Urteil vom 22. März 2017 - 4 Ca 2120/16 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 23. November 2017 - 21 Sa 645/17 - Entscheidungsstichwort e : Ausschlussfrist - unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch Leits a Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch wegen unionsrechtswidr i- ger Zuvielarbeit ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis iSd. § 37 TVöD - V. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer weiteren Parallelsache ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR104.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 104/18 21 Sa 645/17 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. April 2019 URTEIL Schuchardt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts a ufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Spelge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Kohout und Werner für Recht er - kannt: - 2 - 6 AZR 104/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR104.18.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 2 3. November 2017 - 21 Sa 645/17 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streite n über einen finanziellen Ausgleich für die vom Kl ä- ger in den Jahren 2013 bis 2015 über 48 Stunden pro Woche hinaus geleistete Arbeitszeit. Der Kläger ist bei der beklagten Stadt seit dem 1. Juni 2011 als Ang e- stellter im feuerwehrtechnischen Dienst beschä ftigt. Aufgrund arbeitsvertragl i- cher Bezugnahme ist die D urchgeschriebene Fassung des TVöD für den B e- reich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberve r- bände ( TVöD - V) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß A b- schnitt D.2 Nr. 2 Abs. 1 der Anla ge D TVöD - V gelten statt der §§ 6 bis 9 und § 19 TVöD - V bezüglich der Arbeitszeit der Beschäftigten im kommunalen fe u- erwehrtechnischen Dienst die entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmu n- gen. Diese finden sich für das Land Brandenbur g , in dem die B eklagte liegt, in der Verordnung über die Arbeitszeit für die Beamten des Polizeivollzugsdien s- tes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feue r- wehr, Justizvollzug - BbgAZVPFJ) . § 21 Abs. 4 BbgAZVPFJ in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fa s- sung sah unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, auf Antrag der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes Schichtdienst über die rege l- mäßige Ar beitszeit des Absatz es 2 dieser Norm von 48 Stunden wöchentlich im Jahresdurchschnitt hinaus bis zu 56 Stunden wöchentlich zu bewilligen (sog. 1 2 3 - 3 - 6 AZR 104/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR104.18.0 - 4 - O pt - out - Regelung) . Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit für die Beamten de s Polizeivollzugsdienstes, des feue r- wehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes des Landes Bra n- denburg vom 10. Juli 2014 (GVBl. II S. 1) wurde ua. § 21 Abs. 2 und Abs. 4 BbgAZVPFJ mit Wirkung ab dem 1. August 2014 dahingehend geändert, dass die regelmäßige Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Monaten erreicht werden muss und den Beamten, die die O pt - out - Regelung nicht in Anspruch nehmen, hieraus kein Nachteil entstehen darf . Auf die Klage eines beamteten Feuerwehrman ns vertrat das Verwa l- tungsgericht Cottbus mit Urteil vom 28. Februar 2013 ( - VG 5 K 914 . 11 - ) die Auffassung, § 21 Abs. 4 BbgAZVPFJ in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung verstoße gegen Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG . Weder in d er Verordnung noch im übrigen Dienstrecht des Landes Brande n- burg sei geregelt, dass den Beamten aus der Nichtinanspruchnahme der O pt - out - Regelung kein Nachteil erwachse. Dem klagenden Feuerwehrmann stehe ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch in Form einer Geldentschädigung zu. Dem schlossen sich sowohl das Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg (18. Juni 2015 - OVG 6 B 32.15 - ) als auch das Bundesverwaltungsgericht (20. Juli 2017 - 2 C 3 6 .16 - Parallelentscheidung zur Leitentscheidung vom se l- ben Tag - 2 C 31.16 - BVerwGE 159, 245 ) an. Die B eklagte organisierte die Dienste ihres feuerwehrtechnischen Ei n- satzdienstes in den Jahren 2013 bis 2015 in Form von 24 - Stunden - Diensten mit anschließend zwei freien Tagen. Bereits mit Schreiben vom 7. Mai 2013 info r- mierte sie den Kläger und ihre übrigen im feuerwehrtechni schen Dienst B e- schäftigten über das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus. Sie wies darauf hin, dass noch offen sei, ob sich die Rechtsauffassung des Gerichts durchse t- zen werde, da das Urteil noch n icht rechtskräftig sei und die unterlegene Stadt Berufung einlegen wolle. Ferner wies die B eklagte darauf hin, dass sie bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage keine Veranlassung sehe, die derzeit pra k- tizierte und bewährte Dienstorganisation abzuändern. Allerdings komme es auf die im feuerwehrtechnischen Dienst Beschäftigten selbst an. Wer mit der Be i- 4 5 - 4 - 6 AZR 104/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR104.18.0 - 5 - behaltung der bisherigen Praxis einverstanden sei, möge das Einverständnis auf dem beigefügten Antrag erklären. Wer nicht damit einverstanden sei, habe kein e Nachteile zu erwarten. Es sei dann Aufga be der B eklagten, den Diens t- plan unter Berücksichtigung kürzerer Wochenarbeitszeiten entsprechend abz u- ändern. Aufgrund der geringen Zahl von Einsatzkräften sei allerdings zu erwa r- ten, dass dann das bisherige Dienst planmodell für alle umgestellt werden mü s- se. Vorsorglich wies die B eklagte darauf hin, dass in den kommenden Jahren mit dem altersbedingten Ausscheiden mehrerer Beschäftigter über neue Org a- nisationsformen und Arbeitszeitmodelle nachgedacht werden müsse. Am 14. Mai 2013 unterzeichnete der Kläger den dem Schreiben beig e- fügten Antrag auf Schichtdienst mit 56 Stunden im 24 - Stunden - D ienst der Fe u- erwache. In einem Schreiben vom 27. Mai 2013 an die B eklagte führten der Kläger und mehrere andere Feuerwehrleute zu etwaigen Ansprüchen im Z u- sammenhang mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus ua. aus: sollten den hauptamtlichen Kräften im Hinblick auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes in Cottbus vom 28. Februar 2013 (AZ.: VG 5 K 914/11) etwaige Anspr ü- che entstehen, möchten wir diese fristwahrend geltend machen. Die Bereitschaft , den 24 - Stundendienst im Rahmen einer 56 - Mit weiterem Schreiben vom 20. Juli 2016 baten der Kläger und weitere Feuerwehrleute die B eklagte, sich im Hinblick auf die bevorstehende Verjä h- rung rechtsverbindlich zu der Problematik zu äußern. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die dienstplanmäß ige Anor d- nung von 56 Wochenstunden sei (unions - )rechtswidrig gewesen. Er habe seine Ansprüche mit dem Schreiben vom 27. Mai 2013 rechtzeitig innerhalb der Au s- schlussfrist des § 37 TVöD - V sowohl für die Vergangenheit als auch für die Z u- kunft geltend gemacht . Da ein Freizeitausgleich, wie das Schreiben der B ekla g- ten vom 7. Mai 2013 zeige, von vornherein nicht möglich gewesen sei, sei klar gewesen, dass es um die Vergütung der Zuvielarbeit gehe. Eine Bezifferung sei 6 7 8 - 5 - 6 AZR 104/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR104.18.0 - 6 - nicht erforderlich gewesen. Zudem sei die Be rufung der Beklagten auf einen etwaigen Verfall der Ansprüche rechtsmissbräuchlich. Er habe aufgrund des Schreibens vom 7. Mai 2013 darauf vertrauen dürfen, dass es einer weiter g e- henden Geltendmachung seiner Ausgleichsansprüche nicht bedürfe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.180,12 Eur o brutto nebst Zinsen i n Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2016 zu zahlen. Die B eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, § 21 Abs. 4 BbgAZVPFJ sei mit dem Unionsrecht vereinbar. Dies ge l- te jedenfalls seit der Änderung dieser V erordnung. Ungeachtet dessen seien etwaige Ansprüche des Klägers nach § 37 Abs. 1 TVöD - V verfallen. Er habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass eine Geltendmachung nicht erforde r- lich sei. In dem Schreiben vom 7. Mai 2013 habe sie lediglich Ausführungen zur Beibehaltung der bisherigen Dienstorganisation gemacht. Die Vorinsta nzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt der Kläger seinen geltend gemachten Anspruch unverändert weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen , dass dem Kläger der geltend g e- machte Anspruch nicht zusteht (§ 561 ZPO) . I. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger der streitgegenständliche union s- rechtliche Staatsh aftungsanspr uch im Hinblick auf die über 48 Stunden w ö- chentlich hinausgehend erbracht e Arbe itszeit zustand . Dieser ist jedenfalls g e- mäß § 37 Abs. 1 TVöD - V verfallen. Nach dieser Tarifnorm verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der oder dem Beschäftigten oder vom A r- 9 10 11 12 13 - 6 - 6 AZR 104/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR104.18.0 - 7 - beitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD - V reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. 1. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon au sgegangen, dass die tarifliche Ausschlussfrist auf den geltend gemachten Anspruch anwendbar ist. Bei ihm handelt es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis iSd. § 37 Abs. 1 TVöD - V . a) Nach § 2 des Arbeitsvertrags findet auf das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien der TVöD - V Anwendung, mithin auch die in § 37 TVöD - V geregelte Au s- schlussfrist. Der in Abschnitt D.2 Nr. 2 Abs. 1 der Anlage D TVöD - V enthaltene Verweis auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen betrifft nur die Arbeitszeit und schließt lediglic h die §§ 6 bis 9 und § 19 TVöD - V aus. b) § 37 TVöD - b- hängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen. Bereits aus dem Wor t laut wird deutlich, dass Anspruchsgrundlage für den Anspruch nicht der Arbeitsvertrag sein muss. Erforderlich ist lediglich, dass das Arbeitsverhältnis die Grundlage für den Anspruc h bildet. Erfasst sind daher alle Ansprüche, we l- che die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag b e- gründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben. Maßgeblich ist dabei der Entstehungsbereich des Anspruchs, nicht aber die materiell - rec htliche A n- spruchsgrundlage (BAG 17. Oktober 2018 - 5 AZR 538/17 - Rn. 34) . Es ist demnach unerheblich, ob der Anspruch aus gesetzlichen Vorschriften, Recht s- verordnungen, Tarifverträgen, Dienst - /Betriebsvereinbarungen oder anderen Rechtsquellen abgeleitet w ird. Entscheidend ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis (BAG 21. Januar 2010 - 6 AZR 556/07 - Rn. 19 mwN) . Erfasst werden daher auch die vorliegend vom Kläger geltend gemachten Haftungsansprüche wegen Zuvielarbeit, die dem Einzelnen durch einem Mitgliedstaat zuzurechnende Verstöße gegen das Union s recht entstehen. Diese entspringen als Gegenleistung für zu viel geleistete Dienste (vgl. BGH 14. De zember 2017 - III ZR 117/17 - Rn. 5; BFH 26. August 2016 14 15 16 - 7 - 6 AZR 104/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR104.18.0 - 8 - - VI B 95/15 - Rn. 16) der durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbezi e- hung der Parteien . 2. Die Anwendung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD - V auf den unionsrechtlichen Staatsh aftungsanspruch ist mit Unionsrecht vereinbar. a) Nach ständiger Rechtsprechung de s Geric htshofs der Europäischen Union ist es mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung Sache der nat i- onalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und das Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den vollen Sc hutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Daher hat der Staat die Folgen des entstandenen Sch a- dens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im Schadensersatzrecht der einzelnen Mitglied staaten festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz bzw. Gleichwertigkeit ) , und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie es p raktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, die Entschädigung zu erla n- gen (Grundsatz der Effektivität, vgl. EuGH 25. November 2010 - C - 429/09 - [Fuß] Rn. 62, 72 , jeweils mwN ; 24. März 2009 - C - 445/06 - Rn. 31 mwN ) . b) Der Grundsatz der Äquivalenz ist gewahrt . aa) Die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes setzt voraus, dass die streit i- ge Regelung in gleicher Weise für Klagen gilt, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des inne r- staa t lichen Rechts gestützt sind, sofern diese Klagen einen ähnlichen Gege n- stand und Rechtsgrund haben (EuGH 8. Juli 2010 - C - 246/09 - [Bulicke] Rn. 26 mwN) . Um festzustellen, ob der Grundsatz der Äquivalenz gewahrt ist, hat allein das nationale Gericht die Gleichwertigkeit der Klagen im Hinblick auf den G e- genstand , den Rechtsgrund und die wesentlichen Merkmale zu prüfen (EuGH 8. Juli 2010 - C - 246/09 - [Bulicke] Rn. 28 mwN ; 29. Oktober 2009 - C - 63/08 - [Pontin] Rn. 45 ) . 17 18 19 20 - 8 - 6 AZR 104/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR104.18.0 - 9 - bb) Die streitgegenständliche Zahlungsklage aus dem An spruchsgrund des unionsrechtlichen Staatsh aftungsanspruchs ist mit sonstigen Zahlungsklagen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, insbesondere mit einer Klage auf finanziellen Ausgleich geleisteter Überstunden vergleichbar. Für diese gilt § 37 Abs. 1 TV öD - V in gleicher W eise. Aus dem Verweis in Abschnitt D.2 Nr. 2 Abs. 1 der Anlage D TVöD - V auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit folgt nichts anderes. Du rch die in Abschnitt D.2 Nr. 2 Abs. 1 der A n- lage D TVöD - V erfolgte Inbezugnahme der be amtenrechtlichen Vorschriften, hier der BbgAZVPFJ, wurden diese in das Tarifrecht inkorporiert. Die Befugnis, in Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes auf die für Beamte geltenden geset z- lichen Bestimmungen zu verweisen, sofern diese Bestimmungen eindeut ig sind und mit der tariflichen Regelung in einem engen s achlichen Zusammenhang stehen - was vorliegend der Fall ist - , ist von der den Tarifvertragsparteien durch Art. 9 Abs. 3 GG übertragene n Aufgabe, die Arbeits - und Wirtschaftsb e- dingungen ihrer Mitglie der sinnvoll zu ordnen, umfasst (BAG 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 - Rn. 22) . Die Bez ugnahme in Abschnitt D.2 Nr. 2 Abs. 1 der Anlage D TVöD - V auf die Bestimmungen für die entsprechenden Bea mten, welche statt der §§ 6 bis 9 und § 19 TVöD - V auf Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Anwendung finden sollen, wirkt wie eine wörtliche Übernahme dieser Regelungen in den TVöD - V und inkorporiert diese in den Tariftext. Die in Bezug genommenen Bestimmungen sind daher integraler B e- standteil des Tarifrechts und entfalten deshalb im Bereich des TVöD - V auch Wirkung als Tarifrecht (vgl. BAG 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 - Rn. 25) . Durch die ei nzelvertragliche Inbezugnahme wu rden sie im vorliegenden Fall ungeac h- tet ihres eigentlichen Rech tscharakters Bestandteil des Arbeitsvertrags des Klägers (vgl. für den Tarifvertrag BAG 7. Dezember 1977 - 4 AZR 474/76 - juris - Rn. 13; ErfK/Franzen 19. Aufl. TVG § 3 Rn. 32) . c) Die Ausschlussfri st des § 37 Abs. 1 TVöD - V macht die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte zudem weder praktisch unmöglich noch erschwert sie sie übermäßig (Grundsatz der Effektivität). 21 22 - 9 - 6 AZR 104/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR104.18.0 - 10 - aa) Die Frage der Effektivität ist unter Berücksichtigung der Stellung der zu prüfenden nationalen Vorschrift im gesamten Verfahren sowie des Verfahrens - ablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nati o- n a len Stellen zu prüfen. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berüc k- sichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie zB der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (EuGH 7. März 2018 - C - 494/16 - [Santoro] Rn. 43; 8. Juli 2010 - C - 246/09 - [Bulicke] Rn. 35) . D ie Festsetzung angemessener Ausschlussfristen i st grundsätzlich mit dem Erfordernis der E f- fektivität vereinbar, weil eine solche Festsetzung ein Anwendungsfall des grun d legenden Prinzips der Rechtssicherheit ist. Derartige Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verl iehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten, für nationale Regelungen, die in den Anwendung s- bereich des Unionsrechts fallen, Fristen festzulegen, die insbesondere der B e- deutung der zu tr effenden Entscheidung en für die Betroffenen, der Komplexität der Verfahren und der anzuwendenden Rechtsvorschriften, der Zahl der pote n- tiell Betroffenen und den anderen zu berücksichtigenden öffentlichen oder pr i- v a ten Belangen entsprechen (EuGH 8. Juli 201 0 - C - 246/09 - [Bulicke] Rn. 36) . b b) Danach steht die insbesondere dem Grundsatz der Rechtssicherheit verpflichtete Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD - V mit dem Erfordernis der Effektivität im Einklang . Es ist nicht ersichtlich, dass die Länge dieser S echs - Monats - Frist als solche die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren könnte (vgl. für eine Frist von zwei Monaten EuGH 8. Juli 2010 - C - 246/09 - [Bulicke] Rn. 39 [zu § 15 Abs. 4 AGG]; 6. Oktober 2009 - C - 40/08 - Rn. 42 ff.) . Sie ist angemessen in dem Si n- ne, dass sie es dem Arbeitnehmer erlaubt, zu beurteilen, ob ein Anspruch s- grund besteht und diesen gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend zu machen. Auch beginnt die Ausschlussfrist mit der Fälligk eit des Anspruchs, dh. der Kenntnis des Arbeitnehmers von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Der Arbeitnehmer kann sich mithin nicht in einer Situation befinden, in der die 23 24 - 10 - 6 AZR 104/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR104.18.0 - 11 - Ausschlussfrist zu laufen beginnt oder sogar abgelaufen ist, ohne dass ihm die an spruchsbegründenden Tatsachen überhaupt bekannt sind (vgl. in diesem Sinn e EuGH 6. Oktober 2009 - C - 40/08 - Rn. 45) . 3. Der Kläger hat den streitgegenständlichen Anspruch nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD - V schrif tlich geltend gemacht. a) Da es sich bei dem unionsrechtlichen Staatsh aftungsanspruch bei Z u- vielarbeit letztlich um eine nicht in Monatsbeträgen festgelegte Gegenleistung für zu viel geleistete Dienste handelt, ist die Fälligkeitsregelung des § 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD - V anzuwenden. Mit Ableistung der aus Sicht des Klägers union s- rechtswidrigen Zuvielarbeit hatte er jeweils Kenntnis von den anspruchsbegrü n- denden Tatsachen. Danach sind die jüngsten streitgegenständlichen Ansprüche für Dezember 2015 mit Ablauf d es 29. Februar 2016 fällig geworden. Das gilt unabhängig davon, dass u nionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit primär durch Freizeit auszugleichen ist . Ist ein solcher aus vom Arbeitnehmer nicht zu vertr e- tenden Gründen nicht möglich, geht er nicht unter, sondern wandelt sich in e i- nen Anspruch auf Geldentschädigung um (vgl. hierzu BVerwG 20. Juli 2017 - 2 C 31.16 - Rn. 50 ff., BVerwGE 159, 245; 26. Juli 2012 - 2 C 29 . 1 1 - Rn. 34 ff., 40, 48, BVerwGE 143, 381) . Im vorliegenden Fall richten sich die A n- sprüche für den Zeitraum Januar 2013 bis Dezember 2015 jeweils mit ihrer Fä l- ligkeit auf einen Ausgleich durch eine Geldentschädigung, da ein Freizeitau s- gleich aus vom Kläger nicht zu vertretenden Gründen unstreitig nicht möglich war. Die Beklagte hat bereits in ihrem Schreiben vom 7. Mai 2013 zum Au s- druck gebracht, dass ein Freizeitausgleich auf Grundlage der bestehenden Dienstorganisation, die beibehalten werde, mit den bestehenden Kräften nicht erfolgen kann und wird. Davon geht die Revision selbst aus. b) Der Kläger hätte somit seine Ansprüche im Hinblick auf die Fälligkeit s- regel des § 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD - V jeweils spätestens acht Monate nach i h- rem Entstehen, letztmals am 31. August 2016 schriftlich geltend machen mü s- sen. Das hat er nicht getan. Die Klagesch rift vom 24. November 2016 ist der 25 26 27 - 11 - 6 AZR 104/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR104.18.0 - 12 - Beklagten erst am 1. Dezember 2016 zugegangen. Eine frühere Geltendm a- chung im Sinne der Ausschlussfrist liegt nicht vor. aa) Das Schreiben des Klägers vom 27. Mai 2013 wahrt die Ausschlussfrist nicht. Davon ist das Land esarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen. (1) Das Geltendmachungsschreiben des Klägers vom 27. Mai 2013 ist eine nichttypische Erklärung (vgl. zur Qualifikation von Geltendmachungsschreiben als nichttypische Willenserklärung BAG 23. November 2017 - 6 AZR 33/17 - Rn. 28 ff. , BAGE 161, 122 ) , dessen Auslegung in erster Linie den Tatsacheng e- richten obliegt . Diese kann vom Revisionsgericht nur d araufhin überprüft we r- den, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln ( §§ 133, 157 BGB ) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu zi e- henden Umstä nde widerspruchsfrei berücksichtigt hat (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 300/17 - Rn. 42) . Ist ein solcher Fehler nicht festzustellen, ist das Revisionsgericht an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden, auch wenn ein anderes Ausl egungsergebnis möglich erscheint oder näherliegt (BAG 14. August 2007 - 9 AZR 934/06 - Rn. 19; BGH 8. Oktober 2003 - XII ZR 50/02 - zu 2 der Gründe ) . Bei einer unterlassenen oder fehlerha f- ten Auslegung nichttypischer Willenserklärungen darf das Bundesarbei tsgericht die Auslegung nur dann selbst vornehmen, wenn das Landesarbeitsgericht den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsäc h- liches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (st. Rspr. , BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 30 0/17 - Rn. 42) . (2) Zwar hat das Landesarbeitsgericht bei der Auslegung des Schreibens vom 27. Mai 2013 das Informationsschreiben der Beklagten vom 7. Mai 2013 als Begleitumstand unberücksichtigt gelassen (vgl. zur Berücksichtigung von dem Erklärungsempfä nger bekannte n und für die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB erheblichen Begleitumständen BAG 2 4. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 28, BAGE 149, 144; 20. Juni 201 3 - 6 AZR 805/11 - Rn. 14, BAGE 145, 249) . Auch kam es entgegen der Ansicht des Landesarbeits gerichts im vorli e- 28 29 30 - 12 - 6 AZR 104/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR104.18.0 - 13 - genden Fall für die Auslegung des Schreibens vom 27. Mai 2013 nach dem o b- jektiven Empfängerhorizont nicht darauf an, welche Ansprüche der Kläger mit der mehr als drei Jahre später eingereichten Klage geltend machte. Der Senat kann das Sch reiben vom 27. Mai 2013 jedoch selbst auslegen. Beide Parteien haben erschöpfend zu dem Geltendmachungsschreiben selbst und den diesem zugrunde liegenden Begleitumständen vorgetragen. Das Landesarbeitsgericht hat auf diesen Vortrag im Urteil Bezug genommen und zudem die wesentlichen Feststellungen bereits selbst getroffen. Soweit die erforderliche Auslegung Elemente der Tatsachenfeststellung enthält, ist dem Senat durch die bei En t- scheidungsreife durch § 563 Abs. 3 ZPO auferlegte Pflicht zur Sachentsche i- dun g zugleich die hierzu erforderliche tatrichterliche Kompetenz eingeräumt ( vgl. BAG 17. Dez ember 2015 - 6 AZR 186/14 - Rn. 18, BAGE 154, 28) . (3) Die Auslegung des Schreibens ergibt, dass es den Anforderungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD - V nicht genügt. (a) Sinn und Zweck tariflicher Ausschlussfristen ist es, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Bewe i- se sichern und g egebenenfalls Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfo l- gung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden (BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 16) . Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSd. § 37 Abs . 1 TVöD - V ist daher erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestim m- ten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizie r- ten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Allein die Au f- , ist noch keine Geltendmachung im Tarifsinn, weil ihr das eindeutige Erfüllungsve r- langen fehlt (BAG 23. No vember 201 7 - 6 AZR 33/17 - Rn. 26 mwN, BAGE 161, 122) . Der Erklärende bringt damit nicht zum Ausdruck, den Arbeitgeber auch unabhängig vom Ergebnis der Prüfung in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 51, BAGE 162, 81) . 31 32 - 13 - 6 AZR 104/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR104.18.0 - 14 - Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfo r- dert eine Geltendmachung keine Substantiierung, sondern nur eine Spezifizi e- rung des Anspruchs, die der Gegenseite eine Prüfung der gegen sie erhobenen Forderung erlaubt (BAG 11. Dezember 200 3 - 6 AZR 539/02 - zu I 1 b der Gründe , BAGE 109, 100) . Der Anspruchsgegner muss ausgehend von seinem Empfängerhorizont erkennen können, um welche Forderung es sich handelt (BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 45, BAGE 154, 118; 18. März 1999 - 6 AZR 523/97 - zu B II 3 a der Gründe) . Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Eine rechtliche Begründung ist jedoch nicht erforderlich (BAG 22. April 2004 - 8 AZR 652/02 - zu II 1 a der Gründe) . Liegen diese Vorau ssetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 20; 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 24 , BAGE 152, 221 ) . (b) Dem genügt das Schreiben vom 27. Mai 2013 nicht. (aa) Es lässt zunächst ei ne hinreichende Spezifizierung in zeitlicher Hinsicht vermissen . Entgegen der Ansicht der Revision kann dem Schreiben gerade nicht entnommen werden, dass Ansprüche sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft geltend gemacht werden sollen. In ihm heißt es wörtlich: s- gericht e s in Cottbus vom 28. Februar 2013 ( A Z . : VG 5 K 914/11 ) etwaige A n- - und nicht - wird nicht klar, ab welchem Zeitpunkt Ansprüche geltend g e- macht werden sollen. Unklar ist, ob der Kläger mit dieser Formulierung auf eine etwaige Entscheidung in dem von der B eklagten angesprochenen Berufung s- verfahren abstellen will, g egebenenf alls die Rechtskraft einer solchen Entsche i- dung abgewartet werden soll oder alle Ansprüche, die von der Ausschlussfrist noch erfasst werden können, geltend gemacht werden sollen. Angesichts dieser Unklarheiten konnte die Beklagte nicht erkennen, welche Ans prüche sie aus Sicht des Klägers erfüllen sollte, und konnte sich darum auf derartige Anspr ü- che nicht einstellen. 33 34 35 - 14 - 6 AZR 104/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR104.18.0 - 15 - ( bb ) Dem Schreiben ist zudem kein hinreichend eindeutiges Erfüllungsve r- langen (vgl. dazu BAG 23. November 2017 - 6 AZR 33/17 - Rn. 26, BAGE 1 61, 122; 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 45 mwN, BAGE 154, 118) zu en t- nehmen. Der Kläger bringt darin nicht unmissverständlich zum Ausdruck, dass er der Ansicht ist, er habe einen Anspruch gegen die Beklagte, auf dessen E r- füllung er bestehe. Er behau ptet im Gegenteil nicht, bereits Inhaber einer b e- stimmten Forderung zu sein. Vielmehr überlässt er es der weiteren Prüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 28. Februar 2013 durch die höh e- ren Instanzen, ob ihm ein Anspruch zusteht oder nicht, ohne deutlich zu m a- chen, dass er die Beklagte auch unabhängig vom Ergebnis dieser Prüfung in Anspruch nehmen will. Inhaltlich stellt sein Begehren nur eine Bitte um Überpr ü- fung der Rechtslage und Gleichbehandlung mit den hauptamtlichen (beamt e- te n) Feuerwe hrleuten, nicht jedoch eine ordnungsgemäße Geltendma chung iSd. § 37 Abs. 1 TVö D - V dar. Die insoweit von der Rechtsprechung entwicke l- ten Anforderungen machen es in Fällen wie dem vorliegenden den Arbeitne h- mern auch nicht unmöglich, ihre Ansprüche zu wahren und später gerichtlich durchzusetzen. Sie müssen lediglich deutlich machen, dass sie meinen, b e- stimmte, im E inzelnen zu bezeichnende Ansprüche zu besitzen und diese bis zur Klärung der Rechtslage vorsorglich geltend machen zu wollen. Dies wahrt die Ausschl ussfrist (vgl. die Konstellation in BAG 17. Juli 1984 - 3 AZR 510/83 - ) . An einer solchen vorsorglichen Geltendmachung fehlt es hier jedoch. bb) Die vorstehenden Überlegungen gelten in gleicher Weise für das weit e- re Schreiben des Klägers vom 20. Juli 2016 . Auch mit diesem bringt er nicht unmissverständlich zum Ausdruck, dass er Inhaber einer nach Grund , Höhe und zeitlicher Lage spezifizierten Forderung ist , auf deren Erfüllung er besteht. c) Die Berufung der Beklagten auf den Verfall der streitgegenständl ichen Ansprüche ist entgegen der Ansicht der Revision nicht rechtsmissbräuchlich. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. aa) Eine gegen den Grundsatz von Treu und Gl auben verstoßende und damit gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung stell t die Berufung auf 36 37 38 39 - 15 - 6 AZR 104/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR104.18.0 - 16 - die Ausschlussfrist dann dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist. Das wird ua. angenommen, wenn der Arbeitgeber den Eindruck erweckt hat, der Arbei t- nehmer kön ne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne rechtzeitige Ge l- tendmachung erfüllt werde (BAG 18. Februar 201 6 - 6 AZR 62 8/1 4 - Rn. 25 mwN) . Die Bewertung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Vorliegens eines Rechtsmissbrauchs als unbestimmter Rechtsbegriff kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletz t hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der der Tatrichter einen Beurte i- lungsspielraum hat, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 31 mwN , BAGE 131 , 215) . bb) Diesem Prüfungsmaßstab hält die Bewertung des Landesarbeitsg e- richts stand. Es hat das Schreiben der Beklagten vom 7. Mai 2013 eingehend gewürdigt und hierin keinen Anhaltspunkt dafür gesehen, dass dem Kläger die ordnungsgemäße Geltendmachung s einer Ansprüche in irgendeiner Weise e r- schwert wurde. Ferner hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der Kläger aufgrund des Schre i- bens nicht darauf habe vertrauen dürfen, die Beklagte werde seine A nsprüche unabhängig von der Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist erfüllen, da sich das Schreiben nicht zu Ausgleichsansprüchen verhalte, sondern allein die Be i- behaltung der bisherigen Dienstorganisation betreffe. Diese Bewertung ist auch in der Sache zutreffend. Die Beklagte hat den Kläger nicht an einer Geltendm a- chung seiner Ansprüche gehindert. Sie hat durch das Schreiben vom 7. Mai 2013 und die hiermit erfolgte Mitteilung über das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vielmehr den Anstoß dafür geg eben, dass der Kläger selbst überprüf en kann , ob aus seiner Sicht Ansprüche gegen die Beklagte bestehen, für dessen wirksame Geltendmachung jedoch er allein ver antwortlich ist. 40 41 - 16 - 6 AZR 104/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR104.18.0 cc) Entgegen der Ansicht der Revision musste die Beklagte auch nicht d a- rauf hinweisen, dass sie die Geltendmachung für nicht ausreichend erachtet. Dabei kann dahinstehen, ob die Ansicht des Landesarbeitsgerichts zutrifft, der Kläger habe aufgrund dessen, dass er seine Ansprüche nicht einmal annähernd konkretisiert habe - ande rs als in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Januar 2013 ( - 10 AZR 863/11 - BAGE 144, 210 ) - von vornherein nicht damit rechnen dürfen, dass sein Geltendmachungsschreiben ausreichend sei. Das Landesarbeitsgericht hat keine Umstände festgest ellt, die darauf schließen ließen, dass die Beklagte offenkundig darauf gesetzt hätte , dass der Kläger und andere Feuerwehrleute vor weiteren Geltendmachungen erkennbar verfolgter Ansprüche zurückschrecken würden, um so bewusst Ansprüche sukzessive verfall en zu lassen, und es deshalb rechtsmissbräuchlich unterlassen hätte, Umstände mitzuteilen, die den Kläger zur Einhaltung der Ausschlussfrist vera n- lasst hätten ( vgl. BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 38, aaO ) . II. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Spelge Krumbiegel Heinkel Kohout M. Werner 42 43
Full & Egal Universal Law Academy