Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. September 2017 Sechster Senat - 6 AZR 474/16 - ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR474.16.0 I. Arbeitsgericht Magdeburg Urteil vom 5. Februar 2014 - 5 Ca 1127/13 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 10. Mai 2016 - 7 Sa 202/14 - Entscheidungsstichwort : Theaterbetriebszulage für einen Betriebstechniker Wird ein Hauptantrag durch das Landesarbeitsgericht abgewiesen und nach einem Hilfsantrag erkannt, setzt eine Entscheidung über den Haup t- antrag im Revisionsverfahren voraus, dass der durch die Abweisung die- ses Antrags beschwerte Kläger die Revision oder Anschlussrevision ve r- folgt. Legt nur der Beklagte Revision ein, erwächst die Abweisung des Hauptantrags in Rechtskraft. ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR474.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 474/16 7 Sa 202/14 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. September 2017 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Dr. Augat und Zabel für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 474/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR474.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts S achsen - Anhalt vom 10. Mai 2016 - 7 Sa 202 / 14 - aufgehoben , soweit es der Klage stat t- gegeben hat . 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Magdeburg vom 5 . Februar 2014 - 5 Ca 1127/13 - wird auch insoweit zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe einer Theaterbetriebszulage für den Zeitraum von November 2011 bis einschließlich April 2013. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di und war vom 15. April 1998 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. Mai 2013 bei dem Theater M beschäftigt. Das Theater ist ein Eig enbetrieb der beklagten La n deshaup t- stadt. Die se ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Sachsen - Anhalt e. V. Das Arbeitsverhältnis gründete sich zunächst auf einen bis zum 31. Juli 2000 befristeten Arbeitsvertrag vom 7. April 1998. Dieser lautet auszugsweise wie folgt: wird der folgende DIENSTVERTRAG im Sinne des Bühnentechniker - Tarifvertrages (BTT) abgeschlo s- sen: 1 2 3 - 3 - 6 AZR 474/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR474.16.0 - 4 - § 1 Herr W wird als Mitglied des Theaters der Landeshauptstadt M in der Technik für die Kunstgattung/Kunstgattungen als Assistent des Technischen Direktors eingestellt. § 4 Das feste monatliche Gehalt beträgt *3.510,00 DM, § 5 Neben dem festen monatlichen Gehalt erhält das Mitglied eine Theaterbetriebszulage in Höhe von monatlich *290,00 DM 8 % v. H. des nach § 6 Abs. 1 BTT zulässigen Höchstbetrages. § 8 Im ü brigen bestimmt sich das Dienstverhältnis nach dem Bühne n- techniker - Tarifvertrag (BTT) vom 25. Mai 1961 und den nach § 4 BTT anzuwendenden Vorschriften des Normalvertrages Solo in den jeweils geltenden Fassungen und den den BTT ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen sowie nach den sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenve r- ein - Bunde sverband deutscher Theater und der Genossenschaft Deutscher Bühnen - Angehöriger für die nach dem Bühnentechn i- ker - Tarifvertrag Beschäftigten vereinbarten Tarifverträgen. § 11 Über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes entscheiden unter Ausschluss der A r- beitsgerichtsbarkeit die nach Maßgabe der zwischen dem Deu t- schen Bühnenverein - Bundesverband deutscher Theater und der Genossenschaft Deutscher Bühnen - Angehöriger vereinbarten Bühnenschiedsgericht sordnung eingesetzten Bühnenschiedsg e- - 4 - 6 AZR 474/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR474.16.0 - 5 - § 6 des Arbeitsvertrags enthielt eine stichwortartige Aufgabenbeschre i- bung des Klägers. Demnach oblag ihm ua. die Leitung der Betriebs - und Hau s- technik sowie die Hochbauunterhaltung und Planung . Der vertrag lich in Bezug genommene Tarifvertrag für technische Ang e- stellte mit künstlerischer oder überwiegend künstlerischer Tätigkeit an Bühnen - Bühnentechniker - Tarifvertrag (BTT) vom 25. Mai 1961 lautete in der Fassung vom 23. September 1996 auszugsweise wie folg t: § 2 Persönlicher Geltungsbereich (1) Unter diesen Tarifvertrag fallen: 1. Technische Direktoren und technische Leiter, 7. § 6 Theaterbetriebszulage (1) Der Angestellte, der nicht nur gelegentlich Sonn - und Feiertagsarbeit leisten muß und üblicherweise unr e- gelmäßige tägliche Arbeitszeiten hat, erhält eine m o- natliche Theaterbetriebszulage bis zu 14 v.H. des jeweiligen Höchstbetrages der Grundvergütung, die den Angestellten der Vergüt ungsgruppe IV b BAT im Dienstvertrag zu vereinbaren. Die mit einem festen Betrag im Dienstvertrag verei n- barte Theaterbetriebszulage ist jeweils nach Maßg a- be der Durchführungstarifverträge zu § 2 Abs. 1 des Anpassungsrahmentarifvertrages vom 3. Juni 1966 (2) Durch die Theaterbetriebszulage werden abgegolten: a) die mit dem Dienst am Theater verbundenen Aufwendungen und die besonderen Erschwe r- nisse, die die nicht nur gelegentliche Son n - und Feiertagsarbeit und die üblicherweise unrege l- mäßige tägliche Arbeitszeit mit sich bringen; b) Sonn - und Feiertagsarbeit; c) Nachtarbeit . 4 5 - 5 - 6 AZR 474/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR474.16.0 - 6 - § 12 Schiedsgerichtsbarkeit Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zwischen dem Theatervera n- stalter und dem Angestellten sind unter Ausschlu ß der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von den ve r- tragsschließenden Parteien dieses Tarifvertrages nach Maßgabe der vereinbarten Bühnenschiedsgerichts or d- nung eingesetzten Schiedsgerichte zuständig. Am 3./5. mit BAT - O - welcher Änderungen der §§ 1 und 4 des Arbeitsvertrags vom 15. April 1998 vorsieht. Demnach wird der Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 1. August 1999 dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt als vollbeschä f- tigter Angestellter auf unbestimmte Zeit mit einer Vergütung nach VergGr. V b BAT - O statt dem bis lang vereinbarten Festgehalt beschäftigt wird. Das in dem Formular für eine Änderung von § 5 des ursprünglichen Arbeitsvertrags vorg e- sehene Feld wurde nicht ausgefüllt. Der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vo r- schriften - (BAT - O) vom 10. Dezember 1990 wurde ergänzt durch Sonderreg e- lungen für Angestellte an Theatern und Bühnen (SR 2k BAT - O). Nr. 6 SR 2k BAT - O sah zu § 35 BAT - O , welcher Zeitzus chläge und Überstundenvergütung regelte, die Zahlung einer Theaterbetriebszulage v or. Diese erhielten Angestel l- te, die nicht nur gelegentlich Sonn - und Feiertagsarbeit leisten mussten und üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeiten hatten. Zum 1. Oktober 2005 wurde der BAT - O durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (T VöD) vom 13 . September 2005 abgelöst. In § 8 TVöD - AT wird der Ausgleich für Sonderfor men der Arbeit geregelt. Nach § 8 Abs. 1 TVöD - AT haben die Beschäftigten zB für Überstunden oder Nachtarbeit einen Anspruch auf sog. Zeitzuschläge. § 8 Abs. 5 und Abs. 6 T VöD - AT sehen Zul a- gen für Wechselschicht - und Schichtarbeit vor. § 55 TVöD - Besonderer Teil Verwaltung - (TVöD - BT - V) enthält wiederum Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen und sieht nitt 4 Abs. 5 Satz 1 vor, dass § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 5 und Abs. 6 TVöD - AT nicht für 6 7 8 - 6 - 6 AZR 474/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR474.16.0 - 7 - Beschäftigte gelten, die eine Theaterbetriebszulage nach einem landesbezirkl i- chen Tarifvertrag erhalten. Landesbezirklich könne jedoch Abweichendes ger e- gelt werden (§ 55 Nr. 4 Abs. 5 Satz 2 TVöD - BT - V) . Am 30. November 2006 schlossen der Kommunale Arbeitgeberverband Sachsen - Anhalt e. 55 Nr. 4 Abs atz 5 TVöD/BT - l- genden TV Theaterbetriebs zulage). Dieser lautet auszugsweise wie folgt: § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten, - deren Arbeitgeber Mitglied im Kommunalen Arbei t- geberverband Sachsen - Anhalt e. V. sind und - deren Arbeitsverhältnisse unter den Geltungsbereich der Nr. 1 Absätze 1 und 2 des § 55 TVöD/BT - V fa l- len. § 2 Anspruchsvoraussetzungen für die Theaterbetriebszulage (1) Die Theaterbetriebszulage erhalten a) Beschäftigte der Beleuchtungs - , Bühnen - und Tontechnik, des Ausstattungs - und Kostümw e- sens, der Maskenbildnerei und Orchesterwarte im ständigen Proben - und Vorstellungsdienst. b) Beschäftigte in den Maler - , Schlosser - , K a- scheur - , Schreiner - oder Schneiderwerkstätten sowie Beschäftigte in der Gebäudeleit - und Haustechnik, wenn sie regelmäßig zum Pr o- ben - und Vorstellungsdienst eingesetzt werden. c) sonstige Beschäftigte (z. B. Beschäftigte im Eintrittskartenverkauf, im Hausverwaltung s- dienst, im Telefondienst bzw. in der Gebäud e- leit - und Haus technik), wenn sie regelmäßig Sonn - und Feiertagsarbeit leisten müssen und üblicherweise eine unregelmäßige tägliche A r- beitszeit haben, sofern sie nicht bereits unter Buchstabe b fallen. 9 - 7 - 6 AZR 474/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR474.16.0 - 8 - § 4 Höhe der Theaterbetriebszulage (1) Die/der Beschäftigte, der unter § 2 Absatz 1 Buc h- staben a oder b fällt, erhält monatlich eine Theate r- betriebszulage in Höhe von 139,12 Euro. (2) Die/der Beschäftigte, der unter § 2 Absatz 1 Buc h- stabe c fällt, erhält eine Theaterbetriebszulage in Höhe von 50 v. H. des Betrages gemäß Absatz 1. (3) 1 Mit jeder allgemeinen Tariferhöhung und/oder A n- passung der Tabellenentgelte Ost an die Tabelle n- entgelte West erhöht sich in gleichem Umfang und zum gleichen Stichtag die Theaterbetriebszulage entsprechend. (5) 1 Beschäftigte, die einen Anspruch auf Theaterb e- triebszulage nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b haben, erhalten einen Arbeitstag Sonderurlaub im (6) 1 Mit den Regelungen der Absätze 1 bis 5 werden die für die Theaterschichtbetriebe zu zahlende Schich t- zulage gemäß § 8 Abs. 6 TVöD und der Zusatzu r- laub für Schichtarbeit gemäß § 27 TVöD abgegolten. 2 Ebenfalls werden mit der Theaterbetriebszulage die mit der Arbeit im Theater verbundenen Aufwendu n- gen und die bes onderen Erschwernisse, die die nicht nur gelegentliche Sonn - und Feiertagsarbeit und die üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeit mit sich bringen, abgegolten. (7) In Abän derung von § 55 Nr. 4 Absatz 5 Satz 1 TVöD/BT - V gilt § 8 Absatz 1 TVöD unei ngeschränkt. (8) 1 Die Zeitzuschläge nach § 8 Absatz 1 TVöD können im Interesse der Verwaltungsvereinfachung einze l- vertraglich pauschaliert werden. 2 Dabei ist der indiv i- duelle Durchschnitt aller im Rahmen des § 8 A b- satz 1 TVöD gezahlten Zuschläge für ein Jahr (in der Regel für das vorangegangene Jahr) zu Grunde zu legen. 3 Diese schriftliche Vereinbarung kann von j e- der Seite mit einer Frist von 4 Wochen zum Monat s- ende gekündigt werden. Eine Nachwirkung ist au s- geschlossen. - 8 - 6 AZR 474/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR474.16.0 - 9 - § 7 In - Kraft - Treten, Geltungsdauer (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 0 1. November 2006 in Kraft. (2) Mi t dem In - Kraft - Treten gemäß Absatz 1 treten die Regelungen des BAT - O (SR 2k) und BMT - G - O (SV 2f) außer Kraft. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 teilte das Theater M dem Kläger mit, dass er nach dem TV Theaterbetriebszulage die Vorausse t- zungen einer vollen Theaterbetriebszulage nicht erfülle und die bislang erfolgte Zahlung einer vollen Theaterbetriebszulage mithin ab dem 1. Januar 2011 en t- falle. Bei Vorli e ge n der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Buchst. c TV Theaterbetriebszulage werde ihm eine halbe Theaterbetriebszulage gezahlt. Am 20. die Pauschalierung von Zeitzuschlägen i . S . v. § 4 (8) TV nach § 55 Nr. 4 Abs. 5 TVöD / BT - V für Beschäftigte an Theatern und Bühnen für Beschäftigte nach 7. Oktober 2011. Die Beklagte zahlte an den Kläger vom 1. November 2011 bis zur B e- endig ung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2013 eine halbe Theaterb e- triebszulage. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kl ä- ger die Differenz zu einer Theaterbetriebszulage in voller Höhe für die sen Zei t- raum eingeklagt. Nach seiner Ansi cht ist die Arbeitsgerichtsbarkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Nach dem Änderungsvertrag vom 3./5. August 1999 sei auf das Arbeitsverhältnis ab dem 1. August 1999 nicht mehr der BTT, sondern der BAT - O anzuwenden gewesen. Für eine Geltung de r Bühnenschiedsg e- richtsordnung habe es ab August 1999 keine Grundlage mehr gegeben. Seine Tätigkeit sei auch nicht mehr vom Geltungsbereich eines Bühnentarifvertrags erfasst gewesen. Die zuletzt gültige Stellenbe schreibung habe seine Funktion Tätigkeit sei nicht vereinbart worden. 10 11 12 13 - 9 - 6 AZR 474/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR474.16.0 - 10 - Der Anspruch auf eine Theaterbetriebszulage in voller Höhe folge aus § 4 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. b TV Theaterbetriebszulage. Er sei während des g esamten streitgegenständlichen Zeitraums regelmäßig zum Proben - und Vorstellungsdienst als Gebäudeleit - und Haustechniker eingesetzt worden. Für die Zeit vo n November 2011 bis einschließlich November 2012 ergebe sich ein Differenzanspruch von insgesamt 1.0 51,84 Euro. Für die Folgezeit bis ei n- schließlich April 2013 seien insgesamt 413,40 Euro zu entrichten. Hilfsweise bestehe ein Anspruch auf Zahlung von 1.269,03 Euro für den streitgegenständlichen Zeitraum. Dies folge aus der nicht abgeänderten Verei n- barun g in § 5 des Arbeitsvertrags vom 7. April 1998, welche einen Anspruch auf eine Theaterbetriebszulage iHv. 290,00 DM ( nunmehr 148,27 Euro) vorsehe. Der Kläger hat daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger 1.051,84 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Recht s- hängigkeit zu zahlen ; 2. an den Kläger 413,40 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Recht s- hängigkeit zu zahlen ; 3. hilfsweise für den Fall des Unterliege ns mit den A n- trägen zu 1. und 2. an den Kläger 1.269,03 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit der Behauptung b e- gründet, die Klage sei unzulässi g. Für die Entscheidung des Rechtsstreits sei die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit zuständig. Die Parteien hätten in § 8 des Arbeitsvertrags vom 7. April 1998 die Anwendbarkeit des BTT vereinbart. Di e- ser sei zum 1. Januar 2003 durch den Normalvertrag (NV) Büh ne vom 15. Oktober 2002 ersetzt worden. Nach § 53 NV Bühne sei die Bühnenschied s- gerichtsbarkeit nach Maßgabe der Bühnenschiedsgerichtsordnung für die En t- scheidung des Rechtsstreits zuständig. Dies entspreche der Vereinbarung in § 11 des Arbeitsvertrags vom 7. April 1998. Diese Inbezugnahme sei durch den Änderungsvertrag vom 3./5. August 1999 nicht abgeändert worden. Die Abä n- 14 15 16 17 - 10 - 6 AZR 474/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR474.16.0 - 11 - derungen hätten sich nur auf die in § 1 und § 4 des Arbeitsvertrags vom 7. April 1998 getroffenen Regelungen bezogen. Der Geltungsbere ich des NV Bühne sei eröffnet gewesen. Nach § 1 Abs. 1 NV Bühne unterfielen dem Tarifvertrag auch Bühnentechniker. Bühne n- techniker im tariflichen Sinne seien nach § 1 Abs. 3 NV Bühne ua. technische Leiter. Ausweislich § 6 des Arbeitsvertrags vom 7. April 1 998 habe die Leitung der Betriebs - und Haustechnik zu den Aufgaben des Klägers gehört. Er sei d a- mit ein technischer Leiter iSd. § 1 Abs. 3 NV Bühne gewesen. Die seitens des Klägers vorgelegte Stellenbeschreibung sei nicht zum Vertragsinhalt geworden. Wegen der unverändert gebliebenen Vereinbarung in § 6 des Arbeitsvertrags vom 7. April 1998 komme es nicht darauf an, welche Tätigkeiten dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich übertragen wurden. Der Kläger sei bis zu seinem Ausscheiden verpfl ichtet gewesen, Leitungsaufgaben in der B e- triebs - und Haustechnik auszuführen. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Ein Anspruch auf die begehrte Differenzvergütung nach § 2 Abs. 1 Buchst. b TV Theaterbetriebszulage best e- he nicht, da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht regelmäßig im Proben - und Vorstellungsdienst eingesetzt worden sei. Der streitgegenständl i- che Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 5 des Arbeitsvertrags vom 7. April 1998. Nach dem Änderungsvertrag vom 3./5. August 19 99 sei zunächst de r BAT - O und später der TVöD statt des BTT in Bezug genommen worden. Der dem Kläger aus § 2 Abs. 1 Buchst. c TV Theaterbetriebszulage zuste hende Anspruch auf eine halbe Theaterbetriebszulage sei erfüllt worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Sie sei wegen der au s- schließlichen Zuständigkeit des Bühnenschiedsgerichts unzulässig. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Zahlung von 1.203,62 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt und die Berufung im Übrigen z u- rückgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber nur in der Höhe begründet, die sich aus dem in § 5 des Arbeitsvertrags vom 7. April 1998 vereinbarten Anspruch auf eine Theaterbetrieb szulage ergebe. Das Landesarbeitsgericht hat die Rev i- 18 19 20 - 11 - 6 AZR 474/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR474.16.0 - 12 - sion zugelassen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die vollständige Z u- rückweisung der Berufung des Klägers. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zwar im E r- gebnis zutreffend entschieden, dass die Klage nicht wegen der von der Bekla g- ten erhobenen Einrede des Schiedsvertrags nach § 102 Abs. 1 ArbGG unz u- lässig ist. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum jedoch keine Theaterbetriebszulage nach § 5 des Arbeitsvertrags vom 7. April 1998 beanspruchen. Ein Anspruch auf eine Theaterbet riebszulage bestand nur nach den normativ geltenden R e- g e lung en des TV Theaterbetriebszulage. Ob die Voraussetzungen für eine Theaterbetriebszulage in voller Hö he nach § 4 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. b TV Theaterbetriebszulage erfüllt waren, kann jedoch dahinstehen. Die aus einer tariflichen Anspruchsgrundlage abgeleiteten Differenzvergütungsansprüche w a- ren in den Vorins tanzen Streitgegenstand der Hauptanträge. Der Kläger hat gegen deren Abweisung durch das Landesarbeitsgericht keine Revision oder Anschlussrevision eingelegt. Die vormaligen Hauptanträge sind daher nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. I. Die Kla ge ist zulässig. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht gemäß § 101 Abs. 2 ArbGG ausgeschlossen. 1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitss a- chen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen A r- beitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Diese Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit kann nach § 4 ArbGG durch einen Schiedsvertrag nach Maßgabe der §§ 101 bis 110 ArbGG ausgeschlossen werden. 21 22 23 - 12 - 6 AZR 474/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR474.16.0 - 13 - Nach § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG können die Tarifvertragsparteien für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach e i- nem Tarifvertrag bestimmt, die Arbeitsgerichtsbarkei t durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, dass die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwi e- gend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfasst. Wird das Arbeit s- geri cht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Tarifvertragsparte i- en einen Schiedsvertrag nach § 101 Abs. 2 ArbGG geschlossen haben, hat das Gericht die Klage nach § 102 Abs. 1 ArbGG als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft. Die in dem Tarifvertrag getroffene Schiedsvereinbarung gilt nach § 101 Abs. 2 Satz 2 ArbGG grundsätzlich nur für Tarifgebundene, dh. für Mitglieder der vertragsschließenden Tarifvertragsparteien (§ 3 Abs. 1 TVG) . Die Vereinb a- rung der Tarifvertragsparteien erstreckt sich nach § 10 1 Abs. 2 Satz 3 ArbGG jedoch auch auf Parteien , deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben. Die nicht tarifgebundenen Parteien eines Arbeitsverhältnisses müssen gerade die Schiedsabrede ausdrücklich u nd schriftlich in Bezug ne h- men (BAG 28. Januar 200 9 - 4 AZR 987/07 - Rn. 38, BAGE 129, 225) . § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ermöglicht es, die fehlende Tarifbin dung durch einzelve r- tragliche Bezugnahme zu ersetzen. Die se Möglichkeit geht allerdings nicht we i- ter als die entsprechende Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien ( BAG 25. Febru ar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 18) . E s muss sich deshalb um ein A r- beitsverhäl t nis handeln , das nach dem konkreten Inhalt der ausgeübten Täti g- keit einer Berufsgruppe zuzuordnen ist, für die nach § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG bei Tarifgebundenheit der Vorrang der Schiedsgerichtsbarkeit wirksam geregelt werden kann ( vgl. BAG 15. Februa r 2 012 - 7 AZR 626/10 - Rn. 22; 6. August 1997 - 7 AZR 156/96 - zu I 2 der Gründe, BAGE 86, 190; GMP/Germelmann 9 . Aufl. § 101 Rn. 29; G WBG/G reiner ArbGG 8. Aufl. § 101 Rn. 18 ; ErfK/Koch 17. Aufl. § 110 ArbGG Rn. 3; GK - ArbGG/Mikosch Stand April 2017 § 101 Rn. 27; AR/Reinfelder 8. Aufl. § 110 ArbGG Rn. 3; Düwell/ Lipke/Voßkühler 4. Aufl. § 101 Rn. 54 ; Schwab/Weth / Zim merling 4. Aufl. ArbGG § 101 Rn. 56 ) . 24 25 - 13 - 6 AZR 474/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR474.16.0 - 14 - 2. Die Voraussetzungen für einen wirksamen Schiedsvertrag sind hi er nicht erfüllt. Die Parteien sind bezogen auf den NV Bühne unstreitig nicht tari f- gebun den. Es liegt auch keine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Schiedsabrede des § 53 NV Bühne vor. D aher kann dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeit des Klägers dem persönlichen Geltungsbe reich des NV Bühne unterfiel. a) Der NV Bühne hat den BTT sowie den Normalvertrag Solo zum 1. Januar 2003 abgelöst (vgl. Assmann in Ganß/Assmann Arbeitsrecht der Bühne Teil I Kap. 2 Rn. 22) . § 53 NV Bühne enthält eine den Anforderungen des § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG genügende, die Arbeitsgerichtsbarkeit au s- schließende Schiedsvereinbarung (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 20 ff.; 28. Januar 2009 - 4 AZR 9 87/07 - Rn. 14 ff. , BAGE 129, 225 ) . F ür die in § 1 Abs. 1 NV B ühne genannten Berufsgruppenbezeichnungen, die jeweils in den folgenden Absätzen der Regelung präzisiert werden, steht fest, dass die ihnen zuzuordnenden Personen als Bühnenkünstler iSv. § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG anzusehen sind (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZ R 9 87/07 - Rn. 20 , aaO ) . b) Die Parteien sind bezogen auf den NV Bühne nicht tarifgebunden. Der NV Bühne wurde zwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband deutscher Theater - und der Genossenschaft Deutscher Bühnen - Angehöriger bzw. der Vereinigung deutscher Opernchöre und Bühnentänzer e.V. abg e- schlossen. Eine beiderseitige Tarifbindung aufgrund Mitgliedschaft in diesen Vereinigungen wird von den Parteien nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. c) Die Geltung des NV Bühne einschließlich der Schi edsabrede des § 53 NV Bühne wurde von den Parteien auch nicht vertraglich vereinbart. aa) Der zwischen den Parteien am 7. April 1998 geschlossene Arbeitsve r- trag sah in § 8 die Anwendbarkeit des BTT in der jeweils geltenden Fassung sowie der den BTT ändern den und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge vor. Hiervon war auch die Sc hiedsvereinbarung in § 12 BTT e r- fasst. Zudem wurde in § 11 des Vertrags vereinbart, dass die Bühnenschied s- gerichte nach Maßgabe der Bühnenschiedsgerichtsordnung üb er etwaige 26 27 28 29 30 - 14 - 6 AZR 474/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR474.16.0 - 15 - Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit entscheiden sollten. b b) Bei unveränderter Fortgeltung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hätte ab dem 1. Januar 2003 der NV Bühne auf das Arbeitsverhältnis Anwe n- dung gefund en, denn d ie Verweisungsklausel in § 8 des Arbeitsvertrags vom 7. April 1998 hätte den NV Bühne als den an Stelle des BTT tretenden Tarifve r- trag erfasst. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wäre wegen seiner Funktion als Assistent des Technischen Direktors v om persönlichen Anwendungsbereich des NV Bühne erfasst worden, denn nach § 1 Abs. 3 iVm. Abs. 1 NV Bühne gilt der Tarifvertrag ua. für die Assistenten der Technischen Direktoren (vgl. zur Gruppe der Bühnentechniker BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 23 ff., BAGE 129, 225) . c c ) Der Änderungsvertrag vom 3./5. August 1999 ist aber dahingehend auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis sich seit dem 1. August 1999 nur nach den Bestimmungen des BAT - O richten sollte und nicht mehr nach dem BTT. In der Konsequ enz kann sich die Beklagte auch nicht auf die Schiedsvereinbarung in § 53 NV Bühne als Nachfolgetarifvertrag des BTT berufen. Der Verweis auf die Bü hnenschiedsgerichtsbarkeit in § 11 des Arbeitsvertrags vom 7. April 1998 ist durch den Änderungsvertrag ebenfalls aufgehoben worden. (1 ) Bei dem Änderungsvertrag vom 3./5. August 1999 handelt es sich schon nach dem äußeren Erscheinungsbild um einen Formularvertrag und d a- mit um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Inhalt Allgemeiner Geschäft s- bedingungen ist nach einem objektiv - generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszul e- gen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteilig ten Verkehrskreise verstanden we r- den. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertrag s- partners des Verwenders zugrunde zu legen (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 705/15 - Rn. 14 mwN) . Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen o b- l iegt a uch dem Revisionsgericht (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 753/14 - Rn. 30 mwN) . 31 32 33 - 15 - 6 AZR 474/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR474.16.0 - 16 - (2 ) Die Parteien haben unter dem 3./5. August 1999 einen Änderungsve r- trag geschlossen, der schon in seiner Bezeichnung darauf schließen lässt, dass nunmehr der BAT - O auf das Arbeit e- rungsvertrag mit BAT - O - r- teien sich umfassend von dem Regime des BTT. § 1 des Änderungsvertrags sieht vor, dass der Kläger ab dem 1. August 1999 auf unbestimmte Zei t b e- schäftigt wird. Demgegenüber sah der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom 7. April 1998 eine spielzeitbezogene Befristung des Arbeitsverhältnisses vor. Dies en t- sprach § 4 Abs. 1 BTT iVm. § 2 Nr. 1 Buchst. c Normalvertrag Solo. Der Änd e- rungsvertrag hat auch die Vergütungsstruktur grundlegend modifiziert. Nach § 1 des Vertrags vom 3./5. August 1999 trat mit Wirkung zum 1. August 1999 an die Stelle des bisherigen Festgehalts die Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT - spezifischen Berufsgruppen und dem Vergütungssystem der Bühnentarifvertr ä- ge ist damit nicht mehr erkennbar. In der Gesamtschau haben die Arbeitsve r- tragsparteien den BAT - O nicht nur punktuell in Bezug genommen, sondern vollu mfänglich. (3 ) Damit wurde auch die Bezugnahme a uf die Schiedsvereinbarung in § 12 BTT und die Büh nenschiedsgerichtsordnung in § 11 des Arbeitsvertrags vom 7. April 1998 aufgehoben. Anderenfalls hätte die Bühnenschiedsgericht s- barkeit über Rechtsstreitigk eiten entscheiden müssen, deren Beurteilung sich nicht mehr nach dem BTT, sondern seit dem 1. August 1999 nach dem BAT - O richtet. Dies wäre angesichts der Unterschiedlichkeit der Tarifwerke mit dem Willen der Vertragsparteien zur Ablösung des BTT durch den BAT - O als ve r- tragliches Bezugsobjekt nicht vereinbar. dd) Die weitere Entwicklung bestätigt diesen Willen zur umfassenden L ö- sung von den Bühnentarifverträgen. Nach dem Inkrafttreten des TVöD - BT - V wurden dessen Regelungen auf das Arbeitsverhältnis angewa ndt. Dies ergibt sich aus der Vereinbarung vom 20. Januar 2011 über die Pauschalierung von Zeitzuschlägen, welche sich ausdrücklich auf § 55 TVöD - BT - V und dessen Sonderregelungen für Beschäftigte a n Theatern und Bühnen bezog. Hierbei ist 34 35 36 - 16 - 6 AZR 474/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR474.16.0 - 17 - unbeachtlich, dass diese Vereinbarung schließlich vom Kläger gekündigt wurde. Sie verdeutlicht dennoch, dass sich das Arbeitsverhältnis seit dessen Inkrafttr e- ten nach dem TVöD - BT - V richtete. Dies entsprach auch der Tarifbindung beider Parteien. Die Tarifverträge des öffen tl ichen Dienstes galten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend für das Arbeitsverhältnis des Klägers. Sowohl die Beklagte als auch der Kläger sind unstreitig Mitglieder der Tarifve r- tragsparteien (§ 3 Abs. 1 TVG) . Die Ausnahme des Geltungsbereic hs des TVöD für tec hnisches Theaterpersonal nach § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD - AT in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung griff ebenso wie die wortgleiche Vorgä n- gerregelung in § 3 Buchst. c BAT - O nicht ein. Demnach galt der BAT - O bzw. TVöD ua. nicht für technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit. Eine solche wurde zwischen den Parteien in beiden Verträgen nicht vereinbart und wird auch von keiner Seite behauptet. II. Die Klage ist unbegründet, soweit sie im Revisionsverfahren n och a n- hängig ist. Die mit den vormaligen Hauptanträgen geltend gemachten tariflichen Ansprüche sind nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. Einen ve r- traglichen Anspruch auf ei ne Theaterbetriebszulage nach § 5 des Arbeitsve r- trags vom 7. April 1998 ha t der Kläger bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Dies führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils des Landesa r- beitsgerichts und zur vollumfänglichen Zurückweisung der Berufung des Kl ä- gers. 1. Der Kläger stützt die mit den Hauptanträgen z u 1. und 2. erhobenen Forderungen von 1.051,84 Euro und 413,40 Euro auf § 2 Abs. 1 Buchst. b TV Theaterbetriebszulage. Über diese tariflichen Ansprüche hat der Senat nicht zu entscheiden. a) Grundsätzlich richtet sich der Umfang der revisionsrechtlichen Nachpr ü- fung nach dem Anfall des Streitgegenstandes in der Revisionsinstanz. Der U m- fang der Anfallwirkung ist nicht anders zu bestimmen als im Berufungsverfa h- ren. Dementsprechend fällt ein Hauptantrag beim Revisionsgericht nicht an, wenn der Beklagte gegen ein Urteil, durch das unter Abweisung des Haupta n- trags nach dem Hilfsantrag erkannt ist, Revision einlegt. Das Revisionsgericht 37 38 39 - 17 - 6 AZR 474/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR474.16.0 - 18 - kann über den Hauptantrag nur dan n entscheiden, wenn der Kläger - zu - lässigerwe ise - die Revision oder Anschluss revision verfolg t. Wird der Haupta n- trag abgewiesen und nach dem Hilfsantrag erkannt, liegt eine Entscheidung über beide Anträge vor. Der Kläger ist durch die Abweisung seines Haupta n- trags, der Beklagte durch seine Verurteilung nach dem Hilfsantrag beschwert. Jede Partei k ann dann im Rahmen der Zulassung Revision einlegen. Ist die Revision nicht zugelassen oder macht die Partei hiervon keinen Gebrauch, so wird die Entscheidung in diesem Umfang rechtskräftig ( BAG 8. August 2002 - 8 AZR 647/00 - zu B I der Gründe ) . b) Der Kläger hat bei der Geltendmachung seiner Ansprüche zutreffend danach unterschieden, ob sie auf eine tarifliche oder vertragliche Anspruch s- grundlage gestützt werden. Dabei handelt es sich um zwei verschiedene Strei t- gegenstände, denn die Ansprüche sind unter schiedlich ausgestaltet und erfo r- dern unterschiedlichen Tatsachenvortrag zu dem jeweiligen Lebenssachverhalt ( vgl. BAG 23. November 2006 - 6 AZR 317/06 - Rn. 15, BAGE 120, 239; zum Verhältnis gesetzlicher, tariflicher und vertraglicher Ansprüche : vgl. BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 517/15 - Rn. 74 mwN ; 28. September 2016 - 5 AZR 219/16 - Rn. 22 ff. ) . Die tariflichen Anspr üche wurden mit den Anträgen zu 1 . und 2 . geltend gemacht, der etwaige vertragliche Anspruch mit dem ausdrüc k- lich als Hilfsantrag bezeichnete n Antrag zu 3. Der Kläger hat damit die Eige n- ständigkeit der Anträge und ihr Verhältnis zueinander bestimmt. Der Hilfsantrag sollte nur für den Fall des Unterliegens mit den Hauptanträgen zur Entsche i- dung anfallen. c) Das Landesarbeitsgericht hat tarifli che Ansprüche wegen eines ang e- nommenen Vorrangs der ursprünglichen Abrede in § 5 des Arbeitsvertrags vom 7. April 1998 abgelehnt und folglich insoweit die Berufung des Klägers zurüc k- gewiesen. Hiergegen hat der Kläger weder Revision noch Anschlussrevision e ingelegt. Die Abweisung der Hauptanträge wurde damit rechtskräftig. Gege n- stand des Revisionsverfahrens ist daher nur noch der auf vertragliche Anspr ü- che bezogene Hilfsantrag. 40 41 - 18 - 6 AZR 474/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR474.16.0 - 19 - 2. Dieser ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsg e- richts ergibt sich aus § 5 des Arbeitsvertrags vom 7. April 1998 kein Anspruch des Klägers auf Leistung einer Theaterbetriebszulage für den streitgegenstän d- lichen Zeitraum. a) Dies lässt sich allerdings entgegen der Revisionsbegründung nicht aus der zwischen de n Parteien am 20. Januar 2011 geschlossenen Vereinbarung über die Pauschalierung von Zeitzuschlägen ableiten. Diese steht in keinem Zusammenhang mit der begehrten Theaterbetriebszulage und kann schon de s- halb die Regelung in § 5 des Arbeitsvertrags vom 7. A pril 1998 nicht aufgeh o- ben haben. Die Vereinbarung vom 20. Januar 2011 bezieht sich ausdrücklich auf § 4 Abs. 8 TV Theaterbetriebszulage und damit nur auf die dort vorgeseh e- ne Möglichkeit der Pauschalierung von Zeitzuschlägen. aa) § 55 Nr. 4 Abs. 5 Satz 1 TVöD - BT - V sieht vor, dass ua. Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 TVöD - AT (zB für Überstunden oder Nachtarbeit) nicht zu za h- len sind, falls Beschäftigte eine Theaterbetriebszulage nach einem landesb e- zirklichen Tarifvertrag erhalten. Nach § 55 Nr. 4 Abs. 5 Satz 2 TVöD - BT - V kann landesbezirklich jedoch Abweichendes geregelt werden. Insoweit enthält der TVöD - BT - V eine Öffnungsklausel für landesbezirkliche Tarifverträge (vgl. BAG 12. Februar 2015 - 10 AZR 50/14 - Rn. 15) . Hiervon haben der K ommunale A r- beitgeberverb and Sachsen - Anhalt e. V. und die Gewerkschaft ver.di durch den TV Theaterbetriebszulage Gebrauch gemacht. Nach § 4 Abs. 7 TV Theaterb e- triebszulage gilt § 8 Abs. 1 TVöD - AT - ausdrücklich in Abänderung von § 55 Nr. 4 Abs. 5 Satz 1 TVöD - BT - V - uneingeschränkt . Allerdings können die Zei t- zuschläge nach § 8 Abs. 1 TVöD - AT gemäß § 4 Abs. 8 TV Theaterbetriebsz u- lage im Interesse der Verwaltungsvereinfachung einzelvertraglich pauschaliert werden. bb) Dies haben die Parteien mit ihrer Vereinbarung vom 20. Januar 201 1 getan. Sie haben damit keine Regelung geschaffen, welche einen Anspruch des Klägers auf die Theaterbetriebszulage abbedingt. Nach der Konzeption des landesbezirklichen Tarifvertrags besteht der Anspruch nach § 8 Abs. 1 TVöD - AT neben dem Anspruch auf eine Theaterbetriebszulage. 42 43 44 45 - 19 - 6 AZR 474/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR474.16.0 - 20 - b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf eine Theaterb e- triebszulage nach § 5 des ursprünglichen Arbeitsvertrags vom 7. April 1998 ge l- tend mach en. aa) Dies folgt aus der Inbezugnahme des BAT - O durch den Änderungsve r- trag vom 3./5. August 1999. Die Parteien haben damit ersichtlich das gesamte Vergütungssystem des BAT - O und damit später auch des TVöD - BT - V ei n- schließlich der Regelungen bzgl. einer Theaterbetriebszulage in einem lande s- bezirklichen Tarifvertrag (TV Theaterbetriebszulage) zur Anwendung gebracht. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass eine Änderung von § 5 des A r- beitsvertrags vom 7 . April 1998 nicht ausdrücklich vorgenommen wurde, obwohl das Formular des Änderungsvertrags diese Möglichkeit vorgesehen hat. Der Wille zur Aufhebung von § 5 des Arbeitsvertrags vom 7. April 1998 ergibt sich daraus, dass die dortige Regelung des Anspruchs auf eine Theaterbetriebsz u- lage ausdrücklich an di e Vorgaben des damals geltenden BTT gebunden war. Der Betrag von 290,00 DM belief sich auf acht Prozent des nach § 6 Abs. 1 BTT zulässigen Höchstbetrags. Daraus wird deutlich, dass die ursprünglich vereinbarte Theaterbetriebszulage im Tarifsystem des BTT v erankert war und keine von tariflichen Vorgaben losgelöste Einzelvereinbarung darstellte. Mit der Umstellung der Vergütung auf das Tarifsystem des BAT - O wäre die Fortgeltung einer aus dem BTT folgenden Theaterbetriebszulage unvereinbar. bb) Zudem wäre di e normativ geltende Regelung der Theaterbetriebszul a- ge in §§ 2, 4 TV Theaterbetriebszulage gegenüber § 5 des Arbeitsvertrags vom 7. April 1998 vorrangig. Der Günstigkeitsvergleich des Landesarbeitsgerichts ist rechtsfehlerhaft. (1) Der TVöD - BT - V und der TV Theaterbetriebszulage galten im streitg e- genständlichen Zeitraum unstreitig aufgrund beiderseitiger Tarifbindung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend für das Arbeitsverhältnis des Klägers. Hiervon geht auch das Landesarbeitsgericht aus. F ür das Verhältnis von tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Regelungen gilt die gesetzliche Kollisionsregel des § 4 Abs. 3 TVG . Hiernach treten unmittelbar und zwingend 46 47 48 49 - 20 - 6 AZR 474/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR474.16.0 - 21 - geltende Tarifnormen hinter einzelver tragliche Vereinbarungen mit für den A r- bei tnehmer günstigeren Bedingungen zurück. Ob ein Arbeitsvertrag abwe i- chende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung ( BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27 , BAGE 151, 221 ) . Zu ve rgleichen sind nur Regelungen, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen (sog. Sachgruppenvergleich; vgl. BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 488/16 - Rn. 27 mwN; 12. Mai 2016 - 6 AZR 259/15 - Rn. 26 ) . Für die Durchführung eines Günstigkeitsvergleichs sind die abstrakten Regelungen maßgebend, nicht das Ergebnis ihrer Anwendung im Einzelfall. Hängt es von den Umständen des Ei n- zelfalls ab, ob die betreffende Regelung günstiger ist oder nicht (sog. ambiv a- § 4 Abs. 3 TV G gegeben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien des Arbeitsvertrags die vertraglichen Reg e- lungen vor oder nach Inkrafttreten des Tarifvertrags vereinbart haben (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 29 mwN , aaO ) . (2) Ausgehend von diesen Grundsä tzen verbliebe es hier bei der zwinge n- den Geltung der tariflichen Anspruchsvoraussetzungen für die Theaterbetrieb s- zulage. Der vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Vergleich zwischen § 5 des Arbeitsvertrags vom 7. April 1998 mit den tariflichen Regelungen in §§ 2, 4 TV Theaterbetriebszulage lässt unberücksichtigt, dass die Frage der Günsti g- keit letztlich vom Ergebnis der Regelungsanwendung im Einzelfall abhängig ist. (a) Mit dem Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die volle Theaterbetriebszula ge nach § 4 Abs. 1 TV Theaterbetriebszulage im streitg e- genständlichen Zeitraum höher als die Theaterbetriebszulage nach § 5 des A r- beitsvertrags vom 7. April 1998 gewesen wäre. Dies entspricht dem Vortrag des Klägers, der mit den Hauptanträgen einen höheren Gesamtbetrag als mit dem Hilfsantrag geltend gemacht hatte. (b) Bei einem Anspruch auf eine Theaterbetriebszulage in voller Höhe nach § 4 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. b TV Theaterbetriebszulage hätte die tarifl i- che Theaterbetriebszulage daher die günst igere Regelung dar gestellt . Anders verhält es sich, wenn der Kläger nur eine hälftige Theaterbetriebszulage nach 50 51 52 - 21 - 6 AZR 474/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR474.16.0 § 4 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. c TV Theaterbetriebszulage hätte beanspr u- chen können. Letztlich hängt die Höhe der tariflichen Theaterbetrie bszulage für die Beschäftigten in der Gebäudeleit - und Haustechnik von ihrer Verwendung ab. Werden sie regelmäßig zum Proben - und Vor stellungsdienst iSv. § 2 Abs. 1 Buchst. b TV Theaterbetriebszulage eingesetzt, haben sie den Anspruch auf die volle Theater betriebszulage. § 5 des Arbeitsvertrags vom 7. Apr il 1998 wäre daher für den Kläger keine günstigere Regelung iSd. § 4 Abs. 3 TVG gewesen und hätte die zwingenden Tarifregelungen nicht abbedingen können . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO . Fischermeier R i inBAG Spelge ist wegen Urlaubs ve r- hindert, ihre Unte r- schrift beizufügen. Fischermeier Krumbiegel Uwe Zabel Augat 53
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