Bundesarbeitsgericht 6 . Senat Urteil vom 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - I. Arbeitsgericht Kaiserslautern Urteil vom 15. November 2011 7 Ca 854/11 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Urteil vom 23. März 2012 - 9 Sa 684/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich Gesetz: Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) § 4 Ziff. 1 Buchst. a und b, § 8 Ziff. 1 Buchst. c Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 383/12 9 Sa 684/11 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Dezember 2013 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsg e- - 2 - 6 AZR 383/12 - 3 - richt Gallner und Spelge sowie die ehrenamtli chen Richter Hoffmann und Koch für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 23. März 2012 - 9 Sa 684/11 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des A r- beitsgericht s Kaiserslautern vom 15. November 2011 - 7 Ca 854/11 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über den Fortbestand des Anspruchs auf Überbr ü- ckungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011. Der am 21. De zember 1950 geborene Kläger war vom 1. August 1969 bis zum 31. März 2004 bei den US - Stationierungs streitk räften beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis, auf das die Tarifverträge für die Arbeitnehmer bei den Stati o- nierungsstreitkräften Anwendung fanden, endete aus betriebsbedingten Grü n- den in Folge eines Truppenabbaus. Vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2010 erhielt der Kläger Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich wegen bestehender Arbeitslosigkeit von zuletzt monatlich 2.318,48 Euro. Ab dem 1. Januar 20 11 war der Kläger unstreitig grundsätzlich rentenberechtigt. Im TV SozSich heißt es auszugsweise wie folgt: 1 2 3 - 3 - 6 AZR 383/12 - 4 - § 4 Überbrückungsbeihilfe 1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt: a) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschä f- tigung außerhalb des Bereichs der Stationi e- rungsstreitkräfte, b) zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit Protokollnotiz zu Ziffer 1a arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. § 8 Ausschluss der Zahlung und Rückforderung überzah l- ter Überbrückungsbeihilfen und Beitragszuschüsse 1. Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschuss werden nicht gezahlt für Zeiten, c) nach Ablauf des Monats, in dem der Arbei t- nehmer die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes oder der E r- werbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt Am 28. Dezember 2010 begründete der Kläger zum 1. Januar 2011 ein Arbeitsverhältnis als kaufmännische Hilfskraft im Bereich von EDV - Tätigkeiten mit einer Arbeitszeit von 22 Wochenstunden und einem Monatsgehalt von 500,00 Euro brutto , das durch Kündigung des Arbeitgebers zum 31. Juli 2011 endete. Die Beklagte lehnte die Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe über den 31. Dezember 2010 hinaus ab. Seit dem 1. Oktober 2011 bezieht der Kläger auf seinen nach Beendigung des neuen Arbeitsverhä ltnisses gestellten Antrag eine vorgezogene gesetzliche Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Rentenanspruch des Kl ä- gers wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nicht entstanden ist. 4 5 - 4 - 6 AZR 383/12 - 5 - Der Kläger hat beantra gt festzustellen, dass ihm i m Hinblick auf die Arbeitsbedi n- gungen ( Arbeitsverdienst: 500,00 Euro brutto monatlich; Arbeitszeit: 22 Wochenstunden) im zum 1. Januar 2011 mit der Fa. G Taxi - und Mietwagenunternehmen begrü n- deten und zum 31. Juli 2011 beendeten Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2011 ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach den Besti m- mungen des Tarifvertrags zur sozialen Sicherung der A r- beitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bund esrepublik Deutschland vom 31. August 1971 zusteht. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe hat mit dem 31. Dezember 2010 gee n- det. I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Entgegen der Annahme der Revis i- on ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Die Revision macht gelten d, die Höhe des Anspruchs auf Überbrückungs bei hilfe lasse sich au f- grund des begehrten Feststellungsurteils nicht berechnen, weil die im Arbeit s- vertrag vom 28. Dezember 2010 getroffene Entgeltabrede sittenwidrig sei, so dass dem Kläger die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB zustehe. Deren Höhe stehe betragsmäßig aber nicht fest. Der Sache nach beruft sie sich d a- rauf, das Feststellungsurteil könne nicht zu einer sachgemäßen und erschö p- fenden Lösung des Streits zwischen den Parteien führen. Die Revision b erüc k- sichtigt dabei nicht, dass für das Feststellungsinteresse allein der begehrte I n- halt des Feststellungsurteils ausschlaggebend ist (vgl. BGH 31. Oktober 1956 - V ZR 157/55 - ; vgl. BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - zu I 2 b der Gründe) . Der Antrag stell t ausdrücklich auf das im Arbeitsvertrag vom 28. D e- 6 7 8 9 - 5 - 6 AZR 383/12 - 6 - zember 2010 vereinbarte Entgelt ab. Ein dem Antrag stattgebendes Urteil wü r- de den Streit der Parteien erschöpfend klären und weitere gerichtliche Ause i- nandersetzungen um denselben Fragenkomplex ausschließe n (vgl. BAG 29. November 2001 - 4 AZR 757/00 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 100, 43) . Der Kläger musste deshalb sein Begehren nicht im Wege der Leistungsklage ve r- folgen. Ob die Überbrückungsbeihilfe tatsächlich wie vom Kläger begehrt zu berechnen ist oder ob die Berechnung unmöglich wäre, ist eine Frage der B e- gründetheit und nicht des Feststellungsinteresses. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hatte seit dem Zeitpunkt des fr ü- hestmöglichen Rentenbeginns am 1. Januar 2011 keinen Anspruch auf Übe r- brückungsbeihilfe mehr. Seit diesem Tag war er nicht mehr arbeitslos, so dass kein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe als Zuschuss zu den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 4 Ziff . 1 Buchst. b TV SozSich mehr b e- stand. Ein Anspruch auf die Zahl ung von Überbrückungsbeihilfe als Zuschuss zum Entgelt aus einer Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationi e- rungsstreitkräfte nach § 4 Ziff . 1 Buchst. a TV S ozSich ist unabhängig davon, ob das zum 1. Januar 2011 begründete Arbeitsverhältnis die übri gen Vorau s- setzungen einer anderweitigen Beschäftigung i m Sinne dieser Bestimmung e r- füllte, nicht entstanden. Zum Stichtag des frühestmöglichen Rentenbeginns konnte kein Arbeitsverhältnis mehr begründet werden, das durch eine Überbr ü- ckungsbeihilfe nach § 4 Ziff . 1 Buchst. a TV SozSich zu ergänzen war. Ab di e- sem Zeitpunkt war der tarifliche Sicherungszweck nicht mehr erfüllt. 1. Mit der Überbrückungsbeihilfe erhalten ältere, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer, die betriebsbedingt und damit wirksam entlass en worden sind, noch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Unterstützungsleistungen durch ihren früheren Arbeitgeber . Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz unter den Voraussetzungen des § 2 TV SozSich verloren haben, soll der Lebensu n- terhalt gewähr leiste t werden. Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeit s- verdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis oder aus einer Arbeitslosigkeit erg e- ben, sollen überbrückt werden. Der TV SozSich geht dabei von einem zeitlich begrenzten Überbrückungsbedarf aus, d er längstens bis zum Erwerb einer wir t- 10 11 - 6 - 6 AZR 383/12 - 7 - schaftlichen Absicherung durch den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzl i- chen Rentenversicherung besteht. Die Ergänzung einer als unzureichend em p- fundenen gesetzlichen Altersrente ist nicht Zweck der Überbrückungsbei hilfe (BAG 30. März 200 0 - 6 AZR 645/98 - zu II 3 c bb der Gründe) . Die Kompens a- tion von Rentennachteilen, die sich ua. aus Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente ergeben, liegt außerhalb des Regelungsplans der Tarifv ertragsparteien (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23 , BAGE 139, 226 ) . 2. Ausgehend von diesem Regelungszweck hat der Senat angenommen, dass der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe gemäß § 8 Ziff . 1 Buchst. c TV SozSich mit der Rentenberechtigung endet. Das gilt auch dann, wenn ledi g- lich die Möglichkeit des Bezugs der vorzeitigen Altersrente unter Rentena b- schlägen besteht. Darauf, ob der Berechtigte die Rente in Anspruch nimmt oder wenigstens beantragt hat, kommt es nicht an (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 6, 13, 17, 23 , BAGE 139, 226 ; 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 1 1 f. , BAGE 118, 196) . Eine Rentenberechtigung iSd. § 8 Ziff . 1 Buchst. c TV SozSich besteht allerdings nicht, wenn die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 3 SGB VI überschr itten sind. a) Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet zw i- schen dem Stammrecht und dem Recht auf die jeweils fällig werdenden Einze l- leistungen. Das Stammrecht auf die Rente entsteht unabhängig von einer A n- tragstellung des Berechtigten in dem Zeitpunkt, in dem alle materiellen Vorau s- setzungen für eine Rentenberechtigung vorliegen. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Rente wegen Alters nur, wenn die in § 34 Abs. 3 SGB VI festgelegten Hinzuverdiens t- grenze n nicht überschrit ten werden. Die Einhaltung dieser Grenzen ist negative Anspruchsvoraussetzung des Rentenanspruchs (BAG 20. November 1997 - 6 AZR 215/96 - zu II 2 b und c aa der Gründe) . b) Der Senat hat vor diesem rec htlichen Hintergrund angenommen, die Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen zum Bezug der Überbrückungsbeihilfe auch vorlägen, wenn eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebens - 12 13 14 - 7 - 6 AZR 383/12 - 8 - jahres nur deshalb nicht gewährt werde, weil die Hinzuverdienstgrenze übe r- schritten sei, sei nicht klärungsbedürftig. Der Ausschlusstatbestand des § 8 Ziff . 1 Buchst. c TV SozSich liege in diesem Fall nicht vor (BAG 13. März 2008 - 6 AZN 682/07 - ) . In dem diesem Beschluss zugrunde liegenden Recht s- streit war das Arbeitsverhältni s der Klägerin bei den Stationierungsstreitkräften zum 30. September 2004 gekündigt worden. Nach einer Arbeitslosigkeit bis Mi t- te Oktober 2005 erzielte die Klägerin in einem neuen Arbeitsverhältnis durc h- gängig einen Verdienst, der über der Hinzuverdienstgr enze lag. Sie hätte grundsätzlich ab dem 1. Mai 2006 vorgezogene Altersrente in Anspruch ne h- men können (LAG Rheinland - Pfalz 14. Februar 2007 - 10 Sa 622/06 - ) . Die Klägerin war jedoch nicht rentenberechtigt, weil die Hinzuverdienstgrenzen überschritten waren. Etwas anderes kan n nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB nur dann gelten, wenn sich der ehemalige Arbeitnehmer der Stati o- nierungsstreitkräfte so behandeln lassen muss, als sei er rentenberechtigt. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn im engen zeit lichen Zusammenhang mit dem theoretisch frühestmöglichen Rentenbeginn auf Initiative des Arbeitne h- mers der Inhalt eines bereits außerhalb des Bereichs der Stationierungsstrei t- kräfte bestehenden Arbeitsverhältnisses geändert wird, so dass nunmehr die Hinzuv erdienstgrenzen des § 34 SGB VI überschritten sind. 3. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich von den bisher vom Senat entschiedenen Fällen. Es geht nicht darum, ob der Anspruch auf die Überbrückungsbeihilfe von Anfang an wegen einer Rentenbere chtigung des ehemaligen Arbeitnehmers der Stationierungsstreitkräfte nicht entsteht (§ 2 Ziff . 2 Buchst. d TV SozSich) bzw. ob der auf unveränderter Grundlage zu erfü l- lende Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe erlischt, sobald der Arbeitnehmer rentenberechti gt ist (§ 8 Ziff . 1 Buchst. c TV SozSich) . Streitentscheidend ist allein, ob der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe auf einer neuen Recht s- grundlage weiter besteht. Der Kläger begehrt für den streitbefangenen Zeitraum die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe n icht mehr wie bis zum Dezember 2010 als Zuschuss zu den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (§ 4 Ziff . 1 Buchst. b TV SozSich) , sondern als Zuschuss zu einer anderweitigen Beschä f- tigung iSd. § 4 Ziff . 1 Buchst. a TV SozSich, die er im unmittelbaren zei tlichen 15 - 8 - 6 AZR 383/12 - 9 - Zusammenhang mit dem Eintritt der Rentenberechtigung begründet hat. En t- gelt, das aus einer solchen, erst zum Stichtag der Rentenberechtigung begrü n- deten anderweitigen Beschäftigung erzielt wird, ist nach dem Regelungszweck des TV SozSich nicht durc h Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zu ergänzen. In einem solchen Fall besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer nicht rentenberechtigt ist, weil die Hinzuverdienstgrenzen überschritten sind, der zei t- lich begrenzte Sicherungsbedarf für die Zahlung eine r Überbrückungsbeihilfe nicht mehr. Die Überbrückungsbeihilfe soll, wie ausgeführt, nicht eine als unz u- reichend empfundene Altersrente ergänzen, sondern den Arbeitnehmer bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn absichern. Nach seinem Regelungszweck e r- öffnet d er TV SozSich die vom Kläger in Anspruch genommene Gestaltung s- möglichkeit, ein nach § 4 Ziff . 1 Buchst. a TV SozSich durch Überbrückung s- beihilfe zu ergänzendes Arbeitsverhältnis erst zu dem Zeitpunkt zu begründen, ab dem er ohne dieses Arbeitsverhältnis Re nte hätte beantragen können und deshalb der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe erloschen wäre, nicht. Das liefe auf ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme der vorgezogenen Re n- te oder der Fortzahlung der Überbrückungsbeihilfe bis zum regulären Rente n- beg inn hinaus. Ein solches Wahlrecht besteht jedoch nach der Konzeption der Tarifvertragsparteien gerade nicht (vgl. BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 11, BAGE 118, 196) . 4. Das vom Kläger zum 1. Januar 2011 begründete Arbeitsverhältnis war nach diesen Grundsätzen kein Arbeitsverhältnis iSd. § 4 Ziff . 1 Buchst. a TV SozSich. Das aus diesem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt war nicht durch Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zu ergänzen. Auch eine Ergänzung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 4 Ziff . 1 Buchst. b TV SozSich kam für den streitbefangenen Zeitraum nicht mehr in Betracht. Der Kläger war nach seinem eigenen Vorbringen nicht mehr arbeitslos. Es fehlte an der erfo r- derlichen Beschäftigungslosigkeit, weil er in einem Beschäftigungsverh ältnis, dh. in einem Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden, stand (§ 138 Abs. 3 SGB III) . 16 - 9 - 6 AZR 383/12 III. Der Kläger hat gem äß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Fischermeier Gallner Spelge Koch Hoffmann 17
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