Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juli 2015 Sechster Senat - 6 AZR 687/14 - ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR687.14.0 I. Arbeitsgericht Münster Urteil vom 6. März 2014 - 2 Ca 1479/13 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 12. September 2014 - 10 Sa 493/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich Bestimmung: Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationie- rungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) § 2 Ziff. 1 Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer Parallel sache ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR687.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 687/14 10 Sa 493/14 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Juli 2015 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2. , Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2. , - 2 - 6 AZR 687/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR687.14.0 - 3 - hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund d er mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Augat und Jostes für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamm vom 12. September 2014 - 10 Sa 493/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Überbr ü- ckungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 ( TV SozSich ) . D er 1960 geborene Kläger stand seit dem 1. Mai 2002 in einem A r beitsverhältnis zu dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nord - i r land und wurde zuletzt als Heizungsmonteur in einer Kaserne der brit i s chen Stationierungsstreitkräfte besc häftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 8. Juli 2002 fanden die Bestimmungen des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stat i- onierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ( TV AL II ) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die britisc hen Stationierungsstreitkräfte unterrichteten zusammen mit der Beklagten zu 2. den Kläger mit Schreiben vom 17. Mai 2011 über den b e- vorstehenden Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2. , welche das Gebäudemanagement der Kaserne als Diens tleisterin übernommen hatte . In dem Unterrichtungsschreiben g- 1 2 3 - 3 - 6 AZR 687/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR687.14.0 - 4 - lich die Anwendung tarifvertraglicher Regelungen vereinbart wurde, werden diese Vereinbarungen durch den Betriebsteilübergang nicht berührt; die Bezu g- nahme bleibt mit dem zum Übergangsstichtag maßgeblichen Inhalt unverändert De r Betriebsteilübergang erfolgte z um 8. August 2011 . Der Kläger w i- dersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht und übte in der Fo l- gezeit für die Beklagte zu 2. seine Tätigkeit weiterhin auf dem Gelände der K a- serne aus. Unter dem 4. Juli 2012 informierte das b ritische Verteidigungsminister i- um die Beklagte zu 2. über die beabsichtigte Schließung der Kaserne zum 31. Dezember 2012. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 kündigte die Bekla g- te zu 2. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger betriebsbedingt zum 31. März 2013. Das Beschäftigungsbedürfnis sei wegen des Rückgangs der durch die britischen Streitkräfte erteilten Aufträge entfallen. Die Wirksamkeit d ies er Kü n- digung ste ht zwischen den Parteien nicht mehr in Streit. Die Kaserne wurde schließlich erst zum 31. Dezember 2013 geschlossen. Mit seiner Klage hat der Kläger nach erfolgloser außergerichtlicher Fo r- derung Ansprüche auf Überbrückungsbeihil fe nach § 4 TV SozSich gelt end gemacht. Der TV SozSich lautet auszugsweise wie folgt: § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung unter den Geltungsbereich der Tarifverträge vom 16. Dezember 1966 TV AL II und TV AL II ( Frz) fallen und die Anspruchsvoraussetzungen nach § § 2 Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, die 1. wegen Personaleinschränkung a) infolge einer Verringerung der Truppenstärke b) infolge einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde angeordneten Aufl ö- 4 5 - 4 - 6 AZR 687/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR687.14.0 - 5 - sung von Dienststellen oder Einheiten oder d e- ren Verlegung außerhalb des Einzugsbereichs des bisherigen ständigen Beschäftigungsortes entlassen Der Kläger sieht die se Voraussetzungen als erfüllt an. Der TV SozSich sei aufgrund einzelvertraglicher Inbezugnahme vor und nach dem Betriebs teil - übergang Inhalt des Arbeitsverhältnisses gewesen . Für die Geltung des TV SozSich sei nicht relevant , ob der übergegangene Betriebsteil den Chara k- ter einer militärischen Einheit beibehalten habe . D ie Kündigung s ei mittelbar auf die Schließung der Kaserne zurückzuführen. Der daraus folgende Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe entspreche dem Schutzz weck des TV SozSich . D ie Beklagte zu 2. schulde die Überbrückungsbeihilfe als nunmehrige Arbeitgeberin . Daneben sei auch die Bundesrepublik Deutschland (Beklagte zu 1.) zahlungsverpflichtet. Die s folge aus § 7 Ziff. 2 TV SozSich , wonach die Überbrückungsbeihilfe bei dem zu ständige n Amt für Verteidigungslasten zu b e- antragen sei. Die Beklagte zu 1. habe zudem die Beklagte zu 2. von den A n- sprüchen auf Überbrückungsbeihilfe freizustellen. Dies ergebe sich aus einer Verbalnote des Auswärtigen Amte s vom 3. September 1971 (V 7 - 81.57/10) , wonach die Beklagte zu 1. die Entsendestaaten von allen finanziellen Verpflic h- tungen frei stelle , die si ch aus dem TV SozSich ergeben . Wegen des Betrieb s- te i l übergangs gelte dies nun bezüglich der Beklagten zu 2. Da diese über ein Stammkapital von nur 25.000,00 Euro verfüge, sei zu befürchten, dass die Summe der zu leistenden Überbrückungsbeihilfen ihre finanzielle n Mittel übe r- steige. Allein s eine (des Klägers) Überbrückungsbeihilfe belaufe sich für die Zeit von April 2013 bis November 2013 auf 632,97 Euro pro Monat, für die Zeit ab Dezember 2013 auf 575,28 Euro pro Monat und für die Zeit ab Mai 2014 auf 426,45 Euro. Bei Nichtbestehen eines tariflichen Anspruchs stünden ihm diese B e- träge als Schadensersatzanspruch zu. In der mit Schreiben vom 17. Mai 2011 erfolgten Unterrichtung über den bevorstehenden Betriebsteilübergang sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass der TV SozSich nicht mehr zur Anwe n- 6 7 8 - 5 - 6 AZR 687/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR687.14.0 - 6 - dung komme oder diesbezüglich zumindest eine Unsicherheit bestehe. E s sei ihm und seinen Kollegen vielmehr versichert worden, dass die bisher anwen d- baren Tarifverträge weiterhin Geltung fänden . Hätte er gewusst, dass ihm nach dem Betriebsteilübergang kein tariflicher Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe mehr zustehen könn t e, hätte er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses w i- dersprochen. Der Kläger hat daher beantragt , 1. die Beklagten zu verurteilen, ihm Überbrückungs be i- hilfe nach dem TV SozSich in Höhe von 9.497,13 Euro netto nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Ba siszinssatz aus je 632,97 Euro seit dem 1. Mai , 1. Juni , 1. Juli , 1. August, 1. September , 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2013, aus je 575,28 Euro seit dem 1. Januar , 1. Februar , 1. März und 1. April 2014 sowie aus je 426,45 Euro seit dem 1. Mai , 1. Juni, 1. Juli , 1. August und 1. September 2014 zu zahlen ; 2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm Überbrückungsbeihilfe nach dem T V SozSich zu zahlen ; 3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, die Beklagte zu 2. von den Ansprüchen des Klägers gegen die Beklagte zu 2 . auf Überbrückungsbeihilfe nach dem T V SozSich freizustellen. Die Beklagten haben ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass weder der Geltungsbereich des TV SozSich eröffnet noch dessen A n- spruchsvoraussetzungen erfüllt seien . Unter den TV SozSich fielen nur Arbei t- nehmer der Stationierungsstreitkräfte . D er Kläger sei auch nicht aus mili tär i- schen Gründen entlassen worden. Die Vorinstanzen haben die Klage a bgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision. 9 10 11 - 6 - 6 AZR 687/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR687.14.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts im E r- gebnis zu Recht zurückgewiesen. I. Die Klage ist bezüglich der mit den Anträgen zu 2. und zu 3. begehrten Feststellungen teilweise unzulässig. 1. Der zu Ziff. 2 gestellte Antrag ist mangels des gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig, soweit er sich auf die Zeit bis zum 31. August 2014 bezieht. a ) Insoweit steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Die zu Ziff. 1 erhobene Leistungsklage umfasst den Zeitraum bis einschließlich August 2014. Insoweit überschneidet sich der zei t- lich nicht eingegrenzte Feststellungsantr ag mit der Leistungsklage. Da der Kl ä- ger nicht vorgetragen hat, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für den Zeitraum der Überschneidung an der begehrten Feststellung besteht, ist die Feststellungsklage bezüg lich dieses Überschneidungszeitraums unzulässig (vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 22; 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 44) . b ) Hinsichtlich etwaiger Ansprüche ab dem 1. September 2014 besteht hingegen das erford erliche Feststellungsin teresse. Mit dem Feststellungsantrag kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Überbrückungsbeihilfe insgesamt beseitigt werden. Dies ist ausreichend (vgl. BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - R n. 15) . Hi n- sichtlich der Berechnung und des Leistungszeitraums besteht zwischen den Parteien keine Differenz. Auch wenn die Höhe der Überbrückungsbeihilfe von der konkreten Einkommenssituation abhängt (vgl. § § 4 , 5 TV SozSich ) , kann daher davon ausgegangen werden, dass die Berechnung der Überbrückung s- 12 13 14 15 16 - 7 - 6 AZR 687/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR687.14.0 - 8 - beihilfe anhand der tariflichen Vorgaben ohne weitere gerichtliche Auseinande r- setzung erfolgen kann. 2. Der zu Ziff. 3 gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. D er Kläger hat keinen substantiierten Vortra g für ein diesbezügliches Feststellungsintere s- se erbracht. Der bloße Hinweis auf ein Stammkapital der Beklagten zu 2. von 25.000,00 Euro lässt nicht zwingend darauf schließen , dass die Beklagte zu 2. im Falle einer Verpflichtung zur Leistung von Überbrücku ngsbeihilfe an den Kläger hierzu nicht in der Lage wäre und der Kläger hieraus ein Feststellungsi n- teresse hinsichtlich einer etwaigen Freistellungsverpflichtung der Beklagten zu 1. ableiten könnte. II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. D er Kläger hat weder gegen die Beklagte zu 1. noch gegen die Beklagte zu 2. einen tariflichen A n- spruch auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe . Es besteht auch kein entspr e- chender Schadens ersatz anspruch . 1. Dabei kann dahinstehen , ob der TV SozSich aufgrund einzelvertragl i- cher Inbezugnahme auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und den britischen Stationierungsstrei tkräften Anwendung fand und gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. werden kon nte . Selbst wenn die Fortg eltung des TV SozSich zugunsten des Klägers unterstellt wird , hat er nach § 2 Ziff. 1 TV SozSich keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungsbeihilfe. Er wurde nicht wegen einer Personalei n- schränkung aus militärischen Gründen en tlassen. a ) Nach § 2 Ziff. 1 TV SozSich muss d ie Entlassung wegen Personalei n- a) oder e- ordneten Auflösung von Die (Buchst. in beiden Fä l- len das Erfordernis der Kausalität zwischen einem militärischen Grund und der Personaleinschränkung zum Ausdruck gebracht. Eine Per sonaleinschränkung , 17 18 19 20 - 8 - 6 AZR 687/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR687.14.0 - 9 - die nicht auf militärische Gr ünde zurückzuführen ist, begründet folglich keinen Anspruch nach dem TV SozSich . b ) Es entspricht Sinn und Zweck des Tarifvertrags , dass die Personalei n- schränkung allein auf militärische Gründe zurückzufüh ren sein muss. Eine Pe r- sonaleinschränkung aus wirtschaftlichen Gründen genügt nicht. aa) Der TV SozSich dient in der Gesamtschau mit dem Abkommen zur Ä n- derung des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zw i- schen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten au s- ländischen Truppen vom 21. Oktober 1971 (BGBl. II 1973 S. 1 022 ) einer Ve r- besserung der Rechtslage der bei den ausländischen Strei tkräften beschäfti g- ten Arbeitnehmer, insbesondere deren sozialer Sicherung ( BT - Drs. 7/361 S. 2; BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 20) . Damit soll der besonderen sozi a- len Situation der bei den fremden Streitmächten beschäftigten Arbeitnehmer Rechnung g etragen werden. Denn zu den Eigentümlichkeiten dieser Arbei t- nehmer gehört es, entsprechend den wechselnden militärischen Erfordernissen beweglich sein und bleiben zu müssen. Diese Abhängigkeit von militärischen Erfordernissen bringt für die Arbeitnehmer, i nsbesondere wenn sie lange bei den Alliierten beschäftigt waren, eine nicht kalkulierbare Ungewiss heit mit sich, weil sie nicht voraussehen können, ob und wann ihr Arbeitseinsatz infolge von Umorganisation aus militärischen Gründen wegfällt. Der TV SozSich findet se i- ne Rechtferti gung darin, dass d ies en Arbeitsverhältnissen ein Moment der U n- gewiss heit eigen ist, das bei anderen Arbeitsverhältnissen in diesem Ausmaß nicht besteht (BSG 7. Septe mber 2000 - B 7 AL 72/99 R - zu 6 a der Gründe) . bb) Folglich soll der TV SozSich nicht generell die Folgen betriebsbedingter Kündigungen iSd. § 1 Abs. 2 KSchG abfedern, sondern nur bei Umorganisati o- nen aus militärischen Gründen unterstützend eingreifen. Wird zB eine Diens t- stelle nicht aus militärischen Gründen, sondern aus rein wirtschaftlichen Erw ä- gungen heraus aufgelöst, besteht kein Anspruch nach § 2 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich . Das jedem Arbeitsverhältnis innewohnende Risiko einer Auswi r- 21 22 23 - 9 - 6 AZR 687/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR687.14.0 - 10 - kung von wirtschaftlich begründeten unternehmerischen Entscheidungen wird den Ar beitnehmern der Stationierungsstreitkräfte durch den TV SozSich nicht genommen. Bei wirtschaftlich bedingten organisatorischen Maßnahmen können allenfalls Ansprüche nach § 2 Ziff. 1, Ziff. 2 Buchst. a bis d des Tarifvertrags über Rationalisierungs - , Kündig ungs - und Einkommensschutz vom 2. Juli 1997 (SchutzTV) gegeben sein. Soweit der Kläger hieraus Rückschlüsse auf die A b- sicherung durch den TV SozSich zieht, verkennt er die unterschiedlichen A n- spruchsvoraussetzungen. c ) Aus den seitens des Klägers angeführten Erläuterungen der Beklagten zu 1. zum TV SozSich ergibt sich nichts anderes . aa ) Nach Ziff. 2.1.2 dieser Erläuterungen liegt eine Entlassung infolge der Auflösung oder Verlegung einer Dienststelle oder Einheit aus militäri schen Gründen auch dann vor, wenn die Entlassung durch den Wegfall von Aufgaben bedingt ist und dieser ausschließlich die Folge einer aus militärischen Gründen notwendigen Auflösung/Verlegung einer anderen Dienststelle desselben En t- sendestaats ist . Die Erl äuterung sieht damit zwar ei nen mittelbaren Anwe n- dungsfall vor. Sie stellt aber klar, dass auch Folge einer aus militärischen Gründen notwendigen Maßnahme sein kann. bb ) Die Erläuterung zu Ziff. 2.1.5 stellt in zeitl icher Hinsicht eine Verm u- tungsregel b ezüglich des sachlichen Zusammenhangs zwischen der Auflösung bzw. Verlegung einer Dienststelle und einer betriebsbedingten Kündigung auf. Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Ziff. 1 TV SozSich werden hierdurch nicht b erührt. d ) Im Fa lle eines Betriebsübergangs blieben die se Voraussetzungen des § 2 Ziff. 1 TV SozSich bei unterstellter vertraglicher Fortgeltung des TV SozSich unverändert. aa) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen a n- deren In haber über, so tritt dieser gem äß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden A r- 24 25 26 27 28 - 10 - 6 AZR 687/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR687.14.0 - 11 - beitsverhältnissen ein. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stellt die Umsetzung der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2 001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitsnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unterne h- mens - oder Betriebsteilen dar (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 32, BAGE 139, 309) . Zweck der Richtlinie 2001/23/EG und damit auch des § 613a BGB ist es, im Falle eines Übergangs einen wirksamen Schutz der Rechte der Arbeitnehmer sicherzustellen. Die Regelungen zielen darauf ab, die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlic hen Einheit bestehenden Arbeit s- verhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel zu gewährleisten und d a- mit die Arbeitnehmer im Fall e eines solchen Wechsels zu schützen (BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 57 , BAGE 148, 168 ) . Die Richtlinie b e- zweckt aber nur, die am Tag des Übergangs bestehenden Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer zu wahren (EuGH 9. März 2006 - C - 499/04 - [Werhof] Rn. 29, Slg. 2006, I - 2397) . Eine Verbesserung des Arbeitsentgelts oder anderer A r- beitsbedingungen anlässlich des Betriebsübe rgangs ist nicht beabsichtigt ( vgl. EuGH 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 77, Slg. 2011, I - 7491) . Auch § 613a Abs. 1 BGB bewirkt keine Verbesserungen (vgl. BAG 19. September 2007 - 4 AZR 711/06 - Rn. 20, BAGE 124, 123) . bb) Es ist nicht zu v erkennen, dass dem TV SozSich bei angenommener vertraglicher Fortgeltung nach einem Betriebsübergang auf ein privatwirtschaf t- lich tätiges Unternehmen damit praktisch die Wirkung genommen würde. Dies wäre aber keine unzulässige Verschlechterung der Rechtspo sition der Arbei t- nehmer wegen des Betriebsübergangs, sondern das Ergebnis der Anwendung der unverändert gebliebenen Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 TV SozSich . Mit der Geltung eines Tarifvertrags steht nicht zugleich fest, dass die in ihm vorgesehenen V oraussetzungen für einen Anspruch auf bestimmte Leistungen prinzipiell erfüllbar sind (BAG 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 28). Der auf den militärischen Bereich zugeschnittene Charakter des TV SozSich würde durch einen Betriebsübergang nicht verändert. Andernfalls käme es anlässlich des Betriebsübergangs zu einer von den Tarif vertrags pa r- 29 - 11 - 6 AZR 687/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR687.14.0 - 12 - teien nicht gewollten Abdeckung wirtschaftlicher Risiken der Privatwirtschaft, welche im TV SozSich nicht angelegt is t. cc) Die seitens des Klägers wohl befürchtete Möglichkeit der bewussten Umgehung des TV SozSich durch gezielte Auslagerung von Tätigkeiten auf private Dienstleister ändert an den tariflichen Anspruchsvoraussetzungen nichts. Im Einzelfall wäre - b ei ents prechendem Sachvortrag - eine Überprüfung nach den Maßstäben von Treu und Glauben ( § 242 BGB) vorzunehmen. Hierfür besteht vorliegend kein Anlass. e ) D er Kläger wurde nicht wegen einer Personaleinschränkung iSd. § 2 Ziff. 1 TV SozSich aus militärischen Gr ünden entlassen. Es handelte sich vie l- mehr um eine betriebsbedingte Kündigung, die mit dem Wegfall des Beschäft i- gungsbedürfnisses wegen Auftragsrückgangs begründet wurde. Dieser Au f- tragsrückgang mag auf die Umstände im Vorfeld der letztlich zum 31. Dezembe r 2013 erfolgten Kasernenschließung zurückzu führen sein. Es mag auch zutreffen, dass die Schließung der Kaserne eine aus militärischen Gründen angeordnete Auflösung einer Dienststelle iSv. § 2 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich darstellt. Der Arbeitsplatzverlust des Klägers ist dennoch nicht a l- lein auf einen militärisch bedingten Umstand zurückzuführen, sondern auf die Realisierung des der wirtschaftlichen Betätigung der Beklagten zu 2. stets i m- manente n Risiko s eines Auftragsrückgangs, der mangels anderweitiger B e- schäftigungsmöglichkeiten die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses erforde r- lich machen kann. Dieses wirtschaftliche Risiko er fasst der TV SozSich nicht. 2 . Dem Kläger steht die begehrte Leistung von Überbrückungsbeihilfe auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu. Das Landesa r- beitsgericht hat sich mit der Frage eines Schadensersatzanspruchs nicht b e- fasst. Die Revision hat dies nicht gerügt. Dessen ungeachtet sind die Vorau s- setzungen für einen solchen Anspruch nicht hinreichend dargelegt. a ) Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB iVm. § 241 Abs. 2 BGB wegen der behaupteten Zusicherung der unveränderten Anwe n- 30 31 32 33 - 12 - 6 AZR 687/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR687.14.0 - 13 - dung der bisher geltenden Tarifverträge. Darin läge kein Verstoß gegen Hi n- weis - und Aufklärungspflichten, de nn diese Auskunft wäre zutreffend (vgl. BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 27) . Die inhaltlich unveränderte Anwendba r- keit des TV SozSich entspräche - wie dargestellt - § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. b ) Es besteht auch kein Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB iVm. § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB (vgl. hierzu BAG 9. Dezember 2010 - 8 AZR 592/08 - Rn. 30; 27. November 2008 - 8 AZR 1023/06 - Rn. 44) . Die mit Schreiben vom 17. Mai 2011 erfolgte Unterrichtung über die wirtschaftlichen Folgen des Betriebsteil - übergangs war z war unvollständig , weil sie keine Aussage zu der Frage enthält , ob Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfen nach dem TV SozSich gegenüber der privatrechtlich organisierten Erwerberin in Anbetracht der Voraussetzungen gemäß § 2 Ziff. 1 TV SozSich überhaupt noch in Betracht kommen (BAG 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 27 ) . Der Kläger hat aber nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ihm wegen der fehlerha f- ten Unterrichtung der geltend gemachte Schaden, nämlich das Fehlen eines A nspruchs auf Überbrückungsbeihilfe infolge der Kasernenschließung, entsta n- den ist. Die Beklagte zu 2. hat behauptet, dass die britischen Stationierung s- streitkräfte dem Kläger im Falle eines Widerspruchs wie den anderen wide r- sprechenden Arbeitnehmern wegen Wegfall s des Beschäftigungsbedürfnisses umgehend betriebsbedingt gekündigt hätten. Der Kläger hätte dann keine Überbrückungsbeih ilfe beanspruchen können, da eine Kündigung im Jahre 2011 nicht wegen der Kasernenschließung erfolgt wäre . Zudem hätte er die persönlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt. Die für eine Überbrückung s- beihilfe nach § 4 Ziff. 5 Buchst. b TV SozSich erforderliche Beschäftigungszeit von min destens zehn Jahren wäre erst im Mai 2012 erfüllt gewesen . Dem ist der Kläger nicht substantii ert entgegengetreten. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass sein Arbeitsverhältnis bei den Streitkräften im Falle eines W i- derspruchs bis zur Schließung der Kaserne bestanden hätte. Auch er hält die zeitnahe Erklärung einer betriebsbedingten Kündigung nach Ausübung des W i- derspruchsrechts für möglich. Weshalb eine hiergegen gerichtete Kündigung s- schutzklage Erfolg gehabt hätte, begründet er nicht. Er schildert auch nicht, 34 - 13 - 6 AZR 687/14 ECLI:DE:BAG:2015:230715.U.6AZR687.14.0 welche Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für ihn bis zur Kasernenschließung bei den Stationierungsstreitkräften bestanden hätten. III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen R e- vision zu tragen . Fischermeier Spelge Krumbiegel Augat M. Jostes 35
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