Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Dezember 2016 Sechster Senat - 6 AZR 478/15 - ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR478.15.0 I. Arbeitsgericht Mannheim - Kammern Heidelberg - Urteil vom 11. September 2014 - 14 Ca 130/14 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - Urteil vom 27. März 2015 - 12 Sa 80/14 - Entscheidungsstichwort : Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich a tz: Verzichtet ein nicht tarifgebundener Arbeitnehmer in einer vom Arbeitg e- ber vorformulierten Erklärung auf Rechte aus einem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag, ist dem Gebot der Abschlusstranspa- renz als Teilausprägung des Transparenzgebots nur dann genügt, wenn die Erklärung erkennen lässt, dass von den tariflichen Regelungen abg e- wichen werden soll. ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR478.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 478/15 12 Sa 80/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Dezember 2016 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsger icht - 2 - 6 AZR 478/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR478.15.0 - 3 - Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Klapproth und Steinbrück für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - vom 27 . März 2015 - 12 Sa 80/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Bemessungsgrundlage der nach dem T a- rifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstrei t- kräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vom 31. August 1971 zu zahlenden Überbrückungsbeihilfe im Fall einer vorüberg e- henden Höhergruppierung. Die Klägerin war seit 1984 bei den US - Stationierungsstreitkrä ften b e- schäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien waren der Tarifvertrag für die Arbei t- nehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Dezember 1966 (TV AL II) in der jeweils gültigen Fassung sowie die sonstigen a uf Arbeitnehmer bei den US - Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findenden Tarifverträge in Bezug genommen. Nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts ist die Kläg e- rin nicht tarifgebunden. Das Arbeitsverhältnis end ete aufgrund betriebsbedin g- ter Kündigung mit dem 30. September 2013. Der Klägerin, die als Sachbearbeiterin in der Abteilung Wohnungsw e- sen eingesetzt und in die Gehaltsgruppe C - 1173 - 7 Endstufe E (künftig C 7) ei n- gruppiert war, wurde am 1. Juli 2011 im Zus ammenhang mit der stufenweisen Schließung der Standorte der US - Stationierungsstreitkräfte in M und H v o rübergehend die höherwertige Tätigkeit einer aufsichtsführenden Sachbea r- 1 2 3 - 3 - 6 AZR 478/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR478.15.0 - 4 - be i terin im Bereich Wohnungswesen übertragen, die nach der G e halt sgruppe C - 1173 - 7 A (künftig C 7 A) bewertet war. Zum 1. Februar 2012 wurde der Kl ä- gerin ebenfalls vorübergehend die nach der Gehaltsgruppe C - 1173 - 8 (künftig C 8) bewertete Stelle der Abteilungsleiterin übertragen. Sie wurde gemäß § 53 Ziff. 1 Buchst. a TV AL II in der seit dem Änderungstarifve r- trag Nr. 9 zum TV AL II vom 19. Februar 2003 geltenden Fassung (künftig § 53 TV AL II nF) zunächst befristet in die Gehaltsgruppe C 7 A, vom 1. Februar 2012 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses befristet in di e Gehaltsgru p- pe C 8 höhergruppiert. Am 12. Juni 2013 gab sie folgende Einverständniserkl ä- rung ab, nachdem sie bereits am 21. Dezember 2012 eine inhaltlich gleichla u- tende Erklärung abgegeben hatte : übe r- gehenden Ausübung der höherwertigen Tätigkeit und meiner damit einhergehenden befristeten Höhergru p- r- standen. 2. Ich erkläre mich auch damit einverstanden, dass die Fortsetzung meiner befristeten Höh mit Wirkung zum 30. September 2013 endet. 3. Außerdem erkläre ich mich mit den nachstehenden Konditionen einverstanden: b) Die befristete Ausübung der höherwertigen T ä- tigkeit sowie die damit verbundene befristete Höhergruppierung endet an dem Tag, an dem ich im Rahmen me ines Unterbringungsa n- spruchs gemäß § (SchutzTV) als Folge meiner Versetzung oder meiner Abordnung meinen Dienst in einer gleichwe einer anderen Beschäftigungsdienststelle antr e- 4. Für den Fall der Beendigung meines Arbeitsverhäl t- nisses mit ordentlicher Kündigung erkläre ich mich Ansprüche auf Leistungen nach dem Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbei t- nehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach der für mich - 4 - 6 AZR 478/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR478.15.0 - 5 - vor Ausübung der höherwertigen Tätigkeit geltenden reg ulären Eingruppierung bzw. Vergütung bemessen - n- hang D der Army in Europe Regulation 690 - 70 - G (AE Reg. 690 - 70 - G) - Pers o- nalbeschaffung und Stellenbesetzung für ortsansässige Arbeitnehm er in der Bundesrepublik Deutschland - vom 5. April 2011. Ihre Unterzeichnung ist für die Zuweisung höherwertiger Tätigkeiten, die eine befristete Höhergruppierung zur Folge haben, gemäß D - 6. Buchst. d des Anhangs D dieser Dienstvorschrift zwingend erforde rlich. Tatsächlich wäre der Klägerin die höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, wenn sie die Einverständniserklärungen nicht unte r- zeichnet hätte. Die Parteien streiten darüber, ob die Überbrückungs bei hilfe, die der Klägerin nach dem TV SozSich unstreitig ab dem 1. Oktober 2013 zusteht, auf der Grundlage eines Entgelts aus der Gehaltsgruppe C 7 als der regulären G e- haltsgruppe der Klägerin oder aus der Gehaltsgruppe C 8 zu berechnen ist. Insoweit sind folgende tarifliche Bestimmungen des TV SozS ich ma ß- geblich: § 1 Geltungsbereich Bezug nimmt, ist von der bei Abschluss dieses Vertrages Protokollnotiz Diejenigen Vorschriften des TV AL f- vertrag Bezug nimmt, sind dem Vertrag in der bei seinem Inkrafttreten geltenden Fassung als Anlage beigefügt. 4 5 6 - 5 - 6 AZR 478/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR478.15.0 - 6 - § 4 Überbrückungsbeihilfe 3. a) (1) Bemessungsgrundlage der Überbr ü- ckungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus an - derweitiger Beschäftigung (Ziffer 1a) ist die tarifvertragliche Grundvergütung nach § 16 Ziffer 1a TV AL II, die dem Arbeit - nehmer aufgrund seiner arbeitsvertragli - chen regelmäßigen Arbeitszeit im Zeit - punkt der Entlassung für einen v ollen Ka - lendermonat zustand (Umrechnungsfor - mel: wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit x 13 : 3). Für Arbeitnehmer, deren arbeitsvertragli - che regelmäßige Arbeitszeit in den letzten 6 Monaten vor der Entlassung unter - schiedlich festgesetzt war, gilt a - vertragliche regelmäßige Arbeitszeit im - sche Durchschnitt der letzten 26 Beschäf - tigungswochen. b) Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbei - hilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (Ziffer Lohnabzüge verminderte Bemessungsgrund - lage nach vorstehendem Absatz Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV SozSich am 15. April 1971 (§ 9 TV SozSich) bestimmte § 16 TV AL II in der Fassung der Änderungsvereinb a- rung Nr. 2 vom 18. Oktober 1968 zum Hauptteil I TV AL II (künftig § 16 TV AL II aF): § 16 Berechnung des Arbeitsverdienstes 1. Entlohnungsbestandteile a) Grundvergütung (1) (2) (3) 7 - 6 - 6 AZR 478/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR478.15.0 - 7 - (4) persönliche Zulagen und Zulage gem . § 1 Ziffern 5, 6 KSch TV (5) (6) (7) Zulage bei vertretungsweiser Ausübung von höherwertigen Tätigkeiten (§ 53 Zi f- fer 1) Diese Fassung ist entsprechend der Protokollnotiz zu § 1 TV SozSich diesem Tarifvertrag als Anlage beigefügt. In der seit 2003 geltenden Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 9 vom 19. Februar 2003 lautet § 16 Ziff. 1 TV AL II (künftig § 16 TV AL II nF): § 16 Berechnung des Arbeitsverdienstes 1. Entlohnungsbestandteile a) Grundvergütung (1) Tabellenlohn/ - gehalt (2) - nicht besetzt - (3) Leistungszulage (4) persönliche Zulagen, Einkommensschutzzulage (5) - nicht besetzt - (6) Vorarbeiterzuschlag Meisterzuschlag (7) - nicht besetzt - § 53 TV AL II in der im Jahr 1971 nach wie vor geltenden Fassung vom 16. Dezember 1966 (künftig § 53 TV AL II aF) regelte die finanziellen Folgen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit wie folgt: § 53 Vorübergehende Änderung der Tätigkeit 1. Vertretung a) Wird einem Arbeitnehmer vertretungsweise e i- ne höher zu be wertende Tätigkeit übertragen, die ihn überwiegend in Anspruch nimmt, und hat er sie mindestens 30 zusammenhängende 8 9 10 - 7 - 6 AZR 478/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR478.15.0 - 8 - Kalendertage ausgeübt, so erhält er mit Wi r- kung vom ersten Arbeitstag nach Ablauf dieser Zeit eine bis zum Ende der Vertretungszeit b e- friste te Zulage in Höhe des Unterschiedsbetr a- g e s zwischen der Vergütung seiner Ge - halts - /Lohngruppe und der Vergütung, die sich für ihn aus der höher zu bewertenden Tätigkeit ergibt. d) ausgeübt, und soll er die Ve r- tretung fortsetzen, so wird er mit Wirkung vom ersten Arbeitstag nach Ablauf dieser Zeit h ö- hergruppiert. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, maßgeblich für die Berec h- nung der Überbrückungsbeihilfe sei allein die Vergütung für den letzten Monat im Arbeitsverhältnis. Für die Zeit nach der Entlassung könne der Arbeitnehmer denklogisch keinen Vergütungsanspruch gegen seinen früheren Arbeitgeber mehr geltend machen. Die Beklagte versuche eine zwingende tarifliche R eg e- lung zu umgehen, weswegen die Einverständniserklärungen bei einer Gesam t- betrachtung wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 TVG nichtig seien. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Überbrückungsbeihilfe der Klägerin gemäß § 4 TV SozSich für den Zeitraum ab 1. Oktober 2013 auf der Bemessungsgrundlage C - 1173 - 8, entspr e- chend einem Entgelt von 5.206,78 Euro , zu berechnen ist. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrag s ge l- tend gemacht, für die Berechnung der Überbrückungsbeihilfe als zukunftsbez o- gener Leistung sei nicht maßgeblich, welche Vergütung die Klägerin im letzten Monat vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten habe. Vielmehr komme es darauf an, welche Vergütung sie künftig zu erwarten geha bt habe. Sie habe aufgrund der Schließung der Dienststelle mit Ablauf des 30. September 2013 nur noch Anspruch auf eine Vergütung nach der Gehalt s- 11 12 13 - 8 - 6 AZR 478/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR478.15.0 - 9 - gruppe C 7 gehabt und sei zu diesem Zeitpunkt in diese Gehaltsgruppe zurüc k- gekehrt. Die Vorinstanzen haben d er Klage stattgegeben. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klag e- abweisung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Überbrückungsbeihilfe der Klägerin ist aus der Ge haltsgruppe C 8 zu berechnen, obwohl die Klägerin gemäß § 53 TV AL II nF im Zeitpunkt ihrer Entlassung in diese Gehaltsgruppe lediglich vorübergehend höhergruppiert war. Das ergibt sich aus § 4 Ziff. 3 TV SozSich iVm. § 16 Ziff. 1 Buchst. a (7) TV AL II aF . Die Einverständniserkläru n- gen vom 21. Dezember 2012 und 12. Juni 201 3 , durch die die Klägerin der B e- rechnung der Überbrückungsbeihilfe auf Basis einer anderen Bemessung s- grundlage zugestimmt hat, halten einer AGB - Kontrolle nicht stand, so dass a l- lein die tariflichen Vorschriften zur Berechnung der Überbrückungsbeihilfe he r- anzuziehen sind. Die Klage ist darum begründet. Das hat das Landesarbeitsg e- richt zutreffend erkannt. I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass Beme s- sungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 Ziff . 3 TV SozSich die im letzten Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zustehende tarifl i- che Grundvergütung und damit die Gehaltsgruppe C 8 ist. 1. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, § 4 Ziff. 3 TV SozS ich stelle ü- tung die Klägerin bei Schließung der Dienststelle mit Ablauf des 30. September 2013 und damit am Folgetag, dem 1. Oktober 2013, habe beanspruchen kö n- nen. Entlassen worden sei die Klägerin erst mit Beginn des 1. Oktober 2013. Ab diesem Tag habe sie nur eine Vergütung aus der Gehaltsgruppe C 7 beanspr u- chen können. Diese zukunftsbezogene Argumentation der Beklagten berüc k- sichtigt nicht, dass nach dem Willen der Tarifvertragspa rteien, der im Wortlaut 14 15 16 17 - 9 - 6 AZR 478/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR478.15.0 - 10 - des § 4 Ziff. 3 TV SozSich Ausdruck gefunden hat, die Überbrückungsbeihilfe nicht auf der Grundlage eines nur fiktiven künftigen Entgeltanspruchs berechnet werden soll, sondern das im letzten Monat vor der Entlassung zustehende En t- g elt maßgeblich sein soll. a) § 4 Ziff. 3 TV SozSich stellt auf die tarifliche Grundvergütung des A r- des Arbeitsverhältnisses ( vgl. bereits für § 2 TV SozSich BAG 20. Mai 1999 - 6 AZR 601/97 - zu II 1 a der Gründe) Be (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. ) . Schluss ist mit dem Arbeitsve r- hältnis um 24:00 Uhr des letzten Tages der Kündigungsfrist. Bereits das spricht gegen die von der Revision an genommene fiktive Zukunftsbetrachtung als Grundlage der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe. b) s- tarifvertragli che Grundvergütung , die dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der zustand r- gangenheitsbezogen zu berechnen ist. Der Arbeitsverdienst ist gemäß § 22 TV AL II für den Kalendermonat zu berechnen und am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Mit der tariflichen Grundvergütung, die dem Arbeitnehmer im zustand e r- gütung gemeint sein, die ihm am letzten Arbeitstag des letzten Monats vor der Entlassung zu zahlen war. Soweit für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit in den letzten sechs Monaten vor der Entlassung geschwankt hat, etwas anderes ge l- ten soll, haben die Tarifv ertragsparteien dies in § 4 Ziff. 3 Buchst. a Abs. 1 U n- terabs. 2 TV SozSich, wonach hinsichtlich der Arbeitszeit der Durchschnitt der letzten 26 Beschäftigungswochen maßgeblich ist, ausdrücklich geregelt. Auch insoweit haben sie aber eine rein vergangenhei tsbezogene Bemessungsgrun d- lage festgelegt und dadurch gezeigt, dass allein die Verhältnisse des beendeten Arbeitsverhältnisses maßgeblich für die Berechnung der Überbrückungsbeihilfe sein sollen. 18 19 - 10 - 6 AZR 478/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR478.15.0 - 11 - c) Dieses Auslegungsergebnis wird durch den Zweck der Überb rückung s- beihilfe bestätigt. Dabei handelt es sich um eine soziale Sonderleistung, mit der Arbeitnehmer noch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Unterstü t- zungsleistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalt s erhalten und Nachteile, die sich aus ein em geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhäl t- nis oder aufgrund von Arbeitslosigkeit ergeben, überbrückt werden sollen sowie ein A nreiz dafür geschaffen werden soll , dass die Arbeitnehmer durch Begrü n- dung eines neue n Arbeitsverhältnisses auße rhalb des Bereichs der Stationi e- rungsstreitkräfte im Arbeitsprozess verbleiben (zuletzt BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15) . Diese Leistung wirkt zukunftsbezogen, berec h- net sich aufgrund der tariflichen Ausgestaltung aber nach der im Arbeitsverhäl t- nis bei den US - Stationierungsstreitkräften bezogenen Grundvergütung und d a- mit vergangenheitsbezogen. Das übersieht die Revision, wenn sie argumentiert, die Klägerin habe am 30. September 2013 noch keinen Anspruch auf Überbr ü- ckungsbeihilfe geh abt. 2. Nach Auffassung der Tarifvertragsparteien soll auch bei Arbeitnehmern, die wie die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Entlassung nur vorübergehend höhe r- gruppiert waren, allein die für den letzten vollen Monat des Arbeitsverhältnisses zustehende tariflic he Grundvergütung maßgeblich für die Überbrückungsbeihilfe sein. Das ergibt sich zwingend aus dem statischen Verweis in § 4 Ziff. 3 TV SozSich auf § 16 Ziff. 1 Buchst. a (7) TV AL II aF. Darum war die Überbr ü- ckungsbeihilfe der Klägerin entgegen der Ansicht der Revision aus der G e- haltsgruppe C 8 zu berechnen. a) Die Überbrückungsbeihilfe soll ausschließlich auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV SozSich tariflich geregelten Lohnbestandte i- le berechnet werden. Das folgt aus § 1 Unterabs. 2 TV SozSich sowie der Pr o- tokollnotiz zu dieser Bestimmung. Danach ist bei den im TV SozSich in Bezug genommenen Vorschriften des TV AL II allein deren bei Inkrafttreten des TV SozSich geltende Fassung maßgeblich (vgl. BAG 19. Juni 1997 - 6 AZR 189/96 - z u II 1 der Gründe) . Dementsprechend ist dem TV SozSich als Anhang § 16 TV AL II aF beigefügt. 20 21 22 - 11 - 6 AZR 478/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR478.15.0 - 12 - b) Die Revision erkennt diesen statischen Bezug auf den TV AL II, ohne jedoch den sich daraus zwingend ergebenden Schluss zu ziehen. In § 16 Ziff. 1 Buchst. a (7 ) TV AL II aF war als Teil der für die Berechnung der Überbr ü- ckungsbeihilfe zu berücksichtigenden Grundvergütung die Zulage genannt, die gemäß § 53 Ziff. 1 TV AL II aF bei vertretungsweiser Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit zu zahlen war. De n Tarifvertragsparteien war also bekannt, dass sich durch eine solche Tätigkeit die tarifliche Grundvergütung nur vorübergehend erhöht. Gleichwohl haben sie diesen Entgeltbestandteil au s- drücklich und damit bewusst als Bemessungsgrundlage in die Berechnung der Überbrückungsbeihilfe einbezogen. Daraus folgt unmissverständlich, dass sie diesen Entgeltbestandteil als Teil des zu sichernden Lebensunterhalts anges e- hen haben, sofern die Zulage noch im letzten vollen Kalendermonat vor der En t lassung gezahlt worden war. Die zeitlich unbegrenzte Zahlung eines höh e- ren Entgelts haben sie insoweit entgegen der Annahme der Revision gerade nicht als zwingendes Kriterium für die Einbeziehung in die Überbrückungsbeihi l- fe vorausgesetzt. Diese Regelung ist vom Gestaltungsspiel raum der Tarifve r- tragsparteien gedeckt. Es ist ihrer Einschätzungsprärogative und ihrem Beurte i- lungsspielraum überlassen, die Höhe der Überbrückungsbeihilfe als sozialer Sonderleistung festzulegen (vgl. BAG 15. August 2006 - 9 AZR 639/05 - Rn. 28) . Darauf hat das Landesarbeitsgericht zu Recht hingewiesen. c) Die in § 53 TV AL II nF vorgesehene vorübergehende Höhergruppi e- rung ist an die Stelle der früheren Zulage nach § 16 Ziff. 1 Buchst. a (7) TV AL II aF getreten (vgl. zu einer derartigen Möglichk eit BAG 19. Juni 1997 - 6 AZR 189/96 - zu II 2 b der Gründe) . Es handelt sich dabei um eine hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen, die die vorübergehende Übertragung einer höhe r- wertigen Tätigkeit hat, inhaltsgleiche Regelung. Die Zulage bemaß sich für A r- beitnehmer wie die Klägerin nach dem Unterschiedsbetrag zwischen der reg u- lären Vergütung und der Vergütung aus der höher zu bewertenden Tätigkeit. Im Ergebnis erhielten die Arbeitnehmer, denen eine Zulage nach § 16 Ziff. 1 Buchst. a (7) TV AL II a F zust and, die Vergütung aus der höheren Lohn - oder Gehaltsgruppe. Für Arbeitnehmer, die wie die Klägerin im Zeitpunkt ihrer En t- lassung länger als sechs Monate höherwertige Tätigkeiten ausübten, gilt nichts 23 24 - 12 - 6 AZR 478/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR478.15.0 - 13 - anderes. Gemäß § 53 Ziff. 1 Buchst. d TV AL II aF sollt en solche Arbeitnehmer (endgültig) höhergruppiert werden. Für diese Arbeitnehmer wäre darum die Überbrückungsbeihilfe gemäß § 16 Ziff. 1 Buchst. a (1) iVm. § 53 Ziff. 1 Buchst. d TV AL II aF und damit aus der höheren Gehaltsgruppe berechnet worden. Sind Ar beitnehmer noch im letzten Monat des Bestands des Arbeit s- verhältnisses nach § 53 TV AL II nF vorübergehend höhergruppiert, ist darum unabhängig davon, ob dies länger als sechs Monate erfolgte, die Überbr ü- ckungsbeihilfe aus der tariflichen Grundvergütung de r höheren Lohn - oder G e- haltsgruppe zu berechnen. d) Die tariflichen Vorgaben zur Berechnung der Überbrückungsbeihilfe von Arbeitnehmern, die vorübergehend höhergruppiert sind, können allerdings zu Auseinandersetzungen darüber führen, in welchen Grenzen d ie US - Sta - tionierungsstreitkräfte als Arbeitgeber in eine Berechnung der Überbrückung s- beihilfe aus der höheren Lohn - oder Gehaltsgruppe durch die zeitliche Begre n- zung der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten verhindern können. Insbeso n- dere kann Streit darü ber entstehen, ob die Übertragung so befristet werden darf, dass sie kurz vor der Entlassung endet und der Arbeitnehmer gemäß § 53 Ziff. 1 Buchst. d TV AL II nF im Zeitpunkt der Entlassung wieder auf seinen bi s- herigen Arbeitsplatz zurückgekehrt ist. Anlass , sich damit zu befassen, ob und in welchen Fallgestaltungen die Beklagte nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB verpflichtet sein kann , den ehemaligen Arbeitnehmer der Stationierung s- streitkräfte so zu behan deln , als sei er bis zu seiner Entlassung vorübergehend höhergruppiert gewesen, gibt der Rechtsstreit nicht. Der bloße Umstand, dass die tarifliche Regelung zu Streitigkeiten führen kann, führt jedenfalls nicht zu ihrer Unwirksamkeit. Auch nicht zweckmäßige oder nicht sachgerechte Tarifr e- gelungen sind rechtswirksam (vgl. BAG 19. Juni 1997 - 6 AZR 189/96 - zu II 3 der Gründe) . II. Die Klägerin hat mit den Erklärungen vom 21. Dezember 2012 sowie vom 12. Juni 2013 nicht rechtswirksam auf eine der tariflichen Vorgabe en t- sprechende Berechnung der an si e zu zahlenden Überbrückungsbeihilfe aus der Gehaltsgruppe C 8 verzichtet. Diese Erklärungen halten einer AGB - 25 26 - 13 - 6 AZR 478/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR478.15.0 - 14 - Kontrolle nicht stand. Das hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt. D a- rum kann dahinstehen, ob die Erklärungen auch gegen ein vereinbartes S chrif t- formerfordernis verstoßen, wie das Landesarbeitsgericht mit einer Hilfsbegrü n- dung angenommen hat. 1. Die Einverständniserklärungen sind von den Stationierungsstreitkräften als Arbeitgeber in der Klägerin vorformuliert worden und waren für die Verwe n- d ung in einer Vielzahl von Fällen vorgesehen. Sie stimmen mit dem im A n- hang D der AE Reg. 690 - 70 - G enthaltenen Muster D - 3 überein. 2. Ziff . 4 der Einverständniserklärungen verstößt gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Gebot der Abschlusstranspar enz und ist deshalb gemäß § 306 Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Diese Klausel, die Voraussetzung für die (weitere) Übertragung der höherwertigen Tätigkeit war, greift in das Preis - Leistungs - V erhältnis zu Lasten der Klägerin ein. Die Überbrüc kungsbeihilfe soll abweichend von § 4 Ziff. 3 TV SozSich berechnet werden, ohne dass das erkennbar wird. Dadurch wurde der Klägerin die Mö g- lichkeit genommen, Vor - und Nachteile der von den US - Stationierungs - streit kräften gestellten Abrede sachgerecht zu be urteilen. Diese fehlende Transparenz hinderte sie, ihre Entschließungsfreiheit bei der Entscheidung, ob sie die Einverständniserklärung unterschrieb, auszuüben, so dass die A b- schlusstransparenz als Teilausprägung des Transparenzgebots verletzt war (vgl. BG H 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - Rn. 44, BGHZ 164, 297; Staudi n- ger/Krause [2013] Anh. zu § 310 Rn. 239; Staudinger/ Coester [2013] § 307 Rn. 176 ff.) . a) Bei den an eine hinreichende Abschlusstransparenz zu stellenden A n- forderungen ist zu berücksichtige n, dass nach allgemeiner Ansicht eine Inhalt s- kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich der Hauptleistung unterbleibt (vgl. nur BAG 12. März 2015 - 6 AZR 8 2 /14 - Rn. 23, BAGE 151, 108) und insoweit nur eine Transparenzkontrolle stattfindet (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 61) . Hinreichende Abschlusstransparenz ist jedoch die Grundvoraussetzung für die vom Gesetzgeber angeordnete Freiheit der Hauptabreden von einer Inhaltskontrolle. Der Arbeitnehmer kann seine Ve r- 27 28 29 - 14 - 6 AZR 478/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR478.15.0 - 15 - handlungsmöglichkeite n und Marktchancen nur dann interessengerecht wah r- nehmen, wenn er genügend informiert ist. Das setzt voraus, dass die vom A r- beitgeber als wirtschaftlich Stärkerem gestellten Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen dem Arbeitnehmer seine hinsichtlich der Hauptleis tungspflicht best e- henden Rechte und Pflichten möglichst klar und durchschaubar machen (vgl. BAG 26. Mai 1993 - 5 AZR 219/92 - Rn. 24, BAGE 73, 178; vgl. Stoffels AGB - Recht 3 . Aufl. Rn. 564; ders. JZ 2001, 843, 845; Preis NZA Beil. 3/2006 , 115, 118; Fuchs i n Ulmer/Brandner/Hensen AGB - Recht 12. Aufl. § 307 BGB Rn. 326; Däubler/Bonin/Deinert/Bonin AGB - Kontrolle im Arbeitsrecht 4. Aufl. § 307 Rn. 163) . b) Die Formulierung in Ziff . 4 der Erklärungen ließ nicht erkennen, dass die Klägerin mit der Unterzeichnung des Einverständnisses auf die vertraglich vereinbarte Berechnung der Überbrückungsbeihilfe nach den tariflichen Vorg a- ben verzichtete. Ziff . 1 bis Ziff. 3 dieser Erklärungen stellten lediglich die sich aus dem TV AL II und dem SchutzTV ergebenden Folgen de r vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zutreffend dar und wirkten rein d e- klaratorisch. Dass Ziff . 4 abweichend davon einen konstitutiven, für die Klägerin nachteiligen Bedeutungsgehalt hatte und dies die entscheidende Bedeutung der ver langten Einverständniserklärung war, war nicht ersichtlich und auch nicht offenkundig. Die Klägerin konnte die Vor - und Nachteile der von ihr vor der we i- teren Übertragung der höherwertigen Aufgaben verlangten Erklärung deshalb nicht beurteilen. Sie konnte (vgl. für die Transparenz von Ausschlussfristen BAG 27. Januar 2016 - 5 AZR 277/14 - Rn. 27 , BAGE 154, 93 ) . Dadurch war sie daran gehindert, entweder bessere Bedingungen zu verlangen oder jedenfalls die weitere Verrich tung der angeb o- tenen Tätigkeit abzulehnen (vgl. Staudinger/ Coester [2013] § 307 Rn. 175; Däubler/Bonin/Deinert/Bonin AGB - Kontrolle im Arbeitsrecht 4. Aufl. § 307 Rn. 147) . Der Abschlusstransparenz war deshalb nicht genügt. Erforderlich w ä- re ein Hinweis auf die tatsächliche Bedeutung der Klausel und deren Abwe i- chung von den tariflichen Vorgaben gewesen. 30 - 15 - 6 AZR 478/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.6AZR478.15.0 3. Der ersatzlose Wegfall der Klausel in Ziff . 4 der Erklärungen vom 21. Dezember 2012 und 12. Juni 2013 lässt keine ausfüllungsbedürftige Lücke entstehen. Er führt zu einer angemessene n , den typischen und schutzwürdigen Interessen des Klauselverwenders und seines Vertragspartners Rechnung tr a- genden Lösung. Eine Schließung einer durch die Unwirksamkeit der entstand e- ne Vertragslücke durch dispositives Gesetze s - oder Richterrecht, das es ohn e- hin nicht gäbe, oder durch eine ergänzende Vertragsauslegung ist deshalb nicht erforderlich (vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 36; Schlewing in Clemenz/Kreft/Krause AGB - Arbeitsrecht § 306 Rn. 57) . Durch den En tfall der Ziff . 4 in den von der Klägerin unterzeichneten Einverständniserklärungen gilt § 4 Ziff. 3 des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen TV SozSich uneing e- schränkt, aus der sich die Berechnungsgrundlage für die an die Klägerin zu za h lende Überbrücku ngsbeihilfe ergibt. Der Regelungsplan der Arbeitsve r- tragsparteien ist deshalb durch den Wegfall der Ziff . 4 der Einverständniserkl ä- rungen nicht unvollständig geworden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbieg el Klapproth Steinbrück 31 32
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