Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. September 2016 Sechster Senat - 6 AZR 397/15 - ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR397.15.0 I. Arbeitsgericht Kaiserslautern - Kammern Pirmasens - Urteil vom 1. Oktober 2014 - 5 Ca 372/14 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Urteil vom 9. Juni 2015 - 6 Sa 671/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Erlöschen bei Anspruch auf Teilrente Bestimmung en : AGG §§ 1, 3, 7 Abs. 1; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbei t- nehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) § 4 Ziff. a, § 8 Ziff. 1 Buchst. c ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR397.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 397/15 6 Sa 671/14 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. September 2016 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht - 2 - 6 AZR 397 /15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR397.15.0 - 3 - Gallner, den Richter am Bundesarbeitsg ericht Krumbiegel sowie die ehrenam t- lichen Richter Kreis und Lauth für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 9. Juni 2015 - 6 Sa 671/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, welche Auswirkung die Möglichkeit des Bezugs von Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den A n- spruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesr e- publik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) hat. Der am 30. Mai 1951 geborene Kläger war von 1977 bis zum 30. April 2013 bei den US - Stationierungsst reitkräften beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung wegen der Schließung der Dienststelle des Klägers. Unmittelbar im Anschluss an die Beendigung des A r- beitsverhältnisses war der Kläger bis zum 31. Oktober 2013 bei einer Transfe r- gesellschaft der US - Stationierungsstreitkräfte beschäftigt. Vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2014 bezog er Arbeitslosengeld I. Die Beklagte leistete an ihn seit dem 1. Mai 2013 Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich, der auf das Arbe itsverhältnis jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme a n- zuwenden war. Der TV SozSich bestimmt auszugsweise: 4 Überbrückungsbeihilfe 1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt: 1 2 - 3 - 6 AZR 397 /15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR397.15.0 - 4 - a) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschä f- tigung außerhalb des Bereichs der Stationi e- rungsstreitkräfte, b) zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit 5. a) Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung 20 Beschäftigungsjahre (§ 8 TV AL II oder TV B II) und das 55. Lebensjahr oder 25 Beschäftigungsjahre (§ 8 TV AL II oder TV B II) und das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Überbrückungsbeihi l- fe nach Maßgabe der Ziffern 1 bis 4 ohne zeitl i- che Begrenzung. b) Arbeitnehmer, die nicht unter Absatz a) fallen, erhalten Überbrückungsbeihilfe nach Maßgabe der Ziffern 1 bis 4 bei einer am Tage ihrer En t- lassung nachzuweisen - den Beschäft i- gungszeit (§ 8 TV AL II oder TV B II) von mindestens und einem vollendeten Lebensalter von bis zum Ablauf von 10 Jahren 40 Jahren 2 Jahren 15 Jahren 50 Jahren 5 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Protokollnotiz zu Ziffer 1a arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. - 4 - 6 AZR 397 /15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR397.15.0 - 5 - § 8 Ausschluss der Zahlung und Rückforderung überzahlter Überbrückungsbeihilfen und Beitragszuschüsse 1. Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschuss werden nicht gezahlt für Zeiten, c) nach Ablauf des Monats, in dem der Arbei t- nehmer die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes oder der E r- werbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Mit dem 3 0 . Mai 2014 vollendete der Kläger sein 63. Lebensjahr und e r- füllte damit die Voraussetzungen zum Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Hinzuverdienstgrenze für den Bezug einer Zwei - Drittel - Teilrente nach § 42 SGB VI betrug 1.361,52 Euro monatl ich . Der Kläger begründete zum 1. April 2014 ein Arbeitsverhältnis mit der M GmbH (M). Ihm stand zunächst bei einer Arbeitszeit von 21,5 Wochenstu n- den ein monatliches Entgelt von 900,00 Euro brutto, ab November 2014 nach einer Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 25 Stunden eine Monatsve r- gütung von 1.046,00 Euro brutto zu. Das Arbeitsverhältnis mit M endete durch betriebsbedingte Kündigung der Arbeitgeberin zum 30. Juni 2015. Die Beklagte stellte die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe mit dem 31. M ai 2014 ein. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei rentenberec h- tigt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der zum Bezug einer Teilrente Berechtigte sei nicht aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Teilrenten habe es bei Abschluss des TV SozSich noch nicht gegeben. Es habe der üblichen Pr a- xis entsprochen, derartige Rentenansprüche bei der Zahlung von Überbr ü- ckungsbeihilfe außer Acht zu lassen. 3 4 5 6 - 5 - 6 AZR 397 /15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR397.15.0 - 6 - Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass ihm im Hinblick auf die Arbeitsb e- dingungen (Arbeitsverdienst 900,00 Euro brutto, ab dem 1. November 2014 1.046,00 Euro brutto mona t- lich; Arbeitszeit 21,5 Wochenstunden, ab dem 1. November 2014 25 Wochenstunden) im vom 1. April 2014 bis zum 30. Juni 2015 mit der M GmbH bestandenen Arbeitsv erhältnis ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach den Bestimmungen des TV SozSich zustand; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.398,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent punkten über dem Basiszinssatz aus 2.232,83 Euro vom 1. Juli bis zum 31. Juli 2014, aus 4.265,66 Euro vom 1. August bis zum 31. August 2014 und aus 6.398,49 Euro ab dem 1. September 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Auch eine mögliche Teilrente sei Altersruhegeld im tariflichen Sinn. Zude m habe der Kläger die B e- schäftigung bei M nur aufgenommen, um sich Ansprüche auf Überbrückung s- beihilfe zu sichern. Das geleistete Entgelt sei sittenwidrig niedrig. Der Kläger müsse sich jedenfalls das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom La n- desarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageziele weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Mit Beginn der Rentenberechtigung hatte der Kläger nicht länger Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe. I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig. Das für den Antrag zu 1. erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Dieser Antrag ist dahin zu verstehen, dass nur der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe festgestellt we r- den soll, der unter Berücksichtigung des jeweiligen monatlichen Einkommens aus dem Arbeitsverhältnis mit M bestand (zum Gebot rechtsschutzgewährender Auslegung BAG 19. November 2015 - 6 AZR 559/14 - Rn. 16) . Das hat der Kl ä- 7 8 9 10 11 - 6 - 6 AZR 397 /15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR397.15.0 - 7 - ger in der Revis ionsinstanz klargestellt. Der Anspruch auf Überbrückungsbeihi l- fe soll ersichtlich nur für die Zeiträume festgestellt werden, für die die Beklagte während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Überbrückungsbeihilfe g e- leistet hat. In dieser Auslegung erfa sst der Feststellungsantrag keine Ansprüche für die Monate April und Mai 2014 . F ür diesen Zeitraum hat die Beklagte u n- streitig noch Überbrückungsbeihilfe in einer vom Kläger nicht angezweifelten Höhe gezahlt. Auch die mit dem Leistungsantrag verfolgten Ans prüche auf Überbrückungsbeihilfe für die Monate Juni bis August 2014 unterfallen dem Feststellungsantrag nicht. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Nach den von der Beklagten nicht mit durchgreifenden Gegenrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist der Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe mit Aufnahme seiner Tätigkeit für M nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich entstanden. Weder war die arbeitsvertragliche Gestaltung dieses Arbeitsverhältnisses zu beanstanden, noch war dem Kläger die Berufung auf dieses Arbeitsverhältnis nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB verwehrt (vgl. dazu BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 14) . 2. Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe ist aber nach § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich mit dem 31. Mai 2014 erloschen, weil der Kläger die s o- zialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Zwei - Drittel - Teilrente erfüllte. Auch eine Teilrente iSv. § 42 SGB VI ist eine gesetzliche A l- tersrente, die den Arbeitnehmer wirtschaftl ich absichert und deshalb nach der tariflichen Systematik und dem Zweck der Überbrückungsbeihilfe zur Beend i- gung des Anspruchs auf diese soziale Sonderleistung führt. Die Möglichkeit, eine solche Rente zu beziehen, hat anspruchsvernichtende Wirkung. Das ha t das Landesarbeitsgericht richtig erkannt. a) Die Überbrückungsbeihilfe ist eine steuerfinanzierte soziale Sonderlei s- tung. Sie wird von der beklagten Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer Verpflichtung aus dem TV SozSich gezahlt. Diesen Tarifvertrag hat die Bunde s- republik nach Art. 56 Abs. 5 des Zusatzabkommens zum NATO - Truppenstatut 12 13 14 15 - 7 - 6 AZR 397 /15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR397.15.0 - 8 - (ZA - NTS) zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei den Stationierung s- streitkräften beschäftigten Arbeitnehmer für die Entsendestaaten gesc hlossen. Die Überbrückungsbeihilfe wird von ihr im Innenverhältnis zu der jeweiligen St a- tionierungsstreitmacht getragen (vgl. BT - Drs. 7/119 S. 11; BAG 1. Oktober 1998 - 6 AZR 228/97 - zu 1 der Gründe) . Es handelt sich um eine soziale Lei s- tung (vgl. EuGH 16 . September 2004 - C - 400/02 - [Merida] Rn. 37, Slg. 2004, I - 8471; BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23, BAGE 139, 226) . Sie wird außerhalb des zuvor mit dem Entsendestaat begründeten Arbeitsverhäl t- nisses von eine r Dritten gezahlt (zu der Arbeitgeber eigenschaft des Entsend e- staats BAG 9. Februar 1993 - 1 ABR 43/92 - zu B II 2 c der Gründe) . Durch di e- se Leistung erhalten ältere, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer, die betrieb s- bedingt wirksam entlassen worden sind, noch über das Ende des Arbeitsve r- hält nisses hinaus Unterstützungsleistungen. Ihr Lebensunterhalt soll gesichert werden. Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis oder aufgrund von Arbeitslosigkeit ergeben, sollen überbrückt werden. Zugleich sol l ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass der Arbeitnehmer durch Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte im Arbeitsprozess bleibt. Dieser A n- reiz soll auch bestehen, wenn der Arbeitnehmer dafür eine Vergütung erhält, die den bei den Stationierungsstreitkräften erzielten Verdienst oder sogar das Arbeitslosengeld unterschreitet (vgl. BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - zu II 2 der Gründe) . Der frühere Arbeitnehmer soll zumindest der A r- beitsvermittlu ng zur Verfügung stehen (vgl. BAG 31. Ju li 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 20 ) . b) Der TV SozSich geht von einem zeitlich begrenzten Überbrückungsb e- darf aus. Dieser Überbrückungsbedarf soll höchstens bis zum Erwerb einer wirtschaftlichen Absicherung durch den Anspruch auf eine Rente aus der g e- setzlichen Rentenversicherung befriedigt werden . Mit Erwerb einer Rentenb e- rechtigung besteht der du rch die Überbrückungsbeihilfe zu deckende Sich e- rungsbedarf nach der Beurteilung der Tarifvertragsparteien unabhängig von d er konkreten Höhe der Rente nicht mehr. Daher entfällt mit dem frühestmöglichen Rentenbezug das Bedürfnis für die Überbrückungsbeihilfe, deren Zweck nicht 16 - 8 - 6 AZR 397 /15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR397.15.0 - 9 - die Ergänzung einer als unzureichend empfundenen gesetzlichen Altersrente ist. Die Kompensation von R entennachteilen, die sich ua. aus Rentenabschl ä- gen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente ergeben, liegt außerhalb des Regelungsplans der Tarifvertragsparteien. Soweit eine au s- reichende Versorgung durch die gesetzliche Rente aufgrund etwaiger Rente n- minderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23, BAGE 139, 226 ) . c) Wegen dieses Regelungszwecks endet der Anspruch auf Überbr ü- ckungsbeihilfe nach § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich mit der Rentenberecht i- gung. Das gilt auch dann, wenn lediglich die Möglichkeit des Bezugs einer vo r- zeitigen Altersrente mit Rentenabsch lägen besteht. Darauf, ob der Berechtigte die Rente in Anspruch nimmt oder wenigstens beantragt hat, kommt es nicht an (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 12) . Sind dagegen die Hinz u- verdienstgrenzen des § 34 Abs. 3 SGB VI überschritten, besteht kei ne Rente n- berechtigung. Die Überbrückungsbeihilfe ist weiter zu leisten (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 14 ) . d) Die Revision geht zu Recht davon aus, dass die Teilrente keine eigene Rentenart ist. Sie zieht daraus jedoch den unzutreffenden Schluss, dass diese Rente nicht vom Ausschlusstatbestand des § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich erfasst werde, weil der Bezugsberechtigte noch erwerbstätig sei. aa) r- mö g lichen (vgl. BT - Drs. 11/4124 S. 163; sh. auch die Formulierungshilfe der Bundesregierung für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestag e s einz u- bringenden Entwurf eines Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkun g von Prävention und Rehabil i- tation im Erwerbsleben [Flexirentengesetz] vom 14. September 2016 zu A) . Die - oder - nichts - Rentenanspruch nicht gänzlich entfällt, wenn der für eine Vollrente zuläs sige Hinzuverdienst überschritten wird. Der Rentenanspruch bleibt zumindest tei l- 17 18 19 - 9 - 6 AZR 397 /15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR397.15.0 - 10 - weise erhalten (vgl. Grüner/Dalichau SGB VI Stand 1. Dezember 2011 § 42 zu II 1; Jassat in Ruland/Dünn GK - SGB VI Stand Januar 2015 § 42 Rn. 5) . bb) D er Teilrente nanspruch gibt eine besondere Rentenberechnung vor . Die Teilrente ist - wie sich schon aus der Formulierung des § 42 Abs. 1 SGB VI ergibt - keine eigene Rentenart, sondern eine anteilige Altersrente im Sinn einer quotierten Vollrente (vgl. Jassat in Ruland/Dünn GK - S GB VI Stand Januar 2015 § 42 Rn. 6) . Die Altersrente kann als Voll - oder Teilrente in Anspruch geno m- men werden. Teil - und Vollrente betreffen dabei stets denselben individuellen Altersrentenanspruch. § 42 Abs. 1 SGB VI eröffnet dem rentenberechtigten A r- bei tnehmer lediglich ein Wahlrecht hinsichtlich des Rentenumfangs und damit der Rentenhöhe (vgl. Freudenberg in Schlegel/Voelzke jurisPK - SGB VI 2. Aufl. § 42 Rn. 11; KKW/Roßbach 4. Aufl. § 42 Rn. 2) . Wird eine Hinzuverdienstgre n- ze überschritten, wird der Ansp ruch auf die niedrigere Teilrente von Amts w e- gen geleistet, sofern der Versicherte nicht eine noch niedrigere Teilrente bea n- tragt oder völlig auf die Rente verzichtet (vgl. KassKomm/Gürtner Stand Juni 2014 § 34 SGB VI Rn. 42, 46) . cc) Mit der Möglichkeit, eine Teilrente als quotierte Vollrente zu beziehen, ist der Überbrückungsbedarf, den der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe a b- decken soll, beendet. Die Tarifvertragsparteien haben den durch die tarifliche Leistung gesicherten Überbrückungsbeda rf mit dem Erwerb des Anspruchs auf eine gesetzliche Rente als befriedigt angesehen . Sie haben sich in § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung u n- terworfen. Die von der Revision vermisste Tarifänderung war für die anspruch s- vernichtende Wirkung der Teilrente deswegen nicht erforderlich. dd) Dieses aus der Tarifsystematik folgende Ergebnis steht auch mit dem Zweck der Überbrückungsbeihilfe im Einklang. (1) Aufgrund der anspruchsvernichtenden Wirkung einer Teilrente besteht ein verstärkter Anreiz für den früheren Arbeitnehmer der Stationierungsstrei t- kräfte, sich um eine Beschäftigung mit möglichst hohe m Arbeitszeitvolumen und entsprechend hohem Verdienst zu bemühen, um die Hinzuverdienstgrenzen zu 20 21 22 23 - 10 - 6 AZR 397 /15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR397.15.0 - 11 - überschrei ten. Dadurch wird zugleich verhindert, dass ein Arbeitsverhältnis b e- gründet wird, in dem bewusst nur die tariflich geforderte Mindeststundenzahl gearbeitet wird, um daneben eine möglichst hohe Aufstockungsleistung in Form der Überbrückungsbeihilfe zu erlan gen. Ein hoher Verdienst steht im Einklang mit dem Ziel des TV SozSich, eine Anreizwirkung für eine Tätigkeit zu bieten, die zur weitestmöglichen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt führt (vgl. BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 24) . Das übersieht die Revision, wenn sie geltend macht, der Wiedereingliederungszweck der Überbrückungsbeihilfe werde nicht hinreichend berücksichtigt, wenn bereits die Berechtigung zum B e- zug einer Teilrente den Anspruch auf die Überbrückungsbeihilfe beende. Durch dieses Auslegungsergebnis werden zudem Auseinandersetzu n- gen darüber vermieden, ob es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis, ein sitte n- widrig niedriges Entgelt oder eine rechtsmissbräuchliche Vertragskonstellation handelt. (2) Mit der erworbenen Rentenberechtigu ng - auch nur zum Bezug einer Teilrente - besteht kein durch die Überbrückungsbeihilfe abzudeckender, zei t- lich begrenzter Überbrückungsbedarf mehr. Vielmehr handelt es sich lediglich um einen vorübergehenden oder dauernden Ergänzungsbedarf. Der Ergä n- zungsb edarf ergibt sich aus Sicht des ehemaligen Arbeitnehmers daraus, dass die gesetzliche (Teil - )Rente nicht ausreicht, um den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Diesen Ergänzungsbedarf wollten und mussten die Tarifve r- tragsparteien nicht abdecken. S ie wollten den Lebensunterhalt nicht bis zum Bezug der Regelaltersrente, sondern nur bis zum frühestmöglichen Rentenb e- zug sicherstellen. Wird das Existenzminimum oder das Niveau der Grundsich e- rung durch die Summe aus (Teil - )Rente und etwaigem Hinzuverdiens t nicht e r- reicht, ist diese Unterversorgung des rentenberechtigten früheren Arbeitne h- mers nicht durch die Fortzahlung der Überbrückungsbeihilfe, sondern mit and e- ren sozialversicherungsrechtlichen Mitteln auszugleichen (vgl. BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 12, BAGE 118, 196) . Aus der von der Revision angeführten Regelung in § 4 Ziff. 5 Buchst. a TV SozSich folgt nichts anderes. Danach erhalten frühere Arbeitnehmer der 24 25 26 - 11 - 6 AZR 397 /15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR397.15.0 - 12 - Stationierungsstreitkräfte, die am Tag ihrer Entlassung ein bestimmtes Alter und eine bestimmte Anzahl von Beschäftigungsjahren aufweisen, Überbrückung s- der nach § 4 Ziff. 5 Buchst. b TV SozSich längstens fünf Jahre zu leistenden Überbrückungsbeihilfe aufgehobe n. Die Vorschrift des § 4 Ziff. 5 Buchst. a TV SozSich lässt den Anspruchsverlust dagegen unangetastet, der nach § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich im Zeitpunkt der frühestmöglichen Rentenberecht i- gung eintritt. 3. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich kein anderes Ausl e- gungsergebnis daraus, dass die Beklagte die Möglichkeit zum Bezug einer Tei l- rente bei der Anwendung des § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich jedenfalls seit 2008 nicht als anspruchsvernichtend angesehen hat. Eine tarifliche Übung ist als Auslegungskriterium nur heranzuziehen, wenn nach Wortlaut und Syst e- matik eine eindeutige Tarifauslegung nicht möglich ist, beiden Tarifvertragspa r- teien die tarifliche Handhabung bekannt war und sie diese gebilligt haben (vgl. BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 707/13 - Rn. 27) . Ein Rückgriff auf das Ausl e- gungsmerkmal der tariflichen Übung scheidet angesichts des eindeutigen Au s- legungsergebnisses aus. 4. Der Kläger wird durch die anspruchsvernichtende Wirkung seines Tei l- rentenanspruchs nicht wegen seines Alters diskriminiert iSv. § 7 Abs. 1 Halbs. 1, §§ 1, 3 AGG. a) Er wird nicht gegenüber jüngeren Arbeitnehmern mit geringerer B e- schäftigungszeit benachteiligt. Die Revision folgert seine Benachteiligung aus § 4 Ziff. 5 Buchst. a TV SozSich, der den Ansp ruchsverlust nach § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich jedoch nicht abwendet, sondern nur einen fortbestehe n- den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe verlängert (dazu im Einzelnen Rn. 2 6 ) . b) Die Argumentation, der Kläger werde trotz seines Wunschs, im Arbeit s- leben zu verbleiben, bei Annahme der anspruchsvernichtenden Wirkung einer Teilrentenberechtigung gegenüber jüngeren Arbeitnehmern mit geringerer B e- schäftigungszeit benachteiligt, berücksichtigt ferner nicht, dass die Möglichkeit 27 28 29 30 - 12 - 6 AZR 397 /15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR397.15.0 - 13 - einer Erwerbstätigkeit durc h § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich unberührt bleibt. Die tarifliche Regelung drängt Arbeitnehmer, die Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff . 1 Buchst. a TV SozSich beziehen, gerade nicht aus dem Arbeitsmarkt (vgl. näher Rn. 1 7 , 2 3 ; zu abweichenden Konstellat ionen EuGH 19. April 2016 - C - 441/14 - [Dansk Industri] Rn. 25 f.; 12. Oktober 2010 - C - 499/08 - [Ande r- sen] Rn. 45, Slg. 2010, I - 9343) . Sie setzt damit keine negativen Beschäft i- gungsanreize für Arbeitnehmer unterhalb des Alters, das den Bezug einer R e- gelal tersrente ermöglicht (vgl. Grünberger EuZA 2015, 333, 344) , sondern schafft im Gegenteil Anreize dafür, im Arbeitsleben zu verbleiben und dabei eine möglichst umfangreiche Arbeitsleistung zu erbringen. Rentenabschläge wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente (dazu EuGH 26. Februar 2015 - C - 515/13 - [Landin] Rn. 38 f.) werden beim Bezug von Teilrenten zumi n- dest teilweise ausgeglichen. Nimmt der Versicherte die Teilrente in Anspruch, erfolgt der versicherungsmathematische Abschlag von 0,3 % für jeden M onat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente nur bezogen auf den tatsächlich in Anspruch genommenen Rentenanteil (Freudenberg in Schlegel/Voelzke j u- risPK - SGB VI 2. Aufl. § 35 Rn. 14 f.) . c) Unabhängig davon ist das Verbot der Altersdiskriminierung nicht ve r- letzt, wenn soziale Leistungen des Arbeitgebers mit Überbrückungsfunktion wegen der Möglichkeit des Rentenbezugs gekürzt oder beschränkt werden (vgl. für Sozialplanleistungen EuGH 6. Dezember 2012 - C - 152/11 - [Odar] Rn. 48; BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 21 ff., BAGE 150, 136) . Das gilt erst recht für eine soziale Leistung wie die Überbrückungsbeihilfe, die vor dem völkerrechtlichen Hintergrund des ZA - NTS nicht vom früheren Arbeitgeber, sondern von der Bundesrepublik Deutschland erbrach t wird, die als Dritte a u- ßerhalb des beendeten Arbeitsverhältnisses steht. 31 - 13 - 6 AZR 397 /15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR397.15.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Gallner Krumbiegel Kreis Lauth 32
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