Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. März 2016 Sechster Senat - 6 AZR 92/15 - ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR92.15.0 I. Arbeitsgericht Kaiserslautern Urteil vom 12. März 2014 - 1 Ca 1742/13 - II. - Pfalz Urteil vom 7. Oktober 2014 - 8 Sa 369/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Zumutbarkeit eines We i- terbeschäftigungsangebots Bestimmung en GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2; Tarifvertrag zur sozialen S i- cherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) § 2 Ziff. 3 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR92.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 92/15 8 Sa 369/14 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. März 2016 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgeric hts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtlichen Richter Zabel und Matiaske für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 92/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR92.15.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 7. Oktober 2014 - 8 Sa 369/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Überbr ü- ckungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vom 31. August 1971. Der in H wohnende Kläger war seit dem 9. November 1992 bei den US - Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Zuletzt war er als Küche n helfer in M t ä- tig. Seine monatliche Vergütung belief sich auf 1.816,00 Euro bru t to. Das A r- bei tsverhältnis wurde wegen Auflösung der Diens t stelle US Army Garrison B a- den - Württemberg mit Schreiben vom 19. September 2012 zum 30. September 2013 gekündigt. Im Kündi gungsschreiben heißt es auszugswe i se: Sollte sich unter Berücksichtigung Ihrer s ozialen Schut z- würdigkeit, sowie Ihrer persönlichen und beruflichen Qual i- fikationen bis zum Ablauf Ihrer Kündigungsfrist eine We i- terbeschäftigungsmöglichkeit in einer anderen Dienststelle der US - Streitkräfte ergeben, sind wir weiterhin bestrebt, diesen Unte rbringungsanspruch unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 4 SchutzTV zu e r- fü l len. Gegebenenfalls würden wir Ihnen ein entspreche n- des Angebot schriftlich unterbreiten. Wir weisen darauf hin, dass Arbeitnehmer, die ein Weite r- beschäftigungsa ngebot erhalten und es ohne entspr e- chende Gründe im Sinne des § 4 SchutzTV abgelehnt h a- ben, nicht für die Teilnahme an einer Transfergesellschaft in Betracht kommen. 1 2 - 3 - 6 AZR 92/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR92.15.0 - 4 - Das Bundesministerium der Finanzen hat bestätigt, dass grundsätzlich der sachliche Anwendungsbereich des T a- rifvertrages SozSich/TASS gegeben ist. Auf Ihren Antrag hin wird die Aufsichts - und Dienstleistungsdirektion (Loh n- stelle ausländische Streitkräfte) entscheiden, ob und ggf. welche Leistungen Ihnen gemäß dem TV SozSich z u- stehen. M it Schreiben vom 8. Juli 2013 erhielt der Kläger ein Weiterbeschäft i- gungsa ngebot. Darin heißt es auszugsweise: Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass nunmehr die nachstehende Stelle zu Ihrer Weiterbeschäftigung zur Verfügung steht. Mit diesem Schreiben bieten wir Ihnen hiermit, vorbehaltlich des Ausgangs der personalvertr e- tungsrechtlichen Beteiligungsverfahren, offiziell diese Ste l- le an. Täti gkeitsbezeichnung: Küchenhelfer Dienststelle: U.S. Army Sustainment Co m- mand 405th Army Field Support Brigade Log Readiness Ctr, W Supply & Services Division Dienstort: W Eingruppierung: HT - 7408 - 02 Grundlohn: Euro 1837,24 Arbeitszeit: 39 Stunden/Woche Besondere Qualifikat i- onsmerkmale: Englisch - und Deutschgrun d- kenntnisse Bes ondere Bedingu n- gen: Schichtarbeit, Arbeit an Woche n- enden und Feiertagen, schweres Heben Wir bitten Sie, uns innerhalb von 1 Woche mitzuteilen, spätestens jedoch bis zum 16. Juli 2013, ob Sie dieses verbindliche Angebot zu Ihrer Weiterbeschäftigung a n- nehmen oder grundsätzlich ablehnen würden. Wenn Sie bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht geantwortet haben, betrachten wir dies als Ablehnung des Stellenangebots und werden über die Stelle anderweitig verfügen. 3 - 4 - 6 AZR 92/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR92.15.0 - 5 - Da die neue Position außerhalb Ihres derzeitigen Ei n- zugsbereiches liegt, werden Ihnen nach der USAREUR Dienstvorschrift 690 - 68, die eventuell entstehenden U m- zugskosten beziehungsweise eine pauschale Aufwand s- entschädigung erstattet. Beachten Sie daher unbedingt, dass für den Fall Ihrer grundsätzlichen Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in der genannten Stelle eine schriftliche Begründung erfo r- derlich ist. Gegebenenfalls sollten Sie Ihrer Ablehnung s- begründung entsprechende Unterlagen wie beispielsweise ärztliche Attes te oder amtliche Bescheinigungen beifügen. Bedenken Sie jedoch bitte, dass für eine grundsätzliche Ablehnung sachlich richtige und wichtige persönliche Gründe vorliegen müssen, die es Ihnen unter keinen U m- ständen ermöglichen, ein Angebot zur Weiterbeschä ft i- gung in dieser Stelle zu akzeptieren. Gleichfalls müssen wir Sie darauf hinweisen, dass im Falle einer Ablehnung des Stellenangebotes, diese derzeit vakante Stelle zu e i- nem späteren Zeitpunkt nicht mehr für Sie zur Verfügung stehen wird. Der Kläger lehnte das Angebot mit Schreiben seines Prozessbevol l- mächtigten vom 15. Juli 2013 wegen seiner gesundheitlichen und familiären Situation ab. Er leide an einem chronisch degenerativen Wirbelsäulensyndrom mit regelmäßigen Schmerzen im Bereich der Hals - sowie der Lendenwirbelsä u- le und könne deshalb nicht schwer heben. Die geforderte Arbeit an Wochene n- den und Feiertagen könne er nicht leisten, da er sich in dieser Zeit regelmäßig um sein seelisch behindertes Kind kümmern müsse. Zum Beleg hat der Kläger ärztlich e Bescheinigung en sowie eine Bestätigung des zuständigen Kinder - und Jugendamtes vorgelegt. Eine Weiterbeschäftigung wurde nicht vereinbart. Der Kläger erhielt e i- ne Abfindung und wurde am 1. Oktober 2013 in eine Transfergesellschaft übe r- nommen. A m 19. September 2013 beantragte der Kläger die Gewährung von Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich. Mit Schreiben vom 21. November 2013 lehnte dies die Aufsichts - und Dienstleistungsdirektion R ab, weil der Kläger ein zumutbares Weiterbe schäftigungsang e bot abg e lehnt habe. Die maßgeblichen Regelungen des TV SozSich lauten : 4 5 6 - 5 - 6 AZR 92/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR92.15.0 - 6 - § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung unter den Geltungsbereich der Tarifverträge vom 16. Dezember 1 966 TV AL II und TV AL II (Frz) fallen und die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 erfüllen. § 2 Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, die 1. wegen Personaleinschränkung a) infolge einer Verringerung der Truppenstärke b) infolge einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde angeordneten Auflösung von Dienststellen oder Einheiten oder deren Verlegung außerhalb des Ei n- zugsbereichs des bisherigen ständigen B e- schäftigungso rtes entlassen werden, wenn sie 2. im Zeitpunkt der Entlassung a) seit mindestens einem Jahr vollbeschäftigt sind, b) mindestens fünf Beschäftigungsjahre im Si n- ne des § 8 TV AL II oder des TV B II nac h- weisen können und das 40. Lebensjahr vol l- endet haben, c) ihren ständigen Wohnsitz in den letzten fünf Jahren im Geltungsbereich des TV AL II oder des TV B II hatten, d) die Voraussetzungen zum Bezug des Alter s- ruhegeldes oder des vorgezogenen Altersr u- hegeldes aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung nicht erfüllen, und ihnen 3. keine anderweitige zumutbare Verwendung im Ge l- tungsbereich des TV AL II angeboten worden ist. Als zumutbar gilt jede anderweitige Verwendung im Sinne des § 1 Ziffern 3 ff. des Kündigungsschutzt a- rifvertrages für die Ar beitnehmer bei den amerik a- nischen und belgischen Stationierungsstreitkräften vom 16. Dezember 1966 - und zwar ohne Rüc k- - 6 - 6 AZR 92/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR92.15.0 - 7 - sicht darauf, ob der Arbeitnehmer unter den Ge l- tungsbereich des KSch TV fällt. Die Anlage zum TV SozSich zitiert betreffend den Tarif vertrag für die Arbeitnehmer bei den belgischen Stationierungsstreitkräften und bei den US - Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (KSch TV) ua. folgende Regelungen: § 1 1. Nach einer im Sinne des § 8 TV AL II Ziffern 2, 4 ununterbrochenen Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren bei den Stationierungsstreitkräften desselben Entsendestaates kann das Beschäft i- gungsverhältnis eines Arbeitnehmers, der das 40. Lebensjahr vollend et hat, durch die Stationi e- rungsstreitkräfte nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. 2. Als wichtige Gründe im Sinne dieser Bestimmung gelten insbesondere: a) Alle Gründe, die eine außerordentliche Kü n- digung rechtfertigen ( § 45 TV AL II), b) Auflösung der Beschäftigungsdienststelle oder deren Verlegung außerhalb der Bunde s- republik Deutschland, c) Fortfall des Aufgabenbereichs des Arbei t- nehmers oder Verlegung dieses Aufgabenb e- reichs innerhalb der Bundesrepublik Deutsc h- land, sofern keine Möglichkeit besteht, den Arbei t- nehmer in seinem Beruf oder in einem and e- ren Beruf, für den er geeignet ist, innerhalb des Einzugsbereichs seines Beschäftigungs - ortes unterzubringen, oder sofern dem A r- beitnehmer die Weiterbeschäftigung an e i- nem neuen Ort angeboten und von diesem abgelehnt wird. 3. Die Verpflichtung der Stationierungsstreitkräfte in den Fällen der Ziffer 2c erstreckt sich auf das A n- gebot vorhandener freier Stellen in der gleichen Lohngruppe/Gehaltsgruppe oder - falls solche nicht vorh anden sind - in einer niedrigeren Lohngruppe/ Gehaltsgruppe unter den Bedingungen des § 52 7 - 7 - 6 AZR 92/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR92.15.0 - 8 - TV AL II bzw. § 55 Ziffer 7 TV AL II. Die Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV SozSich lauten auszugsweise: Zu § 2 Ziffer 3 Für die Frage, ob dem Arbeitnehmer eine ande r- weitige zumutbare Verwendung angeboten worden ist, gelten ausschließlich § 2 Ziffer 3 TV i.V. mit § 1 Ziffern 3 ff. KSch TV, wie er in der Anlage zum TV zitiert ist. Danach gilt Folgendes: 2.3.1 Zumutbar ist jede V erwendung im Geltungsbereich des TV AL II auf einem Arbeitsplatz in der gleichen Lohn - /Gehaltsgruppe oder - falls ein solcher A r- beitsplatz nicht vorhanden ist - in einer niedrigeren Lohn - /Gehaltsgruppe unter den Bedingungen der § § 52, 55 TV AL II. 2.3.2 Das Angebot einer höherwertigen Beschäftigung kann unzumutbar sein, wenn die Tätigkeit den A r- beitnehmer überfordern würde. 2.3.4 Eine zumutbare Verwendung liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer auf dem neuen Arbeit s- platz nur befristet weiterbes chäftigt werden kann. Mit seiner Klage hat d er Kläger die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TV SozSich verlangt. Die tariflichen Voraussetzungen seien erfüllt. Der Anspruch scheitere nicht an der Ablehnung des ihm mit Schreiben vom 8. Juli 2013 unterbreitete n Beschäftigungsangebot s. Dessen Annahme sei unzumu t- bar gewesen. Da § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich auf § 1 Ziff. 3 KSch TV ve r- weise, der sich wiederum auf § 1 Ziff. 2 Buchst. c KSch TV beziehe, seien nur Weiterbes chäftigungsmöglichkeiten innerhalb des Einzugsbereichs des bisher i- gen Beschäftigungsort s zumutbar. Zudem sei d ie Zumutbarkeit nach § 2 Ziff. 3 TV SozSich nicht ausschließlich nach dem Beschäftigungsort und der Verg ü- tung zu beur teilen. Es sei auch die persö nliche Situation des betroffenen A r- beitnehmer s zu berücksichtigen. Dies entspreche dem einzelfallbezogenen B e- griff der Zumutbarkeit und den Erläuterungen zum TV SozSich, wo in Ziff . 2.3.2 8 9 - 8 - 6 AZR 92/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR92.15.0 - 9 - die mögliche Überforderung des Arbeitnehmers als Kriterium für die B eurteilung der Zumutbarkeit angeführt werde. Mit diesem Verständnis des TV SozSich bestehe Übereinstimmung mit den allgemein geltenden Zumutbarkeitskriterien des § 10 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 SGB II. Demnach sei ihm die angebotene Ste l le in W wed er in familiärer noch in körperlicher Hinsicht zumutbar gewesen. Zudem habe dieses Angebot gegen den arbeitsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatz verstoßen. Weiterbeschäftigungsangebote außerhalb d es Einzugsbereichs des bisherigen Beschäftigungsorts würden grundsätzlich nur unterbreitet, wenn der Arbeitnehmer zuvor eine entsprechende Bereitschaft g e- äußert habe. Er habe anlässlich des möglichen Angebots einer Stelle in S aber noch im Juni 2013 mitgeteilt, dass er sich lieber einen neuen Arbeit s platz in ör t- licher Nähe suchen wolle. D er Kläger hat ausgehend von seiner Berechnung der Überbrückung s- beihilfe beantragt , 1. d ie Beklagte zu verurteilen , an den Kläger Übe r- brückungsbeihilfe nach dem TV SozSich für die Monate Oktober 2013 bis einschließlich Januar 2014 iHv. insgesamt 2.984,76 Euro brutto zuzü g- lich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz in im Einzelnen aufgeführter, gestaffe l- ter Höhe zu zahlen; 2. fest zustellen , dass dem Kläger über den 31. Januar 2014 hinaus b is längstens 30. September 2018 Überbrückungsbeihilfe in H ö- he der sich nach § 4 TV SozSich jeweils monatlich zu errechnenden Beträge zusteht. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit dem Fehlen einer Anspruchsgrundlage begründet. Nach dem eindeu tigen W ortlaut des § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich sei allein auf die Zumutbarkeit iSd . § 1 Ziff. 3 ff. KSch TV abzustellen. Diese beziehe sich auf die Vergütung der freien Stelle. A uf weitere Zumutbarkeits - oder Billigkeitserwägungen komme es nicht an. Demn ach sei die angebotene Stelle in W zumutbar gewesen. Zudem habe diese der bisher i- gen Tätigkeit des Klägers inhaltlich entsprochen. Eine persönliche U n zumutba r- keit liege nicht vor . Anlässlich des Vermittlungsversuchs auf eine Ste l le in S 10 11 12 - 9 - 6 AZR 92/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR92.15.0 - 10 - hab e d er Kläger selbst angegeben, eine Beschäftigung in W sei für ihn günst i- ger, da er dort Verwand te oder Bekannte hätte, bei d e nen er unter der Woche wohnen könn t e. Entsprechend sei dann das Angebot vom 8. Juli 2013 unte r- breitet worden. Dies verstoß e nicht gegen den arbeit s rechtlichen Gleic h behan d- lungsgrundsatz. Wenn es eine freie Stelle im Sinne des TV So z Sich g e be, we r- de diese auch dann angeboten, wenn sie nicht im Einzugsb e reich d es bisher i- gen Beschäftigungsort s liege und auch dann, wenn der Arbei t nehmer sich nicht grundsätzlich bereit erklärt habe, außerhalb des Einzugsb e reichs verwendet zu werden. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren we i- ter. Entscheidungsgründe Die Revision ist un begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Lei s- tung d er begehrten Überbrückungsbeihilfe. 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus den tariflichen Regelungen. D ie Anspruchsvoraussetzungen des unstreitig anwendbaren TV SozSich sind zwar bezogen auf die Vorgaben des § 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV SozSich erfüllt . Dem Kläger wurde jedoch mit Schreiben vom 8. Juli 2013 eine anderweitige zumutbare Verwendung iSd. § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich iVm. § 1 Ziff. 3 ff. KSch TV angeboten. a) § 2 Ziff. 3 Satz 1 TV SozSich setzt das Angebot einer anderweitigen Verwendung im Geltungsbereich des Tarifvertrag s für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (T V AL II) vom 16. Dezember 1966 voraus. Die mit Schreiben vom 8. Juli 2013 angebotene Stelle in W ist unstreitig im Geltungsbereich des TV AL II angesi e- delt. 13 14 15 16 - 10 - 6 AZR 92/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR92.15.0 - 11 - b ) Die nach § 2 Ziff. 3 Satz 1 TV SozSich erforderliche Zumutbarkeit der anderweitigen Verwendung wird durch § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich im Wege der Verweisung auf § 1 Ziff. 3 ff. KSch TV definiert . Es kommt daher nicht auf ein allgemeines Verständnis des Begriffs der Zumutbarkeit a n, sondern auf die sich aus dieser Regelungstechnik ergebende Definition im tariflichen Sinne. Eine Beschränkung auf den Einzugsbereich des bisherigen Beschäftigungsorts ist dabei ebenso wie die Berücksichtigung persönlicher Umstände nicht vorg e- sehen. aa) Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich gilt als zumutbar jede anderw eitige Verwendung iSv. § 1 Ziff. 3 ff. KSch TV. Es handelt sich um eine statische Verw eisung im Sinne einer abschließende n R e- gelung (BAG 18. Mai 2000 - 6 AZR 879/ 98 - zu II 1 der Gründe ) . Nach § 1 Ziff. 3 KSch TV erstreckt sich die Verpflichtung der Stationierungsstreitkräfte auf das Angebot vorhandener freier Stellen in der gleichen Lohngruppe/Gehalts - gruppe in dem gesamten Geltungsbereich de s TV AL II. I n § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich wird nicht auf § 1 Ziff. 2 Buchst. c KSch TV und die dort geregelten Tatbestandsmerkmale der Eignung für die neue Tätigkeit und der Belegenheit des neuen Arbeitsplatzes im Einzugsbereich des Beschäftigungsorts Bezug ge nommen. Da i n § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich nur auf § 1 Ziff. 3 ff. KSch TV und nicht auf § 1 Ziff. 2 KSch TV verwiesen wird, muss ein betroffener Arbei t- nehmer als zumutbar auch eine anderweitige Verwendung auße rhalb des Ei n- zugsbereichs seines Beschäftigungs orts bei d en Stationierungsstreitkräften hinnehmen ( BAG 6. August 1998 - 6 AZR 13/97 - zu 2 a der Gründe ; 29. Januar 1975 - 4 AZR 167/74 - zu 2 der Gründe ) . Davon gehen auch die Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV Soziale Sicherung in Ziff. 2.3.1 aus. Dafür, dass die Tarifvertragsparteien von einem für den Arbeitnehmer weit gefa ss ten Zumutbarkeitsbegriff ausgegangen sind, sprich t außerdem Ziff. 2.3.4 der Erlä u- terungen. Danach liegt eine zumutbare Verwendung auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer auf dem neuen Arbeitsplatz nur befristet weiterbeschäftigt werden kann (BAG 18. Mai 2000 - 6 AZR 879/98 - zu II 1 der Gründe ) . Die seitens des Klägers angeführte Berücksichtigung einer mögliche n Überforderung des A r- beitnehmers in Ziff. 2.3.2 der Erläuterungen bezieht sich nur auf das Angebot 17 18 - 11 - 6 AZR 92/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR92.15.0 - 12 - einer höherwertigen Beschäftigung. Bei einer gleichwertigen Weiterbeschäft i- gung ist dieser Aspekt kein Kriterium für die Zumutbarkeit. bb) Die Zumutbarkeit nach § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich iVm. § 1 Ziff. 3 ff. KSch TV wird somit ausschließlich bezogen auf die Vergütung der in Betracht kommenden freien Stelle beurteilt. Dies e ntspricht Sinn und Zweck de s TV SozSich. Dieser gewährt den bei den ausländischen Streitkräften beschä f- tigten Arbeitnehmer n eine besondere soziale Sicherung (vgl. hierzu BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 687/14 - Rn. 22 mwN ; 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 29 ) . Das Regelungskonzept des TV SozSich zielt auf eine schnelle Wiede r- eingliederung der entlassenen Arbeitnehmer in den Arbeitsprozess. Die im Z u- ge der Wiedereingliederung auftretenden Härten sollen durch die Überbr ü- ckungsbeihilfe gemindert werden (BT - Drs. 7/119 S. 11 ; BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 20 ) . De m Ziel der möglichst nahtlosen Weiterbeschäft i- gung nach einem Arbeitsplatzverlust dient auch der weit gefasste Zumutba r- keitsbegriff des § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich iVm. § 1 Ziff. 3 ff. KSch TV . Der betroffene Arbeitnehmer soll eher weiter entfernt tätig werden, als aus dem A r- beitsprozess ausscheiden. cc ) D ie Definition der Zumutbarkeit in § 10 Abs. 1 SGB II ist ohne Bede u- tung für die Auslegung von § 2 Ziff. 3 TV SozSich . Dies gilt auch bei Berüc k- sichtigung des Umstands, dass die Ansprüche auf Leistungen nach dem TV SozSich sich gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland richten und d a- her aus öffentlichen Mitteln beglichen werden. (1) § 10 Abs. 1 SGB II regelt im Rahmen der Grundsicherung für Arbeits u- chende die Zumutbarkeit von Arbeit für erwerbsfähige Personen und steht in keinem Zusammenhang mit dem TV SozSich. Entgegen der Auffassung der Revision beansprucht § 10 Abs. 1 SGB für die Frage der Zum utbarkeit einer Tätigkeit zu sein. Dies zeigt sich daran, dass schon das Sozialversicherungsrecht keinen einheitlichen Zumutbarkeit s- begriff kennt (vgl. § 140 SGB III) . Bei § 10 Abs. 1 SGB II handelt es sich folglich nicht um höherrangiges Recht, welches de r eigenständigen Definition von Z u- 19 20 21 - 12 - 6 AZR 92/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR92.15.0 - 13 - mutbarkeit in § 2 Ziff. 3 TV SozSich iVm. § 1 Ziff. 3 ff. KSch TV die Wirkung nehmen könnte. (2) Die Tarifvertragsparteien haben sich auch nicht an § 10 Abs. 1 SGB II orientiert. Dies ergibt sich schon daraus, d ass der TV SozSich seit dem 15. April 1971 unverändert gilt. D ie erst mit Wirkung seit dem 1. Januar 2005 getroffenen Vorgaben für die Zumutbarkeit nach § 10 Abs. 1 SGB II können kein Leitbild für den TV SozSich gewesen sein. dd ) Die Regelung der Zumutbarkeit in § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich iVm. § 1 Ziff. 3 ff. KSch TV verstöß t trotz der Nichtberücksichtigung familiärer Bela n- ge nicht gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG. (1) Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht u n- mittelbar grundrech tsgebunden (BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 111, 8 ; ErfK/Schmidt 16. Aufl. Art. 6 GG Rn. 15 ) . Sie haben auch nicht die Pflicht, durch tarifliche Regelungen zum besonderen Schutz von Ehe und Familie beizutragen. Der Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG richtet sich nicht an die Tarifvertragsparteien, sondern an den Staat (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 72 , BAGE 137, 80 ) . Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte dementsprechend dazu, so l- chen Tar ifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppe n- bildung führen, welche die durch Art. 6 GG geschützten Belange von Ehe und Familie gleichheits - oder sachwidrig außer Betracht lässt und deshalb Art. 3 GG verletzt. Dabei kommt den Tarifvertr agsparteien als selbständigen Grundrecht s- trägern all erdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifaut o- nomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wo bei den Tari f- vertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die b e- troffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht. Sie sind nicht ve r- pflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG 14 . April 2011 - 6 AZR 734/09 - Rn. 16 ; 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 26, BAGE 134, 160; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 20 f., BAGE 129, 93 ; vgl. zu Art . 3 GG BAG 15. Janu ar 2015 - 6 AZR 22 23 24 - 13 - 6 AZR 92/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR92.15.0 - 14 - 646/13 - Rn. 32 ; vgl. zu familienbezogenen Vergü tungsbestandteilen: BAG 9. Juni 2011 - 6 AZR 867/09 - Rn. 23; 30. Oktober 2008 - 6 AZR 682/07 - Rn. 28 , BAGE 128, 210 ). (2) Eine gleichheits - oder sachwidrig e A ußer achtlassung der Belange von Ehe und Familie durch § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich iVm. § 1 Ziff. 3 ff. KSch TV ist nicht festzustellen. (a) Die Regelunge n sehen zwar keine Berücksichtigung der familiären U m- stände vor, weil sie die Zumutbarkeit nur bezogen auf die erzielbare Vergütung bestimmen. Zur Schaffung eines bezogen auf Ehe und Familie e rhöhten Schutzniveau s waren die Tarifvertragsparteien verfassungsrechtlich jedoch nicht verpflichtet. S ie durften zur Erreichung ihres primären Ziels der möglichst nahtlosen Weiterbeschäftigung im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative a n- gesichts der möglic hen Vielzahl der durch Ehe und Familie bedingten persönl i- chen Umstände bei der Regelung der Zumutbarkeit eines Angebots generell von einer Berücksichtigung der privaten Situation absehen . Damit wurde eine Einzelfallprüfung entbehrlich , die eine Bewertung d er persönlichen Verpflic h- tungen des Arbeitnehmers erforderlich gemacht und absehbar zu Zweifelsfällen geführt hätte. Die nur auf die mögliche künftige Vergütung bezogene Zumutba r- keit sprüfung vermeidet dies und schließt eine ungerechtfertigte Gruppenbildung zuverlässig aus. Alle aufgrund einer Personaleinschränkung entlassenen A r- beitnehmer sind bei der Prüfung, ob eine anderweitige zumutbare Verwendung angeboten worden ist, in gleicher Weise von demselben Zumutbarkeitskriterium betroffen. (b) Es ist zudem nicht zu verkennen, dass § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich iVm. § 1 Ziff. 3 KSch TV eine auch familiär bedeutsame finanz ielle Absicherung - bei einer niedriger vergüteten Stelle iVm . § 52 TV AL II bzw. § 55 Ziff. 7 TV AL II - vorsieht. Auch wird der TV SozSich von sozialen Schutzvorschriften flankiert. (aa) Nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a ZA - NTS gelten für die Beschäftigung s- verhältnisse der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge 25 26 27 28 - 14 - 6 AZR 92/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR92.15.0 - 15 - alle für die zivilen Arbeitnehmer der Bundes wehr maßgeblichen arbeitsrechtl i- chen Vorschriften, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. D a- nach ist auch das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden (BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 552/11 - Rn. 2 2 f. ) . Dessen zwingende Vorgaben waren folglich zu be achten, bevor in f olge einer Entlassung die Voraussetzungen eines A n- spruchs nach dem TV SozSich gegeben sein können. Etwaige Unterhaltspflic h- ten waren deshalb ggf. bereits im Rahmen der Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG zu berücksichtigen. (bb) Zudem können Ansprüche nach dem Tarifvertrag über Rationalisi e- rungs - , Kündigungs - und Einkommensschutz (SchutzTV) vom 2. Juli 1997 g e- geben sein. Dessen V oraussetzungen unterscheiden sich zwar von denen des TV SozSich (BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 687/14 - Rn. 23) . Der SchutzTV gilt jedoch auch bei Maßnahmen, welche die Voraussetzungen des § 2 Ziff. 1 TV SozSich erfüllen (vgl. § 2 Ziff. 2 Buchst. e SchutzTV) und bietet eine zusätzliche Absicherung der Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte. Unter anderem sieht § 4 Ziff. 1 und Ziff. 2 Buchst. a, b, d SchutzTV einen Unterbringungsa n- spruch zunächst auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz im Einzugsbereich vor, der aus einem nachvollziehbaren persönlichen Grund von dem Arbeitnehmer abgelehnt werden kann. Ihm wird dann ein weiterer gleichwertiger Arbeitsplatz angeboten. Erst wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ist nach § 4 Ziff. 2 Buchst. c SchutzTV ein zumutbarer Arbeitsplatz anzubieten, wobei sich die Zumutbarkeit gemäß § 4 Ziff. 4 Buchst. b SchutzTV an der Vergütung dieses Arbeitsplatzes ausrichtet (vgl. zu § 4 SchutzTV : BAG 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 42; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 552/11 - Rn. 31 ff. ). ee ) Auch im Übrigen verstößt § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich iVm. § 1 Ziff. 3 ff. KSch TV nich t gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Nichtberücksichtigung der persönlichen Verhältnisse stellt entgegen der Auffassung der Revision keine u nzulä s sige Benachteiligung der betroffenen Arbeitnehmer im Vergleich zu de n- jenigen, die kein Stellenangebot erhalten und de shalb leistungsberechtigt sind, dar. Es handelt sich wegen des Vorliegens - bzw. Nichtvorliegens eines Stelle n- 29 30 - 15 - 6 AZR 92/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR92.15.0 - 16 - angebots um unterschiedliche Sachverhalte (vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 29, BAGE 148, 312) . c) Dem Kläger wurde entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts in dem S chreiben vom 8. Juli 2013 nicht verbindlich zugesagt, das Angebot w e- gen wichtiger persönlicher Gründe ohne nachteilige Folgen für einen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem T V SozSich ablehnen zu können. Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob der Kläger solche Gründe hatte. a a) Der Senat kann die Auslegung des Angebotsschreibens selbst vorne h- men. Schon das formalisierte Erscheinungsbild des Schreibens vom 8. Juli 2013 spric ht dafür, dass es sich um All gemeine Geschäftsbedingungen handelt, welche das Revisionsgericht selbst auslegen kann (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 2 1 ) . Würde es sich bei dem Schreiben dage gen um eine sog. atypische Willenserklärung hande ln, so wä re der en Auslegung zwar vorrangig Sache des Tatsachengerichts und in der Revision nur in Grenzen nachprüfbar (vgl. hierzu BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 30, BAGE 149, 144) . Sowohl der Auslegungsmaßstab für atypische als auch der Maßst ab für typische Willenserklä rungen führen hier jedoch zu dem Ergebnis, dass der tarifliche Zumutbarkeitsmaßstab durch das Schreiben vom 8. Juli 2013 nicht verändert wurde. Dies ergibt der nach beiden Auslegungsmaßstäben maßgebliche Wortlaut des Schreibens sowie dessen Sinn und Zweck. (1 ) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Arbeitnehmer könne nach dem Schreiben vom 8. Juli 2013 dem Angebot wichtige persönliche Grü n- de entgegenhalten, die es ihm unter keinen Umständen ermöglichen, ein Ang e- bot zur We iterbeschäftigung auf dieser Stelle zu akzeptieren. Damit sei ein ve r- bindlicher Maßstab für die Zumutbarkeit bekundet worden. (2 ) Bei dieser Auslegung des Angebotsschreibens hat das Landesarbeit s- gericht unberücksichtigt gelassen, dass das Schreiben keiner lei Bezug zu Lei s- tungen nach dem TV SozSich aufweist. Der TV SozSich oder ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe wird nicht erwähnt. Hinsichtlich der Folgen einer Able h- nung wird nur darauf hingewiesen, dass die Stelle zu einem späteren Zeitpunkt 31 32 33 34 - 16 - 6 AZR 92/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR92.15.0 - 17 - nicht mehr zur Verfügung stehen wird. Zudem lässt die Auslegung des Lande s- arbeitsgerichts außer Acht, dass das Schreiben vom 8. Juli 2013 einleitend auf das Kündigungsschreiben vom 19. September 201 2 Bezug nimmt und mit di e- sem daher in einem inhaltlichen Zusammenhan g steht. Mit dem Kündigung s- schreiben wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ihm entsprechend § 4 SchutzTV ggf. ein Weiterbeschäftigungsangebot unterbreitet werde. Der Kläger wurde darüber informiert, dass Arbeitnehmer, die ein Weiterbeschäftigungsangebot erhalt en und es ohne entsprechende Gründe iSd . § 4 SchutzTV abgelehnt h a- ben, nicht für die Teilnahme an einer Transfergesellschaft in Betracht kommen. An diesen Hinweis knüpft das Schreiben vom 8. Juli 2013 offensichtlich an. Die dort angeführte Möglichkeit der Ablehnung aus persönlichen Gründen bezieht sich folglich auf § 4 SchutzTV . Ein Zusammenhang mit dem streitigen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe kann nicht gesehen werden. Die Unterscheidung zwischen SchutzTV un d TV SozSich kommt schon im Kündigungsschrei ben dadurch zum Ausdruck, dass bzgl. etwaiger Ansprüche aus dem TV SozSich auf das gesonderte Antragsverfahren verwiesen wird. b b ) Es verbleibt damit bei der Maßgabe der Zumutbarkeitsprüfung nach § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich iVm. § 1 Ziff. 3 ff. KSch TV. Da diese die Berücksic h- tigung persönlicher Gründe für die Ablehnung nicht vorsieht, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Kläger solche Gründe von hinreichendem Gewicht für die Ablehnung der Stelle als Küchenhelfer in W hatte. d) Im Ergebnis hat das Landesarbeitsgericht zutreffend entschieden, dass dem Kläger durch das Schreiben vom 8. Juli 2013 eine zumutbare Verwendung iSd. § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich iVm. § 1 Ziff. 3 ff. KSch TV angeboten wurde und deshalb kein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe besteht. Das Zumutba r- keitskriterium des § 1 Ziff. 3 ff. KSch TV ist erfüllt. Dem Kläger wurde unstreitig eine Stelle in der gleichen Lohngruppe angeboten. 2 . Ent gegen der Auffassung der Revision stellt das Angebot vom 8. Juli 2013 kein en Verstoß gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehan d- lungsgrundsatz dar . 35 36 37 - 17 - 6 AZR 92/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR92.15.0 - 18 - a) Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Gebot der Verteilungsgerec h- tigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprec hend seiner E i- genart ungleich zu behandeln. Er ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schra n- ke der Rechtsausübung (BAG 18. Mai 2010 - 1 ABR 96/08 - Rn. 17; vgl. auch 8. Dezember 2015 - 3 AZR 141/14 - Rn. 21 mwN) . Wegen seines Schutzch a- rakters gegenüber der Ge staltungsmacht des Arbeitgebers greift der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung scha fft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermei ntlichem - Normenvollzug (BAG 19. November 2015 - 6 AZR 581/14 - Rn. 47 mwN ; 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 20 ) . b) Nach Auffassung des Klägers soll der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden sein, weil ihm entgegen seinem Wunsch ein Stellenangebot außerhalb des Einzugs bereichs seines bisherigen Beschäftigungsorts unterbre i- tet wurde, obwohl dies regelmäßig nur bei Arbeitnehmern geschehe, die sich damit einverstanden erklärt hatten. Grundsätzlich würden keine Weiterbeschä f- tigungsangebote außerhalb de s Einzugsbereichs erfolgen. Die Beklagte hat dies bestritten. Da der Kläger für seine Behauptung keinen Beweis angeboten hat, kann nicht von der Aufstellung eines entsprechenden Regelwerkes bez o- gen auf die Handhabung des TV SozSich ausgegangen werden. Zude m en t- spricht die behauptete Verfahrensweise § 4 Ziff. 3 Buchst. a SchutzTV, wonach dem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch ein gleichwertiger Arbeitsplatz an einem Ort außerhalb des Einzugsbereichs angeboten werden kann. Der Vortrag des Klägers lässt nicht erke nnen, dass seine vormalige Arbeitgeberin trotz der u n- terschiedlichen Regelungsgegenstände und Voraussetzungen des TV SozSich und des SchutzTV eine einheitliche Verfahrensgestaltung bezogen auf beide Tarifwerke praktiziert hat. 3 . Eine Verletzung arbeitsv ertraglicher Rücksichtnahmepflichten ( § 241 Abs. 2 BGB) oder der Grundsätze von Treu und Glauben (vgl. hierzu BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 34 ) ist nicht gegeben . Das Fehlen eines Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe entspricht den tariflichen Vorgaben. 38 39 40 - 18 - 6 AZR 92/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR92.15.0 4 . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Uwe Zabel Matiaske 41
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