Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. Januar 2017 Sechster Senat - 6 AZN 835/16 - ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.6AZN835.16.0 I. Arbeitsgericht Kaiserslautern Urteil vom 19. Mai 2015 - 8 Ca 260/15 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Urteil vom 11. April 2016 - 3 Sa 310/15 - Entscheidungsstichwort : Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.6AZN835.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZN 835/16 3 Sa 310/15 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz BESCHLUSS In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Nichtzulassungsbeschwerde - führerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Nichtzulassungsbeschwerde - gegnerin, hat der Sec hste Senat des Bundesarbeitsgerichts am 26. Januar 2017 b e- schlossen: - 2 - 6 AZN 835/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.6AZN835.16.0 - 3 - 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzula s- sung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 11. April 2016 - 3 Sa 310/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.929,60 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. I. Die Grundsatzbeschwerde (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 Ar bGG) ist unbegründet. 1. Die von der Beschwerde unter C I 1 a, b, c, e, f, i, l, m, q und s aufg e- worfenen Rechtsfragen haben bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie geklärt sind. a) Eine Frage ist nur dann klärungsbedürftig, wenn sie entweder noch nicht höchstrichterlich entschieden ist oder zwar entschieden ist, aber gewicht i- ge Gesichtspunkte gegen diese Entscheidung vorgebracht werden. Klärung s- bedürftigkeit setzt damit voraus, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage zweif elhaft ist ( BVerfG 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 - Rn. 19; BAG 13. Juni 2006 - 9 AZN 226/06 - Rn. 7, BAGE 118, 247) . b) Die Beantwortung der og., von der Beschwerde aufgeworfenen Recht s- fragen ist nicht zweifelhaft. aa) Die Rechtsfragen unter C I 1 a, b, i und s betreffen in unterschiedlicher Formulierung die Frage, welche Bedeutung die in § 3 Ziff. 2 TV SozSich no r- mierte Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich nach der Kündigung beim A r- beitsamt arbeits uchend und nach der Entlassung arbeitslos zu melden, für e i- nen nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich geforderten A nspruch auf Überbr ü- 1 2 3 4 5 6 - 3 - 6 AZN 835/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.6AZN835.16.0 - 4 - ckungsbeihilfe hat. Durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist geklärt, dass Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich bereits dann zusteht, wenn der Arbeitnehmer eine Beschäftigung von mehr als 21 Stunden ausübt, sofern kein Scheinarbeitsverhältnis vorliegt. Weitere Voraussetzungen für diesen Anspruch sind tariflich nicht normiert. D a- mit ist zugleich geklärt , dass der Arbeitnehmer, de r eine anspruchsauslösende Beschäftigung ausübt, sich nicht noch zusätzlich arbeitsuchend bzw. arbeitslos melden muss, um den Anspruch auf die Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich zu erlangen. Dies ist zudem o ffenkundig. (1) Nach s tändiger Rechtsprechung des Senats ist die Überbrückungsbe i- hilfe eine steuerfinanzierte soziale Sonderleistung. Mit ihr sollen Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis außerhalb der Stationierungsstreitkräf te oder aufgrund von Arbeitslosigkeit e r- geben, überbrückt werden. Zugleich soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass der Arbeitnehmer durch die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte im Arbeits prozess ve r- bleibt (zuletzt BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15) . Der Senat hat weiter wiederholt und noch in jüngster Vergangenheit entschieden, dass sich die Anreizwirkung des § 4 TV SozSich vor allem durch die Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buc hst. a TV SozSich entfaltet. Diese hält den Arbeitnehmer dazu an, im tariflich festgelegten Mindestbeschäftigungsumfang von mehr als 21 Stunden zu arbeiten. Der Senat hat dabei klargestellt, dass sich die Tarifve r- tragsparteien bewusst für eine Begrenzung a uf eine Mindestarbeitszeit, nicht aber für eine Mindesthöhe des anderweitigen Entgelts entschieden haben. Ihnen kam es offenkundig nicht darauf an, sicherzustellen, dass der Arbeitne h- mer ein Mindestmaß an Einkommen erzielt, um so die Leistungen des Bundes zu mindern. Sie wollten lediglich erreichen , dass der Arbeitnehmer eine E r- werbstätigkeit in einem Umfang ausübte, mit dem er nicht mehr als arbeitslos galt , und sich so wieder in den Arbeitsmarkt eingliederte ; zugleich wollten sie eine Abgrenzung von dem A nspruch auf Überbrückungsbeihilfe als Aufstockung zu den Leistungen der Arbeitsverwaltung bei Arbeitslosigkeit gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst . b TV SozSich vornehmen . Der Senat hat außerdem ausdrücklich kla r- 7 - 4 - 6 AZN 835/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.6AZN835.16.0 - 5 - gestellt, dass weitere Voraussetzungen für den Anspruch nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich nicht besteh en und die Tarifvertragsparteien zwar das Problem einer Begrenzung des Tarifanspruchs erkannt haben, sie gleichwohl aber die anspruchsauslösende anderweitige Beschäftigung nur an eine Mi n- destarbeitszeit, n icht aber an einen Mindestlohn geknüpft haben . Schließlich hat er deutlich gemacht, dass die Gerichte an die se von der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien geschützte Entscheidung gebunden sind (BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 21 f.; 22. Dezember 1994 - 6 AZR 3 3 7/94 - zu II 1 und 2 der Gründe) . (2) Entgegen der auf S. 39 und S. 43 f. der Beschwerdebegründung geä u- ßerten Ansicht der Beklagten beziehen sich vorstehend zusammengefasste ohne andere Anspruchsvoraussetzungen zu klären. Sie enthalten vielmehr fal l- übergreifende und nach wie vor gültige Aussagen zum Bedeutungsgehalt der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich und zu den sich dar aus erg e- benden Anforderungen an eine Beschäftigung außerhalb des Bereichs der St a- tionierungsstreitkräfte, die einen Anspruch des früheren Arbeitnehmers der St a- tionierungsstreitkräfte auf Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich auslöst. ( 3 ) Durch diese Rechtsprechung ist geklärt , jedenfalls aber offenkundig, dass die den zu C I 1 a, b, i und s formulierten Fragen zugrunde liegende A n- nahme der Beklagten nicht zutrifft , aus § 3 Ziff. 2 TV SozSich lasse sich als we i- tere Voraussetzung für den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich die Verpflichtung des Arbeitnehmers entnehmen, sich arbeitsuchend zu mel den . (a) Die Beklagte nimmt dabei bereits den Wortlaut des § 3 Ziff. 2 TV SozSich nicht zur Kenntnis. Danach hat sich der Arbeitnehmer nach der Kündigung arbeitsuchend, nach der Entlassung aber arbeitslos zu melden. Die von der Beklagten der tariflichen Regelung entnommene Verpflichtung, sich noch nach der Entlassung, dh. nach der Beendigung des Arbeitsve rhältnisses (BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 478/15 - ; 20. Mai 1999 - 6 AZR 601/97 - 8 9 10 - 5 - 6 AZN 835/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.6AZN835.16.0 - 6 - zu II 1 a der Gründe) arbeitsuchend zu melden, besteht schon nach dem u n- zweideutigen Tarifwortlaut des § 3 Ziff. 2 TV SozSich nicht. ( b ) Darüber hinaus ist durch die Rec htsprechung des Senats sowie des Bundessozialgerichts geklärt, dass ein Arbeitnehmer, der eine Beschäftigung im vom TV SozSich verlangten Mindestumfang von mehr als 21 Stunden ausübt, nicht arbeitslos ist und sich darum auch nicht mehr gemäß § 3 Ziff. 2 TV SozSich nach seiner Entlassung arbeitslos melden kann. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer gemäß § 138 Abs. 1 SGB III nur dann, wenn er beschäftigungslos ist (Nr. 1) , sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Nr. 2) , und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Nr. 3) . Aus § 138 Abs. 1 Nr. 1 iVm. Abs. 3 Satz 1 SGB III folgt im Umkeh r- schluss, dass eine Erwerbstätigkeit von 15 Stunden wöchentlich und mehr die Beschäftigungslosigkeit ausschließt (BSG 3. Dezember 2009 - B 11 AL 28/08 R - Rn. 11 zur Vorgängerbestimmung § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB III aF ; vgl. auch BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 24) . Ein Arbeitnehmer in e i- nem Arbeitsverhältnis mit einer vereinbarten Arbeitszeit von mehr als 21 S tunden ist darum nicht arbeitslos. (c) Vor diesem höchstrichterlich entschiedenen sozialversicherungsrechtl i- chen Hintergrund ist geklärt, jedenfalls aber offenkundig, dass der Anspruch nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich nicht davon abhängt, dass der Ar bei t- nehmer sich gemäß § 3 Ziff. 2 TV SozSich nach der Kündigung arbei t suchend und nach seiner Entlassung arbeitslos meldet. Daraus folgt zugleich, dass das von der Beschwerde auf S. 109 der Beschwerdebegründung aufgeworfene Gleichheitsproblem nicht besteht . Entgegen den Ausführungen auf S. 58 f. der Beschwerdebegründung folgt aus dem weit gefassten Zumutbarkeitsbegriff des § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich iVm. § 1 Ziff. 3 ff. KSch TV und der dazu erga n- gene n Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 18 f. ) nichts anderes. Diese Bestimmungen sollen so weit als möglich sicherstellen, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz gerade nicht verlieren. Darum sollen sie eher weiter entfernt tätig werden müssen , als aus dem Arbeitsp rozess ausscheiden (BAG 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 19) . 11 12 - 6 - 6 AZN 835/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.6AZN835.16.0 - 7 - Dagegen soll der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe den Besitzstand der A r- beitnehmer sichern, die gleichwohl ihren Arbeitsplatz verloren haben. Dieser unterschiedliche Bedeutungsgehalt ist offe nkundig und bedarf daher keiner Kl ä- rung durch die Zulassung der Revision. ( d ) § 3 Ziff. 2 TV SozSich hat damit nur Bedeutung für den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich. Dies hat im Übr i- gen die Beklagte in der Ausgangs fassung ihrer Erläuterungen und Verfahren s- richtlinien zur Durchführung des TV SozSich als Anlage zum Schreiben des BMWF vom 31. August 1971 ( - F /Z B 5 - P 2300 - 36/71 - ) selbst so verstanden. Darin heißt es zu § 3 Ziff. 2 : entlassenen Arbeitnehmers beim A r- beitsamt und seine Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung sind Voraussetzung zur Erlangung der Leistungen nach dem AFG; sie sind insoweit auch Voraussetzung eines Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe zu diesen Leistu n- gen. bb) Auch die von der Beschwerde unter C I 1 c, f, l und m aufgeworfenen Rechtsfragen, die in unterschiedlich formulierter Weise die Frage betreffen, wann das außerhalb der Stationierungsstreitkräfte begründete Arbeitsverhältnis rechtsmissbräuchlich ges taltet ist, so dass kein Anspruch auf Überbrückung s- beihilfe gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich besteht , sind geklärt. (1) Durch die in Rn. 7 dieses Beschlusses genannten Entscheidungen ist geklärt, dass sich die Anreizwirkung des § 4 TV SozSich vor al lem durch den Mindestbeschäftigungsumfang entfaltet , der sich aus der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich ergibt. Die Beklagte mag diese Anreizwirkung für zu schwach ausgeprägt halten, sie übersieht jedoch bei ihren Ausführungen, insbesonder e auf S. 17 bis S. 23 der Beschwerdebegründung, dass der Tari f- vertrag weitere Anreiz e unzweideutig nicht schafft. Die Gleichwertigkeit zw i- schen dem neuen Arbeitsplatz und dem bei den Stationierungsstreitkräften weggefallenen Arbeitsplatz steht entgegen der von der Beschwerde auf S. 19 vertretenen Auffassung gerade nicht im Vordergrund. Die Tarifvertragsparteien 13 14 15 - 7 - 6 AZN 835/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.6AZN835.16.0 - 8 - haben lediglich einen Mindestbeschäftigungsumfang festgelegt, ohne ein b e- stimmtes Entgelt oder ein bestimmtes Be schäftigungsniveau zu verlangen. Sie wollten nicht sicherstellen, dass der Arbeitnehmer ein Mindestmaß an Einko m- men erzielt, um so die Leistungen des Bundes zu mindern (BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 22) . ( 2 ) Die von der Beschwerde auf S. 63 der Begründung zitierte Passage aus der Entscheidung des Senats vom 31. Juli 2014 ( - 6 AZR 993/12 - Rn. 24) ist aus dem Zusammenhang gerissen. Ihr lässt sich, anders als die Beschwerde annimmt, keineswegs entnehmen, dass der Vorgang der Wiedereingliederung verschiedene Ausbaustufen haben kann und es verschiedenartige Tätigkeiten gebe, die das Ziel der Wiedereingliederung in unterschiedlichen Maßen verwir k- lichten. Die von der Beschwerde herangezogene Passage bezieht sich vielmehr unzweideutig nur auf die Frage, ob die D ifferenzierung zwischen Teilzeitb e- schäftigten, die mehr oder weniger als 21 Stunden wöchentlich arbeiten, im Hinblick auf die seit Abschluss des TV SozSich im Jahre 1971 eingetretenen Änderungen im Sozialversicherungsrecht weiterhin gerechtfertigt ist. Wär e das Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich geforderten Mindestbeschä f- tigungsdauer zur Folge gehabt, so dass jede noch so geringfügige Beschäft i- gung den Anspruch nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich auslösen würde. (3) Der Hinweis auf S. Erläuterungen zum TV begründet ebenso wenig einen Klärungsbedarf wie der Hinweis auf das auf S. 40 f. der Beschwerdebegründung zitierte Bulletin sowie auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung, auf das sich die B e- schwerde ua. auf S. 41 und S. 56 der Beschwerdebegründung stützt. Einseitige Auslegungen der Beklagten als Tarifvertragspartei sind wie die Rundschreiben einer Tarifvertragspartei kein Hilfsmittel der Auslegung für tarifliche Normen , wenn ihr Inhalt in diesen wie vorliegend keinen Ausdruck findet ( vgl. BAG 23. September 2010 - 6 A ZR 338/09 - Rn. 18, BAGE 135, 318 ) . Das gilt erst recht, wenn sich der Hinweis, auf den sich die Beschwerde auf S. 20 der B e- 16 17 - 8 - 6 AZN 835/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.6AZN835.16.0 - 9 - schwerdebegründung im zweiten Absatz stützt, lediglich aus einem von der B e- klagten erstellten Merkblatt ergibt. Der in diesem Merkbl att zum Ausdruck kommende, von den wirtschaftlichen Interessen der Beklagten getragene Wunsch hat im Tarifvertrag keinen Niederschlag gefunden. (4) Bei ihren Ausführungen auf S. 21 bis S. 23 der Beschwerdebegrü n- dung, dass die Tarifvertragsparteien bei de r Festlegung der Mindestbeschäft i- gungsdauer von den Gegebenheiten und Auffassungen der frühen 70er Jahre ausgegangen seien, übersieht die Beklagte, dass die Tarifvertragsparteien die von der Klägerin in Anspruch genommene Gestaltungsmöglichkeit auch schon im Jahr 1971 bei Abschluss des Tarifvertrags hätten unterbinden können, aber nicht unterbunden haben, sondern nur einen Mindestbeschäftigungsumfang von mehr als 21 Stunden verlangt haben. ( 5 ) Die von der Beschwerde auf S. 47 der Begründung herangezogene E ntscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juni 2006 ( - 9 AZR 229/05 - BAGE 118, 252) betrifft die gänzlich andersgelagerte Frage der Anforderungen an eine stufenweise Wiedereingliederung eines Arbeitnehmers in das Erwerb s- leben nach § 28 SGB IX. Die Au sführungen aus der Entscheidung vom 13. Juni 2006 können für die Frage, ob eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne des TV SozSich vorliegt, nicht herangezogen werden und deshalb einen Klärungsbedarf ebenfalls nicht begründen. (6) Die Beschwe rde übersieht bei ihrer auf die Frage der Rechtsmis s- bräuchlichkeit der arbeitsrechtlichen Ausgestaltung der Arbeitsverträge, die von den Stationierungsstreitkräften entlassene Arbeitnehmer schließen, zielenden Argumentation, dass in der Ausnutzung rechtlic h eröffneter Gestaltungsmö g- lichkeiten keine unzulässige Umgehung von Rechtsnormen liegt (BAG 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 28 f., BAGE 128, 317) . Arbeitnehmer, die Arbeitsverträge mit einer Beschäftigungsdauer von mehr als 21 Stunden schließen, nu tzen - anders als ein zuvor arbeitsloser Arbeitnehmer, der im u n- mittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seiner Rentenberechtigung ein A r- beitsverhältnis begründet, um sich weiterhin den Anspruch auf Überbrückung s- beihilfe zu sichern - lediglich tariflich erö ffnete Gestaltungsmöglichkeiten , die 18 19 20 - 9 - 6 AZN 835/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.6AZN835.16.0 - 10 - ihnen von den Tarifvertragsparteien eingeräumt worden sind (vgl. zur nicht e r- öffneten Gestaltungsmöglichkeit bei Wegfall der Anspruchsgrundlage nach § 4 Ziff. 1 TV SozSich BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 14 f .) . Ein Rechtsmissbrauch liegt darum entgegen der Ansicht der Beschwerdebegrü n- dung nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer weniger Wochenstunden arbeitet als zuvor bei den Stationierungsstreitkräften oder der Arbeitnehmer u n- terhalb seines Qualifikati onsniveaus bzw. seiner Berufserfahrung arbeitet. In s- besondere liegt eine Rechtsmissbräuchlichkeit nicht bereits dann vor, wenn der verei n- bart . cc) Die von der Beschwerde unter C I 1 e formulierte Frage zur Erreichung des Ziels der Eingliederung in den Arbeitsprozess iSv. § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich ist durch die Entscheidungen des Senats vom 31. Juli 2014 ( - 6 AZR 993/12 - Rn. 22 f.) sowie vom 22. Dezember 1994 ( - 6 AZR 337/94 - ) a us vorstehend genannten Gründen geklärt. dd) Auch die unter C I 1 q aufgeworfene Rechtsfrage zur Beweislast für ein rechtsmissbräuchlic hes Arbeitsverhältnis ist nicht klärungsbedürftig. Diese B e- weislast richtet sich nach den allgemeinen Beweislastverteilu ngsgrundsätzen. Wer sich auf ein Scheingeschäft beruft, trägt dafür die Beweislast. Das gilt auch für die Behauptung, bei einem Arbeitsvertrag handele es sich um ein Scheing e- schäft (BAG 18. September 2014 - 6 AZR 145/13 - Rn. 23) . Nach dem allg e- meinen Grun dsatz, dass derjenige die Darlegungs - und Beweislast für die a n- spruchsbegründenden Tatsachen trägt, wer den Anspruch erhebt, ist derjenige, der sich auf einen Rechtsmissbrauch oder die Sittenwidrigkeit beruft, für das Vorliegen von Umständen, die eine solc he Einschätzung rechtfertigen, darl e- gungs - und beweispflichtig (vgl. BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 496/11 - Rn. 13 ) . Nichts anderes gilt für die Frage der Sittenwidrigkeit oder Rechtsmissbräuc h- lichkeit eines von einem ehemaligen Arbeitnehmer der Stationierungs streitkräfte begründe t en Arbeitsverhältnisses (BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - zu II 3 der Gründe) . 21 22 - 10 - 6 AZN 835/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.6AZN835.16.0 - 11 - c ) Die Tatsache, dass die unter I 1 b dieses Beschlusses erörterten Rechtsfragen geklärt sind, wird dadurch bestätigt, dass die Erwägung der B e- klag ten zu der von ihr für richtig gehaltenen Auslegung des TV SozSich weit überwiegend dem tarifpolitischen Bereich oder anderen, mit dem TV SozSich nicht vergleichbaren Regelungen entnommen sind . Sie betreffen eine aus Sicht der Beklagten verfehlte Anreizwir kung, die den Arbeitnehmer, wie sie auf S. 48 s- . Dass die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung außer von ihr noch von Gerichten oder im Schrifttum in Zweifel gezogen wird , legt sie dag e- gen nicht dar. Die Beklagte will lediglich ihre Interpretation vom Begriff der Überbrückungsbeihilfe, wie sie sie auf S. 66 ff. entwickelt, und den sich daraus ergebenden Anspruchsvoraussetzungen für eine solche Zahlung an die Stelle der tar iflichen Ausgestaltung dieser steuerfinanzierten Sonderzahlung in ihrer Interpretation durch den Senat setzen. Ihr Ziel eines Tarifinhalts, der ihre wir t- schaftlichen Interessen besser berücksichtigt, kann sie jedoch nicht durch den Einwand erreichen, der l angjährige Bezug von Überbrückungsbeihilfe in Fällen wie denen der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich, sondern nur durch Tarifve r- tragsverhandlungen. Darum stellt sich die auf S. 30 der Beschwerdebegrü n- dung im dritten Absatz angesprochene Frage nicht. 2. Di e unter C I 1 d, o und p aufgeworfenen Fragen, die die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts auf S. 28 f., eher im Gegenteil sei davon auszug e- hen, dass das Verhalten der Beklagten widersprüchlich sei , betreffen, sind nicht entsc heidungserheblich. Diese Üb erleg ungen sind nicht tragend, sondern vom Landesarbeitsgericht lediglich ergänzend angestellt worden. Entgegen der auf S. 38 der Beschwerdebegründung geäußerten Auffassung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht dadurch nicht die an die Klägerin zu ste llenden Anfo r- derungen relativiert. Auf die auf S. 51 f. der Begründung angesprochene Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Tätigwerden der Beklagten zu verlangen ist, kommt es darum nicht an. 3. Auch die unter C I 1 g, h, j und k sowie r formulierten R echtsfragen sind nicht entscheidungserheblich. Die Rechtsfragen zu C I 1 g, h, j und k können 23 24 25 - 11 - 6 AZN 835/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.6AZN835.16.0 - 12 - zudem nur abhängig von den Umständen des Einzelfalls beantwortet werden und sind bereits darum nicht von grundsätzlicher Bedeutung. a) Die unter C I 1 g und h f ormulierten Fragen sind nicht entscheidungse r- heblich. D as Landesarbeitsgericht hat es entgegen der auf S. 42 der B e- schwerdebegründung dargelegten Annahme der Be klagten nicht für das Vorli e- gen der tariflich erforderlichen Stundenzahl bzw. arbeitsvertragliche n Leistu n- gen ausreiche n lassen , dass der Arbeitgeber vermute, dass derartige Leistu n- gen erbracht werden. Das Landesarbeitsgericht hat lediglich nicht beanstandet, dass der Zeuge nicht minuziös angeben konnte, wie viele Stunden die Klägerin an welchen Tagen tatsächlich gearbeitet habe. b) Den unter C I 1 j und k formulierten Rechtsfragen fehlt ebenfalls die E ntscheidungserheblich keit . Das Landesarbeitsgericht hat entgegen der auf S. 45 der Beschwerdebegründung geäußerte n Annahme der Beklagten nicht die Prüfung eines Rechtsmissbrauchs immer dann abgelehnt, wenn Recht s- missbrauch nicht tatbestandlich erwähnt wird. Es ist auf S. 27 der anzufechte n- den Ent scheidung, anders als die Beklagte auf S. 46 der Beschwerdebegrü n- dung an nimmt, auch nicht davon ausgegangen , es liege eine bewusste Reg e- lungslücke vor. Aus der Gesamtschau der Ausführungen des Landesarbeitsg e- richts auf S. 26 unten bis S. 28 oben ergibt sich vielmehr, dass es die Möglic h- keit einer rechtsmissbräuchlichen Inanspr uchnahme der Überbrückungsbeihilfe nicht generell ausgeschlossen und auch keine diesbezügliche Regelungslücke im TV SozSich angenommen hat. Es hat lediglich einzelfallbezogen - und rech t- lich zutreffend - ausgeführt , dass aufgrund der tarifvertraglichen Aus gestaltung des Anspruchs auf die Überbrückungsbeihilfe die von der Beklagten angefüh r- Nichtteilnahme an Lohnerhöhungen, eine Sittenwidrigkeit bzw. einen Recht s- missbrauch nicht beg ründen könnten. Das zeigt der Schluss satz auf S. 27 u n- ten/S. r- beitnehmer sich auf ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit mehr als 21 Wochenar - beitsstunden einlasse, um die tarifvertraglichen Vor aussetzungen für die Übe r- 26 27 - 12 - 6 AZN 835/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.6AZN835.16.0 - 13 - r- heblicher Vorwurf nicht gemacht werden könne. c) Die unter C I 1 r formulierte Rechtsfrage ist nicht entscheidungserhe b- lich. Mit der Frage, ob ein sitt enwidriges bzw. rechtsmissbräuchliches Arbeit s- verhältnis zum vollkommenen Wegfall der Überbrückungsbeihilfe führt, hat sich das Landesarbeitsgericht, wie die Beschwerde auf S. 54 der Begründung e r- kennt, nicht befasst. Ausgehend von seinem Lösungsansatz mus ste es auf di e- se Rechtsfrage nicht eingehen. Die Beschwerde legt nicht dar, inwieweit die aufgeworfene Frage gleichwohl entscheidungserheblich ist. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt zu dieser Frage keinen all gemeinen Rechtssatz aufgestellt, so dass das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung des Rechts nicht berührt ist und die Entscheidung insoweit auch deshalb keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. BVerfG 25. März 2010 - 1 BvR 882/09 - Rn. 19, BVerfGK 17, 196) . 4. Unter C I 1 n zeigt die Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfr a- ge auf, sondern bittet um eine Interpretation der Entscheidung des Senats vom 22. Dezember 1994 ( - 6 AZR 337/94 - ) . II. Auch die Divergenzbeschwerde ( § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) ist unbegründet. 1. Die unter C I I 1 a , 2 a und 3 a angenommene Divergenz zwischen der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der Frage, ob weitere Anforderungen als die anderweitige Beschä f- tigung an den Anspruch auf die Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich zu stellen sind, liegt nicht vor. a) Das Landesarbeitsgericht hat den von der Beschwerde auf S. 96 g ebi l- deten und auf S. 99 modifizierten abstrakten Rechtssatz nicht aufgestellt. Die Beschwerde will aus den dort genannten Ausführungen des Landesarbeitsg e- richts ableiten, dass dieses den abstrakten Obersatz aufgestellt habe, dass alle 28 29 30 31 32 - 13 - 6 AZN 835/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.6AZN835.16.0 - 14 - übrigen Voraussetzung en des TV SozSich, insbesondere das in § 3 normierte Erfordern is der Arbeits uchendmeldung, nicht mehr zu prüfen seien und allg e- mein anspruchseinschränkende Tatbestandsmerkmale für die Geltendmachung des tarifvertraglichen Anspruchs nicht möglich seien (S. 1 0 0 f. der Beschwe r- debegründung) . Ein derartiger Rechtssatz ist jedoch den zitierten Passagen des Landesarbeitsgerichts nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Landesarbeitsg e- richt auf S. 24 unten in der anzufechtenden Entscheidung ausgeführt, dass die Klägerin n- zuwenden den das Landesarbeitsgericht mit den von der Beschwerde zitierten Passagen ledi g- lich an die von ihm zuvor ausführlich im Wortlaut wiedergegebene Entsche i- dung des Senats vom 22. Dezember 1994 ( - 6 AZR 337/94 - ) hat anschließen wollen. Deshalb wären nähere Darlegungen der Beschwerde dazu erforderlich gewesen, dass das Landesarbeitsgericht mit der zitierten Passa ge nicht ledi g- lich die von ihm in der angeführten Weise verstandene Rechtsprechung des Senats zusammenfassen, sondern einen eigenen, davon abweichenden ab s- trakten Rechtssatz aufstellen wollte. b) Darüber hinaus hat der Senat mit den auf S. 97 f. der Besch werdeb e- gründung zitierten Passagen keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, sondern im Tatbestand nur den Tarifwortlaut wiedergegeben sowie das Ergebnis der Entscheidung genannt . 2. Die von der Beschwerde unter C II 1 b, 2 b und 3 b angenommene D i- vergenz zwischen der anzufechtenden Entscheidung und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich der Frage des Rechtsmissbrauchs liegt ebenfalls nicht vor. Wie in Rn. 32 ausgeführt, hat das Landesarbeitsgericht den von der Beschwerde auf S. 97 der B egründung gebildeten Rechtssatz nicht aufgestellt, sondern lediglich einzelfallbezogen einen Rechtsmissbrauch ve r- neint. III. Es liegt auch keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor ( § 72a Abs . 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG) . 33 34 35 - 14 - 6 AZN 835/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.6AZN835.16.0 - 15 - 1. Die unter C IV 1 a erhobene Rüge, das Landesarbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht als schlüssig angesehen, obwohl die Klägerin nicht einmal behauptet habe, sich arbeitsuchend gemeldet zu habe n, betrifft lediglich ve r- meintliche Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts. Soweit die Beschwerde auf S. 108 der Beschwerdebegründung rügt, das Landesarbeitsgericht habe ins o- weit keinen Hinweis erteilt, fehlt es am erforderlichen Vortrag, was die Beklagte bei Erteilung des vermissten Hinweises vorgetragen hätte (BAG 14. März 2005 - 1 AZN 1002/04 - BAGE 114, 67) , und damit an der Darlegung der Entsche i- dungserheblichkeit. 2. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu den Pflichten der B e- klagten sind, wie in Rn. 24 a usgeführt, nicht tragend. Deshalb liegt in der ve r- meintlichen Verletzung der Hinweispflicht, die die Beschwerde unter C IV 1 b der Beschwerdebegründung rügt, keine Verletzung des Anspruchs der Bekla g- ten auf rechtliches Gehör. Zudem fehlt auch i nsoweit die Darlegung, was die Beklagte bei Erteilung des vermissten Hinweises konkret vorgetragen hätte. Die pauschalen Ausführungen unter C IV 2 b der Beschwerdebegründung sind nicht ausreichend. 3. Auch die unter C IV 1 c der Beschwerdebegründung gerü gte Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör durch die Verletzung der richterlichen Fragepflicht durch das Landesarbeitsgericht liegt nicht vor. Wie ausgeführt, trifft bereits die Grundannahme der Beschwerde, das Landesa r- beitsgericht ha be es ausreichen lassen, dass der Arbeitgeber der Klägerin deren Anwesenheit nur vermutet habe, nicht zu. Zum anderen hat die Beklagte ihrer Pflicht, sich selbst Gehör zu verschaffen, nicht genügt und kann darum einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nich t geltend machen (BVerfG 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07 - Rn. 28 , BVerfGK 17, 479 ; BAG 14. Dezember 2010 - 6 AZN 986/10 - Rn. 25) . Die Beklagte behauptet nicht , dass sie die Fragen, die nach ihrer Auffassung das Landesarbeitsgericht an den Zeugen hätte ri chten müssen, nicht selbst hätte stellen können. IV. Der unter C III der Beschwerdebegründung geltend gemachte absolute Revisionsgrund ( § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 , § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 36 37 38 39 - 15 - 6 AZN 835/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.B.6AZN835.16.0 ArbGG, § 547 Nr. 1 ZPO) ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Es ist nicht nac h- vollziehbar, inwieweit die ehrenamtlichen Richter der Spruchkammer nicht or d- nungsgemäß zugeordnet worden sein sollen. Gemäß Ziff. II . 3 . a des der B e- schwerdebegründung beiliegenden Geschäftsverteilungsplan s des Landesa r- beitsgerichts vom 10. Dezember 2014 ergibt sich die Zuteilung der ehrenamtl i- chen Richter an die einzelnen Kammern aus den anliegenden Listen . Diese Listen waren jedoch weder der per Fax noch der per E G PV übermittelten Fa s- sung der Beschwerde begründung beigefügt. Eine Verletzung des gesetzlichen Richters ist nicht aufgezeigt . V. Der Senat sieht nach § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG von einer weiteren Begründung ab. Fischermeier Spelge Krumbiegel M. Jostes Augat 40
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