Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. November 2018 Sechster Senat - 6 AZR 522/17 - ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR522.17.0 I. Arbeitsgericht Kaiserslautern Urteil vom 8. November 2016 - 8 Ca 726/16 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz Urteil vom 29. August 2017 - 8 Sa 45/17 - Entscheidungsstichwort e : Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich - Umgehungsgeschäft Leits a tz: Wird eine von einer Tarifnorm eröffnete rechtliche Gestaltungsmöglichkeit missbräuchlich eingesetzt, um einen nach Inhalt und Zweck der Norm verbotenen Erfolg zu erreichen, liegt ein unwirksames Umgehungsge- schäft vor. Darum besteht kein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe als Aufstockung zum Krankengeld nach § 4 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich, ende Arbeitsverhältnis ein Scheingeschäft iSd. § 117 Abs. 1 BGB ist. ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR522.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 522/17 8 Sa 45/17 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. November 2018 URTEIL Schneider , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Widerbeklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bu n- desarbeitsgericht Spelge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtliche Richterin Jerchel un d den ehrenamtlichen Richter Geyer für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 522/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR522.17.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 29. August 2017 - 8 Sa 45/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Par teien streiten über den Anspruch des Klägers auf Überbr ü- ckungsbeihilfe zum Krankengeld sowie über Rückforderungsansprüche der B e- klagten. Der 1954 geborene Kläger war seit 1977 bei den US - Stationierungs - streitkräften als IT - Experte zuletzt mit einem Brutto monatsentgelt von 4.336,69 Euro beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis, auf das ua. der Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) anzuwenden war, endete wegen Personaleinschränkung iSd. § 2 Ziff. 1 TV SozSich mit Wirkung zum 31. Juli 2007. Dem Kläger stehen aufgrund der zu diesem Zeitpunkt erreichten Beschäftigungsjahre und des erforderlichen Mindestalters von 40 Jahren grundsätzlich Leistungen nach dem TV SozSi ch zu. Die im Streitfall maßgebl i- chen Bestimmungen dieses Tarifvertrags lauten wie folgt: § 4 Überbrückungsbeihilfe 1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt: a) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschä f- tigung außerhalb des Bereichs der Stationi e- rungsstreitkräfte, c) zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenve r- sicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkra n- 2. 1 2 - 3 - 6 AZR 522/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR522.17.0 - 4 - b) Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge E r- 1c) wird die Überbr ü- ckungsbeihilfe zum eines Kalenderjahres insgesamt bis zur Dauer von 12 Wochen gezahlt - längstens jedoch bis zum Ablauf des Anspruchszeitraumes gemäß Ziffer 5. 3. a) (1) r- tragliche Grundvergütung nach § 16 Zi f- fer 1a TV AL II, die dem Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen r e- gelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Entlassung für einen vollen Kalenderm o- b) Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbe i- Kranken - oder Unfallversicherung (Ziffer 1c) ist die um die gesetzlichen Lohnabzüge vermi n- de r te Bemessungsgrundlage nach vorstehe n- dem Absatz a). Bei der fiktiven Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeitr ä- ge ist von den für den Arbeitnehmer zum Zei t- punkt der Zahlung der Überbrückungsbeihilfe maßgeblichen Steuer - und Versicherung s- merkmalen - jedoch ohne Berücksichtigung von auf der Steuerkarte aufgetragenen Freibetr ä- gen - auszugehen. 4. Die Überbrückungsbeihilfe beträgt: im 1. Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 100 v.H. vom 2. Jahr an 90 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen der Beme s- sungsgrundlage (Ziffer 3a oder b) und den Leistu n- gen gemäß vorstehenden Ziffern 1 und 2. Wird die der gesetzlichen Kranken - oder Unfallversicherung gezahlt, so ist sie um den zur Deckung der Loh n- steuer erforderlichen Betrag aufzustocken. 5. a) Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung 25 Beschäftigungsjahre (§ 8 TV AL II oder TV B II) und das 50. Lebensjahr - 4 - 6 AZR 522/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR522.17.0 - 5 - vollendet haben, erhalten Überbrückungsbeihi l- fe nach Maßgabe der Ziffern 1 bis 4 ohne zeitl i- che Begrenzung. Protokollnotiz zu Ziffer 1a arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. § 8 Ausschluss der Zahlung und Rückforderung überzah l- ter Überbrückungsbeihilfen und Beitragszuschüsse 2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der zahlenden B e- hörde a) die zur Feststellung der Anspruchsberechtigung (§ 2) und die zur Berechnung der Leistungen (§§ 4, 6) benötigten Unterlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten vorzulegen, und b) jede Änderung der dem Leistungsanspruch z u- grunde liegenden Tatbestände unverzüglich mitzuteilen. 3. Kommt der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen nach vorstehender Ziffer 2a trotz schriftlicher Auffo r- derung nicht nach, so stehen ihm Leistungen nach diesem Tarifvertrag für die Zeiten nicht zu, für die er seine Nachweispflicht nicht innerhalb der Dreim o- natsfrist erfüllt. 4. Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschüsse, die aufgrund von vorsätzlich oder grobfahrlässig unric h- tigen, unvollständigen oder unterlassenen Angab en des Antragsberechtigten gezahlt worden sind, hat der zu Unrecht Begünstigte in voller Höhe zurückz u- zahlen. Die Rückzahlungspflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Empfänger nicht mehr Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld war der Kläger seit dem 10. November 2008 im Kleinbetrieb der nicht tarifgebundenen G + S GbR (im Folgenden GbR) aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 8. November 2008 3 - 5 - 6 AZR 522/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR522.17.0 - 6 - mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden als Aushilfsfahrer/Lager - arbeiter zu einem Bruttomonatsentgelt von zunächst 450,00 Euro beschäftigt. Dieses erhöhte sich ab dem 1. Januar 2013 auf 490,00 Euro und ab dem 1. September 2014 auf 850,00 Euro. Die Beklagte zahlte dem Kläger im Zeitr aum von Januar 2012 bis ei n- schließlich September 2014 Überbrückungsbeihilfe in Höhe von insgesamt 131.515,65 Euro brutto. Ab Oktober 2014 stellte sie die Zahlung ein, da der Kläger nach ihrer Auffassung insbesondere im Hinblick auf die im Arbeitsve r- hältnis f- 4 TV SozSich nachgehe. Die daraufhin vom Kläger angestrengte Klage festzustellen, dass ihm auf der Grundlage dieses Arbeitsverhältnisses und eines Arbeitsverdienstes von 85 0,00 Euro ab 1. Oktober 2014 Überbr ü- ckungsbeihilfe nach dem TV SozSich zustehe, wies das Arbeitsgericht Kaiser s- lautern mit nach Berufungsverwerfung rechtskräftigem Urteil vom 19. Mai 2015 ( - 8 Ca 229/15 - ) ab. Das Arbeitsverhältnis sei nichtig, da die Verg ütung sitte n- widrig zu niedrig sei. Das Arbeitsverhältnis des seit dem 22. September 2015 nach einer Operation arbeitsunfähig erkrankten Klägers mit der GbR endete aufgrund einer nach Eintritt der Erkrankung ausgesprochenen ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung mit Ablauf des 30. November 2015. Ab dem 3. November 2015 e r- hielt der Kläger bis zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit am 25. Mai 2016 Krankengeld in Höhe von 14,93 Euro netto kalendertäglich . Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm s tehe für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 25. März 2016 Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld zu, während Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der für den Zeitraum von J a- nuar 2012 bis September 2014 erhaltenen Überbrückungsbeihilfe nicht bestü n- den, mang els rechtzeitiger Geltendmachung jedenfalls verfallen sowie verjährt seien. Ungeachtet dessen sei er entreichert. 4 5 6 - 6 - 6 AZR 522/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR522.17.0 - 7 - Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.156,27 Euro (netto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpun k- t en über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 1. Februar 2016 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.832,12 Euro (netto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 1. März 2016 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.522,37 Euro (netto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 1. April 2016 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.064,92 Euro (netto) nebst Zinsen in Höh e von fünf Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 1. Mai 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, 1. die Klage abzuweisen und 2. im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, 131.515,65 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit de m 23. November 2015 an sie zu zahlen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger sei keine Überbr ü- ckungsbeihilfe zum Krankengeld zu zahlen, weil ein solcher Anspruch als Au f- stockungsleis tung zum Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsvertrag bei der GbR schon aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiser s- lautern vom 19. Mai 2015 ( - 8 Ca 229/15 - ) nicht bestehe. Insoweit sei eine Ausstrahlungswirkung auf andere Anknüpfleistun gen anzunehmen, die im Tari f- vertrag planwidrig nicht geregelt sei. Es stelle einen Wertungswiderspruch dar und widerspreche der Rechtsnatur des Krankengeldes als Entgeltersatzlei s- tung, wenn einem e hemaligen Beschäftigten im Fall einer längeren Erkrankung Ü berbrückungsbeihilfe zustehe, obwohl das Arbeitsverhältnis, nach dessen A r- beitsentgelt sich die Höhe des Krankengeldes richte, als Anknüpfleistung nicht anzuerkennen sei. Zumindest berechne sich das Krankengeld und damit die 7 8 9 - 7 - 6 AZR 522/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR522.17.0 - 8 - Überbrückungsbeihilfe wegen der Sittenwidrigkeit des Arbeitsentgelts nach e i- nem fiktiven Entgelt, das sich regelmäßig nach dem Tariflohn bemesse. Der Klageforderung stehe auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Hilfsweise werde mit der Rückzahlungsforderung aufgerechnet. Hins ichtlich ihrer Widerklage hat sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt, die rechtskräftige Feststellung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, dass dem Kläger ab dem 1. Oktober 2014 auf der Grundlage des Arbeitsverhältni s- ses mit der GbR keine Überbrückun gsbeihilfe zustehe, gelte auch für den Zei t- raum davor und erst recht bei einem geringeren Arbeitsentgelt. Das führe zu einem Rückzahlungsanspruch gemäß § 8 Ziff. 4 TV SozSich, jedenfalls aber aus Bereicherungsrecht. Dessen Anwendung sperre § 8 Ziff. 4 TV S ozSich nach seinem Sinn und Zweck nicht. Da der Kläger gewusst habe, dass die Za h- lungen rechtswidrig erfolgt seien, könne er Entreicherung nicht einwenden, z u- mal er diese nicht dargelegt habe. Die Vorinstanzen haben der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren unverändert weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Dem Kläger steht die geltend gemachte Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 25. März 2016 zu, während die Beklagte nicht zur Rückforderung der im Zeitraum von Januar 2012 bis einschließlich September 2014 gezahlten Überbrückungsbeihilfe berechtigt ist. I. Die Revision ist zulässig. Sie ist entgegen der Annahme des Klägers form - und fristgerecht b egründet worden (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 ZPO, 10 11 12 13 - 8 - 6 AZR 522/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR522.17.0 - 9 - § 74 Abs. 1 ArbGG) , obwohl die Revision ausdrückliche Revisionsanträge erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist formuliert hat. 1. Gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 55 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO muss die Revisionsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil ang e- fochten und deshalb dessen Aufhebung beantragt wird. Eine ausdrückliche Formulierung und textliche Absonderung der Revisionsanträge ist zwar empfe h- lenswert, aber nicht erforderlich. Aus reichend ist es, wenn dem Inhalt der B e- gründung zweifelsfrei zu entnehmen ist, welches Sachbegehren der Revision s- kläger verfolgt (vgl. BAG 3 1. Juli 20 14 - 2 AZR 505 / 13 - Rn. 14 mwN , BAGE 149 , 1 ) . Auch Prozesshandlungen sind auslegungsfähig und - bedürftig. Insoweit sind die Auslegungsregeln des materiellen Rechts grundsätzlich en t- sprechend anzuwenden. Entscheidend ist also der objektive, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn. Im Zweifel ist gewollt, was nach den Ma ß- stäben der Rechtsordnung vernünft ig ist und der recht verstandenen Intere s- se n lage entspricht ( vgl. BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 14 f. , aaO ) . 2. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die Beklagte weder in der Rev i- sionsschrift noch in der Revisionsbegründungsschrift, die beide fristgerecht bei Gericht eingegangen sind, ausdrückliche Anträge gestellt hat. Diesen Schrift - sätzen ist aber unmissverständlich zu entnehmen, dass die Beklagte und W i- derklägerin mit ihrer Rev ision die Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsg e- richts und Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils dahingehend begehrt, dass die Klage insgesamt abgewiesen und der Widerklage insgesamt stattg e- geben wird ( vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 536/02 - z u A der Gründe; 30. November 1983 - 4 AZR 353/81 - juris - Rn. 9, BAGE 44, 268 ) . Die Beklagte hat mit der Antragsformulierung in ihrem Schriftsatz vom 18. September 2018 lediglich zusätzlich verdeutlicht, was bereits vorher klar gewesen ist (vgl. BAG 11. Mär z 1992 - 7 AZR 189/91 - zu I der Gründe) . II. Die Revision ist sowohl in Bezug auf die Klage als auch auf die Wide r- klage unbegründet. 14 15 16 - 9 - 6 AZR 522/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR522.17.0 - 10 - 1. Die auf eine Nettozahlung gerichtete Klage ist zulässig. a) Sie ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z PO. Der TV SozSich lässt im Fall der Anknüpfleistung des § 4 Ziff. 1 Buchst. b und Buchst. c TV SozSich eine Nettozahlungsklage zu, wie § 4 Ziff. 3 Buchst. b, Ziff. 4 Abs. 2 TV SozSich belegt (vgl. BAG 10. März 2005 - 6 AZR 317/01 - ; 20. Mai 1999 - 6 AZR 4 51/97 - BAGE 91, 358 ; 25. Juli 1996 - 6 AZR 670/95 - ; vgl. zu § 1a AEntG aF: BAG 17. August 2011 - 5 AZR 490/10 - Rn. 12 , BAGE 139, 36 ; 12. Januar 2005 - 5 AZR 617/01 - zu I 3 der Gründe, BAGE 113, 149) . b) Der Klage steht die Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiser s- lautern vom 19. Mai 2015 ( - 8 Ca 229/15 - ) bereits deswegen nicht entgegen, weil dieser Entscheidung eine auf einem anderen Lebenssachverhalt basiere n- de Anknüpfleistung und damit ein anderer Streitgegenstand als im vorliegenden Fall zugrunde lag. Während sich das Feststellungsbegehren des Klägers dort auf Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus der anderweitigen Beschäft i- gung bei der GbR nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich bezog, begehrt der Kläger hier Überbrückungsbeihilfe zu m Krankengeld nach § 4 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich. 2. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, Überbrückung s- beihilfe zum Krankengeld für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 25. März 2016 nach § 4 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich zu zahlen. a) Die tariflichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe sind gegeben. aa) Der Kläger erfüllt unstreitig die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 TV SozSich. Auch ist der von § 4 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich g e- forderte Bezug von Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bei A r- beitsunfähigkeit infolge Erkrankung im streitgegenständlichen Zeitraum geg e- ben. Der Kläger erhielt vom 1. Dezember 2015 bis 25. März 2016 ein Kranke n- geld in Höhe von kal endertäglich 14,93 Euro netto. Dabei hat er die auf zwölf 17 18 19 20 21 22 - 10 - 6 AZR 522/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR522.17.0 - 11 - Wochen pro Kalenderjahr limitierte Anspruchsdauer des § 4 Ziff. 2 Buchst. b TV SozSich beachtet. bb) Dass dem Kläger Krankengeld in der gezahlten Höhe für den streitb e- fangenen Zeitraum zusteht, is t unabhängig von der seitens der Beklagten au f- geworfenen Frage, ob der Kläger der Krankenkasse alle für den Leistungsb e- zug relevanten Tatsachen mitgeteilt hat, vom Senat ohne weitere Prüfung hi n- zunehmen. Nach innerstaatlichem Recht sind die Gerichte aller Gerichtszweige an das Bestehen und den Inhalt von wirksamen Verwaltungsakten gebunden, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist (sog. Tatbestands - wirkung von Verwaltungsakten). Die Arbeitsgerichte können deshalb deren materielle Rechtmäßigk eit mit Ausnahme ihrer Nichtigkeit nicht überprüfen (vgl. BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 82/15 - Rn. 25; 16. April 2015 - 6 AZR 71/14 - Rn. 29; 7. Juli 1999 - 10 AZR 571/98 - zu II 4 c der Gründe; vgl. zur Reichweite der Bindungswirkung BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 74, BAGE 142, 202) . Eine Nichtigkeit wird von der Revision selbst nicht geltend gemacht. Im Übrigen sind dafür auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die tarifvertragl i- che Regelung weitere Anspruchsvoraussetzungen nicht vorsieht (vgl. zum Ta t- bestand des § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich : BAG 26. Januar 2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 6 f.; 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - zu II 1 der Gründe) . Der Wortlaut des § 4 Ziff. 1 Buchst. c TV Soz Sich ist insoweit eindeutig. Er nimmt keinerlei Bezug auf ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis und die Frage, ob ein solches als Anknüpfleistung nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich in Betracht kommt, dh. rechtswirksam begründet wurde. Die Fallgruppen d es § 4 Ziff. 1 TV SozSich stehen unabhängig nebeneinander (BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - zu II 2 der Gründe) . Dies wird durch Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. Die Überbr ü- ckungsbeihilfe dient dazu, dem Arbeitnehmer einen Anreiz zu bieten, en tweder eine anderweitige Beschäftigung aufzunehmen oder zumindest der Arbeitsve r- mittlung zur Verfügung zu stehen. Beide Optionen können dann nicht greifen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit dem A r- 23 24 25 - 11 - 6 AZR 522/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR522.17.0 - 12 - beitsmarkt nicht zur Verfügu ng steht bzw. kein Arbeitsentgelt oder Entgelter - satzleistung in Form einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhält. Für di e- sen Fall soll § 4 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich eingreifen und dem Arbeitnehmer zumindest für den Zeitraum von zwölf Wochen im Ka lenderjahr die Fortsetzung der bisherigen Lebenshaltung ermöglichen. c) Entgegen der Annahme der Revision enthält der TV SozSich hinsich t- lich der fehlenden Ausstrahlungswirkung von § 4 Ziff. 1 Buchst. a auf § 4 Ziff. 1 Buchst. c keine planwidrige Regelungslücke. Ebenso wenig besteht der von ihr befürchtete Wertungswiderspruch, der sich ergäbe, wenn ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld bestünde, obwohl zuvor zum Arbeit s- entgelt aus anderweitiger Beschäftigung, auf dessen Grundlage d as Kranke n- geld berechnet wird, keine Überbrückungsbeihilf e nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich zu zahlen gewesen wäre. Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich ist nicht zu zahlen , wenn ein Anspruch auf Überbr ü- ckungsbeihilfe als Aufsto ckung zum Arbeitsentgelt gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich daran scheitern würde , dass das zugrunde liegende Arbeitsverhäl t- nis ein Scheingeschäft iSd. § 117 Abs. 1 BGB ist. Das schließt zwar den Bezug von Überbrückungsbeihilfe als Aufstockung zum Kran kengeld nach dem Wor t- laut des, wie in Rn. 2 4 ausgeführt, eig enständigen Anspruchstatbestand s in § 4 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich nicht aus. Stünde dem Arbeitnehmer jedoch in di e- sen Fällen Überbrückungsbeihilfe tatsächlich zu, würde der Zweck des § 4 TV Soz Sich als steuerfinanzierte soziale Sonderleistung mit Besitzstandssich e- rungs - und Anreizfunktion vereitelt. Der Bezug von Überbrückungsbeihilfe g e- mäß § 4 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich wäre dann objektiv funktionswidrig und damit als Umgehungsgeschäft rechts missbräuchlich. In diesem Fall weiß der frühere Beschäftigte der Stationierungsstreitkräfte, dass er die Voraussetzu n- gen zum Bezug von Krankengeld nur dadurch herbeigeführt hat, dass er ein gemäß § 117 Abs. 1 BGB unwirksames Scheinarbeitsverhältnis eingega ngen ist. Als allgemeines Prinzip der Rechtsordnung kann ein Berufen auf einen so l- chen Rechtsmissbrauch von den Tarifvertragsparteien nicht ausgeschlossen werden. Das hat das Landesarbeitsgericht übersehen. Insoweit eröffnet der 26 - 12 - 6 AZR 522/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR522.17.0 - 13 - TV SozSich den früheren Bes chäftigten der Stationierungsstreitkräfte die von der Revision angenommene Gestaltungsmöglichkeit gerade nicht. aa ) Eine unzulässige Umgehung von Rechtsnormen liegt vor, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, dass andere rech t- liche Gestaltungsmöglichkeiten missbräuchlich, dh. ohne einen im Gefüge der einschlägigen Rechtsnorm sachlich rechtfertigenden Grund, verwendet werden. Bei der Umgehung ist nicht nur ein bestimmter Weg zum Ziel, sondern das Ziel selbst verboten. Dabei komm t es nicht auf eine Umgehungsabsicht oder eine bewusste Missachtung der zwingenden Rechtsnormen an; entscheidend ist die objektive Funktionswidrigkeit des Rechtsgeschäfts. Unwirksam ist deshalb auch ein Geschäft, das einen verbotenen Erfolg durch Verwendun g von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen sucht, die scheinbar nicht von einer Verbotsnorm erfasst werden (BAG 18. März 2009 - 5 AZR 355/08 - Rn. 17 mwN, BAGE 130, 34; 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 28, BAGE 128, 317) . Demgegenüber st ellt es keine unzulässige Umgehung von Rechtsnormen dar, wenn der Beschäftigte rechtlich eröffnete Gestaltungsmöglichkeiten nutzt (BAG 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 28 f., aaO) . Hierunter fallen auch tariflich eröffnete Gestaltungsmöglichkeiten, d ie von den Tarifvertragspa r- teien eingeräumt worden sind. Ein Umgehungsgeschäft liegt darum im Anwe n- dungsbereich des TV SozSich nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel weniger Wochenstunden arbeitet als zuvor bei den Stationi e- rungsstreitk räften oder unterhalb seines Qualifikationsniveaus bzw. seiner B e- rufserfahrung tätig ist. Insbesondere liegt eine Rechtsmissbräuchlichkeit nicht e- schäftigungsdauer vereinbart (BAG 26. Januar 2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 20) . bb ) Ein Umgehungsgeschäft ist jedoch hinsichtlich der Leistung nach § 4 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich anzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis, aus dem der Krankengeldanspruch resultiert, ein Scheinarbeitsverhältnis ist. Gemäß § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung, die gegenüber einem anderen nur zum Schein abgegeben wird, nichtig, wenn dies mit dessen Einverständnis g e- schieht. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Beteiligten ein Ziel durch den 27 28 - 13 - 6 AZR 522/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR522.17.0 - 14 - bloßen Schein de s simulierten Rechtsgeschäfts erreichen, die damit verbund e- nen Rechtswirkungen jedoch nicht eintreten lassen wollen, ihnen also der G e- schäftswille fehlt (BAG 20. September 2016 - 3 AZR 77/15 - Rn. 47 mwN; 21. April 2005 - 2 AZR 125/04 - zu II 1 a der Gründ e mwN; BGH 18. Januar 2018 - I ZR 150/15 - Rn. 52) . Kein Scheingeschäft liegt vor, wenn es zur He r- be i führung des von den Parteien tatsächlich beabsichtigten Erfolgs der wirks a- men Vornahme des betreffenden Rechtsgeschäfts gerade bedarf (BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 44, BAGE 158, 6; 28. Juni 2005 - 1 ABR 25/04 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 115, 165) . Setzt der von den Parteien angestrebte Zweck die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraus, spricht dies g e- gen eine bloße Simulation (BAG 18. Septembe r 2014 - 6 AZR 145/13 - R n. 21; BGH 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03 - Rn. 11) . cc ) Eine rechtsmissbräuchliche Fallgestaltung liegt danach entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht vor. Der zwischen dem Kläger und der GbR geschlossene Arbeitsvertrag war kein Scheinarbeitsverhältnis iSd. § 117 Abs. 1 BGB. (1 ) Das Vorliegen eines solchen Scheingeschäfts hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern nicht mit präjudizieller Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstre it in seinem Urteil vom 19. Mai 2015 ( - 8 Ca 229/15 - ) rechtskräftig festgestellt. (a) Die Rechtskraft bewirkt, dass (unter den Parteien) über das Bestehen oder Nichtbestehen der aus dem vorgetragenen Sachverhalt im Urteil hergele i- teten Rechtsfolge eine n ochmalige Verhandlung und Entscheidung unzulässig, die erkannte Rechtsfolge also unangreifbar ist. Wird in einem nachfolgenden Prozess über den identischen prozessualen Anspruch oder dessen kontradikt o- risches Gegenteil (vgl. BGH 16. Januar 2008 - XII ZR 21 6/05 - Rn. 22) gestri t- ten, ist diese Klage unzulässig. Aber auch dann, wenn es sich wie vorliegend (vgl. Rn. 19 ) um einen anderen Anspruch handelt, bleibt für diesen eine bereits rechtskräftig festgestellte, vorgreifliche Rechtsfolge unangreifbar. Hat das G e- richt im Zweitprozess den Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen 29 30 31 - 14 - 6 AZR 522/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR522.17.0 - 15 - Vorprozesses als Vorfrage erneut zu prüfen, hat es den Inhalt der rechtskräft i- gen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu legen. Das Wiederholungsverbot as Gericht, die präjudizielle Wirkung der Vorentsche i- dung ohne erneute sachliche Prüfung zu beachten und führt dann zur Unb e- gründetheit der weiteren Klage (vgl. BAG 23. März 2017 - 8 AZR 91/15 - Rn. 14, BAGE 159, 1; BGH 22. Februa r 2018 - VII ZR 253/16 - R n. 14 ff., auch zu Ausnahmen; 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05 - Rn. 22 f.) . (b) Diese Präklusion geht jedoch nicht weiter als die Rechtskraftwirkungen des Urteils. Sie ist kein Institut neben der materiellen Rechtskraft, sondern nur die notwendige Kehrsei te der Maßgeblichkeit der Entscheidung. Außerhalb der Grenzen des Streitgegenstands besteht keine Präklusion, auch wenn mit der neuen Klage ein wirtschaftlich identisches Ziel verfolgt wird und sich die Tats a- chen überschneiden (BGH 22. September 2016 - V Z R 4/16 - Rn. 18 mwN) . Urteile sind der Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO nur insoweit fähig, als über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden worden ist. Damit sind der Rechtskraft bewusst enge Schranken gezogen. Die Urteilsel e- mente, die bedingenden Rechte und Gegenrechte sollen nicht von der Recht s- kraft erfasst werden. Sie wird vielmehr auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, dh. auf diejenige Rechtsfolge, die aufgrund einer Klage oder Widerklage beim Schluss der mündlichen Ver handlung den Gegenstand der Entscheidung bildet, beschränkt. Die tatsächlichen Feststellungen als solche erwachsen nicht in Rechtskraft. Ebenfalls nicht in Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO erwachsen die Feststellunge n über die der Entscheidung zug runde li egenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse, wie etwa die Nichtigkeit eines Vertrags. Zu deren Klärung mit Rechtskraft steht den Parteien die nicht an ein besonderes Feststellungsi n- teresse anknüpfende Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) und im Übri gen die Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) offen (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 37, BAGE 152, 1; BGH 9. Februar 2018 - V ZR 299/14 - Rn. 20; 2 2. September 2016 - V ZR 4/16 - Rn. 13 f.) . (c ) Für den vorliegenden Rechtsstreit steht danach die Nichtigkeit des A r- beitsvertrags des Klägers mit der GbR nicht bindend fest. Es handelte sich im 32 33 - 15 - 6 AZR 522/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR522.17.0 - 16 - Erstprozess vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern lediglich um eine gemeins a- me Vorfrage, die nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 32. Aufl. Vor § 322 Rn. 28) . Der Bestand des Arbeitsvertrags mit der GbR war auch nicht Gegenstand einer (Zwischen - )Feststellungsklage. (2 ) Ein Scheingeschäft iSd. § 117 Abs. 1 BGB liegt bereits deshalb nicht vor, weil es auch nach dem Vortrag der Beklagten Ziel der Vereinbarungen zw i- schen dem Kläger und der GbR war, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Beklagte gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich Überbrückungsbeihi l- fe zum Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber als den Stationierungsstreitkräften zahlen musste. Das setzte den Abschluss eines wirksamen Arbeitsvertrag s voraus. (3 ) Darüber hinaus ist die Beklagte ihrer Darlegungslast für das Vorliegen eines Scheingeschäfts nicht nachgekommen. (a ) Wer sich auf die Nichtigkeit eines Geschäfts nach § 117 Abs. 1 BGB beruft, trägt für den Scheincharakter des Geschäfts die Beweislast. Dies gilt auch für die Behauptung, bei einem Arbeitsvertrag habe es sich um ein Schei n- geschäft gehandelt. Die darlegungspflichtige Partei muss dabei alle ihr zur Ve r- fügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um ihrer primären Darlegung s- pflicht zu genügen. Es reicht aber aus, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Ve r- bindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, die geltend gemachte Rechtslage al s entstanden erscheinen zu lassen. Hat eine Partei keinen Einblick in die G e- schehensabläufe und ist ihr deshalb die Beweisführung erschwert, kann sie auch solche Umstände unter Beweis stellen, die sie nur vermutet, aber nach Lage der Dinge für wahrscheinli ch hält. Nähere Einzelheiten sind vom Tats a- chengericht durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnahme zu kl ä- ren. Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag unter solchen Umständen erst dann, wenn die beweispflichtige Partei Behau ptungen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufzuzeigen (BAG 18. September 2014 - 6 AZR 145/13 - Rn. 23 mwN) . 34 35 36 - 16 - 6 AZR 522/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR522.17.0 - 17 - Hat die darlegungspflichtige Partei alle zur Verfügung stehenden Mö g- lichkeiten ausgeschöpft und kann sie ihrer primären Darlegungslast dennoch nicht nachkommen, weil sie außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen G e- schehensablaufs stand, während der Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zuzumuten sind, kann vom Prozessgegner nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs - bzw. Behauptungslast das substantiierte Bestreiten einer durch die darlegungspflichtige Partei behaupt e- ten Tatsache unter Darlegung der für das Gegen teil sprechenden Tatsachen und Umstände und damit der Vortrag positiver Gegenangaben verlangt werden (BAG 18. September 2014 - 6 AZR 145/13 - Rn. 29) . Hat der Gegner dieser sekundären Darlegungslast genügt, trifft den Behauptenden wieder die volle Darlegun gs - und Beweislast (Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. Vor § 284 Rn. 34, 34c) . Hat der Arbeitnehmer nach diesen Grundsätzen für den Vorhalt des Scheingeschäfts die sekundäre Darlegungslast, genügt er dieser grundsätzlich dadurch, dass er angibt, welchen Tätigkei ten er in welchem Umfang im ma ß- geblichen Zeitraum im Rahmen einer anderweitigen Beschäftigung nachgega n- gen ist. Sind diese Angaben in dem mit dem neuen Arbeitgeber abgeschloss e- nen Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegt (vgl. § 2 Abs. 1 NachwG) , ist dessen Vorlage zunächst auch dann ausreichend, wenn der Zahlungspflichtige wie im Fall der Überbrückungsbeihilfe außerhalb der neuen Vertragsbeziehung steht. (b) Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte bereits ihrer primären Da r- legungslast nicht ge nügt. Sie ha t trotz des Umstand s, dass ihr sowohl die Art als auch der Umfang der Tätigkeit des Klägers bekannt waren und ihr der schriftliche Arbeitsvertrag mit der GbR vorlag, lediglich bestritten, dass der Kl ä- ger diese Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältniss es ausgeführt habe. Weiter hat sie hilfsweise bestritten, dass der Kläger tatsächlich im Umfang von 22 Stunden wöchentlich tätig gewesen sei. Die Beklagte hat sich unter Hinweis auf eine gemeinsame Firma des Klägers mit dem Gesellschafter der GbR, Herrn S, auf den Standpunkt gestellt, der Arbeitsvertrag stelle ein Scheing e- schäft dar. Damit ist die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. 37 38 39 - 17 - 6 AZR 522/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR522.17.0 - 18 - Auch ihre Behauptung, der Arbeitsvertrag sei nur zum Schein geschlossen worden, erfolgte aufs Geratewohl, ohne d ass die Beklagte wenigstens greifbare Anhaltspunkte hierfür aufgezeigt hätte. Allein der Hinweis auf eine geschäftliche Verbindung des Klägers zu Herrn S ohne weitere Angaben zu deren Inhalt oder zeitlicher Eingrenzung war unzureichend. Dabei ist zu berück sichtigen, dass, wie ausgeführt, der mit dem nach den Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnis mit der GbR angestrebte Zweck des Leistungsaustausches dessen Gültigkeit voraussetzt, was gegen eine bl o- ße Simulation spri cht. (c) Dem Kläger oblag es entgegen der Ansicht der Revision nicht, im Ra h- men einer sekundären Darlegungslast positive Gegenangaben vorzutragen. Jedenfalls ist er dieser in ausreichendem Maß nachgekommen. (aa) Einer sekundären Darlegungslast des Klägers steht vorliegend zum einen der Umstand entgegen, dass die Beklagte im Besitz des Arbeitsvertrags war und damit Kenntnis von dessen Inhalt hatte. Zum anderen hat sie die ihr zur Verfügung stehenden Informationsmög lichkeiten nicht ausgeschöpft. Die zahlende Behörde der Beklagten (aktuell die Aufsichts - und Dienstleistungsd i- rektion, Lohnstelle ausländische Streitkräfte - ADD - LaS) hat nach § 8 Ziff. 2 TV SozSich einen Anspruch auf Vorlage der zur Feststellung der Ansp ruchsb e- rechtigung und zur Berechnung der Leistungen benötigten Unterlagen sowie auf Auskunft hierüber bzw. über Änderungen der dem Leistungsanspruch z u- grunde liegenden Tatsachen. Erfüllt der Arbeitnehmer seine diesbezügliche Verpflichtung nicht fristgerech t, stehen ihm Leistungen nach dem TV SozSich nicht zu (§ 8 Ziff. 3 TV SozSich) . Die Verpflichtung des Arbeitnehmers kann ua. darin bestehen, den ordnungsgemäßen Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern nachzuweisen (vgl. auch Ziff. 2.6.2.4 der Erläuterungen zum TV SozSich) . Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die ihr danach zur Ve r- fügung stehenden Informationsmöglichkeiten ausreichend ausgeschöpft hat. (bb) Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt würde, dass den Kl ä- ger vorliege nd eine sekundäre Darlegungslast traf, wäre er dieser nachgeko m- 40 41 42 - 18 - 6 AZR 522/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR522.17.0 - 19 - men. Auf den Vorhalt der geschäftlichen Verbindung mit Herrn S hat der Kläger näher hierzu ausgeführt. Er hat insbesondere vorgebracht, er habe im Jahr 1993 gemeinsam mit Herrn S - und Sof t ware - n- det, ohne dass aus diesem Gewerbe ein nennenswerter U m satz gen e riert wo r- den sei. Das Finanzamt habe diese Aktivitäten nicht als echte gewerbl i che T ä- tigkeit anerkannt und steuerliche Abzüge abgelehnt. Zum 31. März 2002 hätten Herr S und er den Gewerbebetrieb wieder aufgeg e ben und abg e meldet. Seither gebe es gemeinschaftliche Aktivitäten mit Herrn S in di e sem Ra h men nicht mehr. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht entgegeng e treten. Dies hätte sie a ber im Rahmen der nunmehr wieder sie tre f fenden vollen Darl e gungslast tun müssen. Darüber hinaus hat der Kläger sowohl im Rahmen der Beantragung der Überbrückungsbeihilfe als auch im vorliegenden Verfahren angegeben, welche Tätigkeiten er in welchem Umfan g für die GbR erbracht hat. Auch hatte er der Beklagten den schriftlichen Arbeitsvertrag mit der GbR vorgelegt. Damit hat der Kläger seiner sekundären Darlegungslast genügt. Das gilt umso mehr, als die Beklagte die vom Kläger erteilten Auskünfte und vorgel egten Unterlagen jahr e- lang hingenommen und auf deren Grundlage Überbrückungsbeihilfe gezahlt hat. dd ) Entgegen der Annahme der Revision haben die Parteien des Arbeit s- vertrags allein mit der Lohngestaltung, die dem Anspruch auf Krankengeld im streitbefange nen Zeitraum zugrunde liegt, die vom TV SozSich eröffneten G e- staltungsmöglichkeiten ebenso wenig in rechtsmissbräuchlicher und mit § 4 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich nicht mehr zu vereinbarender Weise überschritten. (1) Die Überbrückungsbeihilfe ist eine st euerfinanzierte soziale Sonderlei s- tung. Mit ihr sollen Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis außerhalb der Stationierungsstreitkräfte oder aufgrund von Arbeitslosigkeit ergeben, überbrückt werden. Zuglei ch soll ein A n- reiz dafür geschaffen werden, dass der Arbeitnehmer durch die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bereichs der Stationierung s- streitkräfte im Arbeitsprozess verbleibt (zuletzt BAG 26. Januar 2017 - 6 AZN 43 44 45 - 19 - 6 AZR 522/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR522.17.0 - 20 - 835/16 - Rn. 7 mw N) . Diese Anreizwirkung des § 4 TV SozSich entfaltet sich vor allem durch die Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich. Diese hält den Arbeitnehmer dazu an, im tariflich festgelegten Mindestbeschäftigungs - umfang von mehr als 21 Stunden wöchentlic h zu arbeiten. Damit wird deutlich, dass sich die Tarifvertragsparteien bewusst für eine Begrenzung auf eine Mi n- destarbeitszeit, nicht aber für eine Mindesthöhe des anderweitigen Entgelts entschieden haben. Ihnen kam es offenkundig nicht darauf an, sicherz ustellen, dass der Arbeitnehmer ein Mindestmaß an Einkommen erzielt, um so die Lei s- tungen des Bundes zu mindern. Sie wollten lediglich erreichen, dass der Arbei t- nehmer eine Erwerbstätigkeit in einem Umfang ausübte, mit dem er nicht mehr als arbeitslos galt , und sich so wieder in den Arbeitsmarkt eingliederte; zugleich wollten sie eine Abgrenzung von dem Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe als Aufstockung zu den Leistungen der Arbeitsverwaltung bei Arbeitslosigkeit g e- mäß § 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich vorne hmen. Weitere Voraussetzungen für den Anspruch nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich bestehen nicht. Die Tarifvertragsparteien haben zwar das Problem einer Begrenzung des Tarifa n- spruchs erkannt, gleichwohl aber die anspruchsauslösende anderweitige B e- schäf tigung nur an eine Mindestarbeitszeit, nicht aber an einen Mindestlohn geknüpft. Eine Entgeltgestaltung, wie sie dem Krankengeldanspruch des Kl ä- gers im streitbefangenen Zeitraum zugrunde lag, haben sie nicht untersagt. An diese von der Tarifautonomie der T arifvertragsparteien geschützte Entsche i- dung sind die Gerichte gebunden (vgl. zum Ganzen BAG 26. Janua r 2017 - 6 AZN 835/16 - Rn. 7 mwN) . (2) Für die Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. b und Buchst. c TV SozSich, die an das Entgelt aus der an derweitigen Beschäftigung anknü p- fen, gilt nichts anderes. d ) Nach alledem konnte die von der Revision aufgeworfene Frage der B e- rechnung der Überbrückungsbeihilfe auf der Basis eines fiktiv nach einem nicht sittenwidrigen Lohn errechneten Krankengeldes off en bleiben. Der Senat brauchte ebenfalls ni cht zu entscheiden, wie im Fall eines den Mindestlohn nach dem MiLoG unterschreitenden Arbeitsentgelts zu verfahren wäre. Der 46 47 - 20 - 6 AZR 522/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR522.17.0 - 21 - Kläger erzielte ab 1. September 2014 eine Arbeitsvergütung von 850,00 Euro monatlich bei einer Arbeitszeit von 22 Stunden wöchentlich. Dies entspricht e i- nem Entgelt von 8,92 Euro je Zeitstunde und überschreitet damit den ab dem 1. Januar 2015 nach § 1 Abs. 2 MiLoG zu zahlenden Mindestlohn. e ) Die Anrechnung eines fiktiv nach einem höheren (Tarif - )Lohn errechn e- ten höheren Krankengeldes bedingt auch § 5 TV SozSich nicht. Er betrifft nach re Leistungen als nach § 4 Ziffer 1, auf die der Arbeitnehmer für Zeiten des Bezuges der Überbrückungsbeihilfe A n- spruch 5 TV SozSich soll lediglich verhindert wer den, dass der Arbeitnehmer aufg rund der Überbrückungsbeihilfe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei den Stationierungsstreitkräften inf olge von Leistungen, die der bisherige Arbeitgeber, der neue Arbeitgeber oder öffentliche Leistungsträger zu erbringen haben, und die dem gleichen Zweck dienen wie die Überbrückungsbeihilfe, höhere Einkünfte erzielt als die zuletzt im Arbeitsverhältnis bezogene tarifliche Grundvergüt ung (BAG 26. April 2001 - 6 AZR 2/00 - zu 1 c der Gründe) . Damit scheidet eine Anrechnung von fiktiv höherem Krankengeld nach dieser Bestimmung auf den Anspruch nach § 4 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich aus. f ) Der Anspruch des Klägers ist nicht durch Aufrech nung erloschen (§ 389 BGB) . Die von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung besteht nicht. Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Rüc k- zahlung der im Zeitraum von Januar 2012 bis einschließlich September 2014 geleisteten Überbrückungsbeihilfe. aa) Entgegen der Auffassung der Revision steht aufgrund der rechtskräft i- gen Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19. Mai 2015 ( - 8 Ca 229/15 - ) für den vorliegenden Rechtsstreit nicht bereits bindend fest, dass dem Kl äger im Zeitraum von Januar 2012 bis September 2014 kein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus der anderweitigen Beschäftigung bei der GbR gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich zustand. Eine solche pr ä- judizielle Bindung swirkung besteht aus den in Rn. 3 3 genannten Gründen nicht. 48 49 50 - 21 - 6 AZR 522/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR522.17.0 - 22 - bb) Die von der Beklagten erklärte Eventualaufrechnung ist zulässig (Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 145 Rn. 13) . cc ) Ein Rückzahlungsanspruch folgt nicht aus § 8 Ziff. 4 TV SozSich. (1) § 8 Ziff. 4 TV SozSich s ieht die Rückzahlung der Überbrückungsbeihilfe in voller Höhe durch den zu Unrecht Begünstigten im Fall vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben des A n- tragsberechtigten vor. Dieser kann sich nicht darauf beru fen, er sei entreichert. n- spruchsberechtigung sowie die zur Berechnung der Leistungen durch die z u- ständige Stelle benötigten und deshalb vom Antragsteller mitzuteilenden U m- stände (vgl . § 8 Ziff. 2 TV SozSich) . (2) Die Voraussetzungen des § 8 Ziff. 4 TV SozSich sind nicht erfüllt. Die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe im Zeitraum von Januar 2012 bis Septe m- ber 2014 erfolgte nicht aufgrund von vorsätzlich oder grob fahrlässig unricht i- gen , unvollständigen oder unterlassenen Angaben des Klägers. Bei dem A r- beitsverhältnis mit der GbR handelte es sich nicht um ein nichtiges Scheina r- beitsverhältnis iSd. § 117 Abs. 1 BGB (siehe hierzu oben Rn. 29 ff.) . Die Höhe des für die anderweitige Beschäft igung vereinbarten Arbeitsentgelts war der Beklagten bekannt und ist ohnehin im Rahmen des § 4 TV SozSich irrelevant (siehe hierzu oben Rn. 4 4 ff.) . dd) Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 812 ff. BGB. Die Anwe n- dung des Bereicherungsrechts ist im vorliegenden Fall durch die speziellere Norm des § 8 Ziff. 4 TV SozSich gesperrt. (1) Die tarifliche Rückforderungsregelung des § 8 Ziff. 4 TV SozSich schließt in ihrem Anwendungsbereich als Spezialregelung Rückforderungsa n- sprüche aufgrund Bereicherungsre cht aus. Dies ergibt sich aus Satz 2 dieser Tarifnorm, wonach eine Rückzahlungspflicht nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Diese Regelung würde keinen Sinn machen, wenn die disponiblen Bestimmungen der §§ 812 ff. BGB (vgl. 51 52 53 54 55 56 - 22 - 6 AZR 522/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR522.17.0 - 23 - BAG 1. Oktober 2002 - 9 AZR 215/01 - zu I 2 b bb (2) der Gründe, BAGE 103, 45 ) und damit auch § 818 BGB daneben Anwendung finden würden. Letzterer soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien, wie er in § 8 Ziff. 4 Satz 2 TV SozSich seinen Aus druck findet, gerade ausgeschlossen sein. Der insoweit erfolgten Haftungsverschärfung steht gegenüber, dass diese nur für den Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns des Anspruchstellers eingreift. (2) Aus dieser, sich auf die Angaben nach § 7 sowie § 8 Ziff. 2 TV SozSich beziehenden differenzierten Rückzahlungsbestimmung als gesonderte Fal l- konstellation kann entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts zwar nicht geschlussfolgert werden, dass andere, von ihrem Anwendungsbereich nicht erfasste ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen nicht mehr rüc k- gängig gemacht werden können ( in diesem Sinne auch BAG 26. Mai 2009 - 3 AZR 797/07 - Rn. 24 zu einem Rückzahlungsanspruch nach dem Tarifve r- trag über eine betriebliche Altersversorgung bei der Deutsc hen Telekom AG vom 1. Februar 1996 [TV Kapitalkontenplan]) . So greift § 8 Ziff. 4 Satz 1 TV SozSich beispielsweise bei nur fahrlässigen Falschangaben nicht ein, so dass insoweit ein Rückgriff auf Bereicherungsrecht möglich ist. Sähe man dies anders, wäre d ie zwangsläufige Folge, dass auch bei einer versehentlichen n- wäre. Es entspricht aber nicht Sinn und Zweck de s Tarifvertrags, zu Unrecht aufgrund eines Versehens der auszahlenden Stelle überzahlte Beträge beim Leistungsempfänger zu belassen. Hierauf weist die Revision zu Recht hin. S o- weit das Landesarbeitsgericht hierzu anführt, dass ein über § 8 Ziff. 4 TV SozSi ch hinausgehender Ausschluss der Rückforderung nach dem allg e- meinen Bereicherungsrecht im Hinblick auf das schutzwürdige Vertrauen des Begünstigten, die überzahlte Überbrückungsbeihilfe behalten zu dürfen, g e- rechtfertigt sei, da dieses immerhin wie verdien tes Arbeitsentgelt der Sicherung des Lebensunterhalts diene, ist zu berücksichtigen, dass auch Überzahlungen von Arbeitsentgelt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB zurückgefordert w erden können ( BAG 19. Febr uar 2004 - 6 AZR 664/02 - zu I 2 a der Gründe ; 23. Mai 57 - 23 - 6 AZR 522/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR522.17.0 - 24 - 2001 - 5 AZR 374/99 - zu I der Gründe, BAGE 98, 25 ) und die Tarifvertragspa r- teien diese Regelungen nur im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 8 Ziff. 4 TV SozSich, dh. sowei t die Überzahlung auf vorsätzlich oder grob fah r- lässige Falschangaben seinerseits zurückzuführen ist, modifizieren wollten. Dem dargelegten Verständnis des § 8 Ziff. 4 TV SozSich stehen die vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Entscheidungen des Bundes a r- beitsgerichts vom 12. Mai 2016 ( - 6 AZR 365/15 - BAGE 155, 88 ) sowie 7. Februar 2007 ( - 5 AZR 260/06 - ) nicht entgegen. Diese bezogen sich auf Sachverhalte, in denen die tariflichen Rückforderungsvoraussetzungen geg e- ben waren. Sie behandelten jedoch nich t die Frage, ob das Bereicherungsrecht auch für andere als den konkret tarifvertraglich geregelten Fall ausgeschlossen war. Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juni 2018 ( - 10 AZR 290/17 - ) . Dort hat das Gericht ledi glich festgestellt, dass einem tariflichen Anspruch nicht die Einrede der Entreicherung entgege n- gehalten werden könne, da § 818 Abs. 3 BGB nur Anwendung auf Bereich e- rungsansprüche aus §§ 812 ff. BGB, nicht aber auf vertragliche Rückford e- rungsansprüche find e ( vgl. BGH 17. Juni 2003 - XI ZR 19 5/02 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 155, 166; ebenso bei gesetzlichen Rückgewähransprüchen BGH 26. September 2006 - XI ZR 283/03 - Rn. 21 ) . (3) Vorliegend stützt die Beklagte ihren Rückforderungsanspruch jedoch auf von ihr angenommene vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Falschangaben des Klägers. Für diesen Fall trifft § 8 Ziff. 4 TV SozSich eine spezielle Regelung im Hinblick auf etwaige Rückforderungsansprüche. Das Landesarbeitsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht angenom men, dass ein Rückgriff auf Bereich e- rungsrecht ausscheidet. ee ) Deliktsrechtliche Ansprüche (§ 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB, § 826 BGB) sind bereits deshalb nicht begründet, weil sich gemäß den vorstehenden Ausführungen nicht feststellen lässt, dass es sich bei dem Arbeitsverhältnis mit der GbR um ein nichtiges Scheinarbeitsverhältnis iSd. § 117 Abs. 1 BGB ha n- delte und der Kläger Falschangaben getätigt hat (siehe hierzu oben Rn. 29 ff.) . 58 59 60 - 24 - 6 AZR 522/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR522.17.0 Es liegt daher weder eine Pflichtverletzung des Klägers noch eine v orsätzliche sittenwidrige Schädigung vor. 3. Aus den unte r Rn. 49 ff. angeführten Gründen ist die Widerklage unb e- gründet. Die Beklagte kann die Rückzahlung der im Zeitraum von Januar 2012 bis einschließlich September 2014 geleisteten Überbrückungsbeihilfe zum A r- beitsentgelt aus der anderweitigen Beschäftigung des Klägers bei der GbR u n- ter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen. Spelge Krumbiegel Heinkel K. Jerchel M. Geyer 61
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