Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. April 2015 Sechster Senat - 6 AZR 142/14 - ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR142.14.0 I. Arbeitsgericht Stralsund Urteil vom 5. März 2013 - 1 Ca 270/12 - II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Urteil vom 22. Oktober 2013 - 5 Sa 81/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Übergang gemäß § 6c SGB II - Bestimmung en : Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied staaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder U n- ternehmens - oder Betriebsteilen (RL 2001/23/EG) Art. 1 Abs. 1 Buchst. c; SGB II § 6c Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3; D urchgeschriebene Fassung de s TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der (TVöD - V) § 16 Abs. 2, Abs. 3, § 17 Leits atz : Geht das Arbeitsverhältnis eines Beschäftigten gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II von der Bundesagentur für Arbeit ( BA) auf einen zugelassenen kommunalen Träger über, ist er im TVöD - V der Stufe zuzuordnen, die seiner Berufserfahrung entspricht. Das gilt jedenfalls dann, wenn der übernommene Beschäftigte weiterhin Tätigkeiten im Bereich der Grunds i- cherung verrichtet. Dab ei sind die Stufen und - l aufzeiten zugrunde zu l e- gen, die sich aus der analogen Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 sowie § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD - V ergeben. ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR142.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 142/14 5 Sa 81/13 Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. April 2015 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischerme ier, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Biebl sowie die ehrenamtlichen Richter Klapproth und Zabel für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 142/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR142.14.0 - 3 - 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Mecklenburg - Vorpommern vom 22. Oktober 2013 - 5 Sa 81/13 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf den Beklagten als zugelassenen kommunalen Träger gemäß § 6c SGB II. Die Klägerin war nach Beendigung ihrer Ausbildung seit Juli 2005 für die BA tätig. Auf dieses Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für die Arbei t- nehmerinnen und Arbeitn ehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV - BA) vom 28. März 200 6 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung . Die Klägerin e r- hielt seit Beendigung ihrer Ausbildung stets ein Entgelt der Tätigkeitsebene V und war in dieser Ebene zuletzt der Entwicklungsstufe 4 z ugeordnet. Seit 2007 bis zum 31. Dezember 2011 war sie im Jobcenter des Landkreises N in der Leistungsabteilung als Fachassistentin Beratungsservice eingesetzt , ohne dass sich ihre Tätigkeit dadurch inhaltlich änderte . I n den Jahren 2008/2009 befand sie si ch zwölf Monate in Elternzeit. Zum 1. Januar 2012 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin - wie das von rund 200 weitere n Beschäftigte n der BA - gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den beklagten Landkreis über, der zum Kreis der zugelassenen kommun a- len Träger zählt und ua. das Gebiet des ehemaligen Landkreises N umfasst. Dies führte zu keiner inhaltlichen Änderung der Tätigkeit der Klägerin. Im SGB II ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende geregelt. Zur Tr ä- gerschaft der Leistungen des SGB II und der Kostentragung für diese Leistu n- gen heißt es darin : 1 2 3 4 - 3 - 6 AZR 142/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR142.14.0 - 4 - § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind: 1. d ie Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), s o- weit Nummer 2 nichts A nderes bestimmt, 2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, das Arbeitslosengeld II und das Sozia l- geld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 27 Absatz 3 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger). § 6a Zugelassene kommunale Träger (2) Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer komm u- naler Träger vom Bundesministerium für Arbeit und Sozi a- les als Träger i m Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nu m- mer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zugelassen, wenn sie 1. geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen, 2. sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach Absatz 5 zu schaffen, 3. sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Bea m- tinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbei t- nehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten i n der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeit s- gemeinschaft oder Agentur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft zu beschäftigen, (5) Zu r Wahrnehmung der Aufgaben an s telle der Bundes - agentur errichten und unterhalten die zugelassenen ko m- munalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch. - 4 - 6 AZR 142/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR142.14.0 - 5 - § 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger (1) 1 Die zugelassenen kommunalen Träger sind an s telle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständi g- keit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nu m- mer 1 2 Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit. (2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. § 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer ko m- munaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft (1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bu n- desagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst (2) Endet die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a, treten di e Arbeitnehmerinnen und Arbei t- nehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben an s telle der Bu n- desagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundes - 2 Treten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer au f- grund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, tritt der neue Träger unb e- schadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. 3 Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwe n- (5) 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach A b- satz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. 2 Wenn eine - 5 - 6 AZR 142/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR142.14.0 - 6 - derartige Verwendun g im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. 3 Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den Sä t- zen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des U n- terschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei d em abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen. § 6d Jobcenter Die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a fü h- ren die Bezeichnung Jobcenter. § 46 Finanzierung aus Bundesmitteln (1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht Der Beklagte gruppierte die Klägerin zum 1. Januar 2012 in di e Entgel t- gruppe 8 de r für ihn geltenden Durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgebe r- verbände ( TVöD - V ) ein . Diese Eingruppierung steht zwischen den Parteien ebenso wenig im Streit wie die Höhe der Ausgleichszulage gemäß § 6c Abs. 5 SGB II , die die Klägerin erhält . Streitbefangen ist allein die Zuordnung der Kl ä- gerin zur Stufe 3 der Entgeltgruppe 8 TVöD - V, die der Beklagte vornahm . Mit ihrer im Juli 2012 erhobenen Klage be gehrt die Klägerin - soweit für die Revis i- on noch von Relevanz - ihre Zuordnung zur Stufe 4 ihrer Entgeltgruppe seit dem 1. Juli 2012. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, s ie sei nicht neu eingestellt wo r- den. Vielmehr habe der Beklagte ihr Arbeitsverh ältnis zur BA g emäß § 6c Abs. 3 Satz 2 SGB II in seinem Bestand übernommen. Darum sei sie so zu b e- handeln, als sei sie schon seit Juli 2005 bei dem beklagten Landkreis beschä f- tigt gewesen und dort entsprechend dem TVöD - V eingruppiert gewesen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass sie seit dem 1. Juli 2012 nach der En t- geltgruppe 8 Stufe 4 TVöD - V zu vergüten ist. 5 6 7 - 6 - 6 AZR 142/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR142.14.0 - 7 - Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vo r- getragen, gemäß § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II entfalteten d ie Tarifverträge des neuen Trägers erst ab dem Übergang des Arbeitsverhältnisses Wirkung. Das schließe eine in die Vergangenheit gehende Wirkung, wie sie die Klägerin b e- gehre, aus . Durch § 6c Abs. 5 SGB II sei lediglich die im Zeitpunkt des Übe r- gangs des Arbeitsverhältnisses bestehende Entgelthöhe als Besitzstand g e- währleistet . Die Ansicht der Klägerin widerspreche dem Grundgedanken des § 16 Abs. 2 TVöD - V (= § 16 TVöD - AT (VKA)) , mit dem sich die Tarifvertrag s- pa r teien von der Einheit des öffentlichen Diens tes verabschiedet hätten , und führe zu einem übermäßigen Eingriff in die Tarifautonomie. Das Arbeitsgericht hat der Klage für die Zeit ab dem 1. Juli 2012 stat t- gegeben. Soweit die Klägerin die Zuordnung zur Stufe 4 ursprünglich bereits ab dem 1. Januar 20 12 begehrt hat, hat es die Klage abgewiesen , weil die Elter n- zeit für die Stufenlaufzeit nicht zu berücksichtigen sei . Gegen dieses Urteil hat nur der Beklagte Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung zurückgewiesen. Der Beklagte verfol gt mit seiner vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision sein Ziel der vollständigen Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben mit Recht e r- kannt, dass die Klägerin seit dem 1. Juli 2012 der Stufe 4 der Entgeltgruppe 8 TVöD - V zuzuordnen war . Die Stufenlaufzeit in der Stufe 3 dieser Entgeltgruppe begann nicht erst am 1. Januar 2012, sondern schon im Arbeitsverhältnis mit der BA zu laufen. Dies folgt unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 6c SGB II aus einer analogen Anwendung des § 16 Abs. 3 iVm. § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD - V . Die Klage ist deshalb im zuletzt noch rechtshängigen Umfang begrü n- det. 8 9 10 - 7 - 6 AZR 142/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR142.14.0 - 8 - I. Die Ermächtigungsgrundlage des Art. 91e GG, auf der § 6c SGB II b e- ruht , ist verfassungskon form ( BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - ) . Mit §§ 6 ff. SGB II ist der Bundesgesetzgeber dem umfassend und weit zu verst e- henden Gesetzgebungsauftrag des Art. 91e Abs. 3 GG nachgekommen. II. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist gemäß § 6c Abs. 1 Sa tz 1 SGB II zum 1. Januar 2012 auf den Beklagten übergegangen. Die Klägerin ist damit kraft Gesetzes aus dem Arbeitsverhältnis mit der BA ausgeschieden und dem Beklagten als neue m Arbeitgeber zugewiesen worden (vgl. zu dieser Rechtsfo l- ge BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 22) . Der Beklagte ist zum 1. Januar 2012 als weiterer kommunaler Träger iSv. § 6a Abs. 2 SGB II zugelassen worden . Die Klägerin hat auch, wie von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II verlangt, vor dem 1. Januar 2012 mindestens 24 Monate Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende in dem Gebiet des beklagten Landkreises wahrgenommen . Sie hat derartige Aufgaben unstreitig seit Juli 2005 ausgeübt, unterbrochen lediglich von einer zwölf monatigen Elternzeit in den Jahren 2008/2009. Selbst wenn die Elternzeit bis zum Jahresende 2009 angedauert haben sollte, wäre die erforderliche Einsatzzeit von 24 Monaten am 31. Dezember 2011 erfüllt gewesen. Daher kann dahinstehen, ob die Stichtag s- regelung des § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II zwingend voraussetzt , dass die Täti g- keit ununterbrochen ausgeübt worden ist (zweifelnd: Rixen/Weißenberger in Eicher /Spellbrink SGB II 3. Aufl. § 6c Rn. 2; Münder in Münder SGB II 5. Aufl. § 6c Rn. 2 sieht nur Unterbrechungen als schädlich an, die so erheblich sind, dass von einem Vorhandensein von Fachkenntnissen nicht mehr gesprochen werden könne) . Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts umfasst d as Gebiet des Beklagten auch das des früheren Landkreises N , für den die Klägerin bis zur Kreisg ebietsreform durch Art. 1 des Gesetz es zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg - Vorpommern (Kreis s trukturgesetz) vom 12. Juli 2010 (G VO Bl. M - V S. 366) tätig war. 11 12 13 - 8 - 6 AZR 142/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR142.14.0 - 9 - III . Der Senat hat davon abgesehen, den Rechtsstreit i m Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungskonformität des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II anhängige abstrakte Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG - 1 BvL 1/14 - (Vorlage BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - ) in analoge r Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen ( vgl. zu einer solchen Möglichkeit BGH 17. Juli 2013 - IV ZR 150/12 - ; 25. März 1998 - VIII ZR 337/97 - ) . Die Entscheidung über die Aussetzung hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (BAG 22. Januar 2013 - 6 AZR 392/11 - Rn. 15) . D ie Aussetzung des Rechtsstreits bis zu einer Entscheidung des Bu n- desverfassungsgerichts ist nicht sachgerecht, weil das Interesse der Klägerin an einer Sachentscheidung überwiegt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Ach ten Senats des Bunde s- arbeitsgerichts beruhen allein darauf, dass dem Arbeitnehmer ein neuer Arbei t- geber aufgezwungen werde, ohne dass er einen Fortbestand des alten Arbeit s- verhältnisses, sei es durch ein Rückkehrrecht, sei es durch ein Widerspruch s- recht, e rreichen könne. Die Klägerin reklamiert solc he Recht e jedoch nicht, o b- wohl ihr, wie die Revisionserwiderung zeigt, die Vorlage bekannt ist. Sie stellt lediglich die Rechtsansicht des Beklagten, zwischen den Parteien sei rechtsg e- schäftlich ein Arbeitsverhäl tnis zustande gekommen , in Abrede. Im Übrigen will sie, solange sie bei dem Beklagten beschäftigt ist, ausdrücklich so gestellt we r- den, wie sie bei einer Wirksamkeit des gesetzlich angeordneten Betriebsübe r- gangs zu stellen wäre. Damit hat sie zumindest für die Zeit bis zu einer En t- scheidung des Bundesverfassungsgerichts ihr durch Art. 12 Abs. 1 GG g e- schütztes Recht, privatautonom zu entscheiden, welches Arbeitsverhältnis ihr mehr Vorteile bietet , und ihren Vertragspartner zu wählen (vgl. BVerfG 25. J a- nuar 2 011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 98, 69, BVerfGE 128, 157) , ausgeübt und sich für den Beklagten als Arbeitgeber entschieden. IV. D er TVöD - V findet seit dem 1. Januar 2012 uneingeschränkt auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. 14 15 16 - 9 - 6 AZR 142/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR142.14.0 - 10 - 1. § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II ordn r für die weiteren zugelassenen kommunalen Träger jeweils geltenden Tarifve r- träge an. Damit gilt ab Übergang des Arbeitsverhältnisses ua. der TVöD - V d y- namisch (ohne Problematisierung: BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 41; für den TV Sonderzahlung 2011 BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 777/12 - Rn. 10) . 2. Der gesetzlichen Anordnung der (sofortigen) Geltung des TVöD - V steht die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechts vorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unterne h- mens - oder Betriebsteilen (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16 - künftig RL 2001/23/EG) nicht entgegen. Dabei kann dahi nstehen, ob § 6c SGB II ein eigenständiges, § 613a BGB vorgehendes Umsetzungsgesetz ist. Selbst wenn es a n einer innerstaatlichen Umsetzung fehlte , könnte die Richtlinie unmittelbar Anwendung finden, weil der Regelungsbereich des § 6c SGB II ausschließlich öffentliche Arbeitgeber betrifft (vgl. zur unmittelbaren Anwendung von Richtl i- nien gegenüber dem Staat EuGH 24. Januar 2012 - C - 282/10 - [Dominguez] Rn. 33; zur Eigenschaft öffentlicher Arbeitgeber als Staat im Sinne des Union s- rechts Sagan in Preis/Sagan Europäisches Arbeitsrecht § 1 Rn. 133) . Der A n- wendungsbereich der RL 2001/23/EG ist jedoch nicht eröffnet. Darum kommt es nicht darauf an, dass das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt hat, auf we l- cher Rechtsgrundlage der TV - BA bis zum 31. Dezember 2011 auf das Arbeit s- verhältnis der Klägerin mit der BA Anwendung gefunden hat . Dahin s tehen kann auch, welche Rechtsfolgen sich aus Art. 3 Abs. 1 bzw. Abs. 3 RL 2001/23/EG für die Weitergeltung kollektiv vereinbarter Normen im Hinblick auf die En t- scheidungen de s Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. September 2011 ( - C - 108/10 - [Scattolon] Slg. 2011, I - 7491 ) und vom 18. Juli 2013 ( - C - 426/11 - [Alemo - Herron]) ergeben (vgl. dazu die Problemübersicht bei Grau/ Hartmann in Preis/Sagan Europäisches Arbeitsrecht § 11 Rn. 108 ff.) . 17 18 - 10 - 6 AZR 142/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR142.14.0 - 11 - a) Der Anwendung der Richtlinie steht allerdings nicht entgegen, dass der Übergang des Arbeitsverhältnisses unmittelbar durch Gesetz erfolgte (vgl. EuGH 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 63 f. , Slg. 2011, I - 7491 ) . b) Als Teil der Übertragung hoheitlicher Befugnisse von einer Behörde auf eine andere ist der von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II angeordnete Übergang der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer von der BA auf den zugelassenen ko m- munalen Träger jedoch gemäß Art. 1 Abs . 1 Buchst. c RL 2001/23/EG von der Betriebsübergangsrichtlinie nicht erfasst. aa ) Die RL 2001/23/EG ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 nur auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben sowie Unternehmens - und Betriebsteilen anz u- nne sind nur solche wirtschaftlichen Ei n- heiten, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Darunter ist jede Tätigkeit zu verstehen, die darin besteht, Waren oder Dienstleistungen auf einem bestim m- ten Markt anzubieten. Dazu zählen auch Dienste, die in all gemeinem Interesse und ohne Erwerbszweck im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftstei l- nehmern erbracht werden, die einen Erwerbszweck verfolgen. Dagegen sind Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse grundsätzlich nicht als wir t- schaftliche Tätig keit einzustufen (EuGH 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 42 bis 44 , Slg. 2011, I - 7491 ) . bb ) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bisher nicht im Einzelnen ausgeführt, was unter hoheitlichen Tätigkeiten im Sinne der Betriebsübergang s- rich tlinie zu verstehen ist. Er hat jedoch im Zusammenhang mit dem Vergab e- recht klargestellt, dass Tätigkeiten , die unmittelbar und spezifisch mit der Au s- übung öffentlicher Gewalt verbunden sind iSv. Art. 45 Abs. 1 iVm. Art. 55 EG anzusehen sind . Erforderlich dafür ist eine hinreichend qualifizierte Ausübung von Sonderrechten, Hoheitsprivilegien oder Zwangsbefugnissen (EuGH 29. April 2010 - C - 160/08 - [Kommission/ Deutschland] Rn. 78 f. , Slg. 2010, I - 3713 ) . Solche Tätigkeiten fallen n icht in den Schutzbereich von Bestimmungen des Unionsrechts, die der Durchführung der Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und den freien Diens t- leistungsverkehr dienen. Diese Definition kann zweifellos für das Verständnis, 19 20 21 22 - 11 - 6 AZR 142/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR142.14.0 - 12 - welche T ätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen und auf die deshalb die RL 2001/23/EG keine Anwendung findet , herangezogen werden . Dies folgt bereits daraus, dass die vom Gerichtshof der Europäischen Union in Rn. 44 seiner Entscheidung vom 6. Septe mber 2011 ( - C - 108/10 - [Scattolon] Slg. 2011, I - 7491 ) in Bezug genommene Entscheidung vom 1. Juli 2008 ( - C - 49/07 - [MOTOE] Slg. 2008, I - 4863 ) nicht die RL 2001/23/EG, sondern das Wettbewerbsrecht betrifft (zur Heranziehung von Auslegungsergebnissen aus U rteilen zum Wettbewerbsrecht für die Auslegung von Begriffen der RL 2001/23/EG vgl. auch EuGH 14. September 2000 - C - 343/98 - [Collino und Chiappero] Rn. 33 , Slg. 2000, I - 6659 ; BAG 2 2. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 34 bis 36) . cc ) D ie Aufgabe der Grundsi cherung für Arbeitsuchende, die zum 1. Januar 2012 auf den Beklagten übergegangen ist, ist nach diesem Begriffsverständnis eine hoheitliche Tätigkeit i Sd. Art. 1 Abs. 1 Buchst. c RL 2001/23/EG. Die Jo b- center sind darum keine Unternehmen i m Sinne der Betriebsübergangsr ichtl i- nie. (1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Verwaltungsaufgabe im Sinne des Grundgesetzes. Art. 91e Abs. 2 GG räumt den Gemeinden die Chance ein, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als ko m- munale T räger alleinverantwortlich wahrzunehmen und konkretisiert so die G a- rantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG (BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 77, 101) . ( 2 ) Mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden Arbeitslosen - und Sozialhilfe für den vom SGB II erfassten Personenkreis zusammengeführt (BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 2) . Zentrales Z iel des SGB II ist es, durch Fördermaßnahmen die Leistungsberechtigten zu einer Lebensführung unabhängig von der Grundsicher ung zu befähigen (Voelzke in Hauck/Noftz SGB II Stand Oktober 2014 K § 1 Rn. 16) . Hinter diesem Gedanken steht das Konzept des aktivierenden Sozialstaats. Der Leistungsberechtigte soll aktiv d a- bei unterstützt werden, vom passiven Objekt staatlicher Hilfe z um aktiven Su b- 23 24 25 - 12 - 6 AZR 142/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR142.14.0 - 13 - jekt und Gesellschaftsmitglied zu werden (Stölting in Eicher /Spellbrink SGB II 3. Aufl. § 1 Rn. 3) . (a) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Basisabsicherung für die Personen, die objektiv noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen könn en, weil sie nicht voll erwerbsgemindert sind (vgl. BVerfG 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 ua. - Rn. 2, BVerfGE 125, 175; Sauer in Sauer SGB II Vorbemerkungen zum Ersten Kapitel Rn. 2; Voelzke in Hauck/Noftz SGB II Stand September 2013 E 010 Rn. 225) . Sie ste llt die materielle Versorgung und Eingliederung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter und der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sicher (Voelzke aaO Rn. 234) . (b) Zugleich hat der Gesetzgeber mit den Leistungen nach dem SGB II den von Art. 1 Abs. 1 GG dem Grunde nach vorgegebenen Leistungsanspruch zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gesetzlich ges i- chert und als subsidiäres System ausgestaltet, das nach seiner Zielrichtung sämtlichen Bedarfslagen, die zur Gewährlei stung eines menschenwürdigen D a- seins gedeckt werden müssen, Rechnung tragen soll (BVerfG 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 ua. - Rn. 136, 138, 147, BVerfGE 125, 175) . Dieses überr a- gende Ziel des Leistungsrechts des SGB II macht § 1 Abs. 1 SGB II deutlich (vgl. Meyerhoff in Schlegel/Voelzke jurisPK - SGB II 4. Aufl. § 1 Rn. 8, 29; Voel z- ke in Hauck/Noftz SGB II Stand Oktober 2014 K § 1 Rn. 8) . (c) Im Gegensatz zu dem im SGB III geregelten Recht der Arbeitsförd e- rung verfolgt das SGB II keine arbeitsmarktpolitische Zielsetzung. Vielmehr steht rein programmatisch der erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Mitte l- punkt des Gesetzes. Er soll von den Transferleistungen des SGB II vollständig oder mindestens teilweise unabhängig werden (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz SGB II St and Oktober 2014 K § 1 Rn. 18; Meyerhoff in Schlegel/Voelzke jurisPK - SGB II 4. Aufl. § 1 Rn. 14) . Gelingt dies nicht, werden (ausschließlich) staatliche Transferleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Lei s- tungsberechtigten gewährt (Meyerhoff aaO Rn. 20) . Damit gehört das SGB II wie die im SGB X II geregelte Sozialhilfe zum Recht der Fürsorge . Die Leistu n- gen des SGB II werden unabhängig von einer Vorleistung des Leistungsberec h- 26 27 28 - 13 - 6 AZR 142/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR142.14.0 - 14 - tigten aus Steuermitteln gezahlt. Dies gilt gemäß § 6b Abs. 2 iVm. § 46 S GB II auch für die von den zugelassenen kommunalen Trägern betriebenen Jobce n- ter. Die Höhe der Leistungen richtet sich nicht nach dem zuvor erzielten A r- beitsentgelt im Sinne einer Lebensstandardsicherung, sondern maßgebend nach dem individuellen Bedarf (Vo elzke aaO Stand September 2013 E 010 Rn. 234, 278; Sauer in Sauer SGB II Vorbemerkungen zum Ersten Kapitel Rn. 3) . Als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten Alleinst e- hende und Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, soweit sie das 15. Lebens jahr vollendet haben und iSv. § 8 Abs. 1 SGB II erwerbsfähig sind, Arbeitslose n- geld II iSv. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Liegen die Voraussetzungen für die G e- währung des Arbeitslosengeld e s II nicht vor, erhalten Leistungsberechtigte S o- zialgeld iSv. § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II, sofern kein Anspruch auf Grundsich e- rung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß § § 41 ff. SGB XII besteht. Di e- ser Zielsetzung und Ausgestaltung entspricht es, dass die Grundsicherung im Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rat e s vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU L 166 vom 30. April 2004 S. 1) ngi ge 70 Abs. 2 dieser Verordnung aufgeführt ist. (d ) Verletz en die nach dem SGB II Leistungsberechtigten die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Verhaltenspflichten, führt dies zu den in §§ 31 ff. SGB II geregelten Sanktionen , soweit da durch nicht das Existenzminimum u n- terschritten wird (vgl. BVerfG 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Rn. 28 f. , BVerfGK 5, 237 ) . In diesem Rahmen ziehen die in § 31 SGB II aufgeführten Pflichtverletzungen, wie zB die Nichterfüllung der in der Eingliederungsverei n- barung festgelegten Pflichten oder die Weigerung, eine zumutbare Arbeit au f- zun ehmen, stufenwei se Sanktion en nach sich. Das Arbeitslosengeld II wird nach den Maßgaben des § 31a SGB II und für den Hinderungszeitraum des § 31b SGB II, der grundsätzlich drei Monate beträgt , gekürzt . Meldeversäu m- nisse iSd. § 32 SGB II führen gemäß § 32 A bs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs. 29 - 14 - 6 AZR 142/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR142.14.0 - 15 - ( 3 ) Mit dieser Ausgestaltung ist die Grundsicherung für Arbeitsuche n- de - anders als die in Form von Beratung und Ve rmittlung erbrachte Arbeit s- vermittlung (zu deren Einstufung als wirtschaftliche Tätigkeit s. EuGH 23. April 1991 - C - 41/90 - [Höfner und Elser] Rn. 20 ff., Slg. 1991, I - 1979; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 37 ff.) - keine wirtschaftliche Tätigkeit. Es handelt sich vielmehr um eine originäre, unmittelbar aus dem Grundgesetz erwachse n- de Aufgabe des Staats, die nicht im Wettbewerb mit anderen Wirtschaftstei l- nehmern , die einen Erwerbszweck verfolgen, erbracht wird und auch nicht e r- bracht werden kann. Zu r Wahrnehmung und Durchsetzung dieser staatlichen Aufgabe stehen den Trägern der Grundsicherung iSd. § 6 Abs. 1 SGB II, zu denen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 6a Abs. 2 und § 6b Abs. 1 Satz 1 SGB II auch die zugelassenen weiteren kommunalen Träger u nd die von diesen betriebenen Jobcenter gehören, die in §§ 31 ff. SGB II geregelten Sanktionen zur Verfügung. Diese Befugnisse weichen vom allgemeinen Recht ab und h a- Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingestuft werden können (vgl. zu diese m Kriteri um Schlussant räge vom 11. Februar 2010 in der Sache - C - 160/08 - Rn. 5 7 f. , Slg. 2010, I - 3713 ) . (4) In der Gesamtschau erfolgt die Tätigkeit der Jobcenter bei der ihnen obliegenden Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach W e- sen, Gegenstand und den dabei geltenden Regeln in Ausübung hoheitlicher Befugnisse und w eist keinen wirtschaftlichen Charakter auf (vgl. EuGH 19. J a- nuar 1994 - C - 364/92 - [SAT Fluggesellschaft] Rn. 30, Slg. 1994 , I - 43) . V . Der TVöD - V regelt den Übergang des Arbeitsverhältnisses im Wege des (gesetzlichen) Übergangs nicht und enthält darum au ch keine ausdrückl i- che Bestimmung zur Stufenzuordnung von Arbeitnehmern, deren Arbeitsve r- hältnis gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II auf einen zugelassenen kommunalen Träger übergeht. Insoweit liegt eine unbewusste Regelungslücke vor. 1. Die Klägerin ist nich t (fikti v ) nach Maßgabe des § 6 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Überleitungsrechts (TVÜ - VKA) in den TVöD - V übergele i- 30 31 32 33 - 15 - 6 AZR 142/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR142.14.0 - 16 - tet worden. Der Anwendungsbereich des Überleitungsrechts ist für gesetzlich angeordnete Übergänge grundsätzlich nicht eröffnet (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 32 ff. für einen Übergang nach § 613a BGB) . § 6 TVÜ - VKA sieht keine Ausnahme von diesem Grundsatz für den Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II vor. 2. Ein gesetzlicher Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen dem TVöD - V unterfallenden Arbeitgeber führt nicht zu einer Einstellung iSd. § 16 Abs. 2 TVöD - V (noch offengelassen von BAG 1 2 . September 2013 - 6 AZR 51 2/12 - Rn. 34 ff.) . a) Der bringt zum Ausdruck, dass ein Arbeitnehmer a ngestellt bzw. in ein Arbeitsverhältnis genommen wird. Maßgeblich ist, welche Bedeutung die Tarifvertragsparteien diesem Begriff im jeweiligen Regelungsz u- sammenha ng geben wollen ( BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 9, BAGE 144, 263) . Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt eine Einste l- lung , die eine Stufenzuordnung iSd. § 16 Abs. 2 TVöD - AT (VKA) oder TV - L oder § 16 Abs. 2 bzw. Abs. 3 TVöD - AT (Bund) erforderlich macht, bei jeder, auch wiederholten Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor ( BAG 21. Febr u- ar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 11, aaO ; 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 17 ff.) . Eine solche Einstellung setzt also voraus, dass durch Abschluss e i- n es neuen Arbeitsvertrags rechtlich ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Arbei t- geber begründet wird (vgl. BAG 2 7. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 19) . b) An dieser Voraussetzung fehlt es im Falle eines gesetzlichen Übe r- gangs des Arbeitsverhältnisses. Diese r führt lediglich zu einem gesetzlich a n- geordneten Schuldnerwechsel (Schaub/Koch ArbR - HdB 15. Aufl. § 118 Rn. 1) . Das zwischen dem Arbeitnehmer und dem früheren Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis bleibt im Ausgangspunkt unverändert (vgl. allgemein zu m A r- beitgeberwechsel bei einem gesetzlichen Übergang: ErfK/Preis 15. Aufl. § 613a BGB Rn. 66; MüKoBGB/Müller - Glöge 6. Aufl. § 613a Rn. 77; zum Arbeitgebe r- wechsel nach § 6c SGB II BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 22) . 34 35 36 - 16 - 6 AZR 142/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR142.14.0 - 17 - 3 . Im Sonderfall des g esetzliche n Übergang s nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II ist die Regelungslücke in § 16 TVöD - V unbe wusst (offengelassen für den Betriebsübergang nach § 613a BGB hinsicht lich der mit § 16 TVöD - V i n- haltsgleiche n Bestimmung in Nr. 3 Abs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD - V von BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 60) . § 6c SGB II hat erst durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für A r- beitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 11 12) seine aktuelle Bedeutung erhalten. Bis dahin eröffnete der durch das Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Opt i- onsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) eingefügte § 6c SGB II als s o- gena der Aufgaben durch zugelassene kommunale Träger im Vergleich zur Aufg a- benwahrnehmung durch die Bundesagentur zu untersuch e n . Die Tarifvertrag s- parteien konnten bei Abschluss des TVöD im September 2005 und der im Fe b- ruar 2006 erfolgten Erstellung des TVöD - V diese gesetzliche Entwicklung und damit den Übergang der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Jobcenter auf die kommunalen Träger nicht voraussehen und damit für diesen Fall keine Regelung treffen. Der regelungsbedürftige Fall ist erst nach Vereinbarung der Tarifbestimmung entstanden. VI. Die unbewusste Regelungslücke in § 16 TVöD - V ist dahin zu schließen, dass die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis aufgrund der Regelung des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II von der BA auf einen zugelassenen kommunalen Träger übergeht , jedenfalls dann bei der Stufenzuordnung so zu stellen sind, als hätte das Arbeitsverhältnis von seinem Beginn an mit dem kommunalen Träger b e- standen , wenn sie weiterhin Tätigkeiten im Bereich der Grundsicherung verric h- ten . § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 TVöD - V sind darum jedenfalls für diesen Pe r- sonenkreis analog anzuwenden (zur Analogie als Mittel der Lückenschließung vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 423/09 - Rn. 16) . Die bei der BA erwo r- bene Berufserfahrung ist dann bei der Stufenzuordnung nach der Überleitung uneingeschränkt zu berücksichtigen. Das gilt auch für angebrochene Stufe n- laufzeiten (im Ergebnis ebenso LAG Hamm 2. Ju l i 2013 - 12 Sa 451/13 - Rn. 44 ff.) und unabh ängig davon, ob der TV - BA einzelvertraglich vereinbart 37 38 - 17 - 6 AZR 142/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR142.14.0 - 18 - war oder normativ galt. Nur ein solches Verständnis entspricht § 6c SGB II als höherrangigem Recht und deckt sich mit der Rechtsauffassung des BMAS, wie sie in A V Ziff. 7 des Frage - Antwort - Katalogs de s BMAS zum gesetzlichen Pe r- sonalübergang nach § 6c SGB II (Stand 25. November 2011) wiedergegeben ist, wonach bei der Stufenzuordnung nach dem TVöD - V die Erfahrungszeiten bei der BA zu berücksichtigen sind. 1. Zwar verbleibt den Tarifpartnern zur Schließu ng der bei § 16 TVöD - V für den Fall des gesetzlichen Übergangs des Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB bestehenden Tariflücke grundsätzlich ein Entscheidungsspielraum, der es den Arbeitsgerichten verbietet, die bestehende Lücke zu schließen (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 58 ff.) . Es ist den Tarifvertragsparte i- en , insbesondere auch bei einem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältni s- ses, grundsätzlich nicht verwehrt, der (einschlägigen) Berufserfahrung, die die Beschäftigten unmittelbar bei ihrem Arbeitgeber erworben haben, größere B e- deutung beizumessen als der Erfahrung, die sie bei anderen Arbeitgebern, in s- besondere solchen außerhalb des öffentlichen Dienstes, erworben haben (vgl. für § 613a BGB BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn . 61, BAGE 124, 240; vgl. zur Differenzierungsmöglichkeit der Tarifver tragsparteien hinsichtlich der i nnerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbenen Berufserfa h- rung BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 22 ; zu Bedenken hinsichtlich der Verein barkeit einer solchen Differenzierung mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 45 Abs. 2 AEUV und dessen besonderer Ausprägung in Art. 7 Abs. 1 der V erordnung ( EU ) N r. 492/2011 des E uropäischen P arlaments und des R ates vom 5. April 2011 ü ber die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union [ABl. EU L 141 vom 27. Mai 2011 S. 1 ] allerdings ArbG Berlin 18. März 2015 - 60 Ca 4638/14 - unter Bezug auf EuGH 5. Dezember 2013 - C - 514/12 - [ Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landesklini ken B e- triebs GmbH]). 2. Im Sonderfall des gesetzlichen Übergangs der Arbeitsverhältnisse der im Jobcenter beschäftigten Arbeitnehmer nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II von der BA auf den zugelassenen kommunalen Träger trägt jedoch allein die unei n- 39 40 - 18 - 6 AZR 142/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR142.14.0 - 19 - geschränkte Anrechnung der bei der BA erworbenen Berufserfahrung der g e- setzlichen Regelung hinreichend Rechnung . Das gilt jedenfalls dann , wenn der übernommene Beschäftigte weiterhin Tätigkeiten der Grundsicherung verric h- tet . Ein Regelungsspielraum verbleibt den Tarif vertragsparteien insoweit nicht, so dass der Senat die Regelungslücke des § 16 TVöD - V selbst schließen kann. a) Die zugelassenen kommunalen Träger sind in den von ihnen geführten Jobcentern gemäß § 6b Abs. 1 SGB II anstelle der BA Träger der Grundsich e- rung und haben insoweit die Rechte und Pflichten der BA. Die hoheitliche Au f- gabe der Grundsicherung wird von ihnen (weiter - )geführt. b) § 6c Abs. 1 SGB Rechnung. Die Regelung soll nach dem Willen des Gese tzgebers sicher stellen , dass die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung auch in den nunmehr von den zugelassenen kommunalen Trägern allein betriebenen Jobcentern gewährlei s- tet bleibt. Er hat erkannt, dass die kommunalen Träger dafür auf personelle Kontinuit ät sowie die Erfahrung und Fachkompetenz der Beschäftigten der BA angewiesen sind. Vor diesem Hintergrund soll die Stichtagsregelung, wonach die Arbeitnehmer der BA mindestens 24 Monate vor dem Zeitpunkt der Zula s- sung Aufgaben der Grundsicherung wahrgenomm en haben müssen, gewäh r- leisten, dass die übertretenden Beschäftigten eine hinreichende Berufserfa h- rung aufweisen (BT - Drs. 17/1555 S. 19 f.; vgl. auch BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 27) . Es soll nur objektiv qualifiziertes Personal übergehe n, das gründlich eingearbeitet ist (Sauer in S auer S GB II § 6c Rn. 6) . Zugleich macht § 6c SGB II deutlich, dass der tarifvertragliche Status der übe r- gegangenen Beschäftigten abgesichert werden soll (Rixen/Weißenberger in Eich er /Spellbrink SGB II 3. Aufl. § 6c Rn. 1; L uthe in Hauck/Noftz SGB II Stand Januar 2013 K § 6c Rn. 4) . Durch den Übergang sollen den Beschäftigten grundsätzlich keine Nachteile entstehen (Sauer aaO Rn. 3) . c ) Zu dem durch § 6c SGB II nach dem Willen des Gesetzgebers g e- schützten Besitz stand gehört damit auch und gerade die bei der BA erworbene Berufserfahrung, die es den zugelassenen kommunalen Trägern überhaupt erst ermöglicht, die von ihnen übernommene hoheitliche Aufgabe zu erfüllen , und 41 42 43 - 19 - 6 AZR 142/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR142.14.0 - 20 - damit auch das an diese Erfahrung im abgelöste n Entgeltsystem anknüpfende höhere Entgelt. Zwar begründet Berufserfahrung als solche kein Recht, das der übernommene Beschäftigte gegenüber seinem neuen Arbeitgeber geltend m a- chen könnte. Ein Besitzstandsschutz kommt insoweit nur in Betracht, wenn die Erf ahrung bereits gegenüber dem früheren Arbeitgeber Rechte begründete und diese Erfahrung dem neuen Arbeitgeber weiterhin zugutekommt (vgl. für § 613a BGB: BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 62, BAGE 124, 2 40; 1. Juni 1995 - 6 AZR 792/94 - zu II 3 de r Gründe) . Das war gemäß §§ 18, 19 TV - BA der Fall. § 6c Abs. 3 Satz 2 SGB II soll die Beschäftigten auch vor dem Verlust der finanziellen Honorierung erworbener Berufserfahrung schützen. Dem wide r- spräche es , wenn die vorhandene Berufserfahrung der auf die zugelassenen kommunalen Träger übergegangenen Beschäftigten, die dem Träger unmitte l- bar zugutekam, bei der Bemessung ihres Entgelts nicht uneingeschränkt b e- rücksichtigt würde, obwohl die Höhe dieses Entgelts sowohl im alten als auch im neuen Entgeltsystem wesentlich von der Berufserfahrung abhing bzw. a b- hängt und diese Erfahrung dem neuen Arbeitgeber weiterhin zugutekommt (vgl. für die R ichtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 19 7 7 zur Angle i- chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wa hrung von A n- sprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen EuGH 1 1. November 2004 - C - 425/02 - [Delahaye] Rn. 34, Slg. 2004, I - 10823) . d ) Die nach § 6c Abs. 5 SGB II zu gewährende Ausgleichszulage allein schützt di esen Besitzstand nicht hinreichend. aa ) Die Ausgleichszulage ist zwar bei Entgelteinbußen der übernommenen Beschäftigten auch zu gewähren, wenn diesen eine tariflich gleichwertige Täti g- keit übertragen wird (Rixen/Weißenberger in Eicher /Spellbrink SGB II 3 . Aufl. § 6c Rn. 12; Münder in Münder SGB II 5. Aufl. § 6c Rn. 8; aA Meyerhoff in Schlegel/Voelzke jurisPK - SGB II 4. Aufl. § 6c Rn. 33; Sauer in Sauer SGB II § 6c Rn. 45 f.; ablehnend wohl auch - jedoch nicht tragend - BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 777/12 - R n. 19) . Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II, der ausdrücklich auch auf § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB II 44 45 - 20 - 6 AZR 142/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR142.14.0 - 21 - verweist. Satz 1 erfasst wiederum den Regelfall, in dem dem Arbeitnehmer eine tariflich gleichwertige Tätigkeit übertragen wird . bb ) Ungeachtet dessen wird die Zahlung der Zulage nach § 6c Abs. 5 SGB II weder isoliert betrachtet noch in Kombination mit der von der VKA em p- fohlenen (vgl. Ziff. 4.2 der Anlage zum Rundschreiben R 248/2011 vom 22. September 2011 ) und von dem Beklagte n letztlich vorgenommenen anal o- gen Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD - V dem gesetzlichen Regelung s- anliegen gerecht. Die Ausgleichszulage sichert das vor dem gesetzlichen Übe r- gang gezahlte Arbeitsentgelt nur statisch. Spätere Erhöhungen des Grundg e- halts beim aufnehmenden kommunalen Träger sind anzurechnen (BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 777/12 - Rn. 19) . Die Ausgleichszulage kann den Verlust, der durch eine Stufenzuordnung eintritt, d i e die erworbene Berufserfahrung nicht vollständig abbildet, darum nicht dauerhaft ausgleichen. Demgegenüber kommt diese Erfahrung dem kommunalen Träger weiterhin uneingeschränkt zugute. Die Folgen der Aufzehrung der Zulage macht folgendes Beispiel deutlich: Wird auf die Stufenzuordnung eines Arbeitnehmer s , dessen Arbeitsverhältnis auf einen kommunalen Träger übergeht und der acht Jahre einschlägiger Berufse r- fahrung aufweist, § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD - V analog angewendet, so wird di e- ser Arbeitnehmer der Stufe 3 zugeordnet . Damit werden im Ergebnis lediglich drei der acht Jahre Berufserfahrung berücksichtigt. Zudem b eginnt die Stufe n- laufzeit am Tag des gesetzlichen Übergangs neu zu laufen. Der A rbeitnehmer steigt darum nach drei Jahren in die Stufe 4 seiner Entgel tgruppe auf, die eine Berufserfahrung von lediglich sechs Jahren abbildet, während dieser Arbei t- nehmer mittlerweile eine ( einschlägige ) Berufserfahrung von elf Jahren au f- weist. Gleichwohl wird seine Ausgleichszulage, sofern sie nicht bereits durch tariflic he Entgelterhöhungen aufgezehrt ist, durch den Stufenaufstieg (weiter) abgeschmolzen. Die Zulage trägt damit dem gesetzlichen Regelungsziel, den Besitzstand auch hinsichtlich der Berufserfahrung zu sichern, nicht hinreichend Rechnung. 46 - 21 - 6 AZR 142/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR142.14.0 - 22 - e ) Das Entgeltsyste m des TVöD - V weist in § § 16 f. TVöD - V Einstufung s- kriterien auf, die mit der Entgeltstruktur des TV - BA hinreichend vergleichbar sind und es aufnehmenden kommunalen Trägern ermöglichen, die in einer T ä- tigkeit in der Grundsicherung bei der BA erworbene Berufs erfahrung auch im Arbeitsverhältnis mit dem zugelassenen kommunalen Träger uneingeschränkt abzubilden. In beiden Tarifsystemen wird Berufserfahrung finanziell honoriert. Darum sind die von einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6c Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 SGB II übernommenen Arbeitnehmer im TVöD - V der St u- fe zuzuordnen, die ihrer Berufserfahrung entspricht. Dabei sind die Stufen und - laufzeiten zugrunde zu legen, die sich bei analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 17 Abs. 3 TVöD - V ergeben e- 3, wie sie § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD - V bei der Einstellung vorsieht (vgl. BAG 2 4. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 18) , erfolgt nicht. Wie ausgeführt, liegt keine Einstellung vor. Vielmehr wird die erwor bene Berufse r- fahrung in dem nach wie vor, wenn auch mit einem anderen Arbeitgeber, b e- stehenden Arbeitsverhältnis uneingeschränkt honoriert und fortgeschrieben . Im Ergebnis sind die übergegangenen Arbeitnehmer bei der Stufenzuordnung j e- denfalls dann so zu s tellen, als habe ihr Arbeitsverhältnis von Beginn an mit dem aufnehmenden kommunalen Träger bestanden und als hätten sie seit B e- ginn des Arbeitsverhältnisses Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe ununterbrochen verrichtet , wenn sie nach dem Übergang des Arbeits verhältnisses weiterhin T ä- tigkeiten der Grundsicherung verrichten . Das entspricht der Regelung, die die Tarifvertragsparteien des TV - BA in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 18 Abs. 3 TV - BA für den umgekehrten Fall der Wiederbegründung des Arbeitsverhältni s- ses mit der BA gemäß § 6c Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II getroffen haben. D a- nach sind die Beschäftigten, die spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung wieder von der BA eingestellt werden mü s- sen, weil die Kommune nur 90 % der üb ergeleiteten Beschäftigten endgültig übernimmt, bei der Entwicklungsstufenzuordnung und - laufzeit so zu stellen, als hätte das Arbeitsverhältnis mit der BA ununterbrochen bestanden. 47 - 22 - 6 AZR 142/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR142.14.0 - 23 - VII . Nach vorstehenden Maßstäben war die Klägerin im Zeitpunkt des Überg angs ihres Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten am 1. Januar 2012 in analoger Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD - V der Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen. Am 1. Juli 2012 stieg sie in die St u- fe 4 dieser Entgeltgruppe auf. D as haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt. 1. Die Klägerin war bereits seit Abschluss ihrer Ausbildung stets der T ä- tigkeitsebene V zugeordnet und hat eine inhaltsgleiche Tätigkeit ausgeübt. Maßgeblich für die Stufenzuordnung ist darum die Zeit seit Jul i 2005. Das hat das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, ohne dass die Revision dagegen Rügen erhebt. 2. D ie zwölfmonatige Elternzeit der Klägerin führte gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD - V - ebenso wie gemäß § 19 Abs. 6 Satz 2 TV - BA - zu r Hemmung der Stufenlaufzeit. Rechtliche Bedenken gegen diese Hemmung bestehen nicht (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - BAGE 137, 80) . 3. A m 1. Januar 2012 wies die Klägerin damit eine maßgebliche Berufse r- fahrung von 66 Monaten auf (78 Monate vom Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2011 abzüglich zwölf Monate Elternzeit ) . Darum war sie bei Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten zunächst der Stufe 3 ihrer Entgeltgru p- pe zuzuordnen , wobei eine angebrochene Stufenlaufzeit von 30 Monaten zu berücksichtigen war . Nach weiteren sechs Monaten und damit nach dem E r- werb von insgesamt weiteren drei Jahren Berufserfahrung stieg die Klägerin am 1. Juli 2012 gemäß § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1 TVöD - V in die Stufe 4 ihrer En t- geltgruppe auf. Das Landesarbeits gericht hat nicht festgestellt, dass nach dem 1. Januar 2012 weitere Tatbestände, die zur Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit geführt hätten, eingetreten sind. Auch insoweit erhebt die Revision keine Rügen. 48 49 50 51 - 23 - 6 AZR 142/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR142.14.0 V III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Krumbiegel Biebl Klapproth Uwe Zabel 52
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