Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Mai 2019 Sechster Senat - 6 AZR 420/18 - ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR420.18.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 10. Juli 2015 - 17 Ca 1742/15 - II. Urteil vom 18. Mai 2018 - 10 Sa 33/16 - Entscheidungsstichwort e : Überleitung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Stellung einer Studienrätin im Hochschuldienst in den TV - L - Einordnung als wisse n- schaftliche Mitarbeiterin? ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR420.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 420/18 10 Sa 33/16 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Mai 2019 URTEIL Schmidt - Brenner , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Spelge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Wollensak und K reis für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 420/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR420.18.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Köln vom 18. Mai 2018 - 10 Sa 33/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Kl ägerin im Zusa m- menhang mit ihrer Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) . Die Klägerin war nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums für das Lehramt an Realschulen sowie im Studiengang Erziehungswissenschaft und erf olgter Promotion in Pädagogik zunächst als Lehrkraft tätig. Zum 1. Februar 2000 stellte die beklagte Universität auf der Grundlage eines Einstellungsve r- merks ihres Kanzlers die Klägerin ausweislich § 1 des Arbeitsvertrags vom 27. te (Lehrkraft für besondere Aufgaben i.S. von § 55 Universitätsgesetz - UG in der Stellung einer Studienrätin im Hochschu l- 3 des Arbeitsvertrags bestimmte sich das Arbeitsverhäl t- nis nach dem Bundes - A ngestelltentarifvertrag (BAT) vom 23 . Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen und Bes t immungen sowie dem Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein - Westfalen vom 15. April 1985 - I B 4 - 3201 - und die diesen änd ernden, ergänzenden oder ersetzenden Erlasse. Dieser Runde rlass enthält Richtlinien für die Beschäftigung und Vergütung von Leh r- kräften für besondere Aufgaben im Angestelltenverhältnis in der Stellung von Studienräten im Hochschuldienst. Er bestimmt unter Nr. 3, dass diese wie folgt vergütet werden können: 1 2 - 3 - 6 AZR 420/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR420.18.0 - 4 - Verg.Gr. 3.1 Lehrkräfte für besondere Aufg a- ben in der Stellung von Studien - räten im Hochschuldienst II a zuzüglich einer widerruflichen Z u- lage in Höhe von 100, -- DM mona t- lich. 3.2 Lehrkräfte für besondere Aufg a- ben in der Stellung von Oberst u- dienräten im Hochschuldienst nach einer mindestens sechsjä h- rigen Tätigkeit in der Stellung eines Studienrates im Hoc h- schuldienst, wenn eine Planstelle mindestens der Bes.Gr. A 14 zur Verfügung st eht und ihnen die entsprechende Funktion übertr a- gen wird. I b 3.3 Lehrkräfte für besondere Aufg a- ben in der Stellung von Studie n- direktoren im Hochschuldienst nach einer mindestens vierjähr i- gen Tätigkeit in der Stellung e i- nes Oberstudienrates im Hoc h- schul dienst, wenn eine Planstelle mindestens der Bes.Gr. A 15 zur Verfügung steht und ihnen die entsprechende Funktion übertr a- gen wird. I a Die Klägerin erhielt eine Vergütung entsprechend Vergütungsgruppe IIa BAT (vgl. § 5 des Arbeitsvertrags) . Mit Wirkung zum 1. November 2006 ersetzten der TV - L iVm. dem Tari f- vertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Reg e- lung des Übergangsrechts ( TVÜ - Länder ) vom 12. Oktober 2006 den BAT im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Län der. Die Zuordnung der Verg ü- tungs - und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006/ 1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung regelt die Anl a- ge 2 zum TVÜ - Länder hinsichtlich der Entgeltgruppen 13 und 13 Ü TV - L wie folgt: 3 4 - 4 - 6 AZR 420/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR420.18.0 - 5 - Teil A Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B Entg el t - gruppe Vergütungsgruppe 13 Ü Keine Stufe 6 IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 11 oder 15 Jahren 13 Keine Stufe 6 IIa ohne Aufstieg nach Ib Teil B Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1 a zum BAT/BAT - O nicht gilt Entgel t - gruppe Überleitung Lehrkräfte Erfüller Vergütungsgruppe 13 IIa Die Klägerin erhielt ab dem Überleitungsz eitpunkt eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV - L. Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 bat die Klägerin um Überprüfung i h- rer Überleitung zum 1. November 2006. In ihrer Antwort vom 11. Februar 2015 verwies die Beklagte darauf, dass die Klägerin als Lehrkraft von Teil B der A n- lage 2 zum TVÜ - Länder erfasst werde. Dies sei Grundlage für die Überleitung 13 gewesen . 5 6 - 5 - 6 AZR 420/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR420.18.0 - 6 - Die Klägerin hat die Auffassung vertreten , ihr stehe eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Ü TV - L zu. Sie sei keine Lehrkraft iSd. Nr. 5 der Vorb e- merkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT. In der Ste l- lung einer Studienrät in sei sie verantwortlich für die eigenständige wisse n- schaf t liche Lehre und nehme daneben wie eine Professorin in erheblichem U m- fang Tätigkeiten im Institut wahr, wie beispielsweise die Studienberatung und Prüfungen. Es handele sich daher um eine wissensch aftliche Tätigkeit. Dies zeige sich auch daran, dass der vorherige Stelleninhaber akademischer Rat gewesen sei. Ausweislich der Tätigkeitsdarstellung und - bewertung vom 1. September 1999/8. Februar 2000 erbringe sie zu lediglich 50 % ihrer Arbeit s- zeit Lehr tätigkeiten. Die Vergütung richte sich auch nicht allein nach dem Erlass vom 15. April 1985. Diesem sei nicht zu entnehmen, dass er abschließend sei und eine Anwendung der Eingruppierungsbestimmungen des BAT bzw. jede n- falls der Vorschriften zum Bewährungsa ufstieg ausschließe. Die Parteien di e- ses Verfahrens hätten nur die Vergütung bei Ab schluss des Arbeitsvertrag s, nicht deren weitere Entwicklung regeln wollen. Die §§ 22 ff. BAT hätten sie nicht ausgeschlossen . Die Klägerin hat zuletzt beantragt f estzustellen, dass die beklagte Universität verpflichtet ist, die Klägerin rückwirkend ab dem 1. September 2014 nach der Entgeltgruppe 13 Ü TV - L zu vergüten und die anfa l- lenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 13 und der Ent geltgruppe 13 Ü TV - L ab dem 1. September 2014 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat ausgeführt , die Klägerin sei Lehrkraft iSd. Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgru p- pen der Anlage 1a zum BAT, worunter auch Lehrkräfte an Hochschulen fielen. Das folge schon aus § 42 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein - Westfalen (HG N R W), der Nachfolgeregelung zu § 55 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhe in - Westfalen (UG NRW) . Im Erge b- nis sei gemäß Teil B der Anlage 2 zum TVÜ - Länder die Überleitung in die und die Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV - L zutreffend. Aus § 19 Abs. 2 7 8 9 - 6 - 6 AZR 420/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR420.18.0 - 7 - Satz 2 TVÜ - Länder folge nichts anderes. Dieser regele nicht die Voraussetzu n- gen für eine Überleitung in die Entgeltgruppe 13 Ü TV - L. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 18. November 2016 zurückgewi e- sen und die Revision zugelassen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin nach § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 27. Juli 2017 ( - 6 AZB 44/17 - ) dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu r neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die daneben von der Klägerin eingelegte Revision haben die Parteien überei nstimmend für erledigt erklärt. Mit seinem Urteil vom 18. Mai 2018 hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen und dieser die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der für erledigt erklärten Revision gegen das Urteil vom 18. November 2016 auferlegt. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer vom Landesarbe itsgericht zugelassenen Revision. Mit Schreiben vom 15. April 2019 hat der Senat die Parteien auf die Problematik der Auslegung von § 3 des Arbeitsvertrags hingewiesen. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutre ffend erkannt, dass die Klage unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 Ü TV - L. I. Bei dem zuletzt noch zur Entscheidung des Senats gestellten Antrag handelt es sich um eine sog. Eingruppierungsfeststel lungsklage, die allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (st. Rspr., vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 19, BAGE 152, 82; 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 22 ; 24. September 2014 - 4 AZR 560/12 - Rn. 13; 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN) . Das notwendige Feststellungsint e- resse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Durch die Entscheidung über den Fes t- 10 11 12 13 - 7 - 6 AZR 420/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR420.18.0 - 8 - stellungsantrag wird der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt (v gl. BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15) . Dies gilt , obgleich die Ansprüche (auch) die Vergangenheit betreffen. Der Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts auch aus einem in der Ve r- gangenheit liegenden Zeitraum erstrebt (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 22 ; 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 23 , BAGE 150, 36; 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 10 f. , BAGE 148, 1 ) . II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Da s Eingruppierungsbegehren der Klägerin ist ohne Erfolg. 1. Die Klägerin ist unabhängig von der Frage, ob sie Lehrkraft iSd . Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung der Anlage A zum TV - L ist, weder nach der Anlage A zum TV - L noch nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO - L) nach der Entgeltgruppe 13 Ü TV - L zu vergüten. Keine der beiden Entgeltordnungen kennt eine solche Entgeltgruppe, so dass eine Eingruppi e- rung in die E ntgeltgruppe 13 Ü TV - L hiernach nicht möglich ist. 2. Die Klägerin war auch nicht gemäß Teil A der Anlage 2 zum TVÜ - Länder zum 1. November 2006 in die Entgeltgruppe 13 Ü TV - L überzule i- ten gewesen und hat deswegen keinen Anspruch, nach dieser Entgeltgruppe vergüte t zu werde n. a) Der Umstand, dass die Klägerin nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Länder auf Grundlage ihrer bisherigen Vergütungsgruppe nach Teil B der Anlage 2 zum TVÜ - Länder in die Entgeltgruppe 13 TV - L übergeleitet wurde, steht ihrem B e- gehren nicht en tgegen. Grundlage für die Zuordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Länder iVm. der Anlage 2 zum TVÜ - Länder ist die Vergütungsgruppe, in der der Beschäftigte im Oktober 2006 tatsächlich eingruppiert ist. Eine nac h- trä g liche Korrektur der Überleitung und damit ei ne Änderung der Eingruppi e- rung im TV - L ist danach nicht ausgeschlossen, wenn sich herausstellt, dass die tatsächlich angenommene Eingruppierung nicht zutreffend war ( vgl. BAG 14 15 16 17 - 8 - 6 AZR 420/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR420.18.0 - 9 - 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 33; 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 54 m wN , BAGE 130, 286 ; zu Anlage 33 AVR BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 550/17 - Rn. 27) . b) Die von der Klägerin angestrebte Eingruppierung in die Entgeltgru p- pe 13 Ü TV - L setzt nach der Überleitungsregelung in Teil A der Anlage 2 zum TVÜ - Länder voraus, dass die Klägerin im Oktober 2006 in die Vergütungsgru p- Ib nach 11 oder 15 p- piert war. Das ist jedoch nicht der Fall. Darum kann dahinstehen, ob die Kläg e- rin eine Lehrkraft iSd. Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT ist bzw. ob ein besonderes, die Anwendung der Anl a- ge 1a zum BAT ermöglichendes Tätigkeitsmerkmal durch die Parteien des A r- beitsvertrags vereinbart werden kann und im vorliegenden Fall auch vereinbart worden ist. aa) Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft der arbeitsvertraglichen Bezu g- nahme in § 3 des Arbeitsvertrags der BAT und die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge und Bestimmungen sowie der Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und For schung des Landes Nordrhein - Westfalen vom 15. April 1985 - I B 4 - 3201 - und die diesen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Erlasse Anwendung. Nach § 1 des Arbeitsvertrags ist die 55 Un i- versitätsgesetz - eingestellt. Für diese Beschäftigten enthält der Erlass vom 15. April 1985 eine eigenständige und abgeschlossene Eingruppierungsbestimmung dahingehend, dass sie nach der Ve rgütungsgruppe IIa BAT vergütet werden können. Darauf haben sich die Parteien geeinigt , wie die Auslegung des Arbeitsvertrags ergibt . Diese kann der Senat selbst vornehmen, da es sich bei § 3 des Arbeitsvertrags jedenfalls um eine sog. Einmalbedingung und damit eine typische Willenserkl ä- rung handelt (vgl. BAG 18. Oktobe r 2018 - 6 AZR 246/17 - Rn. 12 ) . 18 19 - 9 - 6 AZR 420/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR420.18.0 - 10 - Die Beklagte ging ersichtlich davon aus, dass sich mangels einschläg i- ger Eingruppierungsbestimmungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben im BAT deren Eingruppierung allein aus dem Erlass vom 15. April 1985 ergebe. Andernfalls hätte es dieses Erlasses sowie dessen ausdrücklicher Einbezi e- hung in den Arbeitsvertrag nicht bedurft. Die Klägerin konnte und durfte die I n- bezugnahme des Erlasses im Arbeitsvertra g damit nur als Angebot des Inhalts verstehen, dass sich die maßgebende Eingruppierung allein nach dem spezie l- leren Erlass richte n solle . Indem sie dieses Angebot angenommen hat, haben die Parteien den Erlass als allein maßgebende Eingruppierungs regelung v e r- traglich festgelegt (vgl. BAG 18. Oktobe r 2018 - 6 AZR 246/17 - Rn. 14 ) , der damit ungeachtet seines eigentlichen Rechtscharakters Bestandteil des A r- beitsvertrags geworden ist (vgl. für den Tarifvertrag BAG 7. Dezember 19 77 - 4 AZR 474/76 - juris - Rn. 13; ErfK/Franzen 19. Aufl. TVG § 3 Rn. 32) . bb) Der Erlass vom 15. April 1985 regelt e die Eingruppierung der Klägerin als Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Stellung von Studienräten im Hochschuldienst abschließend. Er stellt e jedenfalls i m vorliegenden Fall einer fehlenden Tarifbindung für Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Stellung von Studienräten im Hochschuldienst eine Spezialregelung dar, die in ihrem Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die ebenfalls vertraglich in Bezug g e- nom menen Eingruppierungsbestimmungen der Anlage 1a zum BAT au s- schl oss. cc) Ein (Bewährungs - )Aufstieg in die Vergütungsgruppe Ib BAT ist in Nr. 3 des Erlasses nicht vorgesehen. Die in seiner Nr. 3.2 geregelte Vergütung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben i n der Stellung von Oberstudienräten im Hochschuldienst nach der Vergütungsgruppe Ib BAT erfordert zwar eine mi n- destens sechsjährige Tätigkeit in der Stellung eines Studienrats im Hochschu l- dienst. Daneben ist aber Voraussetzung, dass eine Planstelle mindest ens der Besoldungsgruppe A 14 zur Verfügung steht und die entsprechende Funktion übertragen wird. Einen Aufstieg im Sinne eines Bewährungsaufstiegs, wie ihn der Teil A der Anlage 2 zum TVÜ - Länder voraussetzt, stellt dies nicht dar , erst 20 21 22 - 10 - 6 AZR 420/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR420.18.0 - 11 - recht nicht, wie vo n Teil A der Anlage 2 zum TVÜ - Länder verlangt, nach elf bzw. 15 Jahren . dd ) Der Runde rlass vom 15. April 1985 bezieht sich entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht der Revision nicht lediglich auf die Eingruppierung bei Abschluss des Arbeitsvertrags. Eine solche Beschränkung lässt sich seinem Wortlaut nicht entnehmen. Im Gegenteil zeigt Nr. 4.2 des Runde rlasses, wonach bestehende Arbeitsverträge mit Lehrkräften für besondere Aufgaben im Angestelltenverhältnis in der Stell ung von Studie n- räten im Hochschuldienst mit deren Einverständnis diesen Richtlinien anzupa s- sen sind, dass er Geltung während der gesamten Dauer eines Arbeitsverhäl t- nisses beansprucht. Darum haben auch die Parteien mit § 3 des Arbeitsve r- trags nicht nur die Anfangsvergütung festgelegt. Ein Rückgriff auf die Bewä h- rungsaufstiegsregelungen des BAT scheidet daher aus. c) Eine Überleitung der Klägerin in die Entgeltgruppe 13 Ü TV - L folgt auch nicht aus § 19 Abs. 2 Satz 2 TVÜ - Länder. Dieser ordnet nicht selbst die Überle i- tung in die Entgeltgruppe 13 Ü TV - L an, sondern setzt seinerseits eine solche Überleitung nach anderen Normen voraus. Das ist bei der Klägerin nicht der Fall (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter Rn. 1 6 ff. ) . 3. Die Klägerin hat sich zur Begründung ihres Anspruchs allein auf tarifl i- che Ansprüche gestützt. Ein anderer Anspruchsgrund war nicht Streitgege n- stand der vorliegenden Klage und damit vom Senat nicht zu prüfen. 23 24 25 - 11 - 6 AZR 420/18 ECLI:DE:BAG:2019:160519.U.6AZR420.18.0 III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Spelge Krumbiegel Heinkel Wollensak M. Kreis 26
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