Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Oktober 2017 Sechster Senat - 6 AZR 158/16 - ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR158.16.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 12. Juni 2015 - 3 Ca 184/15 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 - 3 Sa 406/15 - Entscheidungsstichwort : Unangemessene Verlängerung der Kündigungsfrist in AGB Leitsatz : Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sog. Einmalbedingungen erheblich verlä n- gert, kann darin auch dann eine unangemessene Benachteiligung entg e- gen den Geboten von Treu und Glauben iSv. § 1 Satz 1 BGB liegen, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird. ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR158.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 158/16 3 Sa 406/15 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. Oktober 2017 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeit sgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeits - gericht Spelge und Gallner sowie den ehrenamtlichen Richter Klapproth und die ehre namtliche Richterin Döpfert für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 158/16 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR158.16.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2016 - 3 Sa 406/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten nach einer Eigenkündigung des b eklagten Arbei t- nehmers über die Wirksamkeit einer Kündigungsfrist von drei Jahren zum M o- natsende. Der Beklagte war für die Klägerin seit 1. Dezember 2009 als Speditions - kaufmann tätig. Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Speditions - und Tran s- portunternehmen. Seit den Jahren 2006/2007 unterhält sie eine Niederlassung in L . D ort wurden einschließlich des Beklagten sieben Arbeitnehmer b e schä f tigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 24. November 2009 lautet in Te i len : 1 Aufgabengebiet und Kompetenzen Der Arbeitnehmer wird den weiteren Ausbau und Aufbau der Aktivitäten der Firma für die Niederlassung der J GmbH in L in den B ereichen nationale/internationale Cha r- terverkehre als Speditionskaufmann mit verantwortl i cher Ergebniskontrolle steuern. Er unterstützt die G e schäftsfü h- rung der J GmbH beim Betriebs - und G e schäftsau f bau. Der Arbeitnehmer berichtet fachlich und diszipli n a risch direkt an die Geschäftsleitung der J GmbH. § 3 Arbeitszeit und Nebentätigkeit Der Arbeitnehmer hat seine volle Arbeitskraft sowie sein ganzes Wissen und Können in die Dienste der Firma zu stellen. Vereinbart ist eine 45 - Stunden - Woche. Die Ker n- arbeitszeit ist von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr von Montag bis Freitag. 1 2 - 3 - 6 AZR 158/16 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR158.16.0 - 4 - § 9 Vergütung Der Arbeitnehmer erhält ein Monatsentgelt in Höhe von 1400, - (Eintausendvierhundert Euro) brutto. Dieses G e- halt wird am Ende eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Die Zahlung der Vergütung erfolgt bargeldlos. Hiermit sind alle Ansprüche aus Urlaubs - und Weihnachtsgeld abg e- golten. § 12 Vertragsdauer und Kündigung Der Vertrag tritt mit Wirkung vom 01.12.2009 in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Zeitraum vom 01.12.2009 bis 31.05.2010 gilt als Probezeit. Während dieser Probezeit ist jede Vertragspartei berechtigt, das Anstellungsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen zu kündigen. Wird das Arbeitsverhältnis fortgeführt, so ist es ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und kann von jeder Ve r- tragspartei mit einer Frist von vier Wochen zum Monat s- ende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Firma ist berechtigt, den Arbeitnehmer unter Weiterzah lung seiner Bezüge für den Zeitraum ab Zugang der Kündigungserklärung und der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses von se i- ner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freizuste l- Die Parteien trafen unter dem 14. Juni 2012 eine von der Klägerin fo r- mulierte Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag . In ihr heißt es auszugsweise : 1. Gehaltserhöhung Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer mit Wi r- kung ab 01. Juni 2012 eine Gehaltserhöhung. Das Gehalt bestimmt sich nunmehr wie folgt : Das monatliche Bruttogehalt erhöht sich auf 2400, - 20.000, - (zwanzigtausend Euro) auf 2800, - 2. Die Parteien sind sich einig, dass im Hinblick auf die außerordentliche Gehaltserhöhung noch folgende 3 - 4 - 6 AZR 158/16 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR158.16.0 - 5 - Änderungen ihres Arbeitsvertrages vereinbart we r- den: a) Die gesetzliche Kündigungsfrist verlängert sich für beide Seiten auf drei Jahre zum Monatsende. b) Das gegenwärtig vereinbarte Gehalt wird bis zum Ablauf des 30.05.2015 nicht erhöht und bleibt bei einer späteren Neufestsetzung wieder mindestens zwei Jahre unverändert bestehen. c) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttomonat s- gehältern, also 4800, - Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet. Sollte sich die verwirkte Strafsumme im Einzelfall als unbillig erweisen, ist sie durch gerichtliches Urteil zu b e- stimmen. Am 22. Dezember 2014 bemerkte ein Arbeitnehmer der L Ni e de r la s- sung das - , das im Auftrag der Klägerin A n fang 2014 i n- stalliert worden war und zur Überwachung des Arbeitsverhaltens geeignet ist . Das Programm hatte bis zu diesem Zeitpunkt unerkannt auf allen Computern der Arbeitnehmer in der L Filiale gearbeitet . Es dokume n tier te den A r beit s ve r- lauf. Der Beklagte kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. De - zember 2014 zum 31. Januar 2015. Neben ihm kündigten fünf weitere Arbei t- nehmer der Niederlassung in L ihre Arbeitsverhältnisse. Das der Klägerin am 29. Deze mber 2014 zugegangene Kündigungsschreiben des Beklagten la u tet : , ich kündige hiermit ordnungsgemäß und fristgerecht me i- nen Arbeitsvertrag zum 31.01.2015. Bis zu diesem Tag stelle ich Ihnen meine Arbeitskraft voll zur Verfügung. Ich bitte Sie, mir ein qualifiziertes beruf s- förderndes Arbeitszeugnis auszustellen. 4 5 - 5 - 6 AZR 158/16 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR158.16.0 - 6 - Die Klägerin stellte den Beklagten daraufhin bis zum 31. Januar 2015 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei und zahlte die Vergütung fort. Zum 1 . Februar 2015 nahm der Beklagte eine Tätigkeit bei einer anderen Spedition in L auf. Auch die fünf weiteren Arbeitnehmer der L Niederlassung der Kl ä g e rin , die ihre Arbeitsverhältnisse gekündigt hatten, wurden von dieser Sp e dit i on ei n- gestellt . Die Klägerin will festgestellt wissen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten fortbesteht. Sie hat die Auffassung vertreten , der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2015 zu kündigen . D ie verlängerte vertragl iche Kündigungsfrist sei individuell ausgehandelt wo r- den. Sie sei wirksam, weil sie für beide Seiten gelte und sich die Vergütung des Beklagten deutlich erhöht habe . D ie Verlängerung der Kündigungsfrist sei selbst dann wirksam , wenn die Abrede eine Allgeme ine Geschäftsbedingung sei. Sie benachteilige den Beklagten nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB . Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer Kündigungsfristen , als sie das Gesetz vorsehe, sei bis zu der Grenze von fünfeinhalb Jahren wir k- sam. Auch bei Befristungen sei ein e Kündigung vor dem Befristungsende nicht zulässig, wenn keine Kündigungsmöglichkeit vereinbart w o rde n sei . Dem B e- klagten sei es ein dringendes Anliegen gewesen, seinen Arbeitsplatz zu s i- chern. Deshalb könne er sich nicht auf A rt. 12 Abs. 1 GG berufen. Kein vernün f- tiger Arbeitgeber stelle den Arbeitnehmer drei Jahre lang unter Fortzahlung des Entgelts frei. Eine außerordentliche Kündigung habe der Beklagte nicht erklärt. Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis fortbesteht. Der Beklagte hat beantragt, die Klage ab zu weis en . Er hat die Verläng e- rung der Kündigungsfrist für unwirksam gehalten. Sie sei nicht ausgehandelt worden. Die Vertragsbestimmung sei eine überraschende Klausel, die ihn en t- gegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Bill i- genswerte Interessen der Klägerin an einer solch langen Kündigungsfrist b e- stünden nicht. Die in der Zusatzver einbarung festgelegte Vergütung sei kein 6 7 8 9 - 6 - 6 AZR 158/16 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR158.16.0 - 7 - angemessener Ausgleich für eine dreijährige Kündigungsfrist. Die Verlängerung der Kündigungsfrist verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil sie es ihm praktisch unmöglich mache, ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen . Kein anderer A r- beitgeber sei bereit, eine derart ig lange Warte frist einzuplanen. Der Beklagte sei zudem berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zum 31. Januar 2015 zu kündigen . - eine erhebliche P flichtverletzung der Klägerin dar. Das Arbeitsgericht hat dem in die Revisionsinstanz gelangten Festste l- lungsantrag stattgegeben und den auf eine Vertragsstrafe gerichteten Lei s- tungsa ntrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeit s- gerichts teilweise abgeändert und die Klage auf die Berufung ausschließlich des Beklagten vollständig abgewiesen. Mit der Revision will die Klägerin das Urteil erster Instanz wiederhergestellt wissen, soweit es der Klage stattgegeben hat . Entscheidungsgrü nde Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Feststellungsklage zu Recht abgewiesen. A . Die Auslegung de r Vorinstanzen , bei der Kündigung vom 27. Dezember 2014 ha ndle es sich um eine ordentliche und nicht um eine außer ordentliche Kündigung , ist frei von Rechtsfehlern. I . Eine außerordentliche Kündigung - ob mit oder ohne Auslauffrist - ist hinreichend deutlich zu erklären. Der Wille, aus wichtigem Grund zu kündigen, muss erkennbar werden (vgl. BAG 21. September 2017 - 2 AZR 57/17 - Rn. 50; 15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 - Rn. 25, BAGE 116, 336) . II . Hier ging weder aus dem Kündigungsschreiben noch aus sonstigen Umständen hervor, dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen woll te . Er erklärte ausdrücklich eine ordentliche Kündigung. Aus dem Kündigungsschreiben ist nicht andeutungsweise er sichtlich , dass der 10 11 12 13 14 - 7 - 6 AZR 158/16 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR158.16.0 - 8 - Beklagte die - für einen wichtigen Grund hielt, der ihn dazu berechtigt hätte, das Arbeitsverhältnis au ßerordentlich zu kündigen . B . Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete jedoch aufgrund der ordentl i- che n Eigenkündigung des Beklagten mit dem 31. Januar 2015 (§ 622 Abs. 1 BGB) . Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Ve r- längerung d er Kündigungsfrist benachteilige den Beklagten nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. I . § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auf die Verlängerung der Kündigungsfrist auf dr ei Jahre zum Monatsende in Nr. 2 Buchst. a der Zusatzvereinbarung vom 14. Juni 2012 (Zusatzvereinbarung) anzuwenden. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB findet § 307 BGB bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Ve r- braucher auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und der Verbraucher auf ihre Formulierung keinen Einfluss nehmen konnte (sog. Einmalbedingungen: zB BAG 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 20; 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 35, BAGE 156, 157) . 1. Arbeitsverträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sind Ve r- braucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 Eingangshalbs. BGB (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 14 ; 27. Juni 2012 - 5 AZR 530/11 - Rn. 14 ) . D a s gilt auch für Vereinbarung en zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über die Bedingungen der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer handelt als Verbraucher iS v . § 13 BGB, der Arbeitgeber als Unternehmer iSv. § 14 Abs. 1 BGB (vgl. BAG 24. September 2015 - 2 AZR 347 /14 - Rn. 13, BAGE 153, 1) . 2. Die Wirksamkeit der Abrede in Nr. 2 Buchst. a der Zusatzvereinbarung ist nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB anhand von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beu r- teilen, weil es sich um einen Verbrauchervertrag handelt. Dafür kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedi n- 15 16 17 18 - 8 - 6 AZR 158/16 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR158.16.0 - 9 - gung iSv. § 305 Abs. 1 BGB handelt. Die Vereinbarung über die Verlängerung der Kündigungsfrist wurde ebenso wie die gesamte Zusatzvereinbarung zur zumindest einmaligen Verwendung von der Klägerin vorformuliert. Der Beklagte konnte auf den Inhalt der Zusatzvereinbarung keinen Einflus s nehmen. Das hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, ohne dass die Klägerin dagegen durc h- greifende Rügen erhoben hätte. a) Die Zusatzvereinbarung wurde von der Klägerin vorformuliert. aa ) Vorformuliert iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB sind Bedingungen schon dann, wenn sie von einer Seite vor Vertragsabschluss aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert worden sind (BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 29 ; 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 21) . bb ) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Vorformulierung ist zwischen den Parteien nicht s treit ig . Der Geschäftsführer der Klägerin legte dem Bekla g- ten die Zusatzvereinbarung nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Unterschrift vor. Daran ist der Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Die Klägerin bot dem Beklagten die Zusatzvereinbarung in der von ihr gewählten Form an und stellte sie damit im Rechtssinn (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 22, BAGE 154, 178) . b) Die Klägerin hat sich nicht darauf beru fen, dass der Beklagte die Reg e- lung der Zusatzvereinbarung, mit der die Kündigungsfrist verlängert wurde, in den Arbeitsvertrag ein ge führt hat (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB) . Sie hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass der Beklagte auf den Inhalt der Klause l Einfluss nehmen konnte ( § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ) . aa ) Die Möglichkeit der Einflussnahme, die sich auf die konkrete Klausel beziehen muss, ist nur gegeben, wenn der Verwender einer Allgemeinen G e- schäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB oder einer Einma lbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB deren Kerngehalt ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit einräumt, um seine Interessen zu wahren . D a s setzt zumindest voraus, dass sich der Verwender deutlich und 19 20 21 22 23 - 9 - 6 AZR 158/16 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR158.16.0 - 10 - ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dem Verwendungsgegner d ie s bei Abschluss des Vertrags bewusst war. Ist die Möglichkeit der Einflussnahme streitig, muss der Verwender den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast qualifiziert bestreiten . Er hat konkret dar zulegen , wie er Klauseln zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen dar auf geschlossen werden kann, der Verwendungsge g- ner habe die im Streit stehende Klausel freiwillig akzeptiert ( vgl. BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 2 3 , BAGE 154, 178 ; 19. August 2015 - 5 AZR 500/14 - Rn. 17 , BAGE 152, 228 ) . bb ) Revisionsrechtlich ist nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsg e- richt zu dem Ergebnis gelangt ist, diesen Anforderungen w ü rden die Einlassu n- gen der Klägerin nicht gerecht . Der Beklagte habe den Inhalt der Regelung der verlängerten Kündigungsfrist nicht iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB beeinflussen können. Die Klägerin hat gegen diese Feststellung keine Verfahrensrüge erh o- ben. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Maßstäbe entsprechen im Ü b- rigen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. ( 1 ) Das Landesarbeitsgericht wei st zu treffend darauf hin, dass aus der Formulierung im Eingangssatz von Nr. 2 der Zusatzvereinbarung zu entnehmen ist , dass die Klägerin die Vergütungs erhöhung nur in Verbindung mit den Änderungen des Arbeitsve r- trags in Nr. 2 Buchst. a, b und c der Zusatzv ereinbarung gewähren wollte. Sie wollte die Erhöhung des Entgelts an die Verlängerung der Kündigungsfrist, die Festschreibung des Gehalts für knapp dr ei Jahre und die Vertragsstrafe bei ve r- tragswidrige r Beendigung binden. Dass die Klägerin diese Abhängigkeit erns t- haft zur Disposition gestellt und dem Beklagten die Vergütungs erhöhung ohne die Regelungen in Nr. 2 der Zusatzvereinbarung gewährt hätte, haben weder die Klägerin noch der Beklagte vorgetragen. Mit Blick auf den Vortrag des B e- klagten, ihm sei die Zusatzvereinbarung noch am 14. Juni 2012, von der Kläg e- rin bereits vollständig vorformuliert, vorgelegt w o rde n, einzelne Punkte seien nicht besprochen, ausgehandelt oder diskutiert worden, hätte die Klä gerin nach 24 25 - 10 - 6 AZR 158/16 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR158.16.0 - 11 - den Grundsätze n der abgestuften Behaupt ungslast konkret darlegen müssen, welche Klauseln - mit oder ohne Bezug zum erhöhten Gehalt - von ihr zur Di s- position gestellt wurden. ( 2 ) Der Umstand, dass der Beklagte die Zusatzvereinbarung ohne Disku s- s ion und ohne den Versuch, die Kündigungsfrist zu ver kürzen , unterschrieben hat, führt nicht dazu, dass er die Klausel freiwillig akzeptiert hat. Vielmehr hätte die Klägerin dar legen müssen , dass sie dem Beklagten die reale Möglichkeit gegeben hat , die Ausg estaltung der Bestimmungen in Nr. 2 der Zusatzvereinb a- rung mit zu beeinflussen ( vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 31 ) . Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Der Beklagte hat vielmehr vo r- ge bracht , dass ihm die Zusatzvereinbarung vorgelegt und nicht mit ihm durc h- gesprochen w o rde n sei. Er habe sie nur grob überfliegen können . Die Klägerin ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten . II. Die Verlängerung der Kündigungsfrist in Nr. 2 Buchst. a der Zusa tzve r- einbarung hält der Inhaltskontrolle nach den revisionsrechtlich nicht zu bea n- standenden Erwägungen des Berufungsgerichts nicht stand. D as Landesa r- beitsgericht hat seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten, indem es a n- genommen hat, die Länge der Kündigungsf rist benachteilig e den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB . 1 . Die Überprüfung der in Nr. 2 Buchst. a der Zusatzvereinbarung entha l- tenen Verlängerung der Kündigungsfrist ist nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Die Klausel ist kontrollfähig. a) F ormularmäßige Abreden zu den Hauptleistungspflichten sind aus Gründen der Vertragsfreiheit nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (st. Rspr., vgl. nur BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 37, BAGE 154, 178) . Deshalb unterliegt die Beendigungsvereinbarung in einem Aufhebung s- vertrag als solche ebenso wenig einer Angemessenheitskontrolle ( vgl. BAG 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 22) wie eine als Gegenleistung für die Z u- 26 27 28 29 - 11 - 6 AZR 158/16 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR158.16.0 - 12 - stimmu ng des Arbeitnehmers zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorges e- hene Abfindung ( vgl. BAG 12. März 2015 - 6 AZR 82/14 - Rn. 23 mwN , BAGE 151, 108 ) . b) Die Verlängerung der Kündigungsfrist in Nr. 2 Buchst. a der Zusatzve r- einbarung ist eine kontrollfähige Nebenabrede. Sie steht nicht im unmittelbaren Gegenleistungsverhältnis von Arbeit und Entgelt. Vielmehr regelt sie lediglich eine im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehende Frage und unterliegt damit als Nebenabrede der Inhaltsko ntrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 3 8 , BAGE 154, 178) . 2. Die mit Nr. 2 Buchst. a der Zusatzvereinbarung verlängerte Künd i- gungsfrist entspricht nicht § 622 Abs. 1 BGB. Die Zweifelsregelung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist gleichwohl nicht anzuwenden. Danach ist eine unang e- messene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Vertragsbesti m- mung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Die Verlängerung der Kündigung s- frist, verbunden mit der Festlegung eines bestimmten Kündigungstermins , weicht nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Vielmehr zeigt § 622 Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 BGB , dass der Gesetzgeber den Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit lassen wollte, für beide Vertragsparteien geltende längere Kündigungsfristen zu vereinbaren. § 15 Abs. 4 TzBfG macht deutlich, dass sogar eine Bindung von bis zu fünf Jahren ohne ordentliche Kü n- digungsmöglichkeit z uzüglich einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulä s- sig ist (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 3 4 ) . 3. Die von der Klägerin ohne Einfluss des Beklagten vorformulierte Reg e- lung in Nr. 2 Buchst. a der Zusatzvereinbarung benachteiligt den Beklagten im Einzelfall entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. a) Eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird angenommen, wenn der Verwender durch einseitige Vertra gsgestaltung 30 31 32 33 - 12 - 6 AZR 158/16 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR158.16.0 - 13 - missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchz u- setzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 3 9 mwN , BAGE 154, 178 ; 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 3 6 ) . Um eine unangemessene Benachteiligung handelt es sich nicht nur dann, wenn der Arbeitnehmer einer Verlängerung der gesetzl i- chen Kündigungsfrist in einer vorformulierten Erklärung ohne jegliche Gege n- leistung zustimmt. Die Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer auch dann u n- angemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn die Verlängerung der Künd i- gungsfrist nicht angemessen kompensiert wird (vgl. für den Verzicht auf die E r- hebung einer Kündigungsschutzklage BAG 24. September 2015 - 2 AZR 347/14 - Rn. 16, BAGE 153, 1) . b) Bei einer vom Arbeitgeber vorformulierten Kündigungsfrist, die die Grenzen des § 622 Abs. 6 BGB und des § 15 Abs. 4 TzBfG einhält, aber w e- sentlich länger ist als die ge setzliche Regelfrist des § 622 Abs. 1 BGB, ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung von Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfen, ob die verlängerte Frist eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit darstellt. Das Landesarb eitsgericht hat hier ohne Rechtsfehler eine solche unausgewogene Gestaltung trotz der beiderseitigen Verlängerung der Kündigungsfrist bejaht. Der Nachteil für den Beklagten wurde weder durch die Arbeitsplatzgarantie noch durch die Gehaltserhöhung aufg e- woge n. aa) Die Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB ist das Ergebnis einer Abwägung zwischen den grundrechtlichen Positionen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus Art. 12 Abs. 1 GG. Sie soll den Arbeitsvertragsp arteien ausre i- chend Gelegenheit geben, sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein zu stellen ( vgl. APS/Linck 5. Aufl. BGB § 622 Rn. 8) . D er Arbeitnehmer soll vor einem plötzlichen Arbeitsplatzverlust geschützt werden. Zugleich soll das Interesse de s Arbeitgeber s an möglichst große r Flexibilität angemessen b e- rücksichtig t werden ( vgl. KR/Spilger 11. Aufl. § 622 BGB Rn. 55) . Die verlänge r- ten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB bei zunehmender Betriebszugeh ö- 34 35 - 13 - 6 AZR 158/16 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR158.16.0 - 14 - rigkeit sollen den Bestandsschutz nur zugunsten von Arbeitnehmer n erhöhen (vg l. BAG 18. September 2014 - 6 AZR 636/13 - Rn. 21, BAGE 149, 125) . Für Arbeitgeber führen die längeren gestaffelten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB zu zusätzlichen Belastungen, die nach Auffassung des Gesetzg e- bers angesichts der vom Arbeitnehmer gez eigten Betriebstreue hinzunehmen sind ( vgl. BT - Drs. 12/4902 S. 7) . Der Gesetzgeber hält eine Frist von vier W o- chen für die Personalplanung des Arbeitgebers für ausreichend. Zugleich lässt er eine beiderseitige Verlängerung der Kündigungsfrist nach § 622 Ab s. 5 Satz 3, Abs. 6 BGB zu. Die Verlängerung der Kündigungsfrist für den Arbei t- nehmer ist wegen der gesetzlichen Regelvorstellung der bevorzugten Behan d- lung des Arbeitnehmers in § 622 Abs. 1 BGB aber auch dann ein Nachteil, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen Öf f- nung in § 622 Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 BGB durch vertragliche Gestaltung in gle i- cher Weise verlängert wird. bb) Das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beansta n- dender Weise angenommen, dass der Nachteil der durch die verlängerte Kü n- digungsfrist eingeschränkten beruflichen Bewegungsfreiheit für den Beklagten wegen der konkret - individuellen Begleitumstände der Abrede unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. D azu trägt vor allem die von der Klägerin b e- absichtigte Verhinderung von Wettbewerb bei. Der unangemessene Nachteil wird wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht bereits dadurch au s- geglichen, dass sich der Beklagte langfristig auf den Fortbestand d es Arbeit s- verhältnisses einrichten konnte (vgl . in diesem Sinn ohne besondere Umstände BAG 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 38) . (1) Eine unangemessene Benachteiligung iS v . § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kann allerdings zu verneinen sein, wenn dem Arbei tnehmer an anderer Stelle vertraglich ein Vorteil gewährt wird. Dabei müssen Vor - und Nachteile in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. BAG 23. August 2012 - 8 AZR 804/11 - Rn. 45 , BAGE 143, 62 ) . Der gewährte Vorteil muss das durch die benachteil i- gende Vertragsbestimmung beeinträchtigte Interesse stärken. Er muss auße r- dem von solche m Gewicht sein, dass er einen angemessenen Ausgleich für die 36 37 - 14 - 6 AZR 158/16 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR158.16.0 - 15 - Beeinträchtigung darstellt . Der Nachteil und die gewährt en Vorteile sind gege n- einander abzuwägen (vgl. BAG 24. September 2015 - 2 AZR 347/14 - Rn. 18 mwN zu der Kontroverse, BAGE 153, 1) . ( 2 ) Hier ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen , der Nachteil der deutlich eingeschränkten berufli chen Bewegungsfreiheit werde zugunsten des Beklagten nicht angemessen ausgeglichen. (a) In einer Gesamtschau von § 622 Abs. 5 BGB und § 15 Abs. 4 TzBfG ergibt sich eine gesetzlich e Höchstgrenze für die Bindung eines Arbeitnehmers von fünfeinhalb Jahren. B ereits dara n wird deutlich , dass die Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht grenzenlos ist . Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Dazu gehört bei abhängig Beschäfti g- ten auch die Wahl des Vertragspartners. Die freie Berufswahl erschöpft sich nicht in der Entscheidung zur Aufnahme e ines Berufs. Sie umfasst darüber hi n- aus die Fortsetzung und Beendigung eines Berufs. Die freie Arbeitsplatzwahl besteht neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch in dem Willen des Einzelnen, die Beschäftigung beizubehalten oder aufzugeben (st. Rspr., vgl. zB BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 mwN, BVerfGE 128, 157 ) . Die durch das Recht auf freie Arbeitsplatzwahl begründete Schutzpflicht ist im Begriff der unangemessenen Benachteiligung des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen (vgl. zu der Ausstrahlungswir kung etwa BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 73, aaO ) . (b) Das Landesarbeitsgericht hat hierzu in revisionsrechtlich nicht zu bea n- standender Weise ausgeführt, das Recht des Beklagten auf freie Arbeitsplat z- wahl werde trotz des Arbeitsplatzerhalts , der Erhöhung des Grundentgelts um 1.000,00 Euro brutto und d er zu erzielende n Höchstv ergütung von 2.800,00 Euro brutto erheblich und unangemessen eingeschränkt. (aa) D as Höchst entgelt von 2.800,00 Euro brutto für einen S p editionskau f- mann ist nicht geeignet, die unangemess ene Benachteiligung des Beklagten durch die langfristige vertragliche Bindung zu kompensieren. Dem stehen die 38 39 40 41 - 15 - 6 AZR 158/16 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR158.16.0 - 16 - vereinbarte 45 - Stunden - Woche , die Zahl der Speditionsunternehmen im räuml i- chen Umfeld der Klägerin , das in § 12 Satz 6 des Arbeitsvertrags vereinb arte Recht der Klägerin , den Beklagten gegen Fortzahlung der Vergütung freizuste l- len , und d er Umstand entgegen , dass die Höhe des Entgelts durch Nr. 2 Buchst. o- . Der Zweck der ve rlängerten Kündigungsfrist bestand für die Kläg e- rin nicht zuletzt darin, sich das Wissen des Beklagten langfristig zu sichern, o h- ne ihn an einen Wettbewerber zu verlieren. (bb) Diese den Vertragsschluss begleitenden Umstände sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 B GB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung zu berücksichtigen. Zu den konkret - individuellen Begleitumständen gehören bei richtlinienkonformer Auslegung des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unter Berücksic h- tigung des 16. Erwägungsgrundes der Richtlini e 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG L 95 vom 21. April 1993 S. 29) insbesondere die persönlichen Eige n- schaften de r individuellen Vertragspartner, die sich auch auf die Verhandlung s- stärke au swirken ( vgl. BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 115, 372) . Die R ichtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtl i- nie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufh e- bung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des E u- ropäischen Parlaments und des Rates (ABl. E U L 304 vom 2 2 . November 2011 S. 64 ) lässt Erw ägungsgrund 16 der Richtlinie 93/13/EWG unangetastet (vgl. Erwägungsgründe 62 und 63 der Richtlinie 2011/83/EU) . Die Bewertung der Interessenlage der Parteien anhand der konkret - individuellen Begleitumstände ist des wegen bei richtlinienkonformer Auslegung des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nach wie vor geboten. 42 - 16 - 6 AZR 158/16 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR158.16.0 C . Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen R e- vision zu tragen. Fischermeier Spelge Gallner Klapproth Döpfert 43
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