- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 715/09 17 Sa 701/09 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! ANERKENNTNISURTEIL In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 24. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richte-rin am Bundesarbeitsgericht Spelge sowie den ehrenamtlichen Richter Matiaske und die ehrenamtliche Richterin Lorenz für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 715/09 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts Hamm vom 20. August 2009 - 17 Sa 701/09 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22. Januar 2009 - 6 Ca 2696/08 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Leistungsentgelt iHv. 274,20 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-gen. Von Rechts wegen! Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat den Klage-anspruch anerkannt. Fischermeier Brühler Spelge Lorenz Matiaske 1
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