Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. April 2019 Sechster Senat - 6 AZR 267/18 - I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 16. Mai 2017 - 3 Ca 9589/16 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 21. November 2017 - 7 Sa 399/17 - Entscheidungsstichwort : Unterhaltsbeihilfe für Auszubildende ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR267.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 267/18 7 Sa 399/17 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. April 2019 URTEIL Schuchardt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Spelge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Kohout und We rner für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 267/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR267.18.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts München vom 21. November 2017 - 7 Sa 399/17 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand D ie Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine tarifl i- che Unterhaltsbeihilfe. Der Kläger absolvierte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Deutschen Postbank AG , in deren Niederlassung in München vom 1. September 2013 bis zum 29. F ebruar 2016 eine Ausbildung zum Bankkau f- mann. Während der Ausbildung wohnte er auf eigene Kosten in München. Vor Beginn der Ausbildung studierte er in Chemnitz und hatte dort seinen Wohnsitz. Ausweislic h des Berufsausbildungsvertrags fand auf das Ausbildun gsverhältnis der jeweils gültige Tarifvertrag für die Auszubildende n der Deutschen Postbank AG (TV Azb) vom 12. Januar 1976 Anwendung. Der TV Azb lautet auszugsweise wie folgt: § 13 Unterhaltsbeihilfe Auszubildende, deren Eltern, Erziehungsberechtigte oder Ehegatte so weit oder verkehrsmäßig so ungünstig vom Ort der Ausbildungsstätte entfernt wohnen, dass sie nicht täglich zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechti g- ten oder des Ehegatten zurückkehre n können, erhalten neben der Ausbildungsvergütung nach § 4 eine Unte r- haltsbeihilfe. Dies gilt jedoch nicht, wenn von der Pos t- § 15 Familienheimfahrten 1 Auszubildende, deren Eltern, Erziehungsberechtigte od er Ehegatte so weit oder verkehrsmäßig so u n- günstig vom Ort der Ausbildungsstätte entfernt wo h- 1 2 3 - 3 - 6 AZR 267/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR267.18.0 - 4 - nen, dass sie nicht täglich zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten z u- rückkehren können und daher außerhalb wohnen müssen, erhalten auf Antrag monatlich eine bezahlte Familienheimfahrt und unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Urlaub für Familienheimfahrten . Die Eltern des Klägers wohnten während seiner Ausbildung in Havelsee in Brandenburg. Der Kläger hat außergerichtlich erfolglos die Leistung einer Unterhalt s- beihilfe für die Dauer seiner Ausbildung verlangt und schließlich mit seiner Kl a- ge die Zahlung von insgesamt 5.870,00 Euro als Unterhaltsbeihilfe verlangt. Die Forderung setzt sich aus monatlichen Bet rägen zwischen 191,00 Euro und 201,00 Euro zusammen. Er hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für einen A n- spruch auf Unterhaltsbeihilfe nach § 13 Satz 1 TV Azb seien erfüllt. Er habe von seiner Ausbildungsstätte in München nicht täglich zum Wo hnort seiner Eltern in Havelsee zurückkehren können. Dem Wortlaut des § 13 Satz 1 TV Azb sei nicht zu entnehmen, dass der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung noch bei seinen Eltern gewohnt haben müsse. Nach Auf gabe d es Wohnsitzes bei den Eltern könne e in Auszubildender wieder an diesen zurückkehren , auch wenn er zwischenzeitlich an einem anderen Ort gewohnt habe. Dies entspreche Sinn und Zweck der Unterhaltsbeihilfe. Mit dieser solle ein ausbildungsbedingter f i- nanzieller Mehraufwand ausgeglichen werde n. Dieser entstehe unabhängig davon, ob der Auszubilden de vor Beginn der Ausbildung zB mit seinen Eltern zusammengelebt habe oder nicht. Die Tarifr egelung gehe davon aus, dass Auszubildende oftmals nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügten, um e ine Ausbildung mit eigener Wohnung zu beginnen. Sie bedürften daher der Unterhaltsbeihilfe, wenn der Ausbilder keine Unterkunft zur Verfü gung stelle und sie nicht täglich zB zum Wohnort der Eltern zurückkehren könn t en, um dort kostengünstig zu wohnen. 4 5 6 - 4 - 6 AZR 267/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR267.18.0 - 5 - Der Kläger hat daher beantragt, d ie Beklagte zu verurteilen , 5.870,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25. Juni 2016 an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Unterhaltsbeihilfe werde nur dann gewährt, wenn der Auszubildende seinen Wohnsitz bei den Eltern, einem Erziehungsberechtigten oder Ehegatten wegen Aufnahme der Ausbildung aufgegeben und demzufolge erhöhte Kosten für eine eigene Wo h- nung zu tragen habe. Sie knüpfe an den zuvor zB durch die Eltern gewährten Unterhalt in Form des kostenlosen oder vergünstigten Wohnens an, der wegen Aufnahme der Ausbildung entfallen sei. Nur der hierdurch entstehende finanz i- e l le Mehraufwand so lle abgemildert wer den. Demzufolge könne der Kläger die begehrte Unterhaltsbeihilfe nicht verlangen, da er vor Beginn der Ausbildung bereits seinen Wohnsitz in Chemnitz genommen habe und der Ausbildungsb e- ginn in München nicht kausal für die Gründung eines eigenen Hausstands g e- wesen sei. Das Arbeitsgericht hat die Deutsche Postbank AG antragsgemäß zur Zahlung der Unterhaltsbeihilfe verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat die Kl a- ge abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstr ebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Während des Revisionsverfahrens wurde die Deutsche Postbank AG mit der Beklagten als übernehmender Rechtsträger verschmolzen. Das Passivrubrum wurde nach Anhörung der Parteien dements prechend berichtigt. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Unterhaltsbe i- hilfe nach § 13 Satz 1 TV Azb. 7 8 9 10 - 5 - 6 AZR 267/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR267.18.0 - 6 - 1. Ein Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nach § 13 Satz 1 TV Azb setzt v o- raus, dass ein Auszubildender unmittelbar vor Beginn seiner Ausbildung bei seinen Eltern, Erziehungsberechtigten oder dem Ehegatten gewohnt hat und diesen Wohnsitz wegen Aufnahme der Ausbildung aufgegeben hat. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (vgl. hierzu BAG 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 33, BAGE 160, 192) . a ) Bezogen auf den Wohnort zB der Eltern stellt § 13 Satz 1 TV Azb eine Relation zum Ort der Ausbildungsstätte in räumlicher bzw. verkehrstechnischer Hinsicht her. Die Tarifnorm setzt ihrem Wortlaut nach voraus, dass der Ausz u- bildende aufgrund der Entfernung oder einer ungünstigen Verkehrsanbindung nicht täglich vom Ort der Ausbildung zum Wohnort zB der Eltern zurückkehren kann. Dab ei mach t es keinen Unterschied, ob die ser Wohnort im In - oder Au s- land liegt. u- Ausbildung noch an dem Wohnort zB seiner E ltern gewohnt haben muss. In räumlicher Hinsicht bedeutet zurückkehren nur , dass man von einem Ort an einen anderen Ort zurückkommt. Der Ort der Rückkehr ist gleichsam der Au s- gangspunkt, so kehrt man zB von einer Reise nach Hause zurück (vgl. Duden Deutsch es Universalwörterbuch 8. Aufl. zurückkehren Nr. 1) . Bez o- gen auf die Dauer d er Abwesenheit vom Ort der Rückkehr gibt das u- kein Maß vor. Ebenso wenig verhält sich die Formulierung zu Zw i- schenstationen auf dem Weg der Rückkehr. b ) Aus Sinn und Zweck des § 13 Satz 1 TV Azb folgt jedoch , dass der Auszubildende unmittelbar vor Beginn der Ausbildung tatsächlich bei seinen Eltern, Erziehungsberechtigten oder seinem Ehegatten gewohnt haben muss, um die Unterhaltsbeihilfe unter den genannten Voraussetzungen beanspruchen zu kön nen. aa ) Bei der Unterhaltsbeihilfe nach § 13 Satz 1 TV Azb handelt es sich um eine finanzielle Unterstützungsleistung für den Fall, dass der Auszubildende 11 12 13 14 - 6 - 6 AZR 267/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR267.18.0 - 7 - keine Unterkunft am Ausbildungsort bereitgestellt bekommt (§ 13 Satz 2 TV Azb) . (1) Die Leistung knüpft nicht an besonders hohe Lebenshaltungskosten am Ort der Ausbildungsstätte an, wie es gerade bei einer Ausbildung in München nachvollziehbar wäre. Sie ist auch nicht als pauschale Beihil fe für Auszubilde n- de mit einer ei genen Wohnung ausgestaltet. D ie Unterhaltsbeihilfe soll daher nicht der bloßen Erhöhung der tariflich festgesetzten Ausbildungsvergütung dienen. Dies stünde auch im Widerspruch zur Funktion der Ausbildungsverg ü- tung, die ua. den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen soll ( vgl. BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 377/16 - Rn. 16 mwN) . Da die Tarifvertragsparteien die Höhe der Ausbildung s- vergütung festgelegt haben, kann davo n ausgegangen werden, dass sie die Ausbildungsvergütung selbst bei einer Belastung des Auszubildenden mit den Kosten einer eigenen Wohnung grundsätzlich als angemessen erachtet und eine Erhöhung der L eistung des Ausbildenden von der Erfüllung spezieller V o- raussetzungen abhängig gemacht haben . (2) andeutet , soll mit der Leistung nach § 13 Satz 1 TV Azb der ausbildungsbedingt e Entfall von Natura l- unterhalt teilweise ausgeglichen wer den. § 13 Satz 1 TV Azb bezieht sich auf den vom Ausbildungsort täglich nicht zu erreichenden Wohnort eines Pers o- nenkreises, welcher dem Auszubildenden bei typisierender Betrachtung entw e- der freiwillig oder aufg rund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leistet und ihm eine Wohngelegenheit bietet, welche entweder kostenfrei oder zumindest ko s- tenreduziert ist. Die Tarifnorm will dem Umstand Rechnung tragen, dass die Aufnahme einer Ausbildung an einem weit entfernt liegenden oder verkehrsm ä- ßig u ngünstig zu erreiche nden Ort den Ent fall dieser vergünstigten Wohngel e- genheit bedingt. Das Abstellen auf die Unmöglichkeit einer täglichen Rückkehr verdeutlicht, dass die praktische Unmöglichkeit des ständigen Wohnens zB bei den Eltern gemeint ist. Deshalb ist unerheblich, ob der vor Ausbildungsbeginn bestehende Wohnsitz formell aufgegeben wurde. 15 16 - 7 - 6 AZR 267/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR267.18.0 - 8 - (3) Die angestrebte Kompensation setzt eine Kausalität zwischen der Au f- gabe der familiären Wohngemeinschaft und der Aufnahme der Ausbildung an einem anderen Ort voraus. Diese Kausal ität ist nicht gegeben, falls der Ausz u- bildende bereits vor Aufnahme der Ausbildung diese Wohngemeinschaft ve r- lassen und einen eigenen Hausstand begründet hat. Anderenfalls bestünde kein sinnhafter Bezug zu möglichem Naturalunterhalt. (a) Ein volljährige r Auszubildender, der vor Beginn der Ausbildung bereits jahrelang eine eigene Wohnung am Ausbildungsort hatte, könnte dann nur w e- gen des weit entfernten Wohnorts seiner Eltern eine Unterhaltsbeihilfe bea n- spruchen, während ein ebenfalls volljähriger Auszubi ldender mit eigenem Wohnsitz am Ausbildungsort, dessen Eltern bereits verstorben sind und der nicht verheiratet ist, dies nicht könnte. Dieser Vergleich zeigt, dass die Bezu g- nahme auf den Wohnort von Familienmitgliedern nur Sinn macht, wenn eine dort beste hende Wohnmöglichkeit wegen der Ausbildung aufgegeben werden muss und nicht aus anderen Gründen bereits aufgegeben wurde. Damit wird auch der realen Lebenssituation von volljährigen Auszubildenden Rechnung getragen, die den Hausstand ihrer Eltern längst ve rlassen haben und unabhä n- gig von dem Ausbildungsbeginn nicht mehr bei ihren Eltern einziehen würden. (b) Es ist dabei ohne Belang, von welchem Familienbild die Tarifvertrag s- parteien bei Schaffung der Tarifnorm im Jahr 1976 ausgingen. Die Aufnahme des Per sonenkre ises der Ehegatten zeigt jedenfalls , dass s ie nicht nur minde r- jährige Auszubildende im Blick hatten. Bezogen auf verheiratete Auszubildende offenbart sich ebenfalls die Sinnhaftigkeit des Erfordernisses einer gemeins a- men Wohnung vor Aus bildungsbegi nn. Es ist zB nicht anzunehmen, dass eine Auszubildende, die sich bereits vor Ausbildungsbeginn von ihrem Ehegatten getrennt und deshalb eine eigene Wohnung bezogen hat, wegen Aufnahme der Ausbildung wieder bei ihm eingezogen wäre. (c) Die Aufnahme der E hegatten in den angeführten Personenkreis ve r- deutlicht zudem, dass die Tarifvertragsparteien nur auf die Wohnverhältnisse unmittelbar vor Ausbildungsbeginn abstellen wollten. Anderenfalls könnte sich 17 18 19 20 - 8 - 6 AZR 267/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR267.18.0 - 9 - die Frage stellen, auf welche Ange hörige bei der Bestimmung des maßgebl i- chen Wohnorts abzustellen ist. So könnte ein verheirateter Auszubildender a n- führen, es sei nicht allein die Lage der Ehewohnung maßgeblich , sondern alte r- nativ der Wohnort der Eltern . Diese Auffassung wäre mit dem Wortlaut der Vo r- schr ift vereinbar, nach Sinn und Zweck der Regelung aber offensichtlich unz u- treffend. Erhebliche Probleme würfe die Bestimmung des maßgeblichen Wo hn - orts auf , wenn die Eltern getrennt an verschiedenen Wohnorten leb t en . Die se Problem e be stehen nicht, wenn man d ie Unterhaltsbeihilfe nach § 13 Satz 1 TV Azb als Ausgleich für den Entfall des vor Ausbildungsbeginn tatsächlich b e- zogenen Naturalunterhalts begreift. bb ) Demgegenüber gleicht § 15 TV Azb, welcher ebenfalls auf die schlec h- te Erreichbarkeit des Wohnorts d er Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten abstellt , keinen Entfall von Naturalunterhalt aus. Der Anspruch auf monatlich eine bezahlte Familienheimfahrt und diesbezüglichen Urlaub will vielmehr der familiäre n Verbundenheit zwischen dem Auszu bildenden und dem genannten Personenkreis Rechnung tragen. D ie Tarifvertragsparteien wollten dem Auszubildenden regelmäßige Besuche bei bestimmten Angehörigen e r- möglichen. In der Gesamtschau mindern beide Tarifnormen die Härte eine s ausbildungsbedingten Um zugs in einer sich ergänzenden Weise ab. c ) Für die Auslegung von § 13 Satz 1 TV Azb ist nicht entscheidend, ob im Einzelfall K onstellationen denkbar sind, in denen die Gewährung einer Unte r- haltsbeihilfe deren Zweck entspricht, obwohl der Auszubildende vor Be ginn der Ausbildung nicht mehr bei seinen Eltern, den Erziehungsberechtigten oder dem Ehegatten gewohnt hat. Ein Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe besteht jedenfalls nicht, falls der Auszubildende entsprechend dem Beispiel der Revision wegen einer spät er abgebrochenen Ausbildung bereits eine eigene Wohnung geno m- men hatte und dann ein Ausbildungsverhält nis beginnt, welches den Regelu n- gen des TV Azb unterfällt. Er hat dann unmittelbar vor Beginn dieses Ausbi l- dungsverhältnisses bereits nicht mehr den Natur alunterhalt erhalten , dessen Entfall § 13 Satz 1 TV Azb ausgleichen will. Allerdings hätte er bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe, wenn er nach 21 22 - 9 - 6 AZR 267/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR267.18.0 - 10 - dem Abbruch der vorangegangenen Ausbildung zunächst wieder für länge re Zeit bei seinen Eltern eingezogen wäre. Bei dieser Unterscheidung handelt es sich im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht um ein Zufallsergebnis, sondern um die Würdigung unterschiedlicher Sachver halte . Soweit der Pr o- zessbevollmächtigte des Kläge rs in der Verhandlung vor dem Senat angeführt hat, der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe könne nicht davon abhängen, ob ein Auszubildender vor Beginn der Ausbildung wieder für wenige Tage bei seinen Eltern eingezogen sei, ist ihm im Grundsatz beizupflichten. Eine solch atypische Situation bestimmt aber nicht die Tarifauslegung, sondern erfordert eine Würd i- gung im Einzelfall. Unter Umständen steht der Geltendmachung der Unterhalt s- beihilfe dann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. 2. § 13 Satz 1 TV Azb verstößt mit diesem Tarifverständnis nicht gegen den Gleichheitssatz des Art . 3 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BAG 2. August 2018 - 6 AZR 437/17 - Rn. 38) . Die Revision weist im Ausgangspunkt zwar zutreffend darauf hin, dass § 13 Satz 1 TV Azb eine finanziell rel evante Differenzierung von Auszubildenden, welche vor Beginn der Ausbildung einen gemeinsamen Wohnsitz zB mit ihren Eltern hatten, und Auszubildenden, bei denen dies nicht der Fall ist, die aber ebenfalls vom Ort der Ausbildung nicht täglich zum Wo h- nort ih rer Eltern zurückkehren können , bewirkt . Diese Unterscheidung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Die beiden Personengruppen befinden sich bei Ausbi l- dungsbeginn in unterschiedlichen Lebenssituationen. Nur bei der erstgenannten Gruppe bewirkt die Aufnahme d er Ausbildung de n Wegfall des Naturalunte r- halts und daher eine bislang nicht gekannte Kostenbelastung, die den Ausbi l- dungsbeginn zusätzlich erschwert. Dies gilt auch in den von der Revision ang e- führten Fällen eines Ausbildungsabbruchs, der zur Aufnahme ein er neuen Au s- bildung an einem anderen Ort führt. 3. Der Kläger hatte demnach während seiner Ausbildung keinen Anspruch auf eine Unterhaltsbeihilfe, weil er vor Beginn der Ausbildung bereits einen e i- genen Hausstand in Chemnitz unterhielt und nicht mehr bei seinen Eltern in Havelsee wohnte. 23 24 - 10 - 6 AZR 267/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.6AZR267.18.0 4. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Spelge Heinkel Krumbiegel Kohout M. Werner 25
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