Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. Juni 2016 Sechster Senat - 6 AZR 405/15 - ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR405.15.0 I. Arbeitsgericht Lingen Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Ca 18/14 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 29. Juni 2015 - 8 Sa 1534/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort : Unterrichtung nach § 17 KSchG ohne Berufsgruppen Bestimmung : BGB § 134; KSchG § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Leitsatz : Wird der Betriebsrat vor einer Massenentlassung im Rahmen des Konsu l- tationsverfahrens entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG nicht über die betroffenen Berufsgruppen unterrichtet, kommt eine He i- lung dieses Verfahrensfehlers durch eine abschließende Stellungnahme des Betriebsr ats in Betracht, wenn wegen einer Betriebssti l llegung die Entlassung aller Arbeitnehmer beabsichtigt ist und der Betriebsrat hie r- über ordnungsgemäß unterrichtet wurde. Der Stellungnahme muss zu entnehmen sein, dass der Betriebsrat seinen Beratungsanspruch (§ 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG) als erfüllt ansieht. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren (teilweisen) Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR405.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 405/15 8 Sa 1534/14 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. Juni 2016 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. B eklagter , Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter , hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsge richt Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Wollensak und die ehrenamtliche Richterin Klar für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 405/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR405.15.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen d as Urteil des Landes - arbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Juni 2015 - 8 Sa 1534/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des beklagten Insolvenzverwalters. Die Klägerin war bei der Firma D GmbH & Co. KG (im Fo l genden Schuldnerin) seit dem 1. Juli 1992 als Produktionsmita r be it e rin beschä f tigt. Bei der Schuldnerin war ein Betriebsrat gebildet. Mit B e schluss des Inso l venzg e- richts vom 1. Dezember 2013 wurde über das Verm ö gen der Schuldn e rin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum I n solven z verwalter bestellt. Dieser beschloss umgehend die Stilllegung des B e triebs und informie r te hie r- über den Betriebsrat. Am 4., 12. und 19. Dezember 2013 fanden Ve r handlu n- gen über einen Interessenausgleich statt. Am 19. Dezember 2013 wu r de der Text des Interessenausgleichs ausformuliert und dem Vertreter des B e triebsrats zugeleitet. Dieser bestätigte am 20. Dezember 2013, dass der Int e ressenau s- gleich mit diesem Inhalt abgeschlossen werden könne. Am 23. Dezember 2013 wurde der Interessenausgleich unterzeichnet. Er lautet auszugsweise wie folgt: Präambel Eine Aufrechterhaltung der Produktion ist angesichts der Umsätze nicht möglich. Vor diesem Hintergrund hat der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des vorläufigen Glä u- bigerausschusses am 01.12.2013 die Betriebsstill l egung d es Unternehmensträgers D im Ganzen beschlossen. 1 2 - 3 - 6 AZR 405/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR405.15.0 - 4 - § 2 Unternehmerische Maßnahmen (1) Gegenstand des Interessenausgleiches ist die Stil l- legungsentscheidung des Insolvenzverwalters am 01.12.2013, den Betrieb des Unternehmensträgers D am Standort in A zu schließen. (2) Durch die Betriebsstilllegung entfallen alle Arbeit s- plätze in sämtlichen Betriebstei len spätestens zum 28.02.2014. Die Auslaufproduktion - und Abwicklungsarbeiten, die bis spätestens zum 28 . Februar 2014 abgeschlossen sein werden, werden mit Auslauf der Produktion von zurzeit 90 Mitarbeitern und 20 Auszubildenden durchgeführt. Sämtliche übrigen Mitarbeiter von in s- gesamt 257 der D sind vom Insolvenzverwalter b e- (3) Dementsprechend wird de r Insolvenzverwalter säm t- lichen Mitarbeitern des Betriebes der D betrieb s b e- dingt kündigen. § 3 Durchführung des Personalabbaus (1) Der Insolvenzverwalter wird sämtliche bei der D b e- schäftigten Mitarbeiter durch betriebsbedingte Kü n- digungen entlassen. Die Entlassungen werden unter Einhaltung der jeweils geltenden Kündigung s fristen i. V. m. § 113 InsO durchgeführt. (2) Die Parteien dieses Interessenausgleichs sind sich darüber einig, dass die Kündigungen erst ab der 52. Kalenderwoche 2013, ab dem 27.12.2013 zug e- stellt werden sollen. § 4 Kündigung der Arbeitsverhältnisse 4. 1. Namensliste gem. §§ 1 Abs. 5 KSchG, 125 InsO, 111 BetrVG Die zu kündigenden Mitarbeiter der D werden in der di e- sem Interessenausgleich als Anlage 1 beigefügten N a- mensliste, die vollinhaltlich Bestandteil des Interessen - ausgleichs ist, namentlich benannt. Die Sozialdaten säm t- licher Mitarbeiter sowie Kündigungsfristen sind in der N a- mensliste enthalten. Der Betriebsrat bestätigt die Vollstä n- digkeit der N amensliste. - 4 - 6 AZR 405/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR405.15.0 - 5 - Im Zuge der Betriebsänderung werden die betroffenen Arbeitsverhältnisse nach Abschluss des Interessen - ausgleichs zum in §§ 2, 3 vorher genannten Zeitpunkt u n- verzüglich unter Beachtung der jeweils einzuhaltenden Kündigungsfristen aus dringen den betrieblichen Gründen gekündigt. Soweit für den Ausspruch der Kündigung Z u- stimmung von Behörden eingeholt werden muss (z. B. nach SGB IX, BEEG, MuSchG) werden diese vor Aus - spruch der Kündigung vom Insolvenzverwalter eingeholt. 4.2 Sozialauswahl Da es sich um eine einheitliche Schließung des Betriebes der D zu einem bestimmten Zeitpunkt handelt und alle Mitarbeiter des Betriebs einheitlich betroffen sind, ist eine Sozialauswahl nicht erforderlich. § 8 Anhörung des Betriebsrates gem. § 10 2 BetrVG Im Hinblick auf die betriebsbedingten Kündigungen der Mitarbeiter besteht Einigkeit zwischen den Parteien da r- über, dass der Betriebsrat im Rahmen der Interessenau s- gleichsverhandlungen gem. § 102 BetrVG unterrichtet und beteiligt worden ist. Der Betriebsrat bestätigt, im Rahmen der Erörterung und zur Erstellung der Namensliste, Anlage 1 zu diesem Int e- ressenausgleich, zu allen Kündigungen ordnungsgemäß angehört worden zu sein. Er erklärt, dass damit das Verfahren gem. § 102 BetrVG abgeschlossen ist. § 10 Konsultationsverfahren nach § 17 Kündigungs - schutzgesetz Der Betriebsrat wurde im Rahmen der Verhandlungen zu diesem Interessenausgleich am 04.12.2013 rechtzeitig und vollständig nach § 17 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz unter richtet. Sodann haben Insolvenzverwalter und B e- triebsrat am 12.12.2013 nochmals die Möglichkeit beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mindern. Die Betriebsparteien sind sich einig, dass den in der Anlage 1 zu diesem Inte ressenausgleich aufgeführten Mitarbeitern betriebsbedingt zu kündigen ist. - 5 - 6 AZR 405/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR405.15.0 - 6 - Der Betriebsrat bestätigt die Beendigung des Konsultat i- onsverfahrens und erteilt seine Zustimmung In dem Interessenausgleich sind keine Angaben zu den Berufsgruppen der Arbeitne hmer enthalten. Die Namensliste umfasst 257 Namen einschlie ß- lich de s Namens der Klägerin. Der Betriebsrat wurde mit gesondertem Schre i- ben vom 23. Dezember 2013 zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin unter Angabe der Sozialdaten und Bezugnahm e auf das Interessenausgleichsverfa h- ren angehört. Am 27. Dezember 2013 erstattete der Beklagte formularmäßig bei der zuständigen Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige. Angezeigt wurde die Entlassung aller 257 Beschäftigten. M it Schreiben vom s elben Tag kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31. März 2014. Den Arbeitnehmern mit besondere m Kündigungsschutz wurde ab Febr u- ar 2014 gekündigt. Am 17. Januar 2014 erteilte die Agentur für Arbeit die Zustimmung zu den angezeigten 257 Entlassungen. Eine Verlängerung der Sperrfrist nach § 18 Abs. 2 KSchG wurde nicht vorgenommen. Die Sperrfrist begann am 28. Dezember 2013 und endete am 27. Januar 2014. Mit ihrer am 7. Januar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die ihrer Ansicht nach unwirksame Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt. Zur Begründung hat sie zuletzt nur noch eine Verletzung des § 17 Abs. 2 KSchG b ehauptet . Der Betriebsrat sei im Konsult a- tionsverfahren nicht über die betroffenen Berufsgruppen unterrichtet worden. Eine Heilung d ies es Verfahrensfehlers sei nicht möglich. Die Klägerin hat daher beantragt festzustellen , dass das Arbeitsverhä ltnis der Parteien durch die Kündigung vom 27. Dezember 2013 nicht aufg e- löst worden ist. 3 4 5 6 7 - 6 - 6 AZR 405/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR405.15.0 - 7 - Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kündigung sei wirksam. Das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG sei zulässige r- weise mit dem Interessenausgleichsverfahren verbunden worden. Der Betrieb s- rat sei durch den Interessenausgleich vollständig unterrichtet worden. Mit der Mitteilung, dass allen Mitarbeitern gekündigt werden sollte, sei dem Betriebsrat auch verdeutlicht worden, dass alle Berufsgruppen gleichermaßen und vol l- ständig betroffen sein sollten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr e Künd igungsschutzklage weiter und hat ergä n- zend angeführt, die Kündigung der schwerbehinderten bzw. diesen gleichg e- stellten Arbeitnehmer sei nicht in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Massenentlassungsanzeige erfolgt. Den betroffenen 26 Beschäftigt en sei erst ab Februar 2014 gekündigt worden. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsg e- richts zurückgewiesen. Die streitgegenständlic he Kündigung vom 27. Dezember 2013 hat das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO zum 31. März 2014 aufgelöst. 1. Die Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt. Sie ist durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv . § 1 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 KSchG bedingt, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin entgege n- stehen. Die Klägerin hat zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt , dass der Beklagte die Stilllegung des ganzen Betriebs und damit eine Betriebsänderung iSv. § 111 Sa tz 3 Nr. 1 BetrVG geplant hat und diesbezüglich ein formwirksamer Intere s- senausgleich zustande kam, in dem die zu kündigenden Arbeitnehmer namen t- 8 9 10 11 12 - 7 - 6 AZR 405/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR405.15.0 - 8 - lich bezeichnet sind. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass sich der Name der Klägerin auf der entspre chenden Liste befindet. Die Vorinstanzen haben rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin die daraus gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO folgende Vermutung des Kündigungsgrundes nicht widerlegt hat (vgl. hierzu BAG 27 . September 2012 - 2 AZR 520/11 - Rn. 25; 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 17, BAGE 140, 169) . Die Revision e r- hebt insoweit keine Rügen. Gleiches gilt bzgl. der nicht zu beanstandenden Au f- fassung der Vorinstanzen, d ie Kündigung sei auch nicht wegen grober Fehle r- haftigkeit der Sozialau swahl sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 3 KSchG iVm. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO (vgl. hierzu BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 22 ff., BAGE 147, 89) . 2. Eine Unwirksamkeit der Kündigung folgt nicht aus § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Das Lan desarbeitsgericht hat die Betriebsratsanhörung wie das A r- beitsgericht als ordnungsgemäß angesehen. Dies greift die Revision nicht an . Ein Fehler ist auch nicht erkennbar. 3. Die Kündigung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 17 KSchG gemäß § 134 BGB nichtig. a) S ie ist Teil einer anzeigepflichtigen Massenentlassung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG. Nach § 3 des Interessenausgleichs sollten sämtl i- che Mitarbeiter durch b etriebsbedingte Kündigungen entlassen werden, welche ab dem 27. Dezember 2013 zugestel lt werden sollten. Dies betraf 257 Pers o- nen (vgl. § 2 Abs. 2 des Interessenausgleichs) . D ie streitgegenständliche Kü n- digung der Klägerin vom 27. Dezember 2013 gehört e zur s- den Kündigungen vom 27. Dezember 2013 handelt e es sich schon isoliert betrachtet um anzeigepflichtige Entlassungen iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG, denn der Beklagte wollte damit innerhalb von 30 Kalendertagen unstreitig weit mehr als 10 % der 257 Beschäftigten entlassen. b) Die Kündigung der Klägerin ist nicht gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige erklärt wurde. 13 14 15 16 - 8 - 6 AZR 405/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR405.15.0 - 9 - aa) § 17 Abs. 1 KSchG verpflichtet den Arbeitgeber bei richtlinienkonformen Verstän dnis dazu, die Anzeige vor der beabsichtigten Entlassung, das heißt der Kündigungserklärung, zu erstatten. Die Kündigung kann daher erst erklärt we r- den, wenn die Massenentlassungsanzeige erfolgt ist (vgl. EuGH 27. Januar 2005 - C - 188/03 - [ Junk ] Rn. 46 ff., Slg. 2005, I - 885; BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - Rn. 17 ff., BAGE 117, 281) . Anderenfalls ist die Kündigung nach § 134 BGB nichtig (vgl. BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 42, BAGE 144, 366; 22. November 2012 - 2 AZR 3 71/11 - Rn. 31, 37 , BAGE 1 4 4, 47 ) . bb) Das Arbeitsgericht hat zu dieser Frage Beweis erhoben. Die Bewei s- aufnahme ergab, dass die Kündigungen vom 27. Dezember 2013 erst nach E r- stattung der Anzeige unterschrieben und zur Post gegeben wurden. Das La n- desarbeitsgericht legte dies ebenso wie das Arbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde. Hiergegen erhebt die Revision keine Rügen. c) Entgegen der Auffassung der Revision scheitert die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung nicht an einer fehl erhaften Durchführung des Konsultationsverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 KSchG. aa) Der in § 17 KSchG geregelte besondere Kündigungsschutz bei Ma s- senentlassungen unterfällt in zwei getrennt durchzuführende Verfahren mit j e- weils eigenen Wirksamkeitsvorausset zungen, nämlich die in § 17 Abs. 2 KSchG normierte Pflicht zur Konsultation des Betriebsrats einerseits und die in § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG geregelte Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für A r- beit andererseits. Das Konsultationsverfahren steht selbst ändig neben dem A n- zeigeverfahren. Beide Verfahren dienen in unterschiedlicher Weise der Erre i- chung des mit dem Massenentlassungsschutz verfolgten Ziels ( BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 28 , BAGE 144, 366 ; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 62 ) . Dies entspricht der mit § 17 KSchG umgesetzten Richtl i- nie 98/59/EG des Rate s vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschri f- ten der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (Massenentlassungsrichtlinie - MERL - , ABl. EG L 225 vom 12. August 1998 S. 16) . Jedes dieser beiden Ve r- 17 18 19 20 - 9 - 6 AZR 405/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR405.15.0 - 10 - fahren stellt ein eigenständiges Wirksamkeitserf ordernis für die im Zusamme n- hang mit einer Massenentlassung erfolgte Kündigung dar ( vgl. BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 601/14 - Rn. 15 , 16; Mehrens/Römer EWiR 2016, 281, 282; Wagner FA 2016, 144; Krieger ArbR 2016, 164; für das Anzeigeverfahren BAG 22. Novem ber 2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 39 ff., BAGE 144, 47 ; für das Konsu l- tationsverfahren BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 21 ff., BAGE 144, 366 ) . bb) Im Konsultationsverfahren soll der Betriebsrat konstruktive Vorschläge unterbreiten können, um die Massenentlassung zu verhindern oder jedenfalls zu beschränken ( BAG 20. September 20 12 - 6 AZR 155/11 - Rn. 60 , BAGE 143, 150 ) . Zudem betreffen die Konsultationen die Möglichkeit, die Fo l- gen einer Massenentlassung durch soziale Begleitmaßnahmen, die insbeso n- dere Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulung der entlass e- nen Arbeitnehmer zum Ziel haben, zu mildern ( EuGH 3. März 2011 - C - 235 /10 bis C - 239/10 - [ Claes ua.] Rn. 56 , Slg. 2011, I - 1113) . D ie Konsultationspflicht ist der Sache nach regelmäßig erfüllt, wenn der Arbeitgeber bei eine r Betriebsä n- derung iSv. § 111 BetrVG , soweit mit ihr ein anzeigepflichtiger Personalabbau verbunden ist oder sie allein in einem solchen besteht, einen Interessenau s- gleich abschließt und dann erst kündigt ( vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 46 ; 18. September 2003 - 2 AZR 79/02 - zu B III 1 b der Gründe, BAGE 107, 318 ) . Soweit die ihm obliegenden Pflichten aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG mit denen nach § 111 Satz 1 BetrVG übereinstimmen, kann der Arbei t- geber sie gleichzeitig erfüllen. Dabei muss der Betriebsrat allerdings klar erke n- nen könn en, dass die stattfindenden Beratungen (auch) der Erfüllung der Ko n- sultationspflicht des Arbeitgebers aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG dienen sollen (vgl. BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 17 , BAGE 151, 83; 20. September 2012 - 6 AZR 155/11 - Rn. 47 , BAGE 143, 150 ; 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 34 , BAGE 140, 261 ) . cc) Die Voraussetzungen einer Erfüllung der Konsultationspflicht im Ra h- men der Interessenausgleich s verhandlung en sind hier beachtet worden. 21 22 - 10 - 6 AZR 405/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR405.15.0 - 11 - (1) Die Betriebsparteien haben den Interessenausgleich in der dritten Ve r- handlungsrunde am 19. Dezember 2013 fertiggestellt. Der Interessenausgleich macht in § 10 die Verbindung mit dem Konsultationsverfahren deutlich. Späte s- tens am 19. Dezember 2013 war für den Betriebsrat deshalb klar, dass die Int e- ressenausgleichsverhandlungen auch der Erfüllung der Konsultationspflicht aus § 17 Abs. 2 KSchG dienen sollten. (2) Der Betriebsrat wurde durch den Entwurf des Interessenausglei chs rechtzeitig iSd. § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG unterrichtet. (a) Die in Art. 2 der MERL vorgesehene Konsultationspflicht entsteht, wenn der Arbeitgeber erwägt, Massenentlassungen vorzunehmen, oder einen Plan für Massenentlassungen aufstellt (EuGH 10. Septe mber 2009 - C - 44/08 - [ Akavan Erityisalojen Kes kusliitto AEK ua. ] Rn. 41 , Slg. 2009, I - 8163) . D er A r- beitgeber muss die erforderlichen Auskünfte zwar nicht unbedingt zum Zei t- punkt der Eröffnung der Konsultationen erteilen, hat sie aber ggf. dessen Abschluss zu erteilen (vgl. EuGH 10. September 2009 - C - 44/08 - [ Akavan E rityisalojen Kes kusliitto AEK ua. ] Rn. 52, 53, aaO; BAG 26. Febr uar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 29, BAGE 151, 83 ) . Die Unterrichtungspflicht kann daher flexibel gehandhabt werden (vgl. KR/Weigand 11. Aufl. § 17 KSchG Rn. 91 ) . (b) Der Text des Interessenausgleichs wurde dem Betriebsrat am 19. Dezember 2013 zugeleitet. Nach der damit erfolgten abschließenden Unte r- richtung des Betriebsrats hat der Beklagte zunächst dessen Reaktion abgewa r- tet und durfte nach der Bestätigung am 20. Dezember 2013 dav on ausgehen, dass kein weiterer Beratungsbedarf besteht. Die Unterzeichnung fand erst am 23. Dezember 2013 statt. Diese Verfahrensweise ist nicht zu beanstanden (vgl. BAG 26. Febr uar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 29 , BAGE 151, 83 ) . (3) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG hat die Unterrichtung des Betriebsrats im Konsultationsverfahren schriftlich zu erfolgen. Es blieb bislang unentschi e- 23 24 25 26 27 - 11 - 6 AZR 405/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR405.15.0 - 12 - den, ob diesbezüglich die gesetzliche Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB einz u- halten ist (vgl. hierzu BAG 20. Se ptember 2012 - 6 AZR 1 55/11 - Rn . 58, BAGE 143, 150) . Dies bedarf auch hier keiner abschließenden Klärung. Jede n- falls dann, wenn die Unterrichtung des Betriebsrat s durch einen schriftlichen, wenn auch nicht unterzeichneten Text erfolgte , genügt die abschließende Ste l- lungnahme d es Betriebsrats, um einen eventuellen Schriftformverstoß zu heilen ( vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 155/11 - Rn. 60, 61, aaO ) . Davon au s- gehend, dass der Betriebsrat hier durch einen noch nicht seitens des Beklagten unterzeichneten Interessenausgleich u nterrichtet wurde, ist ein etwaiger For m- fehler durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats in § 10 des I n- teressenausgleichs geheilt wo rde n . Der Betriebsrat hat damit nicht nur eine rechtzeitige und vollständige Unterrichtung, sondern auch die Du rchführung der Beratung und die Beendigung des Konsultationsverfahrens bestätigt. (4) Entgegen der Auffassung der Revision bewirkt das Fehlen einer au s- drücklichen Unterrichtung über die betroffenen Berufsgruppen hier nicht die Unwirksamkeit der Kündigung . (a) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG muss der Betriebsrat über die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer unterrichtet werden. Der Revision ist zuzugestehen, dass die se gesetzliche Vorgabe eindeutig ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um eine unzureichende Umsetzung der MERL handelt. Diese verwendet in Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 nicht den Begriff der Berufsgruppen, sondern der (vgl. zu d ieser Problematik EUArbR/Spelge RL 98/59/EG Art. 2 Rn. 23) . Der Interessenausgleichsentwurf erfüllt hier als Unterrichtungsschre i- ben schon nicht die Vorgaben des nationalen Rechts in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG, denn er enthält keine Angaben z u den betroffenen Beruf s- gruppen. (b) Es erscheint aber ber eits zweifelhaft, ob eine fehlerhafte Unterrichtung bzgl. der Berufsgruppen in Fällen wie dem vorliegenden, bei denen ohnehin alle Arbeitnehmer entlassen werden sollen, für den Arbeitgeber nachteil ige Recht s- 28 29 30 - 12 - 6 AZR 405/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR405.15.0 - 13 - folgen nach sich zieht. Unterrichtet der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht über die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, kann dies bei der En t- lassung aller Arb eitnehmer keine Folgen für die Prüfung konstruktiver Vorschl ä- ge zur Verhinde rung oder Beschränkung der Massenentlassung durch den B e- triebsrat haben und sich der Fehler insoweit nicht zu Lasten der betroffenen Arbeitneh mer auswirken ( vgl. BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 36, BAGE 140, 261 ; Schaub/Linck Arb R - HdB 16. Aufl. § 142 Rn. 14; AR/Leschnig 7. Aufl. § 17 KSchG Rn. 49; Schramm/Kuhnke NZA 2011, 1071, 1074 ) . Die R e- vision hebt zwar zu Recht die Bedeutung der Berufsgruppen für die weiteren Berufsaussichten der Betroffenen und für etwaige soziale Begleitmaßnahmen hervor (ebenso Dimsic NJW 2016, 901, 905 ) . Sie erklärt aber nicht, welche R e- levanz die gesonderte Mitteilung der Berufsgruppen deshalb für die Konsultat i- on des Betriebsrats bei einer Stilllegungsplanung haben soll. Dies gilt sowohl bei abstrakter Betrachtung als auch bezogen au f den vorliegenden Fall. Bea b- sichtigt der Arbeitgeber eine Stilllegung und informiert er den Betriebsrat über die daraus folgende Entlassung aller Arbeitnehmer, besteht für den Betriebsrat kein Zweifel an der Betroffenheit aller Berufsgruppen. Er kann dies seinen Übe r legungen und Vorschlägen zug runde legen. (c) Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob die fehlenden Angaben über die betroffenen Berufsgruppen im Falle einer Betriebsstil l legung keine nachteiligen Rechtsfolgen für den Arbeitgeber bewirke n. Vorliegend ist die fe h- lerhafte Unterrichtung jedenfalls durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats in § 10 des Interessenausgleichs geheilt worden. (aa) Eine Verletzung der Unterrichtung spflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG kann auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs grundsätzlich nicht durch die bloße Erklärung des Betriebsrats, rechtzeitig und vollständig unte r- richtet worden zu sein , unbeachtlich werden ( vgl. zur fehlenden Nachw eisfun k- tion einer solchen Erklärung BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 33, BAGE 140, 261) . Fehlen die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG erforderlichen Angaben über die betroffenen Berufsgruppen, kommt aber eine 31 32 - 13 - 6 AZR 405/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR405.15.0 - 14 - Heilun g dieses Verfahrensfe hlers in Betracht, wenn wegen einer Betriebsstil l l e- gung die Entlassung aller Arbeitnehmer beabsichtigt ist und der Betriebsrat hierüber ordnungsgemäß unterrichtet wurde . In einem solchen Fall kann der Betriebsrat schon wegen der offen sichtlichen Betroffenh eit aller Beru f sgruppen zu dem Schluss kommen, ausreichend unterrichtet zu sein. Erklärt er nach der Beratung mit dem Arbeitgeber , dass er seinen Beratungsanspruch (§ 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG) als erfüllt ansieht, bringt er damit zum Ausdruck, dass er bzgl. der beabsichtigten Massenentlassung und ihrer Folgen keine weiteren Vo r- schläge unterbreiten kann oder will und das Konsultationsverfahren als beendet ansieht . Durch eine solche Erklärung, die in einem Interessenausgleich entha l- ten sein kann, führt der Betr iebsrat eine Heilung des Unterrichtungsmangels herbei ( vgl. Dimsic NJW 2016, 901, 905 ) . Dem Zweck des Unterrichtungserfo r- dernisses wurde damit genügt. Insoweit besteht eine Parallele zu der möglichen Heilung eines Verstoßes gegen ein etwaiges Schriftformerfordernis (vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 155/11 - Rn. 60, BAGE 143, 150 ) . (bb) Die Möglichkeit d ies er Heilung eines Unterrichtungsmangels durch eine Erklärung des Betriebsrats steht nicht im Widerspruch zu den Vorgaben des Unionsrecht s. Sie entspricht vielmehr dem Umstand, dass § 17 Abs. 2 K SchG entsprechend Art. 2 Abs. 3 der MERL ein kollektives Informationsrecht der A r- beitnehmervertretung und kein individuelles Recht der einzelnen Arbeitnehmer gewährleistet (vgl. EuGH 16. Juli 2009 - C - 12/08 - [ Mono Car Styling ] Rn. 38 ff., S lg. 2009, I - 6653; BAG 20. September 2012 - 6 AZR 155/11 - Rn. 61, BAGE 143, 150 ; 22. April 2010 - 6 AZR 948/08 - R n. 20, BAGE 1 34, 176; Naber/Sittard in Preis/Sagan Europäisches Arbeitsrecht § 10 Rn. 96 ) . Zudem ist d ie Ausgestaltung des Verfahrens zur Durchsetzung der Verpflichtungen des Arbeitgebers nach Art. 6 der MERL Sache der Mitgliedstaaten. Die Verfahren s- ausgestaltung darf zwar nicht dazu führen, dass der Richtlinie ihre praktische Wirksamkeit genommen wir d (vgl. EuGH 16. Juli 2009 - C - 12/08 - [ Mono Car Styling ] Rn. 33 ff. und 59 ff. , aaO ; BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 68; 20. September 2012 - 6 AZR 155/11 - Rn. 61, aaO ) . Die s ist aber nicht der Fall , wenn der Betriebsrat trotz eines Verstoß es gegen die Pflicht 33 - 14 - 6 AZR 405/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR405.15.0 - 15 - zur Unterrichtung bzgl. der Berufsgruppen wegen der Beabsichtigung einer B e- triebsstil l legung die Betroffenheit aller Berufsgruppen erkennen kann und das Konsultationsverfahren nach Beratung mit dem Arbeitgeber für beendet erklärt. Die mi t der Richtlinie beabsichtigte Einbindung der Arbeitnehmervertretung wurde dann erreicht. (cc) Demnach ist hier eine Heilung eingetreten. Der Betriebsrat wurde über die beabsichtigte Stilllegung des Betriebs und die damit verbundene Entlassung aller Arbei tnehmer vollständig unterrichtet und hat nach den Beratungen in § 10 des Interessenausgleichs das Konsultationsverfahren für beendet erklärt. (5) Die übrigen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG erforderlichen Angaben wurden gemacht. Dies stellt die Revision ni cht in Frage. d ) Eine Frist von mindestens zwei Wochen zwischen der Unterrichtung des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG und den Entlassungen war nicht einzuhalten. Dies wird mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG vertreten (K ittner/Däubler/Zwanziger /Deinert KSchR 9. Aufl. § 17 KSchG Rn. 39; Schrader in Schwarz e /Eylert/Schrader KSchG § 17 Rn. 43 f. ) . § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG legt aber lediglich den Zeitraum fest, den der Arbeitgeber ve r- streichen lassen muss, bevor er eine Anze ige ohne Stellungnahme des B e- triebsrats erstatten darf (Bader/Bram/ Suckow Stand Dezember 2014 § 17 Rn. 54) . Will der Arbeitgeber nicht das Risiko eingehen, dass die Massenen t- lassungsanzeige bei Erstattung zum geplanten Zeitpunkt mangels Stellun g- nahme des B etriebsrats unwirksam ist und er die Massenentlassung deshalb erst später als beabsichtigt wirksam anzeigen kann, muss er das Konsultation s- verfahren grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt einleiten, zu dem er die Massenentlassungsanzeige zu erstatten beabsichtigt (BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 53) . Deshalb ist die Unterrichtung des Betriebsrats mindestens zwei Wochen vor der Anzeigeerstattung aus Sicht des Arbeitgebers sinnvoll (vgl. v. Hoyningen - Huene in vHH/L 15. Aufl. § 17 Rn . 67; Lembke / Oberwinter in Thüsing/Laux/Lembke KSchG 3. Aufl. § 17 Rn. 83; AR/Leschnig 7. Aufl. § 17 KSchG Rn. 33) . Eine zwingende Frist bzgl. des Zei t- 34 35 36 - 15 - 6 AZR 405/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR405.15.0 raums zwischen Unterrichtung und Anzeige oder sogar Entlassung der Arbei t- nehmer setzt § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG aber nicht. Gibt der Betriebsrat vor A b- lauf von zwei Wochen nach seiner Unterrichtung eine ausreichende und a b- schließende Stellungnahme ab, kann der Arbeitgeber eine wirksame Masse n- entlassungsanzeige erstatten und dana ch die Kündigungen erklären. D ie Ste l- lungnahme muss erkennen lassen, dass d er Betriebsrat sich für ausreichend unterrichtet hält, keine (weiteren) Vorschläge unterbreiten kann oder will und die Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG nicht ausschöpfe n will (BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 53 ; vgl. auch ErfK/Kiel 16. Aufl. § 17 KSchG Rn. 25 mwN ) . Dies war hier nach § 10 des Interessenausgleichs der Fall. e ) Eine Fehlerhaftigkeit des Anzeigeverfahrens nach § 17 Abs. 3 KSchG rügt die Revision nicht. 4. Soweit die Revision anführt, den schwerbehinderten bzw. diesen gleichgestellten Mitarbeitern sei erst ab Februar 2014 gekündigt worden, ist dies bezogen auf die Kündigung der Klägerin ohne Belang. Die gestaffelte E r- klärung der Kündigungen kann nur bei den späteren Kündigungen die Frage aufwerfen, ob sie innerhalb der sog. Freifrist des § 18 Abs. 4 KSchG durchg e- führt wurden (vgl. hierzu BAG 9. Juni 2016 - 6 AZR 638/15 - Rn. 26 ff. ) . 5 . Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Fischermeier Spelge Krumbiegel Wollensak C. Klar 37 38 39
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