Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2018 Sechster Senat - 6 AZR 308/17 - ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR308.17.0 I. Arbeitsgericht Göttingen Schlussurteil vom 5. Juli 2016 - 2 Ca 53/16 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 27. April 2017 - 7 Sa 944/16 - Entscheidungsstichwort : Unterschreitung des kirchlichen Vergütungsniveaus Leits atz : Ein kirchlicher Arbeitgeber kann in den durch das staatliche Arbeitsrecht gesetzten Grenzen wirksam Arbeitsverträge abschließen, die keine oder nur eine eingeschränkte Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsvertragsreg e- lungen vorsehen. ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR308.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 308/17 7 Sa 944/16 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Mai 2018 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2018 durch die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge als Vorsitzende, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Geyer und Kohout für Recht e r- kannt: - 2 - 6 AZR 308/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR308.17.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nieder sachsen vom 27. April 2017 - 7 Sa 944/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Differenzvergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Dem R echtsstreit liegt die Frage zugrunde, ob sich die Höhe der Vergütung der Klägerin nach einer einzelvertraglichen Vereinb a- rung oder nach den Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR - DD) richtete. Die Klägerin war vom 17. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2016 bei der Beklagten als Alltagsbegleiterin tätig. Die Beklagte betreibt eine stationäre Altenhilfe, ambulante Pflege, Tagespflege sowie betreutes Wohnen. Sie ist eine gemeinnützige GmbH und Mitglied im Diakonischen Werk evangelischer Ki r- c hen in Niedersachsen e.V. Nach § 9 Abs. 2 Buchst. b der Satzung des Diakonischen Werks in Niedersachsen e.V. in der Fassung vom 25. Oktober 2013 waren die Mitglieder s- nen und zu beachten. Das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Regelung des Arbeitsrechts für Einrichtungen der Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie - ARRG - D) vom 3. November 1997 bestimmte in § 3, dass für a lle privatrechtlichen Arbeit s- verhältnisse schriftliche Arbeitsverträge abzusc hließen seien, in denen die au f- g rund der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Schlic h- tungskommission zustande gekommenen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung vollständig und unverändert vereinbart sind. § 9 Abs. 4 de r Satzung des Diakonischen Werk s sah bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung aus 1 2 3 - 3 - 6 AZR 308/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR308.17.0 - 4 - § 9 Abs. 2 Buchst. b der Satzung nach einer erfolglosen Erinnerung durch den Vorstand als Sanktion zunächst eine Ermahnung durch den Aufsichtsrat und ggf. ein Ruhen der Mitgliedschaftsrechte vor. Als letzte Konsequenz konnte ein Mitglied ausgeschlossen werden. Am 25. Juni 2014 wurde die Satzung neu gefasst und entsprechend zung des Diakonischen Werkes eva n- 9 Abs. 2 Buchst. b dieser Satzung sind alle Mitglieder ua. verpflichtet, das am 8. März 2014 neu gefasste Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niede r- sachsen zur Regelung der Arbeitsbedingungen in Einrichtungen der Diakonie (ARRG - D nF) und mit ihm das Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARGG - EKD) anzuerkennen und zu b e- achten. Die schon bisher in § 9 Abs. 4 der Satzung vorgesehenen Sanktion s- möglichkeiten blieben erhalten. Nach § 2 Abs. 1 iVm. § 3 ARRG - D nF haben die Rechtsträger der Di a- konie mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Arbeitsvertrag die von dem Diakonischen Dienstgeberverband Niedersac hsen e.V. (DDN) geschlossenen einschlägigen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung zu vereinbaren. Hiervon abweichend hat ein Rechtsträger der Diakonie jedoch nach § 2 Abs. 2 ARRG - D nF die AVR - DD anzuwenden, wenn er diese bis zum Inkrafttreten des ARRG - D nF einheitlich angewandt ha t t e . Nach § 2 Abs. 3 ARRG - D nF dürfen Rechtsträger der Diakonie auf dem Gebiet der Kirchen der Konföderation eva n- gelischer Kirchen in Niedersachsen ein anderes kirchliches Arbeitsrecht als das nach Abs. 1 oder Abs. 2 des § 2 ARRG - D nF bestimmte nur anwenden, wenn die schriftliche Zustimmung der jeweils zuständigen Tarifvertragsparteien nach § 3 ARRG - D nF vorliegt. Nach § 4 ARGG - EKD in der Fassung des Gesetzes vom 13. November 2013 d ü rfen Arbeitsvertr ä ge nur auf der Grundl age dieses Kirchengesetzes g e- schlossen werden. Für die Arbeitsverträge sind danach entweder die im Verfa h- ren der Arbeitsrechtsregelung durch Arbeitsrechtliche Kommissionen oder die im Verfahren kirchengemäßer Tarifverträge getroffenen Regelungen verbin d- 4 5 6 - 4 - 6 AZR 308/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR308.17.0 - 5 - lic h. Auf dieser Grundlage getroffe ne Arbeitsrechtsregelungen sind für den Dienstgeber ver bindlich. Von ihnen darf nicht zu Lasten der Mitarbeiter und Mi t- arbeiterinnen abgewichen werden. Ergänzende Regelungen der Gliedkirchen müssen dies gewährleisten. Das A rbeitsverhältnis der Parteien gründete sich auf einen ursprünglich bis zum 28. Februar 2015 befristeten Arbeitsvertrag vom 23. Januar 2014. Demnach trat die Klägerin zum 17. Februar 2014 mit einer wöchentlichen A r- beitszeit von 11 Stunden in den Dienst der Beklagten. Der Arbeitsvertrag laut e- t e auszugsweise wie folgt: Arbeitsvertrag 3. Die Gewährung des Jahresurlaubs richtet sich: nach den Bestimmungen des AVR - EKD nach der beim Arbeitgeber üblichen Regelung. ... 4. Höhe und Zusammensetzung der Vergütung richten sich: nach den Bestimmungen des nach der ü blichen Regelung; nach der hier folgenden Vereinbarung. Anerkannt werden Monate förderlicher Vo r- zeit in der im Arbeitsvertrag bezeichneten T ätigkeit. Im Einzelnen gilt: Das Arbeitsentgelt erfolgt nach Entgeltgruppe 3 des AVR - EKD in der Stufe Einarbeit ungs - stufe / Basisstufe / Erfahrung s- stufe Stundenlohn EUR Familienstand bzw. Zuschlagsberechtigung der Ki n- der müssen nachgewiesen werden. 5. Die Bestimmungen der Ziffer 4 sollen sich mit Wi r- kung ab wie folgt ändern: 7 - 5 - 6 AZR 308/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR308.17.0 - 6 - 16. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsve r- hältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht inne r- halb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachun g des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich erhoben wird. 17. Zusätzlich wird vereinbart: Im Stundenlohn ist insbesondere die Jahresso n- derzahlung anteilmäßig enthalten. Unter Ziff. 5 des Arbeitsvertrags war keine Änderung der unter Ziff. 4 getroffenen Abrede vorgesehen. Ebenfalls unter dem 23. Januar 2014 trafen die Parteien unter der Überschrift s De eine weitere Vereinbarung. Diese lautet ua. wie folgt: In der Zeit vom 01.07.2011 bis 31.12.2015 erhöht sich mein monatliches Entgelt um jeweils 1,25 % j e- weils zum 1.7. dieser Jahre. Weitere Erhöhungen des monatlichen Entgel tes finden nicht statt. 2. Ein Anspruch auf Jahressonderzuwendung besteht nur zur Hälfte; die zweite Hälfte kann für 2011 bis 2015 auch dann nicht beansprucht werden, wenn das Betriebsergebnis positiv sein sollte. Die damit nicht zur Auszahlung an mich gelangenden G e- haltsanteile stelle ich meinem Arbeitgeber, der Diakonie A gGmbH, uneingeschränkt zur Verfügung. Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich diese Vereinb a- rung freiwillig und ohne Zwang unterschreibe. Alle sonstigen Punkte des Arbei tsvertrages sowie bereits getroffene Zusatzvereinbarungen behalten ihre Gültigkeit, sofern diese hiermit nicht ausdrücklich ausgeschlossen 8 9 - 6 - 6 AZR 308/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR308.17.0 - 7 - Mit Zusatzvereinbarungen vom 25. Juli 2014 und 16. Februar 2015 ve r- einbarten die Parteien eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 25 Stunden sowie Verlängerungen des Arbeitsverhältnisses letztlich bis zum 31. Januar 2016. Alle sonstigen Punkte des Arbeitsvertrags sowie bereits getroffene Zusatzvereinbarungen behielten ih re Gültigkeit. Zudem wurde in den beiden Zusatzvereinbarungen die bereits im ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 23. Januar 2014 enthaltene Ausschlussfristenregelung nochmals wiedergeg e- ben. Die Klägerin wurde entsprechend Ziff . 4 des Arbeitsvertrags vom 23 . Januar 2014 nach Entgeltgruppe 3 AVR - DD vergütet. Entsprechend ihrer Verpflichtung aus Nr. 1 der Änderung der Arbeitsbedingungen vom 23. Januar 2014 erhöhte die Beklagte das Entgelt zum 1. Juli 2014 und 1. Juli 2015. Dies blieb unter den Entgeltsteigerun gen, die für die Vergütung nach AVR - DD von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen wurden. Mit Schreiben ihre r Prozessbevoll mächtigten vom 29. Oktober 2015 forderte die Klägerin vergeblich rückwirkend eine vollumfängliche Vergütung nach Maßgabe der AVR - DD einschließlich der in Anlage 14 AVR - DD vorges e- henen Jahressonderzahlung. Nach Anlage 14 AVR - DD erhalten die Beschäfti g- ten, die sich am 1. November eines Jahres in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, das mindestens bis zum 31. Dezember des Jahr es besteht, eine Ja h- ressonderzahlung, deren Höhe der Durchschnittssumme bestimmter Bezüge der Monate Januar bis einschließlich Oktober des Jahres entspricht. Die erste Hälfte der Jahressonderzahlung wird im November des laufenden Jahres g e- leistet, die zweite Hälfte im Juni des Folgejahres. Die Höhe der Jahressonde r- zahlung kann sich abhängig vom Betriebsergebnis der jeweiligen Einrichtung verringern. Für das Jahr 2014 verlangte die Klägerin im Schreiben ihre r Pr o- zessbevollmächtigten vom 29. Oktober 2015 bezogen auf die Monate Nove m- ber 2014 und Juni 2015 erfolglos eine hälftige Jahressonderzahlung von jeweils 457,03 Euro brutto, dh. insgesamt 914,06 Euro brutto. 10 11 12 - 7 - 6 AZR 308/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR308.17.0 - 8 - Mit ihrer Klage vom 12. Februar 2016 hat die Klägerin ihre Ansprüche ab Oktober 2014 bis zu m Ende des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Dies hat eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2015 in Höhe von insgesamt 1.259,58 Euro brutto umfasst, welche zur Hälfte (jeweils 629,79 Euro brutto) auf die Monate November 2015 und Januar 20 16 aufgeteilt wurde. Daraufhin hat die Beklagte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens für das Jahr 2015 eine hälftige Jahressonderzahlung in Höhe von 509,93 Euro brutto auf Grundlage der vertraglich vorgesehenen Vergütung gezahlt . Die Klägerin hat die Auffassung v ertreten, ihr habe eine dynamisierte Vergütung einschließlich einer Jahressonderzahlung nach den Vorgaben der AVR - DD zu gestanden . Der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom 23. Januar 2014 sehe uneingeschränkt eine Vergütung nach Entgeltgruppe 3 AVR vor. Die am selben Tag vereinbarte Abänderung sei unwirksam. Es handle sich um überr a- schende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen iSd. § 305c Abs. 1 BGB. Zudem sei die Änderungsvereinbarung intransparent. Es sei nicht hinre i- chend erkennbar, dass sie benachteil igende Regelungen enthalte. Die vertragliche Vergütungsvereinbarung sei auch sittenwidrig iSd. § 138 BGB und unwirksam, weil sie gegen kirchenrechtliche Vorgaben, an we l- che die Beklagte nach der Satzung des Diakonischen Werks gebunden sei, verstoße. Die Beklagte wende weder die einschlägigen kirchlichen Tarifverträge noch die AVR - DD vollumfänglich an. Die von ihr vorgesehenen vertraglichen Vergütungsregelungen seien weder mit den Grundgedanken der Diakonie noch mit denen des kirchlichen Arbeitsrechts, ins besondere mit dem Leitbild der Dienstgemeinschaft, vereinbar. Die Beklagte berufe sich auf eine arbeitsve r- tra g liche Regelung, obwohl sie durch ihre Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk den Eindruck erwecke, sich nach den kirchlichen Vorgaben zu richten. Sie handle damit rechtsmissbräuchlich iSd. § 242 BGB. Ihr Vorgehen entspreche nicht der Verkehrssitte. Durch den Verstoß gegen die Satzung des Diakonischen Werks und die Nichtumsetzung der kirchlichen Vorschriften habe die Beklagte sich jedenfalls wegen Verl etzung einer Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis schadense r- 13 14 15 16 - 8 - 6 AZR 308/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR308.17.0 - 9 - satzpflichtig gemacht. Die Regelungen des ARRG - D stellten Schutznormen iSd. § 823 Abs. 2 BGB dar, da sie ähnlich wie sozialversicherungsrechtliche Normen auch den Schutz des einzelnen Beschäftig ten verfolgten. Kirchenrechtliche Vorgaben sollten einheitliche Vergütungsbedingungen im Bereich der Diakonie sichern. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, d ie Beklagte zu verurteilen, an d ie Klägerin 4.714,44 Euro brutto nebst Zinsen i n Höhe vo n fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Nach den vertraglichen Regelungen stehe der Klägerin keine dynamische Vergütung nach den AVR - DD zu. Die Vertragsgestaltung sei weder überraschend noch intransp a- rent. Ein Verstoß gegen kirchen - oder satzungsrechtliche Vorgaben sei für die geltend gemachten Vergütungsansprüche der Klägerin ohne Bedeutung. Die kirchengesetzlichen Vorgaben hätten ebenso wie die Regelungen der AVR - DD k eine normative Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten. Die Sa t- zung des Diakonischen Werks binde nur die Mitglieder des Diakonische n Werks und entfalte keine W irkung zu Gunsten der dort Beschäftigten. Etwaige Anspr ü- che der Klägerin seien ohne hin nach der vertraglich vereinbarten Ausschlus s- frist jedenfalls teilweise verfallen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Differenzvergütung. 17 18 19 20 - 9 - 6 AZR 308/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR308.17.0 - 10 - I. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte während der Dauer des Arbeitsverhältnisses das Ta bellenentgelt der Entgeltgruppe 3 AVR - DD einschließlich der in de r Änderungsvereinbarung vom 23. Januar 2014 vorgesehenen Erhöhungen zum 1. Juli 2014 und 1. Juli 2015 bezahlt hat. Damit wurden die vertraglich begründete n Entgeltansprüche der Klägerin bezogen auf das Tabellenentgelt erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) . Für weiter gehende Entgeltste i- gerungen bestand keine Anspruchsgrundlage. 1. Die Klägerin hat te keinen vertraglichen Anspruch auf Entgeltsteigeru n- gen, die sich aus einer dynamischen Anwendung der AVR - DD ergeben. a) Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei kirchlichen Arbeit s- rechtsregelungen wie den AVR - DD um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welchen mangels normativer Wirkung in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nur über Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen Wirkung verschafft werden kann (vgl. BAG 23. November 2017 - 6 AZR 683/16 - Rn. 12; 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 107, BAGE 143, 354; 22. Februar 2012 - 4 AZR 24/10 - Rn. 18 ) . Eine normative Wirkung besteht nicht, weil das säkulare Recht für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen keine unmittelbare und zwingende Ge l- tung anordnet. Es fehlt eine etwa § 4 Abs. 1 TVG entsprechende Bestimmung ( BAG 13. November 2002 - 4 AZR 73/01 - zu I 3 b bb der Gründe, BAGE 103, 353 ; zur Frage einer normativen Wirkung kirchlicher Di enstvereinbarungen vgl. BAG 22. März 2018 - 6 AZR 83 5/16 - Rn. 28 ff. ) . b) Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv - generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen V ertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismö g- lichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen ( BAG 23. März 2017 - 6 AZR 705/15 - Rn. 14 ) . Ansatzpunkt für die Au s- legung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswor t- laut. Diese Grundsätze finden nach ständiger Rechtsprechung auch auf die Auslegung von Bezugnahmeklauseln auf kirchliche Regelungswerke wie A r- 21 22 23 24 - 10 - 6 AZR 308/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR308.17.0 - 11 - bei tsvertragsrichtlinien Anwendung (vgl . BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 12, BAGE 135, 163; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - Rn. 17, BAGE 129, 1 ) . Bei der Auslegung einer solchen Bezugnahmeklausel ist von der allgemeinen Funktion von Verweisungsklaus eln im kirchlichen Arbeitsverhältnis auszugehen. Diese sind grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie dem kirchl i- chen Arbeitsrecht im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis umfassend Geltung verschaffen (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 573/10 - Rn. 29 mwN, BAGE 141, 16) . Ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit einem kirchl i- chen Arbeitgeber schließt, kann davon aus gehen, dass sein Arbeitgeber mit einer im Vertrag enthaltenen dynamischen Bezugnahmeklausel das spezifisch kirchliche Vertragsr echt in seiner jeweiligen Fassung zum Gegenstand des A r- beitsverhältnisses machen und damit idR kirchenrechtlichen Geboten genügen will. Typischerweise liegt es auch im Interesse beider Vertragsparteien, dass das kirchliche Arbeitsrecht durch eine solche K l ausel in seiner jeweiligen Fa s- sung zur Anwendung gebracht wird ( vgl. BAG 23. November 2017 - 6 AZR 683/16 - Rn. 12 ; 28. Juni 2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 40 ff., BAGE 142, 247 ) . Dies gilt auch b ezüglich der Anwendbarkeit des kirchlichen Mitarbeitervertr e- tungs rechts und der auf dessen Grundlage geschlossenen Dienstvereinbaru n- gen ( BAG 22. März 2018 - 6 AZR 835/16 - Rn. 47 ff.) . c) Eine solche Bezugnahme ist hier nicht erfolgt . Die Parteien haben unter Ziff. 3 und Ziff. 4 des Arbeitsvertrags vom 23. Januar 2014 zwar die Gewährung des Jahresurlaubs nac h den Bestimmungen der AVR - EKD ( nunmehr AVR - DD) und eine Vergütung nach deren Entgeltgruppe 3 vereinbart. Hierbei handelt es sich aber nur um eine punktuelle Inbezugnahme. Bezüglich der Entgeltsteig e- rungen haben die 23. Januar 2014 eine Abweichung von den AVR - DD vorgenommen. Diese hält einer Rechtskontrolle stand. aa) Die in Nr. 1 de r Änderungsvereinbarung vom 23. Januar 2014 enthalt e- ne Allgemeine Geschäftsbeding ung zur Entgeltsteigerung ist keine überr a- schende Klausel iSd. § 305c Abs. 1 BGB und nicht intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. 25 26 - 11 - 6 AZR 308/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR308.17.0 - 12 - (1) Bei beiden Verträgen vom 23. Januar 2014 handelt es sich um Allg e- meine Geschäftsbedingun gen . Darauf lässt schon das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung schließen (vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23 , BAGE 152, 82 ) . Bei der Änderungsvereinbarung wird der Formularcharakter auch dadurch deutlich, dass eine Ände rung der Arbeit s- obwohl die Klägerin erst zum 17. Februar 2014 und zunächst befristet bis zum 28. Februar 2015 eingestellt wurde. (2) Zu Gunsten der Klägerin kann unterstellt werden , dass die in Ziff. 4 des Arbeitsvertrags vom 23. Januar 2014 getroffene Vergütungsabrede für sich g e- nommen als dynamische Verweisung auf die Entgeltgruppe 3 AVR - DD zu ve r- stehen ist und die von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen En t- geltsteiger ung en daher Teil der geschuldeten Vergütung gewesen wäre n ( zum regelmäßigen Verständnis einer Bezugnahme als dynamische Verweisung vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 65/11 - Rn. 25; Schaub ArbR - HdB/Treber 17. Aufl. § 206 Rn. 31 ) . (3) Eine solche dynamisc he Verweisung wurde aber durch Nr. 1 der Änd e- rungsvereinbarung vom 23. Januar 2014 abgeändert. Entgeltsteigerungen sol l- ten unabhängig von den Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission nur um 1,25 % zum jeweils 1. Juli der Jahre 2014 und 2015 stattfinden. Diese Ve r- einbarung ist wirksam. (a) Diese Regelung ist kei ne überraschende Klausel iSd. § 305c Abs. 1 BGB. Sie wurde zum Vertragsbestandteil. (aa) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäf tsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äuß e- ren Erscheinungsbild des Vertrags , so ungewöhnlich sind, dass der Vertrag s- partner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsb e- standteil. Überraschenden Klauseln muss ei h- nen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten E r- wartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Wide r- 27 28 29 30 31 - 12 - 6 AZR 308/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR308.17.0 - 13 - spruch bestehen. Da sich das Überraschungsmoment auch aus dem Ersche i- nungsbild de s Vertrags ergeben kann, ist es möglich, dass auch das Unterbri n- gen einer Klausel an einer unerwarteten Stelle im Text sie deswegen als Übe r- raschungsklausel erscheinen lässt. Das Überraschungsmoment ist umso eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung i st. Im Einzelfall muss der Verwe n- der darauf besonders hinweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorheben ( BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 71 mwN ; zum subjektiven Überr a- schungsmoment vgl. auch : BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 59, BAGE 147, 342 ; Hoefs in Clemenz/Kreft/Krause AGB - Arbeitsrecht § 305c Rn. 10; Däubler/Bonin/Deinert/Däubler AGB - Kontrolle im Arbeits recht 4. Aufl. § 305c Rn. 13; HWK/Gotthardt/Roloff 7. Aufl. § 305c BGB Rn. 4) . (bb) Ein solches Überraschungsmoment ist hier nicht gegeben. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass Ziff. 5 des ursprünglichen Ve r- trags vom 23. Januar 2014 keine Änderung der vorans tehenden Entgeltabrede vorsieht, weil der hierfür vorgesehene Freiraum nicht ausgefüllt wurde. Inhaltlich ist es bei einer entgeltgruppenbezogenen Vergütungsabrede nicht überr a- schend, dass die Entgelterhöhungen für einen bestimmten Zeitraum gesondert geregelt werden. Es handelt sich um unterschiedliche Regelungsmaterien. Dem wird die hier vorgenommene Vertrag sgestaltung gerecht. Die abweichende R e- gelung in Nr. 1 de r Änderungsvereinbarung vom 23. Januar 2014 ist nicht u n- erwartet in derselben Vertragsurkunde oder in einem Anhang enthalten, so n- dern Teil einer gesonderten Vereinbarung. Durch die Verwendung zweier Ve r- tragsformulare ergibt sich das Bild einer Grundlagenregelung (Vergütung nach Entgeltgruppe 3 AVR - DD) in Verbindung mit einer Sonderregelung ua. bezü g- lich der Entgeltsteigerung. Es mag ungewöhnlich sein, dass ein Arbeitsvertrag noch am Tag seines Abschlu sses abgeändert wird. Eine Überrumpelung ergibt sich hieraus aber vorliegend nicht . Durch die gesonderte Vertragsurkunde wu r- d e vielmehr auf die Bedeutung der besonderen Vergütungsregelungen hing e- wiesen. Selbst wenn bei Abschluss eines Arbeitsvertrags mit e inem kirchlichen Arbeitgeber grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass kirchliches Arbeitsrecht zur Anwendung kommen soll, ist es nicht ausgeschlossen, dass 32 - 13 - 6 AZR 308/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR308.17.0 - 14 - der kirchliche Arbeitgeber eigenständige Vertragsinhalte vereinbaren w ill. § 305c Abs. 1 BG B schränkt die se Vertragsfreiheit nicht ein. (b) Nr. 1 de r Änderungsvereinbarung vom 23. Januar 2014 ist auch nicht intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. (aa) Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet den Verwender Allgemeiner G eschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten se i- nes Vertragspartners möglichst klar, verständlich und durchschaubar darzuste l- len ( BAG 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 18 ) . Dabei ist zwischen dem Gebot der Abschlusstransparenz und dem der Abwicklungstr ansparenz zu diff e- renzieren. Erstere soll die zutreffende Information des Arbeitnehmers über die Umstände sicherstellen, die es ihm ermöglichen, die Vor - und Nachteile der beabsichtigten vertraglichen Abreden für den Vertragsabschluss zu beurteilen. Letzte re soll die Wahrung seiner Rechte während der Vertragsdurchführung gewährleisten. Bei den an eine hinreichende Abschlusstransparenz zu stelle n- den Anforderungen ist zu berücksichtigen, dass nach allgemeiner Ansicht eine Inhaltskontrolle von Allgemeinen Gesc häftsbedingungen im Bereich der Haup t- leistung unterbleibt ( vgl. nur BAG 12. März 2015 - 6 AZR 82/14 - Rn. 23, BAGE 151, 108) und insoweit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB nur eine Tran s- parenzkontrolle stattfindet ( vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 61 ) . D ie bei Begründung des Arbeitsverhältnisses gestellten Allgemeinen G e- schäftsbedingungen müssen deshalb die tatbestandlichen Voraussetzungen und den Umfang der Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses so genau beschreiben, dass der Arbeitnehmer die konkret geschuldete Arbeit, den A r- beitszeitumfang und die Höhe der dafür vom Arbeitgeber nach Vertragsschluss zu zahlenden Vergütung entnehmen kann. Sonst kann er bei Vertragsschluss ( BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 6 71/15 - Rn. 2 2 mwN, BAGE 158 , 81 ) . (bb) Diesem Prüfungsmaßstab hält Nr. 1 der Änderungsvereinbarung vom 23. Januar 2014 stand. Der Wortlaut ist eindeutig. Sowohl die Höhe der En t- geltsteigerung als auch ihr Zeitpunkt sind benannt. Der angegebene Zeitraum 0 1. 0 r- 33 34 35 - 14 - 6 AZR 308/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR308.17.0 - 15 - sprünglich bis zum 28. Februar 2015 befristete Arbeitsverhältnis der Klägerin zugeschnitten, er umfasst aber zweifelsfrei die gesamte zunächst vereinbarte Dauer des Arbeitsverhältnis ses. Die Klägerin wurde auch nicht darüber im U n- klaren gelassen, dass diese Entgeltsteigerungen im Vergleich zu den regulären Steigerungen der AVR - Vergütung vo rau s sichtlich nachteilig sind. Dies ergibt öhungen des monatlichen Passus, dass die nicht zur Auszahlung gelangenden Gehaltsanteile der Arbei t- e- an spruchen de Vergütung kann zwar niemandem r- von Sanierungsbeitrag geleistet werden soll und deshalb eine Abweichung von der regulären AVR - Vergütung vereinbart w ird. Eine solche Vergütung wurde damit nicht zum Vertragsinhalt ( vgl. demgegenüber zum Fall eines Verzichts auf eine vertraglich bereits begründete Rechtsposition BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 478/15 - Rn. 30, BAGE 157, 284 ) . bb) Eine Unwirksamk eit von Nr. 1 de r Änderungsvereinbarung vom 23. Januar 2014 ergibt sich auch nicht aus dem kirchlichen Arbeitsrecht. Die Beklagte konnte als kirchlicher Arbeitgeber in den durch das säkulare Recht gesetzten Grenzen Arbeitsverträge abschließen, die keine oder nur e ine eing e- schränkte Bezugnahme auf kirchliches A rbeitsrecht wie die AVR - DD vorsa hen. (1) Das originäre Kirchenr echt ist Ausdruck des nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ( vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 90, BVerfGE 137, 273 ; zu den Rechtsquellen des evangelischen Kirchenrechts vgl. Anke in Anke/de Wall/ Heinig HevKR § 4 Rn. 25 ff .) . Kirchengesetzliche Regelungen wie § 2 ARRG - D nF binden den kirchlichen Arbeitgeber als No rmadressaten im kirchl i- chen Rechtskreis. Der kirchliche Arbeitgeber muss bei einer Nichtbeachtung ggf. kirchenrechtliche Konsequenzen befürchten und mit einer Zustimmung s- verweigerung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung rechnen ( vgl. für die kathol ische Kirche : KAGH 12. Oktober 2007 - M 03/07 - ZMV 2008, 29 ; 36 37 - 15 - 6 AZR 308/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR308.17.0 - 16 - 30. November 2006 - M 02/06 - ZMV 2007, 81 ; Eder ZTR 2018, 191; für die evangelische Kir che KGH.EKD 10. Dezember 2012 - II - 0124/U5 - 12 - ZMV 2013, 210; zur Feststellung der Nichtanwendbarkeit ein er nicht einschläg i- gen Arbeitsrechtsrege lung vgl. KGH.EKD 8. September 2011 - I - 0124/S67 - 10 - ZMV 2011, 324 ) . (2) Eine Verletzung kirchengesetzlicher Vorgaben, welche die Schaffung einer vertraglichen Grundlage für die vollumfängliche Geltung des kirchli chen Arbeitsrechts anordnen, berührt jedoch per se nicht die Wirksamkeit einer a n- derslauten den vertraglichen Vereinbarung . Die von einem kirchlichen Arbeitg e- ber abgeschlossenen Arbeitsverträge sind nicht (teil - )unwirksam, sofern sie die Vorgabe der Inbezugnahme kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen missachten und eigenständige Regelungen vorsehen ( vgl. zum Fall einer unter der aufl ö- senden Bedingung einer kirchlichen Ausnahmegenehmigung stehenden B e- zugnahme auf eine vom kirchli chen Arbeitgeber selbstges etzte Arbeitsordnung BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 634/09 - Rn. 22 ff .) . Das säkulare Recht ordnet die Unwirksamkeit einer vertraglichen Regelung aus diesem Grund nicht an. Die kirchengesetzlichen Vorgaben können eine Anwendung der einschlägigen Arbeitsrech tsregelungen nicht erzwingen, da die Kirchen nicht die Rechtsmacht haben, eine normative Wirkung dieser Regelungen im privaten Arbeitsverhältnis anzuordnen ( vgl. BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 592/10 - Rn. 16 ; zum kirchl i- chen Mitarbeit ervertretungsrecht vgl. BAG 22. März 2018 - 6 AZR 835/16 - Rn. 28 ff . ) . Ein Arbeitnehmer, mit dem eine nicht den kirchlichen Regelungen entsprechende Vereinbarung geschlossen wird, kann sich deshalb nicht darauf berufen, die Kirche habe sich durch die Einrichtung des Arbeitsrec htsreg e- lungssystems darauf festgelegt, dass nicht zu seinem Nachteil von der kirchl i- chen Arbeitsvertragsordnung abgewichen werden dürfe ( so aber Richardi A r- beitsrecht in der Kirche 7. Aufl. § 15 Rn. 69, 70 ) . Die staatliche Arbeitsgericht s- barkeit hat nicht die Aufgabe, im Urteilsverfahren für die Aufrechterhaltung der kirchlichen Ordnung zu sorgen. Dies bleibt den nach Kirchenrecht zuständigen kirchlichen Autoritäten vorbehalten ( vgl. Eder ZTR 2018, 191 f.) . 38 - 16 - 6 AZR 308/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR308.17.0 - 17 - cc) Ein Verstoß der Vertragspraxis der Beklagt en gegen die Satzung des Diakonischen Werks hat bezogen auf die streitgegenständlichen Entgeltanspr ü- che der Klägerin keine Auswirkungen. Nr. 1 de r Änderungsvereinbarung vom 23. Januar 2014 ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Buchst. b der Satz ung des Diakonischen Werks unwirksam. Bei der Satzung eines eing e- tragenen Vereins handelt es sich zwar um staatliches Recht. Dessen Wirkung ist jedoch grundsätzlich auf die Vereinsmitglieder beschränkt ( vgl. BeckOK BGB/ Schöpflin Stand 1. Novem ber 2017 § 25 Rn. 15 ff. ; Staudinger/Weick (2005) § 25 Rn. 9 f . ) . Die Frage, ob e ine Satzungsbestimmung analog § 328 BGB als Regelung zu Gunsten Dritter ausgelegt werden kann und hierdurch Ansprüche gegen den Verein oder seine Mitglieder begründet werden können, stellt sich vorliegend nicht. § 9 Abs. 2 Buchst. b der Satzung des Diakonischen Werks kann weder in deren Fassung vom 25. Oktober 2013 noch in der vom 25. Juni 2014 entnommen werden, dass dadurch unmittelbar Arbeitnehme r- rec h te begründet werden soll en, welche geg enüber den Vereinsmitgliedern als Arbeitgeber eingefordert werden können. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass § 9 Abs. 2 Buchst. b der Satzung in der Fassung vom 25. Juni 2014 die Beachtu ng von § 4 ARGG - EKD verlangt, d er eine Abwe i- chung zu Lasten der Beschäftigten verbietet. Die Satzung verpflichtet offe n- sich t lich nur die Mitglieder mit dem Zweck, die kirchenrechtliche Ordnung zu wahren und den kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen im Sinne einer einheitl i- chen Handhabung Geltung zu verschaf fen. Für den Fall eines V erstoßes sieht die Satzung in § 9 Abs. 4 entsprechende Sanktionen des Diakonischen Werks vor. Dementsprechend hat der Kirchengerichtshof der EKD bezogen auf eine Vorgängerregelung des § 9 Abs. 2 Buchst. b der Satzung des Diakonisch en Werks entschieden, dass die Satzungsregeln des Diakonischen Werks, dem die betreffende Dienststelle angehört, keine individualschützende Drittwirkung h a- ben ( KGH.EKD 8. September 2011 - I - 0124/S67 - 10 - ZMV 2011, 324 ; v gl. zu diesem Fall auch BAG 15. Janu ar 2014 - 10 AZR 403/13 - Rn. 34 ff .) . dd) Nr. 1 de r Änderungsvereinbarung vom 23. Jan uar 2014 ist auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. 39 40 - 17 - 6 AZR 308/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR308.17.0 - 18 - (1 ) Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft , das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Das ist der Fall, wenn es nach seinem aus der Zusa m- menfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmenden Gesamtch a- rakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts - und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist. Dies ist aufgrund einer umfassenden Gesa mtwürdigung u n- ter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegenden relevanten Umstände zu beurteilen (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 31) . (2) Aus den hier relevanten Umständen lässt sich keine Sittenwidrigkeit von Nr. 1 de r Änderungsvereinbarung vom 23. Januar 2014 ableiten. Es ha n- delt sich um eine für sich genommen nicht zu beanstandende Vereinbarung b ezüglich der Vergütungssteigerung, welche die Parteien in Ausübung ihrer Privata utonomie vorgenommen haben. Der Verstoß geg en kirchenrechtliche Vorgaben ändert e daran entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Ve r- handlung vor dem Senat vertretenen Ansicht nichts, selbst wenn die kirchliche Ordnung und deren Wertvorstellungen bei der Gesamtwürdigung zu berüc k- sic h tigen wäre n ( vgl. hierzu Pa landt/Ellenberger 77 . Aufl. BGB § 138 Rn. 2 ) . Die Beklagte durfte sich als kirchliche Arbeitgeberin des staatlichen Ar beitsrechts zur Gestaltung d es Rechtsverhältnisses bedienen. Die Parteien haben sich mit der Vereinbarung einer Vergütung nach Entgeltgruppe 3 AVR - DD an der kirc h- lich vorgesehenen Grundvergütung orientiert und nur die Entgeltsteigerungen n- ( vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 145/12 - Rn. 48; Stauding er/Sack/Fischinger (2017) § 138 Rn. 57; Er man/Schmidt - Räntsch BGB 15. Aufl. § 138 Rn. 12 ) ist hierdurch nicht verletzt. 2. Der Beklagten ist es nicht nach den Grundsätzen von Treu und Gla u- ben verwehrt, sich auf Nr. 1 der Änderungsvereinbarun g vom 23. Januar 2014 zu berufen. Entgegen der Auffassung der Revision verletzt die Vertragspraxis der Beklagten auch bei Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk die Verkehrssitte iSd. § 242 BGB nicht . 41 42 43 - 18 - 6 AZR 308/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR308.17.0 - 19 - a) Nr. 1 der Änderungsvereinbarung vom 23. Januar 2014 ist nicht Au s- fluss eines institutionellen R echtsmissbrauchs der Beklagten ( vgl. hierzu BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308 ) . Die Beklagte hat ledi g- lich von der Privatautonomie Geb rauch gemacht und eine zulässige Vertrag s- gestaltung vorgenommen. b) Die Verweigerung der streitgegenständlichen Entgeltsteigerungen ist auch nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens der Beklagten treuwidrig. Zwar kann eine Rechtsausübung gemäß § 242 BGB u nzulässig sein, wenn sich eine Partei damit in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt und für die andere Partei ein schützenswerter Vertrauenstatbestand g e- schaffen worden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsau s- übung a ls treuwidrig erscheinen lassen ( BAG 27. April 2017 - 6 AZR 367/16 - Rn. 31 ) . Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Beklagte hat die Vergütung der Klägerin entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen erhöht und keinen Vertrauenstatbestand auf eine höher e Vergütung geschaffen. Ein solcher kann auch nicht allein aus der Zugehörigkeit der Beklagten zum Diakonischen Werk abgeleitet werden. Diese weckte allenfalls Erwartungen, welche bereits mit Vo r- lage der Vertragsformulare enttäuscht wurden. 3. Die Klägeri n kann die Differenz, die sich aus einer nach den Beschlü s- sen der Arbeitsrechtlichen Kommission gesteigerten Vergütung und den g ezah l- ten Beträgen ergibt, auch nicht im Wege des Schadensersatzes verlangen. a) Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB besteht nicht. Die Beklagte hat die Klägerin bezogen auf das Tabellenentgelt der Entgeltgru p- pe 3 AVR - DD vertragsgemäß vergütet. Eine vertragliche Nebenpflicht zur Ve r- einbarung und Leistung einer nach den Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission g esteigerten Vergütung bestand entgegen der Ansicht der Revis i- on nicht. Die Klägerin kann aus den kirchen - und satzungsrechtlichen Vorgaben keine individuellen Rechte ableiten. Wie dargestellt, handelt es sich bei diesen Regelungen letztlich um internes Org anisationsrecht der Kirche, dessen Nich t- befolgung arbeitsrechtlich allenfalls durch die Mitarbeitervertretung im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte geltend gemacht werden kann. Die von der Revision 44 45 46 47 - 19 - 6 AZR 308/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR308.17.0 - 20 - behauptete Vergleichbarkeit der kirchenrechtlichen Verpflichtu ngen mit sozia l- versicherungsrechtlichen Arbeitgeberpflichten besteht nicht. Es handelt sich um völlig unterschiedliche Regelungswerke des kirchlichen und des staatlichen Rechtskreises. Sie stimmen weder hinsichtlich der Regelungsmaterie noch hi n- sichtlich d er Zielsetzung überein. b) Mangels individualrechtlichen Bezug s wurde durch Nr. 1 der Änd e- rungsvereinbarung vom 23. Januar 201 4 auch kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB verletzt. Hinsichtlich des Fehlens eines Schutzzweckes der kirchl i- chen Regelungen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. II. Die Klägerin hat auch bezogen auf die Jahressonderzahlung en keinen Differenzentgeltanspruch. 1 . Dab ei kann offen bleiben, ob Ziff. 17 des ursprün glichen Arbeitsvertrags vom 23. Januar 2014 , wonach e- reits enthalten sein sollte, einem Anspruch auf eine neben dem Tabellenentgelt zu leistende Jahressonderzahlung nach Anlage 14 AVR - DD hätte entgegenst e- hen können. Die Parteien haben mit Nr . 2 der Änderungsvereinba rung vom 23. Januar 2014 eine hinreichend transparente Neuregelung b ezüglich der Ja h- ressonderzahlung vorgenommen. Diese bestimmt, dass der Anspruch auf die den AVR - DD gemeint ist, n ur zur Hälfte bestehe und die zweite Hälfte auch bei einem positiven Betriebsergebnis nicht beansprucht werden könne. Die Aufte i- sowie der Bezug zum Betriebsergebnis entspricht Anl a- ge 14 AVR - DD. Mit Abschluss der Änderungsvereinbarung haben die Parteien somit einen Anspruch der Klägerin auf eine neben dem Tabellenentgelt zu lei s- tende Jahressonderzahlung vorgesehen, deren Höhe jedoch auf die im N o- vember des jeweiligen Jahres zu leistende erste Hälfte beschränkt ist . Diese Reduzi erung de r Ansprüche nach Anlage 14 AVR - DD widerspricht zwar den kirchen - und satzungsrechtlichen Vorgaben. Wie ausgeführt, bewirkt dies aber weder die Unwirksamkeit der Vereinbarung noch werden hierdurch Schaden s- ersatzansprüche ausgelöst. 48 49 50 - 20 - 6 AZR 308/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR308.17.0 - 21 - 2 . Der Klägerin stehen a us Nr . 2 der Änderungsvereinbarung vom 23. Januar 2014 keine weiteren Ansprüche zu. a) Ihr Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2014 ist verfa l- len. aa) Ziff. 16 des Arbeitsvertrags vom 23. Januar 2014 und die Zusatzverei n- bar ungen vom 25. J uli 2014 und 16. Februar 2015 enthalten eine identische Ausschlussfristenregelung. Dies e sieht - anders als § 45 AVR - DD - auf der er s- ten Stufe einen Verfall von Ansprüchen vor , welche nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich ge l- tend gemacht werden. Diese vertragliche Regelung ist als Allgemeine G e- schäftsbedingung bei einem typisierten Verständnis nicht zu beanstanden (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 17; 28. Septem ber 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 55 ff. ; 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 - Rn. 22 ) . Sie kann hier auch den Anspruch auf den gesetzlich en Mindestlohn nicht entgegen § 3 Satz 1 MiLoG beschränken, da sich die Jahressonderzahlung für das Jahr 2014 aus Bezügen für das Jahr 2014 errechnet u nd der seit dem 1. Januar 2015 zu en t- richtende Mindestlohn daher nicht betroffen ist . Der den Schutz des Mindes t- lohnanspruchs bezweckende § 3 Satz 1 MiLoG set zt eine zeitliche Parallelität von arbeits - oder tarifvertraglichen Entgeltansprüchen einerseits und dem Mi n- destlohnan spruch andererseits voraus ( vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 20 ff .) . bb) Die erste Hälfte der Jahressonderzahlung für das Jahr 2014 war im N o- vember 2014 zur Zahlung fällig. Das G eltendmachungsschreiben vom 29. Oktober 2015 konnte die dreimonatige Ausschlussfrist daher nicht wahren. b) Der Anspruch auf die erste Hälfte der Jahressonderzahlung für das Jahr 2015 wurde gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Die Beklagte hat die sich aus der vertraglichen Vergütungsabrede ergebenden Ansprüche befriedigt, indem sie während des erstinstanzlichen Verfahrens diesbezüglich einen Betrag von 509,93 Euro brutto geleistet hat. Einen auf die Ent geltsteigerung en nach den 51 52 53 54 55 - 21 - 6 AZR 308/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR308.17.0 Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission gestützten Differenzbetrag kann die Klägerin aus den genannten Gründen nicht beanspruchen. III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Spelge Heinkel Krumbiegel M. Geyer Kohout 56
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