Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Februar 2015 Sechster Senat - 6 AZR 845/13 - ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.6AZR845.13.0 I. Arbeitsgericht Trier Urteil vom 6. September 2012 - 2 Ca 994/11 - II. - Pfalz Urteil vom 18. April 2013 - 2 Sa 490/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Verdachtskündigung - Berufsausbildungsverhältnis Bestimmung en : BBiG § 10 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1; BDSG § Abs. 1, Abs. 3, Abs. 11 Nr. 2, § 4 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, § 32 Abs. 1 und 2; BetrVG § 102 Abs. 1 Leits atz : Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Beruf s- ausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen. ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 845/13 2 Sa 490/12 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Februar 2015 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger , pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bu ndesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Jostes und Geyer für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 18. April 2013 - 2 Sa 490/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnis ses sowie über davon abhängige Vergütungsansprüche des Klägers. Der 1989 geborene Kläger nahm zum 1. August 2010 eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der beklagten Bank auf. Die Ausbildungszeit sollte zum 31. Januar 2013 enden. Am 11. Februar 2011 und am 30. März 2011 meldete sich der Kläger arbeitsunfähig und nahm am Berufsschulunterricht nicht teil. Er besuchte an diesen Tagen eine Spielhalle, wo er mehrere Zahlungen mit seiner EC - Karte vornahm und dabei sein Konto überzog. Am 20. Juni 2011 war er m it dem Bankkaufmann S in der Filiale der Beklagten in G tätig. Der Kläger zählte an diesem Tag das sich in den Nachttr e- sor - Kassetten befindliche Geld mit einer Zählmaschine. Dabei war Herr S nicht anwesend. Es ist ungeklärt, ob die Bündelung der Geldschein e nach der Zä h- lung durch den Kläger oder Herrn S erfolgte. Im späteren Verlauf des T a ges schweißte Herr S die Geldbündel zur Weiterleitung an die Landeszentra l bank ein . Die Zentralbank stellte einen Kassenfehlbestand von 500,00 Euro in Form von zehn fehlen den 50 - Euro - Scheinen fest. Hiervon erlangte die B e klagte am 28. Juni 2011 Kenntnis. Die Beklagte bat den Kläger zu einem Personalgespräch am 30. Juni 2011. Diesen Termin nahm der Kläger aus persönlichen Gründen nicht wahr. 1 2 3 4 5 - 3 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 4 - Es wurde daraufhin eine Verlegu ng auf den 4. Juli 2011 vereinbart, obwohl dem Kläger ab diesem Tag für zwei Wochen Urlaub bewilligt worden war. Am 3. Juli 2011 sagte der Kläger den Termin ab, weil er kurzfristig am nächsten Tag noch in den Urlaub fliege. Das Gespräch fand schließlich am 21. Juli 2011 statt. Dem Kläger wurden die beabsichtigten Gesprächsthemen vorher nicht mitgeteilt. An dem Treffen nahmen das Vorstandsmitglied Si, der Ausbildungsleiter K sowie der Kläger teil. Der Kläger räumte bei der Unterredung ein, dass er den Termi n am 4. Juli 2011 nicht wegen einer Flugreise abgesagt habe. Er habe vielmehr zwei Wochen in einer Gießerei gearbeitet. Es wurden sodann die Fehlzeiten des Klägers im Berufsschulunterricht sowie seine Spiel hallenbesuche besprochen. Der Kläger teilte mit, d ass er wegen des Glückspiels Therapiestunden bei einer Beratungsstelle besuche. Über deren Inhalt und Zielsetzung ist nichts Näheres bekannt. Die Vertreter der Beklagten sprachen den Kläger auf Kassenfehlb e- träge in Filialen, in denen der Kläger eingesetzt wurde, an. Dies betraf eine Di f- ferenz iHv. 50,00 Euro am 3. Juni 2011 in der Filiale D sowie die fehlenden 500,00 Euro am 20. Juni 2011 in G. Der diesbezügliche Gesprächsve r lauf ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Mit Schreiben vom 22. Juli 201 1 teilte die Beklagte dem bei ihr gebild e- ten Betriebsrat unter Nennung der Sozialdaten des Klägers mit, dass sie bea b- sichtige das Ausbildungsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß zu kündigen. Dem Betriebsrat wurde der Kassenfehlbetrag von 500, 00 Euro am 20. Juni 2011 genannt. Da der Kläger alleine gebündelt habe und dies nicht nachkontro l- usgehen, dass er die Differenz verursacht selbst die Höhe de s Fehlbetrags genannt. Ferner habe er zugegeben, dass die Diffe renz in D am 3. Juni 2011 von ihm verursacht worden sei. Der Kläger habe weiterhin ausgeführt, dass er spielsüchtig sei. Zudem enthält die Betriebsrat s- anhörung Angaben zu den Fehlzeiten in der Berufsschule und zu der nicht g e- nehmigten Arbeit in einer Gießerei während des Erho lung s urlaubs. Insgesamt sei der Kläger für die Bank nicht mehr tragbar. Die Fortführung des Ausbi l- dungsverhältnisses mit ihm stelle ein erhöhtes Risiko dar. 6 7 - 4 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 5 - Der Betriebsrat stimmte der Kündigung noc h mit Vermerk vom 22. Juli 2011 zu. Daraufhin kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis mit Schreiben vom 22. Juli 2011 außerordentlich fristlos zum 25. Juli 2011 und hilfsweise ordentlich zum 30. September 2011. Darin wurde die Kündigung en t- sprechend der Unterrichtung des Betriebsrats begründet. Die für das Ausbi l- dungsverhältnis unverzichtbare Vertrauensbasis sei nicht mehr gegeben und könne auch nicht wieder hergestellt werden. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 25. Juli 2011 zu. Mit seiner am 1. August 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage vom 29. Juli 2011 hat sich der Kläger gegen diese Kündigung gewandt. Das von ihm mit weiterem Schreiben vom 29. Juli 2011 beantragte Verfahren vor dem Schlichtungsausschus s der Industrie - und Handelskammer (IHK) T e n dete am 12. September 2011 ohne Einigung. Der Ausschuss fällte allerdings keinen Spruch. Er stellte lediglich das Scheitern der Verhandlungen fest. Damit sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Nach Ansicht des Klägers ist die streitgegenständliche Kündigung u n- wirksam. Eine Verdachtskündigung sei im Ausbildungsverhältnis nicht zulässig. Eine solche widerspreche dem Zweck und Charakter der Berufsausbildung. Sie sei auch mit der besonderen Fürsorgepfli cht des Ausbildenden nicht zu verei n- baren. Zudem bestehe kein hinreichender Tatverdacht. Er habe zwar entgegen der Anweisung, dass ein Auszubildender bei einem Zählvorgang durch einen Bankkaufmann kontrolliert werden müsse - Augen - , die Zählu ngen am 20. Juni 2011 in G alleine vorgenommen. Die Bündelung und das Ei n schweißen der Geldscheine sei jedoch durch Herrn S erfolgt. Dieser habe somit ebenso Zugriff auf das Geld gehabt wie andere Beschäftigte der Beklagten in dieser Filiale. Die Geldbes tände seien nicht durchgehend ges i- chert g e wesen. Die Beklagte habe sich auch nicht durch eine entsprechende Befragung von Herrn S einen vollständigen Überblick über die Geschehnis - se ve r schafft. Die Besprechung am 21. Juli 2011 sei keine ordnungsgemäße Anh ö- rung gewesen. Dazu wäre die vorherige Mitteilung des beabsichtigten G e- 8 9 10 11 - 5 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 6 - sprächsinhalts erforderlich gewesen. Die Beklagte hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass er einen Rechtsanwalt oder eine sonstige Person seines Ve r- trauens hinzuziehen könne. Sie ste lle zudem den Gesprächsverlauf falsch dar. Er habe nicht von sich aus den Fehlbetrag von 500,00 Euro genannt. Vielmehr hätten die Vertreter der Beklagten vorher erwähnt, dass zehn 50 - Euro - Scheine gefehlt hätten. Daher sei ihm der Gesamtbetrag bekannt gewes en. Im Übrigen wäre die Anhörung auch fehlerhaft, wenn er erstmals die Summe von 500,00 Euro genannt hätte , d enn dann hätte die Beklagte ihn anlässlich der Begründung eines Verdachts wegen Offenbarung von Täterwissen zu einer e r- neuten Anhörung einladen müs sen. Die b loße Fortsetzung des Gesprächs ste l- le keine ordnungsgemäße Anhörung bezüglich dieser neuen Verdachtstats a- chen dar. Zudem habe die Beklagte bei der Anhörung gegen datenschutzrech t- liche Vorgaben (§ § 4, 32 BDSG) verstoßen. Die Kündigung scheitere a uch an dem Fehlen einer einschlägigen A b- mahnung sowie an der vorzunehmenden Interessenabwägung. Bei dieser sei zu berücksichtigen, dass er kurz vor Vollendung seines ersten Ausbildungsja h- res ge stand en habe und das Berufsausbildungsverhältnis für ihn von ex istenz i- eller Bedeutung sei. Der in Frage stehende wirtschaftliche Schaden der Bekla g- das Entstehen einer solch unklaren Situation bei einem Fehlbetrag maßgeblich zu verantworten h - Augen - l- denden beachtet worden, wäre der Verdacht gegen ihn nicht entstanden. Durc h eine konsequente Anwendung d er Sicherheitsvorschrif ten könne die Beklagte künftig die Entstehung einer solchen Problematik ausschließen. Weiterhin sei die Zwei - Wochen - Frist des § 22 Abs. 4 BBiG versäumt. Angesichts einer Kenntniserlangung von dem Fehlbetrag am 28. Juni 2011 und einem bewilligten Erholung surlaub vom 4. Juli bis zum 18. Juli 2011 hätte die Beklagte ihn entweder noch in der Woche bis zum 1. Juli 2011 oder schriftlich anhören müssen. 12 13 - 6 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 7 - Die Kündigung sei außerdem mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Der Anhörung sei n icht zu entnehmen, welche konkrete Handlung ihm vorgeworfen werde. Es werde nicht deutlich, dass es sich um eine Verdachtskündigung handeln soll e . Zudem sei der Betriebsrat i n- haltlich falsch unterrichtet worden. Er , der Kläger, habe nie erklärt, den Fehlb e- trag von 50,00 Euro in D verursacht zu haben und spielsüchtig zu sein. Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung sei unwirksam, da ein Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit nur außero r- dentlich gekündigt werden könne. D ie Beklag te sei zur Nachzahlung der Au s- bildungsvergütung iHv. monatlich 907,00 Euro für die Zeit von August 2011 bis einschließlich November 2011 sowie des anteiligen dreizehnten Monatsei n- kommens iHv. 1.360,50 Euro brutto verpflichtet. Der Kläger hat daher zuletz t beantragt 1. festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 22. Juli 2011, zugega n- gen am 25. Juli 2011, nicht aufgelöst worden ist ; 2. festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis durch die hilfsweise ausgesp rochene ordentliche Künd i- gung zum 30. September 2011 nicht aufgelöst wo r- den ist ; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 907, 00 E uro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozen t- punkt en über dem Basiszins seit dem 1 . September 2011 zu zahlen ; 4. die Bek lagte zu verurteilen, an ihn weitere 907, 00 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozen t- punkten über dem Basiszins seit dem 1. Oktober 2011 zu zahlen ; 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 907, 00 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozen t- punkt en ü ber dem Basiszins seit dem 1. November 2011 zu zahlen ; 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.360,50 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozen t- punkten über dem Basiszins seit dem 1. Dezember 2011 zu zahlen. 14 15 16 - 7 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 8 - Die Beklagte hat ihren Klageabweis ungsantrag mit der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 22. Juli 2011 begründet. Die Verdachtskü n- digung eines Ausbildungsverhältnisses sei jedenfalls dann möglich, wenn de s- sen besondere r Charakter eine vertiefte Vertrauensbasis erfordere. Dies s ei bei der Ausbildung zum Bankkaufmann der Fall. Die Voraussetzungen einer wir k- samen Verdachtskündigung seien hier erfüllt. Die Anhörung des Klägers am 21. Juli 2011 sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Themen der Besprechung hätten dem Kläger vorher nicht bekan nt gegeben werden müssen. Zudem habe sich der Verdacht eines Vermögensdeliktes erst im Verlauf des Gesprächs ergeben. Der Kläger habe von sich aus einen Fehlbetrag von 500,00 Euro genannt, ohne dass diese Summe oder fehlende Einzelbeträge zuvor erwähnt wor den seien. Es seien alle möglichen und erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen durchgeführt worden. Nachdem der Kläger im Gespräch am 21. Juli 2011 durch Preisgabe seines Täterwissens den Verdacht begründet ha be , wäre eine weit e- re Anhörung bloße Förmelei gew esen. Der Ausbildungsleiter K habe auch Herrn S telefonisch befragt. Dieser habe mit einer E - Mail noch am 21. Juli 2011 mitgeteilt, dass der Kläger das Geld am 20. Juni 2011 sowohl gezählt als auch gebündelt habe. Der begründete Verdacht der Unterschlag ung von 500,00 Euro habe das erforderliche Vertrauen zu dem Kläger zerstört. Dabei sei auch die Spie l- sucht zu berücksichtigten, welche der Kläger am 21. Juli 2011 ausdrücklich ei n- geräumt habe. Deshalb habe er sich in Therapie befunden. Der Betriebsrat sei auch in diesem Punkt ordnungsgemäß unterrichtet worden. Die Vorinstanzen haben die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageziele weiter. 17 18 19 20 - 8 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 9 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegr ündet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurüc k- gewiesen. Das Berufsausbildungsverhältnis wurde durch die Kündigung der Beklagten vom 22. Juli 2011 gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG mit ihrem Zugang am 25. Juli 2011 beende t. Mangels eines darüber hinaus gehenden Bestands des Ausbildungsverhältnisses ist die Klage auch unbegründet, soweit sie sich gegen die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 30. September 2011 richtet und Vergütu ngsansprüche für die Zeit ab dem 1. August 2011 zum Gegenstand hat. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die nach § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG erforderliche Verhandlung vor dem bei der IHK T gebildeten Schlichtungsausschuss ist erfolgt. a) Die nach § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG erforderliche Anrufung eines b e- stehenden Schlichtungsausschusses ist eine von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung für arbeitsgerichtliche Klagen in Ausbildungsstreitigke i- ten. Nach § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG muss der Klage in allen F ällen die Ve r- handlung vor dem Ausschuss vorangegangen sein. Der Mangel der Nichtanr u- fung des Schlichtungsausschusses kann jedoch nach Klageeinreichung noch geheilt werden, wenn das Schlichtungsverfahren gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG nachgeholt wird. Die Klage w ird dann nachträglich zulässig (vgl. BAG 13. März 2007 - 9 AZR 494/06 - Rn. 10) . b) Die Parteien verhandelten vor dem Schlichtungsausschuss der IHK T am 5. September 2 011. Ausweislich des Protokolls erging jedoch entge - gen § 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG kei n Spruch. Es fand nur eine mündliche Ve r- handlung statt ( § 111 Abs. 2 Satz 2 ArbGG) . Dies ist grundsätzlich unz u- reichend für die Erfüllung der Prozessvoraussetzung (vgl. GMP/ Prütting ArbGG 8. Aufl. § 111 Rn. 19; GK - ArbGG /Mikosch Stand Juni 2014 § 111 Rn. 24 ) . Au s- 21 22 23 24 25 - 9 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 10 - weislich des Protokolls wurde allerdings festgestellt, dass mangels einer Ein i- gungsmö g lichkeit die Verhandlung gescheitert und den Parteien der Weg zum Arbeitsg e richt eröffnet sei. Hierdurch hat der Ausschuss den Abschluss des Verfahrens zum Ausdruck gebracht. Der Prozessvoraussetzung des § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG ist damit Genüge getan. Verweigert der Ausschuss den ordnungsgem ä ßen Abschluss des Schlichtungsverfahrens , ist der betroffene Antragsteller pr o zessual nicht schlechter zu stellen, als wenn d er Ausschuss die Durchführung des Verfahrens gänzlich verweigert oder mitgeteilt hätte, dass ein Spruch nicht möglich sei. Auch in diesen Fällen kann die Klage erhoben werden (vgl. Zimmermann in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 111 Rn. 28; HWK/Kalb 6. Aufl. § 111 ArbGG Rn. 22; GK - ArbGG /Mikosch Stand Juni 2014 § 111 Rn. 21) . Das Unterbleiben einer Entscheidung kann dem Antragsteller nicht a n- gelastet werden (BAG 27. November 1991 - 2 AZR 263/91 - zu B I der Gründe) . 2. Für die beiden Feststellungsanträge ist da s gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, obwohl die Ausbildungszeit und damit das Berufsausbildungsverhältnis mangels Erfüllung eines Verläng e- rungstatbestands spätestens zum 31. Januar 2013 geendet hat ( § 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG ) . Wäre die streitgegenständliche Kündigung unwirksam, so hätte dies Konsequenzen für den Inhalt des nach § 16 BBiG zu erteilenden Zeugni s- ses. Der Kläger könnte zudem ggf. weitere Vergütung sowie Schadensersatz nach § 23 BBiG verlangen (vgl. BAG 13. März 2 007 - 9 AZR 494/06 - Rn. 12 ; 17. Juli 2007 - 9 AZR 103/07 - Rn. 11, BAGE 123, 247 zu § 16 Abs. 1 BBiG aF) . II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat das Ausbildung s- verhältnis wegen des dringenden Verdachts der rechtswidrigen Zueignung von 50 0,00 Euro Bargeld wirksam zum 25. Juli 2011 gekündigt. 1. Entgegen der Auffassung der Revision kann der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden einen wichtigen Grund iSd. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung einen wichtigen Grund 26 27 28 29 - 10 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 11 - iSv. § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhäl t- nisses bilden (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 14, BAGE 145, 278 ; vgl. auch 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 16 , BAGE 146, 303 ) . Eine auf einen solchen Verdacht gestützte Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich der Verdacht auf objektive Tatsachen gründet, die Verdachtsmomente g e- eign et sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Ve r- trauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeb en hat (st. Rspr., vgl. BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 - Rn. 13 , BAGE 143, 244 ) . Der Verdacht muss auf konkr e- te - vom Kündigenden darzule gende und ggf. zu beweisende - Tatsachen g e- stützt sein. Der Verdacht muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wah r- scheinlichkeit dafür bestehen, dass er in der Sache zutrifft (BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 - Rn. 14 , aaO ; 25. November 2010 - 2 AZR 801/09 - Rn. 1 6 ) . b) Die in Art. 6 Abs. 2 MRK verankerte Unschuldsvermutung steht der Verdachtskündigung entg egen der Auffassung der Revision nicht entgegen. Die Unschuldsvermutung bindet unmittelbar nur den Richter, der über die Begrü n- detheit der Anklage zu entscheiden hat (BAG 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 78, 18) . Bei der Verda chtskündigung geht es nicht um die Verhängung einer Strafe, sondern um die Beendigung eines privatrechtlichen Dauerschuldverhältnisses ( vgl. Krause in vHH/L 15. Aufl. § 1 Rn. 466; HaKo/ Gallner 4 . Aufl. § 1 Rn. 633; Hoefs Die Verdachtskündigung S. 92, 93 ) . c ) Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann auch die außerordentliche Kündigung eines Berufsau s- bildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG rechtfertigen. aa) Dies ist allerdings umstritten. (1) Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 19. September 2006 ( - 9 Sa 1555/05 - Rn. 26 ) entschieden, dass Verdachtskündigungen im Beruf s- 30 31 32 33 - 11 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 12 - ausbildungsverhältnis grundsätzlich nicht zuzulassen seien. Eine nur in einem sehr engen Rahmen denkbare Ausnahme sei möglich, wenn der besondere Charakter des Ausbildungsverhältnisses eine vertiefte Vertrauensbasis zw i- schen den Vertragsparteien erfordere. In einem normalen Ausbildungsverhäl t- nis ohne besondere Vertrauenssituation stünden dem Ausbildenden nach e r- folgtem Au fklärungsversuch die Möglichkeiten der Abmahnung, ggf. der Verse t- zung, weit eher zur Verfügung als bei einem Arbeitnehmer, dessen Leistung an einem bestimmten Arbeitsplatz bereits bei der Einstellung fest eingeplant wo r- den sei ( zum Erfordernis besonderen V ertrauens vgl. bereits Heinze ArbuR 1984, 237, 243 ) . (2) I n der Literatur wird diese Auffassung geteilt ( KR/Weigand 10. Aufl. § § 21 - 23 BBiG Rn. 48; ErfK/Schlachter 15. Aufl. § 22 BBiG Rn. 3; APS/Biebl 4. Aufl. § 22 BBiG Rn. 16; HWK/Hergenröder 6. Aufl. § 22 BBiG Rn. 6; Benecke in Benecke/Hergenröder BBiG § 22 Rn. 22; Schieckel/Oestreicher/Decker/ Grüner BBiG Bd. 1 Stand 1. September 201 3 § 22 Rn. 8; Schuli e n in Hurl e- baus/Baumstümmler/Schuli e n Berufsbildungsrecht Stand Mai 2014 § 22 Rn. 50c; Lakies in La kies/Malottke BBiG 4. Aufl. § 22 Rn. 48; Lakies/Nehls BBiG 3. Aufl. § 22 Rn. 47a) . Es sei zu beachten, dass es sich beim Ausbi l- dungsverhältnis nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um ein besonderes Rechtsverhältnis handle, bei dem die charakterliche För derung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG eine besondere Rolle spiele (Pepping in Wohlgemuth BBiG § 22 Rn. 23) . (3 ) Nach anderer Ansicht ist die Verdachtskündigung wegen ihrer erhöhten Anforderungen auch im Berufsausbildungsverhältnis zulässig (Schaub/ Vogelsan g ArbR - HdB 15. Aufl. § 174 Rn. 95; KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 228; Hoefs Die Verdachtskündigung S. 318; Stück in Braun/ Mühlhausen/Munk/Stück BBiG § 15 Rn. 113; Herkert/Töltl BBiG Bd. 1 Stand Dezember 2014 § 22 Rn. 95 ff. ; differenzierend Lein emann/Taubert BBiG 2. Aufl. § 22 Rn. 62 ) . Die besondere Bedeutung des Ausbildungsverhältnisses könne im konkreten Einzelfall allerdings weiter gehende Einschränkungen e r- fordern ( HK - ArbR/ Herrmann 3. Aufl. § 22 BBiG Rn. 14) . 34 35 - 12 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 13 - bb) Der letztgenannten Auffassu ng ist zuzustimmen. Der dringende Tatve r- dacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann dem Ausbildenden die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses unzumutbar m a- chen und daher einen wichtigen Grund zur Kündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen. Dem besonderen Charakter des Berufsausbildungsverhältni s- ses ist jedoch bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Verdachtskündigung Rechnung zu tragen. (1) Berufsausbildungsverhältnisse und Arbeitsverhältnisse sind nicht gen e- rell glei chzusetzen, weil beide Vertragsverhältnisse unterschiedliche Pflichte n- bindungen aufweisen (BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 348/02 - zu 2 a bb der Grü n- de, BAGE 107, 72; 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 37, BAGE 145, 371) . I n- halt eines Arbeitsverhältnisses ist n ach § 611 BGB die Erbringung der vertra g- lich geschuldeten Leistung gegen Zahlung eines Entgelts. Demgegenüber schuldet der Auszubildende, sich ausbilden zu lassen, während die Hauptpflicht des Ausbildenden nach § 14 BBiG darin besteht, dem Auszubildenden d ie zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Der Auszubildende schuldet im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung gegen Zahlung eines Entgelts, sondern hat sich nach § 13 Satz 1 BBiG zu bemüh en, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 360/10 - Rn. 13 mwN) . (2) An den Vorschriften des B erufsbildungsgesetzes ist erkennbar, dass der Gesetzgeber es zur Err eichung des Ausbildungsziels für erforderlich geha l- ten hat, auf einen möglichst lange dauernden Bestand des Ausbildungsverhäl t- nisses hinzuwirken und Kündigungen zu erschweren (BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 38, BAGE 145, 371) . Die Erfüllung der Be rufsausbi l- dungsaufgabe verlangt eine besonders starke Bindung der Vertragsparteien (BT - Drs. V/4260 S. 11 zu § 15 BBiG aF) . Konsequenterweise ist eine ordentl i- che Kündigung nach Ablauf der Probezeit durch den Ausbildenden nicht mö g- lich. Es bedarf eines wich tigen Grund e s iSv. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. Dies en t- spricht dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jedes Dauerrechtsverhältnis 36 37 38 - 13 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 14 - aus einem wichtigen Grund fristlos gekündigt werden kann. Ein wichtiger Grund ist gegeben , wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden u n- ter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Berufsausbildung sverhäl t- nis ses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zugemutet werden kann (BT - Drs. V/4260 aaO ) . Das Verständnis des wichtigen Grundes iSv. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG entspricht somit dem wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB ( vgl. hierzu BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 16 mwN ) . Diese Parallelität spricht für die grundsätzliche Zulässigkeit der Verdachtskündigung auch im B e- rufsausbildungsverhältnis. (3) § 10 Abs. 2 BBiG steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind auf den Berufsausbildungsvertrag die für den Arbeitsvertrag geltenden Recht s- vorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden, s oweit sich aus dem Wesen und Zweck des Berufsausbildungsvertrags und aus dem Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt. Dies ist bezogen auf die grundsätzliche Anerkennung eines Tatverdachts als wichtige r Grund iSv. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nicht der Fall. Auch bei Berücksichtigung der besonderen Verpflichtungen des Ausbi l- denden, welche nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG auch die charakterliche Förderung des Auszubildenden umfassen, bedarf es zur zumutbaren Durchführung des Ausbildungsverhältnisses ein er tragfähige n Vertrauensbasis. Insbesondere muss der Ausbildende darauf vertrauen können, dass der Auszubildende ihn nicht vorsätzlich schädigt. (4) Die vom Landesarbeitsgericht Köln und Teilen der Literatur geforderte besondere Vertrauensstellung bzw. vertiefte Ver trauensbasis ist keine Vorau s- setzung für die Zulässigkeit einer Verdachtskündigung. Die Revision führt ins o- weit zutreffend aus, dass ein solches Kriterium zu unbestimmt wäre. Es lässt sich nicht hinreichend eingrenzen, bei welchen Ausbildungen eine solche ve r- tiefte Vertrauensbasis gegeben sein muss. Dieses Erfordernis kann aus unte r- schiedlichen Gründen gegeben sein. Es gibt Ausbildungsberufe, bei denen ein hohes Maß an Vertrauen wegen der Erlangung der Kenntnis von Betriebsg e- heimnissen erforderlich ist (vgl . § 13 Satz 2 Nr. 6 BBiG) . Ferner existieren Au s- 39 40 - 14 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 15 - bildungsberufe, bei denen ein besonderes Risiko daraus resultiert, dass der Auszubildende Umgang mit gefährlichen Maschinen hat, welche auch Dritte gefährden können. Auch hier muss die entsprechende Vertrauen sbasis best e- hen. Eine solche Grundlage muss auch gegeben sein, wenn der Auszubildende Zugang zu Bargeldbeständen hat. Dies hängt allerdings nicht von der Ausbi l- dung ab, sondern von den Verhältnissen im Ausbildungsbetrieb. Alle Ausbi l- dungen in Betrieben mit nicht hinreichend gesicherten Barkassen wären erfasst. Unabhängig von dem Ausbildungsgang wäre die besondere Vertrauensstellung deshalb in einer Vielzahl von Fällen bezogen auf die Umstände im Betrieb zu prüfen. Dies gilt auch bei Zugang zu anderen Wertge genständen. Zudem hat schon Heinze (ArbuR 1984, 237, 243) darauf hingewiesen, dass in größeren Betrieben der Auszubildende den Einsatzort öfter wechselt. Hierbei mag es B e- reiche geben, in denen eine vertiefte Vertrauens basis erforderlich ist, in and e- ren ni cht. In der Gesamtschau ist die Unterscheidung a- taugliches Kriterium für die grundsätzliche Zulässigkeit der Verdachtskünd i- gung. Eine besondere Vertrauensstellu ng ist vielmehr bei der Prüfung der Z u- mutbarkeit der Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses in die Interessena b- wägung einzustellen. (5) Die enge Bindung der Parteien des Berufsausbildungsvertrags ist bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Verdachtsk ündigung im Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei ist dem Umstand Sorge zu tragen, dass es sich bei Auszubildenden typischerweise um Personen mit geringer Lebens - und Beruf s- erfahrung handelt und den Ausbildenden besondere Fürsorgepflichten sowohl in charakt erlicher als auch körperlicher Hinsicht treffen (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BBiG) . Ein Tatverdacht kann nur dann einen wichtigen Grund iSd. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG zur Kündigung darstellen, wenn der Verdacht auch bei B e- rücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbi l- denden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht. Dies bedarf einer Würdigung der Umstände im Einzelfall. 41 - 15 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 16 - (6) Vor diesem Hintergrund dringen die weiteren Einwände der Revision nicht durch. (a) Es i st zwar zutreffend, dass der mit der Kündigung verbundene fakt i- sche Abbruch der Ausbildung und das Verstreichen einer ggf. erheblichen Zei t- spanne bis zur Wiederaufnahme der Ausbildung für den Auszubildenden b e- sonders schwerwiegend ist. Dies gilt jedoch auc h im Falle einer Tatkündi gung, bei der nach dem Unterliegen im Kündigungsschutzverfahren zudem kein Wi e- dereinstellungsanspruch in Betracht kommt (zu einem solchen Anspruch bei einer Verdachtskündigung vgl. ErfK/Müller - Glöge 15. Aufl. § 626 BGB Rn. 184; KR/ Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 234) . Bei der Verdachtskündigung ist außer dem ein strenger Maßstab anzulegen. Die besondere Schutzwürdigkeit des Auszubildenden ist dabei im Rahmen der Interessenabwägung zu berüc k- sichtigen. Die grundsätzliche Unzulässi gkeit der Verdachtskündigung ist zur Gewährleistung des Schutzniveaus nicht erforderlich. (b) Auch der Hinweis auf die Möglichkeit einer verstärkten Überwachung eines in Verdacht geratenen Auszubildenden trägt nicht. Die Realisierbarkeit und Zumutbarkeit einer verstärkten Anleitung und Kontrolle muss einzelfallb e- zogen beurteilt werden. Eine gleichsam permanente Überwachung des Ausz u- bildenden zur Verhinderung von Vermögensdelikten ist dem Ausbildenden in der Regel nicht zumutbar. Dies stünde auch im Widers pruch zum Charakter des Ausbildungsverhältnisses, welches dem Auszubildenden nach § 13 BBiG Pflic h- ten auferlegt und dabei die Beachtung materieller Interessen des Ausbildenden vorschreibt (vgl. § 13 Satz 2 Nr. 5, Nr. 6 BBiG) . (c) Schließlich ist die Verda chtskündigung auch nicht wegen der Befristung des Ausbildungsverhältnisses auszuschließen. Dies berücksichtigt § 22 Abs. 2 BBiG bereits mit dem Ausschluss der ordentlichen Kündigung nach der Prob e- zeit. Zudem besteht insoweit kein Unterschied zum befristete n Arbeitsverhäl t- nis. 2. Die streitgegenständliche Kündigung vom 22. Juli 2011 hat das zw i- schen den Parteien bestehende Berufsausbildungsverhältnis mit ihrem Zugang 42 43 44 45 46 - 16 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 17 - am 25. Juli 2011 gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG wegen des dringenden Ve r- dachts des Diebstahl s bzw. der Unterschlagung von 500,00 Euro beendet. a) Die Würdigung, ob dem Auszubildenden ein Vermögensdelikt zum Nachteil seines Ausbildenden oder eine ähnlich schwerwiegende Pflichtverle t- zung anzulasten ist oder ob zumindest ein dahingehender dringend er Verdacht besteht, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung iSd. § 286 ZPO. Diese ist revisionsrechtlich nur d a- raufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht den Inhalt der Verhandlung b e- rücksichtigt und alle erhobenen Beweise gewürdigt hat, ob eine Beweiswürd i- gung in sich widerspruchsfrei , ohne Verletzung von Denkgesetzen sowie allg e- meinen Erfahrungssätze n erfolgt und ob sie rechtlich möglich ist (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 16, BAGE 1 45, 278; 18. Oktober 2012 - 6 AZR 289/11 - Rn. 43; 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 29) . b) Bei Berücksichtigung dieses revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs hat das Landesarbeitsgericht die Wirksamkeit der streitgegenständlichen a u- ßerordentlichen Kündi gung rechtsfehlerfrei bejaht. aa) Es ist der dringende Tatverdacht der Begehung eines Vermögensd e- likts zu l asten der Beklagten gegeben. Dieser Verdacht ist geeignet, das für die Fortsetzung des Ausbildung sverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören . (1) Das Landesarbeitsgericht ist nach Vernehmung des Zeugen K zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger in dem Gespräch am 21. Juli 2011 von sich aus den Betrag von 500,00 Euro genannt hat, welcher als Kassendiff e- renz der Filiale G am 20 . Juni 2011 festgestellt wurde. Dies habe der Zeuge K widerspruchsfrei im Rahmen seiner Darstellung des Gespräch s - ve r laufs in jeder Hinsicht glaubhaft ausgesagt. Durch diese Offenbarung von T ä terwi s sen könne mit großer Wahrscheinlichkeit darauf geschlo ssen werden, dass sich der Kläger und kein anderer Mitarbeiter den fehlenden Geldbetrag zugeeignet habe. Diese Beweiswürdigung ist sowohl hinsichtlich der Bewertung der Glaubwürdigkeit des Zeugen als auch seiner inhaltlichen Aussage nicht zu 47 48 49 50 - 17 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 18 - b e anstanden. D ie Preisgabe fundamentalen Täterwissens ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände geeignet, einen dringenden Tatverdacht zu begründen. (2) Entgegen der Auffassung der Revision musste das Landesarbeitsg e- richt Herrn S nicht zu der Frage vernehmen, ob er od er der Kläger das Geld gebündelt hatte . Das Landesarbeitsgericht konnte die Bündelung durch Herrn S am 20. Juni 2011 zugunsten des Klägers unterstellen, ebenso wie Z u - griff s mö g lichkeiten anderer Mitarbeiter. In jedem Fall hätte auch Herr S die G e leg e n heit zur Unterschlagung von Bargeld gehabt, weil er unstreitig am Ende des Arbeitstags die Geldbündel zum Versand an die Zentralbank eingeschweißt hat. Entscheidend war aber, dass sich der Kreis der Verdächtigen wegen der Ne n nung des Geldbetrags durch de n Kläger auf diesen eingegrenzt hatte. Ein we i S musste sich das Gericht entgegen der Revision nicht machen. (3) Dieser Verdacht ist geeignet, das für die Fortsetzung des Ausbildung s- v erhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören . (a) Begeht der Auszubildende eine rechtswidrige und vorsätzliche - ggf. strafbare - Handlung unmittelbar gegen das Vermögen seines Ausbildenden, verletzt er zugleich in schwerwiegender Weise seine schuld rechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 10 Abs. 2 BBiG iVm. § 241 Abs. 2 BGB und mis s- braucht das in ihn gesetzte Vertrauen ( vgl. BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 26, BAGE 134, 349 ) . Dies gilt auch dann, wenn die rechtswidrige Handlung Gegenständ e von geringem Wert betrifft oder zu einem nur geringfügigen, mö g- licherweise zu gar keinem Schaden geführt hat. Maßgebend ist der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn. 27 ; 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 13, BAGE 145, 278 ) . (b) Ein Diebstahl bzw. e ine Unterschlagung von 500,00 Euro wäre de m- nach eine s chwerwiegende Pflichtverletzung, auch wenn es sich mit den Wo r- n- deln mag. 51 52 53 54 - 18 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 19 - bb) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte dem Kläger ordnungsgemäß Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Die von der Revision wegen einer rechtswidrigen Anhörung des Klägers angenommenen Beweisverwertungsverbote bes tehen deshalb nicht. (1) Der Ausbildende hat erst dann alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan, wenn er dem Auszubildenden Gelegenheit zur Stellun g- nahme gegeben hat. Die Notwendigkeit der Anhörung vor Erklärung einer Ve r- dachtskündigung i st Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Die Anhörung soll den Ausbildenden vor voreiligen Entscheidungen bewahren und der Gefahr begegnen, dass ein Unschuldiger von der Kündigung betroffen wird (vgl. zu § 626 Abs. 1 BGB BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 102/1 2 - Rn. 31) . Der Umfang der Nachforschungspflichten und damit auch die Ausgestaltung der Anhörung ric h- tet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 17; 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn. 24) . Die Anhörung muss sic h aber immer auf einen greifbaren Sachverhalt beziehen. Der Auszubildende muss die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Ta t- sachen ggf. zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen aufzuze i- gen und so zur Aufhellung der für den Ausbildenden im Dunkeln liegende G e- schehnisse beizutragen (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 33) . (2) Sowohl bei der Vorbereitung als auch bei der Durchführung der Anh ö- rung hat der Ausbildende auf die typischerweise bestehende Unerfahren heit des Auszubildenden und die daraus resultierende Gefahr einer Überforderung gemäß § 10 Abs. 2 BBiG iVm. § 241 Abs. 2 BGB Rücksicht zu nehmen. Die Anhörung eines psychisch blockierten Auszubildenden kann ihren Zweck nicht erreichen. Zudem besteht bei ei nem Auszubildenden eher als bei einem b e- rufserfahrenen Arbeitnehmer das Risiko der Einräumung einer nicht begang e- nen Tat, um sich damit der Situation zu entziehen. Auch mag ein Auszubilde n- der sensibler auf eine Überzahl an Vertretern des Ausbildungsbetrieb s reagi e- ren als ein lebens - und berufserfahrener Arbeitnehmer mit größerem Selbstb e- wusstsein. Maßgeblich sind jedoch durchweg die Umstände des Einzelfalls. 55 56 57 - 19 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 20 - Dabei ist ein objektiver Maßstab aus Sicht eines verständigen Ausbildenden zu g runde zu legen. (3) Hiervon ausgehend ist es entgegen der Revision grundsätzlich nicht erforderlich, den Auszubildenden vor Durchführung einer Anhörung über den beabsichtigten Gesprächsinhalt zu unterrichten. (a) Die Auffassung der Revision, wonach Art. 103 Abs. 1 GG dies i m Wege der mittelbaren Drittwirkung verlange, ist unzutreffend. Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie gilt ausschließlich vor Gericht, das heißt bei allen staatlichen Gerichten iSd. Art. 92 GG (Bec kOK GG /Radtke/Hagemeier Stand 1. Dezember 2014 GG Art. 103 Rn. 3; Kunig in v . Münch/Kunig GG 6. Aufl. Art. 103 Rn. 4; Nolte in v . Ma n- goldt/Klein/Starck GG 6. Aufl. Art. 103 Abs. 1 Rn. 16; aA Lembke RdA 2013 , 82, 85) . (b) In Rechtsprechung und Literatur w ird die Themenbekanntgabe vor der Anhörung gefordert (vgl. LAG Berlin - Brandenburg 16. Dezember 2010 - 2 Sa 2022/10 - Rn. 31; HaKo/ Gieseler 4. Aufl. § 626 BGB Rn. 52; Lange/Vogel DB 2010 , 1066, 1069; Klenter AiB 2012, 616, 619; vgl. auch Sasse/ Freihube ArbR B 2006, 15, 16) . Hierfür spricht, dass e ine solche Information dem Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden die inhaltliche und Vorbe reitung auf das G e- spräch ermöglicht (vgl. LAG Berlin - Brandenburg 30. März 2012 - 10 Sa 2272/11 - Rn. 75 ; Eylert NZA - RR 20 14, 393, 402; BeckOK BGB /Fuchs Stand 1. November 2014 BGB § 626 Rn. 43 ) . Der Betroffene w i rd dadurch in die Lage versetzt, schon im Vorfeld der Anhörung zu entscheiden, ob er sich einlassen will oder nicht (Fischer BB 2003 , 522, 523; Eylert/Friedrichs DB 2 007 , 2203, 2205) . Bei umfangreichen und komplexen Sachverhalten ermöglicht eine en t- sprechende Vorbereitung eine substantiierte Einlassung in der Anhörung (vgl. Lücke BB 1998, 2259, 2261 ) . Auch wird dem Arbeitnehmer Gelegenheit geg e- ben, sich schon vor der p ersönlichen Konfrontation mit Verdachtsmomenten an den Betriebsrat zu wenden oder sich Rat bei einem Rechtsanwalt einzuholen. Im Falle der Anhörung eines Auszubildenden kom mt die mögliche Einschaltung d er Jugend - und Auszubildendenvertretung hinzu. 58 59 60 - 20 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 21 - (c) A ndererseits besteht jedoch in Fällen des begründeten Verdachts die Gefahr einer Verdunkelung der Tat (Lembke RdA 2013 , 82, 88; Dzida NZA 2013, 412, 415; Eylert/Friedrichs DB 2007 , 2203, 2205; Gaul/Schmidt - Lauber ArbRB 2012, 18, 19; Lücke BB 1998, 2259, 226 1) , welcher nicht immer mit Mi t- teln der Beweissicherung zu begegnen sein wird (so aber wohl Lange/Vogel DB 2010 , 1066, 1069) . Zudem wird dem Anzuhörenden die Gelegenheit entzogen, sich möglichst unbefangen mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen und mö g- liche rweise schon mit seiner spontanen Reaktion eine Entlastung herbeizufü h- ren (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 35) . (d) Eine Mitteilung des beabsichtigten Gesprächsthemas ist gegenüber dem Auszubildenden d eshalb grundsätzlich nicht erforderlich (ebenso zur A n- hörung eines Arbeitnehmers ErfK/Müller - Glöge 15. Aufl. § 626 BGB Rn. 178b) . Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die Gesprächssituation den Auszubildenden erkennbar überfordern kann, sei es in psychischer Hinsicht oder wegen der Komplexität des Sachverhalts. Es entspricht dann der Rüc k- sichtnahmepflicht des Ausbildenden, das Gespräch von sich aus oder auf Wunsch des Auszubildenden abzubrechen und eine er neute Anhörung anzub e- raumen, wenn der Auszubildende grundsätzlich zu einer inh altlichen Auseina n- dersetzung mit den Verdachtsmomenten bereit ist. Damit erhält der Auszubi l- dende die ggf. erforderliche Vorbereitungszeit ( vgl. Dzida NZA 2013, 412, 414; ders. NZA 2014, 809, 814 ) . Diese muss abhängig von den Umständen des Ei n- zelfalls eine angemessene Dauer aufweisen (vgl. KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 230) . Die Unterbrechung der Anhörung ist auch geboten, wenn der Auszubildende die Beratung mit einer Vertrauensperson verlangt. Der Au s- bildende ist jedoch nicht verpflichtet, den Au szubildenden auf die Möglichkeit der Kontaktierung eines Rechtsanwalts hinzuweisen (vgl. Lange/Vogel DB 2010 , 1066, 1069; Eylert/Friedrichs DB 2007 , 2203, 2205; Lembke RdA 2013 , 82, 89; Hunold Anm. NZA - RR 2010, 184) . Dies gilt auch bezüglich sonstiger Vert rauenspersonen. (4) Die Beklagte war demnach nicht verpflichtet, den Kläger vor der Anh ö- rung am 21. Juli 2011 über den beabsichtigten Inhalt dieses Gesprächs zu i n- 61 62 63 - 21 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 22 - formieren. Von einem 21 - jährigen Auszubildenden darf ohnehin erwartet we r- den, dass er sich z u einem Kassenfehlbestand äußern kann und sei es a uch nur mit der Aussage, dass er ihm nicht erklärlich sei. Für die Beklagte war eine Überforderung des Klägers während der Anhörung nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts objektiv nicht erkennbar . Der Kläger hat zur Frage der Kassendifferenz Stellung genommen, ohne einen Abbruch des Gesprächs zu verlangen. (5) Die Durchführung der Anhörung ist auch im Übrigen nicht zu beansta n- den. (a) Die Beklagte musste den Kläger nicht weiter über ihren Kenn tnisstand bezüglich der Geschehnisse am 20. Juni 2011 in der Filiale G unte r - richten oder den Kläger mit einem Bericht der Revisionsabteilung konfrontieren. Es war au s reichend, ihm mitzuteilen, dass an dem bestimmten Tag in der b e- stimmten F i li a le e in Fehlbetrag zu verzeichnen war , und ihn zu fragen, ob er sich dies erkl ä ren könne. Dies war der maßgebliche Sachverhalt. (b) Soweit der Kläger im Revisionsverfahren erstmals vorbringt, dass er durch weitere Recherchen in Erfahrung gebracht habe, dass si ch der Fehlb e- trag entgegen der Darstellung der Beklagtenvertreter in der Anhörung nicht nur auf die von ihm gezählten Gelder aus dem Nachttresor, sondern auch auf von ihm nicht gezählte s Geld aus dem Tresor und dem Schalterbereich beziehe, handelt es sich zum einen um neues Tatsachenvorbringen, welches in der R e- visionsinstanz nicht mehr zulässig ist. Zum anderen würde die Vermengung der beiden Geldmengen nichts an dem Fehlbetrag und an der Begründung des Verdachts durch die klägerseitige Nennung d er genauen Summe ände rn. (c) Die Anhörung erweist sich auch nicht als fehlerhaft, weil dem Kläger keine Gelegenheit zur Beiziehun g eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen Vertrauensperson gegeben wurde. Eine solche Beteiligung hat der Kläger nicht verlangt. Er kan n daher mit der Revision auch nicht einwenden, dass ihm ein nahestehender Zeuge für den Gesprächsverlauf fehle. 64 65 66 67 - 22 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 23 - (6 ) Entgegen der Revision handelt es sich bei der Anhörung nicht um eine nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG unzulässige Datenerhebung. Der Anwendung s- bereich dieser Vorschrift ist hier nicht eröffnet. (a) Die gesetzlichen Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung im B undesdatenschutzgesetz konkretisieren und aktualisieren den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägu ng des durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und regeln, in welchem Umfang im Anwendungsbereich des Gesetzes Eingriffe in dieses Recht zulässig sind (vgl. für das Datenschutzgesetz NRW BAG 15. November 20 12 - 6 AZR 339/11 - Rn. 16 , BAGE 143, 343 ) . Dies stellt § 1 Abs. 1 BDSG ausdrücklich klar. Liegt keine Einwilligung des Betroffenen vor, ist die Datenverarbeitung nach dem Gesamtkonzept des B undesdatenschutzg e- setzes nur zulässig, wenn eine verfassungsgemäß e Rechtsvorschrift diese e r- laubt. Fehlt es an der danach erforderlichen Ermächtigungsgrundlage oder li e- gen deren Voraussetzungen nicht vor, ist die Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten verboten. Dieser das deutsche Date n- schutzrec ht prägende Grundsatz ist in § 4 Abs. 1 BDSG kodifiziert ( BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 22 , BAGE 145, 278 ) . (b) Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten e i- nes Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, v era r- beitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begrü n- dung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach dessen Begründung für se i- ne Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Auch Auszubildende sind gemäß § 3 Abs. 11 Nr. 2 BDSG B eschäftigte. Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG dürfen zur Aufdeckung von Straftaten personenbezogene Daten eines Beschä f- tigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumenti e- rende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Vera r- beitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdig e Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung 68 69 70 - 23 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 24 - oder Nutzung nicht üb erwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. (c) Bei der zur Aufklärung von Verdachtsmomenten vorgenommenen A n- hörung eines Arbeitnehmers bzw. Auszubildenden handelt es sich um eine D a- tenerhebung iSv. § 32 Abs. 1 BDSG. (aa) Nach der B egriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 BDSG sind personenbez o- gene Daten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Persönliche und sachliche Verhältnisse sind Info rmationen über die Person des Betroffenen oder über e i- nen auf diesen bezogenen Sachverhalt (Weichert in Däubler/Klebe/Wedde/ Weichert BDSG 4. Aufl. § 3 Rn. 19; Gola/Schomerus BDSG 11. Aufl. § 3 Rn. 6, 7) . Die Anhörung bezieht sich auf eine bestimmte Person und deren Angaben zu einem Sachverhalt, der wegen des Aufklärungszwecks sie selbst betrifft. Die Angaben werden über die betroffene Person iSd. § 3 Abs. 3 BDSG beschafft und damit erhoben. (bb) § 32 BDSG setzt nicht voraus, dass die Datenerhebung zum Zwe cke ihrer Nutzung und Verarbeitung in automatisierten Dateien erfolgt. Durch § 32 Abs. 2 BDSG wird die grundsätzliche Beschränkung der Anwendung des dritten Abschnitts des B undesdatenschutzgesetzes auf dateigebundene bzw. autom a- tisierte Verarbeitungen ( § 1 Abs. 2 Nr. 3 , § 27 Abs. 1 BDSG) ausdrücklich au f- gehoben. Die Vorschrift erfasst damit sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Regelungsgehalt die Datenerhebung durch rein tatsächliche Han d- lungen ( BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 24, BAGE 145, 278 ) . Damit sind auch Befragungen eines Beschäftigten erfasst (ErfK/Franzen 15 . Aufl. § 32 BDSG Rn. 2; Stamer/Kuhnke in Plath BDSG § 32 Rn. 7 ; Riesenhuber NZA 2012, 771, 774 ) . (d) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Anhörung des Klägers am 21. Jul i 2011 nicht unter V erletzung des § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG erfolgt. Zwar stellt sie eine Datenerhebung dar, welche zur Aufdeckung einer Straftat vorg e- nommen wurde. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass tatsächliche A n- 71 72 73 74 - 24 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 25 - haltspunkte dokumentiert wurden, d ie den Verdacht gegen den Kläger im Vo r- feld der Anhörung begründet und seine Anhörung veranlasst hätten. Die Anh ö- rung ist abe r keine Überwachungsmaßnahme . § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG b e- zieht sich nicht auf jede Aufklärungshandlung, sondern nur auf Kontroll - b zw. Überwachungsmaßnahmen zur Aufdeckung einer Straftat . (aa) Nach der Gesetzesbegründung sollte die Regelung des § 32 BDSG die bislang von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze des Datenschutzes im Beschäftigungsverhältnis nicht ändern, sondern led iglich zusammenfassen (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 52, BAGE 146, 303 ; 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 26, BAGE 145, 278 ; vgl. auch Gola/Schomerus BDSG 11. Aufl. § 3 2 Rn. 2 ; HWK/Lembke 6. Aufl. § 32 BDSG Rn. 2; Seifert in Simitis BDSG 8. A ufl. § 32 Rn. 1 ) . § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG orientiert sich im Wortlaut an § 100 Abs. 3 Satz 1 TKG und inhaltlich an den Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht ua. in seinem Urteil vom 27. März 2003 ( - 2 AZR 51/02 - BAGE 105, 356) zur verdeckten Überwac hung von Beschäftigten au f- gestellt hat ( BT - Dr s. 16/13657 S. 21) . Der Tatbestand des § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG ist daher auf diese oder vergleichbare Fälle von Kontrollmaßnahmen zu beschränken (ErfK/Franzen 15. Aufl. § 32 BDSG Rn. 31) . Der Gesetzgeber ging da von aus, dass Maßnahmen zur Aufdeckung einer Straftat in der Regel b e- sonders intensiv in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen ( BT - Dr s . 16/13657 S. 21) . Dies ist bei (verdeckter) Überwachung von Beschäftigten der Fall, weshalb die - von der Gesetz esbegründung in Bezug genommenen - restriktiven Grundsätze der hierzu ergangenen Rechtsprechung mit § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG kodifiziert wurden . Die Vorschrift soll hinsichtlich der Eingriffsi n- tensität vergleichbare Maßnahme n erfassen (vgl. Taeger/Gabel /Zöl l § 32 BDSG Rn. 41) . Die Gesetzesbegründung lässt umgekehrt darauf schließen, dass die erhöhten datenschutzrechtlichen Anforderungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG bei weniger belastenden Aufklärungsmaßnahmen , durch welche die Beschäfti g- ten weder kontrolliert noch überwacht werden, keine Geltung beanspruchen sollen. 75 - 25 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 26 - (bb) Demnach unterfällt die Anhörung eines Beschäftigten nicht den Anfo r- derungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG (aA wohl Lembke RdA 2013, 82, 87; ders. in HWK 6. Aufl. § 32 BDSG Rn. 21) . Die Anhöru ng ist weder Kontrolle noch Überwachung. Der Beschäftigte wird in offener Weise mit Verdachtsm o- menten konfrontiert und erhält die Gelegenheit zu deren Entkräftung. Er kann sich der Anhörung - im Gegensatz zu einer Überwachungsmaßnahme - entzi e- hen, indem er eine Einlassung verweigert. Dementsprechend hat die Rech t- sprechung auch keinen einer Überwachungsmaßnahme vergleichbaren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht erkannt. Die in § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG vorges e- hene n Anforderungen sind daher nicht veranlasst. W ie dargelegt wollte der G e- setzgeber mit § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG nur Aufklärungsmaßnahmen erfassen, die wegen der Intensität des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht solch erhöhte Anforderungen verlangen . (cc) Die Anhörung des Klägers musste auch nicht na ch § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG dokum e ntiert werden. Im Rahmen der Anhörung entstand zwar die ve r- dachtsbegründende Tatsache der Offenbarung von Täterwissen. Die Beklagte nahm aber nach der Anhörung deswegen keine weiteren Überwachungsma ß- nahmen vor. Die Ermittlu ngen gegen den Kläger waren mit der Anhörung abg e- schlossen. (7 ) Die Anhörung des Klägers war gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulä s- sig. Die damit verbundene Datenerhebung und - nutzung erfolgte für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses und w ar für die Entsch eidung über dessen weitere Durchführung oder Beendigung erforderlich. Die Erforderlichkeit ergibt sich schon aus den Vorgaben der Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer etw a- igen Verdachtskündigung. (8) Es kann hier unentschieden bleiben, ob § 32 Abs. 1 BDSG auch § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG verdrängt (vgl. zum Streitstand BeckOK DatenSR / Riesenhuber Stand 1. November 2014 BDSG § 32 Rn. 25 f.) . Die Vorausse t- zungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG sind erfüllt. Das berechtigte Intere s- se der Beklagten folgt a us ihrer Verpflichtung zur Durchführung einer Anhörung im Rahmen der gebotenen Aufklärungsbemühungen. D as Intere sse des Kl ä- 76 77 78 79 - 26 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 27 - gers an dem Ausschlus s der Verarbeitung oder Nutzung der durch die Anh ö- rung gewonnenen Daten überwiegt demgegenüber nicht. Die Durchf ührung der Anhörung diente ursprünglich gerade seinem Interesse an einer Stellungna h- me, welche die Möglichkeit zur Klärung des Sachverhalts in seinem Sinne gab. Der Umstand, dass sich erst durch die A nhörung der kündigungsbegründende Tatverdacht ergab, änd ert daran nichts. Das Interesse des Klägers an der Nichtverwertung der belastenden Aussagen ist nicht schutzwürdig. Anderenfalls könnten nur entlastende Erkenntnisgewinne i S d . § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG genutzt werden, während verdachtsbegründende oder - verstärkende Umstände unberücksichtigt bleiben müssten. (9) Offenbleiben kann auch, ob § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG neben § 32 Abs. 1 BDSG zur Anwendung kommt. Dies wird trotz der eindeutigen Gese t- zesbegründung, wonach § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG verdrängt wird (BT - Drs. 16/13657 S. 20 ) , wegen der damit verbundenen und gesetzlich nicht bea b- sichtigten Absenkung des Schutzniveaus vertreten (vgl. Däubler in Däubler/ Klebe/Wedde/Weichert BDSG 4. Aufl. § 3 2 Rn. 9; Thüsing NZA 2009, 865 ; ErfK/Franzen 15. Aufl. § 28 BDS G Rn. 4 ) . Im vorliegenden Fall diente die Anh ö- rung nach der unbestrittenen Darstellung der Beklagten der Aufklärung des Sachverhalts, indem der Kläger zu der Kassendifferenz befragt wurde. Damit wurde der Zweck festgelegt. Anderes behauptet auch der Kläger nicht. Eine schriftliche Festlegung des Zwecks verlangt § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG nicht ( Plath in Plath BDSG § 28 Rn. 90; Simitis in Simitis BDSG 8. Aufl. § 28 Rn. 43 ; Taeger/Gabel /Taeger § 28 BDSG Rn. 111 ) . Eine generelle Verpflichtung zur schriftlichen Fi xierung der Zweckfestlegung lässt sich auch der allgemeinen Vorschrift des § 9 BDSG nicht entnehmen ( aA jedenfalls bei Anwendbarkeit der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG Go la/Schomerus BDSG 11. Aufl. § 28 Rn. 35 ) . E i- ne schriftliche Dokumentation der mit einer Anh örung verbundenen Zweckse t- zung wäre iS d . § 9 BDSG nicht erforderlich, da der Aufklärungszweck evident ist. Die Unterrichtungs pflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BDSG kann auch o h- ne eine solche schriftliche Dokumentation erfüllt werden. 80 - 27 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 28 - (10) Soweit der K läger in der Verhandlung vor dem Senat einen Verstoß gegen § 4 Abs. 3 BDSG wegen der fehlenden Themenbekanntgabe vor der Anhörung behauptet hat, greift diese Rüge nicht durch. Etwaige Unterrichtungs - und Hinweispflichten nach § 4 Abs. 3 BDSG müssen nur vor der Datenerh e- bung erfüllt werden ( BeckOK DatenSR /Bäcker Stand 1. November 2014 BDSG § 4 Rn. 76) . Dies kann auch unmittelbar vor der Anhörung erfolgen. Weder der im Revisionsverfahren verwertbare Tatsachenv ortrag des Klägers noch die Feststellungen des Lan desarbeitsgericht s lassen auf entsprechende Pflichtve r- letzungen schließen. (11) Die Anhörung des Klägers hat folglich weder datenschutzrechtliche Vorgaben noch in sonstiger Weise das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt. Ein auf die Erkenn tnisse der Anhörung bezogenes prozessu a- les Beweisverwertungsverbot (vgl. hierzu BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 48 f., BAGE 146, 303 ) besteht daher nicht. (12 ) Nach der Begründung des Verdachts im Verlauf des Gesprächs am 21. Juli 2011 war entg egen der Ansicht der Revision keine erneute Anhörung erforderlich. Die Verdachtsbegründung war mit der Nennung des Fehlbetrags durch den Kläger abgeschlossen. Der Kläger war am 21. Juli 2011 sogleich damit konfrontiert worden. Weiter gehende Ermittlungen, die neue verdacht s- begründende Tatsachen ergeben hätten, wurden von der Beklagten nicht durchgeführt (vgl. zu einem solchen Fall BAG 13. September 1995 - 2 AZR 587/94 - zu II 4 a der Gründe, BAGE 81, 27) . Dies gilt auch, wenn die Beklagte sich erst nach der Anhörung des Klägers mit Herrn S am 21. Juli 2011 in Ve r bindung gesetzt haben sollte. Die Stellungna h me von Herrn S mit seiner E - M ail vom selben Tag hat keine neuen Erkenntnisse gebracht, welche ein e e r neute Anhörung erforderlich gemacht hätten. H err S hat lediglich ang e - führt, dass der Kläger auch die Bündelung vorgenommen habe. Wie dargestellt, ist dies jedoch wegen der Verdachtsbegründung aufgrund der Nennung des Feh l betrags nicht ausschlaggebend. 81 82 83 - 28 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 29 - cc) Schließlich ist auch die durch das L andesarbeitsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses vorgenomm e- ne Interessenabwägung nicht zu beanstanden. (1) Das Landesarbeitsgericht hat die mit dem Verlust des Ausbildungspla t- zes verbundenen erheblichen Na chteile für die künftige berufliche Entwicklung des Klägers ebenso wie die im Herbst 2011 erfolgreich abgelegte Zwischenpr ü- fung berücksichtigt. Es hat zugunsten des Klägers angeführt, dass er kurz vor Vollendung seines ersten Ausbildungsjahres stand, obwoh l diese relativ kurze Dauer des Ausbildungsverhältnisses eher zu seinen Lasten hätte gewertet we r- den können. Ferner hat das Landesarbeitsgericht die fehlende Einhaltung der Kontrollvorschriften - Augen - berücksichtigt. (2) Es überschreitet den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum nicht, wenn es dennoch zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Interessen der Beklagten an der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses wegen des irreparablen, dh. auch durch eine Abmahnung nicht mehr auszugleiche nden, Vertrauensverlu s- tes überwiegen. (a) Dabei hat das Landesarbeitsgericht den Kontakt des Klägers mit hohen Geldbeträgen angeführt. Die Beklagte könne nicht darauf verwiesen werden, den Kläger künftig in gesteigertem Maße zu überwachen. Dies ist nachv ollzie h- bar, denn eine solche Kontrolldichte würde angesichts der Zugriffsmöglichkeiten auf Bargeld in einem Bankbetrieb eine unverhältnismäßige Belastung darste l- len. Gelegenheiten des Diebstahls oder der Unterschlagung können bei en t- sprechendem Willen eine s Beschäftigten potentiell auch bei d er von der Revis i- on angemahnten konsequenten Umsetzung von Anforderungen der Bundesa n- stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht an das Risikomanagement und Vorgaben der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (UVV Kassen) geschaffen werden. (b) Nicht zu beanstanden ist auch das Abstellen auf die Fehltage in der Berufsschule am 11. Februar 2011 und 30. März 2011. Hierdurch hat der Kl ä- ger seine Verpflichtung aus § 13 Satz 2 Nr. 2 iVm. § 15 Satz 1 BBiG verletzt und damit das Ausbildungsverhältnis belastet. Dies steht entgegen der Revision 84 85 86 87 88 - 29 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 30 - nicht im Widerspruch zu der erfolgreich abgelegten Zwischenprüfung. Diese bezieht sich auf die fachlichen Inhalte der Ausbildung und nicht auf das Verha l- ten im Ausbildungsverhältnis. (c) Da s Landesarbeitsgericht hat ferner in revisionsrechtlich nicht zu bea n- o- weit zwar zuzugestehen, dass mangels Feststellung einer Spielsucht ein Rüc k- schluss auf das künftige Verhalten des Klägers insoweit schwierig ist. Das La n- desarbeitsgericht durfte allerdings auf die unstreitigen Therapiestunden bei der Caritas und auf die spielbedingten Fehlzeiten im Berufsschulunterricht hinwe i- sen. Vor diesem Hintergrund musste das Landesarbeitsger icht keinen unbea n- standeten Verlauf des Ausbildungsverhältnisses hervorheben. 3. Die nach § 22 Abs. 3 BBiG zu wahrenden Formerfordernisse wurden beachtet. Die Kündigung erfolgte schriftlich und gab den Kündigungsgrund an. a) Nach § 22 Abs. 3 BBiG muss die Kündigung schriftlich und in den Fä l- len des § 22 Abs. 2 BBiG unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Der Kündigende muss dabei die Tatsachen mitteilen, die für die Kündigung maßg e- bend sind (vgl. zu § 15 Abs. 3 BBiG aF BAG 25. November 1976 - 2 AZR 751/75 - zu A III 1 a der Gründe) . Pauschale Schlagworte und Werturteile g e- nügen nicht (BAG 10. Februar 1999 - 2 AZR 176/98 - zu II 1 der Gründe) . Der Ausbildende darf sich im Kündigungsschutzprozess nicht auf Gründe stützen, die er im Kündigungsschreiben nicht genannt hat (vgl. ErfK/Schlachter 15. Aufl. § 22 BBiG Rn. 7) . b) Diesen Anforderungen genügt das Kündigungsschreiben vom 22. Juli 2011. Dort wird sowohl der Kassenfehlbestand als auch die Begründung des Verdachts gegen den Kläger mitgeteilt. Es ble ibt nicht unklar, auf welche Pflichtverletzung sich der Verdacht richtet. Die Beklagte hat deutlich gemacht, dass sie den Kläger verdächtigt, sich den Fehlbestand iHv. 500,00 e- tsetzung gegeben und nicht wiederherstellbar ansieht. Die Beklagte offenbart auch ihre 89 90 91 92 - 30 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 31 - Annahme einer Spielsucht des Klägers aufgrund der Aussagen des Klägers in dem Gespräch am 21 . Juli 2011. Damit begründet sie die aus ihrer Sicht best e- hende Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ausbildung. Soweit in dem Künd i- gungsschreiben weitere Pflichtverstöße angeführt werden (Fehlzeiten im B e- rufsschulunterricht; Arbeit in einer Gießerei während des Erholungsurlaubs) , wird deutlich, dass die Beklagte das Ausbildungsverhältnis insgesamt als bela s- tet ansieht. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vertragsverstöße für sich genommen das Gewicht eines Kündigungsgrundes zum Ausdruck bringen. Die Bekl agte hat sich im Prozess als Kündigungsgrund nur auf den - mitgeteilten - Verdacht eines Vermögensdelikts berufen. 4. Die Kündigung erfolgte auch unter Wahrung der Frist des § 22 Abs. 4 Satz 1 BBiG. a) Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 BBiG ist eine Kündigung a us wichtigem Grund unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Die Vorschrift entspricht nach Inhalt und Zweck § 626 Abs. 2 BGB. Dementsprechend beginnt auch die Frist des § 22 Ab s. 4 Satz 1 BBiG mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsb e- rechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenn t- nis der einschlägigen Tatsachen hat, die i hm die Entscheidung darüber ermö g- licht, ob er das Ausbildungsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Zu den maßg e- benden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen eine Kündigung sprechenden Umstände. Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhal t s- punkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berec h- tigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen a n- ste l len und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen begänne. Dies gilt allerdings nur so lan ge, wie er aus verständigen Gründen mit der geb o- tenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen. Soll der Kündigung s- gegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen. Bei Vorliegen beso n- 93 94 - 31 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 32 - derer Umstände darf sie auch überschritten werden (vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn. 14 mwN; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 15 , BAGE 137, 54) . b) Demnach hatte die Beklagt e von den der Kündigung zugrunde liege n- den Tatsachen zum Zeitpunkt ihres Zugangs am 25. Juli 2011 nicht länger als zwei Wochen Kenntnis. Sie wusste zwar bereits seit dem 28. Juni 2011 von dem Kassenfehlbestand in G . Die Begründung des der Kündigun g z u - grunde liegenden Verdachts gegen den Kläger erfolgte jedoch erst in dessen Anhörung am 21. Juli 2011. Die Beklagte betrieb die Sachverhaltsaufklärung mit der geb o tenen Eile, auch wenn die Anhörung nicht innerhalb einer Woche ab Kenntnis von der Kassend ifferenz stattfand. Eine schriftliche Aufforderung zur Stellun g nahme war nicht veranlasst. Durch die Anberaumung des G e- sprächstermins zunächst auf den 30. Juni 2011 und dann auf den 4. Juli 2011 versuchte die Beklagte eine zeitnahe Anhörung durchzuführen. Am 30. Juni 2011 war der Kläger jedoch aus persönlichen Gründen verhindert. Den Termin am 4. Juli 2011 sagte er wegen einer angeblichen Flugreise ab. Nach dem U r- laubsende hat die Beklagte die Anhörung sodann zügig durchgeführt. Sie fand noch in der ersten Woche nach dem Urlaub statt. Nach der Verdachtsbegrü n- dung am 21. Juli 2011 hat die Beklagte die Kündigung innerhalb von zwei W o- chen, nä m lich bereits am 25. Juli 2011, erklärt. 5. Die Kündigung ist auch nicht mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsr ats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. a) Will der Arbeitgeber seine Kündigung auf den dringenden Verdacht e i- ner erheblichen Pflichtverletzung stützen, muss er dies dem Betriebsrat mitte i- len und die Umstände angeben, aus denen sich der konkrete Verdacht ergeben soll (BAG 23. April 2008 - 2 ABR 71/07 - Rn. 24) . Nach dem Grundsatz der su b- jektiven Determination ist der Betriebsrat dabei ordnungsgemäß angehört, wenn der Arbeitgeber ihm die Gründe mitgeteilt hat, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und die für seinen Kündigungsentschluss maßgeblich sind. Diesen Kündigungsentschluss hat er regelmäßig unter Ang a- be von Tatsachen so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche 95 96 97 - 32 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 - 33 - eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit de r Kündigungsgründe prüfen kann (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 121/12 - Rn. 21) . b) Bei der Betriebsratsanhörung handelt es sich um eine atypische Wi l- lenserklärung, deren Auslegung grundsätzlich Sache der Tatsacheninstanz ist (BAG 22. September 2005 - 6 AZR 607/04 - zu II 4 b bb (1) der Gründe ) . Die Auslegung atypischer Willenserklärungen durch das Landesarbeitsgericht kann in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt hat oder gegen Denk - und Erfah rungssätze verst o- ßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Au s legung unterlassen hat (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 435/12 - Rn. 18; 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 23) . c ) D ie Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die A nhörung des Betrieb s- rats mit Schreiben vom 22. Juli 2011 genüge inhaltlich den Anforderungen des § 102 BetrVG , hält den Angriffen der Revision stand. aa) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend auf den Grundsatz der subje k- tiven Determination abgestellt u nd ist in revisionsrechtlich nicht zu beansta n- dender Weise zu dem Schluss gelangt, dass bei Berücksichtigung der Gesam t- umstände die beabsichtigte Erklärung einer Verdachtskündigung für den B e- triebsrat erkennbar gewesen sei. Dem Betriebsrat wurde der Gesche hensablauf aus Sicht der Beklagten und die wesentliche verdachtsbegründen de Tatsache (Nennung des Fehlbetrags durch den Kläger) mitgeteilt . Der Formulierung verursacht dem Landesarbeitsgeri cht die beabsichtigte Erklärung einer Verdachtskünd i- gung entnommen werden. Jedenfalls lässt diese Wortlautinterpretation keine Tatsachen unberücksichtigt und verstößt nicht gegen Denk - und Erfahrungssä t- ze. Durch die Beschreibung der Gesamtumstände wird dem Betriebsrat hinre i- chend verdeutlicht, dass die Beklagte im Sinne eines Verdachts von ei nem Vermögensdelikt . 98 99 100 - 33 - 6 AZR 845/13 ECLI:DE:BA G:2015:120215.U.6AZR845.13.0 bb) Es ist mit dem Landesarbeitsgericht auch nicht ersic htlich, dass die B e- klagte den Betriebsrat bewusst falsch über die Verursachung des Fehlbetrags von 50,00 Euro in D und über eine Spielsucht des Klägers informiert hat. Die Beklagte ging hiervon aus. Wegen des Grundsatzes der subjektiven Determ i nie rung der Betriebsratsanhörung ist daher unbeachtlich, ob diese Vo r- würfe objektiv gerechtfertigt sind. cc) Der Betriebsrat wurde auch nicht fehlerhaft über den Kündigungsgrund des Verdachts eines Vermögensdelikts unterrichtet, weil in der Anhörung noch we iteres Fehlverhalten des Klägers angeführt wurde (Fehlzeiten in der Beruf s- schule; Arbeit in der Gießerei während des Erholungsurlaubs). Es handelt sich ersichtlich um eine für die Interessenabwägung bedeutsame Darstellung der aus Sicht der Beklagten besteh enden Belastungen des Ausbildungsverhältni s- ses. 6. Die Klage ist auch im Übrigen unbegründet. Wegen der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses am 25. Juli 2011 bestand zum Zeitpunkt der b e- absichtigten Beendigung durch die ordentliche Kündigung am 30. Se ptember 2011 kein Ausbildungsverhältnis mehr. Aus demselben Grund kann der Kläger die eingeklagte Ausbildungsvergütung für die Zeit ab dem 1. August 2011 nicht beanspruchen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge K rumbiegel M. Jostes M. Geyer 101 102 103 104
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