Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Juni 2019 Sechster Senat - 6 AZR 392/18 - ECLI:DE:BAG:2019:130619.U.6AZR392.18.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil vom 1. August 2017 - 4 Ca 211/17 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 17. Mai 2018 - 5 Sa 368/17 Entscheidungsstichwort e : Vergleichsentgelt nach Überleitung - § 28b Abs. 1 TVÜ - VKA ECLI:DE:BAG:2019:130619.U.6AZR392.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 392/18 5 Sa 368/17 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Juni 2019 URTEIL Schuchardt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Spelge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie den ehrena mtlichen Richter Dr. Augat und die ehrenamtliche Richterin Klar für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 392/18 ECLI:DE:BAG:2019:130619.U.6AZR392.18.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Nürnberg vom 17. Mai 2018 - 5 Sa 368/17 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revis ion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Entgeltansprüche des Klägers im Zusa m- menhang mit einer Neuordnung des tariflichen Eingruppierungssystems. Die Beklagte betreibt Wohn - und Werkstätten für Blinde und Sehbehi n- derte. Der Kläger ist dort seit dem 25. September 2000 als Heilerziehungspfl e- ger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentl i- chen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (TVöD - BT - V) vom 13. September 2005 Anwendung. Gemä ß § 56 TVöD - BT - V (VKA) gelten für die Beschäftigten im Sozial - und Erziehungsdienst die in der Anlage aufgeführten besonderen Regelungen. Nach § 1 Abs. 1 der Anlage zu § 56 TVöD - BT - V (VKA) in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung richtete sich di e Eingruppierung der Besch ä ftigten im Sozial - und Erziehungsdienst nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD . Seit dem 1. Januar 2017 erhalten Beschäftigte, die nach Teil B Abschnitt XXIV der Anl a- ge 1 - Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind, nach § 1 Abs. 1 der Anlage zu § 56 TVöD - BT - V (VKA) Entgelt nach der Anlage C (VKA). Diese Anlage enthält die für den kommunalen Sozial - und Erziehungsdienst maßgeblichen Entgeltt a- bellen. Auf das Arbeitsverhältnis findet zudem der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - VKA) vom 13. September 2005 Anwendung. 1 2 3 - 3 - 6 AZR 392/18 ECLI:DE:BAG:2019:130619.U.6AZR392.18.0 - 4 - § 28a TVÜ - VKA regelt die Überleitung der Beschäftigten im Sozial - und Erziehungsdienst in das zum 1. November 2009 für diese Beschäftigtengruppe neu geschaffene Vergütungssystem der Anlage C (VKA) zum TVöD . Die Reg e- lungen lauten auszugsweise wie folgt: § 28a Überleitung der Beschäftigten in die Anlage C (VKA) zum TVöD und weitere Regelungen (1) 1 Die unter den Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD fallenden Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 und 2 ) werden am 1. November 2009 in die Entgeltgruppe, in der sie nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD ei n- gruppiert sind, übergeleitet. (3) 1 Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 31. Oktober 2009 zustehenden Tabellenentgelt oder aus dem Entgelt einer individuellen Endstufe ei n- schließlich eines nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD gegeb e- nenfalls zustehenden Gara ntiebetrages sowie einer am 31. Oktober 2009 nach § 9 oder § 17 Abs. 5 Satz 2 z u- stehenden Besitzstandszulage zusammensetzt. 2 In den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 2 tritt an die Stelle des Tabe l- lenentgelts das Entgelt aus der individuellen Zwischenst u- fe. (4) 1 Ist das Vergleichsentgelt niedriger als das Tabelle n- entgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe der En t- geltgruppe, in der die/der Beschäftigte am 1. Nove mber 2009 eingruppiert ist, erhält die/der Beschäftigte das en t- sprechende Tabellenentgelt ihrer/seiner Entgeltgruppe. 2 Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe, erhält die/der B e- schäftigte so lange das Ve rgleichsentgelt, bis das Tabe l- lenentgelt das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übe r- steigt. 3 Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten St u- fe der Entgeltgruppe, in der die/der Beschäftigte nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert ist, wird die/der Beschäftigte einer dem Vergleichsentgelt en t- 6 Liegt der Betrag der individuellen Endstufe über der hö ch s- ten Stufe, wird die/der Beschäftigte erneut einer dem B e- trag der bisherigen individuellen Endstufe entspreche n- den individuellen Endstufe zugeordnet. 7 Das Vergleich s- entgelt verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die näc hsthöhere Stufe; eine individuelle Endstufe nach Satz 3 und 6 verändert 4 - 4 - 6 AZR 392/18 ECLI:DE:BAG:2019:130619.U.6AZR392.18.0 - 5 - sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgru p- pe. Zum 1. Juli 2015 wurde das Vergütungssystem für die Beschäftigten im Sozial - und Erziehungsdienst erneut modifiziert. Die diesbezüglichen Überle i- tungsregelungen enthält § 28b TVÜ - VKA. Dieser lautet auszugsweise wie folgt: § 28b Besondere Regelungen für am 30. Juni 2015 nach dem Anhang zur Anlage C zum TVöD eingruppierte Beschäftigte und weitere Regelungen (1) Beschäftigte, die nach dem Anhang zur Anlage C zum TVöD am 30. Juni 2015 in einer der folgenden Entgel t- grupp en eingruppiert sind und am 1. Juli 2015 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind: Entgeltgruppe Entgeltgruppe am 30. Juni 2015 am 1. Juli 2015 S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1, 3 und 5 S 8b werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die am 1. Juli 2015 maßgebliche Entgeltgruppe übergeleitet. Protokollerklärungen zu Absatz 1: 1. 1 Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen - oder Endstufe bleibt unberührt. 2 § 28a Abs . 4 Satz 7 findet Anwendung. (2) 1 Beschäftigte, für die sich außerhalb von Absatz 1 am 1. Juli 2015 nach dem Anhang zur Anlage C zum TVöD eine Eingruppierung in einer höheren Entgeltgruppe als am 30. Juni 2015 ergibt, bleiben in ihrer bis herigen En t- geltgruppe eingruppiert, wenn sie nicht bis zum 30. Juni 2016 (Ausschlussfrist) ihre Höhergruppierung beantragen. (3) 1 Werden Beschäftigte zum 1. Juli 2015 aus einer ind i- viduellen Endstufe nach Absatz 1 einer höheren Entgel t- gruppe zugeordnet oder nach Absatz 2 höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe ein Entgelt, das 5 - 5 - 6 AZR 392/18 ECLI:DE:BAG:2019:130619.U.6AZR392.18.0 - 6 - dem Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzü g- lich des Zuordnungs - bzw. Höhergruppierungsgewinns, den die Beschäftigten erhalten, die aus der Stufe 6 ihrer bisherigen Entgeltgruppe der höheren Entgeltgruppe z u- geordnet oder in diese höhergruppiert werden, entspricht. 2 Soweit sich zum 1. Juli 2015 allein die Tabellenwerte der Entgeltgruppe der Anlage C (VKA) zum TVöD erhöhen, findet § 6 Abs. 4 Satz 4 entspr echende Anwendung. Der Kläger wurde gemäß § 28a TVÜ - VKA zum 1. November 200 9 in die Entgeltgruppe S 8 TVöD ( VKA ) übergeleitet. Es wurde ein Vergleichsentgelt nach § 28a Abs. 3 TVÜ - VKA gebildet. Der Kläger bezog seitdem ein Tabelle n- entgelt der Entgeltgruppe S 8 Stufe 5 TVöD ( VKA ) zuzüglich einer von der B e- klagten als solche bezeichneten Überleitungszulage. Für den Monat Juni 2015 erhielt er ein Vergleichsentgelt von 3.688,02 Euro brutto, welches sich aus dem regulären Tabellenentgelt von 3.496,9 1 Euro brutto und der sog. Überleitung s- zulage iHv. 191,11 Euro brutto zusammensetzte. Zum 1. Juli 2015 wurde der Kläger gemäß § 28b Abs. 1 TVÜ - VKA von der Entgeltgruppe S 8 TVöD ( VKA ) in die Entgeltgruppe S 8b TVöD ( VKA ) über - geleitet. Die durch eine Än derungsvereinbarung vom 30. September 2015 neu gefasste Anlage C (VKA) sah für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 für die neu g e- schaffene Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA) in Stufe 5 eine Vergütung von 3.600,00 Euro brutto vor. Das bis dahin bezogene Vergleichsentge lt des Kl ä- gers von 3.688,02 Euro brutto überstieg somit das nunmehr einschlägige Tabe l- lenentgelt. Der Kläger erhielt daher im Folgenden unverändert das bisherige Vergleichsentgelt, welches nunmehr aus einem Tabellenentgelt iHv. 3.600,00 Euro brutto und der sog. Überleitungszulage iHv. 88,02 Euro brutto bestand. Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, dass sich sein Entgelt anlässlich der in § 28b Abs. 1 TVÜ - VKA geregelten Überleitung zum 1. Juli 2015 um denselben Vomhundertsatz wie die nächsthöhere Stufe 6 verändert habe. Das bestimme die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 28b Abs. 1 TVÜ - VKA (im Folgenden: Protokollerklärung Nr. 1) durch die Bezugnahme in ihrem Satz 2 auf die Entgeltsteigerung nach § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ - VKA. Dies gelte unabhä n- 6 7 8 - 6 - 6 AZR 392/18 ECLI:DE:BAG:2019:130619.U.6AZR392.18.0 - 7 - gig von de r Zuordnung zu einer individuellen Zwischen - oder Endstufe nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1. Das Tabellenentgelt der bisherigen Entgeltgruppe S 8 Stufe 6 TVöD ( VKA ) sei von 3.732,33 Euro zum 1. Juli 2015 als Entgelt der neuen En t- geltgruppe S 8b St ufe 6 TVöD ( VKA ) auf 3.830,00 Euro brutto gestiegen. Dies bedeute eine prozentuale Erhöhung um 2,62 %. Sein Vergleichsentgelt von 3.688,02 Euro brutto sei daher zum 1. Juli 2015 ebenfalls um 2,62 % gestiegen. Nach seiner Berechnung ergebe sich ein Steigeru ngsbetrag von 96,62 Euro brutto. Hiervon ausgehend seien auch die weiteren Tariferhöhungen zu berec h- nen. Der Differenzbetrag belaufe sich ab März 2016 auf 98,94 Euro brutto und ab Februar 2017 auf 101,26 Euro brutto. Der Kläger hat daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate Juli 2015 bis einschließlich Februar 2016 noch jeweils 96,62 Euro brutto, für die Monate März 2016 bis ei n- schließlich Januar 2017 noch jeweils 98,94 Euro brutto und für die Monate Februar 2017 bis ein schließlich Juni 2017 noch jeweils 101,26 Euro brutto nebst Zinsen in g e- setzlicher Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Satz 2 der Prot o- kollerklärung Nr. 1 stelle durch den Verweis auf § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ - VKA lediglic h die weitere Dynamisierung des Vergleichsentgelts bzw. einer individ u- ellen Endstufe bei künftigen Steigerungen des Tabellenentgelts sicher. Eine solche habe zum 1. Juli 2015 jedoch nicht stattgefunden. Wegen der Einfü h- rung neuer Entgeltgruppen sei vielmeh r nur eine Überleitung der betroffenen Beschäftigten erfolgt. In diesem Zusammenhang sei das Tabellenentgelt für die neuen Entgeltgruppen erstmals festgelegt worden. Nur für Beschäftigte, die zum 1. Juli 2015 aus einer individuellen Endstufe nach § 28b Abs . 1 TVÜ - VKA einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder nach § 28b Abs. 2 TVÜ - VKA h ö- hergruppiert werden, sehe § 28b Abs. 3 Satz 1 TVÜ - VKA eine Entgeltsteig e- rung vor. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn sich ein entsprechender A n- spruch bereits aus Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 ergeben würde. 9 10 11 - 7 - 6 AZR 392/18 ECLI:DE:BAG:2019:130619.U.6AZR392.18.0 - 8 - Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Klageb e- gehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Differenzvergütung nach Satz 2 der Protokol lerklärung Nr. 1 zu § 28b Abs. 1 iVm. § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ - VKA. a) Die Protokollerklärung Nr. 1 ist entsprechend der Auffassung der Rev i- sion normativer Teil des TVÜ - VKA. Sie weist einen § 28b Abs. 1 TVÜ - VKA e r- gänzenden Regelungsinhalt auf und ist mith in keine bloße Auslegungshilfe (vgl. BAG 27. Jul i 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 23 mwN) . Der Wille der Tarifvertrag s- parteien zur Normsetzung steht außer Frage (vgl. hierzu BAG 4. August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 31) . b) Der Kläger kann aus der Protokollerklärung Nr. 1 jedoch keinen A n- spruch auf eine Entgeltsteigerung anlässlich der gemäß § 28b Abs. 1 TVÜ - VKA zum 1. Juli 2015 erfolgten Überleitung in die neu geschaffene Entgeltgru p- pe S 8b TVöD ( VKA ) ableiten. Dies ergibt die Auslegung der tarifli chen Normen (vgl. hierzu BAG 7. Februar 2019 - 6 AZR 44/18 - Rn. 27) . aa) § 28b Abs. 1 TVÜ - VKA sieht die stufengleiche Überleitung der zum 30. Juni 2015 in bestimmten Entgeltgruppen Beschäftigten in neue Entgeltgru p- pen vor. Die durch den Änderungstarifve rtrag Nr. 9 zum TVÜ - VKA vom 30. September 2015 eingeführte Regelung wurde erforderlich, weil die Tarifve r- tragsparteien zum 1. Juli 2015 eine Reform des Eingruppierungssystems vo r- genommen und unter anderem die En tgeltgruppen S 8a und S 8b TVöD ( VKA ) 12 13 14 15 16 17 - 8 - 6 AZR 392/18 ECLI:DE:BAG:2019:130619.U.6AZR392.18.0 - 9 - neu ges chaffen haben (vgl. zur Tarifentwicklung Clemens/Scheuring/Steingen/ Wiese TVöD Stand April 2017 Teil II/2 BT - V § 56 (VKA) Anlage § 1 Rn. 11 ff.; Wollensak BWGZ 2017, 260 ) . Die Überleitung in bestimmte Entgeltgruppen nach § 28b Abs. 1 TVÜ - VKA ist zu unters auf Antrag erfolgten Höhergruppierungen nach § 28b Abs. 2 TVÜ - VKA (vgl. hierzu Conze öAT 2016, 45, 47; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2016 Teil B 2 § 28b TVÜ - VKA Rn. 14 ff.) . bb) Bezüglich de r Überleitung nach § 28b Abs. 1 TVÜ - VKA bestimmt Satz 1 der hierzu ergangenen Protokollerklärung Nr. 1, dass die Zuordnung der B e- schäftigten zu einer individuellen Zwischen - oder Endstufe unberührt bleibt. Dies bezieht sich auf individuelle Zwischen - und E ndstufen, welche anlässlich der zum 1. November 2009 erfolgten Überleitung in das zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Vergütungssystem nach § 28a Abs. 3 Satz 2 TVÜ - VKA fortwir k- ten , oder Endstufen, die gemäß § 28a Abs. 4 Satz 3 und 6 TVÜ - VKA entsta n- den. Hinsichtlich eines nur nach § 28a Abs. 3 Satz 1 TVÜ - VKA gebildeten Ve r- gleichsentgelts enthält die Protokollerklärung Nr. 1 keine Regelung. Für diesen Fall gilt unverändert § 28a Abs. 4 Satz 2 TVÜ - VKA, wonach das Vergleichsen t- gelt so lange zu zahlen ist, bi s das Tabellenentgelt unter Berücksichtigung der besonderen Stufenlaufzeiten das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2016 Teil B 2 § 28b TVÜ - VKA Rn. 33 f.) . cc) Eine Erhöhung des Vergl eichsentgelts anlässlich der Überleitung zum 1. Juli 2015 sieht weder § 28b Abs. 1 TVÜ - VKA noch die hierzu ergangene Protokollerklärung Nr. 1 vor (ebenso Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2016 Teil B 2 § 28b TVÜ - VKA Rn. 34) . Entgegen der Au f- fassung der Revision kann Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 ein solcher A n- spruch auch dann nicht entnommen werden, wenn man den Tarifvertragspa r- teien einen generellen Willen zur Aufwertung des Sozial - und Erziehungsdien s- tes unterstellt. 18 19 - 9 - 6 AZR 392/18 ECLI:DE:BAG:2019:130619.U.6AZR392.18.0 - 10 - (1) Der Wortlaut der Regelung ist allerdings nicht eindeutig. Er besagt l e- diglich, dass § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ - VKA Anwendung findet. Die in Bezug genommene Norm dynamisiert sowohl ein Vergleichsentgelt (Halbs. 1) als auch eine individuelle Endstufe (Halbs. 2) . Das Entgelt nimmt damit an der Entwic k- lung der Entgeltgruppe teil ( vgl. Beck OK TVöD/Dannenberg Stand 1. Jan uar 2013 TVÜ - VKA § 28a Rn. 31 f .) . Die bloße Verweisung auf § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ - VKA in Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 lässt nicht hinreich end erke n- nen, ob damit nur die Fortgeltung dieser Dynamisierung bei künftigen Entgel t- steigerungen g emeint ist oder ob - entsprechend der Auffassung der Revision - anlässlich der Überleitung in die neuen Entgeltgruppen zum 1. Juli 2015 eine besondere Entgel tsteigerung erfolgen soll. Im letzteren Fall würde die Anwe n- dung von § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ - VKA im Sinne einer Rechtsfolgenverwe i- sung zu einer Entgeltsteigerung sowohl bezogen auf ein Vergleichsentgelt als auch auf eine individuelle Endstufe führen. (2) Dies ist jedoch nicht der Fall, denn ein solches Tarifverständnis wäre mit dem tariflichen Gesamtzusammenhang nicht zu vereinbaren. Das Lande s- arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass ansonsten eine nicht zu begründe n- de Überschneidung der fraglichen Pro tokollerklärung Nr. 1 mit § 28b Abs. 3 TVÜ - VKA bestünde. (a) Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Beschäftigte in einer individuellen Endstufe und sieht für diese unabhängig davon, ob sie nach § 28b Abs. 1 TVÜ - VKA einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet o der nach § 28b Abs. 2 TVÜ - VKA auf Antrag höhergruppiert werden, einen Entgeltzuwachs vor, we l- cher dem der aus Stufe 6 der jeweiligen Entgeltgruppe höhergruppierten B e- schäftigten entspricht (§ 28b Abs. 3 Satz 1 TVÜ - V K A ) . Bei einer bloßen Erh ö- hung der Tabell enwerte ist ggf. eine neue indi viduelle Endstufe zu bilden (§ 28b Abs. 3 Satz 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ - VKA ) . Die Beschäftigten in einer ind i- viduellen Endstufe erzielten damit in jedem Fall eine Entgeltsteigerung zum 1. Juli 2015. Hieraus kann geschloss en werden, dass die Tarifvertragsparteien bei sonstigen Überleitungen nach § 28b Abs. 1 TVÜ - VKA eine Entgeltsteig e- rung zum Überleitungsstichtag nur dann vorgesehen haben, wenn das nunmehr 20 21 22 - 10 - 6 AZR 392/18 ECLI:DE:BAG:2019:130619.U.6AZR392.18.0 - 11 - maßgebliche Tabellenentgelt der neuen Entgeltgruppe das bisherige En tgelt übersteigt. Würde Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 durch den Verweis auf § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ - VKA ebenso wie § 28b Abs. 3 Satz 1 TVÜ - VKA eine weiter gehende Entgeltsteigerung anlässlich der Überleitung zum 1. Juli 2015 anordnen, läge hinsichtli ch der in einer individuellen Endstufe befindlichen B e- schäftigten eine Doppelregelung vor. (b) Eine solche Überschneidung wäre mit den unterschiedlichen Reg e- lungsgegenständen der Protokollerklärung Nr. 1 und des § 28b Abs. 3 TVÜ - VKA unvereinbar. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass sich § 28b Abs. 3 Satz 1 TVÜ - VKA auf beide voranstehende Absätze dieser Tari f- norm bezieht und daher einen anderen Anwendungsbereich als die nur zu § 28b Abs. 1 TVÜ - VKA ergangene Protokollerklärung Nr. 1 aufweist. Die Tari f- vertragsparteien haben mit § 28b Abs. 3 TVÜ - VKA eine umfassende Sonderr e- gelung nur für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe geschaffen ( vgl. zu § 2 7 b Abs. 3 TVÜ - AVH BAG 14. März 2019 - 6 AZR 339/18 - Rn. 30 ff. ) . Dies ist bezogen auf besti mmte Beschäftigte der neuen Entgeltgruppe S 8b TVöD ( VKA ) schon deshalb nachvollziehbar, da diese in einer individuellen Endstufe von der zum 1. Juli 2015 erfolgten Verkürzung der Stufenlaufzeit nicht mehr profitieren können ( vgl. § 1 Abs. 2 Satz 8 der Anl age zu § 56 TVöD - BT - V (VKA ) und dessen bis zum 30. Juni 2015 geltende Vorgängerfassung ) . Die Protokollerklärung Nr. 1 hat demgegenüber keinen Bezug zu § 28b Abs. 3 TVÜ - VKA, sondern ihren eigenen Regelungszweck. Sie sichert mit ihrem Satz 2 die Dynamisierung eines vor der Überleitung außerhalb einer individue l- len Endstufe erreichten Entgelts, indem sie eine Steigerung dieses Entgelts nach § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ - VKA auch bezogen auf das Tabellenentgelt der neuen Entgeltgruppe anordnet. Bei der Pr otokollerklärung Nr. 1 handelt es sich wie bei dem in Bezug genommenen § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ - VKA um eine z u- kunftsbezogene Regelung, die erst nach der Überleitung bei Veränderungen des Tabellenentgelts der neuen Entgeltgruppe ihre Wirkung entfaltet. Ohne di e- se Regelung wäre es ab dem 1. Juli 2015 für die von § 28b Abs. 1 TVÜ - VKA erfassten Beschäftigten zu keiner weiteren Dynamisierung des Vergleichsen t- 23 24 - 11 - 6 AZR 392/18 ECLI:DE:BAG:2019:130619.U.6AZR392.18.0 - 12 - gelts mehr gekommen, da die bisherigen, in § 28b Abs. 1 TVÜ - VKA angefüh r- ten Entgeltgruppen im neuen System nicht mehr existieren und deshalb keine diesbezüglichen Steigerungen des Tabellenentgelts mehr vereinbart werden. Die Tarifvertragsparteien haben mit ihrer Tarifeinigung vom 30. September 2015 rückwirkend zum 1. Juli 2015 die Anlage C (VKA) zum TVöD neu gefasst und erstmals das Tabellenentgelt zB für die neu geschaffenen Entgeltgruppen S 8a und S 8b TVöD ( VKA ) festgelegt. Die Entgeltgruppe S 8 TVöD ( VKA ) gibt es hingegen seit dem 1. Juli 2015 nicht mehr. Da § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ - VKA von Veränderunge n des Tabellenentgelts in derselben Entgeltgruppe ausgeht ( vgl. zu § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ - AVH BAG 14. März 2019 - 6 AZR 339/18 - Rn. 23 ) , wäre die von ihm vorgesehene Dynamisierung im Anwendungsbereich des § 28b Abs. 1 TVÜ - VKA ab dem 1. Juli 2015 leergel aufen. Das sollte verhi n- dert werden. Mit diesem Regelungszweck wäre ein Verständnis der Protokolle r- klärung Nr. 1 im Sinne einer weiteren Grundlage für eine Entgeltsteigerung aus Anlass der Überleitung nicht vereinbar. dd) Der Verweis in Satz 2 der Protok ollerklärung Nr. 1 ist daher nicht u n- klar. Zudem ist die Annahme der Revision, dass verbleibende Unklarheiten im Zweifel zu g unsten der Arbeitnehmerseite auszulegen seien, weil dies dem al l- gemeinen arbeitsrechtlichen Schutzgedanken entspreche, unzutreffend. Eine Unklarheitenregel wie im AGB - Recht gilt bei der Auslegung von Tarifverträgen nicht (vgl. BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 650/13 - Rn. 18; 7. Juli 2011 - 6 AZR 241/10 - Rn. 27) . ee) Der gemäß § 28b Abs. 1 TVÜ - VKA von der Entgeltgruppe S 8 TVöD (VKA) in die Entgeltgruppe S 8b TVöD ( VKA ) übergeleitete Kläger konnte daher anlässlich der Überleitung zum 1. Juli 2015 keine Entgelterhöhung bea n- spruchen. Sein bis zum 30. Juni 2015 bezogenes Vergleichsentgelt von 3.688,02 Euro brutto überstieg weiterhin das Tabe llenentgelt der neuen En t- geltgruppe S 8b Stufe 5 TVöD ( VKA ) von 3.600,00 Euro brutto. 25 26 - 12 - 6 AZR 392/18 ECLI:DE:BAG:2019:130619.U.6AZR392.18.0 2. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Spelge Heinkel Ri BAG Krumbiegel ist urlaubsbedingt an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Spelge Augat C. Klar 27
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