Bundesarbeitsgericht Urteil vom 4. August 2016 Sechster Senat - 6 AZR 237/15 - ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR237.15.0 I. Arbeitsgericht Erfurt - 8 Ca 994/12 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 19. November 2014 - 4 Sa 74/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort : Vergütung einer stellv. Schulleiterin in Thüringen Bestimmung en : BGB § 612; Thüringer Beamtengesetz in der Fassung vom 20. März 2009 (ThürBG) § 26 Abs. 2 Satz 8, Abs. 3; Thüringer Besoldungsgesetz vom 24. Juni 2008 (Thür BesG) Anlagen 1 und 8; Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten in der Fassung vom 20. März 2009 (ThürLbVO) § 11 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Nr. 4; Thüringer Verordnung über die Laufba hnen des Schuldi enstes vom 11. Oktober 2000 (ThürSchuldLbVO) § 6 Abs. 2, § 22 Nr. 2 Buchst. b, § 45; TV L § 24 Abs. 1; TVÜ - Länder § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 7 Sätze 1 und 2, Anlage 4 Teil B; Lehrer - Richtlinien - O der TdL in de n Fassungen vom 22. Juni 1995 und 10. März 2011 Ab schnitt A Nr. 1 und 3, Abschnitt B Unterabschnitt III Leitsatz : Bei fehlender vertraglicher Vergütungsabrede kann eine auf Dauer zur ständigen Vertreterin des Schulleiters bestellte Lehrkraft gemäß § 612 Abs. 1 BGB erwarten, eine der Verantwortung und Belastung dieser Funktion entsprechende Vergütung zu erhalten. Die Höhe der Vergütung und damit die Eingruppierung bemisst sich dann nach § 612 Abs. 2 BGB. Als übliche Vergütung ist grundsätzlich die Beamtenbesoldung anzus e- hen. ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR237.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 237/15 4 Sa 74/13 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 4. August 2016 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Knauß und Dr. Augat für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 237/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR237.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2014 - 4 Sa 74/13 - unt er Zurückweisung der weiter gehenden Revision teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 14. Dezember 2012 - 8 Ca 994/12 - teilweise abgeändert, soweit Zinsen aus der Vergütungsdifferenz zur Entgeltgruppe 14 TV - L ab dem 22. Juni 2012 zugesprochen wurden. Hinsichtlich der Eingruppierung wird Ziff. 1 des Tenors dieses Urteils wie folg t gefasst: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. Oktober 2011 nach der Entgeltgruppe 14 TV - L zu vergüten und die sich daraus ergebenden monatlichen Bruttodiff e- renzbeträge bis einschließlich Mai 2012 ab dem 23. Juni 2012 und für die folgenden Kalenderm o- nate jeweils ab dem Tag nach dem Zahltag iSd. § 24 Abs. 1 TV - L in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung - auc h über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwi e- sen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin sowie über einen Anspruch auf eine Zulage für die Tätigkeit als ständige Vertreter in des Schulleiter s . Die Klägerin erwarb nach dem Recht der ehemaligen DDR den Fac h- schulabschluss als Lehrer in für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule . Im Anschluss war s ie bis 1990 als Unterstufenle h- rerin an einer solche n S chule tätig. Nach Ausübung einer selbständigen Täti g- keit war sie a b dem 6. Januar 2004 bei dem Beklagten als Lehrerin am S taatl i- 1 2 - 3 - 6 AZR 237/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR237.15.0 - 4 - chen regionalen Förderzentrum in P tätig . Diese Förderschule hat mehr als 90 Der Arbeitsvertrag der Parteien lautet in der Fassung vom 20. Juli 2004 auszugsweise wie folgt : § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag z ur Anpassung des Tarifrechts - M anteltarifliche Vorschri f- ten - (BAT - O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils gelte n- den Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. § 4 Eine Ein gruppierung erfolgt gemäß Nr. 3 a der Sonderr e- g e lung en für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT - O) und § 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 des Änderungs tarifvertrag e s Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT - O nach Maßgabe des § 11 Sat z 2 BAT - O und der jeweils geltenden Vorschriften zur Beamtenbesoldung, soweit diese entsprechende Ei n- stufungsregelungen vorsehen. Ergänzend gelten die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenver hältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Le h- rer - Richtlinien - O der TdL) vom 22. Juni 1995 . Danach ist die Angestellte in die Vergütungsgruppe IV a eingruppiert . Die in Bezug genommenen Lehrer - Richtlinien - O der TdL unterscheiden sowohl in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vom 22. Juni 1995 als auch in der Folgefassung vom 10. März 2011 zwischen Lehrkräfte n an allgemein bildenden und an berufsbildenden Schulen, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenve r- hältnis erfüllt sind (Abschnitt A - sog. Erfüller) und s onstige n Lehrkräfte n (A b- schnitt B - sog. Nichterfüller). Bezüglich der Erfüller sieht Abschnitt A Nr. 1 der Lehrer - Richtlinien - O der TdL vor, dass die Lehrkräfte n ach § 2 Nr. 3 des Änd e- rungsta rifvertrag s Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT - O in der Vergütungsgruppe des BAT - O eingruppiert sind , die nach § 11 Satz 2 BAT - O der Besoldungsgru p- 3 4 - 4 - 6 AZR 237/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR237.15.0 - 5 - pe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamte n- verhältnis stünde. Dies gilt a uch nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für den ö f- fentlichen Dienst der Länder (TV - L) vom 12. Oktober 2006 (vgl. § 17 Abs. 1 Sä tz e 1 und 2, Abs. 7 Sätze 1 und 2, Anlage 4 Teil B des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L un d zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Länder) vom 12. Oktober 2006 ) . Abschnitt A Nr. 1 der Lehrer - Richtlinien - O der TdL vom 10. März 2011 führt nunmehr aber die Zuor d- nung der Entgeltgruppen des TV - L zu den jeweiligen Besoldungsgruppen an . Demgegenüber waren d ie Nichterfüller nach Abschnitt B der Lehrer - Richt - linien - O der TdL vom 22. Juni 1995 aufgrund bestimmter Tätigkeitsmerkmale Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT - O zugeordnet . Die Lehrer - Richtlinien - O der TdL vom 10. März 2011 regeln die Eingrup pierung der Nich t- erfüller jetzt bezogen auf die Entgeltgruppen des TV - L. Nach ihrer Einstellung nahm die Klägerin ein berufsbegleitendes Stud i- um an der Pädagogischen Hochschule in Erfurt auf, das sie mit dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehr amt an Förderschulen am 14. Juni 2007 abschloss . Der Beklagte verweigerte der Klägerin jedoch mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 die beantragte Höhergruppierung und die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn im Förderschuldienst nach § 6 Abs. 2 Thü r- S chuldLb VO . Die Klägerin habe die erforderliche vierjährige Einarbeitungszeit nicht bis zum 31. Dezember 2006 zurückgelegt . Nach der Überleitung in den TV - L wurde die Klägerin zunächst nach Entgeltgruppe 10 TV - L vergütet. Das zuständige Schulamt teilte ihr mit Schre i- ben vom 27. Mai 2008 mit, dass sie mit Wirkung zum 1. Juli 2007 in die En t- geltgruppe 11 TV - L eingruppiert werde . 12 Fußn o- ten 3 und Ab dem 1. August 2008 nahm die Klägerin die Au fgaben der stellvertr e- tenden Schulleiterin an dem S taatlichen regionalen Förderzentrum P wahr. Z um 1. März 2010 wurde s ie formell mit der Wahrnehmung der Geschäfte der stä n- digen Vertre terin des Schulleiters beauftragt. Mit Wirkung zum 15. März 2011 w urde sie dauerhaft zur ständigen Vertreterin des Schulleiters bestellt. 5 6 7 - 5 - 6 AZR 237/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR237.15.0 - 6 - Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 4. April 2012 forderte die Klägerin eine Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV - L zuzüglich der Amtsz u- lage für ständige Vertreter des Schu lleiters nach Anlage 1 Besoldungsor d- nung A Besoldungsgruppe A 14 Fußnote 2 iVm. Anlage 8 zum ThürBesG . Dies lehnte der Beklagte ab. Mit ihrer dem Beklagten am 22. Juni 2012 zugestellten Klage hat die Klägerin die geltend gemachten Vergütungsansprüche weiterve r- folgt. Sie ist der Auffassung , ein Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgru p- pe 14 TV - L nebst Zulage stehe ihr spätestens ab der dauerhaften Bestellung zur ständigen Vertreterin des Schulleiters zu. Ihre Eingruppierung richte sich auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen nach Abschnitt A der Lehrer - Richtlinien - O der TdL. Sie erfülle die Voraussetzungen für die Anerkennung der B efähigung für die Laufbahn des Förderschullehrers und die Übernahme in das Beam tenverhältnis. Die von dem Beklagten angeführte Stichtagsregelung b e- züglich eine r bis zum 31. Dezember 2006 abzuleistende n Einarbeitungszeit ge l- te nicht mehr und sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar gewesen . Ihre Laufbahnbefähigung sei durch das Schreiben des Schulamtes vom 27. Mai 20 08 auch anerkannt worden, indem dort auf die entsprechenden Regelungen des Besoldungsgesetzes verwiesen wurde (Besoldungsgruppe A 12) . Zudem sei es widersprüch lich, wenn der Beklagte sie einerseits als Förderschullehrerin und ständige Vertreterin des Leite rs einer Förderschule einsetze , andererseits aber keine Laufbahnbefähigung für den Förderschuldienst anerkenne . Wäre sie Beamtin, hätte sie als Förderschulkonrektorin nach der Beso l- dungsordnung A (Anlage 1 zum ThürBesG) einen Anspruch auf Besoldung nach Besoldungsgruppe A 14 . D er Besoldungsgruppe A 14 entspreche die En t- geltgruppe 14 TV - L. Hinzu käme die in der Fußnote 2 der Besoldungsregelung vorgesehene Amtszulage nach Anlage 8 zum ThürBesG. Die begehrte Verg ü- tung ergebe sich auch aus dem arbeitsrechtlic hen Gleichbehandlungsgrun d- satz. Andere stellvertretende Schulleiter würden entsprechend ihrer Funktion korrekt vergütet. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 37 TV - L sei bei einer Geltendmachung des Vergütungsanspruchs mit 8 9 10 - 6 - 6 AZR 237/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR237.15.0 - 7 - Schrei ben vom 4. April 2012 von einer Zahlungspflicht ab dem 1. Oktober 2011 auszugehen. Die Klägerin hat daher beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kläg e- rin spätestens ab dem 1. Oktober 2011 Entgelt nach En t- geltgruppe 14 TV - L zuzüglich der Amtszulage nach B e- soldungsgruppe A 14, Fußnote 2 iVm. Anl age 8 Thüringer Besoldungsgesetz, hilfsweise zumindest Entgelt nach Entgeltgruppe 13 TV - L, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die rüc k- stä ndigen Bruttodifferenzbeträge ab Rechtshängigkeit und für die Zeit danach ab ihrer jeweiligen Fälligkeit zu zahlen . H ilfsweise für den Fall des Unterliegens mit diesem Antrag wegen fe h- lender Anerkennung der Laufbahnbefähigung hat die Klägerin beantragt , den Beklagten zu verurteilen, den Laufbahnwechsel in die Laufbahn des Förder schullehrers nach §§ 22, 23 Thüri n- ger Schuldienstlaufbahnverordnung, hilfsweise in die Laufbahn des Lehrers an Grund schulen nach §§ 10, 11 Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung zu bewilligen und nachfolgend festzustellen, dass der Beklagte ve r- pflichtet ist, der Klägerin inf olge des Laufbahnwechsels Entgelt nach Entgeltgrup pe 14 TV - L jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basisz inssatz auf die rückständi gen Bruttod ifferenzbeträge ab Recht s- hängigkeit und für die Zeit danach ab ihrer jeweiligen Fä l- ligkeit zu zahlen. Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag mit dem Fehlen einer Anspruchsgrundlage begründet. Die Klägerin sei nicht einer verbeamteten Fö r- derschulkonrektorin gleichzustellen. Sie verfüge mangels Ableistung eines zwe i jährigen Vorbereitungsdienst es und des Z weiten Staatsexamens nicht über die regelmäßigen Voraussetzungen für eine Laufbahn im Förderschuldienst. Ihr Antrag auf Anerkennung einer Laufbahnbefähigung sei mit Bescheid vom 18. Oktober 2007 ausdrücklich abgelehnt worden. Nach einem Erlass des Th ü- ringer Kultusministeriums vom 13. November 2002 wäre für die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung eine bis zum 31. Dezember 2006 abgeschlossene vierjährige ununter brochene Unterrichtszeit als Einarbeitungszeit erforderlich 11 12 13 - 7 - 6 AZR 237/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR237.15.0 - 8 - gewesen. Dieses Kriterium erfülle die Klägerin nicht. Im Schreiben vom 27 . Mai 2008 sei keine Anerkennung einer Laufbahnbefähigung enthalten. Zudem hätte die Klägerin, wäre sie Beamtin, nicht von dem Amt der Förderschullehrerin der Besoldungsgruppe A 12 in das einer Förderschulkonrektorin der Besoldung s- gruppe A 14 befördert werden könne n . Dem hätte das Verbot der Sprungbefö r- derung gemäß § 26 Abs. 2 S atz 8 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (im Folgenden ThürBG aF) und § 11 Abs. 2 ThürLbVO en t- gegen gestanden . Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben , wobei es einen Anspruch der Klägerin auf Verzinsung der Vergütungsdifferenz ab dem 22. Juni 2012 als Tag der Rechtshängigkeit festgestellt hat. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen . Mit dieser verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist teilweise begründet. Die Vorinstanzen haben im Erge b- nis zutreffend entschieden, dass die Klägerin seit dem 1. Oktober 2011 Verg ü- tung nach Entgeltgruppe 14 TV - L beanspruchen kann. Die sich daraus erg e- benden monatlichen Vergütungsdifferenzen sind jedoch nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 TV - L gestaffelt zu verzinsen . Ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Z ulage entsprechend Anlage 1 Beso ldungsordnung A Besoldungsgru p- pe A 14 Fußnote 2 iVm. Anlage 8 zum ThürBesG hat, konnte der Senat noch nicht abschließend entscheiden. Insoweit war der Rechtsstreit zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. D ie nu r für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellte n Hilfsa n- t räge fiel en dem Senat daher nicht zur Entscheidung an . I. Der Hauptantrag ist zulässig. 14 15 16 - 8 - 6 AZR 237/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR237.15.0 - 9 - 1. Er bedarf jedoch der Auslegung (vgl. hierzu BAG 18. Februar 2016 - 8 AZR 426/14 - Rn. 15 mwN) . a) Nach dem Antrag besteht die V erpflichtung zur Vergütung nach En t- geltgruppe 14 TV - L Oktober 2011. Bei wörtlichem Ve r- ständnis wäre der Antrag bezogen auf die Zeit vor dem 1. Oktober 2011 wegen fehlender Bestimmtheit nach § 2 53 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig , weil der B e- ginn der streitgegenständlichen Zahlungspflicht insoweit nicht zuverlässig e r- kennbar wäre (zum Bestimmtheitserfordernis vgl. BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 21 ) . Ihrem gesamten Vortrag nach begehrt die Kläg erin die fragl i- che Vergütung abe r erst seit dem 1. Oktober 2011, obwohl der Anspruch schon mit ihrer dauerhaften Bestellung zur ständigen Vertreterin des Schulleiters ab dem 15. März 2011 entstanden sein soll . Die Klägerin geht nachvollziehbar d a- von aus, d ass wegen der erst mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 4. April 2012 erfolgten schriftlichen Geltendmachung die Ansprüche auf Differenzvergütung für die Zeit vor dem 1. Oktober 2011 gemäß § 37 TV - L ve r- deshalb nur verdeutl i- chen, dass der Anspruch bereits vor dem 1. Oktober 2011 bestanden haben e- standteil des Antrags angesehen werden. b) Hinsichtlich des Beginns des Zinslaufs ist der Hauptantrag ersichtlich darauf gerichtet, die bis zur Rechtshängigkeit monatlich fällig gewordenen Diff e- renzbeträge gemäß § § 291 , 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verzinsen und für die Folgezeit Verzugszinsen nach § 2 88 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu entrichten genommen wird, ist offensichtlich die Fälligkeit nach § 24 Abs. 1 des unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren TV - L gemeint. 2. Mit diesem Inhalt ist der Hauptantrag zulässig (vgl. zur Eingruppi e- rungsfeststellungsklage BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 22 mwN) . Im Rahmen eines Feststellungsantrags kann auch die Verzinsung der Vergütung s- 17 18 19 20 - 9 - 6 AZR 237/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR237.15.0 - 10 - differenz zum Streitgegenstand gemacht werden (vgl. BAG 27. Ja nuar 2016 - 4 AZR 468/14 - Rn. 12; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 16 ) . II. Der Hauptantrag ist begründet, soweit er die Vergütung nach Entgel t- gruppe 14 TV - L und Verzinsung der monatlichen Vergütungsdifferenz en zum Gegenstand hat. Hinsichtlich der Z ulage konnte noch nicht abschließend en t- schieden werden. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV - L seit dem 1. Oktober 2011. Dieser ergibt sich für den Fall, dass die Kläg e- rin eine Nichterfüllerin iSd. Abschnitts B der L ehrer - Richtlinien - O der TdL ist, aus § 612 BGB . Sollte sie eine Erfüllerin sein, k ö nn te sie die begehrte Verg ü- tung nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 4 des Arbeitsvertrags vom 20. Juli 2004 und Abschnitt A Nr. 1 der Lehrer - Richtlinien - O der TdL be anspruchen. Es kann daher offen bleiben, ob die Klägerin die fachlichen und pädagogischen Vorau s- setzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt. a) Wäre d ie Klägerin eine Nichterfüllerin iSd. Abschnitts B der Lehrer - Richtlinien - O der TdL , wäre der Beklagte nach § 612 BGB verpflichtet, die Kl ä- gerin ab ihrer dauerhaften Bestellung zur ständigen Vertreterin des Schulleiters nach Entgeltgruppe 14 TV - L zu vergüten. Die Bestellung erfolgte zum 15. März 2011, so dass der Zeitraum ab dem 1. Oktober 2011 umfasst wär e. aa) Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend verei n- bart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Vorschrift ist Ausdruck des althergebrachten Satzes, dass (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 289/13 - Rn. 1 4) . § 612 Abs. 1 BGB bildet folglich nicht nur in den Fällen, in denen übe r- haupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Vergütung. Diese Bestimmung ist vielmehr auch a nzuwe n- den, wenn über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus Sonderleistungen erbracht werden, die durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten sind, und weder einzel - noch tarifvertraglich geregelt ist, wie diese Dienste zu verg ü- ten sind. § 612 Abs. 1 BGB umfasst neben der quantitativen auch die qualitative 21 22 23 24 - 10 - 6 AZR 237/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR237.15.0 - 11 - Mehrarbeit, also das Erbringen höherwertiger Leistungen als die vertraglich g e- schuldeten. Denn nach § 611 Abs. 1 BGB schuldet der Arbeitnehmer für die vereinbarte Vergütung nur die vereinbart e Tätigkeit (BAG 23. September 2015 - 5 AZR 626/13 - Rn. 20 ; 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 20, 24 ) . bb) Vorliegend hätten die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung der Klägerin als Nichterfüllerin für die Tätigkeit als ständige Vertreterin des Schulleiters geschlossen . (1) Die in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 20. Juli 2004 enthaltene Ve r- weisu ng auf die Lehrer - Richtlinien - O der TdL würde inso weit ins Leere gehen. Die unter Abschnitt B Unterabschnitt III der Lehrer - Richtlinien - O der TdL entha l- tenen Regelungen für Lehrkräfte an Sonderschulen enthalten keine Vorgaben für die Eingruppierung einer s tändigen Vertreterin des Schulleiters . Es wird nur die Tätigkeit als Lehrkraft ohne Leitungsfunktion abgebildet. (2 ) Eine Vergütungsvereinbarung für die nunmehr ausgeübte Leitungsfun k- tion bestünde auch nicht durch die Verweisung in § 4 Abs. 1 des Arbeitsve r- trags auf § 2 Nr. 3 Sätze 1 und 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT - O. Die dort vorgesehene Gleichstellung mit beamteten Lehrkrä f- ten kommt bei Nichterfüllern nicht zum Tragen. ( a ) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bund esarbeitsgerichts mü s- sen die angestellten Lehrkräfte nach der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT - O die in den B e- soldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen e r- füllen. Da rüber hinaus ist erforderlich, dass diese Angestellten in die entspr e- chende Besoldungsgruppe auch tatsächlich eingestuft worden wären, wenn sie im Beamtenverhältnis stünden. Sie müssen deshalb unter anderem die Lau f- bahnvoraussetzungen erfüllen (vgl. BAG 6. Juli 2 005 - 4 AZR 54/04 - zu I 2 c bb der Gründe) . Bei der Übertragung eines Funktionsamtes müssen sie die erfo r- derlichen Probezeiten durchlaufen haben ( zum Sonderfall einer Einstellung in ein Funktionsamt vgl. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 304/10 - Rn. 27 f.) . Es ist ein (BAG 12. März 2008 - 4 AZR 25 26 27 28 - 11 - 6 AZR 237/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR237.15.0 - 12 - 93/07 - Rn. 24, BAGE 126, 149) . Dies entspricht der bezweckten Gleichstellung mit den beamteten Lehrkräften (vgl. hierzu BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 16 ; 20. Juni 2012 - 4 AZR 304/10 - Rn. 23 ) . Vor diesem Hinte r- grund liegt bei Anwendbarkeit des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT - O in der dauerhaften Übertragung einer Schulleite r- stelle zugleich die Begründung eines arbeitsver traglichen Anspruchs auf die der übertragenen Stelle entsprechende Vergütung (BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 753/12 - Rn. 18, BAGE 148, 323; 29. September 2011 - 2 AZR 451/10 - Rn. 21, 26) . ( b ) Eine solche vertragliche Grundlage für die Vergütung liegt hier ni cht vor, falls die Klägerin eine Nichterfüllerin ist. Eine Gleichstellung mit beamteten Lehrkräften ist für diese Beschäftigtengruppe gerade nicht beabsichtigt. (3) Mit der dauerhaften Bestellung zur ständigen Vertreterin des Schulle i- ters hat sich der Be klagte im Einverständnis mit der Klägerin von der vertragl i- chen Vergütungsvereinbarung gleichsam gelöst. Eine den veränderten Geg e- benheiten angepasste Vergütungsregelung haben die Parteien unstreitig nicht getroffen. cc ) Die Klägerin könnte als Nichterfü llerin für den gesamten streitgege n- ständlichen Zeitraum eine Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV - L verlangen. Dies ist die übliche Vergütung für die ihr ab dem 15. März 2011 dauerhaft übe r- tragene Stelle. (1) Entscheidet sich der öffentliche Arbeitgeber für eine zivilrechtliche G e- staltung seiner Dienstverhältnisse, muss er die sich aus diesen Regeln erg e- benden Folgen gegen sich gelten lassen (BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 304/10 - Rn. 34) . Dies umfasst bei fehlender Vergütungsvereinbarung die Erfü l- lung berech tigter Vergütungserwartungen der betroffenen Arbeitnehmer nach § 612 BGB. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach § 612 Abs. 2 BG B . In Ermangelung einer Taxe ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (vgl. ErfK/Preis 16. Aufl. § 612 BGB Rn. 36) . Bei Übernahme einer Führung s- position im öffentlichen Dienst kann dies die Höhe der Beamtenbesoldung sein 29 30 31 32 - 12 - 6 AZR 237/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR237.15.0 - 13 - (vgl. zum Fall einer vorübergehenden höherwertigen Vertretungstätigkeit BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874 /12 - Rn. 28) . (2) Die Klägerin konnte hier anlä sslich der formellen, auf Dauer angelegten Bestellung zur ständigen Vertreterin des Schulleiters des Förderzentrums P erwarten, eine der Verantwortung und Belastung der neuen Funktion entspr e- chende Vergütung zu erhal ten. Der Beklagte hat die Bewertung d ieses Funkt i- on samt e s durch die besoldungsrechtliche Einordnung nach dem Grun d satz der funktionsgerechten Besoldung (§ 16 ThürBesG) vor genommen und damit auch einen Maßstab für die Üblichkeit der Vergütung geschaffen. Die B e soldung s- ordnung A (Anl age 1 zum ThürBesG ) ordnet das Amt eines Förde r schulkonre k- tors als ständige r Vertreter des Leiters eines Förderzentrums mit dem Förde r- schwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülern oder mit mindestens einem a n- deren Förderschwerpunkt mit mehr als 90 Schülern der Besoldung s gruppe A 14 zu. Das Förderzentrum in P erfüllt un streitig diese Vorau s setzungen, da es den Schüler hat. Dementsprechend werden beamtete Lehrkräfte in e i ner Lau f bahn des Fö r- derschuldienstes nach Besoldungsgruppe A 14 besoldet, wenn sie dieses Fun k tionsa mt übertragen bekommen. Der Besoldungsgru p pe A 14 en t spricht die Entgeltgruppe 14 TV - L . Insoweit können die für Erfüller geltenden Zuor d- nungsregelungen herangezogen werden ( vgl. Abschnitt A Nr. 1 der Le h rer - Richtlinien - O der TdL , § 17 Abs. 7 S ä tz e 1 und 2 iVm. Anlage 4 Teil B TVÜ - Länder ) . b) Sollte die Klägerin entsprechend ihrer Ansicht die fachlichen und päd a- gogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhäl tnis erfü l- len, wäre sie als Erfüllerin nach Abschnitt A Nr. 1 der Lehrer - Richtlinien - O der TdL in diejenige Entgeltgruppe eingruppiert, die der Besoldungsgruppe en t- spricht, in welcher sie eingruppiert wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stü n- de. Entgegen de r Auffassung der Revision hätte die Klägerin, wäre sie Beamtin, von dem Amt der Förderschullehrerin (Besoldungsgruppe A 12) in das Amt der Förderschulkonrektorin als ständige Vertreter in des Leiters d es Förderzentrums 33 34 - 13 - 6 AZR 237/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR237.15.0 - 14 - (Besoldungsgruppe A 14) befördert werden können. Dies würde - wie darg e- legt - einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV - L begründen. a a) Entsprechend dem Schreiben des Schulamtes vom 27. Mai 2008 ist die Klägerin seit dem 1. Juli 2007 in die Entgeltgruppe 11 TV - L eingruppiert, was der Besoldungsgruppe A 12 entspricht. Hiervon geht auch die Revision aus. Nach § 22 Nr. 2 Buchst. b ThürSchuldLbVO gehören zur Laufbahn des Förde r- schullehrers der Besoldungsgruppe A 12 als Beförderungsämter die in der B e- soldungs ordnung A für diese Lau fbahn ausgewiesenen besonderen Beförd e- rungsämter des Dienstes in der Schulleitung. Nach den angeführten Regelu n- gen der Besoldungsordnung A (Anlage 1 zum ThürBesG) handelt es s ich bei der Funktion des ständige n Vertreter s des Leiters eines Förderzentrums um ein solches Amt. bb) Nach § 45 ThürSchuldLbVO dürfen Beförderungen in Ämter des Dien s- tes in der Schulleitung nur nach einer fünfjährigen Dienstzeit als Lehrer vorg e- nommen werden. Zum Zeitpunkt ihrer dauerhaften Bestellung als ständige Ve r- treterin des Sch ulleiters am 15. März 2011 wäre die zum 6. Januar 2004 eing e- stellte Klägerin mehr als fünf Jahre als Lehrerin beschäftigt gewesen. cc) Die Klägerin hatte sich in der Funktion der ständige n Vertreter in des Schull eiters jedenfalls seit dem 1. März 2010 bewä hrt (vgl. § 10 ThürLbVO in der vom 31. Juli 1998 bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung vom 16. August 1999) . Der Beklagte hat die Eignung der Klägerin für das fragliche Beförderungsamt nicht in Abrede gestellt. dd ) Eine freie Planstelle wäre unstreitig vorhanden gewesen (vgl. zu di e- sem Erfordernis BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 19) . ee) 11 Abs. 2 ThürLbVO, § 26 Abs. 2 Satz 8 ThürBG aF hätte der Beförderung ni cht zwingend entgege n- gestanden. 35 36 37 38 39 - 14 - 6 AZR 237/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR237.15.0 - 15 - (1) Der Beklagte weist allerdings zu Recht darauf hin, dass nach § 11 Abs. 2 ThürLbVO in der vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2014 gelte n- den Fassung vom 20. März 2009 bestimmt war, dass bei Beförderungen Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, nicht übersprungen werden dürfen. Rege l- mäßig zu durchlaufen waren nach dieser Vorschrift die Ämter einer Laufbahn, die unterschiedlichen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zugeor d- net sind, soweit nichts ander es bestim mt ist. Dies entsprach § 26 Abs. 2 Satz 8 ThürBG aF . (2 ) Nach § 26 Abs. 3 ThürBG aF hätte der Landespersonalausschus s j e- doch Ausnahmen zulassen können. Dies sah a uch § 58 Abs. 1 Nr. 4 ThürLb VO vor. Demnach konnte der Landespersonalausschuss auf Antrag de r obersten Dienstbehörde ein Überspringen von Ämtern bei Beförderungen zulassen ( vgl. nunmehr aber § 35 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 ThürLaufbG ) . Eine Beamtin hätte demnach als Förderschullehrerin der Besoldungsgruppe A 12 zum 15. März 2011 zur Förderschulkonrektorin der Besoldungsgruppe A 14 befördert werden können. Dem Vortrag des Beklagten ist nicht zu entnehmen, warum eine Sprungbeförderung hier nicht in Betracht gekommen wäre. (3) Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob ein e unzulässige Sprungb e- förderung nach Ernennung und Einweisung in die entsprechende Planstelle noch rückgängig gemacht werden könnte oder ob der Verstoß gegen das Ve r- bot der Sprungbeförderung für den betroffenen Beamten letztlich folgenlos bli e- be (vgl. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 304/10 - Rn. 30; BVerwG 23. Februar 1989 - 2 C 25 . 87 - BVerwGE 81, 282) . c) Hinsichtlich der Verzinsung der Vergütungsdifferenz zwischen den En t- geltgruppen 11 und 14 TV - L ist die Revision teilweise begründet. Die Vorinsta n- zen haben f ehlerhaft einen einheitlichen Zinsbeginn ab dem Tag der Recht s- hängigkeit , dh. ab dem 22. Juni 201 2, angenommen. Bis zur Rechtshängigkeit waren nur die monatlichen Differenzbeträge für Oktober 2011 bis einschließlich Mai 2012 fällig, denn das Entgelt für Ma i wurde nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TV - L am 31. Mai 2012 zur Zahlung fällig. D ie Klägerin kann daher gemäß §§ 291, 40 41 42 43 - 15 - 6 AZR 237/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR237.15.0 - 16 - 288 Abs . 1 Satz 2 BGB Prozesszinsen ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit verlangen (BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 438/14 - Rn. 27) . Bezüglich der Folg e- monate richtet sich die Fällig keit jeweils nach § 24 Abs. 1 Sä tz e 2 und 3 TV - L. Die Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) sind nach § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach dem tariflich bestimmten Zahl tag zu entrichten ( vgl. BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 765/14 - Rn. 35) . 2 . Ob die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Z ulage entsprechend Anlage 1 Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 14 Fußnote 2 iVm. Anl a- ge 8 zum ThürBesG hat, konnte noch nicht abschließend entschieden werden. Es fehlen die hierfür erforderlichen Feststellungen. a) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Klägerin als beamt e- te Förderschulkonrektorin die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Amtszulage erfüllen würde , da das Förderzentrum in P den e r- forderlichen Förderschwerpunkt aufweist und mehr als 90 Schüler hat. Beso l- dungsrechtlich würde damit der erhöhte Aufwand im Zusammenhang mit der stellvertretenden Leitung der Schule vergütet (vgl. BAG 15. April 2015 - 10 AZR 250/14 - Rn. 25) . b) Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Zulage hat. a a ) Die Lehrer - Richtlinien - O der TdL stellen unter Abschnitt A Nr. 3 sowohl in der Fassung vom 22. Juni 1995 als auch in der vom 10. März 2011 die Zul a- gengewährung für Erfüller in das Ermessen des Arbeitgebers. Demnach kann Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schulleiter oder zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt sind, eine Zulage in der Höhe g e- zahlt w erden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften in diesen Funkti o- nen als Amtszulage zusteht. Im Gegensatz zum Besoldungsrecht sehen die Lehrer - Richtlinien - O der TdL damit eine tatbestandlich gebundene Ermessen s- entscheidung vor. Insoweit besteht kein Gl eichlauf der Vergütung von angestel l- ten und beamteten Lehrkräften (BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1055/12 - Rn. 36; 18. Juni 2014 - 10 AZR 625/13 - Rn. 16) . 44 45 46 47 - 16 - 6 AZR 237/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR237.15.0 - 17 - b b ) Wäre die Klägerin Erfüllerin iSd. Abschnitts A der Lehrer - Richtlinien - O der TdL hätte sie dahe r grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehle r- freie Entscheidung. Einen Anspruch auf die Zulagengewährung ohne Erme s- sensausübung des Beklagten wäre nur dann gegeben, wenn die Zahlung der Zulage die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung des Bekla gten wäre. Eine solche Ermessensreduzierung kann dem Vortrag der insoweit darlegungs - und beweispflichtigen Klägerin derzeit nicht entnommen werden. Die Klägerin hat lediglich behauptet, dass andere stellvertretende Schulleiterinnen und Schulle i- t nach ihrer Funktion und dem hieraus resultierenden Statusamt b e- Daraus ist nicht ersichtlich , ob andere angestellte stel l- vertretende Schulleiterinnen und Schulleiter die Zulage erhalten und aus we l- chen Gründen der Ermessensspielra um des Beklagten derart stark eing e- schränkt sein soll. Da die Vorinstanzen zwischen der Eingruppierung und der Zulagengewährung nicht unterschieden haben, ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Klägerin diesbezüglich noch einen hinreichend substantiiert en Sac h- vortrag erbringt, auf welchen der Beklagte entsprechend erwidern könnte. Eine Ermessungsreduzierung auf Null wäre vorstellbar, wenn alle anderen angestel l- ten stellvertretenden Schulleiterinnen bzw. Schulleiter die Amtszulage erhielten. Der Beklagte könnte dann zur Herstellung der Gleichbehandlung gezwungen sein, diese Zulage auch für die fragliche Stelle in P zu gewähren, wenn keine besonderen Gründe dagegen sprechen (vgl. zum Gleichbehandlung s grundsatz BAG 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 38 mwN) . c c ) Gleiches gilt, falls die Klägerin Nichterfüllerin iSv. Abschnitt B der Le h- rer - Richtlinien - O der TdL sein sollte. Die zu erwartende übliche Vergütung iSv. § 612 Abs. 2 BGB entspricht hinsichtlich der Z ulage derselben Erwartungsha l- tung, die eine Erfüllerin nach Abschnitt A Nr. 3 der Lehrer - Richtlinien - O der TdL haben kann. Die Klägerin k ann nicht erwarten, hinsichtlich der Z ulage besser als eine Erfüllerin zu stehen. Dies wäre ein Wertungswiderspruch zu § 4 ihres Arbeitsvertrags vom 20. Juli 2004 , der das System der Lehrervergütung nach den Lehrer - Richtlinien - O der TdL in Bezug nimmt. Dem ist zu entnehmen, dass sogar Erfüller hinsichtlich der streitgegenständlichen Z ulage nicht mit den B e- 48 49 - 17 - 6 AZR 237/15 ECLI:DE:BAG:2016:040816.U.6AZR237.15.0 amten gleichgestellt werden sollen, obwohl sie die fachlichen und pädagog i- schen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Beamtenverhältnis erfüllen. Es wäre widersprüchlich, wenn eine Nichterfüllerin diesbezüglich bessergestellt wäre und die Z ulage - wie eine vergleichbare Beamtin - ohne Ermessensspie l- raum des Beklag t en erhielte. Die Klägerin kann daher keine Erwartung haben, wie eine Beamtin und besser als eine Erfüllerin gestellt zu werden. Fischermeier Spelge Krumbiegel D . Knauß Augat
Full & Egal Universal Law Academy