Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. November 2018 Sechster - 6 AZR 385/17 - ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR385.17.0 I. Urteil vom 10. Mai 2016 - 12 Ha 15/15 - II. Landesarbeitsgericht Köln - 10 Sa 587/16 - Entscheidungsstichwort : Vergütung eines Opernchorsängers ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR385.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 385/17 10 Sa 587/16 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. November 2018 URTEIL Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp . Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Se chste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin am B undesarbeitsgericht Spelge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtliche Richterin Jerchel und den ehrenamt - lichen Richter Geyer für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 385/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR385.17.0 - 3 - 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. März 2017 - 10 Sa 587/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über den Anspruch eines Opernchorsängers auf Sondervergütung für das Singen in einer Stimmgruppe allein mit nicht b e- rufsmäßigen Sängern des sog. Extra - Chores. Das Bühnenoberschiedsgericht für O pernchöre hat einen solchen Anspruch bejaht. Hiergegen hat sich die Tr ä- gerin des Opernchor e s als Klägerin einer Aufhebungsklage gewandt. Der Beklagte ist Sänger in dem aus 13 Personen gebildeten Opernchor der Klägerin . Gemäß § 6 des Arbeitsvertrag s vom 2 2. April 2002 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Normalvertrag Chor ( NV Chor ) in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen . Gemäß § 8 des Vertrags entscheiden über alle Stre i- tigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis unter Ausschluss des ordentlichen Recht s- weges die zwischen den Tarifvertragsparteien des NV Chor vereinbarten Schiedsgerichte. Der NV Chor wurde zum 1. Januar 2003 durch den Normalvertrag Bü h- ne (NV Bühne) vom 15. Oktober 2002 ersetzt. Dieser lautet in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 7 vom 14 . Juni 2012 auszugsweise wie folgt: § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bühne n- techniker sowie Op ernchor - und Tanzgruppenmitglieder (im folgenden insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühnen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder von einer Gemeinde oder von me h- reren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband oder 1 2 3 - 3 - 6 AZR 385/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR385.17.0 - 4 - mehreren G emeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden. (5) Für Solomitglieder, mit denen Gastspielverträge abg e- schlossen werden, gilt dieser Tarifvertrag nicht. Jedoch finden auf diese Gastspielverträge § § 53, 60 und 9 8 A n- § 2 Begründung des Arbeitsvertrags (4) In dem Arbeitsvertrag muss ferner angegeben sein: c) für das Opernchormitglied das Kunstfach (die Stim m- gruppe); Stimmgruppen sind der 1. Sopran, der 2. Sopran, der 1. Tenor, der 2. Tenor, der 1. Alt, der 2. Alt, der 1. Bass, der 2. Bass; § 7 Mitwirkungspflicht (1) Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich im Rahmen der vertraglich übernommenen Tätigkeit (Kunstfach) auf alle Veranstaltungen (Aufführungen und Proben) der Bühne(n) (3) Die besonderen Mitwirkungspflichten richten sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen. (4) Beim Einsatz des Mitglieds darf keine übermäßige B e- lastung eintreten. § 71 Besondere Mitwirkungspflicht - Chor (1) Die Mitwirkungspflicht des Opernchormitglieds umfasst alle darstellerischen Tätigkeiten zur künstlerischen Ausg e- staltung der Chorleistung. Soweit eine Oper oder Operette die Mitwirkung eines Opernchors vorsieht, ist dieser in der Regel mit Mitgliedern aus dem Opernchor der Bühne(n) zu besetzen. - 4 - 6 AZR 385/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR385.17.0 - 5 - (2) Zur Mitwirkungspflicht des Opernchormitglieds gehören auch f) die Chorgesangsleistung, wenn die Stimmgru p- pe wegen des unvorhergesehenen Ausfalls einzelner Mitglieder der Stimmgruppe nur ei n- zeln besetzt ist, § 75 Vergütung - Chor (1) Die Vergütung der Opernchormitglieder besteht aus der Gage ( § 76) und der Zulage ( § 78). ... § 79 Sondervergütungen - Chor (1) Mit der Vergütung ( § 75 Abs. 1) sind die von dem Opernchormitglied nach diesem Tarifvertrag zu erbringe n- den Arbeitsleistungen abgegolten, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt. (2) Neben der Vergütung ( § 75 Abs. 1) erhält das Oper n- chormitglied zusätzlich fü r a) die Übernahme kleinerer Rollen oder Partien ( § 71 Abs. 3 Buchst. a) eine angemessene Sonderverg ü- tung , b) das Singen einer mittleren Choroper in fremder Sprache ( § 71 Abs. 3 Buchst. b) eine Viertel - Tagesgage ( § 75 Abs. 2) je Vorstellung, sofern da s Werk nicht in italienischer, französischer oder engl i- scher Sprache aufgeführt wird , c) d as Singen einer großen Choroper in fremder Spr a- che ( § 71 Abs. 3 Buchst. b) eine Drittel - Tagesgage ( § 75 Abs. 2) je Vorstellung, d) d ie Mitwirkung an einer zweiten oder dritten an de m- selben Tag stattfindenden Aufführung mindestens je eine halbe Tagesgage ( § 75 Abs. 2), e) a ndere Tanzleistungen ( § 71 Abs. 3 Buchst. c) eine angemessene Vergütung. (3) Für die Mitwirkung in Konzerten erhält das Oper n- chormitglied neb en der Vergütung ( § 75 A b s. 1) eine a n- gemessene Sondervergütung von einer bis zu vier Tage s- gagen ( § 75 Abs. 2), es sei denn, es handelt sich um Ko n- - 5 - 6 AZR 385/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR385.17.0 - 6 - zerte aus besonderen Anlässen oder um konzertante Au f- führungen eines musikalischen Bühnenwerks. (4) In den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b bis e und des Absatzes 3 kann statt der vorgesehenen Sondervergütu n- gen - im Einvernehmen mit dem Opernchorvorstand - auch ein angemessener Freizeitausgleich gewährt we r- den. ... Die Höhe der besonderen Vergütung (Absatz 2 B uchst. a und e, Absatz 3) oder der Umfang des angemessenen Freizeitausgleichs sollen vor der Premiere vereinbart we r- den. In der aktuellen Fassung des NV Bühne si eht § 79 Abs. 2 Buchst. f eine angemessene Sondervergütung auch für das Singen einer Einzelstimme im chorischen Zusammenhang bei Werken des zeitgenössischen Musiktheaters vor. Die Stimmgruppe des Beklagten (1. Bass) ist regulär neben dem B e- klagten mit einem weiteren Chorsänger besetzt, der allerdings häufig solistisch singt und in diesen Fällen für ein gemeinsames Singen in der Stimmgruppe des 1. Basses nicht eingesetzt werden kann. D er Beklagte hat deshalb G esang s- leistungen in der Form erbracht, dass er - entsprechend der Planung der Kläg e- rin - bei Proben und Vorstellungen in seiner Stimmgruppe entweder allein oder mit einem Mitglied des sog. Extra - Chores, aber ohne ein weiteres berufsmäß i- ges Opernchormitglied gesungen hat . Für die Jahre 2012 und 2013 hat er hie r- für mit eine r Klage beim Bühnens chiedsgericht für Opernchöre ne ben der erha l- tenen Vergütung die Zahlung einer angemessene n Summe von mindestens 7.433,68 Euro verlangt. Zur Begründung hat er angeführt , eine Mitwirkungspflicht des Oper n- chormitglieds gemäß § 71 Abs. 2 Buchst. f NV Bühne sei bei Einzelbesetzu n- gen in ein er Stimmgruppe nur dann gegeben, wenn dies auf einem unvorherg e- sehenen Ausfall beruhe. Dies sei nicht der Fall , wenn die Stimmgrup pe rege l- mäßig mit nur einem berufsmäßigen Opernchormitglied besetzt werde. Eine Einzelbesetzung liege im tariflichen Sinn e auc h vor, wenn Mitglied er des Extra - 4 5 6 - 6 - 6 AZR 385/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR385.17.0 - 7 - Chor es neben dem Opernchormitglied sängen. Der Extra - Chor bestehe aus Laiensänger n oder in den Ruhestand ge tretenen Opernchorsängern. Die Mi t- glieder des Extra - Chor e s erreichten nicht (mehr) das gesangliche Niveau eines professionelle n Opernchormitglieds. Dieses müsse dann die Stimmführung übernehmen, was eine zusätzli che Gesangsleistung darstelle. Die hiermit ve r- bundene Belastung sei gemäß § 612 Abs. 1 BGB gesondert zu vergü ten . Die Klägerin hat die Leistung der begehrten Zusatzvergütung abg e- lehnt. Das Singen mit zumindest einem Mitglied des Extra - Chores sei keine Einzelbesetzung und mit der Gage abgedeckt. Das Bühnenschiedsgericht für Opernchöre hat die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 2.341,62 Euro brutto nebst Zinsen für Proben und Vorstellu n- gen zu zahlen, bei denen er in seiner Stimmgruppe alleine gesungen hat. Es hat die Klage insoweit abgewiesen, als der Beklagte eine Sondervergütung auch für die Gesang s leistungen verlangt hat, bei denen er durch Mitgli eder des Extra - Chor e s unterstützt wurde. Gegen den Schiedss pruch des Bühne n- schiedsgerichts haben beide Parteien Berufung beim Bühnenoberschiedsg e- richt für Opernchöre eingelegt. Dieses hat mit Schiedsspruch vo m 9. Dezember 2015 den Schiedsspruch des Bühnens chiedsgerichts teilweise abgeändert und die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 6.415,75 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Nach Auffassung des Bühnenoberschiedsgerichts besteht ein Anspruch des Opernchormitglieds auf zusätzliche Vergütung auch dann , we nn es nur mit einem Mitglied des Extra - Chor e s in seiner St immgruppe singt . Mit ihrer Aufhebungsklage hat die Klägerin vor dem Arbeitsgericht b e- antragt, den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts für Opernchör e vom 9. Dezember 2015 - OSchG C 4/15 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat beantragt, die Aufhebungsklage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage insoweit als begründet e r- achtet, als ein Anspruch auf Sondervergütung des Beklagten bei einem Einsatz 7 8 9 10 11 - 7 - 6 AZR 385/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR385.17.0 - 8 - ge meinsam mit einem Mitglied des Extra - Chores nicht bestehe . Es hat den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts deshalb teilweise aufgehoben und die Klägerin ebenso wie das Bühnenschiedsgericht zur Zahlung von 2.341,62 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt . Die Klägerin hat dies akzeptiert. Die gegen die teilweise Abände rung der Entscheidung des Bühnenobe r- schiedsgerichts gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsg e- richt zurückgewiesen und die Revision zugelassen . Mit dieser begehrt der B e- klagte weiterhin die vollständig e Abweisung der Aufhebungsklage und damit die Wiederherstellung des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung des Beklagten im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Aufhebungskl a- ge ist zulässig und bezüglich des noch rechtshängigen Streitgegenstands b e- gründet. Der B eklagte hat keinen Anspruch auf eine zusätzlich e Vergütung, wenn er in seiner Stimmgruppe allein mit einem Mitglied des Extra - Chor e s singt. I. Die Aufhebungsklage ist zulässig. 1 . Sie ist gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG statthaft. a) Nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG kann auf Aufhebung eines Schied s- spruchs geklagt werden, wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechts norm beruht. Das Aufhebungsverfahren ist in allen drei Instanzen der staatlichen Gerichtsbarkeit ein revisionsähnliches Verfahren, in dem Schied s- sprüche auf Rechtsfehler überprüft werden. Gegenstand des Aufhebungsve r- fahrens ist das vor dem Schiedsgericht a nhängig gemachte Sa chbegehren (BAG 2 . August 2017 - 7 AZR 601/15 - Rn. 15 mwN ) . 12 13 14 15 - 8 - 6 AZR 385/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR385.17.0 - 9 - b) Die Klägerin wendet sich mit ihrer Aufhebungsklage gegen den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts für Opernchöre , soweit dieses ihre Verpflichtung zur Leistung von zusätzlichem Entgelt bei Gesang des B e- klagten in seiner Stimmgruppe allein mit einem Mitglied des Extra - Chor e s a n- genommen hat. Sie rügt dabei insbesondere eine fehlerhafte Anwendung von § 612 Abs. 1 BGB und § 71 Abs. 2 Buchst. f NV Bühne . Damit hält sie de m Bühnenoberschiedsgericht eine Verletzung von Rechtsnormen vor . Materiell - rechtliche tarifliche Bestimmungen sind Rechtsnormen iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ( BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 626/10 - Rn. 24 ) . 2. Die Klagefrist ist gewahrt. Eine auf § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG gestützte Aufhebungsklage ist nach § 110 Abs. 3 S atz 1 und Satz 2 ArbGG binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs z u erheben. Der Schiedss pruch wurde der Klägerin am 18. Dezember 2015 zugestellt. Die Au f- heb ungsklage ging beim nach § 37 Satz 2 BSchGO für Opernchöre zuständ i- gen Arbeitsgericht Köln am 28. Dezember 2015 und damit vor Fristablauf ein. I I . Die Aufhebungsklage ist im Umfang ihrer noch bestehenden Recht s- hängigkeit begründet. Der Beklagte hat keine n Anspruch auf die noch streitg e- genständliche Sondervergütung . 1. Ein sol cher Anspruch lässt sich dem NV Bühne nicht entnehmen. a) Ein Anspruch auf eine Sondervergütung nach § 79 Abs. 2 oder Abs. 3 NV Bühne wird vom Beklagten nicht geltend gemacht. Es i st auch nicht ersich t- lich, dass ein er dieser Tatbestä nd e erfüllt wäre. b ) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Beklagte die ihm nach § 75 Abs. 1 NV Bühne zustehende Gage ( § 76 NV Bühne) sowie die dienstzeitabhängige Zulage ( § 78 NV Bühne) für seine im streitgegenständl i- chen Zeitraum erbrachten Gesangsleistungen erhalten hat. Mit dieser Verg ü- tung sind die von dem Beklagten al s Opernchormitglied nach dem NV Bühne zu erbringenden Arbeitsleistungen abgegolten ( § 79 Abs. 1 NV Bühne ) . 16 17 18 19 20 21 - 9 - 6 AZR 385/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR385.17.0 - 10 - c) H insi chtlich der streitgegenständlichen Vergütungsansprüche ist es o h- ne Bedeutung, ob d as vom Beklagten in seiner Stimmgruppe regelmäßig g e- lei s tete Singen allein mit einem oder mehreren Mitgliedern des Extra - Chor e s eine nach § 71 Abs. 2 Buchst. f NV Bühne im Rahmen einer besonderen Mi t- wirkungspflicht zu erbringen de Arbeitsleis tung war. Hiergegen spricht zwar, dass § 71 Abs. 2 Buchst. f NV Bühne nur bei einem unvorhergesehenen Ausfall anderer M itglieder der Stimmgruppe eine besondere Mitwirkungspflicht vorsieht . Selbst wenn der Beklagte zu dem regelmäßigen Singen mit Mitgliedern des Extra - Chor e s ohne einen weiteren berufsmäßigen Sänger des Opernchor e s nicht verpflichtet gewesen wäre, könnte er sein auf die Vergütung bezogenes Klagebegehren auf keine tarifliche Anspruchsgrundlage stützen. Der NV Bühne sieht für Leistungen, die erbracht werden, obwohl es an einer tariflichen Mitwi r- kungspflicht fehlt, also für überobligatorische Leistungen , keine erhöhte Verg ü- tung vor , sondern kennt neben der Vergütung nach § 75 Ab s. 1 NV Bühne nur die Sondervergü tung bzw. den Freizeitausgleich nach § 79 Abs. 2 bis Abs. 4 NV Bühne für besondere Leistungen, für die nach § 71 NV Bühne eine Mitwi r- kungspflicht besteht. Insoweit ist das tarifliche Vergütungssystem abschließend. Eine Rege lungslücke besteht nicht. 2 . Entgegen der Auffassung der Revision folgt ein Anspruch des Bekla g- ten auf zusätzliche Vergütung auch nicht aus § 612 Abs. 1 BGB. a) Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend verei n- bart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. § 612 Abs. 1 BGB bildet nicht nur in den Fällen, in denen übe r- haupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde , die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Vergütung. Diese Bestimmung ist vielmehr auch anzuwe n- den, wenn über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus Sonderleistungen erbracht werden, die durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten sind, und weder einzelvertraglich noch tarifvertraglich geregelt i st, wie diese Dienste zu vergüten sind ( vgl. zur qualitativen Mehrarbeit BAG 4. Augus t 2016 - 6 AZR 22 23 24 - 10 - 6 AZR 385/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR385.17.0 - 11 - 237/15 - Rn. 24 , BAGE 156, 52 ; 23. September 2015 - 5 AZR 626/13 - Rn. 20 ; zum NV Chor vgl. BAG 13. August 1992 - 6 AZR 22/91 - zu II der Gründe ) . b) Wird ein berufsmäßiges Opernchormitglied in seiner Stimmgruppe nur mit einem Mitglied des Extra - Chores eingesetzt, erbringt es keine Sonderlei s- tung, für die es eine zusätzliche Leistung erwarten kann. Entgegen der Anna h- me der Revision sieht § 612 BGB nicht für jede Dienstleistung, die über die ve r- traglichen Pflichten hinaus erbracht wird, eine Vergütung vor. Das ist vielmehr nur dann der Fall, wenn jede Mehrleistung zusätzlich zu vergüten ist, gibt es nicht. Die Vergütungserwartung ist stets anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Ve r- kehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteilig ten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren pe r- sönliche Meinung ankommt (BAG 23. September 2015 - 5 AZR 626/13 - Rn. 21) . Danach besteht bei der Besetzung einer Stimmgruppe mit nur einem be rufsmäßigen Opernchormitglied und mindestens einem Mitgli ed des Extra - Chor e s keine Vergütungserwartung. Eine solche lässt sich entgegen der Au f- fassung der Revision nicht aus den tariflichen Regelungen ableiten. § 71 Abs. 2 Buchst. f NV Bühne, den der Senat entgegen der Auffassung der Revision u n- eingeschränkt auslegen kann, zeigt, dass nach der Konzeption des NV Bühne eine vergütungspflichtige Sonderleistung allenfalls dann vorliegt, wenn die wie vorliegend ein berufsm äßiges Mitglied des Opernchor e s und ein Mitglied des Extra - Chor e s gemeinsam singen. aa ) Bei der rechtlichen und tatsächlichen Ausfüllung unbestimmte r Recht s- begriffe beschränkt sich die Überprüfung der Rechtsanwendung der Bühne n- schiedsgerichte im Aufhebung sverfahren grundsätzlich darauf, ob die Bühne n- schiedsgerichte den Rechtsbegriff selbst verkannt haben, ob die Unterordnung des Sachverhalts (Subsumtion) unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder al l- gemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung weg en Außerachtla s- 25 26 - 11 - 6 AZR 385/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR385.17.0 - 12 - sung wesentlicher Umstände oder wegen Widersprüchlichkeit offensichtlich fe h- lerhaft ist. Innerhalb dieser Grenzen haben die Bühnenschiedsgerichte einen Beurteilungsspielraum, der als solcher den staatlichen Gerichten im Rahmen de r Überprüfun g des Schiedsspruch s im Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG verschlossen ist. Haben tarifliche unbestimmte Rechtsbegriffe Kunstb e- zug, werden also bei der Auslegung und Anwendung dieser Begriffe künstler i- sche Belange berührt, ist bei der Überprüfung von S chiedssprüchen im Aufh e- bungsverfahren darüber hinaus die Einräumung eines weiten Beurteilungsspie l- raums für die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit nicht nur durch den revisionsähnl i- chen Charakter dieses Verfahrens, sondern auch und insbesondere durch den B ezug zur Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geboten ( BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 487/09 - Rn. 17 f. , BAGE 136, 340 ) . bb ) m- Sie bedarf k ei ner Ausfü l- lung im Einzelfall ( vgl. hierzu BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 568/08 - Rn. 38 ; zu Beispiele n BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 47, BAGE 160, 296) . Der Begriff der Stimmgruppe wird in § 2 Abs. 4 Buchst. c NV Bühne als Kunstfach des Opernchormitglieds definiert und durch die abschließende Aufli s- tung der Stimmgruppen präzisiert. ist sprachlich eindeutig. D für sich allein, nicht mit anderen zusammen ( vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. ) . Auch wenn § 71 Abs. 2 Buchst. f NV Bühne künstlerische Belange berührt , ist daher eine uneingeschränkte Überprüfung der Auslegung dieser Norm im Au f- hebungsverfahren möglich. cc ) Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass eine einzelne Besetzung einer Stimmgruppe iSd. § 71 Abs. 2 Buch s t. f NV Bühne nicht vorliegt, wenn neben dem berufsmäßigen Opernchormitglied zumindest ein Mitglied des Extra - Chores in der selben Stimmgruppe singt. ( 1 ) Dies kann entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts jedoch nicht aus § 71 Abs. 1 Satz 2 NV Bühne geschlossen werden . Der vom Lande s- 27 28 29 - 12 - 6 AZR 385/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR385.17.0 - 13 - arbeitsgericht angenommene Zusammenhang zwischen § 71 Abs. 1 Satz 2 und § 71 Abs. 2 B uch s t. f NV Bühne besteht nicht. (a) Soweit eine Oper oder Operette die Mitwirkung eines Opernchor e s vo r- sieht, ist dieser Opernchor nach § 71 Abs. 1 Satz 2 NV Bühne in der Regel mit Mitgliedern aus dem Opernchor der Bühne (n) zu besetzen. § 71 Abs. 1 Satz 2 NV Bühne regelt nur die Besetzung des Opernchores als solchen. Dies en t- spricht dem Beschäftigungsinteresse der Opernchormitglieder. Das Tatb e- ermöglicht jedoch Ausnahmen aus sachlichen Gründen ( zum Streitstand b ezüglich der Voraussetzungen für Ausnahmen vgl. Bolwin/ Sponer Bühnen - und Orchesterrecht Stand Januar 2004 Teil A I § 71 NV Bühne Rn. 10 ; Hegemann in Ni x / Hegemann/Hemke NV Bühne 2. Aufl. § 71 Rn. 9) . (b) § 71 Abs. 2 NV Bühne bestimmt hingegen besondere Mitwirku ngspflic h- t en des Opernchormitglieds in einem nach § 71 Abs. 1 Satz 2 NV Bühne b e- setzten Opernchor. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Opernchor e s bei unvorhergesehenen Ausfällen kann e ine besondere Mitwirkungspflicht nach § 71 Abs. 2 Buchst. f NV Bühne bestehen. Die Frage, ob eine Stimmgruppe einzeln besetzt ist, steht dabei in keinem Zusammenhang zu der Frage, ob der Opernchor im Ganzen tarifkonform nach § 71 Abs. 1 Satz 2 NV Bühne besetzt wurde. Es ist in diesem Kontext auch ohne Bedeutung, ob de r Extra - Chor als Teil des Opernchor e s iSd. § 71 Abs. 1 Satz 2 NV Bühne Klangkörper , wie es d er Prozessbevollmächtigte de s Beklagte n in der Ve r- han d lung vor dem Senat angeführt hat, einzustufen ist. Die Revision weist zwar zutreffend dar auf hin, dass die Mitglieder des Extra - Chor e s ebenso wie Sol o- mitglieder, mit denen Gastspielverträge abgeschlossen werden, allenfalls ei n- geschränkt den Regelungen des NV Bühne unterfallen. Mitglieder des Extra - Chores tragen aber zu der G esangsleistung bei , welche der Chor als Kollektiv auf der Bühne erbringt . Dabei singen sie ebenso wie die berufsmäßigen Oper n- chormitglieder in bestimmten Stimmgruppen , da anderenfalls die Chorgesang s- leistung als Gemeinschaftswerk nicht zu realisieren wäre. 30 31 - 13 - 6 AZR 385/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR385.17.0 - 14 - (2) Im Ergebnis erweist sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aber als richtig. Eine einzelne Besetzung einer Stimmgruppe iSd. § 71 Abs. 2 Buchst. f NV Bühne liegt nicht vor, wenn ein berufsmäßiges Opernchormitglied in seiner Stimmgruppe nur mit Mitglied ern des Extra - Chores singt, denn das berufsmäßige Opernchormitglied singt auch dann nicht allein . Dabei kann u n- terstellt werden, dass ein berufsmäßiges Opernchormitglied aufgrund seiner Qualifikation und Gesangspraxis typischerweise eine höherwertige Gesang s- leistung als ein Mitglied des Extra - Chores erbringen kann. Der Sonderfall eines erst kürzlich in den Ruhestand getretenen, ehemals berufsmäßigen Oper n- chormitglieds, welches nunmehr im Extra - Chor singt, bedarf keiner gesonderten Betrachtung, denn e s kommt n icht auf die Fähigkeiten des einzelnen Mitglied s des Extra - Chores an. Entscheidend ist, dass das berufsmäßige Opernchormi t- glied jedenfalls unterstützt wird und nicht der Belastung des Alleinsingens in seiner Stimmgruppe ausgesetzt ist ( vgl. Bolwin /Sponer B ühnen - und Orcheste r- recht Stand Dezember 2013 Teil A I § 71 NV Bühne Rn. 58 ) . (3) Der Verweis der Revision auf § 2 Abs. 4 Buchst. c NV Bühne führt nicht weiter. Die se Tarifnorm verlangt für Arbeitsverträge mit Opernchormitgliedern die Angabe des Kunstfac hs, dh. der Stimmgruppe, und benennt die Stim m- gruppen. Sie bestimmt hingegen nicht, dass eine Stimmgruppe nur aus beruf s- mäßigen Mitgliedern des Opernchor e s bestehen kann. Die Regelung weist ke i- nen Bezug zur Besetzung der einzelnen Stimmgruppen bei Proben u nd Auffü h- rungen auf. c) Ein Anspruch auf eine Sondervergütung nach § 612 Abs. 1 BGB kann auch nicht mit der von der Revision behaupteten Zusatzbelastung begründet werden. Entscheidet sich die Intendanz zu einem Einsatz des Ext ra - Chor e s mit der Folge , das s eine Stimmgruppe nicht mit mindest ens zwei berufsmäßige n Opernchormitgliedern besetzt ist, hat sie bei schwächerer Leistung des Extra - Chores eine Einbuße der künstlerischen Qualität hinzunehmen und zu veran t- worten . Das berufsmäßige Opernchormitglie d ist nicht verpflichtet, etwaige Defizite in der Gesangsleistung des Extra - Chores durch überobligatorische, ggf. 32 33 34 - 14 - 6 AZR 385/17 ECLI:DE:BAG:2018:151118.U.6AZR385.17.0 sogar stimmschädigende Anstrengungen auszugleichen (vgl. § 7 Abs. 4 NV Bühne) . Entscheidet sich das berufsmäßige Opernchormitglied aus freien Stück en zu einer überobligatorischen Leistung , um das künstlerische Niveau zu heben , entspricht dies nicht der Konzeption der Chorbesetzung durch die Inte n- danz . Das berufsmäßige Opernchormitglied kann für diese Sonderleistung fol g- lich keine zusätzliche Vergütun g erwarten. Spelge Heinkel Krumbiegel M. Geyer K. Jerchel
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