- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 406/11 5 Sa 2740/10 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Februar 2013 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 21. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Gallner und Spelge sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Augat und Jostes für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 406/11 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. März 2011 - 5 Sa 2740/10 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger verlangt Vergütung für sog. Mehrarbeit in der Zeit von März bis Mai 2009 und im August 2009. Er leistete die Arbeit ohne Entgeltausgleich vor Eröffnung der Insolvenz der Schuldnerin aufgrund einer Sanierungsverein-barung der Tarifvertragsparteien. Der Kläger war seit 1985 bei der Schuldnerin, der Hugo Rossmann Ap-paratebau GmbH, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträ-ge des Tarifgebiets I der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg Anwendung. Der Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e. V. und die Gewerkschaft IG Metall vereinbarten am 13. Dezember 2007 für die Schuldnerin eine Betriebliche Sonderregelung gem. Tarifvertrag zu betrieb-lichen Sonderregelungen für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet I und II, vom 18.05.2002 in der Fassung vom 09.05.2007 (SR). Die SR sollte nach der einleitenden Formulierung dazu dienen, eine aktuelle Gefährdung der wirt-schaftlichen Bestandsfähigkeit der Schuldnerin abzuwenden und ihre Arbeits-plätze zu sichern. Die SR lautet auszugsweise: § 2 Entgelte
2.
Die in Ziffern 2.1.3 und 2.1.5 des Lohntarifvertrages sowie in Ziffern 4.1.3 und 4.1.5 des Gehaltstarifver-trages für die Metall- und Elektroindustrie in Berlin 1 2 3 - 3 - 6 AZR 406/11 - 4 - und Brandenburg, Tarifgebiet I, jeweils vom 9. Mai 2007, vorgesehenen Pauschal- und Einmalbeträge entfallen ersatzlos.
§ 4 Wöchentliche Arbeitszeit Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit bleibt unverändert. Je nach Auftragslage können bis zu 4 Stunden wöchent-lich ohne Entgeltausgleich mehr gearbeitet werden. An-kündigungsfrist, Lage, Beginn und Ende sowie Verteilung der Arbeitszeiten regeln die Betriebsparteien. Die ohne Entgeltausgleich mehr gearbeiteten Stunden sind für jeden Beschäftigten gesondert zu erfassen und zu doku-mentieren.
§ 6 Beschäftigungssicherung
3Scheiden Mitarbeiter während der Laufzeit dieser betrieblichen Sonderregelung aufgrund betriebsbedingter Beendigungskündigungen aus, wird die nach § 4 dieser betrieblichen Sonderregelung mehr geleistete Arbeitszeit für die letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden monetär vergütet. ...
§ 9 Schlussbestimmungen
6. Verliert diese betriebliche Sonderregelung ihre Wirkung, weil sie vor Ablauf des 31.12.2010 von einer Seite aus wichtigem Grund gekündigt worden ist, sind die in dieser tariflichen Sonderregelung getroffenen Regelungen
zu der wöchentlichen Mehrarbeit ohne Entgeltausgleich (nach § 4) von Anfang an wirkungslos.
Die nach § 4 geleistete Mehrarbeit ohne Entgeltaus-gleich ist ebenfalls zum Ende des auf die Kündigung dieser Vereinbarung folgenden Monats fällig. Der Kläger leistete von März bis Mai 2009 und im August 2009 zusätzli-che Arbeitsstunden iSv. § 4 Satz 2 SR, für die er im Fall der Vergütungspflicht 934,46 Euro hätte beanspruchen können. Im März 2009 handelte es sich um 17,5 Stunden (14 Arbeitstage vom 2. bis 5. März 2009, 16. bis 19. März 2009, 23. bis 26. März 2009 sowie am 30. und 31. März 2009 x 1,25 Stunden 4 - 4 - 6 AZR 406/11 - 5 - = 17,5 Stunden à 15,93 Euro brutto = 278,78 Euro brutto). Im April 2009 fielen 18,75 Stunden sog. Mehrarbeit an (15 Arbeitstage am 1. und 2. April 2009, 6. und 7. April 2009, vom 14. bis 16. April 2009, 20. bis 23. April 2009 und 27. bis 30. April 2009 x 1,25 Stunden = 18,75 Stunden à 15,93 Euro brutto = 298,69 Euro brutto). Auf Mai 2009 entfiel sog. Mehrarbeit von 14,94 Stunden (18 Arbeitstage vom 4. bis 8. Mai 2009, 11. bis 15. Mai 2009, 18. bis 20. Mai 2009 und 25. bis 29. Mai 2009 x 0,83 Stunden = 14,94 Stunden à 15,93 Euro brutto = 237,99 Euro brutto). Im August 2009 leistete der Kläger über die tarifliche Arbeitszeit hinaus 7,47 Stunden (neun Arbeitstage vom 19. bis 21. Au-gust 2009, 24. bis 28. August 2009 und am 31. August 2009 x 0,83 Stunden = 7,47 Stunden à 15,93 Euro brutto = 119,00 Euro brutto). Mehrarbeit in diesem Sinn war die Arbeitszeit, die nach dem Arbeitszeitkonto des Klägers täglich sieben Stunden oder wöchentlich 35 Stunden überschritt. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1. September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten vom 28. November 2009 mit dem 28. Februar 2010. Die Beklagte begründete die Kündigung mit betriebsbedingten Gründen. Der Kläger hat die auf § 6 Satz 3 SR gestützten Ansprüche auf sog. Mehrarbeitsvergütung für Masseverbindlichkeiten iSv. §§ 53, 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO gehalten. Die Ansprüche auf Vergütung der zunächst unentgeltlich geleisteten Sanierungsstunden seien erst mit Wirksamwerden der Kündigung der Beklagten entstanden. Es handle sich nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck des § 6 Satz 3 SR um Ansprüche, die für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt werden müssten. Das synallagmatische Ver-hältnis von Arbeit und Vergütung sei durch die SR aufgehoben worden. Die Entgeltpflicht sei durch einen begrenzten Kündigungsschutz ersetzt und durch die Ersatzleistung nach § 6 Satz 3 SR abgesichert worden. Die Tarifbestim-mung sei in dieser Auslegung nicht unwirksam nach § 119 InsO. Sie setze die Rechtsfolgen des § 108 Abs. 3 InsO nicht außer Kraft. Vielmehr sei der Tatbe-stand dieser Norm nicht erfüllt. Die Vergütungsansprüche seien erst nach Insolvenzeröffnung entstanden. 5 6 - 5 - 6 AZR 406/11 - 6 - Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn aus der Masse 934,46 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1. Dezember 2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffas-sung vertreten, die erhobenen Ansprüche seien Insolvenzforderungen iSv. §§ 38, 108 Abs. 3 InsO. Es komme nicht darauf an, ob § 4 Satz 2 SR einen durch eine betriebsbedingte Beendigungskündigung auflösend bedingten Forderungserlass enthalte oder aber die Fälligkeit der Vergütungsforderung aufschiebe. Entscheidend sei nach dem Zweck des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO allein, dass der Kläger die den Ansprüchen zugrunde liegende sog. Mehrarbeit vor Insolvenzeröffnung geleistet habe. Die Arbeitsleistung komme der Masse deshalb nicht zugute. Die zusätzliche Arbeit und der Kündigungs-schutz stünden nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis. Würde § 6 Satz 3 SR iSd. Verständnisses des Klägers ausgelegt, wäre die Bestimmung nach § 119 InsO unwirksam. Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Lan-desarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, die Klage aber für unbegründet gehalten. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter. Entscheidungsgründe Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. A. Die Klage ist zulässig. I. Die nach § 260 ZPO objektiv gehäuften Anträge sind hinreichend bestimmt. 7 8 9 10 11 12 - 6 - 6 AZR 406/11 - 7 - 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klage einen bestimmten Antrag enthalten und den Lebenssachverhalt erkennen lassen, aus dem der geltend gemachte Anspruch folgen soll. Fehlen diese Angaben, steht der Umfang der Rechtskraft des erstrebten Urteils nach § 322 Abs. 1 ZPO nicht fest. 2. Dem genügt das Klagevorbringen, obwohl der Kläger zwar die Tage, nicht aber die einzelnen Arbeitsstunden, für die er sog. Mehrarbeitsvergütung beansprucht, dargelegt hat. Das Problem stellt sich, obwohl die Stundenzahlen festgestellt und zwischen den Parteien unstreitig sind. Die Prozessvorausset-zung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist von Amts wegen zu prüfen. Die vom Kläger erhobenen Ansprüche sind für März bis Mai und August 2009 jedoch abschließend geltend gemacht und nach Tagen konkretisiert. Die Reichweite der Rechtskraft des angestrebten Urteils unterliegt daher hinsichtlich der ein-zelnen Klagegründe keinem Zweifel (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 42, AP AGG § 22 Nr. 2 = EzA AGG § 22 Nr. 2; 13. Dezember 2001 - 6 AZR 127/00 - zu B I 1 a der Gründe, EzBAT BAT SR 2l II Nr. 2 Nr. 10; 4. Mai 1994 - 4 AZR 445/93 - zu I der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt Nr. 1 = EzA BGB § 611 Mehrarbeit Nr. 5). 3. Die Klage ist zudem wegen der Saldierung der Ansprüche auf einem Arbeitszeitkonto des Klägers ausreichend bestimmt. Wird die Klage dahin verstanden, dass sie auf den Ausgleich des aus dem Arbeitszeitkonto ermittel-ten monatlichen Guthabens gerichtet ist, brauchten die Arbeitsstunden nicht näher bezeichnet zu werden (vgl. BAG 13. März 2002 - 5 AZR 43/01 - zu I der Gründe, EzA ZPO § 253 Nr. 22; 25. Oktober 2000 - 4 AZR 596/99 - zu I der Gründe, BAGE 96, 189). II. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Klage auch dann nicht unzulässig, wenn es sich bei den erhobenen Ansprüchen um Insolvenz-forderungen handelt. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. 1. Geht der Arbeitnehmer nicht von einer Masseverbindlichkeit, sondern lediglich von einer Insolvenzforderung iSv. §§ 38, 108 Abs. 3 InsO aus, ist die 13 14 15 16 17 - 7 - 6 AZR 406/11 - 8 - auf eine Leistung des Insolvenzverwalters gerichtete Klage unzulässig. Der Arbeitnehmer kann diese Ansprüche nach § 87 InsO nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens verfolgen und muss sie gegenüber dem Insolvenzverwalter nach § 174 InsO anmelden (vgl. BAG 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 13, BAGE 118, 115). Beruft sich der Arbeitnehmer dagegen auf eine vorweg zu berichtigende Masseverbindlichkeit iSv. § 55 InsO, ist die Klage nicht unzuläs-sig, sondern unbegründet, wenn es sich in Wirklichkeit um eine Insolvenzforde-rung handelt (vgl. BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 14, BAGE 124, 150; 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - Rn. 15, BAGE 117, 1). 2. Der Kläger hat die Ansprüche auf sog. Mehrarbeitsvergütung stets für Masseverbindlichkeiten iSv. §§ 53, 55 InsO gehalten. Die Leistungsklage ist deswegen statthaft und zulässig. Die Frage, ob es sich tatsächlich um Masse-verbindlichkeiten handelt, stellt sich erst bei der Prüfung, ob die Klage in der Sache Erfolg hat. B. Die Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche auf sog. Mehrarbeitsvergütung sind keine Masseverbindlichkeiten iSv. § 53 iVm. § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. Sie sind Insolvenzforderungen iSv. §§ 38, 108 Abs. 3 InsO. I. Bei der sog. Mehrarbeit, die vergütet werden soll, handelt es sich nicht um Mehrarbeit im engeren Sinn. Mit Mehrarbeit wird die durch das Arbeitszeit-gesetz vorgegebene Höchstarbeitszeit überschritten. Der Kläger macht der Sache nach Vergütung für Überarbeit geltend, die die tarifliche Arbeitszeit von 35 Wochenstunden überstieg. II. Die erhobenen Ansprüche sind keine Masseverbindlichkeiten. 1. Das Landesarbeitsgericht hat sich zu Recht nicht mehr mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Forderungen Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind. Das rügt der Kläger auch nicht, obwohl er sich in erster Instanz auf diese Regelung gestützt hat. 18 19 20 21 22 - 8 - 6 AZR 406/11 - 9 - a) Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind Masseverbindlichkeiten die Verbind-lichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören. Von dieser Vorschrift werden insbesondere Arbeitsverhältnisse erfasst, die der Insolvenz-verwalter in seiner Funktion als Partei kraft Amtes selbst begründet. Werden Ansprüche durch Vereinbarungen des Schuldners vor Insolvenzeröffnung begründet, handelt es sich demgegenüber auch für den Zeitraum nach Insol-venzeröffnung nicht um Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (vgl. BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 16, BAGE 124, 150; 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 15, BAGE 118, 115; 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - Rn. 16, BAGE 117, 1). b) Hier scheidet ein Fall des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO aus. Das Arbeitsver-hältnis wurde nicht von der beklagten Insolvenzverwalterin begründet, sondern bestand zwischen dem Kläger und der Schuldnerin seit 1985. Der Bestand des Vertragsverhältnisses blieb durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO unberührt. 2. Die geltend gemachten Ansprüche sind auch keine Masseverbindlich-keiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. a) Danach sind Masseverbindlichkeiten Verbindlichkeiten aus gegenseiti-gen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung des Insol-venzverfahrens erfolgen muss. aa) § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO unterfallen alle Entgeltansprüche, die aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern durch den Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung erwachsen, und alle sonstigen Ansprüche, die sich aus dem bloßen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergeben. Ist im Arbeitsver-hältnis ein regelmäßiges Arbeitsentgelt vereinbart, entstehen die Entgeltan-sprüche mit den Zeitabschnitten, nach denen die Vergütung zu bemessen ist (§ 614 Satz 2 BGB). Fallen die Zeitabschnitte in die Zeit nach Insolvenzeröff-nung, handelt es sich um Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 23 24 25 26 27 - 9 - 6 AZR 406/11 - 10 - InsO (vgl. BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 18, BAGE 124, 150; 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - Rn. 18, BAGE 117, 1). bb) Die Regelung der Insolvenzforderungen in §§ 38, 108 Abs. 3 InsO beruht auf dem in § 1 Satz 1 InsO ausgedrückten Ziel des Insolvenzverfahrens, alle Gläubiger des Schuldners im Regelfall gemeinschaftlich zu befriedigen. Die Regelung der Masseverbindlichkeiten in §§ 53, 55 InsO hat im Unterschied dazu Ausnahmecharakter. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO bringt mit dem Wort für zum Ausdruck, dass es bei den nach § 53 InsO vorweg aus der Insol-venzmasse zu berichtigenden Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen nicht allein auf die vereinbarte Leistungszeit, sondern auf die Zwecksetzung ankommt. Es genügt nicht, dass die Verbindlichkeiten in der Zeit nach Eröff-nung des Insolvenzverfahrens erfüllt werden müssen (vgl. BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 19, BAGE 124, 150; 18. Oktober 2006 - 2 AZR 563/05 - Rn. 25, BAGE 120, 27). cc) Um einen Anspruch als Insolvenzforderung iSv. §§ 38, 108 Abs. 3 InsO oder als Masseforderung iSv. §§ 53, 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO einordnen zu können, ist entscheidend, ob die Forderung eine Leistung mit Entgeltcharakter zum Gegenstand hat. Das ergibt sich aus dem Zweck des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO und seinem Zusammenhang mit § 108 Abs. 3 InsO. Grundsätzlich können nur solche Leistungsansprüche, die in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zu den nach Insolvenzeröffnung erbrachten Arbeitsleistungen stehen, als Masseverbindlichkeiten anerkannt werden. Ihre vorweg vorzunehmende Berichtigung ist eine Gegenleistung für die Arbeitsleis-tung, die der Masse nach Insolvenzeröffnung zugutegekommen ist. Entschei-dend ist, ob Entgelt im weitesten Sinn für die Zeit nach Eröffnung des Insol-venzverfahrens geschuldet wird (vgl. nur BAG 14. November 2012 - 10 AZR 793/11 - Rn. 12, EzA-SD 2013 Nr. 4, 12; 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 20, BAGE 124, 150; Henssen jurisPR-ArbR 33/2008 Anm. 1 zu C). b) Nach diesen Grundsätzen sind die vom Kläger erhobenen Ansprüche keine Masseverbindlichkeiten iSv. §§ 53, 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. Das folgt schon daraus, dass die Forderungen weder synallagmatisch mit Arbeitsleistun- 28 29 30 - 10 - 6 AZR 406/11 - 11 - gen nach Insolvenzeröffnung verknüpfte Ansprüche auf Arbeitsentgelt noch sonstige Ansprüche sind, die sich aus dem bloßen Fortbestand des Arbeitsver-hältnisses ergeben (vgl. BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 18, 20, BAGE 124, 150; 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - Rn. 18, BAGE 117, 1). Nur diese beiden Anspruchsgruppen unterfallen der Ausnahmeregelung des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. aa) Die Revision räumt selbst ein, dass ein Vergütungsanspruch aus § 6 Satz 3 SR ohne sog. Mehrarbeit iSv. § 4 Satz 2 SR nicht entstehen konnte. Sie nimmt jedoch an, das ursprüngliche Gegenseitigkeitsverhältnis von Arbeit und Vergütung sei durch die SR aufgehoben und umgestaltet worden. Die Entgelt-pflicht sei durch einen begrenzten Kündigungsschutz ersetzt und durch die Ersatzleistung des § 6 Satz 3 SR gesichert worden. bb) Der Kläger geht also zu Recht nicht davon aus, die Ansprüche knüpften an den reinen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über die Insolvenzeröff-nung hinaus an. Er erkennt vielmehr, dass eine Wechselbeziehung von geleis-teter Arbeit und Arbeitsentgelt besteht. Diese Auslegung trifft nach dem klaren Wortlaut und Zusammenhang von § 4 Satz 2 und § 6 Satz 3 SR zu. Sie wird entscheidend von dem Zweck der Entgeltsicherung durch die Rückfallklausel in § 6 Satz 3 SR gestützt. Die Rückfallregelung soll die Entgelteinbuße des Arbeit-nehmers aufheben, wenn das Ziel des Arbeitsplatzerhalts im Rahmen des Sanierungsprozesses nicht erreicht werden kann und eine betriebsbedingte Kündigung wirksam wird (vgl. Bayreuther ZIP 2008, 573, 578 f.). (1) Bei der SR handelt es sich um einen (Sanierungs-)Tarifvertrag. (a) Nicht jede schriftliche Vereinbarung zwischen tariffähigen Parteien (§ 2 Abs. 1 TVG), die dem Schriftformerfordernis in § 1 Abs. 2 TVG, § 126 BGB entspricht, ist ein Tarifvertrag iSd. Tarifvertragsgesetzes. Als Tarifvertrag ist nur ein zwischen einer Gewerkschaft und einem oder mehreren Arbeitgebern oder einer Vereinigung von Arbeitgebern geschlossener schriftlicher Vertrag anzuse-hen. Er muss - abgesehen von schuldrechtlichen Vereinbarungen - dazu die-nen, Rechtsnormen zur Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen 31 32 33 34 - 11 - 6 AZR 406/11 - 12 - festzulegen sowie tarifliche Rechte und Pflichten der tarifunterworfenen Arbeit-nehmer und Arbeitgeber durch Inhaltsnormen iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Halbs. 2 TVG unmittelbar zu begründen. Unerheblich ist, ob die Vereinbarung als Tarifvertrag benannt ist (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 366/10 - Rn. 24 mwN, EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 48). (b) Danach ist die SR ein Tarifvertrag. Sie wurde schriftformgerecht von tariffähigen Parteien iSv. § 2 Abs. 1 TVG geschlossen, dem Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e. V. sowie der IG Metall. Mit der SR wurden Rechtsnormen zur Regelung der Rechte und Pflichten im Verhältnis der Schuldnerin als damaliger Arbeitgeberin und der bei ihr beschäf-tigten tarifunterworfenen Arbeitnehmer geschaffen. Das ergibt sich aus der Auslegung der SR. Sie regelt in §§ 2 und 3 ua. Erhöhungen und Streichungen von tariflichen Entgeltbestandteilen. § 4 Satz 2 SR lässt sog. Mehrarbeit von vier Stunden über die tarifliche Wochenarbeitszeit hinaus ohne Entgeltausgleich zu. § 6 Satz 3 SR enthält eine Rückfallklausel für den Fall gescheiterter Sanie-rungsbemühungen. Nach dieser Bestimmung wird die zunächst ohne Entgelt-ausgleich geleistete sog. Mehrarbeitszeit iSv. § 4 SR für die letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden vergütet, wenn der Arbeitnehmer während der Laufzeit der SR aufgrund betriebsbedingter Beendigungskündigung ausschei-det. (2) Die erhobenen Vergütungsansprüche stehen nach § 6 Satz 3 SR in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis mit der in den Monaten März bis Mai und August 2009 geleisteten Überarbeit. (a) Der Kläger verneint allerdings ein unmittelbares Gegenseitigkeitsver-hältnis mit dem Argument, § 4 Satz 2 SR sehe vor, dass die sog. Mehrarbeit ohne Entgeltausgleich geleistet werde. Werde eine betriebsbedingte Kündigung wirksam, sichere der erst dann entstandene Vergütungsanspruch das Entgeltin-teresse anstelle des weggefallenen besonderen Kündigungsschutzes. Der Kläger sieht aber selbst, dass die erhobenen Forderungen Vergütungsansprü-che sind, die im Ausgangspunkt auf geleisteter Arbeit beruhen. Die Entgeltan-sprüche sind trotz der weiteren Voraussetzung einer wirksam gewordenen 35 36 37 - 12 - 6 AZR 406/11 - 13 - betriebsbedingten Kündigung nicht von dem Erfordernis geleisteter Überarbeit gelöst. Damit besteht eine zumindest teilweise synallagmatische Verknüpfung von Arbeit und Entgelt. Die Forderungen gehören demnach - wie anderes laufendes Arbeitsentgelt und Jahressonderzahlungen mit Arbeitsleistungs- oder Betriebstreueaspekt - zu den Ansprüchen mit Entgeltcharakter (vgl. schon BAG 21. Mai 1980 - 5 AZR 441/78 - zu B II 2 a der Gründe, AP KO § 59 Nr. 10 = EzA KO § 59 Nr. 9; Uhlenbruck/Sinz 13. Aufl. § 55 InsO Rn. 67). Sie sind keine Ansprüche, die an den bloßen Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, wie das zB für Gratifikationsansprüche, die nur an Stichtage gebunden sind, und Urlaubsabgeltungsforderungen anzunehmen ist (vgl. BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 20 mwN, BAGE 124, 150; 25. März 2003 - 9 AZR 174/02 - zu A II 2 a bb der Gründe, BAGE 105, 345). (b) Die Argumentation der Revision lässt zudem außer Acht, dass nach dem Zweck des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO und seinem systematischen Zusammenhang mit § 108 Abs. 3 InsO grundsätzlich nur solche Leistungsan-sprüche mit Entgeltcharakter als Masseforderungen anzuerkennen sind, die in einem zumindest partiellen Gegenseitigkeitsverhältnis zu der erbrachten Arbeitsleistung stehen (vgl. BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 20, BAGE 124, 150). § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO setzt die vom Kläger für die streitgegenständlichen Rückfallforderungen abgelehnte jedenfalls teilweise synallagmatische Verknüpfung von Arbeit und Entgelt gerade voraus. cc) Der Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit spricht entscheidend dagegen, die geltend gemachten Ansprüche als Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO einzuordnen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. (1) Das Erfordernis des zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis-ses von Arbeit und Entgelt dient dazu, den Zweck des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO zu verwirklichen. (a) Der Zweck der Bevorrechtigung besteht darin, dass derjenige, der seine vertragsgemäßen Leistungen nach Insolvenzeröffnung zugunsten der Masse 38 39 40 41 - 13 - 6 AZR 406/11 - 14 - weiter erbringt, die vollen Rechte auf die Gegenleistungen behalten soll (vgl. Uhlenbruck/Sinz 13. Aufl. § 55 InsO Rn. 46). Die Ausnahme vorweg zu berichti-gender Vergütungsforderungen als Masseverbindlichkeiten ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn die Verbindlichkeiten Gegenleistungen für Arbeitsleistun-gen sind, die der Masse nach Insolvenzeröffnung zugutegekommen sind (vgl. BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 20, BAGE 124, 150). Ansprü-che mit Entgeltcharakter entstehen im insolvenzrechtlichen Sinn mit den Zeit-abschnitten, nach denen die Vergütung zu bemessen ist (vgl. BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - Rn. 18, BAGE 117, 1). (b) Die Ansprüche auf Überarbeitsvergütung entstanden hier in diesem insolvenzrechtlichen Sinn in den Monaten März bis Mai und August 2009, die vor Insolvenzeröffnung am 1. September 2009 lagen. Kommen der Masse die Arbeitsleistungen, wie im Streitfall, nicht zugute, weil sie vor Insolvenzeröffnung erbracht wurden, handelt es sich um einfache Insolvenzforderungen, dh. um Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die Zeit vor Insolvenzeröffnung iSv. § 108 Abs. 3 InsO. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Entgeltansprüche auf-schiebend bedingt waren, wie es die Beklagte noch in den Vorinstanzen ange-nommen hat, oder aber aufgrund von § 6 Satz 3 SR ein durch das Wirksamwer-den der betriebsbedingten Beendigungskündigung auflösend bedingter Erlass der Forderung zustande kam, wovon der Kläger ausgeht (vgl. zu der Unter-scheidung BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - Rn. 21 ff., BAGE 117, 1). (2) Eine andere Einordnung der Forderungen benachteiligte die Gesamt-heit der anderen Gläubiger und verletzte den Grundsatz der Verteilungsgerech-tigkeit. Die Insolvenzordnung sieht nicht vor, dass Arbeitnehmer generell ge-genüber anderen Gläubigern bevorzugt werden. Die Entstehung von Masse-verbindlichkeiten soll begrenzt werden (vgl. BVerfG 19. Oktober 1983 - 2 BvR 485/80, 2 BvR 486/80 - zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE 65, 182; BAG 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 23, BAGE 118, 115). (a) Besonders deutlich wird der Ausnahmecharakter von Masseverbind-lichkeiten in der Blockaltersteilzeit. Obwohl der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen für die spätere Freistellungs- 42 43 44 - 14 - 6 AZR 406/11 - 15 - phase vorleistet, sind die in der Fälligkeit aufgeschobenen - zumeist hälftigen - Vergütungsansprüche nur dann Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO, wenn die Arbeitsleistung der Masse noch zugutekommt (vgl. etwa BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 230/06 - Rn. 19, AP ATG § 3 Nr. 19; 19. Oktober 2004 - 9 AZR 645/03 - zu I 3 der Gründe, NZA 2005, 527; Froehner NZA 2012, 1405, 1406 mwN). Es kommt nicht darauf an, wann der Arbeitneh-mer die (Gegen-)Leistung der Vergütung verlangen kann (st. Rspr., vgl. BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 230/06 - Rn. 20, aaO; 23. Februar 2005 - 10 AZR 602/03 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 114, 13; 23. Februar 2005 - 10 AZR 672/03 - zu II 1 der Gründe, DB 2005, 1227; 19. Oktober 2004 - 9 AZR 647/03 - zu II 3 der Gründe, BAGE 112, 214; BGH 6. Dezember 2007 - IX ZR 284/03 - Rn. 10 f., NZA 2008, 306). Beim kontinuierlichen Teilzeitmodell der Altersteil-zeit, in dem noch nach Insolvenzeröffnung Arbeit geleistet wird, erlangt der Arbeitnehmer dagegen Masseforderungen iSv. §§ 53, 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. Die Arbeitsleistung kommt der Masse zugute (vgl. BAG 19. Oktober 2004 - 9 AZR 645/03 - zu I 3 der Gründe, NZA 2005, 527; Berscheid jurisPR-InsR 18/2005 Anm. 3 zu C). (b) Für eine Rückfallklausel für den Fall des Scheiterns von Sanierungs-bemühungen, wie sie in § 6 Satz 3 SR enthalten ist, gilt nichts anderes als für Arbeit, die in der Blockaltersteilzeit vor Insolvenzeröffnung geleistet wurde. Da diese Auslegung der Rückfallklausel in § 6 Satz 3 SR nicht von § 108 Abs. 3 InsO abweicht, findet § 119 InsO keine Anwendung (vgl. BAG 23. Februar 2005 - 10 AZR 600/03 - zu II 4 der Gründe, AP InsO § 108 Nr. 1 = EzA InsO § 55 Nr. 7). (3) Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 19. Januar 2006 (- 6 AZR 529/04 - Rn. 14 ff., BAGE 117, 1). Dort sind Masseverbindlichkeiten iSv. §§ 53, 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO für Vergütungsansprüche aufgrund einer höheren Arbeitszeit bejaht worden, auf die die Klägerin nach gescheiterten Sanierungsbemühungen Anspruch hatte. 45 46 - 15 - 6 AZR 406/11 (a) Die dortige Klägerin hatte eine zeitweilige Verringerung ihrer Arbeitszeit und eine damit verbundene Entgelteinbuße akzeptiert, um zur Sanierung des Betriebs beizutragen. Der Verzicht sollte nur bis zu dem Zeitpunkt wirken, in dem die Sanierungsbemühungen scheiterten. Bei Konkurs, Schließung des Betriebs oder betriebsbedingter Kündigung sollte die Klägerin für die zwölf Monate vor ihrem Ausscheiden hinsichtlich ihrer monatlichen Vergütung so gestellt werden, wie sie ohne die Teilzeitvereinbarung gestanden hätte (vgl. BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - Rn. 22, BAGE 117, 1). (b) Die Klägerin machte in der herangezogenen Entscheidung jedoch anders als im Streitfall keine Vergütungsansprüche für Arbeit geltend, die vor Insolvenzeröffnung geleistet worden oder ausgefallen war. Die Insolvenz war am 1. März 2003 eröffnet worden. Die Klägerin verlangte Differenzvergütung für die Monate März bis Juni 2003 (vgl. BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - Rn. 4 f., BAGE 117, 1). Der Senat hat auch in dieser Entscheidung betont, die Entgeltansprüche entstünden mit den Zeitabschnitten, nach denen die Vergü-tung zu bemessen sei. Er hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass diese Zeitabschnitte in die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fielen (vgl. BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - Rn. 18, aaO). C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Fischermeier Gallner Spelge M. Jostes Augat 47 48 49
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