Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. Juni 2016 Sechster Senat - 6 AZR 321/15 - ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR321.15.0 I. Arbeitsgericht Chemnitz Urteil vom 11. November 2014 - - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2015 - 3 Sa 627/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Verkürzung der Stufenlaufzeit - Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeit s- recht Bestimmung en : SGB II § § 44b, 44d Abs. 4, § 44g Abs. 4 Satz 1, § 44k Abs. 2 Satz 2; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst ( TVöD ) für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der k o m- munalen Arbeitgeber verbände (TVöD - V) § 17 Abs. 2 Satz 1 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR321.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 321/15 3 Sa 627/14 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. Juni 2016 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarb eitsgericht Krumbiegel sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Wollensak und die ehrenamtliche Richterin Klar für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 321/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR321.15.0 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Mai 2015 - 3 Sa 627/14 - wird zurückg ewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verkür zung der Stufenlaufzeit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 de r Durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bereich Verwaltung im Bereich der Verein i- gung der kommunalen Arbeitgeber verbände (TVöD - V) . Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 2009 bei dem beklagten Landkreis beschäftigt. Sie wird als Fallmanagerin i n dem Jobcenter eingesetzt, das der B eklagte zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuche n- de als gemeinsame Einrichtung mit der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 44b SGB II gebildet hat. Arbeitsvertraglich ist die Geltung des TVöD - V vereinbart. Am 31. Januar 2013 besc hloss die Trägerversammlung für die gemeinsame Einrichtung die von § 44c Abs. 5 S GB II verlangten Grundsätze der Qualifizi e- rungsplanung und Personalentwicklung. In der Dokumentation des Leistungs - und Entwicklungsdialogs für Mi t- arbeiter/ - innen vom 9. O ktober 2013 wurden der Klägerin e rheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen bescheinigt. Sie wurde deshalb für das vo r- zeitige Aufrücken in den Stufen vorgeschlagen. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt der Stufe 3 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. D er reguläre Stufenau f- stieg stand für den 1. Oktober 2014 an. Ausweislich des Protokolls d er Entwic k- lungskonferenz 2013 betreffend die kommunalen Mitarbeiter vom 19. Dezember 2013 wurde die Geschäftsführerin des Jobcenters angewiesen, den vorg e- schlagenen vorzeitigen Stufenaufstieg der Klägerin mit der Begrün dung abz u- lehnen, dass § 17 TVöD - V nicht umsetzbar sei. Dementsprechend teilte sie der 1 2 3 - 3 - 6 AZR 321/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR321.15.0 Klägerin in einem Schreiben vom 13. Januar 2014 mit , beim Beklagten fehle eine Dienstvereinbarung zur lei stungsorientierten Bezahlung. Deshalb sei die Umsetzung der Regelungen des TVöD zur Stufenregelung und zum Leistung s- entgelt nicht möglich. Für bei der Bundesagentur für Arbeit angestellte Mitarbe i- ter des Jobcenters entschied die Geschäftsführerin des Jobce nters dagegen in der Vergangenheit positiv über Stufenlaufzeitverkürzungen. Die Klägerin begehrt nach ihrem zum 1. Oktober 2014 erfolgten Au f- stieg in die Stufe 4 ih rer Entgeltgruppe zuletzt noch ihre Vergütung aus der St u- fe 4 bereits seit dem 1. Januar 2014. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten , der Beklagte habe die für gemeinsame Einrichtungen bestehenden Regelungen des SGB II nicht beac h- tet. Danach solle das Personal weitgehend gleich behandelt werden. Vor di e- sem Hintergrund stelle es eine Ungle ichbehandlung dar, wenn für Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit eine Verkürzung der Stufenlaufzeit erfolge, für Arbeitnehmer des Beklagten dagegen nicht. Der Beklagte habe keinen Zei t- punkt für das vorzeitige Aufrücken in den Stufen benannt. Die Kläge rin habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass der vorzeitige Stufenaufstieg zum nächstmöglichen Zeitpunkt und deshalb zum 1. Januar 2014 erfolge. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kläg e- rin b ereits ab dem 1. Januar 2014 bis zum 30. September 2014 nach der Entgeltgruppe 10, Stufe 4 TVöD - V zu ve r- güten . Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vo r- getragen, bei seinen Beschäftigten gebe es deutlich mehr Funktionsgruppen als bei der Bundesagentur für Arbeit . Es seien noch nicht alle Stellen mit Anford e- rungsprofilen beschrieben und bewertet. Eine Einigung mit dem Personalrat übe r die Art und Weise der Anwendung der § 17 Abs. 2 sowie § 18 TVöD - V stehe noch aus. Wende er aber § 17 Abs. 2 TVöD - V auf Teile seiner Beschä f- tigten an und auf andere nicht, sei das mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Er mache darum von der Möglichkeit des § 17 Abs. 2 4 5 6 7 - 4 - 6 AZR 321/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR321.15.0 TVöD - V grundsätzlich noch keinen Gebrauch . Aus der Tatsache, dass d ie Bu n- desagentur für Arbeit für ihre Mitarbeiter eine Stufenlaufzeitverkürzung vorsehe, könne die Klägerin für sich nichts herleiten, da die Bundesagentur ein anderer Arbeitgeber sei. Schließlich sei nicht ersichtlich, warum die Klägerin meine, g e- rade zum 1. Januar 2014 die Stufe wechseln zu können. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. D er Klägerin steht der begehrte vo r- gezogene Stufenaufstieg nach § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD - V nicht zu. I. § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD - V gewährt dem Besch äftigten, der erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat, keinen Anspruch auf einen vorgezogenen Stufenaufstieg. Die Bestimmung steckt nur den Rahmen ab, innerhalb dessen der Arbeitgeber sein ihm tariflich eröffnetes Ermessen und das damit verbundene Leistungsbestimmungsrecht wahrnehmen kann. Zu den durch § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD - V eröffneten Entscheidungsmöglichkeiten g e- hört auch die Entscheidung, gänzlich von Laufzeitverkürzungen abzusehen (Fieberg in Fürst GKÖD B d. IV Stand März 2008 E § 17 Rn. 13; Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Juli 2014 § 17 Rn. 6 ) . Von dieser Mö g- lichkeit hat der Beklagte nach den mit der Revision nicht angegriffenen Festste l- lungen des Landesarbeitsgerichts Gebrauch gemacht. II. Die Klägerin hat auch unter dem Gesichtspunkt de r Gleichbehandlung mit den Beschäftigten, die dem Jobcenter von der Bundesa gentur für Arbeit zugewie s en worden sind, kein en Anspruch auf den begehrten vorgezogenen Stufenaufstieg. 8 9 10 11 - 5 - 6 AZR 321/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR321.15.0 1. Die Klägerin hat bereits nicht hinreichend da rgelegt, dass sich nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Arbeitsrecht überhaupt ein Anspruch auf den Aufstieg in die Stufe 4 im begehrten Umfang ergeben kann. Dazu wäre Vortrag erforderlich gewesen, dass die Beschäftigten der Bundesa gentur für Arbeit bei einer vergleichbaren Empfehlung, wie sie die Klägerin erhalten hat, mindestens neun Monate vor dem regulären Stufenaufstieg der nächsthöheren Stufe zugeordnet worden sind. 2. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für ein Eingreifen des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Arbeitsrecht nicht vor. a) Dieser Grundsatz begrenzt die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers. Er gebietet ihm, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbstge setzten Regel gleich zu behandeln . Dies gilt trotz des Grundsatzes der Vertragsfreiheit auch im Bereich der Entgeltzahlung, sofern die Vergütung aufgrund eines bestim m- ten erkennbaren und generalisierenden Prinzips erfolgt. Bei der Festlegung der Anspruchsv oraussetzungen durch den Arbeitgeber ist diesem eine Gruppenbi l- dung untersagt, für die sich kein vernünftiger, aus dem Zweck der Leistung e r- gebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund finden lässt (BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 48) . b) Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes scheitert vorli e- gend schon daran, dass dieser Grundsatz nur im Verhältnis zu demselben A r- beitgeber gilt, also nur den Vertragsarbeitgeber bindet. Darum werden durch diesen Grundsatz die Träger von Jobcenter n bzw. deren Geschäftsführer nicht verpflichtet, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten des einen Trägers an den Bedingungen des anderen Trägers auszurichten. Insoweit gilt nichts and e- res als im Gemeinschaftsbetrieb (vgl. dazu BAG 12. Dezember 2006 - 1 ABR 38/05 - Rn. 23) . aa) Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Bundesa r- beitsgerichts vom 17. November 1998 ( - 1 AZR 147/98 - zu III 1 b aa der Grü n- de) folgt nichts anderes. Die dort angestellten - das Urteil nicht tragenden - E r- 12 13 14 15 16 - 6 - 6 AZR 321/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR321.15.0 wägungen betr effen lediglich die betriebs - , nicht aber die hier von der Klägerin begehrte unternehmensübergreifende Anwendung des Gleichbehandlung s- grundsatzes. bb) Entgegen der Ansicht der Revision bildet d ie Klägerin ungeachtet der Bestimmungen in §§ 44b ff. SGB II n icht mit sämtlichen Mitarbeitern der g e- meinsamen Einrichtung bezogen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz eine Gruppe. Die gemeinsame Einrichtung stellt insoweit auch kein eigenständiges arbeitsrechtliches Gebilde dar, in dem sich alle Mitarbeiter nach dem Willen des Gesetzgebers in einer vergleichbaren Lage bef ä nden. Die Revision berüc k- sichtigt bei dieser Argumentation nicht, dass der Gesetzgeber ungeachtet se i- nes Ziels, durch die dem Geschäftsführer nach § 44d Abs. 4 SGB II übertrag e- nen Befugnisse Gleichbehandlung des Personals sowie eine ein heit liche Personalführung und - steuerung in den gemeinsamen Einrichtu n- gen zu erreichen (BT - Dr s. 17/1555 S. 26) , gemäß § 44g Abs. 4 Satz 1 SGB II die arbeitsrechtliche Stellung der zugewiesenen Arbeitnehmer unberührt gela s- sen hat . Deren Vertragsarbeitgeber ist also weiterhin die Bundesa gentur für Arbeit bzw. die Kommune. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist in den Jobce n- tern deshalb im Verhältnis der beiden von den Trägern zugewiesenen Beschä f- tigte ngruppen nicht anwendbar. Das hat der Gesetzgeber durch die Regelung in § 44 g Abs. 4 Satz 1 SGB II in Kauf genommen. c ) Darüber hinaus hat d ie Geschäftsführerin des Jobcenters als Vorg e- setzte der Klägerin (vgl. zu dieser Funktion : BAG 23. Juni 2015 - 9 AZ R 261/14 - Rn. 2 0 ; BVerwG 1. Oktober 2014 - 6 P 15.13 - Rn. 14; BT - Dr s. 17/1555 S. 26 ) zur Umsetzung der Empfehlung von Führungskräften , einzelnen Beschäftigten des Jobcenters leistungsbezogen einen vorgezogenen Stufe n- aufstieg zu gewähren, keine Regel gesetzt, die sie unterschiedlich auf die Kl ä- gerin als kommunale Beschäftigte einerseits und Beschäftigte, die von der Bu n- desa gentur für Arbeit zugewiesen worden sind, andererseits angewandt hätte . Es fehlt damit an einer weiteren Voraussetzung für das Eingreifen des Grun d- satzes der Gleichbehandlung im Arbeitsrecht. 17 18 - 7 - 6 AZR 321/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR321.15.0 aa ) Die Geschäftsführeri n konnte bezüglich der von der Bundesa gentur für Arbeit zugewiesenen Beschäftigten keine eigenständige Entscheidung über den vorgezogenen Stufenaufstieg treffen und schon deshalb hinsichtlich dieses Personenkreises keine selbstgesetzte Regel anwenden. Der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit vom 28. März 2006 in der seit 1. November 2008 geltenden Fassung des 6. Änderungstarifvertrags vom 7. April 2009 (TV - BA) sieht in § 19 Abs. 2 Satz 1 zwar ebenfalls die Möglichkeit vor, bei erheblich über dem Durchschnitt liege n- den Leistungen die Stufenlaufzeit in den Entwicklungsstufen 3 bis 6 zu verkü r- zen. Anders als im A nwendungsbereich des TVöD - V trifft die Entscheidung darüber aber nicht der Arbeitgeber selbst, sondern gemäß § 19 Abs. 3 TV - BA auf Vorschlag der vorgesetzten Führungskraft eine Kommission der Dienstste l- le. Die Geschäftsführerin des Jobcenters hatte diese E ntscheidung in den von der Klägerin angeführten Fällen, in denen es bei Beschäftigten der Bun - d es a gentur für Arbeit zu vorgezogenen Stufenaufstiegen gekommen ist, nur noch umzusetzen. bb ) Auch hinsichtlich der von dem Beklagten dem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten fehlt es an der eigenständige n Begründung einer Anspruch s- grundlage durch die Geschäftsführerin ( vgl. zu dieser Voraussetzung für das Eingreifen des Gleichbehandlungsgrundsatzes Creutzfeldt JbArbR Bd. 52 S. 25, 27) . Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Weisung der Entwic k- lungskonferenz vom 19. Dezember 2013 um eine Weisung nach § 44k Abs. 2 Satz 2 SGB II handelte und ob bejahendenfalls die Geschäftsführerin verpflic h- tet war, dieser Weisung Folge zu leisten (ebenfalls offengelassen von BVe rwG 1. Oktober 2014 - 6 P 15.13 - Rn. 22; vgl. zum Streitstand zur Reichweite des Weisungsrechts des jeweiligen Trägers bei der Überschneidung mit den pers o- nalrechtlichen Kompetenzen des Geschäftsführers nach § 44 d Abs. 4 SGB II Knapp in Schlegel/Voelzke j urisPK - SGB II 4. Aufl. § 44 k Rn. 16 f.) . Selbst wenn der Geschäftsführerin insoweit ein Rechtsirrtum unterlaufen sein sollte , läge ein Fall des vermeintlichen Normen - bzw. Weisungsvollzugs vor, der die Anwe n- dung des Gleich b ehandlungsgrundsatzes ausschließt ( vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 38) , weil es dann an einer subjektiv freiwillig gesetzten R e- 19 20 - 8 - 6 AZR 321/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR321.15.0 gel fehlt (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 76; Creutzfeldt aaO S. 29 f.) . Die Geschäftsführerin hat bez üglich der vom Beklagten zugewiesenen Mitarbeiter keine selbstgesetzte, sondern eine fremdgesetzte Verpflichtung e r- füllt. Es fehlt darum an einem Verpflichtungsverhalten, das die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eröffnet hätte (vgl. Creutzfeldt a aO S. 30) . Der Umstand, dass die Trägerversammlung in Erfüllung ihrer gese tzlichen Verpflic h- tung aus § 44 c Abs. 5 SGB II einheitliche Beurteilungskriterien aufgestellt hat, ändert daran entgegen der Auffassung der Revision nichts. III. Die Kostenentschei dung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Wollensak C. Klar 21
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