Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. September 2015 Sechster Senat - 6 AZR 510/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR510.14.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil vom 6. März 2013 - 7 Ca 4641/12 - Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 21. Mai 2014 - 4 Sa 459/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit Bestimmung: TVöD - AT § 6 Abs. 3 Satz 3 Leitsatz: § 6 Abs. 3 TVöD - AT gilt auch bei nur teilweiser dienstplanmäßiger Freistellung an einem gesetzlichen Wochenfeiertag. ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR510.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 510/14 4 Sa 459/13 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. September 2015 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Sept ember 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Knauß und Geyer für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 510/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR510.14.0 - 3 - 1. Die Revi sion der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Nürnberg vom 21. Mai 2014 - 4 Sa 459/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verminderung der regelmäßigen Arbeit s- zeit der Klägerin für einen di enstplanmäßig teilweise freien Wochenf eiertag. Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt seit dem 1. April 1990 als A n- gestellte im Verwaltungsdienst beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis best immt sich nach den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgebe r- verbände (VKA) . § 6 TVöD - AT lautet in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 31. März 2 008 seit dem 1. Juli 2008 auszugsweise wie folgt: 6 Regelmäßige Arbeitszeit (1) 1 Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für b) die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedve r- bandes der VKA im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 3 Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. (2) 1 Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäß i- gen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2 Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht - oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum z u- grunde gelegt werden. 1 2 - 3 - 6 AZR 510/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR510.14.0 - 4 - 3 Die r egelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für j e- den gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT lautet: Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. Die Klägerin ist als Bestattungsberaterin nach den Vorgaben eines Dienstplans tätig. Sie erbringt ihre Wochenarbeitszeit von 39 Stunden demnach grundsätzlich in der Zeit von Montag bis einschließlich Freitag. Dabei leistet sie an den ersten vier Wochentagen je weils acht Stunden und freitags sieben Stunden. Zwischen acht - r- n- den und zudem am Samstag und Sonntag jeweils fünf Stunden von 0 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Es ergibt sich eine Gesamtarbeitszeit von 50 Wochenstunden. In der Woche danach reduziert sich ihre Arbeitszeit auf 28 Stunden. Sie erbringt ihre Arbeitsleistung dann montags bis mittwochs im normalen Umfang von acht Stunden. Am Don nerstag arbeitet sie jedoch nur vier Stunden von 07:30 Uhr bis 11:30 Uhr. Freitags ist sie von ihrer Leistungspflicht befreit. In der Kalenderwoche 22 des Jahres 2012 (28. Mai bis 3. Juni 2012) leistete die Klägerin Jourdienst. Folglich handelte es sich bei der anschließe n- den Kalenderwoche 23 um eine solche mit verringertem Arbeitszeitvolumen. Der Donnerstag dieser Woche, der 7. Juni 2012, war in Bayern ein gesetzlicher Wochenfeiertag (Fronleichnam). Die Klägerin erbrachte an diesem Tag keine Arbeitsleist ung. Sie erhielt nach § 2 Abs. 1 EFZG für die wegen des Feiertags nicht zu leistende Arbeitszeit von 07:30 Uhr bis 11:30 Uhr eine Entgeltfortza h- lung für vier Arbeitsstunden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr darüber hinaus ein Freizeitau s- gleich durc h Reduzierung ihrer Sollarbeitszeit im Umfang von vier Stunden z u- stehe. Dies könne sie sowohl wegen einer betrieblichen Übung als auch gemäß 3 4 5 6 - 4 - 6 AZR 510/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR510.14.0 - 5 - § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT beanspruchen. Am Nachmittag des 7. Juni 2012 sei sie nach dem Dienstplan nicht zur Arbeit verpflichtet gewesen, weil sie die en t- s prechenden vier Stunden bereits im Rahmen des vorangegangenen Jou r- dienstes ge leistet habe. Durch den Feiertag dürfe der für diese Vorleistung dienstplanmäßig vorgesehene Freizeitausgleich nicht entfallen. Andernfalls w ä- re sie gegenüber Mitarbeitern, welche in der Woche vor dem Feiertag keinen Wochenenddienst geleistet haben, ohne Rechtfertigung benachteiligt. Diese hätten in beiden Wochen lediglich 70 Stunden gearbeitet (39 Stunden in der ersten Woche, 31 Stunden in d er zweiten Woche). Sie selbst hätte demgege n- über für die gleiche Vergütung in beiden Wochen insgesamt 74 Stunden A r- beitsleistung erbracht (50 Stunden in der sog. Jourdienstwoche sowie 24 Stunden von Montag bis einschließlich Mittwoch der Folgewoche). Gerad e diese Ungleichbehandlung wolle § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT ausweislich der Protokollnotiz vermeiden. Dabei komme es nicht darauf an, ob ohne diese R e- gelung nachgearbeitet werden müsste oder ob bereits vorgeleistet wurde. D ie Klägerin hat daher zuletzt beantragt: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den geleisteten Wochenenddienst in Freizeit auszugleichen. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, die Sollarbeitszeit der Klägerin um die am 7. Juni 2012 dienst planmäßig ausgefallenen vier Arbeitsstunden in dem auf die Rechtskraft des Verfa h- rens folgenden Monat zu reduzieren. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit dem Fehlen einer Anspruchsgrundlage begründet. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT finde keine A n- wendung. Die Tarifnorm setze voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer wegen des Dienstplans am Feiertag gar keine Arbeitsleistung erbringen müsse. Dies sei hier nicht der Fall, da die Klägerin nach d em Dienstplan am Vormittag des 7. Juni 2012 hätte arbeit en müssen. Es sei nicht erkennbar, dass § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT auch die Konstellation einer teilweisen Freistellung von der Arbeitspflicht am Feiertag erfasse. Wenn ein Arbeitnehmer am Feiertag diens t- ienstplanmäßig ausgefall e- 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT. Dementsprechend gehe die Pr o- 7 8 - 5 - 6 AZR 510/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR510.14.0 - 6 - tokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT davon aus, dass ein Beschäfti g- s- leist ung schulde. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dieses Urteil auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert. Hinsich t- lich des Hauptantrags verblieb es bei der Abweisung. Dem Hilfsantrag wurde hingegen stattgege ben und für die Beklagte die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt die Beklagte die vollständige Zurückweisung der Berufung. Die En t- scheidung über den Hauptantrag ist rechtskräftig und daher nicht mehr Gege n- stand des Revisionsverfahrens. Entscheidungsgr ünde Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT einen Anspruch darauf, dass die Bekla g- te eine Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit um vier Arbeitsstunden für den 7. Juni 2012 bei der Dienstpl angestaltung umsetzt. I. Die Klage ist nach Vornahme der gebotenen Auslegung des verble i- benden Antrags zulässig. 1. Die Klägerin hat die tarifliche Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT als Anspruchsgrundlage angeführt. Der Wortlaut des noch rechtshän gigen Lei s- tungsantrags steht damit jedoch nicht im Einklang. Demnach soll die Beklagte verurteilt werden, die Sollarbeitszeit der Klägerin zu reduzieren. D ie regelmäß i- ge Arbeitszeit vermindert sich nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT jedoch nicht durch einen ge staltenden Akt des Arbeitgebers. Die Verminderung erfolgt vie l- mehr von Rechts wegen. Die Rechtsfolge der verminderten regelmäßigen A r- beitszeit muss vom Arbeitgeber bei der Dienstplangestaltung, der Arbeitszeite r- fassung und der Vergütung umgesetzt werden. G eschieht das nicht, entstehen nachgelagerte Ansprüche des Arbeitnehmers auf Beseitigung des tarifwidrigen 9 10 11 12 - 6 - 6 AZR 510/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR510.14.0 - 7 - Zustandes gemäß § 611 Abs. 1 BGB (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 621/12 - Rn. 21; zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 286/12 - Rn. 19 f. ) . Die Arbeitszeitverminderung betrifft den Umfang der nach § 611 Abs. 1 BGB geschuldeten Arbeitsleistung. Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann die Verminderung durch eine entsprechende Dienstplangestal tung noch umgesetzt werden. Eine solch verzö gerte Beachtung der tariflichen Vorgaben stellt im Gegensatz zur Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht die Erfü l- lung eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 249 Abs. 1 BGB dar. 2. Dementsprechend ist der noch rechtshängige Antrag dahingehend zu verste hen, dass die Klägerin die von ihr angenommene Verminderung der r e- gelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT bei der künftigen Dienstplangestaltung der Beklagten berücksichtigt wissen will. In diesem Z u- sammenhang ist der Begriff Sollarbeitszeit bezogen auf die Vorgaben der B e- klagten im Dienstplan zu verstehen. Durch diesen gibt die Beklagte - bei Wahrung der Rechte des Personalrats gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG - den Rahmen für die Arbeitszeit nach Kalendertag und Uhrzeit vor ( BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 30) . Die in Anspruch genommene tarifliche Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit soll nach der Antragste l- lung bei der Dienstplangestaltung für den Monat nach dem rechtskräftigen A b- schluss des Verfahrens durch eine Reduzi erung der zu leistenden Arbeitszeit um vier Stunden umgesetzt werden. 3. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn er bezeichnet die begehrte Lei s- tung so genau, dass die Beklagte oh ne weiteres erkennen kann, durch welche Verhaltensweise sie dem Urteilsspruch nachkommen kann , und das s das Urteil vollstreckungsfähig ist (vgl. BAG 18. September 2014 - 8 AZR 757/13 - Rn. 17; 2 6. Juli 2012 - 6 AZR 221/11 - Rn. 24) . Dies stellt die Revisio n auch nicht in Abrede. 13 14 - 7 - 6 AZR 510/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR510.14.0 - 8 - II. Die noch anhängige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche A n- spruch ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT. 1. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT ergänzt die gesetzliche Regelung der En t- gelt fort zahlung an Feiertagen gemäß § 2 Abs. 1 EFZG. a) Nach § 2 Abs. 1 EFZG besteht ein Entgeltfort zahlungsanspruch für e i- nen arbeitsfreien gesetzlichen Feiertag bei Arbeit nach einem Schichtplan nur dann, wenn die planmäßige Freistellung durch die gesetzliche Feiertags ruhe bestimmend beeinflusst ist . § 2 Abs. 1 EFZG begründet dagegen keinen En t- geltfortzahlungsanspruch, wenn sich die Freistellung aus einem Planschema ergibt, das von der gesetzlichen Feiertagsruhe unabhängig ist, etwa weil der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung durch den Feiertag nicht oder nicht wesentlich geringer ist. Dass der Arbeitnehmer an diesem Tag planmäßig frei hat, liegt dann nicht am Feiertag, sondern dient zB dazu, einen Fünftage s- rhythmus einzuhalten ( BAG 27. März 2014 - 6 AZR 621/12 - Rn. 17 mwN) . b) § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT erfasst demgegenüber die Konstellation, dass ein Beschäftigter nach einem Dienstplan feiertagsunabhängig freigestellt ist. Bei der Normsetzung erfüllten die Tarifvertragsparteien eine Forderung nach Gleichstellung feiertag sunabhängiger und feiertagsbedingter Freistellung an gesetzlichen Feiertagen (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 286/12 - Rn. 42 f . ; BeckOK TVöD/Welkoborsky Stand 1. Juni 2015 TVöD - AT § 6 Rn. 22 ) . Ohne die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT müsste der nach Dienstplan arbe i- tende Beschäftigte zur Erreichung der vollen Vergütung die am Feiertag ableisten, gleich , ob vor dem Feiertag oder danach. Zur Vermeidung einer solchen Schlechterstellung von Beschäftigten, die nach einem Dienstplan arbeiten, soll jeder, der an einem Wochenfeiertag nicht zu arbeiten braucht, für weniger A r- beit die gleiche Vergütung erhalten. Bei feiertagsunabhängiger Freistellung wird deshalb das für den vollen Vergütungsanspruch maßgebliche Arbeitszeitsoll herabgesetzt (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 286/12 - Rn. 47) . D ies er Zweck des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT kommt in der ihn erläuternden Protokollerkl ä- rung zum Ausdruck. Die ohne § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT bestehende Ve r- 15 16 17 18 - 8 - 6 AZR 510/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR510.14.0 - 9 - pflichtung zur Vor - oder bewirkten Kausalzusammenhang zur dienstplanmäßigen Arbeitsbefreiung am Feie rtag ( vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 667/09 - Rn. 14 , BAGE 136, 290 ) . 2. Entgegen der Auffassung der Revision gilt dies auch bei einer diens t- planmäßig nur teilweisen Freistellung am Feiertag. a) Hierfür spricht der Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT. aa ) Der Umfang der Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit bestimmt sich nach den e- zogenen Betrachtungsweise ist auch der Fall erfasst, dass dienstplanmäßig keine vollständige Freistellung am Feiertag vorgesehen ist. Dies ist nicht a u- ßergewöhnlich. Angesichts der tariflich erö ffneten Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Lage der regelmäßigen Arbeitszeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 TVöD - AT) kann ein Dienstplan vorsehen, dass ein Vollbeschäftigter an manchen Werktagen nur vormittags oder nachmittags arbeitet, während er an anderen Tagen ganztägig zu arbeiten hat. Sieht ein Dienstplan für einen auf einen Werktag fallenden Feiertag einen Freize itausgleich vor, der hinsichtlich seiner Stundenzahl nicht die gesamte reguläre Tagesarbeitszeit erreicht, sind bb ) Die Protokollerklärung steht dem nicht entgegen. Diese definiert den Anwendungsbereich der Tarifnorm bezogen auf die Beschäftigten, die wegen e- drückt, dass nur eine vollständige Freistellung von der Arbeitspflicht gemeint ist. Ein Beschäftigter kan der Protokollerklärung bringt nur zum Ausdruck, dass für einen bestimmten Zeitraum am Feiertag dienstplanmäßig keine Arbeitsleistung zu erbringen ist. b) Die Geltung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT b ei nur teilweiser Freiste l- lung am Feiertag entspricht seinem dargestellten Sinn und Zweck. Die bea b- sichtigte Gleichstellung feiertagsunabhängiger und feiertagsbe dingter Freiste l- 19 20 21 22 23 - 9 - 6 AZR 510/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR510.14.0 - 10 - lung an Feiertagen wird damit auch bei nur teilweiser dienstplanmäßiger Fre i- ste llung erreicht. Entscheidend ist, ob der Beschäftigte die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden vor oder nach dem Feiertag hätte leisten müssen, um die volle Vergütung für die Erbringung der regelmäßigen Arbeitszeit zu erhalten. Diese Verpflichtung zur Vor - oder Nacharbeit kann auch bestehen, wenn der Beschäftigte nach dem Dienstplan am Feiertag nur in herabgesetztem Umfang zur Arbeit eingeteilt ist. c) Eine Geltung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT auch bei teilweiser Fre i- stellung am Feiertag ist nicht unpra ktikabel. aa ) e- l- lung am Feiertag. Dabei muss individuell festgestellt werden, wie viele Stunden der betreffende A rbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er dienstplanmäßig zur Feiertagsarbeit herangezogen worden wäre (BAG 27. März 2014 - 6 AZR 621/12 - Rn. 23; 8. Dezember 2010 - 5 AZR 667/09 - Rn. 16 , BAGE 136, 290 ) . Dies mag bei schwankender Dienstplaneinteilung im Einzelfall zu Schwierigke i- ten bei der Ermittlung der maßgeblichen Stundenzahl führen (vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Mai 2014 E § 6 Rn. 41c; Günther öAT 2015, 133, 135; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand September 2011 Teil B 1 § 6 Rn. 98; Hahn öAT 2014, 209, 210; Lingemann ArbrAktuell 2014, 285) . Solche Umsetzungsprobleme ändern aber nichts an der tariflichen Vor - gabe. bb ) n- ng der regelmäßigen Arbeitszeit vor - oder nachgearbeitet werden müssen. Dies setzt § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT, wie dargelegt, voraus (vgl. auch Bredemeier/Neffke /Cerff 4. Aufl. TVöD § 6 Rn. 63) . Maßgeblich ist der Dienstplan unter Berücksichtigung des Zeitr aums, für den er im Vorhinein aufgestellt wurde (zum Schichtplanturnus vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 26) . Das von der Revision herangezogene Beispiel eines Beschäftigten im rollierenden Schichtdienst, welcher Sechs - , Acht - und Zehn - Stunden - S chichten zu leisten hat, erweist sich als unproblem a- 24 25 26 - 10 - 6 AZR 510/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR510.14.0 - 11 - tisch. Ist d er Beschäftigte wegen des Feiertags von einer Sechs - Stunden - Schicht freigestellt, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 2 Abs. 1 EFZG für sechs Stunden. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT komm t nicht zur Anwe n- dung, da keine Stunden dienstplanmäßig ausgefallen sind, welche der Beschä f- tigte an einem anderen Tag zu leisten hätte. d) Auch der Hinweis der Revision, dass § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT nicht für Teilzeitbeschäftigte mit festen Arbeitszei ten an bestimmten Wochentagen gilt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies ist zwar zutreffend, wenn ein Feie r- tag auf einen ohnehin freien Wochentag fällt. In dieser Konstellation hat der Teilzeitbeschäftigte nicht wegen des Dienstplans am Feiertag frei (B reier/ Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand September 2011 Teil B 1 § 6 Rn. 97; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Mai 2014 Teil II/1 § 6 Rn. 176; Bredemeier/Neffke/Cerff 4. Aufl. TVöD § 6 Rn. 62) . Die Nichtanwen d- barkeit des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT auf Teilzeitbeschäftigte in dieser Situat i- on bewirkt entgegen der Revision nicht deren Schlechterstellung, denn die Tei l- zeitkraft ist dann nicht zur Vor - oder Nacharbeit verpflichtet. Der Feiertag steht außerhalb ihrer vertraglichen Leistung sverpflichtung. e) Soweit die Revision auf § 6.1 A bs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD - K) Bezug nimmt, führt dies nicht weiter. Wegen des unterschiedlichen Regelungsinhal ts kann aus § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD - K kein Rückschluss auf die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT bei nur teilweiser Freistellung am Feiertag gezogen werden. aa ) Bezüglich der Vorfeiertage des 24. Dezember und 31. Dezember sieht § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K eine § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT entsprechende R e- gelung vor. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K wird aber für die gesetzlichen Feiertage durch § 6.1 TVöD - K ergänzt. Diese Norm entspricht der für Krankenhäuser sp eziellere n Regelung des § 49 TVöD - BT - K. § 6.1 Abs. 2 TVöD - K weicht für Feiertage nicht nur auf der Tatbestandsseite ausdrücklich von § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K ab, auch d ie Rechtsfolgen sind im Umfang der Verminderung der A r- 27 28 29 - 11 - 6 AZR 510/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR510.14.0 - 12 - beitszeit unterschiedlich ausgesta ltet. Nach § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD - K verri n- gert sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feie r- tag, der auf einen Werktag fällt, generell um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. N ach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K muss demgegenüber individuell festgestellt werden, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er dienstplanmäßig zur Vorfeiertagsarbeit herangezogen worden wäre. Nur diese Stundenzahl ist von der Sollarbeitszeit abzusetzen ( vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 286/12 - Rn. 48) . Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K entspricht daher der Erklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT mit dem Unterschied, dass wegen § 6.1 TVöD - bb ) Nach Ansicht der Revision ist die starre Vorgabe einer Reduzierung der Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der maßgeblichen Wochenarbeitszeit nach § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD - K im Falle einer teil weisen Freistellung am Feiertag mit dem Bezug von Entgeltfortzahlung für die an diesem Feiertag feiertagsb e- dingt aus fallen d en Stunden nicht zu vereinbaren. Die Schichtdienstleiste nden wären anderenfalls besser gestellt, denn sie erhielten für den Feiertag insoweit die Entgeltfortzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG und zudem im Tarifgebiet West eine Arbeitszeitreduzierung von 7,7 Stunden als ein Fünftel der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD - K dort maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit von durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich . cc ) Diese Problematik bedarf hier keiner Entscheidung, denn sie stellt sich bei § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT nicht. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT sieht ebenso wie § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - K keine generelle Arbeitszeitreduzierung in einem bestimmten Umfang vor. Aus § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD - K kann daher nicht auf die Auslegung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT bei nur teilweiser Freistellung am Feiertag geschlossen werden. 3. Somit steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zu. a) Ihre regelmäßige Arbeitszeit verminderte sich gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT für den gesetzlichen Feiertag am 7. Juni 2012 um vier dienstplanm ä- 30 31 32 33 - 12 - 6 AZR 510/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR510.14.0 - 13 - ßig ausgefallene Stunden. Die Klägerin hat ihre Arbeitsleistung unstreitig nach den Vorgaben eines Dienstplans zu er bringen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sah der Dienstplan der Klägerin in der Kalenderwoche 22 des Jahres 2012 eine Arbeitswoche mit Jourdienst und einer Wochenarbeitszeit von 50 Stunden vor. In der Folgewoche war eine verringerte Arbei ts zeit von 28 S tunden dienstplanmäßig vorgesehen. Der Donnerstag dieser Wo che, der 7. Juni 2012, war gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Feiertagsgesetz (FTG) in Bayern ein gesetzli cher Feiertag (Fronleichnam). An diesem hätte die Kläg e- rin entsprechend d em für eine Woche nach dem Jourdienst vorgesehenen Dienstplan nur vier Stunden von 07:30 Uhr bis 11:30 Uhr arbeiten müssen. In einer normalen Dienstwoche wären hingegen am Donnerstag acht Arbeitsstu n- den zu leisten gewesen. Demnach handelte es sich bei dem Feiertag am 7. Juni 2012 um einen auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag, an welchem dienstplanmäßig vier Stunden ausfielen. b) Diese vier Stunden hatte die Klägerin nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts durch den Jourdienst in der Kalenderwoche 22 bereits vorgeleistet. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dementsprechend bei der Reduzierung der Arbeitszeit in der Woche danach um einen Freizeitaus gleich für diesen konkreten Jourd ienst oder entsprechend der Auffassung der Revisi on um eine auf den Jahresdurchschnitt bezogene Verteilung der Wochenarbeit s- zeit (vgl. § 6 Abs. 2 TVöD - AT) handelte. In beiden Konstellationen wäre die Klägerin ohne die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT zur Vor - oder Nacharbeit der streitigen vier Stu nden verpflichtet , um die volle Vergütung für die Leistung der regelmäßigen Arbeitszeit zu erhalten. c) Die Klägerin kann folglich beanspruchen, dass die Beklagte die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD - AT erfolgte Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit um vi er Stunden bei der Dienstplangestaltung für den Monat nach dem recht s- kräftigen Abschluss des Verfahrens durch eine entsprechende Reduzierung der zu leistenden Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) umsetzt. Sie verlangt damit jedenfalls nicht mehr als ihr zusteht, denn die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgte von Rechts wegen und wäre mit rechtskräftigem Abschluss des Verfa h- 34 35 - 13 - 6 AZR 510/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR510.14.0 rens sofort zu berücksichtigen. Die Antragstellung trägt ersichtlich dem erforde r- lichen Vorlauf für die Dienstplangestaltung Rechn ung. III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Fischermeier Spelge Krumbiegel D. Knauß M. Geyer 36
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